Plangenehmigung. gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG. für das Vorhaben. Umbau Foodcourt/ Ebene 0, Bf Hamburg-Altona. Im Bezirk Hamburg-Altona

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1 Außenstelle Hamburg/Schwerin Schanzenstraße Hamburg Az. 571pph/ #001 Datum: Plangenehmigung gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben Umbau Foodcourt/ Ebene 0, Bf Hamburg-Altona Im Bezirk Hamburg-Altona Bahn-km 0,710 der Strecke 1220 Hamburg-Altona - Kiel Vorhabenträgerin: DB Station&Service AG Regionalbereich Nord Hachmannplatz Hamburg

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungs- und Gesetzesverzeichnis A. Verfügender Teil... 4 A.1 Genehmigung des Plans... 4 A.2 Planunterlagen... 4 A.3 Besondere Entscheidungen... 5 A.3.1 Konzentrationswirkung... 5 A.4 Nebenbestimmungen... 5 A.4.1 VV BAU und VV BAU-STE... 5 A.4.2 Arbeitsschutz... 6 A.4.3 Brand- und Katastrophenschutz... 6 A.4.4 Unterrichtungspflichten... 8 A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin... 8 A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge... 8 A.7 Sonstige Nebenbestimmungen... 9 A.8 Gebühr und Auslagen... 9 B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand des Vorhabens B.1.2 Verfahren B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage B.2.2 Zuständigkeit B.3 Umweltverträglichkeit B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung B.4.2 VV BAU und VV BAU-STE B.4.3 Arbeitschutz B.4.4 Brand- und Katastrophenschutz B.5 Gesamtabwägung B.6 Entscheidung über Gebühr und Auslagen C. Rechtsbehelfsbelehrung D. Bescheidausfertigungen Abkürzungs- und Gesetzesverzeichnis Abs. AEG Abzw AG Ast. Az. BMVI Absatz Allgemeines Eisenbahngesetz Abzweig Aktiengesellschaft Außenstelle Aktenzeichen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 2 von 15

3 BPD Bauprüfdienst der FHH BÜ Bahnübergang DB Deutsche Bahn EBA Eisenbahn-Bundesamt i. V. m. in Verbindung mit LBV Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr o. g. oben genannt S-H / Schl.-H. Schleswig-Holstein Einheiten km m Gesetze / Richtlinien AEG BEGebV BEVVG EBO UVPG VwGO VwVfG Kilometer Meter Allgemeines Eisenbahngesetz Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Seite 3 von 15

4 Auf Antrag der DB Station & Service AG erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende Plangenehmigung A. Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Vorhaben Umbau Foodcourt/Ebene 0, im Bezirk Hamburg-Altona, Bahn-km 0,710 der Strecke 1220 (Hamburg-Altona - Kiel) wird mit den in dieser Genehmigung aufgeführten Nebenbestimmungen genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen: Neustrukturierung des südwestlichen Teils des Foodcourt-Bereiches, der sich auf der Erdgeschossebene des Empfangsgebäudes befindet. Auflösung des Wartebereiches Anpassung der Haustechnik und der sicherheitsrelevanten Anlagentechnik Bei diesem Vorhaben geht es um Umbau und Neustrukturierung der bereits bestehenden Fläche des Foodcourts auf der 0 Ebene. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht vom / , 7 Seiten genehmigt zzgl. Deckblatt 2 Fotos vom Ist-Zustand, 5 Seiten nur zur Information 3 Übersichtskarte Maßstab: 1: und Übersichtsplan Maßstab: 1: nur zur Information 4 Lageplan vom / genehmigt 5.1 Grundriss Ebene 0 Bestand vom / genehmigt 5.2 Grundriss Ebene 0 Abbruch vom / genehmigt Seite 4 von 15

