Rechtsschutz und Rechtssicherheit bei Investments in Indien
|
|
- Falko Fuchs
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsschutz und Rechtssicherheit bei Investments in Indien Marktpotentiale und Anwendungsmöglichkeiten für Photovoltaik in Indien Philipp Dietz, LL.M. (Edinburgh) Berlin, 24. Oktober 2013 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
2 Investitionsklima 2
3 Krebsmittel Nexavar Bayer scheitert mit Klage gegen Generika in Indien 3
4 Investmentfaktoren Technologieschutz Markteintrittsform Finanzierung Mitarbeiter Investment Regulatorischer Rahmen Genehmigungen Landerwerb Verträge Steuern 4
5 Agenda Foreign Direct Investment (FDI) und Markteintrittsformen Indisches Rechtssystem und Vertragsgestaltung Gewerblicher Rechtsschutz Streitbeilegung - Wie komme ich zu meinem Recht in Indien? 5
6 FDI und Markteintrittsformen 6
7 Genehmigungserfordernisse für ausländische Direktinvestitionen in Indien Prohibited List Generelles Verbot ausländischer Direktinvestitionen Approval Route Genehmigung durch das Foreign Investment Promotion Board (FIPB) erforderlich Automatic Route Keine Genehmigung erforderlich; Meldeformalitäten bei Reserve Bank of India zu beachten 7
8 Genehmigungserfordernisse für ausländische Direktinvestitionen in Indien (2) Bergbau: 100% (Automatic) bei Gold und Silber Bankwesen: 74% (Automatic) Luftfahrt: 49% (Automatic) Domestic Airlines und 74% (Automatic) Cargo and Chartered Airlines Infrastruktur: 100% (Automatic) bei Straßen, Autobahnen, Flughäfen, Stromerzeugung, Brücken und Häfen Stromerzeugung und -vertrieb: 100% (Automatic), jedoch keine Atomenergie Update Juli 2013: Power Exchanges bis zu 49% (26% FDI Approval Route 23% FII Automatic Route) Großhandel: 100% (Automatic) mit bestimmten Auflagen Einzelhandel: 51 % (Approval) für multi brand retail ; 100 % (Approval) für single brand retail mit bestimmten Auflagen Sectoral Caps für FDI Nicht dem Bankwesen angehörende Finanzinstitute: 100% (Automatic) Versicherungen: bis zu 26% (Automatic) Rentensektor : bis zu 29% (Automatic) Telekommunikation: 49% (Automatic) bis zu 74% (Approval) bei Basis-, Mobilfunk- und wertschöpfenden Leistungen 8
9 Markteintrittsformen in Indien 9 Ausländischer Investor Aktivitäten ohne Gründung einer eigenen Gesellschaft Gründung einer indischen Gesellschaft Repräsentanz (Liaison Office) Project Office Joint Venture 100%-Beteiligung Zweigniederlassung (Branch Office) Ausländische Unternehmen haben grundsätzlich die Wahl zwischen einer Repräsentanz (Liaison office), einer Zweigniederlassung (Branch office) oder einer Tochtergesellschaft (Company). Die Entscheidung hängt insbesondere davon ab, welche Aktivitäten in Indien geplant sind. 9
10 Arten von Joint Ventures Greenfield Arten von Joint Ventures Brownfield Greenfield- Varianten, z.b. mit dem Erwerb von Assets des JV- Partners 10
11 Joint Ventures Erfahrungen ausländischer Investoren Wichtige Erkenntnisse Sorgfältige Auswahl des JV-Partners EINE DER WICHTIGSTEN ENTSCHEIDUNGEN EINES AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMENS BEIM MARKTEINTRITT IN INDIEN IST, OB MAN ALLEINE ODER MIT EINEM LOKALEN PARTNER BEGINNT Die Mehrheit muss auch gelebt werden! Erwerb der Mehrheit von Beginn an oder spätere Aufstockung der Anteile 11
12 Partnerauswahl Wesentliche Faktoren Business - Eigenschaften Hat der potentielle Partner Erfahrung in dem relevanten Produktbereich? Kundenbeziehungen Produktionsstätte/Expansionsflächen Es müssen nicht alle Eigenschaften erfüllt sein ein guter Mix davon kann auch ausreichend sein Weiche Eigenschaften Hat der Partner die richtige Einstellung und Wertschätzung? Ist der Partner motiviert und ehrgeizig? Verständnis der strategischen Ziele Verständnis für die finanziellen Vorgaben des ausländischen Partners (Lizenzen/ Expat-Kosten usw.) Vorliegen der weichen Eigenschaften ist ebenso wichtig 12
13 Rechtssystem und Vertragsgestaltung 13
