WAS BRAUCHEN FAMILIENRICHTER/-INNEN FÜR EINE GUTE ENTSCHEIDUNG IN ADOPTIONSSACHEN?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WAS BRAUCHEN FAMILIENRICHTER/-INNEN FÜR EINE GUTE ENTSCHEIDUNG IN ADOPTIONSSACHEN?"

Transkript

1 WAS BRAUCHEN FAMILIENRICHTER/-INNEN FÜR EINE GUTE ENTSCHEIDUNG IN ADOPTIONSSACHEN? T A G U N G B A D B O L L E I N V O R T R A G V O N D I A N A F Ü R S T N O W R I C H T E R I N A M A M T S G E R I C H T S T U T T G A R T

2 INTERESSENLAGEN DER BETEILIGTEN PERSONEN/ STELLEN -WAS IST EINE GUTEENTSCHEIDUNG? Aus Sicht: - des Annehmenden/ Antragstellers - des Anzunehmenden - der Adoptionsvermittlungsstelle - des Jugendamtes - des Landesjugendamtes - der BZAA - des Richters - weiterer Beteiligter Die Interessen dieser beteiligten Personen/ Stellen sind nicht in allen Fällen gleich. Zum Beispiel:das Interesse des Annehmenden an einer schnellen, unkomplizierten und positiven Entscheidung über den Antrag. Diana Fürstnow - Bad Boll

3 INTERESSENLAGEN DER BETEILIGTEN PERSONEN/ STELLEN -WAS IST EINE GUTEENTSCHEIDUNG? aus Sicht des Richters Möglichst schnelle und richtige, am Kindeswohl orientierte, Entscheidung. Prüfung formeller und materieller Adoptionsvoraussetzungen: - Sachliche und örtliche Zuständigkeit - Anzuwendendes Recht - Beteiligte - Einholung fachlicher Äußerungen - Anhörungen Prüfung und Abwägung: - dient die Annahme dem Kindeswohl, 1741, Abs. 1, 1.Halbsatz BGB - Erwartung des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, 1741, Abs. 1, 2.HS. BGB - Kein Adoptionshindernis nach 1745 BGB (kein Entgegenstehen überwiegender Interessen der Kinder des Annehmenden/ Anzunehmenden) - Kein Hindernis nach 1743 BGB (Mindestalter) - Vorliegen aller erforderlichen Einwilligungen, 1746 bis 1750 BGB - Ggf. Ersetzung nach 1748 BGB Diana Fürstnow - Bad Boll

4 ADOPTIONSSACHEN/ SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT Die Vorschrift des 186 FamFG enthält die juristische Definition. Adoptionssachen sind Verfahren, die 1. die Annahme als Kind, 2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, 3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder 4. die Befreiung vom Eheverbot des 1308 Abs. 1 des BGB betreffen. Diana Fürstnow - Bad Boll

5 ADOPTIONSSACHEN HÄUFIGSTE PRAKTISCHE FÄLLE 186 FAMFG Ziffer 1 -Annahme als Kind Hauptfall: Minderjährigenadoption ( 1741, BGB, 197 FamFG) Unterarten: - Fremdadoption - Stiefkindadoption - Verwandtenadoption Über Art. 22 EGBGB ist häufig deutsches Recht anzuwenden. Voraussetzungen: - Annehmender ist deutscher Staatsangehöriger (zu beachten bei Ehepaaren Art. 14 EGBGB) Einwilligungen weiterer Beteiligter (Kind und leibliche Eltern) richten sich gemäß Art. 23 EGBGB ggf. nach ausländischem Recht. Diana Fürstnow - Bad Boll

6 ADOPTIONSSACHEN HÄUFIGSTE PRAKTISCHE FÄLLE 186 FAMFG Ziffer 2 - Ersetzung der Einwilligung Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind ( 1748 BGB; 198 Abs. 1 FamFG) selbstständiges Verfahren (erst, wenn Ersetzungsbeschluss rechtskräftig ist, kann Adoptionsbeschluss ergehen 198 Abs. I Satz 1, FamFG) Häufig relevant bei Stiefkindadoptionen Es gibt 5 Varianten, davon die 2 Hauptfälle: Gleichgültigkeit ( 1748 Abs. 1, 2.Fall) = Unterbleiben persönlicher Zuwendung durch leiblichen Elternteil/ leibliche Eltern; Desinteresse am Kind Anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ( 1748 Abs. 1, 1.Fall) [bzw. schwere gröbliche Pflichtverletzung ( 1748 Abs. 1, Satz 2)] Prognoseentscheidung, die realistische Grundlagen haben muss, Maßstab 1666 BGB, Handlung oder Unterlassen, die/das auch zum Entzug des Sorgerechts führen kann Diana Fürstnow - Bad Boll

7 ADOPTIONSSACHEN HÄUFIGSTE PRAKTISCHE FÄLLE 186 FAMFG Ziffer 2 - Ersetzung der Einwilligung weitere Voraussetzung (bei Gleichgültigkeit und gröblicherpflichtverletzung): Das Unterbleiben der Annahme muss dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. Abwägung des Richters: Zwischen den Nachteilen für das Kind bei Unterbleiben der Annahme und dem Eingriff in das Elternrecht für den Fall des Ausspruchs der Annahme Diana Fürstnow - Bad Boll

