Reformbedarf? Finanzberichterstattung von Non-Profit-Organisationen. Wien, am 24. September 2013
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1 Reformbedarf? anzberic von Noanisationen Wien, am 24. September 2013
2 Übersicht Agenda A) Definition anzberic B) Rechtliche Grundlagen - Erstellungspflicht C) Adressatenkreis der Beric D) Kontrolle Prüfung (Abschlussprüfung, Spendengütesiegel, Spendenabsetzbarkeit) E) Veröffentlichung F) GmbH neu G) Verschiedene anzberichte verschiedene Prüfungen?? H) Reformbedarf? I) Tätigkeit der Solidaris Wirtschaftsprüfungs-GmbH September 2013 Seite 1
3 A) anzberic Definition Dokumentation der betrieblichen Vorgänge für externe Zwecke Informationsfunktion Ausschüttungsbemessungsfunktion Steuerbemessungsfunktion September 2013 Seite 2
4 Tätigkeit Verein GmbH (1) B) Rechtliche Grundlagen Verein Definition im Vereinsgesetz 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit ( 2 Abs. 1). (2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. September 2013 Seite 3
5 Tätigkeit Verein GmbH (1) B) Rechtliche Grundlagen GmbH Definition im GmbHG ( 1) (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. (2) Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften häft sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen. September 2013 Seite 4
6 Erstellungspflicht B) Rechtliche Grundlagen Verein Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die anzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist ( 21 VerG) GmbH Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen ( 22 (1) GmbHG). Vorlagepflicht des Jahresabschlusses an die Gesellschafter ( 22 (2) GmbHG) September 2013 Seite 5
7 Rechnungslegungsvorschriften B) Rechtliche Grundlagen Verein Kleiner Verein: Einnahmen /Ausgabenrechnung Großer Verein: Jahresabschluss analog UGB; sinngemäße Anwendung GmbH 189 ff UGB September 2013 Seite 6
8 Adressatenkreis C) Adressatenkreis und deren Erwartungen Eigentümer Gläubiger Aufgabenschwerpunkte und Informationsempfänger Externes RW (anzbuchhaltung) Betriebliches Rechnungswesen Abbildung der fianziellen Beziehungen des Betriebes zu seiner Umwelt Rechenschaftslegung durch Jahresabschluß Belegschaft Lieferanten Kunden Fiskus Behörden Öffentlichkeit Internes RW (Betriebsbuchhaltung) Abbildung des wirtschaftlich bedeutsamen Geschehens im Betrieb Planung, Steuerung und Kontrolle des Betriebsgeschehens Unternehmensleitung September 2013 Seite 7
9 C) Adressatenkreis und deren Erwartungen Erwartungen Unternehmensleitung Informationen zur Steuerung Sicherstellung des Vermögens Eigentümer, Gläubiger (Lieferanten), Kunden Zahlungsfähigkeit, Bestandsgefährdung Belegschaft Verteilung des Gewinns Zukunftsaussichten Fiskus /Staat Steuerbemessung Bei Gemeinnützigen -> Geldfluss; Verwendung Öffentlichkeit / Spender Rechenschaft über Spendenverwendung September 2013 Seite 8
10 Erwartungen der Öffentlichkeit Öffentlichkeit C) Adressatenkreis und deren Erwartungen Aussagen zur wirtschaftlichen Entwicklung Angaben zur Mittelverwendung Rechenschaftsbericht h h Unterschiedliche Bewertung verschiedener Adressaten Auftraggeber von Dienstleistungen ( öffentliche Hand ) Spender Eigentümer Geschäftsführung Belegschaft September 2013 Seite 9
11 Prüfung D) Prüfung & Kontrolle Verein Rechnungsprüfer (Gesamtumsatz unter EUR 3 Mio bzw Spendenumsatz unter EUR 1 Mio) Wirtschaftsprüfer (bei Überschreiten der Umsatzschwellen) GmbH Kleine GmbH ist NICHT prüfungspflichtig Kriterien in 221 UGB (wenn nicht mehr als ein Kriterium überschritten wird: EUR 4,84 Mio Bilanzsumme; EUR 9,68 Mio Umsatzerlöse; 50 Mitarbeiter) Mittelgroße GmbH -> Prüfungspflicht Kriterium: mindestens 2 der obigen Werte werden überschritten Große GmbH -> Prüfungspflicht Kriterien: zumindest 2 der folgenden Werte werden überschritten: EUR 19,25 Mio Bilanzsumme; EUR 38,5 Mio Umsatzerlöse; 250 Mitarbeiter) September 2013 Seite 10