14 Rechtssystem und Vertragsgestaltung Demokratischer Rechtsstaat Verträge können auch in Indien grundsätzlich einer anderen als der lokalen Rechtsordnung unterstellt werden Rechtswahl muss bona fide erfolgen, also in gutem Glauben bzw. ohne betrügerische Absicht: gewisse Beziehung zu der gewählten Rechtsordnung muss bestehen Regelmäßig ist Wahl einer neutralen Rechtsordnung aber zulässig In Indien sind Verträge oft umfangreicher als Verträge nach deutschem Recht. Common Law: Verträge nach indischem Recht folgen der parol rule of evidence, d.h. was nicht im Vertrag berücksichtigt ist, gilt als nicht vereinbart Missverständnisse und ungenaue Verträge Bewusst vage Formulierungen für Nachverhandlungen oder kreative Auslegung Vertragsverhandlungen dauern üblicherweise länger Business means Friendship Inder verhandeln geschickt und mit Ausdauer 14
15 Rechtssystem und Vertragsgestaltung Im Rahmen von Auslandsinvestitionen wesentliche Verträge: Joint Venture Vertrag (bei Kooperation mit indischem Partner) Anteilskaufvertrag (im Falle der Beteiligung an bestehendem Unternehmen) Projektentwicklungsverträge (für die Entwicklung z.b. von Solarparks) Lieferverträge (für Lieferung der Komponenten) Lizenzverträge (Technologietransfer) Grundstückskaufverträge (Landerwerb für Produktionsanlage) in der Praxis häufig handwerkliche Fehler : Keine (ausreichende) Prüfung der Implikationen lokalen Rechts Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte nicht (ausreichend) berücksichtigt Unklare Regelungen und falsche Strukturen 15
16 Gewerblicher Rechtsschutz 16
17 Gewerblicher Rechtsschutz (1) Insbesondere im Vergleich zu China herrscht in Indien auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ein gutes Rechtsschutzniveau. Indien ist verschiedenen internationalen Abkommen beigetreten, u.a. dem Patent Cooperation Treaty (PCT), und ist Mitglied der World International Property Organisation (WIPO). Als Mitglied der World Trade Organisation (WTO) unterliegt Indien auch dem Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS). Gesetzeslage entspricht in Indien weitgehend internationalen Standards, bei der Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte bestehen aber auch in Indien noch Defizite (vor allem sehr lange Dauer der Gerichtsverfahren) Mit durchschnittlich Tagen Verfahrensdauer im Patentrecht belegt Indien den vorletzten Platz von 183 Ländern. Das World Economic Forum in Davos beurteilte den Patentrechtsschutz in Indien daher sogar schlechter als den in China. 17
18 18
19 Gewerblicher Rechtsschutz (2) Entscheidung des Intellectual Property Appellate Board (IPBA) im Dezember 2010 betrifft den für Indiens Wirtschaft ebenfalls strategisch wichtigen Bereich der erneuerbaren Energien. IPBA erklärte 22 Patente für nichtig und stützte seine Entscheidung auf angeblich mangelnde Erfindungshöhe und argumentierte im Übrigen ähnlich wie die indischen Gerichte in den Generikafällen: Das nationale Interesse Indiens wiege höher als das Interesse eines einzelnen Unternehmens an seinem geistigen Eigentum. IPBA verwarf die Einwände des Patentinhabers u.a. mit der Begründung, dass diese das Verfahren verzögern würden, die Patente der Allgemeinheit aber schnellstmöglich zur Verfügung stehen müssten. Wettbewerber können die Technologie des deutschen Windanlagenbauers in Indien nun ungeschützt nutzen. 19
20 Gewerblicher Rechtsschutz (3) Die jüngsten Entwicklungen mahnen zur Vorsicht bei Investitionen in Indien. Neben vertraglichen Regelungen mit dem indischen Partner (Geheimhaltungspflicht, Wettbewerbsverbot etc.) sollte sich der ausländische Investor durch geeignete praktische Maßnahmen vor einem Missbrauch seines geistigen Eigentums schützen Sorgfältige Auswahl des indischen Partners Funktionstrennung Dokumentation von Datenflüssen Marktbeobachtung 20
21 Streitbeilegung - Wie komme ich zu meinem Recht in Indien? 21