8 ADOPTIONSSACHEN HÄUFIGSTE PRAKTISCHE FÄLLE 186 FAMFG Ziffer 2 - Ersetzung der Einwilligung weitere Voraussetzung für den Fall der Gleichgültigkeit ( 1748, Abs. 2, Satz 1 BGB) Belehrung des Elternteils über die Möglichkeit der Ersetzung seiner Einwilligung und Beratung nach 51 Abs. II SGB VIII durch das Jugendamt. Seit der Belehrung müssen wenigstens 3 Monate verstrichen sein und der leibliche Elternteil muß sein Verhalten gegenüber dem Kind verändert haben. Auf diese Frist muss das Jugendamt in seiner Belehrung hinweisen. Ausnahme: unbekannter Aufenthalt. Dann keine Ersetzung erforderlich. Rechtsmittel: Beschwerde 59 FamFG; Frist 1 Monat 63 FamFG Diana Fürstnow - Bad Boll

9 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT 187 FAMFG 187 Abs. 1 FamFG: - gilt für die Fälle des 186 Ziffer 1-3 FamFG - es handelt sich jeweils um eine ausschließliche Zuständigkeit - ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 187 Abs. 2 FamFG: Ist die Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach Abs. 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend. ( ) 187 Abs. 4 FamFG: Kommen in Verfahren nach 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionsgesetzes entsprechend. ( ) Diana Fürstnow - Bad Boll

10 BETEILIGTE AM VERFAHREN 188 FAMFG (1) Zu beteiligen sind 1. in Verfahren nach 186 Nr. 1 a) der Annehmende und der Anzunehmende, b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des BGB nicht vorliegt oder im Fall des 1772 des BGB c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des 1749 Abs. 3 des BGB vorliegt; 2. in Verfahren nach 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; 3. in Verfahren nach 186 Nr. 3 a) der Annehmende und der Angenommene b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen; (.). (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen. Die Vorschrift ist nicht abschließend. Es kommt die Beteiligung weiterer Personen in Betracht, wenn ihre Rechte durch die Annahme unmittelbar beeinträchtigt werden, 7 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG. Problematisch ist dies für Personen, die gem. 193 FamFGanzuhören sind, also Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden. -> Jugendamt und Landesjugendamt sind auf deren eigenen Antrag hin zu beteiligen, 188 Abs.1, 7 Abs. 3 FamFG Diana Fürstnow - Bad Boll

11 MITTEL DER SACHAUFKLÄRUNG/ ERKENNTNISQUELLEN FÜR DAS GERICHT Zusammenfassung: 1. Vorlage von Unterlagen und Auskunftserteilung durch Antragsteller 2. Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle/ des JA gem. 189 FamFG FamFG Anhörung des JA/ fachliche Stellungsnahme FamFG Anhörung der Beteiligten - Annehmende (r) - Anzunehmende(r) => dient der Sachaufklärung; Erkenntniserlangung über Eltern-Kind-Beziehung - Sonstige Beteiligte 5. Anhörung weiterer Personen -nur in Fällen des 186 Nr.1 FamFG - Kinder des Annehmenden - Kinder des Anzunehmenden FamFG Anhörung des Landesjugendamtes in Fällen des 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AdVermiG Diana Fürstnow - Bad Boll

12 MITTEL DER SACHAUFKLÄRUNG/ ERKENNTNISQUELLEN FÜR DAS GERICHT 7. Anhörung weiterer Jugendämter bzw. anderer Stellen, wie z.b. f.i.f. (familie international frankfurt), gem. 26 FamFG - auch zur Einholung eines Kinderberichtes im Ausland - zur weiteren Sachaufklärung - in Zweifelsfällen 8. Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes, 191 FamFG - für minderjährigen Anzunehmenden - wenn zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich > in Fällen des 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG 9. 5 Abs. 3 Satz 4, 1.HS AdWirkG Beteiligung der BZAA im Anerkennungsverfahren - Besondere Sachkunde der Bundeszentralstelle -in Verfahren nach 2 AdWirkG (mit Ausnahme von 2 Abs. 3 AdWirkG) Abs. 3 Satz 4, 2.HS AdWirkG Beteiligung des JA und Landesjugendamtes in Umwandlungsverfahren nach 3 AdWirkG Diana Fürstnow - Bad Boll

13 ZU 1. UNTERLAGENANFORDERUNG BEI ANTRAGSTELLER Wenn feststeht, dass das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, werden zur Beschleunigung des Verfahrens zunächst Unterlagen und Auskünfte bei den Antragstellern angefordert. Hierzu wurden am Amtsgericht Stuttgart Vordrucke erstellt. Diese sind auf den nächsten Seiten abgedruckt. Diana Fürstnow - Bad Boll

14 1.1 ADOPTION VON MINDERJÄHRIGEN VORZULEGENDE UNTERLAGEN notariell beurkundeter Adoptionsantrag des/der Annehmenden ( notarielle Ausfertigung) bei Kind unter 14 Jahren: notariell beurkundete Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Kind über 14 Jahren: notariell beurkundete Einwilligung des Kindes selbst und notariell beurkundete Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, ggf. mit Nachweis der elterlichen Sorge notariell beurkundete Einwilligung der leiblichen Eltern; falls sich ein oder beide Elternteile im Ausland aufhalten, genügt die nach dem Recht des Landes, in dem sich der Elternteil aufhält, vorgeschriebene Form falls die leiblichen Eltern verstorben sind oder sonst nicht erreicht werden können: Sterbeurkunden der leiblichen Eltern oder Mitteilung, was über die leiblichen Eltern (insbesondere deren Aufenthalt) bekannt ist und welche Versuche unternommen wurden, den Aufenthalt zu ermitteln Diana Fürstnow - Bad Boll

