Plangenehmigung. gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG. für das Vorhaben. Änderung der Personenunterführung am Bf Neheim-Hüsten, in Arnsberg

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1 Außenstelle Essen Postfach Essen Az: pa/ #012 Datum: Plangenehmigung gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben Änderung der Personenunterführung am Bf Neheim-Hüsten, in Arnsberg Bahn-km 190,800 der Strecke 2550 Aachen - Kassel Vorhabenträgerin: DB Station&Service AG Am Hauptbahnhof Hagen

2 Auf Antrag der DB Station&Service AG, Bahnhofsmanagement Hagen (Vorhabenträgerin), erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende Plangenehmigung: A Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Vorhaben Änderung der Personenunterführung am Bf Neheim- Hüsten, Bahn-km 190,800 der Strecke 2550 Aachen - Kassel, wird genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist die Verlängerung der Personenunterführung im Bf Neheim-Hüsten. Einzelheiten sind im Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen dargestellt. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung 1 Erläuterungsbericht vom (18 Seiten) Bemerkung 2.1 Übersichtskarte Nur zur Information Übersichtslageplan vom , Maßstab 1: IvL Plan, Maßstab 1:1000 Nur zur Information 3 Lageplan vom , Maßstab 1: Querschnitt A vom , Maßstab 1: Querschnitt 8a und 8b vom , Maßstab 1:50 Seite 2 von 14

3 Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung 5 Bauwerksplan vom , Maßstab 1:250 6 Bauwerksverzeichnis vom (3 Seiten zzgl. Deckblatt) 7 Grunderwerbsverzeichnis vom Grunderwerbsplan vom Baustelleneinrichtungsplan vom Bestandsdokumentation 12.1 Fotodokumentation 12.2 Bestandslageplan 11 Bleibt frei Bemerkung Nur zur Information 12 Boden-/Baugrundgutachten, BoVEK vom Nur zur Information 13 Leitungsbestandsplan vom Nur zur Information 14 Umwelterklärung 15 Niederschlagsabflussberechnung 16 Stellungnahmen 17 Plangenehmigung MOF 2 Projekt vom Nur zur Information A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse Bleibt frei. A.3.2 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG in Verbindung mit 75 Abs. 1 VwVfG). Seite 3 von 14

4 A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, Sachbereich 1, dem Hochsauerlandkreis, der Stadt Arnsberg und der DB Energie GmbH möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. Ebenfalls rechtzeitig vor Baubeginn sind die betroffenen Versorgungsträger schriftlich zu informieren. Dabei ist ihnen das bauausführende Unternehmen zu benennen. A.4.2 VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU- STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.3 EG Prüfverfahren Bleibt frei. A.4.4 Abweichung von Regelwerken Bleibt frei. A.4.5 Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise A Allgemein Sollte sich bei der Ausführungsplanung herausstellen, dass von dem zugelassenen Vorhaben abgewichen werden muss, ist zur Vermeidung eines Schwarzbaues unverzüglich ein Antrag auf Änderung dieser Zulassungsentscheidung beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, Sachbereich 1, zu stellen. Seite 4 von 14

