Prüfung von Vereinen. Wien, am 10. Oktober 2012
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- Joachim Dressler
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1 on Verein Wi, am 10 Oktober 2012
2 Agda Übersicht A) Verantwortlichkeit für d Vereinsabschluss B) Verschiede Art von Vereinsprüfung C) Rechnungsprüfung D) Behördliche Prüfung E) Prüfung durch d Wirtschaftsprüfer 1) Größkriteri 2) Verhältnis zur Rechnungsprüfung g 3) Unterschiede / Gemeinsamkeit mit einer freiwillig Prüfung (F) Spdgütesiegel Mag HOFER (G) Spdabsetzbarkeit Mag BARTOLOS nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 1
3 A) Verantwortlichkeit für d Vereinsabschluss Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht 21 VerG Rechnungslegung 21 (1) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorg, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichd erknbar ist Es hat ein d Anforderung des Vereins tsprechdes Rechnungswes einzuricht, insbesondere für die laufde Aufzeichnung der Einnahm und Ausgab zu sorg Zum Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monat eine Einnahm- und Ausgabrechnung samt Vermögsübersicht zu erstell Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalderjahr übereinstimm, es darf zwölf Monate nicht überschreit (2) Rechnungsprüfer hab die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutgemäße Verwdung der Mittel innerhalb von vier Monat ab Erstellung der Einnahm- und Ausgabrechnung zu prüf Das Leitungsorgan hat d Rechnungsprüfern die erforderlich Unterlag vorzuleg und die erforderlich Auskünfte zu erteil nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 2
4 A) Verantwortlichkeit für d Vereinsabschluss Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht (3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutgemäße Verwdung der Mittel zu bestätig oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahr für d Bestand des Vereins aufzuzeig Auf ungewöhnliche Einnahm oder Ausgab, vor allem auf Insichgeschäfte ( 6 Abs 4), ist besonders einzugeh (4) Rechnungsprüfer hab dem Leitungsorgan und einem allfalls bestehd Aufsichtsorgan zu bericht zuständig Vereinsorgane hab die von d Rechnungsprüfern aufgezeigt Gebarungsmängel zu beseitig und Maßnahm geg aufgezeigte Gefahr zu treff Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahm- und Ausgabrechnung zu informier Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubind (5) Stell die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegde Weise geg die ihm obliegd Rechnungslegungspflicht ht verstößt, ohne dass zu erwart ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so hab sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlang Sie könn auch selbst eine Mitgliederversammlung l einberuf nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 3
5 A) Verantwortlichkeit für d Vereinsabschluss Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht 22 VerG Qualifizierte Rechnungslegung 22 (1) Das Leitungsorgan eines Vereins, dess gewöhnliche Einnahm oder gewöhnliche Ausgab in zwei aufeinander folgd Rechnungsjahr jeweils höher als eine Million Euro war, hat ab dem folgd Rechnungsjahr an Stelle der Einnahm- und Ausgabrechnung ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustell 21 und die 190 bis 193 Abs 1 und 193 Abs 3 bis 216 UGB sind sinngemäß anzuwd Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses tfällt, sobald der Schwellwert in zwei aufeinander folgd Rechnungsjahr nicht mehr überschritt wird nger LLM on Vereine Mag Thom Oktober 2012 Seite 4
