Rechtsschutz und Rechtssicherheit bei Investments in Indien

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1 Rechtsschutz und Rechtssicherheit bei Investments in Indien Marktpotentiale und Anwendungsmöglichkeiten für Photovoltaik in Indien Philipp Dietz, LL.M. (Edinburgh) Berlin, 24. Oktober 2013 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.

2 Investitionsklima 2

3 Krebsmittel Nexavar Bayer scheitert mit Klage gegen Generika in Indien 3

4 Investmentfaktoren Technologieschutz Markteintrittsform Finanzierung Mitarbeiter Investment Regulatorischer Rahmen Genehmigungen Landerwerb Verträge Steuern 4

5 Agenda Foreign Direct Investment (FDI) und Markteintrittsformen Indisches Rechtssystem und Vertragsgestaltung Gewerblicher Rechtsschutz Streitbeilegung - Wie komme ich zu meinem Recht in Indien? 5

6 FDI und Markteintrittsformen 6

7 Genehmigungserfordernisse für ausländische Direktinvestitionen in Indien Prohibited List Generelles Verbot ausländischer Direktinvestitionen Approval Route Genehmigung durch das Foreign Investment Promotion Board (FIPB) erforderlich Automatic Route Keine Genehmigung erforderlich; Meldeformalitäten bei Reserve Bank of India zu beachten 7

8 Genehmigungserfordernisse für ausländische Direktinvestitionen in Indien (2) Bergbau: 100% (Automatic) bei Gold und Silber Bankwesen: 74% (Automatic) Luftfahrt: 49% (Automatic) Domestic Airlines und 74% (Automatic) Cargo and Chartered Airlines Infrastruktur: 100% (Automatic) bei Straßen, Autobahnen, Flughäfen, Stromerzeugung, Brücken und Häfen Stromerzeugung und -vertrieb: 100% (Automatic), jedoch keine Atomenergie Update Juli 2013: Power Exchanges bis zu 49% (26% FDI Approval Route 23% FII Automatic Route) Großhandel: 100% (Automatic) mit bestimmten Auflagen Einzelhandel: 51 % (Approval) für multi brand retail ; 100 % (Approval) für single brand retail mit bestimmten Auflagen Sectoral Caps für FDI Nicht dem Bankwesen angehörende Finanzinstitute: 100% (Automatic) Versicherungen: bis zu 26% (Automatic) Rentensektor : bis zu 29% (Automatic) Telekommunikation: 49% (Automatic) bis zu 74% (Approval) bei Basis-, Mobilfunk- und wertschöpfenden Leistungen 8

9 Markteintrittsformen in Indien 9 Ausländischer Investor Aktivitäten ohne Gründung einer eigenen Gesellschaft Gründung einer indischen Gesellschaft Repräsentanz (Liaison Office) Project Office Joint Venture 100%-Beteiligung Zweigniederlassung (Branch Office) Ausländische Unternehmen haben grundsätzlich die Wahl zwischen einer Repräsentanz (Liaison office), einer Zweigniederlassung (Branch office) oder einer Tochtergesellschaft (Company). Die Entscheidung hängt insbesondere davon ab, welche Aktivitäten in Indien geplant sind. 9

10 Arten von Joint Ventures Greenfield Arten von Joint Ventures Brownfield Greenfield- Varianten, z.b. mit dem Erwerb von Assets des JV- Partners 10

11 Joint Ventures Erfahrungen ausländischer Investoren Wichtige Erkenntnisse Sorgfältige Auswahl des JV-Partners EINE DER WICHTIGSTEN ENTSCHEIDUNGEN EINES AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMENS BEIM MARKTEINTRITT IN INDIEN IST, OB MAN ALLEINE ODER MIT EINEM LOKALEN PARTNER BEGINNT Die Mehrheit muss auch gelebt werden! Erwerb der Mehrheit von Beginn an oder spätere Aufstockung der Anteile 11

12 Partnerauswahl Wesentliche Faktoren Business - Eigenschaften Hat der potentielle Partner Erfahrung in dem relevanten Produktbereich? Kundenbeziehungen Produktionsstätte/Expansionsflächen Es müssen nicht alle Eigenschaften erfüllt sein ein guter Mix davon kann auch ausreichend sein Weiche Eigenschaften Hat der Partner die richtige Einstellung und Wertschätzung? Ist der Partner motiviert und ehrgeizig? Verständnis der strategischen Ziele Verständnis für die finanziellen Vorgaben des ausländischen Partners (Lizenzen/ Expat-Kosten usw.) Vorliegen der weichen Eigenschaften ist ebenso wichtig 12

