Bescheid zur Planänderung

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1 Außenstelle Hamburg/Schwerin Schanzenstraße Hamburg Az: pä/ #020 Datum: Bescheid zur Planänderung gemäß 18 AEG i.v.m 76 VwVfG und 18d AEG für das Vorhaben Umbau Westlicher Langbau Hamburg Hbf" Bahn-km 286,600 der Strecke 6100 Berlin Spandau Hamburg-Altona Vorhabenträgerin: DB Station&Service AG Regionalbereich Nord Hachmannplatz Hamburg

2 Inhaltsverzeichnis A. Verfügender Teil... 3 A.1. Entscheidung... 3 A.2. Planunterlagen... 3 A.3. Besondere Entscheidungen... 5 A.3.1 Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse... 5 A.3.2 Denkmalrechtliche Genehmigung... 5 A.4. Nebenbestimmungen und Hinweise... 5 A.4.1 Wasserrechtliche Belange, Grundstücksentwässerung... 5 A.4.2 Naturschutz... 7 A.4.3. Denkmalschutz... 8 A.4.4 Arbeitsschutz...10 A.4.5 Baustelleneinrichtung...11 A.4.6 Haltestellenbereich (Zufahrt Baustelle)...12 A.4.7 Bestelleneinrichtungsfläche, Zufahrt Baustelle, Ersatzflächen, Verkehrsführung...12 A.4.8 Brandschutz...14 A.4.9 Kampfmittel...14 A.4.10 Belange mobilitätseingeschränkter Personen...17 A.4.11 Weitere öffentliche Belange...18 A.4.12 Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen...19 A.4.13 Infrastrukturleitungen und sonstige Anlagen Dritter...19 A.5. Kostenfestsetzung...20 B. Begründender Teil...20 B.1 Planrechtfertigung...20 B.2 Beschreibung der vorgesehenen Änderung...20 B.3 Verfahrensrechtliche Bewertung...21 B.4 Umweltverträglichkeit...21 B.5 Benehmensherstellung...22 B.6 Nebenbestimmungen und Hinweise...24 B.7 Gesamtabwägung...24 B.8 Kostenfestsetzung...24 C. Rechtsbehelfsbelehrung...25 Seite 2 von 26

3 A. Verfügender Teil A.1. Entscheidung Nach 18 AEG vom (BGBl I S. 2396) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit 76 VwVfG und 18d AEG wird für den Umbau Westlicher Langbau, Hamburg Hbf an der Strecke 6100 Berlin Spandau Hamburg-Altona der Deutschen Bahn AG in km 286,600 die beantragte Planänderung genehmigt. Abgesehen von der beantragten Planänderung bleibt die Plangenehmigung (Az pph/ #005) vom mit allen Nebenbestimmungen bis auf die Nebenbestimmungen A.3.1 Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse A 3.2 Denkmalrechtliche Genehmigung B.4.3 Denkmalschutz B 4.5 Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen bestehen. A.2. Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Lfd. Nr. Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht vom , ohne Az. (45 Seiten zzgl. Deckblatt) 2 Stellungnahmen TÖB Nur zur 3 Ergänzung zum Brandschutzkonzept , Az B, (32 Seiten zzgl. Deckblatt und 4 Seiten Anlagen) 3 Anhang II-2: Formular zur Umwelterklärung vom ohne Az. (4 Seiten zzgl. Deckblatt) 3 Anhang II-4: Abfallrechtliche Kurzdarstellung vom ohne Az. (2 Seiten) 3 Abfallrechtliche Bewertung (BoVEK) vom , ohne Az. (20 Seiten zzgl. Deckblatt und 6 Seiten Anlagen) - Gefährdungsabschätzung vom (16 Seiten) - Prüfbericht 15B03902 vom (4 Seiten und 12 Seiten Anlagen - Materialanalytik TJ vom (38 Seiten) Nur zur Nur zur Nur zur Nur zur Seite 3 von 26

4 Lfd. Nr. Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung - Untersuchungsbericht Schimmelpilzuntersuchung vom (16 Seiten) Anlage 1 Mess- und Probeentnahmegeräte (1 Blatt) Anlage 2 Probeentnahmeprotokolle Anlage 3 Laborprüfberichte (9 Seiten) Anlage 4 Klimaphysische Ergebnisse (13 Seiten) 4 Flächeninformation vom , ohne Az., Maßstab 1:1.00 Nur zur 4 Bescheinigung über Eintragungen in das Baulastverzeichnis vom , ohne Az. (1 Blatt) 4 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vom , ohne Az. (9 Seiten) Nur zur Nur zur 5 Keine Änderungen Nur zur 6 Grundriss Erdgeschoss vom , Az. A PGR S00 00 A, Maßstab 1:100 6 Grundriss 1. Untergeschoss vom , Az. A PGR S00 U1 A, Maßstab 1:100 6 Grundriss 2. Untergeschoss vom , Az. A PGR S00 U2 A, Maßstab 1:100 6 Dachaufsicht vom , Az. A PGR S00 DA A, Maßstab 1:100 6 Längsschnitt vom , Az. A PSN S00 LS A, Maßstab 1:100 6 Querschnitte vom , Az. A PSN S00 QS A, Maßstab 1:100 6 Ansicht West vom , Az. A PAN S00 W A, Maßstab 1:100 Nur zur Nur zur Nur zur Nur zur 6 Raumliste vom , ohne Az. 1 Blatt Nur zur 7 Keine Änderungen Nur zur 8 Bauwerksverzeichnis vom , ohne Az. (1 Blatt zzgl. Deckblatt) 8 Lageplan Bauwerksverzeichnis vom , ohne Az., Maßstab 1: Baustelleneinrichtungsplan vom , Az.A PGR S00 BE A, Maßstab 1:500 9 Baustelleneinrichtungsplan vom , Az. A PGR S00 BE, ohne Maßstab wird ersetzt durch Az.A PGR S00 BE A Nur zur 10 Keine Änderungen Nur zur 11 Grunderwerbsverzeichnis vom , ohne Az. (2 Seiten zzgl. Deckblatt) Seite 4 von 26

