Werbung und Sponsoring in TV, Online und Radio
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- Viktor Kurzmann
- vor 7 Jahren
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1 Werbung und Sponsoring in TV, Online und Radio P R Ä S E N T A T I O N V O N M A R I O A L D R O V A N D I
2 Rechtliche Situation in der Schweiz Werbung generell ist ein Querschnitts-Thema. Anders als Verträge (OR) oder die Ehe (ZGB) beides kompliziert und doch in einem Gesetz gibt es bei der Werbung mehrere Rechte und Gesetze, die reinspielen: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Kennzeichenrecht Datenschutz Werbeverbot und Einschränkungen Urheberrecht Wettbewerbe und Gewinnspiele
3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Wahrheitsgebot Gilt auch für vergleichende Werbung. Irreführungs- Täuschungsverbot Verwendet für Nachahmerschutz. Transparenz und Trennungsgebot Werbung muss als solche erkennbar sein, gilt nicht absolut für Internet. Direct Marketing Regeln gegen Spam mit der OptOut Vorschrift und klarer Absenderangabe. Preisdeklaration Preise, Preisrahmen/grenzen müssen tatsächlichen Preisen entsprechen. Selbstregulierungsorgan der Schweizer Werbebranche.
4 Datenschutz Sammeln, auswerten und verwenden von Daten Postkarten, Online-Wettbewerbe, Coockies, Logiles, Geotargeting, Data-Sampling benötigen eine explizite Zustimmung resp. die entsprechenden Hinweise in den fürs Sammeln verwendeten Medien wie AGB, Datenschutzrichtlinien, etc. und das gilt auch für gekaufte Adresspakete. Ist diese spezifische Anwendung erlaubt? Mehr Theorie als Praxis.
5 Urheberrecht Jedes Werk hat einen Urheber. Gratis Content Creative Commons Lizenz zu erwerben über Kommerziell verwalteter Content SUISA (musikalische, nichttheatralische Werke) SUISSIMAGE (audiovisuelle Werke) ProLitteris (Literatur, Foto, bildende Kunst) Société Suisse des Auteurs SSA (Wort- und musikdramatische sowie audiovisuelle Werke) SWISSPERFORM (Rechte der Interpreten, Sendeanstalten, Musik und Filmverlage)
6 Kennzeichenrecht Gewisse Firmen oder Institutionen haben einen umfassenden Markenschutz, Schutz an ihrem Namen, an ihrem Produkt. Beispiele: Die UEFA oder die FIFA. Die Verwendung von Begriffen wie Fussball-WM, Brasilia2014 etc. muss geklärt sein. Mit dem umfassenden Kennzeichnungsrecht verwahren sich Rechteinhaber gegen Ambush-Marketing («Parasite/Schmarotzer-Marketing»), dem Ausnutzen populärer Plattformen für eigene Zwecke (100 Bierleibchen im Stadion, Coca Cola Werbung auf Hochhäusern rund um Pepsi Cola Stadien, Olympia präsentiert von xy, der kein Sponsor von Olympia ist). November 2013: Sotchi Kampagne von Goldbach für Radios konnte nicht gefahren werden, weil Verwendung des Namens Sotchi rechtegeschützt.
7 Werbeverbote und Einschränkungen Produktbezogene oder branchenspezifische Werbebestimmungen: Anwälte, Konsumkredite, Gesundheits- und Heilmittel, Lebensmittel Verbot von Alkohol- und Tabakwerbung für Jugendliche. Mediengattungsspezifische Verbote: Eine Reihe von Regeln für Radio und TV. In der Schweiz gelten diese nicht automatisch für die Onlineplattformen dieser Medien, anders als in EU-Ländern.
8 Wettbewerbe und Gewinnspiele Generell gilt: Die Teilnahme an Wettbewerben und Gewinnspielen darf nicht von der Leistung eines Einsatzes oder dem Abschluss eines Rechtsgeschäftes abhängig gemacht werden. (Kein Wettbewerb nur für Abonnenten oder Käufer eines Produkts). Die Teilnahme muss im weitesten Sinn - gratis sein. Als «Gratis» gilt eine Postkarte mit A-Marke = 1.- Franken, also auch ein SMS von 1.- Franken. Trotzdem eröffnen wir bei Spielen sicherheitshalber die Möglichkeit des Internets, manchmal von WAP. Andernfalls stellt das Gewinnspiel eine unzulässige lotterieähnliche Veranstaltung gemäss Lotteriegesetz (Gesetz von 1923) dar.
9 Ethik und Moral: Was ist erlaubt? : Beleidigung deutscher Frauen? - Ashley Madison zielt voll auf Provokation (Magazin M&V, Marketing und Verkauf) : Beschwerde beim deutschen Werberat erfolgreich: Ashley Madison stellt Plakatkampagne ein.
10 Ende des Allgemeinen Teils Fragen, Anmerkungen, Anregungen?
11 Werbung und Sponsoring in TV&Radio Recht Bundesgesetz über Radio und Fern-sehen vom / (RTVG) Radio und Fernsehverordnung vom / (RTVV) Geld Für die Finanzierung eines Radio- oder TV-Programms gibt es drei wesentliche Finanzierungsquellen: Konzessionsgelder Einnahmen aus Werbung Einnahmen aus Sponsoring
12 Bakom Definition: Werbung vs Sponsoring «Werbung ist jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes über Ware und Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder eine andere Wirkung zum Zweck hat. Auch Eigenwerbung gilt als Werbung.» «Sponsoring ist die Beteiligung einer Firma an der Finanzierung einer Sendung.»
