ük2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2
|
|
- Artur Hofer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Branchenkunde Ük 2; Register 05 STEUERN TEIL 1 fachstelle ostschweiz HERZLICH WILLKOMMEN 2 Agenda 1. Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz b. direkte und indirekte Steuern c. Steuerarten (Haupt- und Nebensteuern) 3. Umfrage, Diskussion, Erfolgskontrolle ( ük5 Steuerwesen Ausblick ) a. Ausfüllen einer Steuererklärung b. Steuerveranlagung/Steuerberechnung c. Bezug der Steuern d. Steuerstrafen 3 fachstelle ostschweiz 1
2 Wer bin ich? Martina Mätzener: Im August 1998 Start mit kaufmännischer Grundausbildung Kantonale Verwaltung TG Seit 2005; Veranlagungsexpertin Steuerverwaltung Kanton Thurgau, Treuhänderin mit eidg. Fachausweis 33 Jahre alt, verheiratet Hobbies: Tanzen, Jassen, Wandern, «Steuern» 4 Organisatorisches Unser Fahrplan heute: Uhr Pause kurze Pausen nach Bedarf Uhr Schluss Jederzeit Fragen sind willkommen 5 Einstieg Wer hat schon Steuern bezahlt? Wer hat heute schon Steuern bezahlt? Wer hat schon auf dem Steueramt gearbeitet? Wer hat Freude an Steuern? 6 fachstelle ostschweiz 2
3 Ziele Ich kenne die Spezialität des Schweizerischen Steuersystems die 5 Elemente des Steuersystems Ich weiss wer Steuern erhebt und weiss Beispiele, wofür die Einnahmen eingesetzt werden Ich kenne die öffentlichen Lasten und deren Aufteilung Ich kann erklären, was Direkte Steuern und Indirekte Steuern sind Ich kenne die wichtigsten Steuerarten und Nebensteuern 7 Das Schweizer Steuersystem - einzigartig Das schweizerische Steuersystem hebt sich durch wichtige Eigenarten von anderen Ländern ab: Föderalistischer Aufbau der Schweiz verhindert einheitliches Steuersystem (Autonomie der Kantone) Bundesstaat, 26 Kantone, ca Gemeinden Die Bürger/innen entscheiden selbst über die Steuern, die vom Staat erhoben werden dürfen Demokratie 8 Föderalismus Als föderalistischer Staat wird Unter Föderalismus (von lat. demzufolge ein Staat foedus, foedera Bund, Bündnis, bezeichnet, der nach dem Vertrag ) wird heute vorwiegend ein Organisationsprinzip Bundesstaatsprinzip verstanden, bei dem die einzelnen Glieder (Gliedstaaten) über eine aufgebaut ist und somit aus gewisse Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, aber zu Gliedstaaten einer übergreifenden Gesamtheit (Gesamtstaat) besteht, die bestimmte zusammengeschlossen sind. eigene (beschränkte) Kompetenzen besitzen, welche nicht vom Gesamtstaat abgeleitet werden. 9 fachstelle ostschweiz 3
4 Politisches System der Schweiz Demokratie Gewaltentrennung Legislative Parlament Thurgau: Grosser Rat Gemeindeversammlung Exekutive Bundesrat Kantonsregierung Gemeinderat Judikative Gerichte Gemeinwesen Öffentliche Hand Bund Kantone Gemeinden Verwaltungen Beziehen ihre Aufträge aus Gesetzen Verordnungen Weisungen Basis für das Tun und Lassen einer Verwaltung 10 Film - Gruppenarbeit Hören Sie im Film genau zu und versuchen Sie herauszuhören: WER erhebt Steuern WER bezahlt Steuern WELCHE Steuern werden erhoben WORAUF werden Steuern erhoben WOFÜR werden Steuern erhoben WIE werden Steuern erhoben fachstelle ostschweiz 4
5 Gruppenarbeit 1 WER erhebt Steuern STEUERHOHHEIT Bund WER bezahlt Steuern STEUERSUBJEKT Alle Firmen und Privatpersonen ab 18 Jahren 13 Gruppenarbeit 1 WELCHE Steuern werden erhoben STEUERARTEN MWST Quellensteuern Kirchensteuern Schulsteuern Bundessteuern Hundesteuern WORAUF werden Steuern erhoben STEUEROBJEKT Lohn Vermögen Grundstückeinkommen 14 Gruppenarbeit 1 WOFÜR werden Steuern erhoben VERWENDUNG DER STEUERN Bildung Kultur Polizei Umwelt Strassen Sozialleistungen Wie WERDEN Steuern erhoben DIREKT UND INDIREKT Direkte Steuer Indirekte Steuer 15 fachstelle ostschweiz 5
6 Grundzüge des schweizerischen Steuersystems Auf ihren Hoheitsgebieten erheben Bund Kantone und Gemeinden Steuern, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können. Sie haben die Steuerhoheit. Staatsaufgaben - Beispiele: Allgemeine Verwaltung (Gemeindeverwaltung) Sicherheit (Polizei, Militär) Bildung (Schulen) Kultur + Freizeit (Theater, Sport) Gesundheit (Spitäler) Soziale Wohlfahrt (Sozialhilfe) Verkehr (Strassen) Umweltschutz (Entsorgung) Volkswirtschaft (u.a. Landwirtschaft) 16 Was wird mit Steuern finanziert? 17 5 Elemente des Steuerrechts Steuerhoheit Steuerobjekt Steuersubjekt Steuerberechnungsgrundlage Steuermass 18 fachstelle ostschweiz 6
