Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts

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1 V Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Staatssekretariat Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Finanzdepartement EFD fur internationale Finanzfragen SIE Steuern CH-3003 Bern SF1, ach An die kantonalen Steuerverwaltungen und die am Abschluss von Doppelbesteue rungsabkommen und den internationalen Entwicklungen im Steuerbereich interes sierten Wirtschaftsverbände Bern, 15. September2014 Mitteilungen zu Entwicklungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts Sehr geehrte Damen und Herren Gerne informieren wir Sie nachfolgend über die Neuerungen, die sich im bilateralen und mul tilateralen Steuerbereich seit dem letzten Kreisschreiben bis zum 30. Juni 2014 ergeben ha ben. 1. Bilaterale Entwicklungen 1. Doppelbesteuerungsabkommen 1.1 Argentinien Am 20. März 2014 wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen aus dem Jahr 1997 und entspricht dem aktuellen internationalen Standard beim Informationsaus tausch. Ansonsten übernimmt das Abkommen die meisten Regelungen des bisherigen Ab kommens. Bevor es in Kraft tritt, muss es von den Parlamenten der Schweiz und Argenti niens genehmigt werden. So lange bleibt der schweizerisch-argentinische Notenaustausch von 1950 zur Besteuerung von Transportunternehmen der Schiff- oder Luftfahrt anwendbar. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIE Christoph Schelling Bundesgasse 3, 3003 Berne Tel , Fax

2 1. Bilaterale Entwicklungen 1.2 Australien Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wurde am 30. Juli 2013 unterzeichnet und von den eidgenössischen Räten am 20. Juni 2014 genehmigt. Es wird nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten und wird das Abkom men vom 28. Februar 1980 (SR ) ersetzen. 1.3 Belgien Am 10. April 2014 wurde ein Zusatzabkommen zur Änderung des Doppelbesteuerungsab kommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) unterzeichnet. Es wird demnächst den eidgenössischen Räten zur Ge nehmigung vorgelegt. 1.4 Bosnien und Herzegowina Eine erste Verhandlungsrunde zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens fand im Februar 2013 statt. Die Verhandlungen werden zu gegebener Zeit weitergeführt Brasilien Zwischen den zuständigen Behörden bestehen Kontakte im Hinblick auf eine gegenseitig zu friedenstellende Lösung bei der Amtshilfe nach aktuellem internationalen Standard. Am 18. Juni 2014 ist die Schweiz von der brasilianischen Liste der Niedrigsteuerländer entfernt wor den, aber die kantonalen Steuerregimes und die tax rulings sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf eine Liste der privilegierten Steuerregimes aufgenommen worden. Die brasiliani sche Bereitschaft zur Änderung dieser Liste wird zurzeit sondiert. 1.6 Bulgarien Das neue Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. September 2012 ist am 18. Oktober 2013 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2014 anwendbar. 1.7 China Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 25. September 2013 unterzeichnet und von den eidgenössischen Räten am 20. Juni 2014 genehmigt. Es wird nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten und wird das Abkommen vom 6. Juli 1990 (SR ) ersetzen. 1.8 Costa Rica Der im März 2006 paraphierte Entwurf eines Einkommens- und Vermögenssteuerabkom mens muss aufgrund der politischen Entwicklung auf beiden Seiten insbesondere in Bezug auf die internationale Amtshilfe angepasst werden. 1.9 Deutschland Eine erste Verhandlungsrunde zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fand im Mai 2014 statt. 2

3 1. Bilaterale Entwicklungen 1.10 Estland Der Entwurf eines Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) wurde im April 2013 pa raphiert. Die Unterzeichnung erfolgt voraussichtlich im August Frankreich Durch eine im «Bulletin Officiel des Finances Publiques - Impöts» vom 26. Dezember 2012 publizierte unilaterale Änderung bei der Auslegung von Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens hat Frankreich ab dem Steuerjahr 2013 natürlichen, in der Schweiz ansässigen und nach dem Aufwand besteuerten Personen die Eigenschaft als ansässige Person im Sinne des französisch-schweizerischen Abkommens abgesprochen. Die Schweiz erachtet nach dem Aufwand besteuerte Personen weiterhin im Sinne des Abkommens als in der Schweiz an sässig, insbesondere gemäss den mit Frankreich im Verständigungsverfahren kurz nach der Unterzeichnung des Abkommens von 1966 vereinbarten Lösungen. Das Abkommen schliesst lediglich in einem Vertragsstaat auf einer Pauschalbasis nach dem Mietwert der Wohnstätte(n), über die sie in diesem Staat verfügen, besteuerte natürliche Personen von der Eigenschaft als ansässige Person aus. Eine in der Schweiz nach dem Aufwand besteuerte Person wird aber nicht nur auf einer Pauschalbasis nach dem Mietwert, sondern auf einer höheren Grundlage besteuert, und ist somit nach dem französisch-schweizerischen Abkommen in der Schweiz ansässig. Auf das neue, am 11. Juli 2013 unterzeichnete Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich ist der Nationalrat am 12. Dezember 2013 nicht eingetreten. Der Ständerat hat demgegen über am 18. März 2014 die Rückweisung des Entwurfs an den Bundesrat zwecks Neuver handlung beschlossen. Am 4. Juni 2014 hat der Nationalrat wiederum Nichteintreten be schlossen. Die Vorlage geht nun zurück an den Ständerat. Am 17. Juni 2014 hat Frankreich das Abkommen vom 31. Dezember 1953 auf den 31. Dezember 2014 gekündigt. Am 25. Juni ist eine Vereinbarung zur Änderung des Zusatzprotokolls zum französischschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet worden. Diese Vereinbarung passt die Bestimmung des Zusatzprotokolls zum Informationsaustausch entsprechend dem Beschluss des Bundesrates vom 13. Februar 2011 und dem Bundesbeschluss vom 23. De zember 2011 an den aktuellen internationalen Standard an. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das französische Parlament. In der Schweiz ist die parlamentarische Genehmigung bereits durch den erwähnten Bundesbeschluss vom 23. Dezember 2011 er folgt. Einmal in Kraft werden deren Bestimmungen im Allgemeinen für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2010 und hinsichtlich Gruppenersuchen auf Sachverhalte ab dem 1. Februar 2013 anwendbar sein. Der Steuerdialog zwischen der Schweiz und Frankreich, welcher am 5. November 2013 ein geleitet worden ist, soll gegenseitig zufriedenstellende Lösungen zu allen anstehenden Steuerfragen (Amtshilfe usw.) finden. Er trägt zur Stabilisierung der bilateralen Steuerbezie hungen und zur pragmatischer Lösung von offenen Fragen bei, z. B. bei der Anwendung der Vereinbarung von 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern Ghana Am 22. Mai 2014 wurde ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen vom 23. Juli 2008 (SR ) unterzeichnet, mit dem die Amtshilfeklausel an den gel tenden internationalen Standard angepasst wird. Die Vorlage wird demnächst den eidgenös sischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. 3

