Planfeststellungsbeschluss

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1 Außenstelle Berlin Steglitzer Damm Berlin Az. 511ppa/ #014 Datum: Planfeststellungsbeschluss gemäß 18 AEG i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG für die 2. Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens "ABS Berlin Frankfurt (Oder) Grenze D/PL, PRA 1, PA 7 Bf Berlin-Köpenick (a) Bf Erkner (a) in Berlin Treptow-Köpenick Bahn-km 13,5 23,0 der Strecke 6153 Berlin Guben Änderungsgegenstand: Nebenbestimmung A d) des Planfeststellungsbeschlusses vom , Az. 511ppa/ Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich Ost/Großprojekte ABS Berlin Frankfurt (Oder) Weitlingstraße Berlin

2 Inhaltsverzeichnis A. Verfügender Teil... 3 A.1 Feststellung des Plans... 3 A.2 Planunterlagen... 3 A.3 Konzentrationswirkung... 4 A.4 Nebenbestimmungen... 4 A.4.1 Baulärm... 4 A.4.2 Bezug zum Planfeststellungsbeschluss vom , Az. 511ppa/ A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge... 4 A.6 Sofortige Vollziehung... Fehler! Textmarke nicht definiert. A.7 Gebühr und Auslagen... 5 B. Begründung... 6 B.1 Sachverhalt... 6 B.1.1 Gegenstand der Planänderung... 6 B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens... 6 B.1.3 Anhörungsverfahren... 6 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung... 8 B.2.1 Zuständigkeit... 8 B.3 Baubedingte Schallimmissionen... 8 B.3.1 Begründung der Nebenbestimmung... 8 B.3.2 Entscheidungen über Einwendungen B.4 Gesamtabwägung B.5 Entscheidung über Gebühr und Auslagen C. Rechtsbehelfsbelehrung Seite 2 von 16

3 Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgenden Planfeststellungsbeschluss A. Verfügender Teil A.1 Fes ts tellung des Plans Der Plan für die 2. Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens "ABS Berlin Frankfurt (Oder) Grenze D/PL, PRA 1, PA 7 Bf Berlin-Köpenick (a) Bf Erkner (a) in Berlin Treptow-Köpenick, Bahn-km 13,5 bis 23,0 der Strecke 6153 Berlin Guben in der Gemeinde Treptow-Köpenick wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt. Gegenstand der Planänderung ist die Streichung der Nebenbestimmung A d) des Planfeststellungsbeschlusses vom , Az. 511ppa/ (nachfolgend PFB). A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Vorbemerkung / Begründung, 2 Seiten festgestellt 2 Schalltechnische Untersuchung vom Bericht vom , 7 Seiten Anhang 6.1 Übersichtsplan - Rahnsdorf vom , Maßstab 1 : Anhang 6.2 Übersichtsplan Schöneiche vom , Maßstab 1 : Anhang 6.3 Beurteilungspegel, 246 Seiten Anhang 6.4 Übersichtsplan Rahnsdorf, Richtwertüberschreitungen AVV Baulärm, Gründungsarbeiten Tag vom , Maßstab 1 : Anhang 6.5 Übersichtsplan Rahnsdorf, Richtwertüberschreitungen AVV Baulärm, Gründungsarbeiten Nacht vom , Maßstab 1 : nur zur Information Seite 3 von 16

4 Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Anhang 6.6 Übersichtsplan Schöneiche, Richtwertüberschreitungen AVV Baulärm, Gründungsarbeiten Tag vom , Maßstab 1 : Anhang 6.7 Übersichtsplan Schöneiche, Richtwertüberschreitungen AVV Baulärm, Gründungsarbeiten Nacht vom , Maßstab 1 : A.3 Konzentrationswirkung Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG i. V. m. 75 Abs. 1 VwVfG). A.4 Nebenbestimmungen A.4.1 Baulärm Die Nebenbestimmung A d) des PFB wird gestrichen. Es ist, soweit Bauarbeiten im Bereich des Streckenabschnitts ,7 in der nach 3 LImSchG Bln besonders geschützten Nachtruhe, d.h. an allen Tagen von 22:00 06:00 Uhr, durchgeführt werden sollen, nach 10 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme bei der zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. A.4.2 Bezug zum Planfeststellungsbeschluss vom , Az. 511ppa/ Im Übrigen gelten, soweit zutreffend, die Auflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss ABS Berlin Frankfurt (Oder) Grenze D/PL, PRA 1, PA 7 Bf Berlin-Köpenick (a) Bf Erkner (a), Bahn-km 13,5 bis 23,0 der Strecke 6153 Berlin Guben mit dem o. g. Aktenzeichen. A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. Seite 4 von 16