7 Steuerhoheit «wer erhebt Steuern» ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Gemeinwesens Steuern (in seinem Hoheitsgebiet) zu erheben. Art. 3 Bundesverfassung: "Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Gemeinwesen: Bund (Bundesverfassung) Kantone (Steuergesetze) Gemeinden (abgeleitet, delegiert) 19 Steuerhoheiten in der Schweiz 20 Steuersubjekt «wer bezahlt die Steuern» ist die gegenüber dem Steuerhoheitsträger verpflichtete natürliche oder juristische Person, die die Steuer zu bezahlen hat. Wichtig: Das Steuersubjekt (Steuerschuldner) muss nicht identisch sein mit dem Steuerträger (Indiz für indirekte Steuer) 21 fachstelle ostschweiz 7
8 Steuerobjekt «was ist steuerpflichtig» der Gegenstand der Steuererhebung, das heisst der Tatbestand, welcher die Steuerpflicht auslöst. 22 Steuerberechnungsgrundlage Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes wird zur Berechnung der (einfachen) Steuer benötigt. Ist Bestandteil der gesetzlichen Regelung und kann folglich nur über eine Gesetzesänderung angepasst werden. «wie wird die Steuer berechnet» 23 Steuermass «wie hoch ist die Steuer» Massstab der Steuerbelastung bestehend aus: Tarif Steuersatz Steuerfuss ist in Prozenten ausgedrückt das jährliche Vielfache der einfachen Steuer (100 %) ist eine Zusammenfassung in Prozenten des Finanzbedarfs der einzelnen Körperschaften. wird in der Regel jährlich durch die Legislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) neu festgelegt und erlaubt eine kurzfristige Anpassung der Fiskaleinnahmen an die finanziellen Bedürfnisse des Gemeinwesens. z.b. Gesamtsteuerfuss Frauenfeld TG (2014): Staatssteuer Thurgau 117 % Stadt Frauenfeld 60 % Schulgemeinde 86 % Total 263% der einfachen Steuer (Kirchensteuer nicht berücksichtigt) 24 fachstelle ostschweiz 8
9 Steuertarif, Steuersatz Besteuerung nach der «wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit» Bundesverfassung... Art. 127 Grundsätze der Besteuerung 8.00% 7.00% 6.00%... 2 Soweit es die Art der Steuer 5.00% zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze 4.00% der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der 3.00% Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen 2.00% Leistungsfähigkeit zu beachten. 1.00% % -1.00% Tarif A Tarif V 10'000 58' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '000 1'028'500 1'077'000 1'125'500 1'174'000 1'222'500 1'271'000 1'319'500 1'368'000 1'416'500 1'465'000 Gegenteil Lineare Besteuerung jedes Einkommen mit gleichem Steuersatz besteuert, z.b. 6.5% Widerspricht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 25 Steuertarif, Steuersatz 26 Steuertarif, Steuersatz Tarif Berechnungsbeispiel (alleinstehend) Steuerbares Einkommen: einfache Steuer für Fr. 1' Rest % Fr. 2' Total einfache Steuer Fr. 3' Satz % =einfache Steuer / steuerbares Einkommen - in % 27 fachstelle ostschweiz 9
10 Tarif, Steuersatz Tarif Berechnungsbeispiel (verheiratet) Steuerbares Einkommen: Satzbestimmendes Einkommen: Divisor 2.0 einfache Steuer für Fr Rest % Fr Total einfache Steuer (für ) Fr Satz % Total einfache Steuer (für ) Fr Steuermass Steuerrechnung alleinstehend verheiratet Steuerbares Einkommen 64'000 64'000 einfache Steuer Fr. 3' Fr Staat 117% Fr. 3' Fr Gemeinde 60% Fr Fr Schulgem. 86% Fr Fr Total 263% Fr Fr Steuertarif, Steuersatz 30 fachstelle ostschweiz 10