4 1. Bilaterale Entwicklungen 1.13 Griechenland Seit dem Steuerjahr 2013 verlangen die griechischen Behörden systematisch von im land wohnhaften Griechen oder Ausländern mit Besitz in Griechenland das Formular E230 Claim for the application of the double taxation convention between Greece and [...]. Das Formular ist nicht neu. Neu bestehen die griechischen Behörden aber darauf, dass Wohn sitzbescheinigungen zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens auf diesem mular erfolgen. Bei Wohnsitzbescheinigungen ohne Einkünfte aus griechischer Quelle müs sen nur die Punkte 1, V, VI und VII ausgefüllt werden. Aus For 1.14 Irland Ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der ern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) wurde am 26. Januar 2012 terzeichnet und am 21. Juni 2013 von den eidgenössischen Räten genehmigt. Es ist am 14. November 2013 in Kraft getreten und findet seit dem 1. Januar 2014 Anwendung. Steu un 1.15 Island Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 10. Juli 2014 unterzeichnet. Es wird demnächst den eidgenössi schen Räten zur Genehmigung vorgelegt Israel Im September 2014 wird voraussichtlich die zweite Verhandlungsrunde zur Revision des Ab kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein kommen und vom Vermögen stattfinden Italien Am 9. Mai 2012 haben Italien und die Schweiz einen Dialog zu Finanz- und Steuerfragen vereinbart. Er bezieht sich insbesondere auf die Revision des Doppelbesteuerungsabkom mens (SR ), die italienischen schwarzen Listen und die Besteuerung der Grenzgänger (SR ). Die Verhandlungen sind zurzeit im Gang. Sie haben durch die Regierungswechsel in Italien eine Verzögerung erfahren. Per 1. Januar 2012 wurde die Vorsorgeeinrichtung der italienischen Staatsbeamten INPDAP (Istituto Nazionale di Previdenza per i Dipendenti dell Amministrazione Pubblica) in das Insti tut INPS (Istituto Nazionale di Previdenza Sociale) überführt. Seither können deshalb Ruhegehälter des öffentlichen Rechts (Art. 19 DBA-I) vom INPS stammen. Es muss bei neu vom INPS überwiesenen Ruhegehältern geprüft werden, ob es sich um Ruhegehälter für eine Anstellung im privaten oder im öffentlichen Sektor handelt hat die italienische Steuerbehörde neue Formulare für die Rückerstattung, Entlastung oder Befreiung in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens und einzelner Richtlinien herausgegeben (Domanda per II rimborso, l esonero o l applicazione dell aliquota ridotta sui redditi corrisposti a soggetti non residenti application of the reduced tax rate on income paid to non-residents). Die Schweiz und Italien verwenden bereits seit einigen Jahren die gemeinsamen Formulare R/CH I für die Anträge auf Rückerstattung oder Entlastung der italienischen Quellensteuer auf passiven Einkünften. Die Formulare R/CH l sind in diesen Fällen weiterhin gültig und von den Schweizer pflichtigen und den kantonalen Steuerbehörden zu verwenden bzw. zu bescheinigen. Die neuen italienischen Formulare gelten für Fälle, für die es keine gemeinsamen Formulare gibt EU / Claim for the refund, exemption or the Steuer 4

5 1.19 Kolumbien (siehe wie z.b. Anträge auf Rück treten. Seine Bestimmungen finden ab dem 1. Januar 2015 Anwendung. vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) ist am 26. Februar 2014 in Kraft ge Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern 1.18 Kasachstan erstattung der italienischen Steuer auf Ruhegehältern. Vermögen vom 21. September 2012 ist am 10. März 2014 in Kraft getreten. Seine Bestim mungen sind ab dem 1. Januar 2015 anwendbar Peru Das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Das Abkommen vom 3. November 2007 mit dem Sultanat Oman zur Vermeidung der Dop 1.23 Oman nung soll noch dieses Jahr stattfinden. pelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr (SR ) pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen paraphiert. Die Unterzeich ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten. Die Schweiz und das Suitanat Oman haben 2012 ein Abkommen zur Vermeidung der Dop 31. Dezember 2014 gekündigt. Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern (SR ) auf den 1.22 Norwegen funden. hende Abkommen vom 22. Juni 1995 über verschiedene Steuerfragen ersetzen sott, konnten 1.21 Liechtenstein Die Verhandlungen zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens, das das beste 1.20 Libyen der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist am 11. September 2011 in Kraft getre nes Änderungsprotokolls verhandelt, mit dem insbesondere der neue Amtshilfestandard ein Das am 26. Oktober 2007 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet ten und seit dem 1. Januar 2012 anwendbar (SR ) wurde der Entwurf ei geführt wird. Das Protokoll hätte unterzeichnet werden sollen, jedoch müssen die Verhand lungen auf Drängen Kolumbiens wieder aufgenommen werden. 1. Bilaterale Entwicklungen Die im Jahre 2007 aufgenommenen Verhandlungen werden zu gegebener Zeit weitergeführt. im Dezember 2013 aufgenommen werden. Bislang haben drei Verhandlungsrunden stattge Am 6. Juni 2014 hat Norwegen das Abkommen vom 7. Dezember 1956 zur Vermeidung der 5

6 1. Bilaterale Entwicklungen 1.25 Portugal Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) ist am 21. Oktober 2013 in Kraft ge treten. Seine Bestimmungen sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar Saudi-Arabien Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben im Juni 2014 stattgefunden. Es handelte sich um die dritte Verhandlungsrunde. Die Verhandlungen sollen im Frühjahr 2015 fortgeführt werden Senegal Eine erste Verhandlungsrunde im Hinblick auf den Abschluss eines Doppelbesteuerungsab kommens mit Senegal hat im Mai 2008 stattgefunden. Die Verhandlungen sollen weiterge führt werden Simbabwe Der im Oktober 1999 paraphierte Entwurf eines Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen wur de noch nicht unterzeichnet Singapur Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 24. Februar 2011 unterzeichnet und ist am 1. August 2012 in Kraft getreten (SR ). Die Bestimmungen des Abkommens sind ab dem 1. Januar 2013 anwendbar Slowenien Das Protokoll vom 7. September 2012 zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (SR ) ist am 14. Oktober 2013 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar Spanien Das Protokoll vom 27. Juli 2011 zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (SR ) ist am 24. August 2013 in Kraft getreten (drei Monate nach Eingang der letzten Notifikation über die abgeschlossene Ratifikation). Seine Bestimmungen gelten ab dem: 24. August 2013 hinsichtlich der Quellensteuern und der übrigen unter das Ab kommen fallenden Steuern sowie den neuen Bestimmungen hinsichtlich des Ver ständigungsverfahrens 1. Januar 2014 hinsichtlich des neuen Artikels 25bis in Bezug auf die übrigen Steuern. 6

