Plangenehmigung. gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG. für das Vorhaben. Änderung der Eisenbahnüberführung in km 86,777, in Goldbach.

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1 Außenstelle Nürnberg Eilgutstraße Nürnberg Az: ppü/ #016 Datum: Plangenehmigung gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben Änderung der Eisenbahnüberführung in km 86,777, in Goldbach Bahn-km 86,777 der Strecke 5200 Würzburg - Aschaffenburg Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich Mitte Pfarrer-Perabo-Platz Frankfurt am Main

2 Auf Antrag der DB Netz AG erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende Plangenehmigung: A Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Vorhaben Änderung der Eisenbahnüberführung in km 86,777, Strecke 5200 Würzburg - Aschaffenburg in Goldbach, wird genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist der Ersatz der Gewölbebrücke mit zwei Widerlagern durch einen Neubau als Stahlbetonvollrahmen. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht vom , (20 Seiten zzgl. Deckblatt) 2 Übersichtsplan vom und Fotodokumentation Nur zur Information 3 Lageplan vom , Maßstab 1: Bauwerksplan Draufsicht vom Maßstab 1: Bauwerksplan Schnitte, Details vom , Maßstab 1: Bauwerksplan Ansicht vom , Maßstab 1:50 Nur zur Information 5 Bauwerksverzeichnis vom , (1 Blatt zzgl. Deckblatt) 6.1 Grunderwerbsverzeichnis vom (1 Blatt zzgl. Deckblatt) 6.2 Grunderwerbsplan vom , Maßstab 1 : 500 / 1 : Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und Aussagen zum Artenschutz vom Landschaftspflegerischer Begleitplan, Bestands- und Konfliktplan Nur zur Seite 2 von 19

3 Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung vom , Maßstab 1 : Landschaftspflegerischer Begleitplan, Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen vom , Maßstab 1 : Landschaftspflegerischer Begleitplan, Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen vom , Maßstab 1 : Bemerkung Information 8.1 Baugrund- und Gründungsgutachten vom Nur zur Information 8.2 Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) Kurzkonzept vom Schalltechnische Untersuchung der Geräuschemissionen und Immissionen während der Bauarbeiten (Baulärmuntersuchung) vom Nur zur Information Nur zur Information A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse Die DB Netz AG erhält die beschränkte, stets widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.v.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG zwecks Absenkung von Grundwasser (Bauwasserhaltung) und anschließender Einleitung in das Gewässer Röderbach. Auflagen und Bedingungen a) Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) und des BayWG mit den dazu ergangenen Vorschriften maßgebend. Diese Regelungen sind in den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen grundsätzlich nicht enthalten. b) Die Ableitung des anfallenden Grundwassers ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. c) Es darf nur unverschmutztes Wasser dem Röderbach zugeführt werden. Direkt aus der Baugrube gefördertes Wasser ist vor Einleitung in das Gewässer über ein ausreichend groß dimensioniertes Absetzbecken zu führen, um eine Verunreinigung des Röderbachs mit mineralischen Stoffen zu verhindern. Seite 3 von 19

4 d) Während der Bauwasserhaltung ist das geförderte Wasser regelmäßig organoleptisch auf Verunreinigungen, z.b. bedingt durch den Baubetrieb, zu überwachen. Sobald eine Verunreinigung des geförderten Wassers festgestellt wird, ist unverzüglich die Ableitung in den Röderbach einzustellen und das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu verständigen. Der ph-wert des einzuleitenden Wassers darf nicht über 9,5 liegen. Insbesondere ist der ph-wert nach Betonarbeiten zu messen und durch Eintrag ins Bautagebuch zu dokumentieren. e) Grundwasserschädliche Stoffe dürfen der Bauwasserhaltung nicht zugeführt werden. Eine Lagerung von solchen Stoffen im Bereich der Bauwasserhaltung darf nicht erfolgen. f) Abpumpen und Ableiten des Grundwassers hat so zu erfolgen, dass Dritte hierdurch nicht beeinträchtigt werden, z.b. durch Setzungsrisse am Gebäude. Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. Beweissicherungsmaßnahmen erforderlich sind, um Setzungsrisse auszuschließen. g) Baubeginn und Ende der Bauwasserhaltung sind dem Landratsamt Aschaffenburg unverzüglich, spätestens eine Woche vor Baubeginn anzuzeigen. A.3.2 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG in Verbindung mit 75 Abs. 1 VwVfG). Seite 4 von 19