22 Streitbeilegung Ordentliche Gerichte notorisch überlastet und z.t. korrupt Gerichtsverfahren werden immer wieder vertagt und können sich in Indien über mehrere Jahrzehnte erstrecken In 21 indischen High Courts sind mehr als 4 Millionen Streitigkeiten anhängig, davon warten bereits seit über 10 Jahren auf eine Entscheidung Auch ein ausländisches Urteil ist in Indien nicht einfach vollstreckbar Schiedsgerichtsbarkeit ist ein in Indien grundsätzlich anerkannter Streitbeilegungsmechanismus ( arbitration friendly jurisdiction ) Schiedsgerichtsverfahren sind im Arbitration and Conciliation Act 1996 (ACA) geregelt Basiert auf dem United Nations Commissions on International Trade Law (UNCITRAL) Model Law Part I des ACA findet auf domestic arbitration Anwendung Part II des ACA findet auf international arbitration Anwendung 22
23 Vorsicht bei Schiedsklauseln (1) Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in Indien Inländische Schiedssprüche sind in Indien unmittelbar vollstreckbar Ausländische Schiedssprüche können nach der New York Convention in Indien für vollstreckbar erklärt werden, wenn diese in einem Vertragsstaat ergangen sind Problem: Inhaltliche Überprüfung von Schiedssprüchen durch die ordentlichen Gerichte ( power to set aside arbitration awards ) Inländische Schiedssprüche können gemäß sec. 34 (Part I) des ACA von den ordentlichen Gerichten inhaltlich überprüft und aufgehoben werden Auf ausländische Schiedssprüche ist Part I des ACA dem Wortlaut nach nicht anwendbar Aber: In Venture Global Engineering v. Satyam Computer Services (2008) hat der indische Supreme Court entschieden, dass sec. 34 (Part I) des ACA auch auf ausländische Schiedssprüche anwendbar ist, sofern die Anwendbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde 23
24 Vorsicht bei Schiedsklauseln (2) Problem: Inhaltliche Überprüfung von Schiedssprüchen durch die ordentlichen Gerichte ( power to set aside arbitration awards ) In Praxis inhaltliche erfolgte Überprüfung von ausländischen Schiedssprüchen, obwohl inhaltliche Überprüfung im Grundsatz auf Verstöße gegen die public policy von Indien beschränkt ist Die indischen Gerichte haben (sozusagen mit dem Blessing des indischen Supreme Court Bhatia International und Venture Global) viele Jahre sehr extensiv ausländische Schiedssprüche überprüft; bis zu einer Vollstreckung konnte es regelmäßig Jahre dauern Supreme Court vom (Bharat Aluminium vs. Kaiser Aluminium) Balco Entscheidung: ausländische Schiedssprüche sind in Indien grundsätzlich anzuerkennen! Indische Gerichte haben keine Kompetenz, internationale Schiedsverfahren zu überprüfen, die außerhalb Indiens stattfinden Dürfen insbesondere einstweilige Verfügungen weder erlassen noch ausländische Schiedssprüche annullieren! 24
25 Schiedsklauseln Best Practice Schiedsort sollte nicht Indien sein, da inländische Schiedssprüche der inhaltlichen Überprüfbarkeit durch die ordentlichen Gerichte unterliegen und insbesondere einstweilige Verfügungen drohen Schiedsort sollte ein Land sein, welches der New York Convention beigetreten ist, um die Vollstreckbarkeit zu erleichtern Das Verfahren sollte sich nach einer international anerkannten Schiedsordnung richten; India Arbitration Act 1996 aber in Ordnung Die Anwendbarkeit von Part I des ACA sollte sicherheitshalber ausgeschlossen werden, um die inhaltliche Überprüfbarkeit ausländischer Schiedssprüche nach der Venture Global Entscheidung zu vermeiden Nach Balco-Entscheidung aber wohl nicht mehr notwendig: dafür ausdrücklich einstweiliges Verfahren für zulässig erklären, falls gewünscht Bei wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen sollte das Verfahren einheitlich geregelt (gleicher Schiedsort, gleiche Schiedsordnung, gleiche Anzahl von Schiedsrichtern) und eine Zusammenlegung einzelner Verfahren möglich sein 25