11 5 Elemente des Steuerrechts - Zusammenfassung Steuerhoheit Steuersubjekt Steuerobjekt Berechnungs- Grundlage Subjektive Seite des Steuerrechtsverhältnisses Steuermass Betragsmässige Seite des Steuerrechtsverhältnisses WER erhebt Steuern WER bezahlt Steuern WAS ist steuerpflichtig WIE wird die Steuer berechnet WIE HOCH ist die Steuer Bund Kantone Gemeinden Natürliche Personen Juristische Personen Einkommen/Vermögen Gewinn/Kapital Liegenschaft Erbschaften Schenkungen Umsatz Tabakwaren Gebrannte Wasser... wertmässige Erfassung Umsatz steuerbares Einkommen steuerbares Vermögen Gewinn (Ertrag) Kapital Erbschaft / Schenkung Grundstückgewinn... Massstab der Steuerbelastung Tarif Satz Steuerfuss 31 Steuerwesen als Teil des Abgaberechts Öffentliche Lasten a) Naturallasten b) öffentliche Abgaben Öffentliche Abgaben a) Kausalabgaben b) Steuern sind Teil der öffentlichen Lasten Steuern a) direkte Steuern b) indirekte Steuern 32 Einnahmen des Staates Öffentliche Lasten Öffentliche Abgaben Finanzielle Leistungen an den Staat oder an bemächtigtes Gemeinwesen, für die Bestreitung der Auslagen Naturallasten Leistungen, welche die Einzelperson persönlich erbringt (Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutzdienst) Kausalabgaben Entgelt für eine dem Individuum zurechenbare Leistung des Staates Vorzugslasten Besondere wirtschaftliche Vorteile zur Deckung tatsächlicher Kosten Gebühren Entgelt für Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Leistungen Ersatzabgaben Geldwerter Ersatz für Nichterfüllung einer persönlichen Dienstleistung (Militärpflichtersatz) Steuer Abgabe ohne direkte Gegenleistung des Staates (gegenleistungs- und voraussetzungslos geschuldet) Allgemeine Steuern Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs Zwecksteuern Finanzierung bestimmter Aufgaben Andere Einnahmen Objektive Seite des Steuerrechtsverhältnisses Privatwirtschaftliche (Vermietung, Wertschriften, gewerbliche Betriebe, Beteiligungen) Geldstrafen (Bussen) 33 fachstelle ostschweiz 11
12 Steuerwesen als Teil des Abgaberechts Steuern sind als Geldleistungen, die ohne Recht auf Gegenleistung (vorbehaltlos) geschuldet sind vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden (Bund, Kantone, Gemeinde) zur Deckung des Finanzbedarfs dienen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Allgemeinheitsprinzip in der Bundesverfassung) zu betrachten. 34 Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte Jahr 2013 ca. 133 Milliarden - 66 Bund - 42 Kantone - 25 Gemeinden 35 Die Steuereinnahmen - Entwicklung 36 fachstelle ostschweiz 12
13 Die Steuereinnahmen - Aufteilung Bund Kantone (Beispiel Kanton Bern) 37 Was wissen wir? Aufgaben 1: Steuer oder Kausalabgabe Aufgabe 2: Steuerhoheit Arbeit in 2er Teams Zeit ca. 10 Minuten 38 Lösung Steuer oder Kausalabgabe 39 fachstelle ostschweiz 13
14 Lösung Aufgabe Steuerhoheit 40 DIREKTE UND INDIREKTE STEUERN «wie werden Steuern erhoben» Direkte Steuern werden von der öffentlichen Hand direkt beim einzelnen Steuerpflichtigen erhoben. Dabei handelt es sich z.b. um Einkommenssteuern, Gewinnsteuern sowie um diverse Quellensteuern (z.b. Verrechnungssteuer). Die wichtigste direkte Steuer auf Bundesebene ist die Direkte Bundessteuer. 41 Direkte Steuern Einkommens- und Vermögenssteuer Gewinn- und Kapitalsteuer Massgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit WER MEHR VERDIENT, MUSS MEHR BEZAHLEN Für die Ermittlung der Steuern wird jährlich eine Steuererklärung vom Steuerpflichtigen verlangt. ük Steuern Teil II 42 fachstelle ostschweiz 14
15 DIREKTE UND INDIREKTE STEUERN «wie werden Steuern erhoben» Indirekte Steuern werden in der Regel auf dem Konsum von Waren und Dienstleistungen erhoben. Die wichtigste indirekte Steuer ist die Mehrwertsteuer, die über einen Drittel der Einnahmen des Bundes einbringt. Weitere indirekte Steuern sind: Zölle, Bier-, Alkohol-, Tabak-, und Mineralölsteuer, Nationalstrassenabgabe (Vignette), Schwerverkehrsabgabe, Stempelabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuern. 43 Indirekte Steuern Verbrauch- und Konsumentensteuern MWST, Tabak- und Alkoholsteuern, Mineralölsteuern, etc. Besitzsteuern Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuer Aufwandsteuern LSVA Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nicht massgebend, wer mehr (ver)braucht, muss mehr bezahlen. 44 Aufgabe 3: Direkte oder Indirekte Steuern Arbeit in 2er-Teams Zeit 5 Minuten 45 fachstelle ostschweiz 15
