Leitfaden. zur Einbindung der Clearingstelle Mittelstand. bei Gesetzgebungsverfahren. in Nordrhein-Westfalen. (Clearingverfahren)

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1 Leitfaden zur Einbindung der Clearingstelle Mittelstand bei Gesetzgebungsverfahren in Nordrhein-Westfalen (Clearingverfahren) Kontakt: Clearingstelle Mittelstand des Landes NRW bei IHK NRW Immermannstraße Düsseldorf Tel Fax info@clearingstelle-mittelstand.nrw

2 Clearingstelle Mittelstand Die Clearingstelle Mittelstand führt Clearingverfahren zu konkreten Gesetzesoder Verordnungsvorhaben mit wesentlicher Mittelstandsrelevanz durch. Auftraggeber sind die Ressorts der NRW-Landesregierung. Die Clearingverfahren sind darauf gerichtet, die Auswirkungen eines Vorhabens in Bezug auf die Kosten, den Verwaltungsaufwand und die Beschäftigten in den mittelständischen Unternehmen zu ermitteln und darzustellen. Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags hinsichtlich einer mittelstandsfreundlichen Ausgestaltung von Gesetzen und Verordnungen des Landes. Während das Mittelstandsförderungsgesetz Clearingverfahren bei mittelstandsrelevanten Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Landes NRW verbindlich vorgibt ( 6 Abs. 1 MFG NRW), beruhen sie bei Bundes- und EU-Gesetzen auf Freiwilligkeit ( 6 Abs. 5 MFG NRW). Durchgeführt werden die Clearingverfahren unter Beteiligung der Dachorganisationen der Kammern, der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe, der kommunalen Spitzenverbände sowie der sozialpolitischen Verbände: IHK NRW - Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag (NWHT) Westdeutscher Handwerkskammertag (WHKT) unternehmer nrw - Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e. V. Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.v. (VFB NW) Städtetag Nordrhein-Westfalen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Landkreistag Nordrhein-Westfalen Deutscher Gewerkschaftsbund Bezirk Nordrhein-Westfalen (DGB NRW) Die Clearingstelle Mittelstand holt die Stellungnahmen der Beteiligten auf der Grundlage eines Fragenkataloges zu den möglichen Auswirkungen des Vorhabens ein. Sie wertet sie aus, bündelt sie und gibt eine gutachterliche Stellungnahme ab. Bestandteil dieser Stellungnahme ist ein abschließendes Votum der Clearingstelle Mittelstand zum jeweiligen Vorhaben. Der gesetzliche Auftrag der Clearingstelle umfasst zudem die Beratung der Ressorts im Zuge der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben wesentliche Mittelstandsrelevanz besitzt ( 6 MFG). Die Clearingstelle Mittelstand unterliegt in den Verfahren keinen Weisungen. Sie arbeitet fachlich unabhängig und nimmt die Interessen aller beteiligten Organisationen neutral wahr. Bei Clearingverfahren gilt generell der Grundsatz der Vertraulichkeit. Eine Veröffentlichung der Stellungnahme durch die Clearingstelle Mittelstand (etwa auf der