13 Rechtssystem und Vertragsgestaltung 13

14 Rechtssystem und Vertragsgestaltung Demokratischer Rechtsstaat Verträge können auch in Indien grundsätzlich einer anderen als der lokalen Rechtsordnung unterstellt werden Rechtswahl muss bona fide erfolgen, also in gutem Glauben bzw. ohne betrügerische Absicht: gewisse Beziehung zu der gewählten Rechtsordnung muss bestehen Regelmäßig ist Wahl einer neutralen Rechtsordnung aber zulässig In Indien sind Verträge oft umfangreicher als Verträge nach deutschem Recht. Common Law: Verträge nach indischem Recht folgen der parol rule of evidence, d.h. was nicht im Vertrag berücksichtigt ist, gilt als nicht vereinbart Missverständnisse und ungenaue Verträge Bewusst vage Formulierungen für Nachverhandlungen oder kreative Auslegung Vertragsverhandlungen dauern üblicherweise länger Business means Friendship Inder verhandeln geschickt und mit Ausdauer 14

15 Rechtssystem und Vertragsgestaltung Im Rahmen von Auslandsinvestitionen wesentliche Verträge: Joint Venture Vertrag (bei Kooperation mit indischem Partner) Anteilskaufvertrag (im Falle der Beteiligung an bestehendem Unternehmen) Projektentwicklungsverträge (für die Entwicklung z.b. von Solarparks) Lieferverträge (für Lieferung der Komponenten) Lizenzverträge (Technologietransfer) Grundstückskaufverträge (Landerwerb für Produktionsanlage) in der Praxis häufig handwerkliche Fehler : Keine (ausreichende) Prüfung der Implikationen lokalen Rechts Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte nicht (ausreichend) berücksichtigt Unklare Regelungen und falsche Strukturen 15

16 Gewerblicher Rechtsschutz 16

17 Gewerblicher Rechtsschutz (1) Insbesondere im Vergleich zu China herrscht in Indien auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ein gutes Rechtsschutzniveau. Indien ist verschiedenen internationalen Abkommen beigetreten, u.a. dem Patent Cooperation Treaty (PCT), und ist Mitglied der World International Property Organisation (WIPO). Als Mitglied der World Trade Organisation (WTO) unterliegt Indien auch dem Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS). Gesetzeslage entspricht in Indien weitgehend internationalen Standards, bei der Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte bestehen aber auch in Indien noch Defizite (vor allem sehr lange Dauer der Gerichtsverfahren) Mit durchschnittlich Tagen Verfahrensdauer im Patentrecht belegt Indien den vorletzten Platz von 183 Ländern. Das World Economic Forum in Davos beurteilte den Patentrechtsschutz in Indien daher sogar schlechter als den in China. 17

18 18

19 Gewerblicher Rechtsschutz (2) Entscheidung des Intellectual Property Appellate Board (IPBA) im Dezember 2010 betrifft den für Indiens Wirtschaft ebenfalls strategisch wichtigen Bereich der erneuerbaren Energien. IPBA erklärte 22 Patente für nichtig und stützte seine Entscheidung auf angeblich mangelnde Erfindungshöhe und argumentierte im Übrigen ähnlich wie die indischen Gerichte in den Generikafällen: Das nationale Interesse Indiens wiege höher als das Interesse eines einzelnen Unternehmens an seinem geistigen Eigentum. IPBA verwarf die Einwände des Patentinhabers u.a. mit der Begründung, dass diese das Verfahren verzögern würden, die Patente der Allgemeinheit aber schnellstmöglich zur Verfügung stehen müssten. Wettbewerber können die Technologie des deutschen Windanlagenbauers in Indien nun ungeschützt nutzen. 19

20 Gewerblicher Rechtsschutz (3) Die jüngsten Entwicklungen mahnen zur Vorsicht bei Investitionen in Indien. Neben vertraglichen Regelungen mit dem indischen Partner (Geheimhaltungspflicht, Wettbewerbsverbot etc.) sollte sich der ausländische Investor durch geeignete praktische Maßnahmen vor einem Missbrauch seines geistigen Eigentums schützen Sorgfältige Auswahl des indischen Partners Funktionstrennung Dokumentation von Datenflüssen Marktbeobachtung 20