5 A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, der Marktgemeinde Goldbach und dem Landratsamt Aschaffenburg möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. Hierfür sind die Muster 3.3 bzw. 3.4 der Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) des Eisenbahn- Bundesamtes zu verwenden. A.4.2 VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU- STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.3 Denkmalschutz Falls durch die Baufirmen oder andere am Bau beteiligte Personen archäologische Befunde und / oder Funde beim Bau entdeckt werden sollten, ist dies dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bzw. der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu melden (Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz). A.4.4 Kabel und Leitungen Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen sind durch geeignete Baumaßnahmen zu vermeiden. Versorgungsleitungen sind soweit sie innerhalb der Baufläche liegen, in Absprache mit den Leitungseigentümern und gemäß deren Vorschriften in Betrieb zu halten und zu sichern. Die bestehenden vertraglichen Regelungen zwischen den Leitungseigentümern und der Deutschen Bahn AG sind zu beachten. Seite 5 von 19

6 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Das Bauvorhaben hat den Ersatz der Eisenbahnüberführung in Bahn-km 86,777 der Strecke 5200 Würzburg Hbf Aschaffenburg Hbf im Bereich der Marktgemeinde Goldbach zum Gegenstand. Die Eisenbahnüberführung kreuzt einen Geh- und Radweg der Gemeinde. Das Bauwerk dient überdies auch als Abflussquerschnitt für den ca. 150 m entfernten Röderbach bei Hochwasserereignissen. Ursprünglich wurde die EÜ zum Zweck des Hochwasserschutzes erstellt. Im Rahmen der letzten Bauwerksprüfungen wurden durch die Vorhabenträgerin an der Eisenbahnüberführung erhebliche Schäden festgestellt, die durch Sanierungsmaßnahmen nicht wirtschaftlich beseitigt werden können. Eine dauerhafte Verfügbarkeit der über 165 Jahre alten Eisenbahnüberführung EÜ Goldbach ist nicht mehr sichergestellt. Eine Erneuerung wird als zwingend erforderlich angesehen. Seite 6 von 19

7 Die vorhandene Eisenbahnüberführung wird gemäß Aufgabenstellung nach dem Stand der Technik entsprechend den gültigen Regeln und Vorschriften erneuert. Die EÜ wird in gleicher Lage als flach gegründeter Stahlbetonvollrahmen erstellt. Der Bauwerksquerschnitt wird für einen kombinierten Geh- und Radweg mit einer lichten Höhe von 2,50 m und einer lichten Weite von 3,00 m ausgebildet. Gemäß der Aufgabenstellung ist die Überführung des derzeit vorhandenen Wartungsweges südlich der Strecke 5200 zukünftig nicht mehr erforderlich. Hierdurch ist eine Verkürzung des Bauwerks gegenüber den ursprünglichen Abmessungen möglich. Die Brücke wird über die Sickerwände an den Widerlagern entwässert. Am Wandfuß wird das Sickerwasser in teilporösen Grundrohren gefasst, in einer oberflächennahen Entwässerungsrinne gefasst und an die Mischwasserkanalisation abgeleitet. Zur Erneuerung der EÜ sind bauzeitlich Verbauten und Hilfsbrücken vorgesehen. B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG hat mit Schreiben vom , Az. I.NP-Mi-A(G) Us, eine Entscheidung nach 18 AEG für das Vorhaben Änderung der Eisenbahnüberführung Goldbach km 86,777" beantragt. Der Antrag ist am beim Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, eingegangen. Mit Schreiben vom ( ) wurde der Vorhabenträgerin mitgeteilt, dass die Unterlagen teilweise überarbeitet werden müssen. In einer Telefonkonferenz am wurden die notwendigen Änderungen mit einer Vertreterin der Vorhabenträgerin besprochen. Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom wieder vorgelegt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom , Az ppü/ #016, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Seite 7 von 19

8 Die DB Netz AG hat dem Eisenbahn-Bundesamt die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und anderer Geschäftsbereiche der DB Netz AG und ihre eigene Beantwortung vorgelegt. Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Plangenehmigungsverfahren jeweils mit Schreiben vom nochmals die Stellungnahmen des Marktes Goldbach und des Landratsamtes Aschaffenburg eingeholt, da die Planunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert wurden. Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Markt Goldbach Stellungnahmen vom ( ) (Gz. br/633-11) ( ) ( ) 2 Landratsamt Aschaffenburg Stellungnahmen vom (Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Gz.: ) (Gz.: /3) (Fachtechnische Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, Gz.: /3-15/255 KL)) , Gz.: 9-Elb. 3 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Stellungnahme vom , Gz.: P _S2 Dritte wurden nicht beteiligt. Seite 8 von 19