15 1.1 ADOPTION VON MINDERJÄHRIGEN VORZULEGENDE UNTERLAGEN Geburtsurkunden der Annehmenden und d. Anzunehmenden Staatsangehörigkeitsnachweise für die Annehmenden und das Kind (in der Regel Pass-/Ausweiskopien) ggf. Heiratsurkunde der Annehmenden bzw. Familienbuchauszug Mitteilung, ob die Annehmenden weitere Kinder haben und ggf. deren Name, Anschrift und bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter Einkommensnachweise der Annehmenden, in der Regel für die letzten 3 Monate (z.b. Gehaltsmitteilungen, Rentenbescheid, letzter Steuerbescheid) Gesundheitszeugnisse der Annehmenden und d. Anzunehmenden. Diese können vom Hausarzt sein und sollten enthalten, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die geplante Adoption bestehen. Sofern die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich ist, werden diese im Einzelfall angefordert. Diana Fürstnow - Bad Boll

16 1.2 ANERKENNUNG UND UMWANDLUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ADOPTION - VORZULEGENDE UNTERLAGEN Für das Anerkennungsverfahren nach 2 AdWirkG: Antrag des/der Annehmenden -dieser muss nicht notariell beurkundet werden, er kann auch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts gestellt werden ausländische Adoptionsentscheidung Protokoll der ausländischen Adoptionsverhandlung ausländische Adoptionsurkunde ggf. Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption Geburtsurkunden der Annehmenden Diana Fürstnow - Bad Boll

17 1.2 ANERKENNUNG UND UMWANDLUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ADOPTION - VORZULEGENDE UNTERLAGEN Für das Anerkennungsverfahren nach 2 AdWirkG: Staatsangehörigkeitsnachweise für die Annehmenden und das Kind (in der Regel Pass-/Ausweiskopien) ggf. Heiratsurkunde der Annehmenden Angabe und Nachweise über die Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle, falls keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt war, zusätzlich: persönliche Darstellung der Annehmenden über den Ablauf des Adoptionsverfahrens und die Umstände der Auswahl des Kindes Bericht über den bisherigen Lebensweg des Kindes im Adoptionsverfahren erstellte Sozialberichte, soweit diese den Antragstellern vorliegen Diana Fürstnow - Bad Boll

18 1.2 ANERKENNUNG UND UMWANDLUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ADOPTION - VORZULEGENDE UNTERLAGEN Die Unterlagen sind jeweils als öffentlich beglaubigte Kopien bzw. bei notariellen Urkunden als Ausfertigungen einzureichen. Unterlagen in ausländischer Sprache sind mit einer Übersetzung durch einen im Inland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer einzureichen. Erfahrungsgemäß liegen einzelne dieser Dokumente nicht immer vor. In diesem Fall ist eine kurze Stellungnahme vorzulegen, warum das jeweilige Dokument nicht vorgelegt werden kann. Für das Umwandlungsverfahren nach 3 AdWirkG: Das Umwandlungsverfahren setzt immer eine Anerkennung der ausländischen Adoption voraus. Es sind daher entweder ein Beschluss über die Anerkennung nach 2 AdWirkGoder aber die o.g. Unterlagen vorzulegen. Zusätzlich ist für das Umwandlungsverfahren ein notariell beurkundeter Antrag ( notarielle Ausfertigung ) der Annehmenden erforderlich. Sofern die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich ist, werden diese im Einzelfall angefordert. Diana Fürstnow - Bad Boll

19 ZU 2. EINHOLUNG FACHLICHER ÄUßERUNG 189 FAMFG bei der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat bzw. bereits mit der Adoption befasst war oder ist - nur bei Minderjährigenadoption, nicht 1772 BGB -nur in Fällen des 186 Nr.1 FamFG, Annahme als Kind. > War noch keine Adoptionsvermittlungsstelle mit der Sache befasst, holt das Gericht i.d.r. die fachliche Stellungnahme des Jugendamtes (JA)ein. > Dies macht weder Adoptionsvermittlungsstelle noch JA zum Verfahrensbeteiligten. > Dies ersetzt dann die gesonderte Anhörung des Jugendamtes nach 194 FamFG. Inhalt der fachlichen Äußerung: - Eignung des/der Annehmenden als Eltern, -Beziehung Kind/ Annehmende(n) unter Einbeziehung der erweiterten familiären Beziehungen, wie zu weiteren Kindern, Großeltern, etc. -Adoptionspflegezeit: hierzu ist der Ablauf eines Pflegezeitraums und die Betrachtung der Beteiligten in diesem Zeitraum erforderlich, i.d.r. 1 Jahr. > Für die Prognosedurch das Gericht wird eine konkrete, nachvollziehbare Äußerung darüber benötigt, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Kind bereits entstanden oder zu erwarten ist. > Vermeidung von Allgemeinplätzen und floskelhaften Aussagen. Fazit: für eine gute Entscheidung im Sinne des Kindeswohls braucht das Gericht die besondere Sachkenntnis der Adoptionsvermittlungsstelle bzw. des Jugendamtes. Diana Fürstnow - Bad Boll

20 ZU 3. ANHÖRUNG DES JUGENDAMTES 194 FAMFG - Anzunehmender oder Angenommener minderjährig, - gilt auch bei ausländischen Kindern - in allen Fällen des 186 Nr. 1-4 FamFG - falls Äußerung nicht bereits im Rahmen des 189 FamFG erfolgt ist. Ermöglicht dem Gericht die Sachaufklärung Das Jugendamt stellt dem Gericht mit seiner fachlichen Stellungnahme seine besondere Sachkunde zur Verfügung. Dies setzt besondere Ermittlungen/ Sachverhaltsaufklärung bei Minderjährigen und Annehmenden seitens des Jugendamtes, z.b. durch Hausbesuche, voraus. In der Regel schriftliche Anhörung des JA, aber auch fernmündlich oder mündlich möglich. Sollte möglichst innerhalb von 3 Monaten erfolgen. In jedem Fall Mitteilung an das Gericht, wieviel Zeit benötigt wird. Diana Fürstnow - Bad Boll