16 Lösung Aufgabe 3, direkte und indirekte Steuern Grundsteuer Hundesteuer Stempelabgabe Motorfahrzeugsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Quellensteuer Mehrwertsteuer Lotterie- und Sport-Toto-Gewinnsteuer Verrechnungssteuer Direkte Steuer X X X X X Indirekte Steuer X X X X 46 Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Steuern Gesetze sind die Grundlage für unsere tägliche Arbeit 47 Die Bundesverfassung Art. 126 Haushaltführung 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.... Art. 127 Grundsätze der Besteuerung 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. 2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. Art. 129 Steuerharmonisierung 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone. 2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. 3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen. 48 fachstelle ostschweiz 16
17 Rechtsgrundlagen Bund Bundesverfassung (BV) Bund erhebt diejenigen Steuern, die ihm aufgrund der Verfassung vorbehalten sind Direkte Bundessteuer (DBG) Harmonisierung der Direkten Steuern (StHG) Verrechnungssteuer (VStG) Mehrwertsteuer (MWStG) Kreisschreiben der EStV Rundschreiben der EStV Merkblätter der EStV 49 Steuern Bund Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassung Gesetz über die direkte Bundessteuer Gesetz über die Mehrwertsteuer 50 Steuern Kanton Thurgau Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassung Steuerharmonisierungs gesetz Kantonsverfassung Kantonales Gesetz 51 fachstelle ostschweiz 17
18 Steuern Kanton Thurgau Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassung Steuerharmonisierun gsgesetz Kantonsverfassung Kantonales Gesetz 52 Steuern Kanton Thurgau Gesetzliche Grundlagen: Bundesverfassung Steuerharmonisierun gsgesetz Kantonsverfassung Kantonales Gesetz 53 Steuern Gemeinde Stadt Frauenfeld Von Bundesgesetzen und / oder kantonaler Gesetzgebung abgeleitetes Recht Gemeinden im Thurgau haben keine eigenen Steuergesetze 54 fachstelle ostschweiz 18
19 Einkommens- und Vermögenssteuern Natürlicher Personen Steuerbare Einkünfte 18 ff. StG Grundsatz: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte Steuerfreie Einkünfte 26 StG Abzüge vom Einkommen 28 ff. StG Berufskosten / Gewinnungskosten Besondere Aufwendungen / Allgemeine Abzüge Sozialabzüge Steuerbares Vermögen 41 ff. StG Gesamtes Vermögen abzüglich Schulden und Sozialabzüge Veranlagung durch KStV Bezug durch Gemeinde 55 Gewinn- und Kapitalsteuern Juristische Personen Steuersubjekt 67 ff. StG Kapitalgesellschaften (AG und GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen Steuerobjekt 76 ff. StG Steuer von Reingewinn und Eigenkapital Veranlagung durch KStV Bezug durch Gemeinde 56 Nebensteuern Kanton Thurgau Liegenschaftensteuer 123 ff. StG Steuerobjekt: im Kanton gelegene Grundstücke Steuersubjekt: wer zu Beginn des Steuerjahres Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstückes ist. Steuer beträgt 0.5 des Steuerwertes Veranlagung und Bezug durch KStV Grundstückgewinnsteuer 126ff. StG Steuerobjekt: Gewinn aus Verkauf von Grundstücken Steuersubjekt: Der Veräusserer Erlös minus Anlagekosten = Grundstückgewinn Steuer beträgt 40% / «BesitzdauerRabatt» Veranlagung und Bezug durch KStV 57 fachstelle ostschweiz 19
20 Nebensteuern Kanton Thurgau Handänderungssteuern 137 ff. StG Steuertatbestand: Eigentumsübertragungen Steuerobjekt: Summe der Leistung Steuersubjekt: der Erwerber der Veräusserer haftet solidarisch Steuersatz beträgt 1% der Gesamtsumme der Leistungen Veranlagung und Bezug durch KStV 58 Nebensteuern Kanton Thurgau Erbschafts- und Schenkungssteuern (EschG) Steuerobjekt: Vermögensübertragung aufgrund gesetzlichen Erbrechts Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) Steuersubjekt: der Empfänger Steuerbefreiung: juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes mit Sitz im Kanton, sofern sie auch nach dem Steuergesetz nicht steuerpflichtig sind. überlebende Ehegatte, überlebende Partner (bei eingetragener Partnerschaft), Nachkommen Steuerbemessung: 10 ff. ESchG Veranlagung und Bezug durch KStV 59 Nebensteuern Gemeinde Hundesteuer HundeG Die Gemeinde vollzieht das Gesetz über das Halten von Hunden. Im Gegenzug hat sie das Recht, eine Hundesteuer zu erheben. 60 fachstelle ostschweiz 20