9 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist 18 AEG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß 18 AEG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig ( 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. B.3 Umweltverträglichkeit Nach 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprü- Seite 9 von 19

10 fung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist die Erneuerung der Eisenbahnüberführung im Bereich des Marktes Goldbach, welche bereits seit 1850 besteht und im Jahr 1926 erweitert bzw. verlängert wurde. Die Planung dient der Beseitigung der festgestellten Schäden, die durch Sanierung nicht behoben werden können. Sie ist damit vernünftigerweise geboten im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 Stellungnahmen der Behörden und Stellen nebst dazugehöriger Entscheidung der Plangenehmigungsbehörde B Markt Goldbach Stellungnahme vom ( ) Die Eisenbahnüberführung befindet sich nicht auf der Liste der Bau- und Bodendenkmäler vom Denkmalschutz besteht für die EÜ aus Sicht des Marktes Goldbach nicht. Seite 10 von 19

11 Stellungnahme vom , Gz.: br/ Die Umweltverträglichkeit, der Landschaftsschutz sowie der Denkmalschutz sind sicherzustellen. Lärmemissionen während der Bauzeit sind auf ein Minimum zu reduzieren. Die Zustimmung durch den Markt Goldbach erfolgt unter den vorgenannten Bedingungen. Eine Kostenbeteiligung wird nicht in Aussicht gestellt. Stellungnahme vom ( ) Die Verkehrsführung während der Bauphase soll sich wie folgt gestalten: Die Radwegverbindung zwischen dem OT Kugelberg und der Ortsstraße An der Lache wird im Zeitraum von April 2017 April 2018 vollgesperrt. Der Fahrradverkehr wird in diesem Zeitraum umgeleitet. Der Radverkehr kann über die Bahnhofstraße Österreicher Straße in Richtung Aschaffenburg geleitet werden. Weiter wird der Verkehr aus dem Hauptort über den Radweg An der Lache nach Aschaffenburg geleitet. Die Verbindung muss dann über die Österreicher Straße Bahnhofstraße An der Lache umfahren werden. Stellungnahme vom , Gz.: br/ Der Markt Goldbach hält an den bereits im Rahmen der Stellungnahme vom abgegebenen Forderungen fest. Stellungnahme vom ( ) Der Markt Goldbach stimmt unter Vorbehalt zur Vorlage der endgültigen Ausführungsplanung dem Lösungsansatz in Form eines höher liegenden Grund bzw. Drainagerohrs, welches oberflächennah in eine Entwässerungsrinne mit Anschluss an den Mischwasserkanal mündet, zu. Das Konzept des Ingenieurbüros zur Niederschlagswasserbeseitigung wird befürwortet. Um Vorlage der Ausführungsplanung wird gebeten. Entscheidung: Eine Entscheidung durch das Eisenbahn-Bundesamt ist nicht notwendig. Das Verfahren wurde durch die Vorhabenträgerin im Vorfeld mit dem Markt Goldbach weitestgehend abgestimmt. Seite 11 von 19

12 Die Belange der Umweltverträglichkeit, des Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes wurden durch die Vorhabenträgerin untersucht. Die Fachbehörden (Landratsamt Aschaffenburg und Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege) haben hierzu Stellung genommen und keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Die Vorhabenträgerin hat in der Schalltechnischen Untersuchung ( Baulärmuntersuchung ) vom dargelegt, dass durch Einsatz bspw. geräuscharmer Bauverfahren bzw. Beschränkung der Betriebszeiten die Lärmemissionen soweit möglich reduziert werden. Außerdem erfolgt durch die Vorhabenträgerin eine ausführliche Information der vom Baulärm betroffenen Anwohner über Art und Dauer der Baumaßnahmen sowie den Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigungen. Den von Nachtarbeiten während der Sperrpausen im gesundheitsgefährdenden Bereich betroffenen Anwohnern wird ein Ersatzschlafraum angeboten. Wegen des geringen Umfangs der nächtlichen Arbeiten erscheinen passive Schutzmaßnahmen nicht verhältnismäßig. Fragen der Kostenbeteiligung bzw. Finanzierung des Vorhabens sind nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. B Landratsamt Aschaffenburg Bescheid über die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis (Bauwasserhaltung) vom Das Landratsamt erteilt der DB International GmbH auf Antrag die Erlaubnis zur Bauwasserhaltung im Rahmen der Baumaßnahme. Fachtechnische Stellungnahme zum Naturschutz vom , Gz.: /3-15/255 KL/ Folgende Maßnahmen sind naturschutzrechtlich relevant: - Die Rodung von Gehölzen stellt einen Eingriff i.s.v. 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz dar. Die zur Pflanzung vorgesehenen Straucharten Flieder und Schneebeere sind nicht heimisch und deshalb nicht zu verwenden; Seite 12 von 19