7 1. Bilaterale Entwicklungen 1.32 Südafrika 2009 wurden im Zuge der Neuausrichtung der Schweiz beim Informationsaustausch handlungen zur Revision des Abkommens von 2007 aufgenommen. Diese Verhandlungen werden weitergeführt. Ver 1.33 Syrien Eine erste Verhandlungsrunde im Hinblick auf den Abschluss eines Doppelbesteuerungsab kommens hat 2005 stattgefunden. Die Verhandlungen konnten bislang nicht weitergeführt werden Tschechische Republik Das Protokoll vom 11. September 2012 zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (SR ) ist am 11. Oktober 2013 in Kraft treten. Seine Bestimmungen sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar Turkmenistan Das am 8. Oktober 2012 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten (SR ). Seine Bestimmungen sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar Ukraine Der Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (SR ) wurde im Oktober2013 paraphiert Ungarn Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 12. September 2013 unterzeichnet und von den eidgenössischen Räten im Juni 2014 genehmigt. Es kann nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten und wird das Abkommen vom 9. April 1981 (SR ) ersetzen USA Ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (SR ) wurde am 23. September 2009 unterzeichnet. Während in der Schweiz die Ratifikation bereits stattgefunden hat, ist es vom US-Senat bisher nicht genehmigt worden und deshalb noch nicht in Kraft getreten. Bis zur Genehmigung des Änderungsprotokolls können damit Gruppenersuchen nur für trugsfälle und dergleichen gestellt werden, nach der Genehmigung auch für Fälle von erhinterziehung. Für die Zeit zwischen dem 23. September 2009 und dem 1. Februar 2013 (Zeitpunkt des lnkrafttretens des StAhiG) sind Gruppenersuchen gemäss Bundesbeschluss vom 16. März 2012 über eine Ergänzung des DBA-USA zulässig (der Informationsinhaber oder seine Mitarbeitenden müssen zum Verhalten der steuerpflichtigen Personen in erhebli cher Weise beigetragen haben). Für die Zeit nach dem 1. Februar 2013 sind Gruppenersu chen nach dem internationalen Standard zulässig. Be Steu Das Schweizer Parlament hat am Ende seiner Beratung der «Lex USA)> in einer Erklärung vom 19. Juni 2013 seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um Schweizer Banken, die amerikanisches 7

8 1. Bilaterale Entwicklungen Recht verletzt haben könnten, die Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Justizdeparte ment zu ermöglichen. Die mit dem amerikanischen Justizdepartement getroffene Lösung setzt sich aus drei Ele menten zusammen: dem am 29. August 2013 unterzeichneten Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder, dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können, sowie den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden. Das amerikanische Programm steht allen Schweizer Banken offen. Eine Ausnahme bilden diejenigen Banken, gegen die das US-Justizdepartement Strafuntersuchungen eröffnet hat (Kategorie 1). Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen müssen, dass sie amerikanisches Recht verletzt haben, konnten bis spätestens 31. Dezember 2013 bei den US-Behörden ein «Non-Prosecution Agreement» beantragen. Zahlreiche Schweizer Banken haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Banken der Kategorie 2 können ihre Bussen reduzieren, indem sie zei gen, dass Konten entweder versteuert wurden oder sich die Kunden am Offenlegungspro gramm der amerikanischen Steuerbehörden beteiligten, nachdem sie durch die Bank dazu aufgefordert wurden. Das amerikanische Justizdepartement hat am 5. Juni 2014 die Frist für die Meldung der versteuerten Konten bis Ende Juli 2014 und die Frist für die Meldung der Kunden, welche am Offenlegungsprogramm teilgenommen haben, bis am 15. September 2014 verlängert. Weiter wurde der Termin für die im Programm verlangte externe Prüfung auf Ende Juni 2014 verschoben. Gemäss Programm können Banken der Kategorie 3 und 4 vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 bei den US-Behörden einen «Non-Target Letter» be antragen. Auch diese Frist wurde am 5. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Die Einzelverfügungen ermächtigen die betroffenen Banken, mit dem US-Justizdepartement zusammenzuarbeiten und den Verpflichtungen des Programms nachzukommen, sie ermäch tigen jedoch nicht zum Austausch von Kundendaten. Die Lösung erlaubt es den Banken, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rah mens zu bereinigen. Sie respektiert die Schweizer Rechtsordnung, erlässt keine rückwirken den Normen und kommt ohne Notrecht aus Usbekistan Am 1. Juli 2014 wurde ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR ) unter zeichnet. Es wird demnächst den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Das Protokoll passt die Klausel zum Informationsaustausch im Doppelbesteuerungsabkommen von 2002 an und wird das Problem der schwarzen Liste lösen (Decree 2467 vom 5. April 2013), das die Kantone Genf, Freiburg, Neuenburg und Zug betrifft Zypern Am 25. Juli 2014 wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es wird demnächst den eidgenössi schen Räten zur Genehmigung vorgelegt. 2. Quellensteuerabkommen Die Quellensteuerabkommen (vgl. Ziff. 2.1 ff.) sehen zum einen für Ansässige dieser Part nerstaaten eine pauschale Nachversteuerung ihrer Vermögenswerte in der Schweiz (Regula risierung der Vergangenheit) vor und enthalten zum anderen die Besteuerung der künftigen Kapitalerträge (nicht unter das Zinsbesteuerungsabkommen fallende Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge) und -gewinne gemäss den Steuersätzen der Partnerstaaten. Alternativ 8