12 Ziel der Abschlussprüfung D) Prüfung & Kontrolle Abgabe eines hinreichend sicheren Urteils darüber, ob der Abschluss des Unternehmens unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in allen wesentlichen Punkten den gesetzlichen Vorschriften und den diese Vorschriften in zulässiger Weise ergänzenden Bestimmungen der Satzung entspricht und auf der Grundlage der anzuwendenden Rechnungslegungs- grundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, anz- und Ertragslage vermittelt. Durch die Abschlussprüfung soll die Verlässlichkeit der vom Leitungsorgan im Abschluss veröffentlichten Informationen bestätigt und deren Glaubwürdigkeit erhöht werden. September 2013 Seite 11
13 Grenzen der Abschlussprüfung D) Prüfung & Kontrolle Die Prüfungsaussagen des Abschlussprüfers bedeuten keine Gewähr für die zukünftige Lebensfähigkeit des Unternehmens; Die Aussage über den Abschluss enthält keine Aussage über die Qualität der Unternehmensführung; Eine Prüfung beruht immer auch auf Stichproben bzw Schätzungen (Bewertungen) und daher besteht das Risiko, dass auch bei ordnungsmäßiger Durchführung der Abschlussprüfung wesentliche Fehldarstellungen nicht entdeckt werden. September 2013 Seite 12
14 Abschlussprüfung D) Prüfung & Kontrolle Vollständigkeitserklärung Beric Geschäftsführung füh (und Aufsichtsrat) t) /Vereinsvorstand Besonderheit: Stellt der Abschlussprüfer Tatsachen isd 22 Abs 5 VerG (Gefahr, dass der Verein seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann) fest, hat er diese der Vereinsbehörde mitzuteilen. Zusätzlich sind diese Tatsachen im Prüfungsbericht anzuführen. In den Statuten kann Vorlage an weitere Personen vorgesehen sein September 2013 Seite 13
15 Abschlussprüfung D) Prüfung & Kontrolle Rede- und Warnpflicht 273 Abs 2 und 3 UGB Mitteilungspflicht an Vereinsbehörde gem 22 Abs 5 VerG Warnpflicht an Vereinsbehörde ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden Rechnungsprüfer, der nicht Abschlussprüfer ist, trifft keine Warnpflicht Verlangen auf Einberufung einer Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer haben bei schwerwiegenden wiederkehrenden Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften vom Leitungsorgan eine Einberufung zu verlangen bzw selbst einzuberufen ( 21 Abs 5 VerG). September 2013 Seite 14
16 Spendengütesiegel-Prüfung D) Prüfung & Kontrolle Prüfungsgrundlage Kooperationsvertrag zwischen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder & NPO-Dachverbänden Vergabe des Gütesiegels nach erfolgter (positiver) Prüfung durch Wirtschaftstreuhänder h auf Basis des Kooperationsvertrages (dzt rd 230 Spendengütesiegelträger) September 2013 Seite 15
17 Spendengütesiegel-Prüfung (2) D) Prüfung & Kontrolle Prüfungsinhalt 7 Bereiche Od Ordnungsmäßigkeit i der Rechnungslegung (auch WP) Internes Kontrollsystem (auch WP) Satzungsmäßige und widmungsmäßige Verwendung der Spenden (auch Rechnungsprüfung, uu auch WP) Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit (auch von Rechnungsprüfung möglicherweise erfasst) anzpolitik der Organisation Personalwesen der Organisation Lauterkeit der Werbung September 2013 Seite 16
18 Spendengütesiegel-Prüfung (3) D) Prüfung & Kontrolle Offenlegung - anzbericht anzbericht Mindestgliederung: Mittelherkunft I. Spenden (ungewidmete, gewidmete) II. Mitgliedsbeiträge III. Betriebliche Einnahmen (aus öffentlichen Mitteln, sonstige betriebliche Einnahmen) IV. Subventionen und Zuschüsse aus öffentlicher Hand V. Sonstige Einnahmen (Vermögensverwaltung, sonstige andere) VI. Verwendung von in Vorjahren nicht verbrauchten zweckgewidmeten Mitteln VII.Auflösung von Rücklagen September 2013 Seite 17
19 Spendengütesiegel-Prüfung (4) D) Prüfung & Kontrolle Offenlegung - anzbericht anzbericht Mindestgliederung: Mittelverwendung I. Leistungen für die statutarisch festgelegten Zwecke II. Spendenwerbung III. Verwaltungsaufwand IV. Sonstiger Aufwand V. Noch nicht verbrauchte zweckgewidmete Mittel VI. Dotierung von Rücklagen September 2013 Seite 18