6 A) Verantwortlichkeit für d Vereinsabschluss Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht 22 (2) Das Leitungsorgan eines Vereins, dess gewöhnliche Einnahm oder gewöhnliche Ausgab in zwei aufeinander folgd Rechnungsjahr jeweils höher als 3 Million Euro war oder dess jährliches Aufkomm an im Publikum gesammelt Spd in diesem Zeitraum jeweils d Betrag von einer Million Euro überstieg, hat ein erweitert Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustell und überdies für die Abschlussprüfung durch ein Abschlussprüfer gemäß Abs 4 zu sorg Dabei sind zusätzlich die 222 bis 226 Abs 1, 226 Abs 3 bis 234, 236 bis 239, 242, 269 Abs 1 und 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwd Im Anhang sind jedfalls Mitgliedsbeiträge, öfftliche Subvtion, Spd und sonstige Zuwdung sowie Einkünfte aus wirtschaftlich Tätigkeit und die ihn jeweils zugeordnet Aufwdung auszuweis Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgab der Rechnungsprüfer se Verpflichtung tfall, sobald die im erst Satz gannt Schwellwerte in zwei aufeinander folgd Rechnungsjahr nicht mehr überschritt werd nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 5
7 A) Verantwortlichkeit für d Vereinsabschluss Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht 22 (3) Wn und soweit ein öfftlicher Subvtionsgeber zu einer gleichwertig erpflichtet ist, bleibt ein hievon erfasster Rechnungskreis von der Berechnung der Schwellwerte gemäß Abs 1 und 2 und von der Prüfung durch d Abschlussprüfer oder durch die Rechnungsprüfer ausgomm Auf ein solch Rechnungskreis sind die Rechnungslegungsbestimmung tsprechd dem darin erreicht Schwellwert anzuwd Das Ergebnis der Prüfung durch d öfftlich Subvtionsgeber ist im Fall des Abs 2 dem Abschlussprüfer, sonst d Rechnungsprüfern innerhalb von drei Monat ab Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise ab Erstellung der Einnahm- und Ausgabrechnung g mitzuteil (4) Als Abschlussprüfer könn Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie Revisor im Sinne des 13 Gossschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl I Nr 127/1997, herangezog werd nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 6
8 A) Verantwortlichkeit für d Vereinsabschluss Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht 22 (5) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsach fest, die erkn lass, dass der Verein seine bestehd Verpflichtung nicht erfüll kann, oder die erwart lass, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtung nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteil Vereinsbehörde hat dies Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu mach Eintragung ist wieder zu lösch, wn der Abschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zu Grunde liegd Tatsach nicht mehr besteh Eintragung ist in einer Weise zu lösch, dass sie - abweichd von 16 Abs 2 - nicht weiter abfragbar ist nger LLM on Vereine Mag Thom Oktober 2012 Seite 7
9 A) Verantwortlichkeit für d Vereinsabschluss Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht Umsatz in 2 Einordnung Rechnungs- Prüfung aufeinander folgd Jahr legung < 1 Mio EUR Klein Einnahm / Ausgab Rechnung > 1 Mio EUR Mittel Jahresabschluss (Bilanz & GuV) Rechnungsprüfung Rechnungsprüfung > 3 Mio EUR Groß Erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang) Abschlussprüfung nger LLM > 1 Mio EUR Groß Erweiterter Abschluss- (Spd) Jahresabschluss prüfung (Bilanz, GuV und Anhang) Mag Thom Oktober 2012 Seite 8
10 B) Verschiede Art von Vereinsprüfung on Verein kann heiß Rechnungsprüfung Außprüfung (GPLA-Prüfung durch das Finanzamt, Umsatzsteuersonderprüfung) Prüfung durch die Vereinsbehörde (Statut) Wirtschaftsprüfung Spdgütesiegelprüfung Prüfung des Vorliegs der Voraussetzung der Spdabsetzbarkeit ( 4 EStG-Prüfung) nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 9