9 1. Bilaterale Entwicklungen kann der Kunde die Meldung an die Steuerbehörden seines Ansässigkeitsstaates wählen. Die Abkommen enthalten einen Mechanismus, wonach ein Partnerstaat bei einem plausiblen Anlass anfragen kann, ob eine bestimmte Person in der Schweiz ein Konto hat. Je nach Ab kommen ist auch eine Besteuerung in Erbschaftsfällen vorgesehen. Die Quellensteuerab kommen sind mit Erleichterungen für die Erbringung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen auf den Märkten der Partnerstaaten gekoppelt. 2.1 Österreich Das Quellensteuerabkommen mit Österreich wurde am 13. April 2012 unterzeichnet und ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Bis Ende Juni 2014 hat die Schweiz im Rahmen der Regularisierung von Vermögenswerten insgesamt 735 Millionen Euro an Österreich über wiesen. Weiter wurden im gleichen Zeitraum Meldungen über die Offenlegung von Vermögen in der Höhe von 6 Milliarden Euro an Österreich erfasst. Aus der abgeltenden Quellensteuer auf Kapitalerträgen und -gewinnen für das Jahr 2013 hat die ESTV Ende März ,8 Millionen Euro an Österreich überwiesen. 2.2 Vereinigtes Königreich Das Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich wurde am 6. Oktober 2011 unterzeichnet und am 20. März 2012 durch ein Änderungsprotokoll ergänzt. Das Abkommen ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Bis Ende Juni 2014 hat die Schweiz im Rahmen der Regularisierung von Vermögenswerten insgesamt 466,8 Millionen Pfund an das Vereinigte Königreich überwiesen. Weiter wurden im gleichen Zeitraum Meldungen über die Of fenlegung von Vermögen in der Höhe von 10 Milliarden Pfund an das Vereinigte Königreich erfasst. Aus der abgeltenden Quellensteuer auf Kapitalerträgen und -gewinnen für das Jahr 2013 hat die ESTV Ende März ,2 Millionen Pfund an das Vereinigte Königreich überwiesen. 2.3 Italien Am 29. August 2012 hat der Bundesrat das Mandat für Steuer- und Finanzverhandlungen mit Italien verabschiedet. Verhandlungen über eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Steu er- und Finanzmarktbereich sind Bestandteil davon. Eine allfällige Lösung wird die internati onalen Entwicklungen berücksichtigen müssen. 2.4 Griechenland Am 7. November 2012 hat der Bundesrat das Mandat für Verhandlungen mit Griechenland über eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich verabschiedet. Eine allfällige Lösung wird die internationalen Entwicklungen berücksichtigen müssen. 3. Steuerinformationsabkommen Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. April 2012 beschlossen, den internationalen Amtshilfestandard nicht nur in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), sondern auch in so genannten Steuerinformationsabkommen (SIA; Tax Information Exchange Agreement, TIEA) zu vereinbaren. Die Schweiz ist damit bereit, SIA mit Staaten und Jurisdiktionen abzu schliessen, sofern diese ein entsprechendes Begehren an die Schweiz gerichtet haben oder die Schweiz aus steuerlichen oder entwicklungspolitischen Gründen an einer solchen Ver einbarung interessiert ist. Mit diesem Beschluss kommt die Schweiz einer Aufforderung des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken nach.

10 1. Bilaterale Entwicklungen Der Abschluss eines SIA erlaubt den Staaten und Jurisdiktionen, die untereinander kein DBA abschliessen wollen zum Beispiel weil aufgrund des Fehlens eines Steuersystems oder ei nes umfassenden Steuerrechts seitens einer der Vertragsparteien im bilateralen Verhältnis kaum Doppelbesteuerungen auftreten einen Informationsaustausch in Steuersachen zu vereinbaren. Gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 4. April 2012 hat die Schweiz mit 7 Staa ten und Jurisdiktionen ein SIA unterzeichnet (mit der Insel Man am 28. August 2013, mit Guernsey am 11. September 2013, mit Jersey am 16. September 2013, mit Grönland am 7. März 2014, mit Andorra am 17. März 2014, mit San Marino am 16. Mai 2014 und mit den Seychellen am 26. Mai 2014). Bevor die Abkommen in Kraft treten können, müssen sie wie die DBA vom Parlament genehmigt werden und unterliegen dem fakultativen Referendum. Die ersten drei SIA werden voraussichtlich Ende 2014 in Kraft treten. Weitere Verhandlun gen auch mit Entwicklungsländern sind im Gang. 4. Einseitige Ausweitung des OECD-Standards zum Informationsaustausch Am 19. Februar 2014 hat der Bundesrat die einseitige Ausweitung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf alle Partnerstaaten mit einem DBA mit der Schweiz, das kei ne standardkonforme Informationsaustauschklausel enthält, beschlossen. Mit dieser Mass nahme soll eine Empfehlung des Global Forum in der Phase 1 der Pees Review erfüllt wer den. Demnach wird Amtshilfe von Fall zu Fall auf Anfrage und unter Vorbehalt der Reziprozität gewährt. Zudem müssen der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip gewahrt werden, damit ausgetauschte Informationen nicht missbräuchlich verwendet werden können. Die Vorlage soll im Spätsommer 2014 in die Vernehmlassung kommen. 5. USA Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USA erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltene Konten von Personen, die in den USA steuerpflichtig sind, besteuert werden können. FATCA ist eine unilaterale US-Regelung, die weltweit für alle Länder gilt und seit dem 1. Juli 2014 anwendbar wird. Die Schweiz hat FATCA durch ein bi laterales Abkommen (SR ) umgesetzt. Dieses ist am 2. Juni 2014 in Kraft getre ten. Das entsprechende Umsetzungsgesetz (SR ) hat der Bundesrat auf den 30. Juni 2014 in Kraft gesetzt. Um eine einheitliche Praxis bei der Umsetzung des FATCA-Abkommens zu erreichen, wurde im Oktober 2013 das FATCA-Qualifikationsgremium geschaffen. Dessen Leitung liegt beim SIF. Beteiligt sind weiter die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, die Schweizerische Bankiervereinigung SBVg, der Schweizeri sche Pensionskassenverband ASIP, der Schweizerische Versicherungsverband SVV, die Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA, die SwissHoldings, der Verband der Schweizerischen Vermögensverwalter VSV und die SIX Group. Das Qualifikationsgremiun, dient der Zusammenarbeit der beteiligten Interessenvertreter. Es behandelt Fragen, die sich bei der Umsetzung des FATCA-Abkommens ergeben. In der Aus legung des Abkommens ist die Schweiz allerdings nicht autonom, vielmehr ist in gewissen Fällen eine Rücksprache mit den USA erforderlich. Die Beurteilungen geben die Auffassung des FATCA-Qualifikationsgremiums wieder, die, wo erforderlich, mit den zuständigen US Behörden konsultiert worden ist. Sie werden auf publiziert. 10

11 1. Bilaterale Entwicklungen Am 21. Mai 2014 hat der Bundesrat den Entwurf des Mandats zu Verhandlungen mit den USA über einen Wechsel zu Modell 1 gutgeheissen. Dieses wird nun mit den zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte und den Kantonen konsultiert und anschliessend vom Bundesrat definitiv verabschiedet. 11