21 Streitbeilegung - Wie komme ich zu meinem Recht in Indien? 21

22 Streitbeilegung Ordentliche Gerichte notorisch überlastet und z.t. korrupt Gerichtsverfahren werden immer wieder vertagt und können sich in Indien über mehrere Jahrzehnte erstrecken In 21 indischen High Courts sind mehr als 4 Millionen Streitigkeiten anhängig, davon warten bereits seit über 10 Jahren auf eine Entscheidung Auch ein ausländisches Urteil ist in Indien nicht einfach vollstreckbar Schiedsgerichtsbarkeit ist ein in Indien grundsätzlich anerkannter Streitbeilegungsmechanismus ( arbitration friendly jurisdiction ) Schiedsgerichtsverfahren sind im Arbitration and Conciliation Act 1996 (ACA) geregelt Basiert auf dem United Nations Commissions on International Trade Law (UNCITRAL) Model Law Part I des ACA findet auf domestic arbitration Anwendung Part II des ACA findet auf international arbitration Anwendung 22

23 Vorsicht bei Schiedsklauseln (1) Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in Indien Inländische Schiedssprüche sind in Indien unmittelbar vollstreckbar Ausländische Schiedssprüche können nach der New York Convention in Indien für vollstreckbar erklärt werden, wenn diese in einem Vertragsstaat ergangen sind Problem: Inhaltliche Überprüfung von Schiedssprüchen durch die ordentlichen Gerichte ( power to set aside arbitration awards ) Inländische Schiedssprüche können gemäß sec. 34 (Part I) des ACA von den ordentlichen Gerichten inhaltlich überprüft und aufgehoben werden Auf ausländische Schiedssprüche ist Part I des ACA dem Wortlaut nach nicht anwendbar Aber: In Venture Global Engineering v. Satyam Computer Services (2008) hat der indische Supreme Court entschieden, dass sec. 34 (Part I) des ACA auch auf ausländische Schiedssprüche anwendbar ist, sofern die Anwendbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde 23

24 Vorsicht bei Schiedsklauseln (2) Problem: Inhaltliche Überprüfung von Schiedssprüchen durch die ordentlichen Gerichte ( power to set aside arbitration awards ) In Praxis inhaltliche erfolgte Überprüfung von ausländischen Schiedssprüchen, obwohl inhaltliche Überprüfung im Grundsatz auf Verstöße gegen die public policy von Indien beschränkt ist Die indischen Gerichte haben (sozusagen mit dem Blessing des indischen Supreme Court Bhatia International und Venture Global) viele Jahre sehr extensiv ausländische Schiedssprüche überprüft; bis zu einer Vollstreckung konnte es regelmäßig Jahre dauern Supreme Court vom (Bharat Aluminium vs. Kaiser Aluminium) Balco Entscheidung: ausländische Schiedssprüche sind in Indien grundsätzlich anzuerkennen! Indische Gerichte haben keine Kompetenz, internationale Schiedsverfahren zu überprüfen, die außerhalb Indiens stattfinden Dürfen insbesondere einstweilige Verfügungen weder erlassen noch ausländische Schiedssprüche annullieren! 24

25 Schiedsklauseln Best Practice Schiedsort sollte nicht Indien sein, da inländische Schiedssprüche der inhaltlichen Überprüfbarkeit durch die ordentlichen Gerichte unterliegen und insbesondere einstweilige Verfügungen drohen Schiedsort sollte ein Land sein, welches der New York Convention beigetreten ist, um die Vollstreckbarkeit zu erleichtern Das Verfahren sollte sich nach einer international anerkannten Schiedsordnung richten; India Arbitration Act 1996 aber in Ordnung Die Anwendbarkeit von Part I des ACA sollte sicherheitshalber ausgeschlossen werden, um die inhaltliche Überprüfbarkeit ausländischer Schiedssprüche nach der Venture Global Entscheidung zu vermeiden Nach Balco-Entscheidung aber wohl nicht mehr notwendig: dafür ausdrücklich einstweiliges Verfahren für zulässig erklären, falls gewünscht Bei wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen sollte das Verfahren einheitlich geregelt (gleicher Schiedsort, gleiche Schiedsordnung, gleiche Anzahl von Schiedsrichtern) und eine Zusammenlegung einzelner Verfahren möglich sein 25