3 Internetseite) erfolgt nur nach Zustimmung des Fachressorts. Auch die beteiligten Institutionen sind während des Verfahrens an die Vertraulichkeit gebunden. Verfahrensarten Das Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) und die dazugehörige Verordnung (MFGVO) sehen zwei Verfahrensarten vor: das Beratungsverfahren und das Förmliche Clearingverfahren. Beide Verfahren finden grundsätzlich vor Kabinettsbeschluss zur Einleitung des parlamentarischen Verfahrens statt. Sie unterscheiden sich nicht inhaltlich, sondern im Wesentlichen hinsichtlich des Verfahrenszeitpunktes, der einleitenden Stelle und des Prüfungsgegenstandes: Beratungsverfahren ( 6 Abs. 2 MFG, 3 Abs. 2 MFGVO) Bei Beratungsverfahren beauftragt das zuständige Ressort die Clearingstelle Mittelstand mit der Überprüfung der Mittelstandsverträglichkeit des jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsvorhabens. Das Verfahren setzt üblicherweise bereits in der Frühphase des Entwurfs an; die Prüfung der Mittelstandsverträglichkeit erfolgt daher in der Regel anhand von Eckpunkten. Die Fristen werden mit dem Fachressort abgesprochen, rund acht Wochen haben sich als praktikabel erwiesen. Aufgrund der frühzeitigen Terminierung des Verfahrens können die praktischen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens umfassend ermittelt werden. Dies ermöglicht es, die Belange der mittelständischen Wirtschaft bei der Ausgestaltung des Gesetzes oder der Verordnung stärker zu berücksichtigen. Für die Landesregierung bietet die frühzeitige Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft die Chance, Konflikte im Gesetzgebungsverfahren zu minimieren und dadurch die Akzeptanz für die geplanten Gesetze und Verordnungen zu erhöhen. Förmliches Clearingverfahren ( 6 Abs. 3 bis Abs. 5 MFG, 3 ff MFGVO) Der wesentliche Unterschied des förmlichen Clearingverfahrens zum Beratungsverfahren ist der Reifegrad des zu prüfenden Gesetzes- bzw. Verordnungsvorhabens. Prüfungsgegenstand ist hier ein Entwurf unmittelbar vor der Kabinettsbefassung. Daher ist für dieses Verfahren eine grundsätzliche Frist von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dieses Verfahren wird auf Vorschlag des jeweils zuständigen Ressorts durch einen Beschluss der Staatssekretärskonferenz eingeleitet. Die abschließende Bewertung und weitere Behandlung der Ergebnisse des Clearingverfahrens obliegen der Konferenz der Staatssekretäre, die die Kabinettsbefassung vorbereitet. Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand sind Bestandteil der parlamentarischen Anhörungen.

4 Verfahren sui generis 4 Abs. 1 MFG schreibt für die Landesbehörden eine allgemeine Bindungswirkung des Gesetzes in Bezug auf mittelstandsrelevante Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen fest. Diese eröffnet der Landesregierung die Möglichkeit, die Clearingstelle Mittelstand auch für solche mittelstandsrelevanten Maßnahmen mit der Durchführung von Clearingverfahren sui generis zu beauftragen, die nicht den Charakter von Gesetzen oder Verordnungen haben. Ihre Ansprechpartner: Clearingstelle Mittelstand des Landes NRW bei IHK NRW RA in Sabine Jahn (Geschäftsführerin) Immermannstraße Düsseldorf Tel Fax info@clearingstelle-mittelstand.nrw Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen LMR in Marina Weichhardt-Hilgers (Leiterin Gruppe IV B) Berger Allee Düsseldorf Tel Fax Marina.Weichhardt-Hilgers@mweimh.nrw.de

5 Schema zur Einbindung der Clearingstelle Mittelstand (Clearingverfahren) Vorbereitung eines Gesetzes oder einer Verordnung durch das Fachressort Prüfung der Mittelstandsrelevanz der Regelungen im Fachressort mit Ergebnis: Keine Mittelstandsrelevanz Mittelstandsrelevanz unklar Vermerk in KV Klärung / Beratung durch Clearingstelle (CS) Wesentliche Mittelstandsrelevanz Je nach Reifegrad des Gesetzes/der Verordnung und Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren: Beratungsverfahren ( 6 Abs. 2 MFG, 3 Abs. 2 MFGVO): - Einleitung durch Fachressort im Vorfeld - Überprüfung i.d.r. anhand Eckpunkten zum GE - Überprüfungsfrist wird mit der CS vereinbart - Vorteile: Frühzeitige Kenntnis der Probleme, Regelungsvorschläge zur Ausgestaltung. Förmliches Clearingverfahren (CV) ( 6 Abs. 3 MFG, 3ff MFGVO): - Einleitung durch Beschluss der StS-Konf. - Gegenstand: GE unmittelbar vor Kabinett - StS-Konf. beschließt ein CV auf Vorschlag des Ressorts oder als Ergebnis der Ressortabstimmung - Regelfrist für CV 3-6 Wochen Formelle Beauftragung der Clearingstelle: offizielles Anschreiben aus dem Fachressort mit Verweis auf die Verfahrensart (Beratungsverfahren oder Förmliches CV) und Fristsetzung Verfahrensbeginn: mit Zugang der schriftlichen Beauftragung bei der CS Verfahrensende: mit fristgerechter Abgabe der Stellungnahme der CS an Fachressort Umgang mit der Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand: Beratungsverfahren: Empfehlungen der CS werden durch das Fachressort bei der Gestaltung der Maßnahme berücksichtigt / nicht berücksichtigt Förmliches CV: 2. StS-Konferenz gibt Empfehlung an Kabinett: Votum der CS wird akzeptiert / modifiziert / verworfen

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