21 ZU 3. ANHÖRUNG DES JUGENDAMTES 194 FAMFG Unterstützung des Gerichts bei AUSLEGUNG unbestimmter Rechtsbegriffe, die aus sozialpädagogischem/psychosozialem Bereich stammen Abs. 1 Satz 1, 1.HS BGB Die Annahme muss dem Kindeswohl dienen. Erforderlich ist eine Abwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände. Dieses ist der Fall, wenn die Annahme zu einer deutlichen und dauerhaften (also auch nachhaltigen) Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes oder seiner persönlichen Verhältnisse führt Die mit der Adoption verbundenen Vorteile sind gegen die Nachteile für das Kind, wie z.b. der Herausnahme aus dem bisher eigenem Familienverbund abzuwägen Eignung des Annehmenden - Alter und körperliche Leistungsfähigkeit - charakterliche Eignung - Fähigkeiten zur Erziehung und Betreuung des Kindes - Wohn- und Vermögensverhältnisse - Gesundheit, strafrechtliche Unbescholtenheit, etc. beim Kind, z.b. Anlagen und (besondere) Bedürfnisse; körperliche Gebrechen oder psychische Störungen Diana Fürstnow - Bad Boll

22 ZU 3. ANHÖRUNG DES JUGENDAMTES 194 FAMFG 2. Erwartung des Entstehens eines ELTERN-KIND-VERHÄLTNISSES, 1741 Abs. 1 Satz 1, 2.HS BGB > Beziehung wie zwischen leiblichen Eltern-Kind zu erwarten? Prognose über soziale Elternschaft, insbesondere bezüglich Fürsorge und Erziehung, wie sie bei leibliche Eltern typischer Weise leisten BGB Adoptionspflege angemessene Zeit in Pflege, solange, dass sich Hemmnisse zeigen können, die der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegenstehen können, i.d.r. 1 Jahr, u.u. kürzer oder länger. - Entwicklung der Beziehung - Stabilität der Ehe - Altersunterschied Annehmender >< Kind - bisherige Lebensgeschichten > der Richter muss davon überzeugt sein, dass die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses beabsichtigt ist und die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 3. Mögliches Adoptionshindernis, 1745 BGB > Überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden dürfen nicht gefährdet sein > Erforderlich ist eine Abwägung Diana Fürstnow - Bad Boll

23 ZU 3. ANHÖRUNG DES JUGENDAMTES 194 FAMFG Gewünschter Inhalt der Stellungnahme: 1. Aufführung der vollständigen Personendaten aller wesentlichen Beteiligten (in richtiger Schreibweise) zu -Namen -Adressen - Geburtsdaten - Staatsangehörigkeiten des/der: - Annehmenden - Anzunehmenden - Kinder der Annehmenden/Anzunehmenden, auch nichteheliche aus früheren Beziehungen - ggf. der jeweiligen Sorgeberechtigten für diese minderjährigen Kinder - Ehegatten d. Anzunehmenden/ d. Annehmenden - leiblichen Eltern Falls leibliche Eltern nicht zustimmen, ist eine Darstellung von Ersetzungsgründen und eine Stellungnahme hierzu angezeigt. Diana Fürstnow - Bad Boll

24 ZU 3. ANHÖRUNG DES JUGENDAMTES 194 FAMFG Gewünschter Inhalt der Stellungnahme: 2. Weitere inhaltliche Merkmale: - ausführlich - nicht floskelhaft - konkret auf Tatsachen gründende Einschätzung - nicht auf bloßen Vermutungen beruhend Diana Fürstnow - Bad Boll

25 ZU 6. ANHÖRUNG DES LANDESJUGENDAMTES 195 FAMFG - bei Auslandsadoptionen -anwendbar in den Fällen des 11 Abs. 1 Nr AdVermiG d.h. wenn Adoptionsbewerber oder Anzunehmender eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt/ staatenlos ist oder ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat Solche Fälle weisen i.d.r. besondere Schwierigkeiten auf, weshalb das Gericht die besondere Fachkompetenz der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter in Anspruch nehmen soll. Diana Fürstnow - Bad Boll

Die Stiefkindadoption aus Richtersicht Daniel Vankan Richter am Amtsgericht Hamm (Westf.)

Die Stiefkindadoption aus Richtersicht Daniel Vankan Richter am Amtsgericht Hamm (Westf.) Die Stiefkindadoption aus Richtersicht Daniel Vankan Richter am Amtsgericht Hamm (Westf.) Münster, 17.10.2017 Begriff Die Justiz des Landes Es handelt sich um eine Adoption, bei der der Annehmende mit

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 34 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 36 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Der Wunsch nach dem Designerkind? Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption

Der Wunsch nach dem Designerkind? Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption Der Wunsch nach dem Designerkind? oder Über den Zusammenhang von unfreiwilliger Kinderlosigkeit und Adoption 1 www.adoption-unser-weg.de 2 Geburtenziffer nach Ländern in Europa 2010 www.bib-demografie.de

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 34 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption

Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption Rechtslage und Reformbedarf PD Dr. Friederike Wapler Humboldt Universität zu Berlin Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ( 1748 BGB) Fallgruppen:

Mehr

Statistisch wird nicht erhoben, wie viele Kinder aus dem Ausland adoptiert werden. Das Statistische Bundesamt unterscheidet nur

Statistisch wird nicht erhoben, wie viele Kinder aus dem Ausland adoptiert werden. Das Statistische Bundesamt unterscheidet nur LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1558 zu Drucksache 17/1383 14. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine

Mehr

NomosKommentar. Adoptionsrecht. Handkommentar. von Prof. Dr. Jörg Reinhardt, Dr. Rainer Kemper, Wolfgang Weitzel. 2. Auflage. Nomos Baden-Baden 2015

NomosKommentar. Adoptionsrecht. Handkommentar. von Prof. Dr. Jörg Reinhardt, Dr. Rainer Kemper, Wolfgang Weitzel. 2. Auflage. Nomos Baden-Baden 2015 NomosKommentar Adoptionsrecht Handkommentar von Prof. Dr. Jörg Reinhardt, Dr. Rainer Kemper, Wolfgang Weitzel 2. Auflage Nomos Baden-Baden 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 8487

Mehr

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14185 letzte Aktualisierung: 30.11.2004 EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

Mehr

INFOBLATT ZUM ADOPTIONSRECHT

INFOBLATT ZUM ADOPTIONSRECHT ERSFELD & RUDERSDORF NOTARE Bahnhofstraße 1 52064 Aachen Telefon 0241-413 44 51-0 Telefax 0241-413 44 51-20 notare@ersfeld-rudersdorf.de www.ersfeld-rudersdorf.de INFOBLATT ZUM ADOPTIONSRECHT Die nachfolgende

Mehr

Antrag auf Ausspruch der Volljährigenadoption 186 Nr. 1 FamFG

Antrag auf Ausspruch der Volljährigenadoption 186 Nr. 1 FamFG Antrag auf Ausspruch der Volljährigenadoption 186 Nr. 1 FamFG Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung Rechtliche Hinweise: Dieses Formular ist urheberrechtlich geschtzt. Jede Verwertung, insbesondere

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch EINLEITUNG 11

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch EINLEITUNG 11 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 11 A. Gegenstand der Untersuchung 11 B. Das Erbrecht des Adoptivkindes 12 C. Motivation für die Adoption 12 I. Adoption von Kindern aus dem Ausland 13 II. Statistische Daten

Mehr

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander

Mehr

Das gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte.

Das gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte. Adoption im Erbrecht Die Adoption ist auch für das Erbrecht und die Nachfolgeplanung interessant. Die Adoption spielt auch in unserer Beratungspraxis eine immer größere Rolle, zum einen weil Kinder häufig

Mehr

Die Adoption. I. Die Adoption Minderjähriger

Die Adoption. I. Die Adoption Minderjähriger Die Adoption Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen einige Grundinformationen zur sogenannten Annahme als Kind (Adoption) vermitteln. In Abschnitt I wird die Annahme Minderjähriger, in Abschnitt II die

Mehr

Keine Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung, die ihrerseits ihren Auslandsbezug ungeprüft gelassen hat

Keine Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung, die ihrerseits ihren Auslandsbezug ungeprüft gelassen hat OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.10.2015 7 UF 718/15 Titel: Keine Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung, die ihrerseits ihren Auslandsbezug ungeprüft gelassen hat Normenketten: EGBGB

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht

Mehr

Informationen zur Geburt Ihres Kindes

Informationen zur Geburt Ihres Kindes Informationen zur Geburt Ihres Kindes Inhalt Was muss ich vor der Geburt meines Kindes beachten? Seite 4 Wie soll mein Kind mit Vornamen heißen? Seite 4 Welchen Familiennamen soll mein Kind bekommen? Seite

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14105 letzte Aktualisierung: 25.01.2002 EGBGB Art. 22 Serbien; Minderjährigenadoption I. Zum Sachverhalt Serbische Eheleute, die in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Landratsamt Landratsamt Coburg Coburg Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Ich,, beantrage die Ausstellung (Vorname und Familienname eines Staatsangehörigkeitsausweises. Bei mehreren

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Zum Adoptionsverfahren in Deutschland Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Zum Adoptionsverfahren in Deutschland Deutscher Bundestag WD /16 Zum Adoptionsverfahren in Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Adoptionsverfahren in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 4. November 2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie,

Mehr

Bericht zum Vortrag von Herrn Johannes Vocks, Senatsverwaltung Berlin, Adoptionsvermittlungsstelle

Bericht zum Vortrag von Herrn Johannes Vocks, Senatsverwaltung Berlin, Adoptionsvermittlungsstelle Bericht zum Vortrag von Herrn Johannes Vocks, Senatsverwaltung Berlin, Adoptionsvermittlungsstelle Ablauf und Voraussetzungen einer Adoption Zu Beginn macht Herr Vocks einen Ausflug in den Ursprung der

Mehr

Amt für Jugend und Familie. Eltern bekommen. ADOPTION. .Wenn Kinder. Evelyn Bordon-Dörr Dipl. Soz. Päd. (FH) Stand: 10/2008. Landkreis Würzburg W

Amt für Jugend und Familie. Eltern bekommen. ADOPTION. .Wenn Kinder. Evelyn Bordon-Dörr Dipl. Soz. Päd. (FH) Stand: 10/2008. Landkreis Würzburg W .Wenn Kinder Eltern bekommen. ADOPTION im Landkreis Würzburg W Amt für Jugend und Familie Evelyn Bordon-Dörr Dipl. Soz. Päd. (FH) Stand: 10/2008 Definition Adoption = Annahme an Kind statt von (lat.) adoptio

Mehr

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen,

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich

Mehr

Ausfüllhinweise zum Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach 107 FamFG

Ausfüllhinweise zum Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach 107 FamFG Ausfüllhinweise zum Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach 107 FamFG Zum Kopf des Antrags: Anzugeben ist die vollständige Postanschrift des Standesamtes sowie ggf. die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIX Abkürzungsverzeichnis... XXI

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIX Abkürzungsverzeichnis... XXI Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis......................... XIX Abkürzungsverzeichnis........................ XXI 1. Teil: Deutsches Recht (G. Müller)............... 1 1. Abschnitt: Einführung......................