26 Rechtsschutz nach Investitionsschutzverträgen Deutsch-Indisches Investitionsschutzabkommen aus 1998 ICSID-Entscheidung White Industries (Australien/Indien) Investitionsvertrag 1989, später Streit mit indischem Partner und 2002 ICC- Schiedsspruch zugunsten des ausländischen Investors Vollstreckung in Indien nach jahrelangem Verfahren ohne Erfolg U.a. Zuständigkeitsstreit High Court Delhi vs. Kalkutta 2010 Investitionsschutzverfahren vor ICSID eingeleitet Anfang 2012 Entscheidung gegen Indien: indische Gerichtsbarkeit gewährt keinen effektiven Rechtsschutz aufgrund der systemimmanenten Verzögerungen ICSID sah die Rechte des ausländischen Investors verletzt Ultima ratio: Rechtsschutz unter Berufung auf bilaterale Investitionsschutzverträge 26

27 Unser Netzwerk in Indien Gurgaon. New Delhi Luther Corporate Services Pvt Ltd Eigenes Büro in Gurgaon / New Delhi (German Centre) seit 2012 One Stop Shop für alle Indienprojekte: Markteintritt, Compliance, Koordination von Rechts- und Steuerberatung Verlängerte Werkbank unserer India Teams in Deutschland und Singapur Ahmedabad Mumbai Bangalore Pune Chennai M+V Maier Vidorno Indienspezialist seit mehr als 12 Jahren Über 150 Mitarbeiter mit M+V Kompetenzzentren in Delhi, Bangalore, Chennai & Pune Stammsitz in Köln Langjährige Zusammenarbeit in vielen gemeinsamen deutschindischen Projekten BMR Advisors (Taxand) Über 400 Berater in den Bereichen Tax, M&A, Risk & Advisory und Legal Ausgewiesene Expertise und Big 5 / Big 4-Erfahrung Starke nationale Präsenz an 6 Standorten: New Delhi, Mumbai, Pune, Bangalore, Chennai und Ahmedabad Zahlreiche Auszeichnungen (International Tax Review, Thomson Financial etc.) Viele gemeinsame deutsch-indische Beratungsmandate 27

28 Unser Asien-Team Mehr als 70 Anwälte und Steuerberater in unseren Büros in Singapur, Shanghai und an mehreren Standorten in Deutschland Luther Corporate Services in China, Indien, Malaysia, Singapur und Myanmar Mehrsprachige Kompetenz in Deutsch, Englisch und lokaler Landessprache Langjährige Erfahrung bei der Beratung von Mandanten im Asiengeschäft sowie von asiatischen Mandanten beim markteintritt in Deutschland und Europa Enge Kooperation mit deutschen und asiatischen Handelsvereinigungen. Exzellente Beziehungen zu Behörden und Botschaften / Konsulaten Publikationen und Mandantenseminare über aktuelle Themen Umfassende Transaktions- und Projekterfahrung in allen wichtigen Investitionsländern Asiens 28

29 Kernkompetenzen in Asien Unternehmensgründung und Markteintritt Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuerberatung Company Secretary, Virtual Office / Virtual Company Ausländische Direktinvestitionen und regionale Projektkoordination Grenzüberschreitende Akquisitionen (M&A) Joint Ventures und Kooperationen Handels- und Vertriebsrecht Arbeitsrecht und Mitarbeiterentsendungen Gewerblicher Rechtsschutz Immobilien- und Infrastrukturvorhaben Prozessführung und Schiedsgerichtsverfahren 29

30 Ihr Referent Philipp Dietz, LL.M. (Edinburgh) Partner Rechtsanwalt Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Anna-Schneider-Steig Köln Tel.: +49 (221) Philipp Dietz studierte in Bonn and Edinburgh. Seit 2004 ist Philipp Dietz bei Luther im Bereich Corporate/M&A tätig. In 2007 war Philipp Dietz mehrere Monate bei Donahue & Partners LLP in New York für Luther tätig. Philipp Dietz ist auf Gesellschaftsrecht, M&A und Joint Ventures spezialisiert. Er hat langjährige Erfahrung in der Projektsteuerung und Koordination grenzüberschreitender Transaktionen. Philipp Dietz ist Mitglied des India Desk bei Luther und berät seit mehreren Jahren bei europäischen Investitionen in Asien, insbesondere Indien und China., und arbeitet dabei eng mit unseren Büros und Netzwerkkanzleien in der Region zusammen, um jederzeit und standortübergreifend eine effiziente Unterstützung unserer Mandanten bei ihren Projekten in Fernost sicherzustellen. 30

31 Vielen Dank

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