5 A.6 Gebühr und Auslagen Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Seite 5 von 16

6 B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand der Planänderung Die Vorhabenträgerin beantragt, aufgrund der nunmehr vorliegenden konkreteren Planungen des Bauablaufs, die Streichung der Nebenbestimmung A d) des PFB. In dieser Nebenbestimmung wird festgelegt: Im Bereich des Streckenabschnitts km 18,9 19,7 sind lärmintensive Arbeiten ausschließlich im Tageszeitraum durchzuführen. Nachtarbeiten sind nur unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm zulässig. B.1.2 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens Die DB Netz AG hat mit Schreiben vom Az. PBFO/1700 eine Entscheidung nach 18 AEG i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG für die 2. Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens "ABS Berlin Frankfurt (Oder) Grenze D/PL, PRA 1, PA 7 Bf Berlin-Köpenick (a) Bf Erkner (a), beantragt. Der Antrag ist am beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, eingegangen. Mit Schreiben vom hat das Eisenbahn-Bundesamt der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz als zuständige Anhörungsbehörde um Durchführung des Anhörungsverfahrens gebeten. Mit der verfahrensleitenden Verfügung vom , Az. 511ppa/ #014, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für die Planänderung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). B.1.3 Anhörungsverfahren B Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Die Anhörungsbehörde hat Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert ( 73 Abs. 2 VwVfG). Des Weiteren hat die Anhörungsbehörde die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen über die Auslegung des Plans nach 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG benachrichtigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ( 18a Nr. 2 AEG). Seite 6 von 16

7 Im Folgenden sind die im Verfahren beteiligten bzw. aufgetretenen Träger öffentlicher Belange, Vereinigungen bzw. sonstige Stellen sowie deren ggf. vorgetragenen Stellungnahmen aufgelistet: Lfd. Nr. Bezeichnung Bemerkung(en) 1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Schreiben vom , GR B 12 vom , GR B Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin keine Einwände vom Gemeinde Schöneiche bei Berlin Schreiben vom (als TöB, Betroffene und zur KITA Pusteblume ) Schreiben vom Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, keine Stellungnahme 5. Landesamt für Gesundheit und Soziales LaGeSo Schreiben vom , I C Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.v. BLN Schreiben vom BUND Umwelt- und Naturschutz Berlin e.v. keine Stellungnahme 8. Volksbund Naturschutz e.v. keine Stellungnahme 9. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald keine Stellungnahme 10. Naturschutzbund Deutschland keine Stellungnahme 11. Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und keine Stellungnahme Terrarienkunde 12. Landesjagdverband Berlin e.v. keine Stellungnahme 13. Baumschutzgemeinschaft Berlin e.v. keine Stellungnahme 14. GRÜNE LIGA Berlin, Landesverband Berlin e.v. keine Stellungnahme 15. Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin e.v. keine Stellungnahme 16. Die Naturfreunde Deutschland, Landesverband Berlin e.v. keine Stellungnahme B Öffentliche Planauslegung Die Planunterlagen zu der Planänderung haben auf Veranlassung der Anhörungsbehörde im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abt. Bauen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum 145, Rathaus Köpenick, Alt Köpenick 21, Berlin und in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin im Rathaus, Dorfaue 1, Schöneiche vom bis öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegen. Zeit und Ort der Auslegung wurden im Amtsblatt für Berlin, in drei Berliner Tageszeitungen (Berliner Morgenpost, Der Tagesspiegel und Berliner Zeitung) vom und im Amtsblatt für die Gemeinde Schöneiche bei Berlin vom Seite 7 von 16