Mehr

Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland

Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland Stand: Mai 2016 Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

Vordruck für die Geschäftsstelle der Nachlassabteilung (Erbausschlagung)

Vordruck für die Geschäftsstelle der Nachlassabteilung (Erbausschlagung) Geschäftszeichen (wird von der Geschäftsstelle eingetragen) 1. Antragsteller Telefonnummer(n) Vordruck für die Geschäftsstelle der Nachlassabteilung (Erbausschlagung) Personalausweis / Reisepass Verwandtschaftsverhältnis

Mehr

Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens

Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung

Mehr

Wir werden Adoptivoder Pflegeeltern

Wir werden Adoptivoder Pflegeeltern Beck-Rechtsberater Wir werden Adoptivoder Pflegeeltern Rechtliche Erfordernisse Folgen - Vermittlungsverfahren Von Professorin Dr. Helga Oberloskamp 4. Auflage Stand: 1. September 1999 Deutscher Taschenbuch

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Teil: Deutsches Recht (G. Müller/Sieghörtner) 1

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Teil: Deutsches Recht (G. Müller/Sieghörtner) 1 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX XXIII 1. Teil: Deutsches Recht (G. Müller/Sieghörtner) 1 1. Abschnitt: Einfuhrung (G. Müller) 1 A. Adoptionspraxis in Deutschland I B. Entwicklung des Adoptionsrechts

Mehr

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG)

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG) Eingangsstempel des Standesamts I in Berlin Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG), den (Ort und Datum) Antragsteller / Antragstellerin (, Geburtsname, Vorname, Wohnort)

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 Wx 45/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 5 T 781/06 Landgericht Potsdam 22 XVI 7/05 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss in der Adoptionssache des G O, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 Antrag auf Namensänderung 1 (1) Eine Änderung des Familiennamens oder

Mehr

Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption

Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption OLG Bamberg, Beschluss v. 26.04.2017 2 UF 70/17 Titel: Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption Normenketten: LPartG 9 Abs. 7 S. 2 BGB 1592, 1600d Abs.2 S. 1, 1626a Abs. 3,

Mehr

Adoption. 3. überarbeitete Auflage. Herausgeberin: Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt

Adoption. 3. überarbeitete Auflage. Herausgeberin: Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt Adoption 3. überarbeitete Auflage Herausgeberin: Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt Adoption Der Entschluss, ein Kind zu adoptieren, verändert das bisherige Leben grundlegend. Plötzlich ist ein neues

Mehr

Familie als Flickendecke

Familie als Flickendecke Familie als Flickendecke Situation der Kinder bei Trennung der Eltern Aufenthaltsbestimmungsrecht Sorgerecht Umgangsrecht Kindesunterhalt Sorgerecht 1626 Abs. 1 BGB Die Eltern haben die Pflicht und das

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...

Mehr

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates

Bun d esrat. Stellungnahme des Bundesrates Bun d esrat Drucksache 383/18 (Beschluss) 21.09.18 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU- Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Bitte fügen Sie die folgenden Unterlagen für den Erblasser bzw. für die Erben bei (soweit

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Bitte fügen Sie die folgenden Unterlagen für den Erblasser bzw. für die Erben bei (soweit Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tel Aviv - Israel RK 520.50/ (Aktenzeichen bei Antwort immer angeben) Tel.: (03) 693 13 21 Fax: (03) 693 13 08 Adresse: German Embassy P.O.B. 16038 61160 Tel Aviv

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, UF 388/11. BGB 1767 Abs. 1. Zur sittlichen Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, UF 388/11. BGB 1767 Abs. 1. Zur sittlichen Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9uf388_11 letzte Aktualisierung: 21.11.2011 OLG Nürnberg, 8.6.2011-9 UF 388/11 BGB 1767 Abs. 1 Zur sittlichen Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption Das

Mehr

Das neue Recht der internationalen Adoption und Adoptionsvermittlung

Das neue Recht der internationalen Adoption und Adoptionsvermittlung Das neue Recht der internationalen Adoption und Adoptionsvermittlung Einführung Erläuterung Materialien bearbeitet von Thomas Steiger, Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz, Berlin k??

Mehr

Die Rechtsstellung der Großeltern gegenüber den Enkelkindern insbesondere im Vormundschaftsrecht seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches

Die Rechtsstellung der Großeltern gegenüber den Enkelkindern insbesondere im Vormundschaftsrecht seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches Elisabeth Leurs Die Rechtsstellung der Großeltern gegenüber den Enkelkindern insbesondere im Vormundschaftsrecht seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ars et unitas Einleitung Teil 1: Die soziale

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg. Adoption. Annahme als Kind

Freie und Hansestadt Hamburg. Adoption. Annahme als Kind Freie und Hansestadt Hamburg Adoption Annahme als Kind Herausgeberin: Adoptionsvermittlungsstelle Hamburg Südring 30 A 22303 Hamburg Telefon: 428 63-61 80 / - 61 81 Fax: 428 63-61 89 E-Mail: Adoptionsstelle@hamburg-nord.hamburg.de

Mehr

Ausführungsvorschriften über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche (AV-VormBeist) Vom

Ausführungsvorschriften über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche (AV-VormBeist) Vom Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Ausführungsvorschriften über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche (AV-VormBeist) Vom 10.11.2016 BildJugWiss

Mehr

Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung

Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung Ich beantrage die Änderung die Feststellung der Richtigkeit des Vornamens ns Geburtsnamens von (bisheriger Name) in (gewünschter Name) I. Angaben zur Person

Mehr

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14235 letzte Aktualisierung: 10.05.2006 Gutachten EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption)

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

Deutsche heiraten in Kroatien

Deutsche heiraten in Kroatien Deutsche heiraten in Kroatien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Kroatien Stand: Januar 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.