26 Rechtsschutz nach Investitionsschutzverträgen Deutsch-Indisches Investitionsschutzabkommen aus 1998 ICSID-Entscheidung White Industries (Australien/Indien) Investitionsvertrag 1989, später Streit mit indischem Partner und 2002 ICC- Schiedsspruch zugunsten des ausländischen Investors Vollstreckung in Indien nach jahrelangem Verfahren ohne Erfolg U.a. Zuständigkeitsstreit High Court Delhi vs. Kalkutta 2010 Investitionsschutzverfahren vor ICSID eingeleitet Anfang 2012 Entscheidung gegen Indien: indische Gerichtsbarkeit gewährt keinen effektiven Rechtsschutz aufgrund der systemimmanenten Verzögerungen ICSID sah die Rechte des ausländischen Investors verletzt Ultima ratio: Rechtsschutz unter Berufung auf bilaterale Investitionsschutzverträge 26
27 Unser Netzwerk in Indien Gurgaon. New Delhi Luther Corporate Services Pvt Ltd Eigenes Büro in Gurgaon / New Delhi (German Centre) seit 2012 One Stop Shop für alle Indienprojekte: Markteintritt, Compliance, Koordination von Rechts- und Steuerberatung Verlängerte Werkbank unserer India Teams in Deutschland und Singapur Ahmedabad Mumbai Bangalore Pune Chennai M+V Maier Vidorno Indienspezialist seit mehr als 12 Jahren Über 150 Mitarbeiter mit M+V Kompetenzzentren in Delhi, Bangalore, Chennai & Pune Stammsitz in Köln Langjährige Zusammenarbeit in vielen gemeinsamen deutschindischen Projekten BMR Advisors (Taxand) Über 400 Berater in den Bereichen Tax, M&A, Risk & Advisory und Legal Ausgewiesene Expertise und Big 5 / Big 4-Erfahrung Starke nationale Präsenz an 6 Standorten: New Delhi, Mumbai, Pune, Bangalore, Chennai und Ahmedabad Zahlreiche Auszeichnungen (International Tax Review, Thomson Financial etc.) Viele gemeinsame deutsch-indische Beratungsmandate 27
28 Unser Asien-Team Mehr als 70 Anwälte und Steuerberater in unseren Büros in Singapur, Shanghai und an mehreren Standorten in Deutschland Luther Corporate Services in China, Indien, Malaysia, Singapur und Myanmar Mehrsprachige Kompetenz in Deutsch, Englisch und lokaler Landessprache Langjährige Erfahrung bei der Beratung von Mandanten im Asiengeschäft sowie von asiatischen Mandanten beim markteintritt in Deutschland und Europa Enge Kooperation mit deutschen und asiatischen Handelsvereinigungen. Exzellente Beziehungen zu Behörden und Botschaften / Konsulaten Publikationen und Mandantenseminare über aktuelle Themen Umfassende Transaktions- und Projekterfahrung in allen wichtigen Investitionsländern Asiens 28
29 Kernkompetenzen in Asien Unternehmensgründung und Markteintritt Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuerberatung Company Secretary, Virtual Office / Virtual Company Ausländische Direktinvestitionen und regionale Projektkoordination Grenzüberschreitende Akquisitionen (M&A) Joint Ventures und Kooperationen Handels- und Vertriebsrecht Arbeitsrecht und Mitarbeiterentsendungen Gewerblicher Rechtsschutz Immobilien- und Infrastrukturvorhaben Prozessführung und Schiedsgerichtsverfahren 29
30 Ihr Referent Philipp Dietz, LL.M. (Edinburgh) Partner Rechtsanwalt Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Anna-Schneider-Steig Köln Tel.: +49 (221) Philipp Dietz studierte in Bonn and Edinburgh. Seit 2004 ist Philipp Dietz bei Luther im Bereich Corporate/M&A tätig. In 2007 war Philipp Dietz mehrere Monate bei Donahue & Partners LLP in New York für Luther tätig. Philipp Dietz ist auf Gesellschaftsrecht, M&A und Joint Ventures spezialisiert. Er hat langjährige Erfahrung in der Projektsteuerung und Koordination grenzüberschreitender Transaktionen. Philipp Dietz ist Mitglied des India Desk bei Luther und berät seit mehreren Jahren bei europäischen Investitionen in Asien, insbesondere Indien und China., und arbeitet dabei eng mit unseren Büros und Netzwerkkanzleien in der Region zusammen, um jederzeit und standortübergreifend eine effiziente Unterstützung unserer Mandanten bei ihren Projekten in Fernost sicherzustellen. 30
31 Vielen Dank
32
Christiane Zollner RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
Zollner Rechtsberatung Seite 3 Christiane Zollner RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwigs-Maximilian-Universität in
MehrOutsourcing und Offshoring. Comelio und Offshoring/Outsourcing
Outsourcing und Offshoring Comelio und Offshoring/Outsourcing INHALT Outsourcing und Offshoring... 3 Comelio und Offshoring/Outsourcing... 4 Beauftragungsmodelle... 4 Projektleitung vor Ort und Software-Entwicklung