5 Lfd. Nr. Unterlagen- bzw. Planbezeichnung 11 Grunderwerbsplan vom Az. A PGR S00 BE A, Maßstab 1:1.000 (die Kursiv/fett aufgeführten Unterlagen erhalten den planrechtlichen Genehmigungsvermerk) Bemerkung A.3. Besondere Entscheidungen A.3.1 Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse Eine Einleitgenehmigung bzw. die Prüfung der vorhandenen Einleitgenehmigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz, Grundstücksentwässerung hat noch zu erfolgen. A.3.2 Denkmalrechtliche Genehmigung Die Denkmalrechtliche Genehmigung wurde mit Schreiben vom durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Kulturbehörde, Denkmalschutzamt erteilt. A.4. Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Wasserrechtliche Belange, Grundstücksentwässerung Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie: Amt für Immissionsschutz und Betriebe: Grundstücksentwässerung Die vorläufige Prüfung des o. a. Antrages hat ergeben, dass die eingereichten Unterlagen / Bauvorlagen nicht vollständig bzw. in dieser Form nicht prüffähig sind. Um Nachforderung folgender Unterlagen wird gebeten. 1. Ein Recht auf Bestandsschutz ist im Abwasserrecht nicht verankert. Entsprechend DIN EN 752:2008 Ziffer 5.2 sind die Leistungsanforderungen für ein Entwässerungssystem in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und, wenn erforderlich, zu aktualisieren. Die Leitungsdimensionierungen für Re- Seite 5 von 26

6 genwasser (Fall-, Grund- und Sammelleitungen) sind entsprechend DIN (Ausgabe Mai 2008) zu bemessen und beizufügen (tabellarisch). 2. Es ist darzustellen, ob die vorhandenen Grundleitungen und Sielanschlusleitungen (für Regenwasser/Schmutzwasser) ausreichend dimensioniert sind (aktualisierte Abwasservolumenströme berücksichtigen). 3. Es ist zu erläutern, ob sich Entwässerungsgegenstände oder Abwasserbehandlungsanlagen unterhalb der Rückstauebene befinden. Ablaufstellen und Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden ( 14 HmbAbwG). Die Einrichtungen zum Rückstauschutz sind entsprechend DIN EN i. V. m. DIN Abschnitt 13 herzustellen und zu betreiben. 4. Des Weiteren sollte eine Überflutungsprüfung entsprechend DIN (Ausgabe Mai 2008) durchgeführt werden (Berücksichtigung 30-jähriges Regenereignis). Es ist sicherzustellen, dass es bei Starkregenereignissen zu keinen Abwassermissständen oder Gebäudeschäden kommen kann. 5. Beizufügen ist ein entwässerungstechnischer Lageplan (Leitungsdimensionierungen, Gefälleangaben, Abwassermengen, Deckelhöhen in mnn etc.) und Strangschemata für Regenwasser und Schmutzwasser. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Zu 1.: Die Vorhabenträgerin hat die Leitungsdimensionierung für Regenwasser zu bemessen und dem Amt für Immissionsschutz und Betriebe zur Prüfung vorzulegen. Zu 2.: Die Vorhabenträgerin hat die geforderte Darstellung vorzulegen. Zu 3.: Die Vorhabenträgerin hat die Einrichtung zum Rückstauschutz entsprechend der Forderung herzustellen und zu betreiben. Dem Amt für Immissionsschutz und Betriebe sind die geforderten Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Zu 4.: Die geforderte Überflutungsprüfung ist dem Amt für Immissionsschutz und Betriebe zur Prüfung vorzulegen. Zu 5.: Die geforderten Unterlagen sind dem Amt für Immissionsschutz und Betriebe zur Prüfung vorzulegen. Seite 6 von 26