Mehr

Zuständigkeitsregelungen für die Bearbeitung von personenstandsrechtlichen Auslandsvorgängen deutscher Staatsangehöriger ab

Zuständigkeitsregelungen für die Bearbeitung von personenstandsrechtlichen Auslandsvorgängen deutscher Staatsangehöriger ab Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Stand: Oktober 2017 Zuständigkeitsregelungen für die Bearbeitung von personenstandsrechtlichen Auslandsvorgängen deutscher Staatsangehöriger ab 01.11.2017

Mehr

die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes.

die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes. Liebe Eltern, die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes. Wir wollen Ihnen mit dieser Broschüre die Hilfestellung geben,

Mehr

Abschnitt 1. AdÜbAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Abschnitt 1. AdÜbAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz

Mehr

CHECKLISTE ADOPTION. * Bei der Stiefkindadoption und der Volljährigenadoption kann dem Adoptivkind kein neuer Vorname gegeben werden

CHECKLISTE ADOPTION. * Bei der Stiefkindadoption und der Volljährigenadoption kann dem Adoptivkind kein neuer Vorname gegeben werden CHECKLISTE ADOPTION Zivilstands- und Wohnsitzausweise sowie Auszüge aus dem Zentralregister müssen aktuell sein (nicht älter als 6 Monate). Dokumente, welche nicht in deutscher, italienischer, französischer

Mehr

Adoptionsgesuch. Das Adoptionsgesuch ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen.

Adoptionsgesuch. Das Adoptionsgesuch ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Thurgau Adoptionsgesuch Das Adoptionsgesuch ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen. Ich / Wir möchte/n

Mehr

Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge

Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Aktuelle Herausforderungen für Familiengericht und Jugendhilfe Materiell-rechtliche

Mehr

zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 Bun d esrat Drucksache 383/1/18 07.09.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - - In zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Seite Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Seite Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXIII 1. Teil. Einleitung... 1 2. Teil. Bürgerliches Recht... 5 A. Voraussetzungen der Annahme Volljähriger... 5 I. Beteiligte... 5 1. Die/der Annehmende/n...

Mehr

Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis

Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Ich,, beantrage die Ausstellung (Vorname, ) eines Staatsangehörigkeitsausweises für mich und folgende minderjährige

Mehr

Volljährigenadoption: Prüfung einer sittlichen Rechtfertigung

Volljährigenadoption: Prüfung einer sittlichen Rechtfertigung OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.08.2014 9 UF 468/14 Titel: Volljährigenadoption: Prüfung einer sittlichen Rechtfertigung Normenketten: BGB 1767 42 Abs. 2 FamGKG BGB 1767 58 ff., 63 FamFG 1767 Abs. 2 BGB

Mehr

Vorwort Inhalt Einleitung I. Literaturquellen II. Grundsätzliche Gedanken des Bundesverfassungsgerichts zur Adoption

Vorwort Inhalt Einleitung I. Literaturquellen II. Grundsätzliche Gedanken des Bundesverfassungsgerichts zur Adoption Vorwort Inhalt Einleitung I. Literaturquellen II. Grundsätzliche Gedanken des Bundesverfassungsgerichts zur Adoption A. Die Annahme Minderjähriger I. Allgemeine (inhaltliche) Voraussetzungen einer Adoption

Mehr

Infoblätter. für werdende. Mütter / Eltern

Infoblätter. für werdende. Mütter / Eltern Infoblätter für werdende Mütter / Eltern Eltern die miteinander verheiratet sind (Deutsche in Deutschland geheiratet) Für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes im Standesamt Eutin sind bitte folgende

Mehr

NomosKommentar. Reinhardt Kemper Weitzel. Adoptionsrecht. AdVermiG AdÜbAG AdWirkG BGB EGBGB FamFG. Handkommentar

NomosKommentar. Reinhardt Kemper Weitzel. Adoptionsrecht. AdVermiG AdÜbAG AdWirkG BGB EGBGB FamFG. Handkommentar NomosKommentar Reinhardt Kemper Weitzel Adoptionsrecht AdVermiG AdÜbAG AdWirkG BGB EGBGB FamFG Handkommentar Nomos NomosKommentar Jörg Reinhardt Rainer Kemper Wolfgang Weitzel Adoptionsrecht AdVermiG AdÜbAG

Mehr

Mainz Merkblatt Stand

Mainz Merkblatt Stand Stand 01.10.2018 Unterlagen für die Beurkundung von Geburten Allgemeine Hinweise Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden! Urkunden aus dem Ausland müssen immer zusammen mit einer vollständigen

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Deutsche heiraten in Italien

Deutsche heiraten in Italien Deutsche heiraten in Italien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Italien Stand: Mai 2018 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen

Mehr

Eheschließung mit Auslandsbeteiligung

Eheschließung mit Auslandsbeteiligung Eheschließung mit Auslandsbeteiligung Verfahrensablauf bei der Anmeldung zur Eheschließung Rückblick Frühjahr 2015 Prüfung der Zuständigkeit Gesetzliche Anknüpfung: Art 13 Abs. 1 EGBGB: Inhaltlich (materielle

Mehr

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a SGB VIII)

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a SGB VIII) Antragsteller: Ort, Datum: eingegangen am: Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a SGB VIII) Den Leistungsanspruch stellt die Mutter

Mehr

Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte

Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte Betreuung - Grundstücksverkauf / Grundstücksgeschäfte Der Betreuer bedarf zur Verfügung über ein Grundstück (Verkauf) oder über ein Recht an einem Grundstück (z.b. Belastung durch Grundschulden) der Genehmigung

Mehr

Merkblatt über Eheschließungen

Merkblatt über Eheschließungen Stand : April 2017 Merkblatt über Eheschließungen Wirksamkeit der Ehe Grundsätzlich wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen, wenn die für die Trauung im fremden Staat

Mehr

Deutsche heiraten in Rumänien

Deutsche heiraten in Rumänien Deutsche heiraten in Rumänien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Rumänien Stand: Juli 2013 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) TSG Ausfertigungsdatum: 10.09.1980 Vollzitat: "Transsexuellengesetz

Mehr

Das gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte.