12 II. Schweiz Europäische Union II. Schweiz Europäische Union 1. Unternehmensbesteuerung Im Rahmen verschiedener Arbeitstreffen seit Ende 2012 wurde eine Verständigung zwischen der Schweiz und der EU über die Beilegung der seit Längerem bestehenden Differenzen in der Unternehmensbesteuerung erarbeitet. Ein der Arbeitsgruppe des Rates der EU über den Verhaltenskodex Unternehmensbesteuerung (C0C-Gruppe) am 20. November 2013 präsen tierter Vorschlag wurde von den Mitgliedstaaten jedoch abgelehnt. Der Rat der Wirtschafts und Finanzminister der EU (Ecofin-Rat) hat am 10. Dezember 2013, basierend auf einem Bericht der CoC-Gruppe die Kommission aufgefordert, den Dialog mit der Schweiz fortzuset zen und bis Ende Juni 2014 abzuschliessen. Im Frühjahr 2014 einigten sich die Schweizer und die EU-Delegation auf eine neue Fassung einer Vereinbarung. Der Ecofin-Rat stimmte der Vereinbarung am 20. Juni 2014 zu. Der Bundesrat hiess selbentags die Vereinbarung gut und gab den Auftrag zur Paraphierung. Am 1. Juli 2014 wurde der gemeinsame Text pa raphiert. Der Bundesrat muss noch über die Unterzeichnung entscheiden. Die gemeinsame Verständigung enthält keine staatsvertraglichen Verpflichtungen und be schränkt sich auf die Aufzählung von Prinzipien und gegenseitigen Absichten. Namentlich sieht sie vor, dass der Bundesrat seine Absicht bekräftigt, verzerrende Steuerregimes und insbesondere solche, die eine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Erträge vorsehen (sog. ring-fencing), abzuschaffen. Im Gegenzug sollen die entsprechenden Ge genmassnahmen der EU-Mitgliedstaaten abgeschafft werden. Eine Verpflichtung der Schweiz auf den EU-internen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung wurde ausgeschlossen. Das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken hat seine Untersuchung von Steuerre gimes der Mitgliedsländer fortgesetzt. Darunter finden sich sechs Schweizer Steuerregimes, die teilweise auch von der EU kritisiert werden (siehe Kapitel III 1.10). Im Herbst 2012 hat das EFD eine paritätische Projektorganisation, bestehend aus Vertretern des Bundes und der Kantone, eingesetzt und beauftragt, Massnahmen im Hinblick auf die Unternehmenssteuerreform III (USR III) auszuarbeiten. Nach der Veröffentlichung eines Zwi schenberichts am 17. Mai 2013 hat der Bundesrat am 18. Dezember 2013 den Bericht des Steuerungsorgans vom 11. Dezember 2013 zuhanden des EFD zur Kenntnis genommen und das EFD beauftragt, auf dieser Grundlage die Kantone zu konsultieren. Nach Vorlage der Ergebnisse der Konsultation hat sich der Bundesrat erneut mit der Reform befasst und das EFD beauftragt, bis im September 2014 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Mit der USR III wird bezweckt, den Steuerstandort Schweiz und die internationale Akzeptanz der schweizerischen Unternehmensbesteuerung nachhaltig zu sichern. Diese Arbeiten erfol gen unter Einbezug der Entwicklungen in der OECD und unter Berücksichtigung der Steuer politik der EU. 2. Zinsbesteuerung Am 14. Mai 2013 hat der Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) zuhanden der EU Kommission ein Mandat verabschiedet für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino zur Anpassung der Zinsbesteue rungsabkommen. Ziel der Verhandlungen ist die Anwendung von gleichwertigen Massnah men durch die Drittstaaten. Die Verhandlungen sollen auf der Grundlage des Entwurfes der 12

13 II. Schweiz Europäische Union revidierten EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie erfolgen. Dabei sollen die internationalen Entwick lungen bezüglich des automatischen lnformationsaustausches und das Konzept des wirt schaftlich Berechtigten berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2013 ein Verhandlungsmandat verabschiedet und festgehalten, dass eine Anpassung des Abkom mens nur vereinbart werden soll, wenn im Rahmen des EU-Regulierungsvorhabens MIFID eine befriedigende Lösung bei der Ausgestaltung der Drittstaatenregelung für die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen gefunden wird. Bei der Revision handelt es sich weiter um eine technische Anpassung des Zinsbesteuerungsabkommens; dies auf der Basis des bestehenden Koexistenzmodells - also des Steuerrückbehalts mit der Alternative einer freiwilligen Meldung. Gestützt auf das vom Bundesrat verabschiedete Verhandlungsmandat hat die Schweizer Verhandlungsdelegation die Verhandlungen mit der EU auf der Basis einer technischen Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens aufgenommen. Dabei hat sich herausge stellt, dass eine solche Revision zahlreiche technische Fragen aufwirft, für die zum Teil kom plexe Lösungen erarbeitet werden müssten. Vor dem Hintergrund der baldigen Verabschie dung eines globalen AIA-Standards durch die OECD sind beide Seiten zum Schluss ge kommen, dass eine rein technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens nicht sinnvoll wäre. Am 21. Mai 2014 hat der Bundesrat aufgrund der geänderten Ausgangslage einen ange passten Verhandlungsmandatsentwurf verabschiedet, wonach mit der EU über die Einfüh rung des automatischen lnformationsaustauschs verhandelt werden soll. In den nächsten Monaten wird der Entwurf mit den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte und den Kantonen konsultiert, bevor das definitive Mandat verabschiedet wird. Das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene und am 1. Juli 2005 in Kraft getrete ne bilaterale Zinsbesteuerungsabkommen sieht als Kernstück einen Steuerrückbehalt von 35 Prozent auf Zinszahlungen vor, die von einer in der Schweiz gelegenen Zahlstelle - zum Beispiel einer Bank - an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU Mitgliedsstaat geleistet werden. Anstelle des Steuerrückbehalts können die ausländischen Zinsempfänger eine freiwillige Meldung an ihre Steuerbehörden wählen. Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75 Prozent an die EU beziehungsweise ihre Mitgliedstaaten, der Rest verbleibt in der Schweiz für deren Aufwendungen. Der Bruttoertrag aus dem Steuerrückbehalt auf Zinserträgen von EU-Steuerpflichtigen in der Schweiz belief sich 2013 auf 510,1 Millionen Franken (2012: 615 Mio. Franken). Es wurden somit rund 382,6 Millionen Franken (75%) an die EU-Mitgliedstaaten überwiesen (2012: 461,6 Mio. Franken). Der Anteil der Schweiz beträgt 127,5 Millionen Franken (25%). Davon gehen 114,8 Millionen Franken an den Bund und 12,7 Millionen an die Kantone. Insgesamt gingen 2013 rund freiwillige Meldungen ein (2012: rund ). 13