21 Verrechnungssteuer (VSt) Sicherungssteuer zur Eindämmung der Steuerhinterziehung Anreiz: Bei Deklaration von besteuerten Wertschriften (Zinsen, Lotteriegewinnen etc.) ist die Rückerstattung der VSt höher als die nachträgliche Besteuerung (z.b. Einkommens- und Vermögenssteuer) Im Jahr 2013 Gesamtertrag von 5.69 Milliarden Franken 61 Umfrage, Diskussion, Erfolgskontrolle 62 Ergänzende Informationen im Internet Eidgenössische Steuerverwaltung Bern (EStV) Kantonale Steuerverwaltung Kanton Thurgau (KStV) Steuern EASY 63 fachstelle ostschweiz 21
22 Danke für die Aufmerksamkeit Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Steuern Martina Mätzener Steuerverwaltung TG 64 fachstelle ostschweiz 22
ük2 BiV012 Rahmenprogramm Teil 2
Branchenkunde ÜK 2; Register 05 STEUERN TEIL 1 fachstelle ostschweiz HERZLICH WILLKOMMEN 2 Agenda 1. Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz b. direkte
MehrHerzlich willkommen. Branchenkunde ük 12/15 STEUERN (Teil I) Agenda. Wen haben Sie vor sich? 1. Vorstellungsrunde Präsenz
Branchenkunde ük 12/15 STEUERN (Teil I) Herzlich willkommen 1 Agenda 1. Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick / Filmsequenz b. direkte und indirekte Steuern c. Steuerarten
MehrWillkommen zur Branchenkunde ük3 14/17 Register 5 Einführung STEUERWESEN. Nico Rhyner - kantonaler Steuerkommissär JP
Willkommen zur Branchenkunde ük3 14/17 Register 5 Einführung STEUERWESEN Nico Rhyner - kantonaler Steuerkommissär JP Agenda 1. Kurze Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen /
MehrWillkommen zur Branchenkunde ük3 14/17 Register 5 Einführung STEUERWESEN. Nico Rhyner - kantonaler Steuerkommissär JP
Willkommen zur Branchenkunde ük3 14/17 Register 5 Einführung STEUERWESEN Nico Rhyner - kantonaler Steuerkommissär JP Agenda 1. Vorstellung und Präsenz 2. Allgemeines 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Steuern
MehrWillkommen zur Branchenkunde ük2 15/18 Register 5 - STEUERN. Referent: Reto Schneider, Steuersekretär Tübach
Willkommen zur Branchenkunde ük2 15/18 Register 5 - STEUERN Referent: Reto Schneider, Steuersekretär Tübach Agenda 1. Kurze Vorstellungsrunde Präsenz 2. ük2 Register 5 Steuern a. Grundlagen / Überblick
MehrWillkommen zur Branchenkunde ük 15/18 Register 5 Einführung STEUERWESEN. Agenda. Nico Rhyner kantonaler Steuerkommissär JP
Willkommen zur Branchenkunde ük 15/18 Register 5 Einführung STEUERWESEN Nico Rhyner kantonaler Steuerkommissär JP Agenda 1. Vorstellung und Präsenz 2. Allgemeines 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Steuern als
MehrDas schweizerische Steuersystem. Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen
. compendio * i i 11 " r Recht und Steuern Das schweizerische Steuersystem Eine praxisorientierte Einführung mit zahlreichen Beispielen Daniela C. Fischer, Beat Walker und Ciarisse Pifko Inhaltsverzeichnis
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 14 Literaturverzeichnis 19 1. Teil Grundlagen und Grundbegriffe 21 A. Begriff und Aspekte der Steuern 21 1. Begriff
Mehrük Modul 6 / Steuern Dossier für Lernende Ausgabe 2011 Referent: Leo Zinsli Leiter Steueramt 7206 Igis
ük Modul 6 / Steuern Dossier für Lernende Ausgabe 2011 Referent: Leo Zinsli Leiter Steueramt 7206 Igis Staatenbund Schweiz VOR 1848 Bund: keine Steuern Kantone: Grenz-, Brücken- und andere Zölle Vermögenssteuern
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tschappina
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG) des Kantons Graubünden Von der Gemeindeversammlung angenommen am 5. August 008 und ergänzt mit Art. ³ an der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 04
MehrGemeinde Obersaxen Mundaun. Steuergesetz
Gemeinde Obersaxen Mundaun Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 Subsidiäres Recht Art. 2 II. Materielles Recht 1. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN Steuerfuss Art.