7 Die Vorhabenträgerin hat des Weiteren die Vorgaben des Amtes für Immissionsschutz und Betriebe zu beachten und einzuhalten. Der Vorhabenträgerin wird auferlegt, die an das Amt für Immissionsschutz und Betriebe eingereichten Unterlagen und das Ergebnis der Prüfung des o.g. Amtes dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg Sachbereich 1 vorzulegen. A.4.2 Naturschutz Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie: Amt für Naturschutz, Grünplanung und Energie Landschaftsplanung und Stadtgrün NGE 1 Das Amt für Naturschutz, Grünplanung und Energie begrüßt die bauliche Maßnahme zur Sanierung und Nutzungsänderung des westlichen Langbaues und bittet um Aufnahme folgender Punkte aufgrund der nachfolgend beschriebenen Lage im Raum: Der Hamburger Hauptbahnhof liegt in seiner Gesamtheit mit Außenflächen im 1. Grünen Ring, welcher sich auf dem Alten Wallring einmal um die Innenstadt zieht und im Landschaftsprogramm dargestellt ist. Auszug aus dem Leitbild Wallring, Prof. Sörensen, 2004 wurde der Stellungnahme beigefügt. Um den Grünen Ring hier deutlich zu machen, das Stadtklima zu verbessern und in Zusammenarbeit mit der Kulturbehörde/Denkmalschutzamt ggfs. auch den Wallring an dieser Stelle erkennbar zu machen, ist 1. für die geplante Außengastronomie bzw. Nutzung der übrigen Flächen ein freiraumplanerischer Wettbewerb auszuloben. Ziel soll ein einheitlicher, erkennbarer Rahmen mit bestimmten Gestaltungselementen (Begrünung, Schilder, Schirme etc.) sein, der dieses Ensemble und die Lage im Raum in Wert setzt. 2. das flach geneigte Dach des Langbaus wurzelfest abzudichten, mit einem mindestens 8 Zentimeter dicken Substrat zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung vermindert das Aufheizen der Dachfläche, dies wiederum hat positive Auswirkungen auf die Innen- und Außentemperatur in Seite 7 von 26

8 der direkten Umgebung. Zudem verbessert die Dachbegrünung den Regenwasserrückhalt und bringt grüne Elemente in das Stadtbild. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Forderungen des Amtes für Naturschutz, Grünplanung und Energie wird zurückgewiesen. Sie sind nicht Bestandteil des beantragten Vorhabens. A.4.3. Denkmalschutz Freie und Hansestadt Hamburg, Kulturbehörde, Denkmalschutzamt: Die Denkmalrechtliche Genehmigung wurde mit Schreiben vom durch das Denkmalschutzamt erteilt. Bei dem Gebäude Hachmannplatz 10, 12, Kirchenallee o. Nr. handelt es sich gemäß 4 DSchG (Denkmalschutzgesetz vom ) um ein geschütztes Baudenkmal. Gemäß 8, 9, 10, 11 DSchG sind Veränderungen genehmigungspflichtig. Grundsätzlich ist ein Denkmal im Bestand zu erhalten, d.h. dass die Grundstruktur erhalten bleibt, dass den noch vorhandenen Materialien möglichst viel erhalten bleibt und Schäden werk-, material- und formgerecht repariert werden müssen. Im Einzelfall kann eine fachgerechte Dokumentation erforderlich werden. Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den öffentlichen Belangen sowie den Belangen des Verfügungsberechtigten führt zu dem Ergebnis, dass die denkmalrechtliche Genehmigung mit den unten aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Auf Antrag der Vorhabenträgerin wird ihr unbeschadet privater Rechte Dritter die denkmalrechtliche Genehmigung gemäß 8, 9 (1,3), 11 (3) DSchG wie folgt erteilt: Baudenkmalpflege Außenbau - Die Ausführung erfolgt gemäß den bisherigen Festlegungen/ den Planunterlagen. Seite 8 von 26

9 - Änderungen bedürfen der Zustimmung des Denkmalschutzamtes. - Die weitere Detailabstimmung erfolgt einvernehmlich mit dem Denkmalschutzamt. Die Ausführungsplanung nebst detaillierter Maßnahmenbeschreibung zu den oben genannten Nebenbestimmungen sind vor Ausschreibung dem Denkmalschutzamt vorzulegen. Der Beginn der Arbeiten ist schriftlich dem Denkmalschutzamt anzuzeigen. Das Denkmalschutzamt ist über die laufenden Arbeiten zu unterrichten, ggf. Teilnahme an Bauberatungen. Vor-, Zwischen- und Endzustände sowie Arbeiten, die zur Veränderung des Bestandes führen, sind in Wort und Bild zu dokumentieren und dem Denkmalschutzamt vorzulegen. Sollten nach Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung eine veränderte Nutzung oder ein Wechsel des Eigentümers eintreten oder sich neue Erkenntnisse über das Denkmal und seinen Erhaltungszustand ergeben, ist das Denkmalschutzamt umgehend zu informieren. Die Fertigstellung der Maßnahme ist umgehend dem Denkmalschutzamt schriftlich anzuzeigen und durch dieses abnehmen zu lassen. Hinweise: Das Denkmalschutzamt und ihre Beauftragten sind gemäß 25 DSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten, Denkmale zu besichtigen und wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen. Sollten bei den Bauarbeiten Befunde auftreten, z.b. Wandmalereien, Stuckaturen, bisher verborgene Ausbauelemente wie Türen, und Fenster der Erbauungszeit, Gewölbe und Reste von historischen Raumausstattungen und Kellern, sind die Arbeiten sofort einzustellen, es ist umgehend das Denkmalschutzamt zu benachrichtigen. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat die Vorgaben der denkmalrechtlichen Genehmigung zu beachten und einzuhalten. Das Denkmalschutzamt ist wie gefordert an der Baumaßnahme zu beteiligen, u.a. Anzeige Beginn und Ende der Baumaßnahme. Seite 9 von 26