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrANWALTSPROFIL. Alexander Herbert berät neben mittelständischen Unternehmen auch Gründer und Start-Ups.
Alexander Herbert ist Rechtsanwalt und Partner am Standort der Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater AG Zürich den er geschäftsführend seit 2006 leitet sowie am Standort von Buse Heberer Fromm
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrIT-Compliance, IT-Sicherheit und Datenschutz
IT-Compliance, IT-Sicherheit und Datenschutz Seminar am 3. Dezember 2014 von 15:00 bis 18:30 Uhr im Kölner Büro der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (Rheinauhafen) Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
MehrGerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit Anerkennung von Gerichtsurteilen in Russland und im Ausland Theorie und Praxis: Offene Veranstaltung des Komitees für Rechtsfragen Steffen Kaufmann DLA Piper, Moskau
MehrKartellrecht mit bits & bytes: Internal Investigations
Kartellrecht mit bits & bytes: Internal Investigations Dienstag, 30. Juni 2015, Luther Office Stuttgart, Augustenstraße 7 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Wir laden Sie herzlich ein zu unserer Veranstaltung:
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrGRUNDMANN HÄNTZSCHEL. Arbeitsrecht. Urheberrecht. Erbrecht. Grundstücksrecht. www.hgra.de. So finden Sie uns: Anfahrt mit dem Auto:
GRUNDMANN HÄNTZSCHEL So finden Sie uns: Anfahrt mit dem Auto: R E C H T S A N W Ä LT E Fahren Sie Richtung Zentrum bis auf den Innenstadtring. Vom Innenstadtring biegen Sie in den Ranstädter Steinweg/
MehrGrenzen zulässiger Rechtsberatung. Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst 23. September 2015
Grenzen zulässiger Rechtsberatung Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst 23. September 2015 Grenzen zulässiger Rechtsberatung Aktuelle Rechtsprechung BGH, Urteil vom 05.10.2006 I ZR 7/04 Rechtsberatung im
MehrGesellschaftsrecht Arbeitsrecht Mergers&Acquisitions Energierecht Baurecht Markenrecht Vergaberecht Handels und Vertriebsrecht Markenrecht
Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Mergers&Acquisitions Energierecht Baurecht Markenrecht Vergaberecht Handels und Vertriebsrecht Markenrecht Privatisierungen Prozessrecht Die deutsche Kanzlei in Griechenland
MehrSchlichtung/Mediation
Name: Klaus Hebrank, Rechtanwalt und Dozent Ablauf: 1. Konflikte 2. Lösungsmöglichkeiten für Konflikte 3. Schlichtungs-/Mediationsverfahren 1 das menschliche Zusammenleben schafft Konflikte das Recht und
MehrUnterrichtsreihe: Auf dem Amt
04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die
MehrRecht des geistigen Eigentums in Vietnam
Recht des geistigen Eigentums in Vietnam RA Stefan Ewers LL.M. (Melbourne) Rödl & Partner Vietnam 18.03.2014 1 Was sind Markenrechte Es gibt im Grundsatz vier Arten von Markenrechten Copyright Rechte an
Mehr1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen
1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche
MehrNicht alles. Aber besonders gut. Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
Nicht alles. Aber besonders gut. Wilmesmeyer & Cie. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Nicht alles. Aber besonders gut. Es gibt Rechtsanwälte, die können alles. Sagen sie zumindest. Und es gibt Rechtsanwälte,
Mehrwww.pwc.ch/startup PwC StartUp Services Der nächste Schritt in Ihre erfolgreiche Zukunft
www.pwc.ch/startup PwC StartUp Services Der nächste Schritt in Ihre erfolgreiche Zukunft Die Entwicklung Ihres Unternehmens Sie stehen mit Ihrer Idee und Ihrem Unternehmen erst am Anfang, ein spannender
MehrDie Zivilrechtskanzlei in Neuwied für Privatmandantschaft und Mittelstand. Klar, verständlich, kompetent!
Die Zivilrechtskanzlei in Neuwied für Privatmandantschaft und Mittelstand Klar, verständlich, kompetent! Unsere Kanzlei zählt zu den ältesten Neuwieds. Die Gründung erfolgte bereits in den 1940er Jahren.