5 Die Plangenehmigungs- und Ausführungsunterlagen einschließlich der bauaufsichtlichen Freigaben sind auf der Baustelle vorzuhalten. Die betrieblichen Unterlagen sind anzupassen. Das beteiligte Eisenbahnpersonal ist über die geänderten betrieblichen Verhältnisse besonders zu unterweisen. A Leitungen der Versorgungsträger Rechtzeitig vor Baubeginn muss mit den betroffenen Versorgungsunternehmen ein Koordinierungsgespräch für die gesamte Baumaßnahme geführt werden. Dabei ist u. a. auch ein Termin für eine ggf. notwendige örtliche Einweisung mit den Versorgungsunternehmen abzustimmen. Die ausführenden Bauunternehmen sind anzuweisen, sich vor Baubeginn bei den betroffenen Versorgungsunternehmen aktuelle Planunterlagen und Informationen zu vorhandenen Leitungstrassen einzuholen. Die einschlägigen Bestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften), Sicherheitsund Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen sind zu beachten. Werden unvermutete, in den Plänen nicht angegebene Kabel und Leitungen aufgefunden, ist der betroffene Versorgungsunternehmer unverzüglich zu verständigen. Die Vorhabenträgerin hat dafür zu sorgen, dass Beschädigungen von Leitungen und Anlagen Dritter vermieden werden. Die genaue Lage von Leitungen ist ggf. durch Handausschachtung zu ermitteln. A Abfallwirtschaft Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Untergrund im Bereich der Baumaßnahme auf eventuell vorhandene Kontaminationen hin zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde (Tel. 0291/ ) durch einen qualifizierten Sachverständigen für Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Sollten sich im Rahmen dieser Arbeiten Hinweise auf eine Belastung des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassers ergeben, ist die untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu verständigen. Bei den Baumaßnahmen anfallender Bauschutt und Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen ist unter gutachterlicher Begleitung und im Einvernehmen mit der unteren Bodenschutzbehörde (Tel. 0291/ ) organoleptisch zu untersuchen, Seite 5 von 14

6 zu separieren, gegebenenfalls unschädlich zwischenzulagern, zu analysieren und unter Beachtung der Verordnung über Verwertungs- Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsbzw. Abfallverwertungsanlage zuzuführen. Sollten sich bei den Baumaßnahmen Hinweise auf eine Belastung des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassers ergeben, ist die untere Wasserbehörde (Tel. 0291/ ) unverzüglich zu informieren. A Bauausführung Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigung durch die Bauausführung zu ergreifen. Hierzu zählen z. B. die Anwendung entsprechender Bauverfahren, der Einsatz dem Stand der Technik entsprechender Baumaschinen und die Verpflichtung, die bauausführenden Firmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz gegen Beeinträchtigungen anzuhalten. A Gefährdungsbeurteilung Vor Beginn der Baudurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom (BGBl. I. S. 1246, in der aktuellen Fassung) aufzustellen. A Arbeiten im Bereich von Gleisen Zur Abwendung von Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb sind bei Arbeiten im Gleisbereich die Sicherheitsregelungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle zu beachten. A Sicherheitsraum Nach 5 der Unfallverhütungsvorschrift Eisenbahnen (GUV-V D 30.1) muss neben jedem Fahrbereich auf einer Seite ein ausreichend bemessener Bereich vor- Seite 6 von 14

7 handen sein, in den Beschäftigte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können (Sicherheitsraum). Der Sicherheitsraum muss mindestens 2,00 m hoch, erkennbar und sicher erreichbar sein. Die notwendige Mindestbreite ist in Abhängigkeit von den zulässigen maximalen Fahrgeschwindigkeiten der Schienenfahrzeuge auszulegen. Einbauten in den Sicherheitsraum sind nur dann zulässig, wenn die Beschäftigten den verbleibenden Sicherheitsraum ohne Schwierigkeiten erreichen können. Die Standfläche im Sicherheitsraum muss ein sicheres Stehen ermöglichen, d. h. der Sicherheitsraum muss grundsätzlich außerhalb des geneigten Bereichs der Schotterflanke liegen. Die o. g. Vorschrift ist zu beachten. A Kampfmittel Sollte sich während der Bauarbeiten ein Verdacht auf das Vorhandensein von Blindgängern oder anderen Kampfmitteln ergeben oder solche aufgefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle und/oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen; deren Anweisungen ist Folge zu leisten. A Baustelleneinrichtung, -sicherung und Verkehr Für die Baustelleneinrichtung dürfen nur befestigte oder geschotterte Flächen genutzt werden. Die Vorhabenträgerin hat in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde den Baustellenverkehr in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so zu planen, dass eine möglichst geringe Beeinträchtigung gewährleistet ist. Alle in Anspruch genommenen Straßen- und Wegeflächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme in ihren ursprünglichen oder einen gleichwertigen Zustand zu versetzen. Schäden, die auf die Baumaßnahme zurückzuführen sind, sind unverzüglich zu beseitigen und in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor Baubeginn entspricht. Die Baustelle ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abzusichern. Seite 7 von 14