MehrSteuergesetz der Gemeinde Trin
Steuergesetz der Gemeinde Trin I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Trin erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden
Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden Seite 1 Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen
MehrSteuergesetz der Gemeinde Avers
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR
STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR Steuergesetz der Gemeinde Filisur gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden (GKStG) I Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde
MehrSteuergesetz der Gemeinde Nufenen
Steuergesetz der Gemeinde Nufenen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Nufenen erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrSteuergesetz der Gemeinde Andeer
Steuergesetz der Gemeinde Andeer gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Andeer erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrSTEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
STEUERGESETZ I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer b) eine Grundstückgewinnsteuer
MehrStadt Fürstenau Steuergesetz
Stadt Fürstenau Steuergesetz gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
MehrVaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat
Vaschinadi da Donat Gemeinde Donat 74 Donat Steuergesetz der Gemeinde Donat 0.0.009 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand des Gesetzes Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION
STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer
MehrSteuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen
Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Rothenbrunnen erhebt folgende Steuern nach
MehrSteuergesetz Version
Steuergesetz Version 01.01.2014 1 Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt folgende Steuern nach den
MehrSteuergesetz der Gemeinde Jenaz
Steuergesetz der Gemeinde Jenaz I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde Jenaz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen Gegenstand des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz. der Gemeinde Thusis
Steuergesetz der Gemeinde Thusis Steuergesetz der Gemeinde Thusis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde Thusis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
MehrSteuergesetz der Gemeinde St. Moritz
9. Gemeinde St. Moritz der Gemeinde St. Moritz I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde St. Moritz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde Laax. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
MehrSteuergesetz der Gemeinde Churwalden
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons
MehrP o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z
P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Domleschg erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen
MehrSteuergesetz der Gemeinde Hinterrhein
Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde Hinterrhein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tamins
Steuergesetz der Gemeinde Tamins I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Tamins erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde Küblis
Steuergesetz der Gemeinde Küblis I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. Die Gemeinde Küblis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz. der. Gemeinde Luzein
Steuergesetz der Gemeinde Luzein vom 26. Juni 2015 Seite 1 von 7 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Luzein erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a)
MehrCumoin da Lantsch. Gemeinde Lantsch/Lenz. Steuergesetz
Cumoin da Lantsch 900 Gemeinde Lantsch/Lenz Steuergesetz 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gegenstand 3 Art. 2 Subsidiäres Recht 3 II. Materielles Recht 3 1. EINKOMMENS-
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P.
STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P. INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Art. 2 Gegenstand Subsidiäres Recht II. MATERIELLES RECHT 1. Einkommens-
MehrDie Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.
Gemeindesteuergesetz Flims I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer;
MehrGemeinde Zernez. Steuergesetz
Gemeinde Zernez Steuergesetz 320.100 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 (Art. 1 2) II. Bestimmungen zu den einzelnen Steuerarten 2 (Art. 3 14) A. Einkommens- und Vermögenssteuern 2 (Art.
MehrBundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
KOMMENTAR ZUM SCHWEIZERISCHEN STEUERRECHT Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) 3. Auflage Herausgeber Martin Zweifel Michael Beusch Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort zur 3. Auflage Autorinnen
MehrSteuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz
90 Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Die Gemeinde Vaz/Obervaz erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und
MehrSteuergesetz der Gemeinde Fideris
Steuergesetz der Gemeinde Fideris gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach
MehrSteuergesetz der Gemeinde Falera
Steuergesetz der Gemeinde Falera gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Falera erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrGemeinde Sils i.d. Steuergesetz
Gemeinde Sils i.d. Steuergesetz INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht Art. 3 Steuerfuss Art. 4 Steuersatz Art. 5 Steuersatz. EINKOMMENS-
MehrSteuergesetz. der. Gemeinde Bergün Filisur
Steuergesetz der Gemeinde Bergün Filisur Verabschiedet vom Übergangsvorstand am 23. Mai 2017 zuhanden der Gemeindeversammlung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 2) II. Materielles Recht
Mehra) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen;
Gemeindesteuergesetz 201 Klosters-Serneus I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Klosters-Serneus erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrSteuergesetz der Gemeinde Landquart
1 Steuergesetz der Gemeinde Landquart I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Die Gemeinde Igis erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrI. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.
Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht 4 II. Materielles Recht 1. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. 3 Steuerfuss 4 2. Handänderungssteuer
MehrSteuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der
MehrSteuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen
$$$ 5 Steuergesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) Einkommens-
MehrGemeindesteuergesetz Seewis im Prättigau
Gemeindesteuergesetz Seewis im Prättigau Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden und die Verfassung der Gemeinde Seewis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die
MehrSteuergesetz Gemeinde Sils i.e./segl Vschinauncha da Segl
Steuergesetz Gemeinde Sils i.e./segl Vschinauncha da Segl I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Sils i.e./segl erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens-
MehrSteuergesetz der Gemeinde Safiental
Steuergesetz der Gemeinde Safiental Steuergesetz der Gemeinde Safiental I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Safiental erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen
MehrHeutige Stunde. Öffentliche Abgaben Unterschied Steuern - Kausalabgaben Beispiele verschiedener Abgabearten Grundsätze für Steuern und Kausalabgaben
Heutige Stunde Öffentliche Abgaben Unterschied Steuern - Kausalabgaben Beispiele verschiedener Abgabearten Grundsätze für Steuern und Kausalabgaben 1 Begriff Steuern Steuern sind öffentliche Abgaben, die
MehrI. Steuerarten StG / DBG (Übersicht)
I. Steuerarten StG / DBG (Übersicht) 1. Kantonal: nach 1 StG (SAR 651.100) - Einkommens-, Vermögenssteuer bei natürlichen Personen ( 16-61 StG) - "analog" Gewinn- und Kapitalsteuer bei juristischen Personen
MehrSTEUERN THEORIE RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING
STEUERN 1 THEORIE RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING VON RAIFFEISEN STEUERN (STAND 2015) STEUERN 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 FINANZIERUNG VON STAATSAUFGABEN DIREKTE STEUERN
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
STEUERGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN 7.74 Gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden von der Gemeindeversammlung erlassen am 4. April 008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Personen-,
MehrVISCHNAUNCA DA SCHLUEIN. Steuergesetz
VISCHNAUNCA DA SCHLUEIN Steuergesetz Von der Gemeindeversammlung am 2. Juli 2008 angenommen In Rechtskraft: 01.01.2009 - 2 - Inhaltsverzeichnis Steuergesetz Seite Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Gegenstand
Mehr631.1 Steuergesetz (StG)
6. Steuergesetz (StG) (Änderung vom 5. November 007; Anpassung an geändertes Bundesrecht) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 0. Dezember 006 und der
MehrSTEUERN IN DER SCHWEIZ. 5., neubearbeitete Auflage
STEUERN IN DER SCHWEIZ 5., neubearbeitete Auflage Schweizerische Treuhandgesellschaft Basel 1987 Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweis Inhaltsverzeichnis Seite 5 6 7 1. Übersicht 1.1 Bedeutung der direkten
MehrSteuergesetz der Gemeinde Davos
0 Steuergesetz der Gemeinde Davos In der Landschaftsabstimmung vom. Juni 008 angenommen (Stand am. Januar 04) Gegenstand I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Davos erhebt folgende Steuern nach
MehrZürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)
MehrGEMEINDE SCUOL. Steuergesetz
GEMEINDE SCUOL Steuergesetz Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1 Subsidiäres Recht 2 II. Bestimmungen zu den einzelnen Steuerarten A. Einkommens- und Vermögenssteuern Steuerfuss
Mehr10. Steuerfreibeträge Steuermaß und Steuerbemessung... 64
10 Inhaltsverzeichnis 10. Steuerfreibeträge.... 64 11. Steuermaß und Steuerbemessung...................... 64 C. Grundzüge der deutschen Besteuerung... 65 1. Allgemeines... 65 2. Exit- und Wegzugsbesteuerung
MehrStadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld
Stadt Maienfeld Steuergesetz der Stadt Maienfeld 1 Steuergesetz der Stadt Maienfeld gestützt auf das geltende Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
MehrSteuern und Gerechtigkeit (1)
Lösungen G01 Steuern und Gerechtigkeit (1) Dieses Dossier gehört: Lernziele gemäss kslp Luzern Gesellschaft Ich kann! Einnahmemöglichkeiten des Staates unterscheiden sowie! deren Verwendungszwecke erklären
MehrSteuergesetz der Gemeinde Davos
Steuergesetz der Gemeinde Davos In der Landschaftsabstimmung vom 1. Juni 08 angenommen (Stand am 10. Juni 18) I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Gleichstellung der Geschlechter Subsidiäres Recht Art.
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht I. Einleitung... 1 II. Rechtsetzung... 5 A. Revision des Stempelabgabengesetzes... 7 B. Revision des Stiftungsrechts... 8 C. Änderungen in der beruflichen Vorsorge...
MehrSteuergesetz der Gemeinde Pontresina
Steuergesetz der Gemeinde Pontresina Von der Gemeindeversammlung angenommen am. Juli 007 Teilrevidiert am. Dezember 00 und am 7. Oktober 06 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand...