MehrWorkshop. Die Wolken lichten sich. Cloud Computing"-Lösungen rechtssicher realisieren
mit:, Dr. Undine von Diemar, LL.M. (Michigan), Worum es geht Cloud Computing" ist als ein sehr erfolgreiches Geschäftsmodell für die Nutzung von IT- Infrastruktur über das Internet in aller Munde: Virtuelle,
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrSchutz von geistigem Eigentum in der Volksrepublik China
Schutz von geistigem Eigentum in der Volksrepublik China Thomas Harringer Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbh Leiter Schutzrechte Marktrecherche 1.6.2015 IPR Situation VR China damals und heute
MehrDas Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern
Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger
MehrArbeitsrecht. GSK. Der Unterschied.
Arbeitsrecht. GSK. Der Unterschied. Unsere Leistungen. Beratung im individuellen Arbeitsrecht, insbesondere: > Gestaltung von Arbeits-, Vorstandsund Geschäftsführerverträgen > Abmahnung und Kündigung >
MehrZulassung und Rechtsschutz von Direktinvestitionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung Indiens
Tim Goro Luthra Zulassung und Rechtsschutz von Direktinvestitionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung Indiens Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrSenioren helfen Junioren
Was lernen Sie hier? Sie überprüfen Ihr Wort- und Textverständnis. Was machen Sie? Sie finden Synonyme, beurteilen und formulieren Aussagen. Senioren helfen Junioren Lektion 9 in Themen aktuell 2, nach
MehrPräsentation aus Anlass des Russlandtages Warnemünde, 1. Oktober 2014. RSP International. Ihr Partner in Osteuropa und Zentralasien
Präsentation aus Anlass des Russlandtages Warnemünde, 1. Oktober 2014 RSP International Ihr Partner in Osteuropa und Zentralasien Steuerliches Umfeld in Russland Positiv Einheitliches Gesetzeswerk -> Steuerkodex
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrStammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing
Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Finanzbuchhaltung Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter - mit Ihrem Wartungsvertrag
MehrAnwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen
Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrPrivatkunden Factsheet
Privatkunden Factsheet Die Begleitung vermögender Privatkunden aus dem In- und Ausland und ihrer Unternehmen ist eine Kernkompetenz von VISCHER: Wir beraten Klienten im Ehe-und Erbrecht oder unterstützen
MehrFINANCE & L AW. Eine Fach-Eventreihe für Rechtsanwälte und Notare
FINANCE & L AW Eine Fach-Eventreihe für Rechtsanwälte und Notare Wir laden Sie herzlich zum vierten Fach-Event FINANCE & LAW ein. Thema: DOING BUSINESS IN CHINA Wirtschaftstrends Recht Verhandlungen Datum:
Mehrkampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract
ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract geht es mir gut Mein Roland fur mich. kampft Für Geschäftskunden JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten JurContract Ihr Schutzschild bei
MehrDer einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014
RECHTSANWÄLTE Der einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014 24. Windenergietage Linstow, 12. November 2015 Dr. Christian Dümke Rechtanwälte, Berlin Dr. Christian Dümke Telefon: 030/890492-12 Telefax: 030/890492-10
MehrCBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin. 18-21. Mai 2016
CBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin 18-21. Mai 2016 INHALTSVERZEICHNIS I II III OUTBOUND-SZENARIO RECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNG DOPPELFUNKTIONEN 2 I. Outbound-Szenario 1. Direktgeschäft Unternehmen
MehrBedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen
MehrAnlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011
Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011 Stefanie Leo www.buecherkinder.de 1 Schritt 1 Diese Seite erscheint wenn Sie www.facebook.com anklicken.