11 Voraussetzung Rechnungsprüfung C) Rechnungsprüfung 2 Rechnungsprüfer (4-Aug-Prinzip) Könn Vereinsmitglieder sein Unabhängigkeit i Kontrollfunktion Keine zwingde fachliche Eignung allerdings berufliches Naheverhältnis zur Tätigkeit sinnvoll Wahl der Rechnungsprüfer: Durch Mitgliederversammlung g oder Durch Vorstand (Leitungsorgan) oder Aufsichtsorgan nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 10
12 Aufgab Rechnungsprüfer C) Rechnungsprüfung Prüfung der Finanzgebarung (2 Gesichtspunkte) Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung Statutgemäße Verwdung der Mittel Prüfung innerhalb von 4 Monat nach Vorlage des Finanzberichts durch d Vereinsvorstand Leitungsorgan muss erforderliche Auskünfte erteil nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 11
13 C) Rechnungsprüfung Aufgab Rechnungsprüfer Erstellung Prüfbericht Ergebnis der Prüfung Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutgemäß Verwdung der Mittel ODER Aufzeig von festgestellt Gebarungsmängeln ODER Aufzeig von Gefahr für d Bestand des Vereins Bericht über außerordtliche Umstände Außergewöhnliche Einnahm oder Ausgab / In-sich-Geschäfte nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 12
14 Aufgab Rechnungsprüfer C) Rechnungsprüfung Informationspflicht Berichtspflicht an das Leitungsorgan sowie an ein allfälliges Aufsichtsorgan Bei Mängelfeststellung: Vereinsorgane hab diese zu beseitig sowie Maßnahm geg aufgezeigte Gefahr zu treff Mitglieder werd im Regelfall vom Leitungsorgan informiert Erfolgt die Information im Rahm einer Mitgliederversammlung: -> Rechnungsprüfer sollt mit einbezog werd nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 13
15 Aufgab Rechnungsprüfer C) Rechnungsprüfung Ausnahme: Einberufung einer Mitgliederversammlung Bericht der Rechnungsprüfer grundsätzlich nur an Aufsichtsorgan und / oder Leitungsorgan Bei beharrlichem und schwerwiegd Verstöß des Leitungsorgan geg die Rechnungslegungspflicht: Verlang des Rechnungsprüfers, dass das Leitungsorgan eine Mitgliederversammlung einberuft Wird Mitgliederversammlung g nicht einberuf -> Rechnungsprüfer kann selber Mitgliederversammlung einberuf Als Kannbestimmung formuliert -> de-facto aber wohl als Pflicht zu seh nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 14
16 C) Behördliche Prüfung Sonstige Prüfung Finanzbehörd GPLA-Prüfung (Lohnabgab) Umsatzsteuersonderprüfung Ergebnis: Ordnungsmäßigkeit wird festgestellt oder Nachzahlung Vereinsbehörde Prüfung der Statut Ergebnis: Eintragung des Vereins oder Auflag nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 15
17 Prüfungspflicht D) Wirtschaftsprüfung Umsatz in 2 Einordnung Rechnungs- Prüfung aufeinander folgd Jahr legung < 1 Mio EUR Klein Einnahm / Ausgab Rechnung > 1 Mio EUR Mittel Jahresabschluss (Bilanz & GuV) > 1 Mio EUR Groß Erweiterter (Spd) Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang) > 3 Mio EUR Groß Erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang) Rechnungsprüfung Rechnungsprüfung Abschlussprüfung Abschlussprüfung nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 16
18 Verhältnis zur Rechnungsprüfung D) Wirtschaftsprüfung Qualifizierte Prüfung aufgrund der Größe des Vereins Qualifizierter Prüfer Verweis großteils auf die Pflichtprüfungs- bestimmung von Kapitalgesellschaft (UGB) Prüfung det mit der Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder Versagungsvermerks Abschlussprüfer übernimmt idr die Aufgab des Rechnungsprüfers Bei freiwilliger Prüfung: Prüfauftrag muss auch Vereinsprüfung umfass nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 17