14 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet 1. OECD-Fiskalkomitee 1.1 Arbeitsgruppe Nr. 1 (Doppelbesteuerungsfragen) Die Arbeitsgruppe 1 des Fiskalkomitees der OECD trifft sich jeweils zwei Mal pro Jahr in Pa ris. Im Februar 2014 hat deren 97. Sitzung stattgefunden. Die Aufgabe der Arbeitsgruppe 1 besteht im Wesentlichen darin, nach Lösungen zu suchen, die den Kommentar zum OECD Musterabkommen verbessern, Klarheit bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsab kommen schaffen, um letztlich Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Die letzten Sitzungen wurden insbesondere dazu verwendet, die nächste Auflage des Kom mentars zum OECD-Musterabkommen vorzubereiten. Die Publikation ist im Sommer 2014 erfolgt, Die Aktualisierung enthält namentlich eine vertiefte Kommentierung zum Begriff der nutzungsberechtigten Person hinsichtlich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Art OECD-Musterabkommen) und thematisiert neu die Besteuerung von Gewinnen aus Emissionszertifikaten (diverse Artikel des OECD-Musterabkommens) und von Zahlun gen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Art. 15 OECD Musterabkommen). Zudem enthält sie eine aktualisierte Kommentierung über die Besteue rung von Künstlern und Sportlern (Art. 17 OECD-Musterabkommen). Nach der neuen Kommentierung über die Besteuerung von Künstlern und Sportlern fallen auch Leistungen für Werbung, Sponsoring und Vermarktung unter die Bestimmung von Arti kel 17 OECD-Musterabkommen (und können folglich in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler auftritt), sofern sie einen Bezug zu einem Auftritt in einem be stimmten Staat haben (Rz. 9 der Kommentierung zu Art. 17 OECD-Musterabkommen). Die Schweiz hat zu dieser Kommentarstelle die Bemerkung angebracht, dass sie die dort vertre tene Auffassung nicht teilt. Die Leistungen für Werbung, Sponsoring und Vermarktung sind nach schweizerischer Auffassung folglich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Künst lers oder Sportlers bzw. der Künstlerin oder Sportlerin zugänglich. Fälle von Doppelbesteue rung sind im Verständigungsverfahren zu lösen. Weiter ist die Arbeitsgruppe 1 im Rahmen des BEPS Massnahmenplans federführend mit der Behandlung der Massnahmen 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch), 7 (Verhin derung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte) und 14 (Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen) betraut. Der Abschluss der Arbeiten zur Mass nahme 6 ist im September 2014 und zu den Massnahmen 7 und 14 im September 2015 vor gesehen. Die im Rahmen der Massnahme 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) entwickelten Lösungen zielen primär auf die Unterbindung von «Treaty Shopping» ab. Dazu enthält der Bericht namentlich eine Regel über die Einschränkung von Abkommensvorteilen («limitation on benefits»), wie sie beispielsweise die USA in ihren Doppelbesteuerungsabkommen ver einbaren, sowie eine generelle Missbrauchsregel, die die Abkommensvorteile versagt, wenn einer der Hauptzwecke für ein Vorgehen die Inanspruchnahme des Doppelbesteuerungsab kommen ist («principal purpose test»). Zusätzlich sind Massnahmen vorgesehen, die andere Fälle von Abkommensmissbrauch ausserhalb von «Treaty Shopping» adressieren. 1.2 Arbeitsgruppe Nr. 2 (Fiskalstudien und Statistik) Die Arbeitsgruppe 2 (Tax Policy Analysis and Tax Statistics Steuerpolitische Analyse und Steuerstatistik) des Fiskalkomitees der OECD trifft sich zweimal im Jahr (jeweils im Mai und 14

15 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet November). Die Hauptaufgabe der Arbeitsgruppe besteht darin, aktuelle Themen in der Steuerpolitik zu analysieren. Zudem ist die Arbeitsgruppe verantwortlich für die jährlichen Publikationen «Revenue Statistics» und «Taxing Wagesx. Daten über die Staatseinnahmen, insbesondere über die Steuern, sind wesentlichen Vorleis tungen für die meisten Beschreibungen und ökonomische Analysen der einzelnen OECD Staaten. Sie werden zunehmend auch für internationale Vergleiche benutzt. Die jährliche Publikation «Revenue Statistics» präsentiert eine Reihe von detaillierten und international vergleichbaren Daten in einem gemeinsamen Format für alle OECD-Mitgliedstaaten seit In dieser Publikation wird definiert, welche Staatseinnahmen als Steuern betrachtet werden sollten und wie die Steuern klassifiziert werden. Zudem enthält «Revenue Statistics» jeweils ein «Special Feature» oder Sonderthema; in der Ausgabe 2012 gab es zwei Sonderthemen: handelbare Emissionszertifikate und Einnahmentrends in Lateinamerika. «Taxing Wages» vergleicht die Entwicklung der Löhne vor und nach Steuern und gewissen Sozialabgaben eines durchschnittlichen Arbeiters in jedem Land. «Taxing Wages» enthält In formationen über die Steuern, welche in den OECD-Ländern auf Löhnen bezahlt werden. Es umfasst persönliche Einkommensteuern und Sozialabgaben, welche von Angestellten be zahlt werden, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden sowie Familienzulagen. Das Ziel ist aufzuzeigen, wie diese Steuern und Sozialleis tungen in jedem Mitgliedsland berechnet werden und zu untersuchen, wie sie sich auf die Haushaltseinkommen auswirken. Die Ergebnisse ermöglichen quantitative Vergleiche zwi schen Ländern zu den Arbeitskosten und zur wirtschaftlichen Lage einzelner Personen und Familien bei verschiedenen Einkommensniveaus. Die Publikation zeigt diese Informationen für acht Haushalts-Typen, die nach Einkommen und Zusammensetzung des Haushalts vari ieren. Berichtet wird u.a. über die durchschnittlichen und marginalen Steuerbelastungen für Ein- und Zweiverdienerfamilien und die gesamten Personalkosten der Arbeitgeber. Diese Daten finden breite Anwendung in der akademischen Forschung und werden bei der Vorbe reitung der Sozial- und Wirtschaftspolitik verwendet. Auch diese Publikation enthält jeweils ein Special Feature oder Sonderthema. In der neusten Ausgabe (für 2011) war das Sonderthema Trends bei der Einkommensteuer und den Sozialabgaben. Schliesslich unterhält die Arbeitsgruppe 2 die «Tax Database», welche online öffentlich ver fügbar ist. Die Steuerdatenbank liefert vergleichende Informationen zu einer Reihe von steu erlichen Statistiken wie Steuereinnahmen, Einkommensteuern, nicht-steuerliche Zwangsab gaben (non-tax compulsory payments), Unternehmens- und Kapitalsteuern sowie Verbrauchssteuern in den 34 OECD-Staaten. Die Arbeitsgruppe 2 berät auch andere Teile der OECD in Steuersachen. In den vergange nen Jahren sind in der Arbeitsgruppe 2 eine Vielzahl von Schwerpunktthemen analysiert und besprochen worden, u. a. Steuervergünstigungen, Steuern und Wirtschaftswachstum, Steu erpolitik zur Sicherung der finanziellen Stabilität, Steuern und Ungleichheit, Steuern und grü nes Wachstum, Besteuerung von Ersparnissen sowie zuletzt das Grossprojekt Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung. Zu diesen Themen wird jeweils in mehreren Schritten ein definitives Dokument produziert, das wissenschaftlich und/oder empirisch den neuesten Stand beschreibt. Teilweise werden auch Standards oder Best-Practice-Richtlinien (OECD Best Practice Guidelines) definiert. 1.3 Arbeitsgruppe Nr. 6 (Besteuerung Multinationaler Unternehmen) Die Arbeitsgruppe 6 des Fiskalkomitees (Working Party 6 on the Taxation of Multinational Enterprises) der OECD trifft sich drei Mal pro Jahr in Paris. Zur Zeit laufen Arbeiten in Zu sammenhang mit dem im Februar 2013 veröffentlichten BEPS Massnahmenplan. Dieser be inhaltet vier Massnahmen zum Thema Verrechnungspreise, nämlich die Aktualisierung der Verrechnungspreisrichtlinien in Hinblick auf immaterielle Wirtschaftsgüter, die Aktualisierung der Verrechnungspreisleitlinien in Hinblick auf Risiko- und Kapitalzuordnungen, die Aktuali sierung der Verrechnungspreisrichtlinien in Hinblick auf andere risikobehaftete Transaktionen 15