10 A.4.4 Arbeitsschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Arbeitnehmerschutz: Der Erteilung der Genehmigung für dieses Bauvorhaben stimmt das Amt für Arbeitsschutz zu. Das Amt für Arbeitsschutz bittet, folgende Nebenbestimmungen und Hinweise aufzunehmen: Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. I. Nebenbestimmungen Tageslicht Die Arbeitsstätten, wie z.b. die Küche des Fischrestaurants, müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein ( 3a Abs. 1 ArbStättV und Anhang der ArbStättV Nummer 3.4 Abs.1). Erreichbarkeit der Toilettenräume, nicht durchs Freie Die Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze befinden. Die Weglänge zu Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen sich im gleichen Gebäude befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen des westlichen Langbaus zu Toiletten darf nicht durchs Freie führen ( 6 Abs. 2 ArbStättV, Nr. 4.1 Abs.1 Anhang der ArbStättV i.v.m. Nr. 5.2Abs.1 ASRA4.1) II. Hinweis Die Nebenbestimmung der Plangenehmigung Punkt A.4.3 (Arbeitsschutz) bleibt bestehen. Seite 10 von 26

11 Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat die Nebenbestimmungen und Hinweise des Amtes für Arbeitsschutz zu beachten und einzuhalten. A.4.5 Baustelleneinrichtung Freie und Hansestadt Hamburg, Feuerwehr: Für die Baustelleneinrichtung Bauvorhaben Umbau Westl. Langbau HBF HH bestehen aus Sicht der Feuerwehr keine Bedenken, wenn folgende Dinge beachtet werden: 1. Alle Räume im Baustellenbereich sind geräumt und werden während der Baumaßnahmen nicht genutzt. 2. Die Baustelleneinfahrt und -ausfahrt ist mit der betroffenen Stelle der Hochbahn bezüglich der Bushaltestelle abgesprochen und genehmigt. Der Zugang S- und U-Bahn darf von der Baustelleneinrichtung nicht behindert werden. Es ist den Personenströmen entsprechende Gangbreite freizuhalten und von der Baustelle sicher abzugrenzen. Im Notfall muss die Baustelle für die Feuerwehr zugänglich sein. Mögliche Vorhängeschlösser werden im Notfall gewaltsam geöffnet und somit zerstört. Hydranten sind im geplanten Baustellenbereich nicht vorhanden. Eine Anleitbarkeit für die Feuerwehr ist nicht erforderlich. Die Aufstellflächen für die Feuerwehr sind im Bereich der Straße gesichert und ausreichend. Der Zugang zur Baustelle ist zeitgerecht möglich. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat die Vorgaben der Feuerwehr zu beachten und einzuhalten. Seite 11 von 26

12 A.4.6 Haltestellenbereich (Zufahrt Baustelle) Hamburger Hochbahn AG: Nach Sichtung der Projektunterlagen der Vorhabenträgerin und telefonischer Rücksprache teilt die Hamburger Hochbahn mit, dass aus Sicht der Hochbahn (Bereich busbetrieb) nichts gegen die bekanntgegebene Durchführung der Maßnahme spricht. Die Hamburger Hochbahn bittet die Vorhabenträgerin über geplante Bauarbeiten (z.b. Absenkung der Bordsteine im Haltestellenbereich etc.) zu informieren, die den Busbetrieb behindern könnten. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat die Vorgaben der Hamburger Hochbahn AG zu beachten und einzuhalten. Die Hamburger Hochbahn ist wie gefordert an der Baumaßnahme zu beteiligen, u.a. Anzeige Beginn und Ende der Baumaßnahme. A.4.7 Bestelleneinrichtungsfläche, Zufahrt Baustelle, Ersatzflächen, Verkehrsführung Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Wegeaufsichtsbehörde-Revier Innenstadt/Hafencity ( ): Aus heutiger Sicht des Revier Innenstadt -M/MR51- bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die angedachte Baumaßnahme des westlichen Langbaus. Die endgültigen Positionen und Maße der Zufahrt/Abfahrt, Baustraße, Baustelleneinrichtungsflächen, Ersatzflächen Container Mission und Verkehrsführung sind mindestens drei Monate vor Baubeginn mit uns und der Polizei abzustimmen. Für die dann notwendigen Umbaumaßnahmen der öffentlichen Wegeflächen werden ihnen Kosten entstehen, die in einem Kostenübernahmeverfahren durch uns geregelt werden. Seite 12 von 26