5 Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 5.3 Grundriss Ebene 0 Planung vom / genehmigt 5.4 Grundriss Ebene -1, Planung (Lageräume und genehmigt Sozialräume)vom / Grundriss Ebene 1, Planung (Pausenraum)vom genehmigt / Schnitt A-A vom / genehmigt 5.7 Ansicht Ost Planung vom / genehmigt 5.8 Ansicht Süd Bestand/Planung vom / genehmigt 5.9 Ansicht West Bestand vom / genehmigt 6 Bauwerksverzeichnis vom / (2 Blatt: genehmigt Unterlage 10 und 9) Ergänzende Unterlagen 7 Bagatellfallerklärung vom / nur zur Information 8 Prüfbericht vom / für das Ganzheitliche Brandschutzkonzept für den Bahnhof Hamburg-Altona, Hamburg vom Arbeitsschutz: Personal- und Sanitärräume, Darlegung vom / nur zur Information nur zur Information A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG i. V. m. 75 Abs. 1 VwVfG). A.4 Nebenbestimmungen A.4.1 VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Seite 5 von 15

6 A.4.2 Arbeitsschutz Die folgenden Vorgaben des Amtes für Arbeitsschutz (Schreiben vom ; V3-AS22/187/2017) sind von der Vorhabenträgerin einzuhalten bzw. entsprechend zu berücksichtigen: 1. Werden innerhalb der Nutzungseinheiten innenliegende Räume geschaffen, so müssen diese ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen erhalten; dies gilt für die Nutzungen ME1/2, 6 und 8, oder eine Sichtverbindung in den Bahnhofsbereich erhalten, dies gilt für die Nutzungen ME 5 und 7. In innenliegenden Räumen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet werden ( 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V. m. Nr. 3.4 Anhang zur ArbStättV). 2. Arbeitsräume müssen während der Nutzungsdauer eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. ( 3a ArbStättV i. V. m. Nr. 3.5 Anhang zur ArbStättV) 3. An den Arbeitsplätzen in den Nutzungseinheiten darf es keinen störenden Luftzug (Zugluft) geben ( 3a ArbStättV, Nr. 3.5 u. 3.6 Anhang zur ArbStättV, ASR A3.6 Lüftung) 4. Die Tiefe und die Breite der Bewegungsflächen der Beschäftigten in den Nutzungen müssen mindestens 1,00 m betragen. Bei stehender, nicht aufrechter Körperhaltung muss die Tiefe der Bewegungsfläche mindestens 1,20 m betragen. Vor Geräten mit hoher Wärmeabstrahlung ist die Bewegungsfläche ggf. zu vergrößern ( 3a ArbStättV, Ziffer 5.1 ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen ). A.4.3 Brand- und Katastrophenschutz Bei Ausführung der Baumaßnahmen entsprechend der eingereichten Unterlagen und auf Grundlage der Brandschutztechnischen Stellungnahmen der Firma SAFE-TEC vom (zur Baustelleneinrichtung während der Abbruch- und Umbauphase) und vom (nach dem Umbau) sind zusätzlich nachfolgende Punkte durch den Vorhabenträger zu beachten (Stellungnahme vom der Feuerwehr Hamburg, Az.: -F ti): Die Einrichtung der Baustellenabsicherung und die daraus resultierende Fluchtwegsituation sind mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache Seite 6 von 15