8 sowie durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Schöneiche bei Berlin vom bis ortsüblich bekannt gemacht. Zudem wurden die Bekanntmachungen und die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen im Internet veröffentlicht. Ende der Einwendungsfrist war der B Erörterung Auf eine Erörterung wurde gemäß 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) verzichtet. Die Erwiderungen der Vorhabenträgerin zu den fristgemäß eingegangen Einwendungen und Stellungnahmen wurden den beteiligten Behörden, anerkannten Naturschutzverbände sowie Privaten übersandt und ihnen Gelegenheit gegeben sich bis zum abschließend schriftlich zu äußern. B Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde Mit Datum vom hat die Anhörungsbehörde eine abschließende Stellungnahme gemäß 73 Abs. 9 VwVfG gefertigt und der Planfeststellungsbehörde zugeleitet. Nach Einschätzung der Anhörungsbehörde haben sich im Ergebnis des Anhörungsverfahrens keine unüberbrückbaren Hindernisse ergeben, die einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstehen. B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Zuständigkeit Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Änderung einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin. B.3 Baubedingte Schallimmis s ionen B.3.1 Begründung der Nebenbestimmung Die Vorhabenträgerin führt in ihrer Begründung aus, dass die zur Verfügung stehenden Sperrpausen nunmehr ohne Unterbrechung genutzt werden müssen. Nach derzeitigem Sachstand sind neben den Gleis- und Schotter- sowie Stopfarbeiten auch die besonderes lärmintensiven Rammarbeiten in der Nachtzeit Seite 8 von 16

9 unvermeidlich. Für diese ist ein ungestörter technologisch geplanter Ablauf der Bauarbeiten an der EÜ Straße nach Fichtenau (S-Bahnhof Rahnsdorf) und an der EÜ Fredersdorfer Mühlenfließ, laut Einschätzung der Vorhabenträgerin, mit Bauarbeiten ausschließlich im Tageszeitraum nicht möglich. Die daraus resultierenden Stillstandzeiten würden eine Realisierung der Baumaßnahme in den vorgesehenen Zeiten der Totalsperrung verhindern. Eine Verlängerung der Sperrpausen ist bis zum geplanten Zeitpunkt der Bauarbeiten nicht mehr in den Bahnbetrieb einzuordnen. Die im PFB in B in Bezug genommene Selbstverpflichtung zur Reduzierung der Schallimmissionen aus dem Baubetrieb (Verzicht von Maßnahmen die zu Beurteilungspegeln oberhalb der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm im Nachtzeitraum führen), kann daher nicht mehr aufrecht erhalten werden. Daher wird die Streichung der Nebenbestimmung A d), die aus dieser Selbstverpflichtung resultierte, beantragt. Zunächst ist festzustellen, dass sowohl die Gleis- und Schotter- sowie Stopfarbeiten als auch die Rammarbeiten aufgrund der Anlage 2 der Planunterlage zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm führen. Die Planfeststellungbehörde hat die Selbstverpflichtung der Vorhabenträgerin, ohne weitere Begründung (vgl. Abschnitt B des PFB), zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschluss vom gemacht. Im PFB wurde aber ausgeführt, dass im Bedarfsfall für die Abschnitte von Bahn-km 13,5-18,9 und 19,7 23,0 die Zulassungen von Ausnahmen bei der zuständigen Senatsverwaltung für die nach dem LImSchG besonders geschützten Zeiten zu stellen sind. Diese kann unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Ausführungsplanung und der detaillierten Bauablaufplanung die konkreten Baumaßnahmen und deren Zulassungsfähigkeit beurteilen. Gleiches gilt nunmehr bei einer Streichung der Nebenbestimmung d) entsprechend A.4.1 auch für die Baumaßnahmen im Bereich von Bahn km 18,9 19,7. Die Betroffenen werden hier nicht schutzlos gestellt, sondern erst durch eine Ausnahme nach 10 LImSchG Bln von den Verbot des 3 des LImSchG Bln der zuständigen Senatsverwaltung können Baumaßnahmen zugelassen werden, die die Nachtruhe stören. Es bestehen daher gegen die Streichung der Nebenbestimmung A d) des PFB aus Sicht der Planfeststellungsbehörde, keine Bedenken. Seite 9 von 16

