REGIERUNG VON UNTERFRANKEN

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1 REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Regierung von Unterfranken Würzburg Gegen Empfangsbekenntnis Autobahndirektion Nordbayern Dienststelle Würzburg Ludwigkai Würzburg Ihre Zeichen, Unser Zeichen (bitte angeben) Ihre Nachricht vom Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Telefon (09 31) Telefax (09 31) Zi.-Nr. Datum A PLF-Änderung W / S Herr Portner thomas.portner@reg-ufr.bayern.de Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Erneuerung der Sinntalbrücke an der BAB A 7, Fulda - Würzburg; Bauzeitliche Verlegung eines Radweges Anlage 1 Vermerk der Höheren Naturschutzbehörde vom Empfangsbekenntnis g.r. Die Regierung von Unterfranken, Würzburg, erlässt folgenden B e s c h e i d : 1. Für die vorübergehende Verlegung des Radweges im Bereich der Brückenpfeiler B 27 und B 28 der mit Beschluss der Regierung von Unterfranken vom , Az /2/06, planfestgestellten Erneuerung der Sinntalbrücke wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2. Weiter wird festgestellt, dass es sich bei dem unter Nr. 1 genannten Vorhaben um einen Fall von unwesentlicher Bedeutung gemäß 17 d FStrG i.v.m. Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG handelt, sodass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. 3. Die gemäß Art. 13 d Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG erforderliche Ausnahme wird zugelassen. 4. Die Erlaubnis nach 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung Bayerische Rhön wird erteilt. Postfachadresse Hausadresse Dienstgebäude Telefon (09 31) Sie erreichen uns in den Kernzeiten Regierung von Unterfranken Regierung von Unterfranken H = Peterplatz 9 Fax (09 31) Mo Do 8:30-11:30 Uhr Postfach Peterplatz 9 S = Stephanstraße 2 13:30-15:00 Uhr Würzburg Würzburg G = Georg-Eydel-Str. 13 poststelle@reg-ufr.bayern.de Fr 8:30-12:00 Uhr Internet oder nach telefonischer Bankverbindung Straßenbahnlinien 1, 3, 4, 5 Vereinbarung Landesbank München Haltestelle Neubaustraße Konto-Nr , BLZ

2 Die von der Höheren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom geforderten Auflagen (insbesondere unverzüglicher Rückbau des Radwegs nach Beendigung der dortigen Bauarbeiten und geeignete Gestaltung der betroffenen Fläche in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde) sind vom Vorhabensträger verbindlich zu beachten. Im Übrigen gelten die mit Beschluss der Regierung von Unterfranken vom , Nr /06, ergangenen Festsetzungen und Nebenbestimmungen entsprechend. 6. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. G r ü n d e : I. Mit Planfeststellungsbeschluss vom , Nr /06, hat die Regierung von Unterfranken den Plan für die Erneuerung der Sinntalbrücke an der BAB A 7 (Bau-km bis Bau-km ) festgestellt. Mit Schreiben vom teilte die Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Würzburg (Vorhabensträger), unter gleichzeitiger Beantragung der dafür erforderlichen straßenrechtlichen Zulassung mit, dass im Bereich der Sinntalbrücke abweichend von der festgestellten Planung aus Sicherheitsgründen ein Radweg für die Dauer der Bauzeit verlegt werden muss. Der Vorhabensträger hat ausgeführt, dass die bestehende Radwegeverbindung gemäß der Auflage A des Planfeststellungsbeschlusses vom auch während der Bauzeit aufrecht erhalten werden muss. Aufgrund der Tatsache, dass für die Gründung der Brückenpfeiler B 27 und B 28 eine Baustellenzufahrt über den bestehenden Radweg notwendig wurde, musste dieser Weg auf einem Teilstück verlegt werden, um die Sicherheit der Radwegnutzer zu gewährleisten. Der Radweg schwenkt nunmehr auf Höhe des Brückenpfeilers B 27 nach Süden ab und führt auf einer Länge von ca. 100 m und einer Breite von 3 m durch eine Wiese. Anschließend wird er wieder auf den bestehenden Radweg zurückgeführt. Der Weg wurde auf Geoflies mit Schotterlage errichtet. Bei einer Ortseinsicht am haben sowohl die Untere als auch die Höhere Naturschutzbehörde der Änderung grundsätzlich zugestimmt. Die Höhere Naturschutzbehörde hat mit Schreiben vom Auflagen gefordert, deren Erfüllung der Vorhabensträger zugesagt hat. II. Die Regierung von Unterfranken ist zum Erlass dieses Bescheides gemäß 17 d FStrG i.v.m. Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG, 22 Abs. 4 FStrG, Art. 62 a Abs. 5 BayStrWG i.v.m. der Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der Obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständig.