19 Voraussetzung Wirtschaftsprüfer D) Wirtschaftsprüfung 22 (4) VerG: Wirtschaftsprüfer bzw Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie Revisor Auswahl: im Regelfall durch die Mitgliederversammlung g 5 Abs 5 VerG -> Möglich ist auch die Bestellung durch ein eingerichtetes Aufsichtsorgan bzw durch das Leitungsorgan selbst (ao Mitgliederversammlung g ist nicht zwingd notwdig) 1/10 der Mitglieder kann Einberufung der Mitgliederversammlung verlang, wn kein Prüfer bestellt wurde Bestellung grundsätzlich für ein Jahr; kann aber auch für mehrere Jahre erfolg nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 18
20 Prüfungsvertrag D) Wirtschaftsprüfung Schriftlicher Prüfungsvertrag sinnvoll Abschluss auch für mehrere Jahre möglich Einvernehmliche h Änderung möglich (kein Verweis auf 270 UGB) Rechnungsprüfung: gesondertes Bestätigungsschreib, wn diese mit übernomm wird sollte im Prüfungsvertrag auch mit vereinbart werd Besonderheit bei freiwillig Prüfung: Referzmodell Referzmodell Statut / UGB nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 19
21 Unabhängigkeit / Unbefangheit D) Wirtschaftsprüfung Abschlussprüfer muss unabhängig sein Prüfung Ausschlussgründe Prüfung, ob Umstände vorlieg, die eine Besorgnis der Befangheit begründ könnt on Vereine Mag Thom nger LLM Oktober 2012 Seite 20
22 Ziel der Abschlussprüfung D) Wirtschaftsprüfung die Abgabe eines hinreichd sicher Urteils darüber, ob der Abschluss des Unternehms unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in all westlich Punkt d gesetzlich Vorschrift und d diese Vorschrift in zulässiger Weise ergänzd Bestimmung der Satzung tspricht und auf der Grundlage der anzuwdd Rechnungslegungs- grundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögs-, Finanz- und Ertragslage vermittelt Durch die Abschlussprüfung soll die Verlässlichkeit der vom Leitungsorgan im Abschluss veröfftlicht Information bestätigt und der Glaubwürdigkeit erhöht werd nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 21
23 Grz der Abschlussprüfung D) Wirtschaftsprüfung Prüfungsaussag des Abschlussprüfers bedeut keine Gewähr für die zukünftige Lebsfähigkeit des Unternehms; Aussage über d Abschluss thält keine Aussage über die Qualität der Unternehmsführung; Eine Prüfung beruht immer auch auf Stichprob bzw Schätzung (Bewertung) und daher besteht das Risiko, dass auch bei ordnungsmäßiger Durchführung der Abschlussprüfung westliche Fehldarstellung nicht tdeckt werd nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 22
24 Abschlussprüfung D) Wirtschaftsprüfung Vollständigkeitserklärung Berichterstattung Besonderheit: Stellt der Abschlussprüfer Tatsach isd 22 Abs 5 VerG (Gefahr, dass der Verein seine Verpflichtung nicht erfüll kann) fest, hat er diese der Vereinsbehörde mitzuteil Zusätzlich sind diese Tatsach im Prüfungsbericht anzuführ Berichterstattung über vereinsrechtliche Rechnungsprüfung gesonderter Berichtsteil Vorlage an sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans In d Statut kann Vorlage an weitere Person vorgeseh sein nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 23
25 Abschlussprüfung D) Wirtschaftsprüfung Rede- und Warnpflicht 273 Abs 2 und 3 UGB Mitteilungspflicht an Vereinsbehörde gem 22 Abs 5 VerG Warnpflicht an Vereinsbehörde ist an keine besonder Formvorschrift gebund Rechnungsprüfer, der nicht Abschlussprüfer ist, trifft keine Warnpflicht Verlang auf Einberufung einer Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer hab bei schwerwiegd wiederkehrd Verstöß vom Leitungsorgan eine Einberufung zu verlang bzw selbst einzuberuf ( 21 Abs 5 VerG) nger LLM Mag Thom Oktober 2012 Seite 24
26 Ansprechpartner ag Thomnger LLM Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Managing Partner Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger T F E tstranzinger@solidarisatt i t Ölzeltgasse 3/17 A-1030 Wi T wwwsolidarisat office@solidarisat nger LLM on Vereine Mag Thom Oktober 2012 Seite 25
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