10 B.3.2 Entscheidungen über Einwendungen a) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) Durch die SenStadtWohn (Abteilung I Umweltpolitik (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK)) wird bemängelt, dass für die Gründungsarbeiten keine zeitlichen Zusammenhänge in den Unterlagen dargestellt werden und diese nachzureichen sein. Aus Sicht der Fachbehörde erscheint es unverhältnismäßig, nächtliche Arbeiten mit Schlagrammen zuzulassen. Nachdem die Vorhabenträgerin die Einsatzzeiten in Ihrer Erwiderung präzisiert hat, wird von der SenUVK gefordert, auf nächtliche Arbeiten vollständig zu verzichten. Der Gleisrückbau und die Schottersowie Stopfarbeiten können aus Sicht der SenUVK, unter Berücksichtigung von Schlafersatzraum für die am stärksten betroffenen Anwohner, zugelassen werden. Daneben wird für die Rammarbeiten tagsüber gefordert, Wohnersatzraum für die unmittelbar betroffenen Anwohner anzubieten. Durch die Streichung der Nebenbestimmung A d) des PFB werden Festlegungen zu nächtlichen Bauarbeiten nur in A des PFB getroffen. Demnach sind für die besonders geschützten Zeiten Ausnahmen von den Verboten des 3 LImSchG Bln bei der zuständigen Senatsverwaltung (derzeit SenUVK) zu beantragen. Entsprechend sind die ggf. erforderlichen Ausnahmen, aufgrund der nächtlichen Rammarbeiten und des Gleisrückbaus sowie der Schotter- sowie Stopfarbeiten, in eigener Zuständigkeit der SenUVK zuzulassen. Weiterer Nebenbestimmungen bedarf es im Planfeststellungsbeschluss somit nicht. In Nebenbestimmung e) des PFB werden Beurteilungspegel definiert, ab denen Ersatzwohnraum zur Verfügung zu stellen ist. Die Streichung der Nebenbestimmung A d) des PFB ändert hieran nichts. Eine weitergehende Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich. b) Gemeinde Schöneiche bei Berlin Die Gemeinde Schöneiche hat zunächst insgesamt drei Stellungnahmen, zu großen Teilen gleichen Inhalts, mit den Schreiben vom in das Verfahren eingebracht. Diese bezogen sich auf die Gemeinde als TöB, als Betroffene und auf die KITA Pusteblume in der Karl-Marx-Straße 2. Mit Stellungnahme vom wurden die Einwendungen vollumfänglich aufrechterhalten. Auf die Einwendungen wird an dieser Stelle im gesamten eingegangen. Die sich in den Stellungnahmen unterscheidenden Aspekte werden separat abgehandelt. Seite 10 von 16

11 1. Nebenbestimmungen a), b), c), e) und f) des PFB Die Gemeinde Schöneiche bei Berlin fordert, dass die obigen Nebenbestimmungen auch nach Streichung der Nebenbestimmung d) des PFB gelten sollen. Die Streichung der Nebenbestimmung d) des PFB wirkt sich auf die angesprochenen Punkte nicht aus. Diese galten und gelten auch weiter für Arbeiten am Tage in dem hier in Rede stehende Bereich von Bahn km 18,9 19,7 der Strecke Einsatz von Schlagrammen und Maßnahmen zum Schutz vor Schallimmissionen aus dem Baubetrieb Die Gemeinde Schöneiche bemängelt, dass der Einsatz von Schlagrammen nicht ausreichend begründet sei und fordert im Ergebnis einen weitgehenden Verzicht auf Nachtarbeiten. Gleichzeitig werden Maßnahmen zum Schutz der kommunalen Wohngebäude vor Baustellenlärm gefordert. Der PFB trifft bezüglich der zu wählenden Bauverfahren und Schutzmaßnahmen Aussagen in Nebenbestimmung A c). Demnach sind im Ergebnis der zu erstellenden schalltechnischen Prognosen (Quartalsprognosen) bei ermittelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerten der AVV Baulärm - soweit mit verhältnismäßigem Aufwand möglich durch Einplanung alternativer Bauverfahren, Verlagerung von Maschinenaufstellorten und/oder temporäre Abschirmmaßnahmen für besonders lärmintensive Arbeiten diese zu vermeiden bzw. zu vermindern. Die Vorhabenträgerin hat in ihrer Antragsbegründung dargelegt, dass sich anhand von durchgeführten Rammarbeiten und Proberammungen herausgestellt hat, dass mit Vibrationsrammen aufgrund der Bodenverhältnisse keine ausreichende Tragfähigkeit der Tiefgründungen erreicht werden kann und daher der Einsatz von Schlagrammen unumgänglich ist. Unabhängig davon ist im Rahmen der 2. Planänderung nicht über den Einsatz bestimmter Baugeräte, sondern nur über die Streichung der Nebenbestimmung A d) zu entscheiden. Erst durch eine Ausnahmezulassung der zuständigen Senatsverwaltung sind nächtliche Bauarbeiten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen, zulässig. 3. Außenwohnbereiche Die Gemeinde Schöneiche bei Berlin fordert eine Entschädigung entsprechend der Nebenbestimmung A f). Seite 11 von 16