20 Spendengütesiegel-Prüfung (5) D) Prüfung & Kontrolle Die Prüfung der Einhaltung der Kriterien kann unter Verwendung eines von der KWT herausgegebenen Fragenkatalogs (Checkliste idf der Evaluierung 2010, gültig ab ) 1 erfolgen Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit g des anz- und Rechnungswesens durch den Prüfer Bei Vorliegen einer Prüfungspflicht oder einer freiwilligen Abschlussprüfung des Jahresabschlusses darf der Prüfer bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks von der Ordnungsmäßigkeit ausgehen. In allen anderen Fällen ist ein limited review gemäß der Checkliste durchzuführen September 2013 Seite 19
21 Spendenabsetzbarkeit 4a EStG D) Prüfung & Kontrolle Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen Zwingend durch Wirtschaftsprüfer für Organisationen isd 4a Abs (2) Z.3 Prüfungsvorgabe FG der KWT Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ist auszustellen und an die anzbehörde zu übermitteln (für das gesamte Bundesgebiet: anzamt 1/23 Wien) Keine Veröffentlichungspflicht September 2013 Seite 20
22 Verein E) Veröffentlichung Umsatz Ein- ordnung < 1 Mio EUR Klein Einnahmen / Ausgaben Rechnung 1 Mio EUR Mittel Jahresabschluss (Bilanz & GuV) > 1 Mio EUR Groß Erweiterter (Spenden) Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang) Nein > 1 Mio EUR Mittel Jahresabschluss Rechnungs- Nein > 3 Mio EUR Groß Erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang) SGS Unabhängig Laut Kooperationsvertrag Spendenabsetzbarkeit Lt Kooperations vertrag Nein Nein Unabhängig Kein gesonderter 4a EStG Nein anzbericht Prüfung Offen- legung Rechnungsprüfung Rechnungs prüfung Abschlussprüfung Abschlussprüfung anz- bericht auf Website September 2013 Seite 21
23 GmbH E) Veröffentlichung 9,68 (U) / 4,84 (BS) / 50 MA 2 von 3 überschritten Klein Mittel Jahresabschluss (Bilanz, GuV, verkürzter Anhang) keine Nur Bilanz & verkürzter Anhang (FB) Jahresabschluss (Bilanz & GuV, Anhang mit Erleichterungen, Lagebericht) 19,25 (BS) / 38,5 (U) / Groß vollständiger Jahresabschluss 250 MA (Bilanz, GuV und Anhang) SGS Unabhängig Laut Kooperationsvertrag Spendenabsetzbarkeit Lt Kooperations vertrag Unabhängig Kein gesonderter 4a EStG Nein Ja Ja Umsatz Ein- anzbericht Prüfung Offen- /BS / MA ordnung legung Abschlussprüfung Abschlussprüfung anz- bericht auf Website September 2013 Seite 22
24 Änderung GmbHG F) GmbH neu Ab GmbH-Gründung mit einem Stammkapital von TEUR 10 zulässig Auch Kapitalherabsetzung bei bestehender GmbH auf TEUR 10 möglich Entfall der Veröffentlichungspflicht in der Wiener Zeitung Reduktion der Notariatskosten Einberufung einer Generalversammlung, wenn URG-Kennzahlen verfehlt Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags durch einen mit 50% oder mehr beteiligten Gesellschafter, wenn die Gesellschaft über keine organschaftlichen Vertreter verfügt [Reduzierung der Mindest-KÖSt] September 2013 Seite 23
25 Unterschiede GmbH - Verein F) GmbH neu Verein GmbH Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. möglich; Ausnahme: Versicherungsgeschäfte; Tätigkeit als politische Vereine Kapitalaus- Keine Mindestausstattung Seit : stattung vorgeschrieben mindestens TEUR 10 Geschäfts- freiwilliger, auf Dauer angelegter, Errichtung zu jedem gegenstand auf Grund von Statuten gesetzlich zulässigen organisierter Zusammenschluss Zweck durch eine oder mindestens zweier Personen zur mehrere Personen Organisations- struktur Vorstand, Rechnungsprüfer, Generalversammlung Gesellschafter / Geschäftsführung / (Aufsichtsrat) gesetzlich geregelt September 2013 Seite 24
26 Überblick Status Quo G) Verschiedene anzberichte verschiedene Prüfungen Verein GmbH Prüfungspflicht Klein: Rechnungsprüfer Klein: keine Prüfung Groß: Wirtschaftsprüfer Mittel & Groß: Wirtschaftsprüfer Erstellung Vorstand Geschäftsführer anzberic Offenlegung NEIN JA, je nach anzberic Größenkriterium Konsequenz Spendengütesiegel Konsequenz Spenden- absetzbarkeit Offenlegung (zusätzlicher) anzbericht i nach Kooperationsvertrag; Gesonderte Prüfung durch Wirtschaftstreuhänder Zusätzliche Prüfung durch Wirtschaftsprüfer; Beric an anzbehörde Offenlegung (zusätzlicher) anzbericht nach Kooperationsvertrag; (zusätzliche) Prüfung durch Wirtschaftstreuhänder (zusätzliche) Prüfung durch Wirtschaftsprüfer; Bericht an anz September 2013 Seite 25