MehrDeine Steuer- und Rechtsthemen sind bei uns gut aufgehoben. Gut beraten besser starten Steuern, Recht und Buchhaltung für dein Start-up
Deine Steuer- und Rechtsthemen sind bei uns gut aufgehoben. Gut beraten besser starten Steuern, Recht und Buchhaltung für dein Start-up 2 Folge deiner Vision! Deine Ideen brauchen dich. Wir kümmern uns
MehrSparstudie 2014: Gibt s noch Futter für das Sparschwein? September 2014 IMAS International
Sparstudie 2014: Gibt s noch Futter für das Sparschwein? September 2014 IMAS International Studiendesign Auftraggeber: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen Durchführungszeitraum: 29.07. - 08.08.
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrMarketing-Leitfaden zum. Evoko Room Manager. Touch. Schedule. Meet.
Marketing-Leitfaden zum Evoko Room Manager. Touch. Schedule. Meet. Vorher Viele kennen die Frustration, die man bei dem Versuch eine Konferenz zu buchen, erleben kann. Unterbrechung. Plötzlich klopft
MehrSeite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser
Seite 1 von 14 Cookie-Einstellungen verschiedener Browser Cookie-Einstellungen verschiedener Browser, 7. Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis 1.Aktivierung von Cookies... 3 2.Cookies... 3 2.1.Wofu r braucht
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrEhescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrRechtliche Rahmenbedingungen eines Markteintrittes in den kanadischen Wirtschaftsraum
Rechtliche Rahmenbedingungen eines Markteintrittes in den kanadischen Wirtschaftsraum LETTE & ASSOCIÉS S.E.N.C.R.L., Montreal, Kanada LETTE LLP, Toronto, Kanada LETTE KNORR, München / Ulm, Deutschland
MehrM&A im Streit. Compliance-Management-Systeme und Haftungsvermeidung. bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München
M&A im Streit bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München Compliance Management Mittelstand GmbH www.cmm-compliance.com Seite 1 Woraus ergibt sich Notwendigkeit des Handelns? Es gibt (noch) keine
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehrallensbacher berichte
allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 2006 / Nr. 8 ALTERSVORSORGE THEMA NUMMER 1 Allensbach am Bodensee, Mitte Mai 2006. - Das Thema Altersvorsorge beschäftigt die Bevölkerung immer
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrFreshfields College. Freshfields College Unser Ausbildungsprogramm für Referendare
Freshfields College Unser Ausbildungsprogramm für Referendare Als Referendar bei Freshfields, ganz gleich ob in der Anwalts- oder Wahlstation, finden Sie am besten heraus, wie sich der Arbeitsalltag in
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrVerkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf
Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrDas typische Cross Border Leasing Geschäft lässt sich vereinfacht in folgenden Stufen denken:
Das typische Cross Border Leasing Geschäft lässt sich vereinfacht in folgenden Stufen denken: 1) Die deutsche Kommune und ein so genannter Trust in den USA mit z.b. Briefkastenfirma auf den Cayman-Inseln
MehrStellvertretenden Genehmiger verwalten. Tipps & Tricks
Tipps & Tricks INHALT SEITE 1. Grundlegende Informationen 3 2.1 Aktivieren eines Stellvertretenden Genehmigers 4 2.2 Deaktivieren eines Stellvertretenden Genehmigers 11 2 1. Grundlegende Informationen
MehrDIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.
DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. Falls Sie Fren zur weiteren Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer
MehrPapa - was ist American Dream?
Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft
MehrInklusion in Dänemark
1 Ein historischer Überblick 2 From the Von der Salamanca declaration Erklärung and bis forward heute Salamanca- 3 Ist Inklusion eine Frage von Werten oder Methoden? Ist Inklusion eine Frage des Unterrichtens
MehrSCHULUNG MIT SYSTEM: E-LEARNING VON RAUM21
SCHULUNG MIT SYSTEM: E-LEARNING VON RAUM21 - Schulungskonzept - Moodle Das E-Learning System - Die E-Learning-Plattform von raum21 - Ansprechpartner D A S S C H U L U N G S K O N Z E P T V O N R A U M
MehrM&A TRANSAKTIONEN gesellschaftsrecht
M&A TRANSAKTIONEN gesellschaftsrecht M&A TransaktioneN Gesellschaftsrecht HSP verfolgt einen globalen Beratungsansatz und kann auf ein nationales und internationales Netzwerk von Experten zurückgreifen,
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrVerbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung
Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 29.04.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrGemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen
Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrMit unserer Rechtsschutzversicherung.
Mein gutes Recht: Auch gegen Große nicht klein beigeben. Wir kümmern uns um das nötige Stück Sicherheit. Mit unserer Rechtsschutzversicherung. Wer weiß heute schon, was morgen passiert? Wir leben in einer
MehrRAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND
RAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND DIE KANZLEI Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Anwendung des spanischen Rechts, vor allem in den Bereichen Familienrecht,
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2010 Termin: 5. August 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrIhr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?
Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung
MehrKanzlei aus einem breit gefächerten Know-How-Pool bedienen. www.oezer.org
Wir sind eine auf das Wirtschaftsrecht ausgerichtete Kanzlei, die Unternehmen mit internationalen Bezügen vertritt. Beratungen können unter anderem in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Bank-
MehrPädagogische Hochschule Thurgau. Lehre Weiterbildung Forschung
Variante 1 Swisscom-Router direkt ans Netzwerk angeschlossen fixe IP-Adressen (kein DHCP) 1. Aufrufen des «Netz- und Freigabecenters». 2. Doppelklick auf «LAN-Verbindung» 3. Klick auf «Eigenschaften» 4.
MehrErfolgreich wirtschaften im Wettbewerb
Erfolgreich wirtschaften im Wettbewerb Fachtagung Stuttgart, 21. Oktober 2011 Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel www.haver-mailaender.de Das Ziel HAVER & MAILÄNDER lädt Sie persönlich ein zu der Fachtagung
MehrSparstudie 2014 Ergebnisse Burgenland: Gibt s noch Futter für das Sparschwein?
Sparstudie 2014 Ergebnisse Burgenland: Gibt s noch Futter für das Sparschwein? Hans-Peter Rucker, Landesdirektor der Erste Bank im Burgenland 23.10.2014 Studiendesign Auftraggeber: Erste Bank der oesterreichischen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrStudie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein
Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen Wissensgesellschaft sind die zentralen Ressourcen erfolgreicher
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrGeld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung
Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung Vergrößern BILD gibt Ratschläge zum Widerruf ihrer Lebensversicherung Hohe Beiträge, wenig Rendite: Etliche Verbraucher
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrPresseinformation 23.12.2015
Presseinformation 23.12.2015 Daniel Giersch vs. Vanity Fair: Unwahre Tatsachenbehauptungen untersagt Landgericht Hamburg verbietet Berichterstattung der Vanity Fair Das Landgericht Hamburg, Deutschland,
MehrAuslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit?
Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit? Agenda I. Finanzierungsmodelle im Biotech Sektor II. Kooperationen zwischen Big Pharma und Biotechs III. Problemfelder der
Mehr