12 Analog zu den Aussagen in B.3.2 lit b) Nr. 1 gilt diese Nebenbestimmung für die betroffenen Außenbereiche auch nach Streichung der Nebenbestimmung A d). Es ist keine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde erforderlich. 4. KITA Pusteblume, Karl-Marx-Straße 2 Die Gemeinde Schöneiche bei Berlin regt für die Kindertagesstätte an, lärmintensive Arbeiten von Montag bis Freitag nicht in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr durchzuführen. Die Vorhabenträgerin weist zunächst darauf hin, dass sich die KITA in einer Entfernung von ca m zur Emissionsquelle befindet. Die Richtwerte werden entsprechend der vorliegenden Berechnungen am Tage um bis zu 4 db überschritten. Allerdings handele es sich dabei um eine worst-case-annahme. Den Berechnungsergebnissen seien zahlreiche Fassaden zu entnehmen, die nicht von Richtwertüberschreitungen betroffen seien. Die Vorhabenträgerin werde prüfen, inwieweit Unterbrechungen der Gründungsarbeiten in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr möglich sind. Durch die Streichung der Nebenbestimmung A d) des PFB sind die Tageszeiten nicht betroffenen. Weitergehende Festlegungen sind somit durch die Planfeststellungsbehörde nicht erforderlich. Ungeachtet dessen werden die in Rede stehenden Überschreitungen von 4 db an dem Gebäude der KITA nur an wenigen Tagen (nach derzeitigem Arbeitsstand des Bauablaufplans zwei Tage und eine Nacht) verteilt über einen Zeitraum von 10 Tagen auftreten, da diese nur die Rammarbeiten betreffen. Die weiteren Arbeiten halten die Immissionsrichtwerte für den Tag ein. Diese kurzen Einwirkzeiten im Zusammenhang mit den geringen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte, die unterhalb derer für ein Mischgebiet liegen, hält die Planfeststellungsbehörde für zumutbar. Insofern kann nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde den während der Bauzeit auftretenden Baulärmimmissionen tagsüber durch weitest gehendes Geschlossen halten der Fenster begegnet werden. In Anlehnung an 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV kann davon ausgegangen werden, dass tagsüber eine Stoßbelüftung eine ausreichende Frischluftzufuhr ermöglicht. Die Stoßbelüftung ist auch nicht aufgrund der dann im Raum kurzzeitig höheren Lärmbelastung unzumutbar. Auch kann die Lüftung in Phasen erfolgen, in denen die Bauarbeiten unterbrochen sind oder in denen die Räume nicht genutzt werden. Hierauf kann jedoch nicht mehr abgestellt werden, wenn trotz geschlossener Fenster zumutbare Innenraumpegel, insbesondere über Seite 12 von 16