7 Altona, Mörkenstraße 36, Hamburg, Tel. (040) , Fax , abzustimmen und ggf. nach den Anforderungen der Feuerwehr anzupassen. Des Weiteren sind die Flächen für die Feuerwehr während der Bauphase und der anschließenden Betriebsphase für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr vorzusehen und jederzeit freizuhalten. In vorheriger Abstimmung mit dem Wachführer der zuständigen Feuer- und Rettungswache Altona, Mörkenstraße 36, Hamburg, Tel. (040) , Fax , WF1Wfeuerwehrhamburg.de sind die allgemeinen Objektinformationen, ein Übersichtsplan und ggf. ein Umgebungsplan des Objektes gemäß DIN (Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen) den neuen örtlichen Gegebenheiten anzupassen und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Pläne sind der zuständigen Feuer- und Rettungswache als PDF-Datei per zur Verfügung zu stellen. Ein Exemplar ist ständig am abgestimmten Platz beim Objekt für die Feuerwehr bereit zu halten. Es ist in Abstimmung mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache Altona, Mörkenstraße 36, Hamburg, Tel. (040) , Fax , eine Brandschutzordnung gemäß DIN zu erstellen bzw. den neuen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Das Betriebspersonal ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die vorhandene geeignete selbsttätige Löschanlage (Sprinkleranlage) entsprechend den VDS-Richtlinien oder gemäß FM-Standard ist den neuen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Anlage ist insbesondere in Hinblick auf Eignung und Funktion durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen abzunehmen und gemäß Prüfverordnung (PVO) wiederkehrend zu prüfen. Feuerlöscher nach DIN EN3 müssen gut sichtbar vorgehalten werden. Zur Bemessung von Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher sind die Vorgaben nach ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände anzuwenden. Die Flucht- und Rettungswegkennzeichnung ist den neuen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Seite 7 von 15

8 Zugängen zu notwendigen Treppenräumen, an Kreuzungen sowie an Ausgängen der Rettungswege müssen dauerhaft und gut sichtbar Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 in Verbindung mit DIN EN ISO 7010 angebracht werden. Die Sicherheitszeichen müssen be- bzw. hinterleuchtet sein. Die Sicherheitsbeleuchtung ist den neuen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Diese muss vorhanden sein 1. in Verkaufsräumen, 2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren, 3. in Arbeits- und Pausenräumen > 30 m², 4. in Toilettenräumen> 50 m², 5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, 6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung. A.4.4 Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, Sachbereich 1, der FHH Feuerwehr und der FHH Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. A.5 Zusagen der Vorhabenträgerin Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens weitere Zusagen gemacht oder Absprachen getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung getragen hat, können diese nicht Gegenstand dieser Plangenehmigung sein. Dieses kann nur für Zusagen und Absprachen gelten, die ihren Niederschlag in dieser Plangenehmigung gefunden haben und entsprechend dokumentiert sind. A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. Seite 8 von 15

9 A.7 Sonstige Nebenbestimmungen Die Vorhabenträgerin darf bei der Baudurchführung Geräte und Maschinen nur entsprechend den Vorschriften des 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) betreiben. Die in 7 Abs. 1 Satz 2 der 32. BImSchV vorgesehene Ausnahme vom Geräteund Maschinenbetriebsverbot gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV gilt nur für bahnbetriebsbehindernde Arbeiten. Bei der Vergabe von Bauleistungen sind der Einsatz von lärmarmen Baumaschinen, Betriebszeitbeschränkungen für laute Maschinen u. ä. Maßnahmen zum Vertragsinhalt zu machen. Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften bezüglich Schall, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden Flächen ist durch spezielle Baustellenkontrollen sicherzustellen. Da der Eisenbahnbetrieb auch während der Bauzeit in vollem Umfang erhalten werden soll, ist es unvermeidlich, dass ein Teil der Bauarbeiten in Zugpausen an Sonn- und Feiertagen und auch in der Nachtzeit durchgeführt werden muss. In diesen Fällen haben das hiermit genehmigte Vorhaben und die damit verbundenen Bauarbeiten Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter. Die Bauarbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten sind jedoch wegen der starken Belastung Dritter - unter Berücksichtigung der Vorschriften des 7 der 32. BImSchV - auf die unvermeidbaren bahnbetriebsbehindernden Fälle zu beschränken. Die Bauarbeiten sind rechtzeitig vor Baubeginn den betroffenen Dritten bekannt zu geben. Die AVV-Baulärm ist einzuhalten. A.8 Gebühr und Auslagen Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Seite 9 von 15