Das gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte. Adoption im Erbrecht Die Adoption ist auch für das Erbrecht und die Nachfolgeplanung interessant. Die Adoption spielt in unserer Beratungspraxis eine immer größere Rolle, zum einen weil Kinder häufig mit

Mehr

RECHTS- UND KONSULARABTEILUNG Stand: Mai 2018

RECHTS- UND KONSULARABTEILUNG Stand: Mai 2018 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta RECHTS- UND KONSULARABTEILUNG Stand: Mai 2018 ANSCHRIFT Jl. M.H. Thamrin No. 1 Jakarta 10310 / Indonesien WEBSITE www.jakarta.diplo.de TEL: +62-21 398 55

Mehr

( 41 i.v.m. 35a SGB VIII) der gesetzliche Vertreter

( 41 i.v.m. 35a SGB VIII) der gesetzliche Vertreter Antragsteller: Ort, Datum: eingegangen am: Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige ( 41 i.v.m. 35a SGB VIII) Den Leistungsanspruch stellt der/die

Mehr

Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder

Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Stand: März 2016 Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller

Mehr

Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung

Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung Zur Anmeldung der Eheschließung mit Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung Vorname, Familienname ggf. Geburtsname d. Verlobten mache ich folgende Angaben: 1. Angaben über meine Person Familienname,

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1. Polnische Staatsangehörige.

GESETZ. vom 15. Februar über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1. Polnische Staatsangehörige. GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1. Polnische Staatsangehörige. Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Übungen im Familienrecht

Übungen im Familienrecht Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft

Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft Nach deutschem Recht geht eine Erbschaft mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin automatisch auf die Erben über. Wenn Sie die Erbschaft nicht antreten wollen,

Mehr

Gutachten. EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch vietnamesisches Ehepaar

Gutachten. EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch vietnamesisches Ehepaar DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14291 letzte Aktualisierung: 30.3.2007 Gutachten EGBGB Art. 22 Vietnam: Adoption eines minderjährigen Vietnamesen mit Aufenthalt in Deutschland durch

Mehr

Anhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis?

Anhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis? Anhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis? Sachverständiger Dr. Rainer Balloff, Sachverständige Linda Sebek, Familienrichter Gregor Profitlich Rechtlicher Hintergrund zur Kindesanhörung

Mehr

Seite Einführung mit Glossar 9. Einblick in das gesetzliche Verwandtenerbrecht 19. Allgemeines zur Adoption 27

Seite Einführung mit Glossar 9. Einblick in das gesetzliche Verwandtenerbrecht 19. Allgemeines zur Adoption 27 Schnellübersicht Seite Einführung mit Glossar 9 Einblick in das gesetzliche Verwandtenerbrecht 19 Allgemeines zur Adoption 27 Adoption vor dem 03.10.1990 in der DDR 57 Adoptionen in Verbindung zum Recht

Mehr

Eheschließung mit Auslandsbeteiligung

Eheschließung mit Auslandsbeteiligung Eheschließung mit Auslandsbeteiligung Verfahrensablauf vor der Anmeldung zur Eheschließung Wie lautet Ihre erste Frage? Erste Fragen! Guten Tag Was möchten sie? Heiraten Wo wohnen sie? In Ihrer Stadt Welche

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Eingangsstempel Zur Vorlage bei Zweck: Personalien des/der Antragstellers/in Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen; nicht Zutreffendes streichen

Mehr

Ausländerrecht und Jugendhilfe

Ausländerrecht und Jugendhilfe SGB VIII Dublin III AsylG AufenthG Ausländerrecht und Jugendhilfe StGB FreizügigkG BGB UN Kinderrechtskonvention 1. Die Akteure 2. Gesetzlicher Auftrag 3. Schutzgüter 4. Schnittstelle Kindeswohl - Verfassungsrechtliche

Mehr

1. Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund) Wir sind mit nachstehender Beschäftigung unseres Kindes einverstanden:

1. Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund) Wir sind mit nachstehender Beschäftigung unseres Kindes einverstanden: Erklärungen und Stellungnahmen Bewilligungsverfahren beim Gewerbeaufsichtsamt zur Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Mehr

Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft

Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft Nach deutschem Recht geht eine Erbschaft mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin automatisch auf die Erben über. Wenn Sie die Erbschaft nicht antreten wollen,

Mehr

Vollständigkeit der Unterlagen

Vollständigkeit der Unterlagen ANLAGE 2 Vollständigkeit der Unterlagen 1. Rechtsgrundlage: Gemäß 15 Abs. 10 GBRG ist ein/e Berufsangehörige/r von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen, wenn er/sie die

Mehr

Internationale Adoption

Internationale Adoption Internationale Adoption Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 Referat II 2 2 I. Aufgaben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption Liegenschaft Bundesamt für Justiz, Quelle: BfJ Dem Bundesamt für Justiz

Mehr