16 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet sowie die Überarbeitung der Dokumentationsanforderungen für die Verrechnungspreisermitt lungen. Die Arbeiten betreffend der Aktualisierung der Verrechnungspreisrichtlinien in Hin blick auf immaterielle Wirtschaftsgüter sowie die Überarbeitung der Dokumentationsvor schriften sind weit fortgeschritten. Nach einer letzten Sitzung im Mai, wurden die Berichte im Juni durch das Fiskalkomitee der OECD genehmigt, sodass sie im September 2014 veröf fentlicht werden können. Die Arbeiten an der Aktualisierung der Verrechnungspreisrichttlinien in Hinblick auf Risiko-und Kapitalzuordnungen, sowie auf andere risikobehaftete Transaktio nen, gehen wie geplant weiter und sollen im Dezember 2015 veröffentlicht werden. Inhaltlich geht es bei der Aktualisierung der Verrechnungspreisrichtlinien in Hinblick auf im materielle Wirtschaftsgüter im wesentlichen, um die Definition von immateriellen Wirtschafts gütern, um die Identifikation der Anspruchsberechtigten der Erträge aus immateriellen Wirt schaftsgütern, um die Vorgehensweise bei der Übertragung bzw. Verwendung immaterieller Wirtschaftsgüter und um die Bestimmung einer fremdüblichen Vergütung bei Transaktionen mit immateriellen Wirtschaftsgütern (Bewertungsfragen). Die Überarbeitung der Dokumentationsvorschriften zielt auf die Vereinheitlichung länderbe zogener Offenlegungspflichten für Unternehmungen, die international tätig sind. Im Grund satz folgt man dem Ansatz der im «Code of Conduct on Transfer Pricing Documentation for Associated Enterprises in the EU» definierten zweistufigen Konzeption von Masterfile und Countryfile (Localfile). Das Masterfile soll die global wichtigen Informationen auf Gruppenebene zusammenfassen, wie zum Beispiel die geographische Struktur der Unternehmung, die Umsätze, Gewinne und Mitarbeiter pro Land und das Steueraufkommen pro Land. Das Localfile soll nur Informationen enthalten, die in erster Linie für die einzelne Gesellschaft der Gruppe relevant sind. Zur Aktualisierung der Verrechnungspreisrichtlinien in Hinblick auf Risiko-und Kapitalzuord nungen, sowie auf andere risikobehaftete Transaktionen hat das Sekretariat der Arbeits gruppe 6 «Scoping Papers» verfasst, die in etwa den Rahmen der zukünftigen Diskussion vorgeben sollen. 1.4 Arbeitsgruppe Nr. 9 (Konsumsteuern) Richtlinien zum Ort der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen an Endkonsu mierende: Seit dem letzten Treffen der Arbeitsgruppe Nr. 9 für Konsumsteuern im Herbst 2013 haben zwei Ausschüsse den Ort der Besteuerung verschiedener Dienstleistungen ge nauer untersucht und sind zu folgenden Ergebnissen gelangt: Für Dienstleistungen, die nicht aus der Ferne sondern vor Ort erbracht werden, bringt der Tätigkeitsort als Ort der Besteuerung am meisten Vorteile. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem beweglichen Gegenstand insgesamt am besten abgeschnitten hat die Besteuerung am Ort des beweglichen Gegenstandes im mass geblichen Zeitpunkt. Welches der massgebliche Zeitpunkt ist, ist je nach Dienstleistung indi viduell zu bestimmen und kann nicht für alle Dienstleistungen einheitlich festgelegt werden. Für die längerfristige Vermietung ist hingegen die Anknüpfung am Wohnort der Kundschaft besser geeignet. Grenzüberschreitende Personenbeförderungen sollten zu einem späteren Zeitpunkt vertieft angeschaut werden, da sich in diesem Zusammenhang weitere Fragen stellen. Gelten Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem beweglichen Gegenstand nach dem nationalen Recht als Lieferungen, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Regelungen. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen ist ebenfalls der Ort des unbeweglichen Gegenstandes als Ort der Besteuerung am besten geeignet und zwar sowohl für Dienstleistungen zwischen Unternehmen und an Endverbrauchende. Als Ort der Besteuerung für digitale und nicht digitale Dienstleistungen aus der Ferne insge samt am besten Abgeschnitten hat der Ansässigkeitsort des Kunden. Zur Besteuerung eig net sich am besten die Registrierung der leistungserbringenden Person im Staat, in dem die 16