13 - Natursteinbauwerke können Quartiere für Fledermäuse darstellen. Die Bauarbeiten sind so zu terminieren, dass keine Fledermäuse in Mitleidenschaft gezogen werden (z.b. Abriss im Winterhalbjahr); Bezüglich der Maßnahme Nr. V2 kann der Meinung nicht gefolgt werden, dass Zauneidechsen den Baustellenbereich selbst verlassen. Es sind daher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Tiere durch das Vorhaben getötet werden. Stellungnahme zum Naturschutz vom , Gz.: /3 Zum Vorhaben wurde mit Schreiben vom (Gz.: /3-15/255 KL/633-11) bereits Stellung genommen. Die jetzt vorgelegte Planung ist hinsichtlich der Belange des Naturschutzes optimiert worden. Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme ACEF2 (Schaffung von Ersatzhabitaten der Zauneidechse auf dem Grundstück Fl-Nr der Gemarkung Goldbach) von der Gleistrasse aus angelegt wird, besteht mit den Unterlagen Einverständnis. Stellungnahme vom , Gz.: 9-Elb.. Gegen das Bauvorhaben werden seitens des Landratsamtes Aschaffenburg keine Einwendungen oder Bedenken vorgetragen. Von Seiten der unteren Denkmalschutzbehörde wird gebeten, soweit noch nicht geschehen, wegen möglicher Bodendenkmäler das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Bamberg, Schloss Seehof, 9617 Memmelsdorf, zu beteiligen. Die untere Naturschutzbehörde hat im Rahmen der Abstimmung mit der Deutschen Bahn bereits Stellung genommen - siehe Stellungnahme vom (gemeint ist wohl ). Diese ist weiterhin zu berücksichtigen. Die untere Wasser- und Bodenschutzbehörde weist auf Folgendes hin: Niederschlagswasserbeseitigung: Die Antragsunterlagen unterscheiden im Erläuterungsbericht zwischen dem vorhandenen" - und dem geplanten Zustand". - Vorhandener Zustand: Seite 13 von 19

14 Unter Nr. 2.4 des Erläuterungsberichtes wird ausgeführt, dass derzeit keine Entwässerungsanlagen vorhanden seien und die Entwässerung durch Versickerung über die belebte Bodenzone ins angrenzende bahneigene Gelände erfolgt. - Geplanter Zustand: a) Brücke: Der Nr. 3.3 des Erläuterungsberichts ist zu entnehmen, dass das Oberflächenwasser der Brücken gefasst werden soll und zur Versickerung in den Strütgraben nördlich des Bahndamms abgeleitet wird. Aus dieser Formulierung geht nicht hervor, ob das abgeleitete Niederschlagswasser versickern soll oder unmittelbar in den Strütgraben eingeleitet werden soll. Unabhängig wie die Ableitung nun genau erfolgen soll, ist dafür eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Entsprechende Antragsunterlagen sind bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Eine ggf. erlaubnisfreie Einleitung nach der NwFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) oder der RENO G (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer) wären vom Vorhabenträger nachzuweisen. b) Gleisanlagen: Die Entwässerung der Gleisanlagen erfolgt auch zukünftig ohne konzentrierte Ableitung mittels Versickerung über die belebte Bodenzone. Ein wasserrechtlicher Tatbestand wird durch die Entwässerung der Gleisanlagen seitens des Vorhabenträgers nicht erfüllt, weshalb keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich wird. Bauwasserhaltung: Entsprechend der Erläuterungen unter 5.3 lassen die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung eine Bauwasserhaltung aufgrund Grundwasservorkommen erwarten. Das abgeleitete Grundwasser soll in den Röderbach eingeleitet werden. Auch hierfür ist die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich. Entsprechende Antragsunterlagen sind auch hierfür bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Seite 14 von 19