13 Hierzu sind drei Monate vor Ausführung der Umbaumaßnahmen (öffentliche Wegeflächen) die endgültigen Massen für die Kostenschätzung mit uns festzusetzen. Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, MR 3 Planung und Entwurf ( ): Das Bezirksamt-Mitte hat keine Einwände zum vorliegenden Änderungsantrag vorzubringen. Es weist jedoch darauf hin, dass die Vorhabenträgerin für die Belange außerhalb des Genehmigungsverfahrens (z.b. Baustellenzufahrt, Baunebenflächen, geplante Sondernutzungen für Gastronomie, gaststättenrechtliche Erlaubnisse) rechtzeitig bei den zuständigen Stellen des Bezirksamtes Hamburg-Mitte Anträge einreicht. Planungs- und bauordnungsrechtliche Einwände bestehen nicht. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat die Vorgaben des Bezirksamtes-Mitte zu beachten und einzuhalten. Das Bezirksamt-Mitte ist wie gefordert an der Baumaßnahme zu beteiligen. Die Vorhabenträgerin hat die entsprechenden Anträge bei dem Bezirksamt Hamburg-Mitte zustellen. Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen: Gegen die vorgelegten Planunterlagen bestehen im Amt für Verkehr und Straßenwesen im Grundsatz keine Bedenken. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wegeflächen für die Baustelleneinrichtung ist eine Sondernutzungserlaubnis nach 19 HWG beim zuständigen Bezirksamt Hamburg-Mitte, Management des öffentlichen Raumes, einzuholen. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat den Hinweis des Amtes für Verkehr und Straßenwesen zu beachten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Seite 13 von 26

14 A.4.8 Brandschutz Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr: - Aufgrund der Größe der einzelnen Ladengeschäfte von <100m² ist ein Ausgang direkt ins Freie gemäß VkVO ausreichend. - Aufgrund der Kapselung des gesamten Bereiches in F90, ist die Gefahr der Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude und Geschosse nicht anzunehmen. Aufgrund der Längsausdehnung des Komplexes sind jedoch nach höchstens 40m Brandwände vorzusehen. - Der vom EG in die zwei UG führende innenliegende Treppenraum verfügt nicht über einen Rauchabzug im Dach. Da der Treppenraum vom EG nach unten führt, in den UG keine Aufenthaltsräume vorhanden sind und die Geschosse mit T3C/RS vom Treppenraum getrennt werden, kann die Eingangstür im EG als Rauchabzugsöffnung anerkannt werden. - Die offene Verbindung von den Kondensatoren zur Gleishalle ist laut Antragsteller gutachterlich betrachtet und als unkritisch eingestuft worden. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat die Vorgaben der Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr beachten und einzuhalten. A.4.9 Kampfmittel Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr GEKV: Auf dem angefügten Lageplan erhält die Vorhabenträgerin einen Auszug aus dem Kampfmittelbelastungskataster. Dieser spiegelt den Kenntnisstand der GEKV zum dort angegebenen Datum wider. Die Einstufung der Flächen als Verdachtsflächen erfolgt nach 1 Abs. 4 der Kampfmittelverordnung (KampmittelVO). Sie ist im Folgenden erläutert. Seite 14 von 26

15 Flächen, für die die Kampfmittelfrage nicht geklärt ist: Für die Flächen, die innerhalb der abgefragten Fläche weiß dargestellt sind (reine Darstellung der Karte), liegen der GEKV noch keine en über die Kampfmittelbelastung vor. Bauliche Maßnahmen nach 2 Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 28. Januar 2005 dürfen nicht auf solchen Flächen durchgeführt werden. Vor Durchführung dieser Maßnahmen ist für die betreffenden Flächen ein Antrag auf Gefahrenerkundung / Luftbildauswertung zu stellen ( 6 Abs. 1 KampfmittelVO). Für Vorhaben. die NICHT dem 2 HBauO unterliegen, besteht die Verpflichtung zur Klärung der Kampfmittelfrage, aber keine Antragspflicht. Zur Klärung kann jedoch ein Antrag für die betreffenden Flächen einen Antrag auf Gefahrenerkundung / Luftbildauswertung gestellt werden. Hierbei können diese Flächen möglicherweise vollständig von uns freigegeben werden. Für Verdachtsflächen ermöglicht dieses Produkt eine kostengünstige und zielorientierte Durchführung geeigneter Maßnahmen. Weitergehende en stellt Ihnen unsere Internetseite zur Verfügung. Des Weiteren ist es möglich direkt ein zugelassenes Fachunternehmen mit der Sondierung zu beauftragen. Ein Register geeigneter Unternehmen zur Kampfmittelsondierung finden Sie unter Flächen, die nicht als Verdachtsfläche eingestuft sind: Auf den im Lageplan grün dargestellten Flächen besteht kein Hinweis auf noch vorhandene Bombenblindgänger und vergrabene Kampfmittel aus dem II. Weltkrieg. Ebenfalls grün dargestellt sind geräumte Flächen oder Flächen, die nach Fernerkundung freigegeben werden konnten. Für diese Flächen sind nach heutigem Kenntnisstand keine Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel notwendig. Seite 15 von 26