8 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Sofortige Vollziehung Bleibt frei A.7 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Das Bauvorhaben hat die Änderung der Personenunterführung am Bf Neheim- Hüsten zum Gegenstand. Die Anlagen liegen bei Bahn-km 190,800 der Strecke B.1.2 Verfahren Die DB Station&Service AG (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom , Az. I.SV-N-I, 11G MOF 2, eine Entscheidung nach 18 AEG für das Vorhaben Änderung der Personenunterführung am Bf Neheim-Hüsten" beantragt. Der Antrag ist am beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, eingegangen. Seite 8 von 14

9 Mit Schreiben vom wurde die Vorhabenträgerin um Überarbeitung der Planunterlagen gebeten. Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom wieder vorgelegt. Eine weitere Vervollständigung erfolgte mit Schreiben ( ) vom Mit verfahrensleitender Verfügung vom , Az pa/ #012, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Die DB Station&Service AG hat dem Eisenbahn-Bundesamt die von ihren vorab eingeholten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, betroffenen Privatpersonen und anderer Gesellschaften der DB AG und ihre eigene Beantwortung vorgelegt. Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Plangenehmigungsverfahren Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingeholt. Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Stadt Arnsberg Stellungnahme vom , Az Stadtwerke Arnsberg Stellungnahme vom Ruhrverband Stellungnahme vom Westnetz GmbH Stellungnahme vom Zweckverband Ruhr-Lippe Stellungnahme vom Thyssengas GmbH Seite 9 von 14

10 Lfd. Nr. Bezeichnung Stellungnahme vom Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Hochsauerlandkreis Stellungnahme vom Die Belange von Privatpersonen werden durch das Vorhaben nicht berührt. B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist 18 AEG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Seite 10 von 14

11 B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig ( 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Station&Service AG. B.3 Umweltverträglichkeit Nach 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist, die Sicherheit, die Attraktivität sowie die Kundenorientierung des ÖPNV am Bahnhof Neheim-Hüsten zu verbessern. Die Planung dient öffentlichem Interesse. Sie ist damit vernünftigerweise geboten im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz Hochsauerlandkreis, Stellungnahme vom Seite 11 von 14

12 Der Hochsauerlandkreis fordert, dass vor Beginn der Bauarbeiten in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde der Untergrund im Bereich des o.g. Altstandorts auf Kontaminationen (Tel. 0291/ ) untersucht werden soll. Anfallender Bauschutt und Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen soll im Einvernehmen mit der unteren Bodenschutzbehörde organoleptisch untersucht, separiert, analysiert und unter Beachtung der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungs- bzw. Abfallverwertungsanlage zugeführt werden. Zur Sicherstellung dieser Forderung wurde eine Nebenbestimmung in die Plangenehmigung aufgenommen (A.4.5.3). B.4.4 Beanspruchung von Grundeigentum der Stadt Arnsberg Für die Baustelleneinrichtung werden vorübergehend städtische Flächen in Anspruch genommen. Die Stadt Arnsberg hat keine Einwendungen dagegen erhoben (Schreiben vom , Az ). Sie hat auch gegen die Planung insgesamt keine Einwendungen erhoben. B.4.5 VV BAU und VV BAU-STE Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom A 5/96). B.5 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange Seite 12 von 14

13 ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. B.6 Sofortige Vollziehung Bleibt frei. B.7 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, Münster erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, Essen] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbe- Seite 13 von 14

14 vollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klage gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ERVVO VG/FG) vom auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Essen Essen, den Az.: pa/ #012 VMS-Nr.: Seite 14 von 14

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