3 Die Entscheidung unter Nr. 1 dieses Bescheides beruht auf 3 a Satz 1 i.v.m. 3 e Abs.1 Nr. 2, 3 c Sätze 1 und 2, 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG sowie Nr der Anlage 1 zum UVPG. Danach ist für die Änderung von Bundesautobahnen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Hier geht es um die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens gemäß 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Für die planfestgestellte Erneuerung der Sinntalbrücke an der BAB A 7 (Bau-km bis Bau-km ) hat die Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass unter Würdigung der abgegebenen Stellungnahmen nach Einschätzung der Regierung von Unterfranken durch die geplanten Änderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. So ergeben sich weder hinsichtlich des Landschaftsbildes noch hinsichtlich des Naturschutzes relevante Abweichungen zur planfestgestellten Radwegeverbindung. Die Auswirkungen des Vorhabens sind so gering, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes kommt. Die Größe der vorübergehend in Anspruch genommenen Fläche beträgt 0,0300 ha, welche laut Grundsatz 4/1.2 mit einem Faktor von 0,2 auszugleichen ist. Dies führt zu einem im Vergleich zur Planfeststellung um 0,0060 ha größeren Ausgleichsflächenbedarf. Nachdem der Vorhabensträger aus dem Ausgangsverfahren ohnehin einen Überschuss an Ausgleichsflächen von 0,145 ha hatte, sind keine zusätzlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich (vgl. Art. 6 a BayNatSchG). Der vorhandene Überschuss verringert sich durch die Änderung auf 0,144 ha. Da die Beeinträchtigungen somit nur vorübergehender Natur sind und die Planungen ausreichende landschaftspflegerische Maßnahmen vorsehen (vgl. 3 c Satz 1, 12, 11 Satz 1 UVPG), sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen nicht zu erwarten. Weitere nach dem UVPG relevante Schutzgüter sind durch die Maßnahme nicht betroffen bzw. sind gegenüber der planfestgestellten Maßnahme unverändert. Daher bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 2. Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um einen Fall von unwesentlicher Bedeutung. Dieser Planänderung liegen die mit Schreiben vom , Az. A PLF-Änderung W23, vorgelegten Unterlagen zu Grunde. Diese sind ebenso verbindlich zu beachten wie die Forderungen der Höheren Naturschutzbehörde vom sowie die im Laufe des Verfahrens gemachten Zusagen (insbesondere unverzüglicher Rückbau des Radwegs nach Beendigung der dortigen Bauarbeiten und geeignete Gestaltung der betroffenen Fläche in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde). Die Feststellung, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um einen Fall von unwesentlicher Bedeutung handelt, beruht auf 17 d FStrG i.v.m. Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG. Danach kann vor Fertigstellung des Vorhabens bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung die

4 - 4 - Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Betroffen von der Planänderung ist nur ein kleiner Bereich einer nach Art. 13 d BayNatSchG geschützten seggen- und binsenreichen Feuchtwiese. Bezüglich der Inanspruchnahme der geschützten Fläche kann auch auf die Ausführungen unter C des Planfeststellungsbeschlusses vom verwiesen werden. Die dort aufgeführten Gründe für eine Ausnahme gelten hier entsprechend (vgl. insbesondere C ). Die Gesamtmaßnahme liegt des Weiteren innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bayerische Rhön. Gem. 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bayerische Rhön (LSG-VO) vom bedarf es einer Erlaubnis, Straßen bzw. Wege zu verlegen bzw. wesentlich zu ändern. Gem. 6 Abs. 2 LSG-VO ist die Erlaubnis zu erteilen, sofern keine negativen Auswirkungen i.s.d. 5 LSG-VO auslöst. Nach Prüfung des Sachverhaltes ist auszuschließen, dass die Änderung diesen Verbotstatbestand erfüllt. Zu den Einzelheiten der Abwägung kann auf die Ausführungen unter C des Planfeststellungsbeschlusses vom verwiesen werden. Belange anderer werden nicht berührt. Die Naturschutzbehörden haben zugestimmt. Sonstige Betroffenheiten sind nicht ersichtlich, insbesondere müssen für die gegenständliche Änderung keine zusätzlichen Grundstücke in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung gemäß 17 d FStrG i.v.m. Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG hat im Hinblick auf nach anderen Gesetz erforderliche Erlaubnisse, Genehmigung oder sonstige Zulassungen keine Ersetzungswirkung. Außerdem werden durch die gegenständliche Entscheidung Dritten keine vom Planfeststellungsbeschluss vom , Nr /06, abweichenden Verpflichtungen auferlegt. Sollten sich im weiteren Planungs- und Bauverlauf wider Erwarten weitere und/oder stärkere Betroffenheiten (öffentliche Belange und/oder Rechte Dritter) bekannt werden, behält sich die Regierung von Unterfranken die Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens vor. 3. Die Kostenentscheidung nach Nr. 4 dieses Bescheides stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG). Der Freistaat Bayern ist nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 KG von der Zahlung einer Gebühr befreit. Die Regelung bezüglich der Auslagen ergibt sich aus Art. 10 KG. Im Übrigen wird auf die VV zu Art. 61 Abs. 2 BayHO verwiesen.

5 - 5 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23, schriftlich erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt ( 87 b Abs. 3 VwGO). Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch schon für die Erhebung der Klage. Ausnahmen gelten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ( 67 Abs. 4 VwGO). Dr. Müller Regierungsdirektor

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