16 Flächen, die als Verdachtsfläche eingestuft sind: Auf den im anliegenden Lageplan ausschließlich gelb dargestellten Flächen besteht der Verdacht auf vergrabene Kampfmittel. Hier kann der Bombenblindgängerverdacht jedoch nicht ausgeschlossen werden. Auf den im anliegenden Lageplan gelb mit grüner Schraffur dargestellten Flächen besteht der Verdacht auf vergrabene Kampf mittel, jedoch kein Verdacht oder Hinweis auf noch vorhandene Bombenblindgänger. Auf den im anliegenden Lageplan rot schraffiert dargestellten Flächen besteht der Verdacht auf Bombenblindgänger aus dem II. Weltkrieg. Dies trifft ebenfalls auf Bombenkrater (gekreuzte Schraffur) und Bombenblindgängerverdachtsflächen zu, die als Trümmerflächen (grau mit roter Schraftur) oder ehemalige Wasserflächen (blau mit roter Schraffur) gekennzeichnet sind. Auf den im anliegenden Lageplan rot dargestellten Flächen besteht Bombenblindgängerverdacht auf Grund eines registrierten Verdachtspunktes. Auf den im anliegenden Lageplan orange dargestellten Flächen besteht Bombenblindgängerverdacht auf Grund einer angemessenen Anomalie. Die auf dem anliegenden Lageplan orange schraffiert dargestellten Flächen gelten als Verdachtsfläche als Folge von Sondierungsergebnissen. Bürgerhinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem II. Weltkrieg werden auf dem anliegenden Plan mit gezahntem Umring dargestellt. Diese Flächen werden nach 1 Abs. 4 KampfmittelVO ebenfalls als Verdachtsfläche eingestuft. Für die im Lageplan als Verdachtsflächen ausgewiesenen Flächen gilt: Seite 16 von 26

17 Nach 6 Abs. 2 KampfmittelVO sind Eigentümer oder Veranlasser des Baugrundeingriffs verpflichtet geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampf mittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind. Der Lageplan zu diesem Schreiben stellt den aktuellen Stand des Kampfmittelbelastungskatasters zum dort angegebenen Datum dar. Durch eine spätere Gefahrenerkundung / Luftbildauswertung können sich neue Erkenntnisse ergeben, die dieser Prüfung des Kampfmittelbelastungskatasters noch nicht zugrunde liegen. Für Räummaßnahmen, die zur Kampfmittelfreiheit führen sollen ( 8 KampfmittelVO), empfiehlt die GEKV grundsätzlich eine Gefahrenerkundung / Luftbildauswertung zu beantragen. Dann erhalten Sie die vollständige Auswertung ihrer Antragsfläche entsprechend der derzeitigen Rechtsgrundlagen und nach dem aktuellen Stand der Technik. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat die Vorgaben der Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr GEKV beachten und einzuhalten. A.4.10 Belange mobilitätseingeschränkter Personen Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.v. (BSVH): Der BSVH befürwortet eindeutig eine Lösung, bei der die Schleppstufe gegen unbeabsichtigtes Begehen abgesichert wird. Dies gilt sowohl vor der Gastronomie als auch vor der Bahnhofsmission. Hierbei sollte eine Ausführung gewählt werden, die ein Parken von Fahrrädern hieran verhindert, da diese die Orientierung einschränken. Die Stufe auf dem Vorplatz ist nach DIN mit einer Stufenkantenmarkierung zu versehen, die nach DIN ausgeführt werden muss. Weiter ist die Bahnhofsmission eindeutig auszuschildern. Eine durchgehende taktile Hinleitung zur Bahnhofsmission wird nicht für zwingend erforderlich ge- Seite 17 von 26