27 G) Verschiedene anzberichte verschiedene Prüfungen Zweck Beric und Prüfung Stärkung des Vertrauens in die anzberic Mindestausmaß: durch UGB und VerG vorgegeben Spendengütesiegel erhebliche Verbesserung der Transparenz Verbesserung der innerbetrieblichen Organisation der NPO Spendenabsetzbarkeit Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Inanspruchnahme September 2013 Seite 26
28 G) Verschiedene anzberichte verschiedene Prüfungen anzberic von No ag. Thoinger LL. ganisationen September 2013 Seite 27
29 Rechnungslegung und Prüfung H) Reformbedarf? Wirtschaftliche Tätigkeit von Vereinen Verein als geeignete Rechtsform? Nutzung der Gestaltungsmöglichkeiten (Gliederung, Berichtswesen, ) Transparenz von Spendensammelnden NPOs Vereinheitlichung? Ausmaß der Dokumentation / Kontrolle? [Leistungsvereinbarungen mit Bund, Ländern und sonstigen Gebietskörperschaften] September 2013 Seite 28
30 I) Leistungsangebot der Solidaris Tätigkeitsschwerpunkte Wirtschaftsprüfung Abschlussprüfung Prüfung von Vereinen und Privatstiftungen Gebarungsprüfungen Interne Revision / Internes Kontrollsystem Sonderprüfungen (Förderungen, Unterschlagung, ) Spendengütesiegel / Spendenabsetzbarkeit Steuerberatung Gutachter Gerichtlich zertifizierte Sachverständige Unternehmensbewertung Due Diligence Kid Kridagutachten / Sanierung September 2013 Seite 29
31 ag. Thoinger LL. Ausbildung & beruflicher Werdegang ag. Thoinger LL. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Managing Partner Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger T F E t.stranzinger@solidaris.at Ölzeltgasse 3/ Wien 2010-dato Geschäftsführer der Solidaris Wirtschaftsprüfungs-GmbH 2009 Handelsgericht Wien ( Bestellung zum allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen 2006 Kammer der Wirtschaftstreuhänder ( Ablegung der Berufsbefähigungsprüfung zum Wirtschaftsprüfer 2004 Akademie für Internationale Rechnungslegung, Stuttgart Certificate in International Accounting (CINA) 2002 Kammer der Wirtschaftstreuhänder Steuerberaterprüfunge Universität Wien ( Postgraduate Lehrgang für Rechtsinformation und Informationsrecht, Abschluss LLM ab 2001 Tätigkeit als Steuerberater Tätigkeit als Berufsanwärter zum Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Gerichtspraktikum am BG bzw LG Linz Zivildienst bei der Caritas der Diözese Linz Johannes-Kepler-Universität Linz bzw WU Wien Studium der Betriebswirtschaftslehre Johannes-Kepler-Universität Linz ( Studium u der Rechtswissenschaften sse sc te 1990 Matura am Bundesgymnasium Ried im Innkreis (neusprachlicher Zweig) September 2013 Seite 30
32 ag. Thoinger LL. Tätigkeitsschwerpunkte Wirtschaftsprüfung (Schwerpunkt: Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime, Sozial- und Schulvereine) Tätigkeit als Gerichtssachverständiger (Wirtschaftskriminalität, Zivilrechtliche Verfahren) Due Diligence Prüfungen in verschiedenen Branchen Erstellung von Business-Plänen, Bankenpräsentationen Zahlreiche Unternehmensbewertungen von Unternehmen verschiedenster Branchen Konzeption und Einführungsbegleitung von Reporting-Systemen Erstellung von Konzepten zum Aufbau der Internen Revision bzw Risikomanagement Beratung bei Ausgliederung von Gemeindebetrieben in eine eigenständige Gesellschaft Lektor beim Postgraduate Lehrgang für Informations- und Medienrecht (Bilanzierung und Bilanzanalyse für Juristen) sowie an der FH des BFI Wien (Steuerrecht) Vortragender an der Akademie für Recht und Steuern (Rechnungslegung in Krankenanstalten, Steuerfragen von Krankenanstalten) sowie an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder (Due Diligence) Sonstiges Mitgliedschaften Sprachen Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Institut der Wirtschaftsprüfer, Hauptverband der Gerichtssachverständigen, Wissenschaftliche Interessenvereinigung für Informationsrecht Englisch (fließend), Französisch & Italienisch (Grundkenntnisse) September 2013 Seite 31
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