15 Umweltverträglichkeit: Den Ziffern 3.2 und 3.3 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und.aussagen zum Artenschutz" sind weder problematische baubedingte Beeinträchtigung noch zukünftige bzw. neue Beeinträchtigungen nach Bauende auf das Medium Wasser oder Boden zu entnehmen. Seitens der Immissionsschutzbehörde wird auf den Bericht des Ing.Büros ACCON vom über die schalltechnische Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen während der Bauarbeiten zur Erneuerung der Eisenbahnüberführung Bezug genommen. Der Lärmgutachter kommt zum Ergebnis, dass es während der 13-monatigen Bauzeit in der Umgebung zu Überschreitungen der Lärmrichtwerte kommen wird. Mögliche Schallschutzmaßnahmen werden im Kap. 5 des Berichtes diskutiert. Diese sollten Berücksichtigung finden. Entscheidung: Wasserrechtliche Erlaubnis für die Bauwasserhaltung Gem. 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, wenn für das Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Da die Plangenehmigung gem. 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Rechtswirkung der Planfeststellung hat, gilt 19 WHG hier analog. Der Bescheid über die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes Aschaffenburg wird deshalb durch die Plangenehmigungsbehörde inhaltlich vollumfänglich in die Plangenehmigung übernommen. Niederschlagswasser Die Vorhabenträgerin hat die ursprünglich geplante Entwässerung geändert. Es ist vorgesehen, die Brücke über die Sickerwände an den Widerlagern zu entwässern und am Wandfuß in teilporösen Grundrohren zu fassen. Danach wird das Wasser in einer oberflächennahen Entwässerungsrinne gefasst und an die Mischwasserkanalisation abgeleitet. Einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf dies nicht. Eine Abstimmung mit der Gemeinde über die Einleitung in die Mischwasserkanalisation ist erfolgt ( vom ). Seite 15 von 19

16 Naturschutz Die Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Vorabstimmung der Baumaßnahme wurden durch die Vorhabenträgerin weitestgehend in den Unterlagen berücksichtigt. Die verbliebene Forderung aus der Stellungnahme vom wird durch die Vorhabenträgerin ebenfalls umgesetzt. Dies hat sie in Ihrer Rückäußerung vom ( ) gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt erklärt. Baulärm Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom erklärt, dass die in Kap. 5 der Baulärmuntersuchung (Anlage 8.3) aufgeführten Schallschutzmaßnahmen bei der Planung berücksichtigt und entsprechend umgesetzt werden (siehe hierzu auch die Entscheidung zu B.4.2.1). Denkmalschutz Unter der Nebenbestimmung A.4.3 wurde der Vorhabenträgerin aufgegeben, archäologische Befunde und / oder Funde, die beim Bau entdeckt werden sollten, dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bzw. der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu melden (Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz) B.4.3 VV BAU und VV BAU-STE Im verfügenden Teil ist dem Vorhabenträger aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom A 5/96). Seite 16 von 19

17 B.5 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. Die Prüfung der Antragsunterlagen hat ergeben, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (siehe Entscheidung unter B.3). Bei Beachtung der geplanten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der erforderlichen werdenden CEF-Maßnahmen (Zauneidechse) begegnet das Vorhaben auch unter artenschutzrechtlichen Aspekten keinen Bedenken. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben sich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden erklärt. Soweit Forderungen gestellt bzw. Hinweise gegeben wurden, beziehen sich diese allein auf die Durchführung des Vorhabens. Für den Fall, dass im Rahmen der Vorhabenrealisierung wider Erwarten Fremdleitungen bzw. Fremdkabel vorgefunden werden sollten, wird die Vorhabenträgerin noch einmal auf die festgesetzte Nebenbestimmung A.4.1 hingewiesen, die dem Interessenschutz der betroffenen Versorgungsträger dient. Die Baulastträger für Straße sowie Fuß- und Radweg und auch die Spartenträger haben dem Vorhaben, teils unter Auflagen, zugestimmt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für irgendwelche private Drittbetroffenheiten. Für die Baumaßnahme wird kein Fremdgrund benötigt. Die bauzeitlich auftretenden Lärmemissionen werden durch die Vorhabenträgerin soweit wie möglich reduziert. Die betroffenen Anwohner werden über Art und Dauer der Baumaßnahmen informiert. Den von Nachtarbeiten im gesundheitsgefährdenden Bereich betroffenen Anwohnern wird durch die Vorhabenträgerin ein Ersatzschlafraum angeboten. Insgesamt ist daher festzustellen, dass das plangenehmigte Vorhaben mit den öffentlichen und privaten Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung gemäß 74 Abs. 6 VwVfG liegen somit vor. Seite 17 von 19

18 B.7 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). Seite 18 von 19

19 C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, München, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes; Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassenen Beteiligter kann sich selbst vertreten. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Nürnberg Nürnberg, den Az.: ppü/ #016 VMS-Nr.: Im Auftrag (Dienstsiegel) Seite 19 von 19

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