18 halten, ein in der Ausführungsplanung noch abzustimmender taktiler Hinweis auf Höhe der Bahnhofsmission ist aber notwendig. Ein weiteres Problem hat sich bei der Begehung gezeigt. Wir kritisieren dass die neue Lage der Bahnhofsmission absolut nicht die Belange mobileingeschränkter Personen berücksichtigt. Dies betrifft sowohl die Lage als auch das geringere Platzangebot. Die neue Lage der Bahnhofsmission am südlichen Ende des westlichen Langbaus zwingt zu extremen Umwegen zu den Bahnsteigaufzügen, da am Südsteg keine Aufzüge vorhanden sind. Außerdem fehlt in der Planung der Bahnhofsmission ein Behinderten-WC. Genau so ist auch der Zugang zur Bahnhofsmission nicht mehr barrierefrei möglich. Im Laufe des Gespräches hat sich aber vielleicht eine Lösung herauskristallisiert: Die Planer der DB arbeiten gerade an einer Studie für einen Neubau am Hauptbahnhof auf Höhe des Zugangs zur U2, in den die Bahnhofsmission einziehen soll. Das wäre aber, wenn es denn kommt, zeitlich erst nach dem Umbau des Langbaus, so dass entweder die neue Lage im Langbau übergangsweise ein Kompromiss wäre oder das Provisorium während des Umbaus länger genutzt werden sollte (das soll vor der Querung zur Kunsthalle stehen). Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat bei der Ausführung des Vorhabens die Belange von mobilitätseingeschränkten und sehbehinderten Personen zu beachten. A.4.11 Weitere öffentliche Belange DG Immobilien-Anlagengesellschaft, Liebherr & Schütze KG Die DG Immobilien-Anlagengesellschaft erklärt sich mit der Durchführung der von der Vorhabenträgerin in der vom geplanten Maßnahme einverstanden. Diese umfassen die Erneuerung der Fenster sowie der Dachhaut im Bereich der Nutzungseinheit WC-Anlage im Westlichen Langbau des o.g. Objektes. Die Planung, Vorbereitung, Beauftragung, Umsetzung, Kontrolle und Abrechnung sowie sämtliche weiteren organisatorischen Belange zur erfolgreichen Seite 18 von 26

19 Umsetzung der Maßnahme werden in diesem Zusammenhang direkt durch die Vorhabenträgerin veranlasst. Dies beinhaltet auch die Übernahme der hierfür ggf. erforderlichen Aufgaben im Rahmen der Bauherrenfunktion. Der Erbbauberechtigte erklärt hiermit lediglich rein formal das Einverständnis zur Umsetzung der Maßnahme, da sie sich auf Bereiche erstreckt, welche ihm zur Nutzung gemäß Erbbaupachtvertrag überlassen wurden. Stellungnahme/ Entscheidung der Planfeststellungbehörde: Die Vorhabenträgerin hat die Vorgaben der DG Immobilien- Anlagengesellschaft zu beachten und einzuhalten. Vor und nach der Baumaßnahme hat die Vorhabenträgerin gemeinsam mit der DG Immobilien- Anlagengesellschaft eine Bestandsaufnahme der Nutzungseinheit WC-Anlage vorzunehmen. A.4.12 Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen Die Vorhabenträgerin hat die betroffenen Leitungsträger der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen im Vorfeld zu dieser planrechtlichen Entscheidung nicht beteiligt. Der Vorhabenträgerin Ihm wird hiermit aufgegeben, dies vor Beginn der Bauarbeiten nachzuholen. Die Bauarbeiten dürfen nicht ohne diese Beteiligung durchgeführt werden. Die Nebenbestimmungen, Hinweise und Auflagen der Leitungsträger sind zu beachten und einzuhalten. A.4.13 Infrastrukturleitungen und sonstige Anlagen Dritter Wird bei der Baudurchführung bedingt durch vorhandene Rohr- und Leitungssysteme eine Betroffenheit Dritter nachträglich festgestellt, sind die entsprechenden Unternehmen zeitgerecht zu beteiligen. Bei der Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Seite 19 von 26

20 A.5. Kostenfestsetzung Die Kosten dieses Bescheides trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründender Teil B.1 Planrechtfertigung Die DB Station&Service AG hat um die Genehmigung der Maßnahme gebeten. Die Planänderung dient der sicheren Betriebsführung auf der Eisenbahninfrastruktur und ist damit im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten. B.2 Beschreibung der vorgesehenen Änderung Bestandteil der vorliegenden Planung ist der Umbau Westlicher Langbau Hamburg Hbf sowie der darunter liegenden Kasematten im Empfangsgebäude Hamburg Hauptbahnhof. Im Erdgeschoss wird der Dachaufbau des westlichen Langbaus vollständig zurückgebaut und neu erstellt. Die unter dem Dachaufbau befindliche Betondecke wird zwischen den Achsen 3 und 9.1 zurückgebaut; im Bereich zwischen den Achsen 9.1 und 10 (öffentliche WC-Anlage) bleibt sie erhalten. Im Bereich von Achse 3 und 9.1 entsteht eine neue Dachkonstruktion. Über der erhaltenen Betondecke zwischen Achse 9.1 und 10 wird ebenfalls eine neue Unterkonstruktion, Dämmung und Dachhaut erstellt das äußere Erscheinungsbild der beiden Dachbereiche bleibt identisch. Alle Abhangsdecken zwischen Achse 2 und 9.1 werden zurückgebaut. Sämtliche Innenwände inklusive Türen zwischen Achse 2 und 9.1 werden zurückgebaut, teilweise ausgenommen die Wände vom Treppenhaus und Flur an Achse 5. Im 1. Untergeschoss und 2. Untergeschoss verbleiben die Kasematten 4, 5, 6,8 und 9 unverändert im heutigen Zustand. Jedoch werden alle Fenster in den Außenwänden zur Gleishalle zurückgebaut und verschlossen. Die zuvor vom 1. Seite 20 von 26