MehrMerkblatt über die steuerliche Behandlung von Vereinen
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Vereinen vom 2. Januar 2018 (ersetzt Merkblatt
MehrSteuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014
Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Einführende Überlegungen zum Verhältnis Sozialversicherungsrecht - Steuerrecht Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Einleitung und Grundfragen
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Materialverzeichnis 17
Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Materialverzeichnis 17 I. Die wirtschaftliche Doppelbelastung 19 A. Gewinn-und Einkommenssteuer 19 B. Kapital-und
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt
MehrWeisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 12. November 2009)
Weisung des kantonalen Steueramtes über die (vom 12. November 2009) A. Gesetzliche Grundlagen Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 regelt in 13 die. Mit Steuergesetzänderung vom 8. Februar 2009, in Kraft
MehrSteuerordnung der Gemeinde Riehen 1)
Steuerordnung der Gemeinde Riehen ) Vom 6. März 00 (Stand. Januar 05) Der Einwohnerrat Riehen, beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf Abs. und des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz)
MehrTeilrevision des Steuergesetzes von Haldenstein. Synoptische Darstellung. (Abstimmungsvorlage vom 20. April 2016)
Teilrevision des Steuergesetzes von Haldenstein Synoptische Darstellung (Abstimmungsvorlage vom 20. April 2016) 1 Steuergesetz der Gemeinde Haldenstein (gestützt auf Art. 1 ff. Kantonales Gesetz über Gemeinde-
MehrHeutige Stunde. Öffentliche Abgaben Unterschied Steuern - Kausalabgaben Beispiele verschiedener Abgabearten Grundsätze für Steuern und Kausalabgaben
Heutige Stunde Öffentliche Abgaben Unterschied Steuern - Kausalabgaben Beispiele verschiedener Abgabearten Grundsätze für Steuern und Kausalabgaben 1 Übersicht Öffentliche Abgaben Steuern voraussetzungslos
MehrDer Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom 28.03.208 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrWeisung betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerp...
Titel Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der Besteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis Erlasser KStA ZH Erlassdatum 8.
MehrDr. Madeleine Simonek. Professorin an der Universität Zürich, Rechtsanwältin (Schellenberg Wittmer, Zürich)
Dr. Madeleine Simonek Professorin an der Universität Zürich, Rechtsanwältin (Schellenberg Wittmer, Zürich) Stämpfli Verlag AG Bern 2010 Vorwort V Inhaltsübersicht VII Inhaltsverzeichnis IX Literaturverzeichnis
MehrSteuern für Künstler. Dr. iur.. Bernhard Madörin artax Fide Consult AG
Steuern für Künstler Dr. iur.. Bernhard Madörin artax Fide Consult AG Inhalte 1. Teil Grundzüge des Steuerrechts 2.Teil Steuergesetzrevision BS natürliche Personen 2 1.Teil Grundzüge des Steuerrechts 3
MehrBundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen
Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrSteuern vs. Gebühren Eine rechtliche Auslegeordnung
Steuern vs. Gebühren Eine rechtliche Auslegeordnung Konferenz der städtischen Finanzdirektorinnen und -direktoren Beat Stalder Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt 22. September 2017 Basel Zürich Bern Übersicht
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrSteuerstatistik 2015 AUF EINEN BLICK. Juli Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Juli 2016 Steuerstatistik 2015 AUF EINEN BLICK Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung
MehrREGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes
REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (vom 4. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) 3.2216 Der Regierungsrat des Kantons
MehrQuelle: Das schweizerischen Steuersystem, Schweizerische Steuerkonferenz, Kommission für Information.
Leistungsziel 1.1.2.1.2 Staatsaufgaben Leistungsziel 1.1.2.2.1 Hauptaufgaben des Staates Leistungsziel 1.1.2.2.2 Zuständigkeiten Leistungsziel 1.1.2.2.3 Aufgabenverteilung STAATSAUFGABEN STEUERN Quelle:
MehrVorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
Bundesgesetz Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft
MehrSteuerstatistik 2017 AUF EINEN BLICK. Juli Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Juli 2018 Steuerstatistik 2017 AUF EINEN BLICK Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung
Mehr1 1. Gegenstand des Gesetzes 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung 3 3. Einfache Steuer und Steuerfuss
Schwyzer Steuerbuch Lieferung März 2011 21.10 Inhaltsverzeichnis Steuergesetz I. Allgemeine Bestimmungen 1 1. Gegenstand des Gesetzes 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung 3 3. Einfache Steuer und Steuerfuss
MehrAllgemeinbildung - Repetitionseinheit D
Allgemeinbildung - Repetitionseinheit D Name Vorname Klasse Lehrperson Allgemeinbildung Liebe Lernende, lieber Lernender 1. Drucken Sie die Repetitionsaufgaben aus. 2. Mit Hilfe Ihrer Unterlagen im Ordner
MehrHalten von Liegenschaften
Halten von Liegenschaften - Privat oder in einem juristischen Gefäss? Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalgesellschaften wurden in den letzten Jahren in einigen Bereichen verbessert, was dazu
MehrKapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen
Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne
MehrAktuelle Informationen
Aktuelle Informationen Philipp Moos, Leiter Abteilung Natürliche Personen Vorabendveranstaltung mit der Steuerverwaltung Zuger Treuhändervereinigung vom 26. Oktober 2010 Finanzdirektion, Steuerverwaltung
MehrVerordnung über die pauschale Steueranrechnung
[Signature] [QR Code] Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom. August 967 über die pauschale Steueranrechnung wird wie
Mehr