13 längere Zeiträume, erheblich überschritten werden. Dies ist aufgrund der vorliegenden Informationen zum Bauablauf (Dauer der Einwirkung) und der auftretenden Immissionspegel an dem Gebäude der KITA nicht der Fall. c) Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Das LAGeSo fordert Ersatzwohnraum für den Tag und die Information der Anwohner sowie des Gesundheitsamts Treptow-Köpenick. Bezüglich des Ersatzwohnraums wird auf die Ausführungen in B.3.2 lit a) verwiesen. Die Informationspflicht der Betroffenen findet sich bereits in A des PFB. Daneben sichert die Vorhabenträgerin zu, das Gesundheitsamt Treptow Köpenick zu informieren. Es bedarf daher keiner weiteren Festlegungen in diesem Planfeststellungsbeschluss. d) Berliner Landearbeitsgemeinschaft Naturschutz e. V. (BLN) Mit der Stellungnahme wurden lediglich Fragen und keine Forderungen an die Vorhabenträgerin formuliert. Unter Berücksichtigung der Beantwortung und der nochmaligen Beteiligung des BLN ergibt sich kein Entscheidungsbedarf für die Planfeststellungsbehörde. e) Einwendungen Privater Von privaten Einwendern (Einw. 20) wurden zum einen Fragen zu den zeitlichen Zusammenhängen der Baumaßnahme und der Haftung bei Beschädigungen an Gebäuden vorgetragen, die durch die Vorhabenträgerin beantwortet wurden. Zu diesen Erläuterungen wurden keine Forderungen erhoben. Zum anderen wendet sich die Einwendung 21 generell gegen Nachtarbeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. Für die nächtlichen Baumaßnahmen ist die Zulassung einer Ausnahme nach 10 LImSchG Bln durch die zuständige Senatsverwaltung Voraussetzung (vgl. B.3.1 und B.3.2 lit. a)). Der Forderung kann daher nicht gefolgt werden. Lärmintensive Nachtarbeiten durch den Planfeststellungsbeschluss von vornherein auszuschließen, hält die Planfeststellungsbehörde in diesem Abschnitt generell für unverhältnismäßig. Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse überwiegt, das Bahn- Bauvorhaben in der geplanten Sperrpause zeitnah fertigzustellen und dafür Ausnahmen gemäß 10 LImSchG Bln zu ermöglichen. Die zu erwartenden nächtlichen Ruhestörungen sind zeitlich begrenzt. Den Lärmschutzinteressen der Seite 13 von 16

14 Anlieger kann die zuständige Senatsverwaltung ggf. durch Nebenbestimmungen Rechnung tragen. B.4 Gesamtabwägung An der antragsgegenständlichen Planänderung besteht ein öffentliches Interesse. Gegenstand der Planänderung ist der Wegfall der Nebenbestimmung A d) des PFB, welche der Vorhabenträgerin untersagt, bei Nachtarbeiten die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm zu überschreiten. Diese Nebenbestimmung war aufgrund einer Selbstverpflichtung der Vorhabenträgerin in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden. Das Vorhaben ist jedoch auch mit dem jetzt planfestgestellten Wegfall der Nebenbestimmung zulässig. Über lärmintensive Nachtarbeiten zu entscheiden, obliegt der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Solche Arbeiten durch den Planfeststellungsbeschluss auszuschließen, hält die Planfeststellungsbehörde für unverhältnismäßig, weil sich herausgestellt hat, dass das Vorhaben anderenfalls nicht in der erforderlichen Sperrpause ausgeführt werden kann, der voraussichtliche Zeitraum von nächtlichem Baulärm begrenzt ist und die Immissionsschutzbehörde die Möglichkeit hat, ggf. durch Nebenbestimmungen den Belangen der Anlieger Rechnung zu tragen. B.5 Entscheidung über Gebühr und Auslagen Die Entscheidung über die Gebühr und die Auslagen für diese individuell zurechenbare öffentliche Leistung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). Seite 14 von 16

15 C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Anforderungen der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (GVBl. 2006, S. 1183), zuletzt geändert durch Art. I Zweite ÄndVO vom (GVBl. S. 881) entsprechen. Die Klage ist in dem Fall über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Oberverwaltungsgerichts einzureichen. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, Berlin und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Seite 15 von 16

16 Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat gemäß 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin gestellt und begründet werden. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Berlin Berlin, den Az. 511ppa/ #014 VMS-Nr Seite 16 von 16

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