13 3 Arten von Veranstaltern Der Halbstaatliche Die Regionalen Die Exoten SRG TV- und Radio-Programme mit Konzession mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil (TVO, T1). TV- und Radio-Programme mit Konzession mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil (RadioFM1, 24) TV-Programme ohne Konzession, ohne Leistungsauftrag, grenzüberschreitend Radioprogramme ohne Konzession (Div. Internet- Radios) TV-Programme ohne Konzession, ohne Leistungsauftrag, nicht grenzüberschreitend (3+)
14 Dauer der Werbung Werbung pro Tag SRG Regionale Exoten Total 8% der Sendezeit Werbespot: 15% der Sendezeit. Länger dauernde Werbeformen: Frei frei Werbung pro Stunde 12 Minuten 12 Minuten. Längere Werbeformen: Frei (Bsp Dauerwerbesendungen/ markierte Publireportagen) frei Verkaufssendungern Nein frei frei *Zusatzerklärungen: Zu den 12 Minuten Werbung gehören Spots, Singlespots und Eigenwerbung. Sponsoringhinweise gehören nicht zur angerechneten Werbezeit. Was ausserhalb der Werbeblöcke läuft wird weder von der stündlichen noch von der täglichen Werbezeit abgezogen.
15 Normale Werbung (Werbeblock) Unterbrecher- Werbung, immer in Blöcken senden; immer mit einem Trenner vorne und hinten als Block kennzeichnen. SRG Regionale Exoten Kindersendungen und Übertragung von Gottesdiensten dürfen nicht mit Werbung unterbrochen werden. Andere Sendungen über 90 Minuten einmal Einmal pro 30 Minuten für folgende Formate: Kinospiel-filme, TV-Spielfilme (ohne Serien, Reihen und Dokfilme), Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen // Andere Sendungen frei. Andere Sendungen frei.
16 Werbe Sonderformen 1 Singlespots SRG Regionale Exoten Werbungen dürfen zwischen Sendungen und bei Übertragung von Sportveranstaltungen einzeln gesendet werden. Max. 10, ohne Trenner, aber mit Bezeichnung Werbung Splitscreen- Werbung und virtuelle Werbung Nur bei Übertragung von Sport- Ereignissen. Ja. Verboten bei: Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Kinder-sendungen, Übertragung von Gottesdiensten. frei
17 Werbe Sonderformen 2 Interaktive Werbung SRG Regionale Exoten Ja (Bedingung in Art 13, Abs 1 RTVV) Verboten bei: Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Kindersendungen, Übertragung von Gottesdiensten. Werbung für Bier und Wein Ja (Bedingung in Art 16, Absatz 1 RTVV). Verboten: Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten. Verboten: Verkaufsangebote. Verboten: Werbung für alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz unterstehen (gebrannte Wasser).
18 Sponsoring 1 SRG Regionale Exoten Sponsoring ist die Beteiligung einer Firma an der Finanzierung einer Sendung. Sponsornennung Am Anfang oder am Schluss der Sendung (Art 12, Abs. 2 RTVG) Insert Pro 10 Minuten Sendezeit ist ein Insert (max. 5 Sekunden) pro Sponsor zulässig. Verboten bei: Kindersendungen (Art 20, Abs 4 RTVV) Rubrikensponsoring Rubriken in einer Sendung (Bsp. Kochtipp ) dürfen nicht gesponsert werden. Ausnahme: Mehrstündige Radiosendungen (Morgenshows) : Gesamt- und Rubrikensponsoring erlaubt.
19 Sponsoring 2 SRG Regionale Exoten Nicht erlaubt Ausdrücklich erlaubt vom BAKOM Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen. Talksendungen, in denen mehrheitlich nicht politische Themen behandelt werden, Satiresendungen, Presseschau
20 Sponsoring 3 Die Sponsornennung muss in der Sprache des Programms erfolgen. Es gelten strenge Regeln, was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist. Erlaubt Markenzusätze zum Sponsor Adressen Tradition ( mit seit 1850 ) Aktualitätshinweis ( im neuen Laden.. ) Nennung von Bezugsquellen ( Erlaubt Hinweis auf Anlass ( Herbstmesse ) Versprechen ( Waschen ohne Kratzer ) Erwähnung Produktepalette Slogans / Claims ( Gönn Dir die Pause ) Aussagen ( die kompetente Kasse ) Versprechen ( lebenslange Qualität )
21 Sponsoring 4 Die Sponsornennung muss in der Sprache des Programms erfolgen. Es gelten strenge Regeln, was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist. Nicht erlaubt Aussagen zum Preis Aufruf zum Kauf / Besuch.. Ausverkauf, gratis sofort bestellen... Sonderrabatt, Rabatt, kommen sie vorbei zwei zahlen - drei Essen Preisangaben nur noch diese Woche in limitierter Auflage
22 Produktplatzierung Produktplatzierung SRG Regionale Exoten Wert der Ware oder Dienstleistung grösser als CHF 5'000.- und wird sichtbar/hörbar in die Sendung integriert, dann Hinweis auf Produkteplatzierung am Anfang und am Ende der Sendung und nach jeder Werbeunterbrechung. Hat die Ware oder Dienstleistung des Sponsors einen Wert von weniger als 5'000.- Franken, Sponsornennung obligatorisch, Hinweis auf Produkteplatzierung freiwillig. Ob mehr oder weniger als Franken, in jedem Fall verboten bei: Nachrichtensendungen, Kindersendungen, Dokumentarfilmen und religiösen Sendungen.
23 Beispiele: Sponsoring & Product Placement
24 Split-Screen - Beispiele
25 Virtuelle Werbung - Beispiele
26 Ende des Werbung- und Sponsor-Teils Fragen, Anmerkungen, Anregungen?
27 DANKE
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