10 B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand des Vorhabens Das Bauvorhaben Umbau Foodcourt/Ebene 0, Bf Hamburg-Altona hat Neustrukturierung des Foodcourts/Ebene 0 (Erstellung 7 neue Mieteinheiten), Auflösung des Wartebereichs und Anpassung der Haustechnik einschließlich sicherheitsrelevanter Anlagentechnik zum Gegenstand. Die Anlagen liegen bei Bahnkm 0,710 der Strecke 1220 Hamburg-Altona - Kiel in Hamburg-Altona. B.1.2 Verfahren Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom , Az. G , eine Entscheidung nach 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben Umbau Foodcourt/ Ebene 0, Bf Hamburg-Altona beantragt. Der Antrag ist am beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, eingegangen. Mit Schreiben vom wurde die Vorhabenträgerin um Überarbeitung der Planunterlagen gebeten. Die angeforderten Unterlagen wurden dem Eisenbahn- Bundesamt letztmalig mit Schreiben vom übergeben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom , Az. 571pph/ #001, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Plangenehmigungsverfahren Stellungnahmen von der Feuerwehr Hamburg, dem Amt für Arbeitsschutz und dem Denkmalschutzamt eingeholt. Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. FHH Kulturbehörde, Denkmalschutzamt, v , Albert Schett Seite 10 von 15

11 Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 2. FHH Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Stellungnahme vom , Az. V3-AS22/187/ FHH BIS, Feuerwehr, Stellungnahme vom , Az. F ti B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des 73 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss. B.2.2 Zuständigkeit Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin. Seite 11 von 15

12 B.3 Umweltverträglichkeit Gemäß 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sogenannten Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen im Sinne von Nr der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit verfahrensleitender Verfügung vom , Az. 571pph/ #001, festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist die Neustrukturierung der bestehenden Fläche und der Anpassung der Branchenmischung nach Eröffnung der neu entstandenen -1 Ebene am Bahnhof Altona. Das Projekt dient der Attraktivitätssteigerung am Bahnhof Altona durch Verbesserung des Serviceangebots für die Reisenden. Das Projekt ist damit vernünftigerweise geboten im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 VV BAU und VV BAU-STE Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.3 und B.4 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht. Seite 12 von 15

13 B.4.3 Arbeitschutz Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften/Nebenbestimmungen (Teil A4.2 dieses Bescheides) eingehalten werden. Der Vorhabenträgerin wird auferlegt, die Forderungen des Amtes für Arbeitsschutz (Teil A 4.2 dieses Bescheids) einzuhalten. B.4.4 Brand- und Katastrophenschutz Bei den Auflagen und Hinweisen zum Brand- und Katastrophenschutz (Teil A4.3 dieses Bescheids) handelt es sich ausführungsbestimmende Anforderungen nach 3 Abs. 1 HBauO. Diese sind aufgrund von 51 Abs. 1 HBauO (in Verbindung mit BPD 4/2011: Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren ) einzuhalten. Die Auflagen sind für einen vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz und für die Sicherheit im Bahnhofsgebäude erforderlich. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom zugesagt, die Vorgaben einzuhalten. B.5 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. B.6 Entscheidung über Gebühr und Auslagen Die Entscheidung über die Gebühr und die Auslagen für diese individuell zurechenbare öffentliche Leistung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). Seite 13 von 15

14 C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim erhoben werden. Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Lübeckertordamm Hamburg Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Hamburg/Schwerin, Schanzenstr. 80, Hamburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte zum Richteramt anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertrete lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. D. Bescheidausfertigungen Der Bescheid wurde 4-fach gefertigt. 1. Ausfertigung mit Plansatz für die DB Station & Service AG Seite 14 von 15

15 2. Ausfertigung mit Plansatz für das EBA 3. Ausfertigung für FHH Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz 4. Ausfertigung für FHH Behörde für Inneres und Sport Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin Hamburg, den Az. 571pph/ #001 VMS-Nr Seite 15 von 15

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