21 Bis zum 2. UG inklusive Zwischenwände und Decken entkernte Kasematte 10 nimmt neu die Kältezentrale auf. Die Detailplanung ist dem Erläuterungsbericht und den Plänen zu entnehmen. B.3 Verfahrensrechtliche Bewertung Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist ( 18 AEG). Nach 18d in Verbindung mit 76 Abs. 2 VwVfG kann bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren/einer neuen Plangenehmigung absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. B.4 Umweltverträglichkeit Nach 3c Abs. 1 des UVPG wurde für den Umbau Westlicher Langbau Hamburg Hbf eine allgemeine Prüfung im Einzelfall vorgenommen. Umweltbelange werden auch unter Berücksichtigung der Planänderungen nicht im rechtserheblichen Maße berührt, insbesondere sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Planänderungen nicht durchzuführen ist. Mit verfahrensleitender Verfügung vom , Az pä/ #020, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Seite 21 von 26

22 B.5 Benehmensherstellung Die DB Station & Service AG hat dem Eisenbahn-Bundesamt die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange vorgelegt. Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Planänderungsverfahren Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingeholt. Folgende Stellungnahmen keine enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Hamburg Wasser, Technische Bauherrenberatung, Billhorner Deich 2, Hamburg Stellungnahme vom , ohne Az. 2. Freie und Hansestadt Hamburg, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung, Neuenfelder Straße 19, Hamburg Stellungnahme vom , Az. L Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Freie und Hansestadt Hamburg, Kulturbehörde, Denkmalschutzamt, Bau- und Kunstdenkmalpflege, Große Bleichen 30, Hamburg Stellungnahme vom , Az. K Freie und Hansestadt Hamburg, Feuerwehr, Feuer- und Rettungswache Innenstadt -F 110-, Admiralitätsstraße 54, Hamburg Stellungnahme vom , ohne Az. 3. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr, Vorbeugender Brandschutz, Westphalenweg 1, Hamburg Stellungnahme vom , Az. F flo Seite 22 von 26

23 Lfd. Nr. Bezeichnung 4. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr, Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV), Billstraße 87, Hamburg Stellungnahme vom , Az. BIS/F046-16/00513_1 5. Hamburger Hochbahn AG, Steinstraße 20, Hamburg Stellungnahme vom , ohne Az. 6. Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Wegeaufsichtsbehörde-Revier Innenstadt/Hafencity, Klosterwall 6, Hamburg Stellungnahme vom , ohne Az. 7. Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Mitte, Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, MR 3 Planung und Entwurf, Klosterwall 8, Hamburg Stellungnahme vom , ohne Az. 8. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen, -Abteilung Verkehrsentwicklung, Alter Steinweg 4, Hamburg Stellungnahme vom , ohne Az. 9. Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Arbeitnehmerschutz, Billstraße 80, Hamburg Stellungnahme vom , Az. V3-AS24/609/ Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für zentrale Aufgaben, Recht und Beteiligungsverfahren, BE 2, Neuenfelderstraße 19, Hamburg Stellungnahme vom , Az BSVH Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.v., Geschäftsstelle, Louis-Braille-Center, Holsteinischer Kamp 26, Hamburg Seite 23 von 26

24 Lfd. Nr. Bezeichnung Stellungnahme vom , ohne Az. B.6 Nebenbestimmungen und Hinweise Das EBA ist gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG i.v.m. 4 Abs. 2 AEG und 2 Abs. 4 EBO zur Durchführung der Aufsicht über die Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes berufen. Die Eisenbahnen sind gemäß 4 Abs. 1 AEG und 2 Abs. 1 EBO verpflichtet, ihre Anlagen sicher und den Regeln der Technik entsprechend zu errichten. Die Einhaltung dieser Pflicht ist vom EBA im Rahmen der Bauaufsicht zu überwachen. Um dies zu ermöglichen, ist es notwendig, dass dem EBA die Ausführungsunterlagen übergeben werden. Zur Sicherstellung, dass keine Anlagen errichtet werden, die den Voraussetzungen des 4 Abs. 1 AEG und des 2 Abs. 1 EBO nicht genügen, darf mit den Bauarbeiten nicht vor Prüfung der Ausführungsunterlagen durch das Eisenbahn-Bundesamt begonnen werden. B.7 Gesamtabwägung Eine Abwägung der für das Vorhaben positiv ins Gewicht fallenden Belange mit den verbleibenden, dem Vorhaben entgegenstehen Belangen, führen auch unter Berücksichtigung der Planänderungen zu dem Ergebnis, dass die Belange zugunsten des Vorhabens weiterhin überwiegen. Stärkere umweltrelevante Auswirkungen sind durch die Planänderungen nicht zu erwarten. B.8 Kostenfestsetzung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des EBA beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.v.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). Seite 24 von 26

25 C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Lübeckertordamm Hamburg erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des EBA, Ast. Hamburg/Schwerin, Schanzenstraße 80, Hamburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Seite 25 von 26

26 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin Hamburg, den pä/ #020 Im Auftrag (Dienstsiegel) Seite 26 von 26

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