17 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet Kundschaft ansässig ist. Eine Steuererhebung bei der Kundschaft lässt sich trotz Ansässig keit kaum umsetzen. Digitale Dienstleistungen aus der Ferne sind Dienstleistungen digitalen Inhalts, die via Internet erbracht werden, ein grossen Volumen bei geringem Wert aufweisen und sich auf eine minimale Interaktion zwischen Kundschaft und Anbietenden beschränken. Kostenpflichtige Downloads aus dem Internet sind typische solche Dienstleistungen. Nicht- Digitale Dienstleistungen aus der Ferne sind gekennzeichnet durch einen höheren Wert der einzelnen Transaktion, einem geringerem Volumen, grösserer Interaktion und umfangreicherem Informationsaustausch zwischen Kundschaft und Anbietenden. Rechtsberatung durch einen ausländischen Anwalt ist eine typische solche Dienstleistung. Die Arbeitsgruppe Nr. 9 ist mit den Schlussfolgerungen einverstanden und beauftragt die beiden Ausschüsse mit der Ausarbeitung von Richtlinienentwürfen. Am November-Treffen möchte die Arbeitsgruppe Nr. 9 diese zur öffentlichen Konsultation verabschieden. Die defini tive Verabschiedung durch das Fiskalkomitee ist für Juni 2015 geplant. Richtlinien zur Verbesserung einer Einheitliche Umsetzung: Die Richtlinien zur einheitlichen Umsetzung der MWST-Richtlinien wurden gemäss denn Rückmeldungen am November- Treffen der Arbeitsgruppe Nr. 9 überarbeitet und in einer konsolidierten Version zusammen mit der bereits genehmigten Richtlinie betreffend Steuerumgehung und -hinterziehung den Delegierten nochmals vorgelegt, um diese für eine zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende öffentliche Konsultation zu verabschieden. Erneut wurde diskutiert, ob die Richtlinienentwürfe genügend klar sind, damit eine einheitli che Umsetzung der MWST-Richtlinien erreicht werden kann. Da jedoch die MWST Richtlinien selbst nicht verbindlich sind, kann auch kein verbindliches Vorgehen für die Streitbelegung vorgesehen werden, sondern es können bloss Empfehlungen abgeben wer den, um die Uneinigkeiten so klein als möglich zu halten. Der als 4. Kapitel der MWST-Richtlinien vorgesehene Entwurf mit dem Titel Hilfe bei der praktischen Anwendung der MWST-Richtlinien - Internationale Zusammenarbeit, Vermei dung von Uneinigkeiten sowie Anwendung auf Steuerhinterziehung und -umgehung wurde von der Arbeitsgruppe Nr. 9 zur öffentlichen Konsultation verabschiedet. Die Hauptaufgabe der Arbeitsgruppe Nr. 9 für Konsumsteuern besteht in der Ausarbeitung von internationalen Mehrwertsteuer-Richtlinien, um Rechtsunsicherheiten sowie das Risiko von Doppelbesteuerung und ungewollter doppelter Nichtbesteuerung durch uneinheitliche Anwendungen der Mehrwertsteuer auf den internationalen Handel, insbesondere auf Dienst leistungen, zu verhindern. Die Mehrwertsteuer-Richtlinien der OECD sind rechtlich nicht ver bindlich und enthalten keine Vorgaben für gesetzliche Bestimmungen. Diese Grundsätze sol len die Staaten anhalten, Regelungen zu entwickeln, die ein reibungsloses Zusammenwirken der nationalen Mehrwertsteuersysteme begünstigen. Weiter ist die Arbeitsgruppe Nr. 9 für Konsumsteuern für die periodische Veröffentlichung der internationalen Entwicklungen bei der Konsumbesteuerung (Consumption Tax Trends) ver antwortlich, wo neben der Mehrwertsteuer auch andere Verbrauchssteuern abgehandelt werden. Die entsprechenden Angaben werden von den Delegierten der Mitgliedstaaten der OECD zur Verfügung stellt. 1.5 Arbeitsgruppe Nr. 10 (Informationsaustausch) Die Arbeitsgruppe Nr. 10 hat den globalen Standard für den automatischen In formationsaustausch in Steuerfragen (AIA) entwickelt. Das Modellabkommen über den AIA (Modellabkommen) sowie der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (kurz Gemeinsamer Meldestandard; auf Englisch: Common Standard on Reporting and Due Diligence for Financial Account Information, kurz Common Reporting Standard oder CRS) sind am 17. Januar 2014 vom Fiskalkomitee genehmigt und am 13. Februar 2014 auf der Website der OECD veröffentlicht worden. Die Kommentare zum Mc dellabkommen und zum CRS sowie eine Grundlage für Informatiklösungen zur Umsetzung 17

18 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet des AIA sind am 26. Juni 2014 vom Fiskalkomitee genehmigt worden. Das Gesamtpaket be stehend aus Modellabkommen, CR5, Kommentare und Informatiklösung wird dem Rat der OECD, dem höchsten Organ der OECD, im Juli 2014 unterbreitet. Die Finanzminister der G20 werden voraussichtlich an einem Treffen im September 2014 den neuen AIA-Standard bestätigen. Das Modellabkommen dient als Grundlage für bilaterale Abkommen. Es legt fest, welche In formationen übermittelt werden müssen und regelt gewisse Übertragungsmodalitäten. Das Modellabkommen regelt ferner die Kooperation zwischen den zuständigen Behörden bei Fehlern, bei Anwendungsproblemen sowie bei lnterpretationsdifferenzen. Das Modellabkommen garantiert: einen ausreichenden Datenschutz; die Einhaltung des Spezialitätsprinzips mit Verweis auf das übergeordnete Ab kommen zum Informationsaustausch (Konvention gegen die Doppelbesteuerung, Abkommen zum Steuerinformationsaustausch, Übereinkommen der OECD und des Europarates über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Amtshilfeübereinkommen).Das Spezialitätsprinzip stellt sicher, dass die ausge tauschten Informationen von den Partnerstaaten ausschliesslich zu dem im Ab kommen vorgesehenen Zweck verwendet werden, im vorliegenden Fall für die Veranlagung und die Erhebung von Steuern. die Reziprozität angesichts der Tatsache, dass die Aufgaben und Verpflichtungen beider Länder identisch sind. Bei einer Nichtbeachtung der im Abkommen festgehaltenen Verpflichtungen, zum Beispiel in Zusammenhang mit dem Datenschutz oder dem Spezialitätsprinzip, kann der Partnerstaat von der Anwendung des Abkommens absehen. Der CRS legt detailliert fest, wer welche Informationen über welche Konten zu übermitteln hat. Nicht nur Banken, sondern auch gewisse kollektive Anlageinstrumente und Versi cherungsgesellschaften müssen Finanzinformationen über ihre Kunden sammeln. Die zu übermittelnden Informationen umfassen alle Einkommensarten sowie den Saldo des Kontos. Das Anwendungsgebiet erstreckt sich auf Konten sowohl natürlicher als auch ju ristischer Personen. Der tatsächliche Nutzungsberechtigte des Kontos muss ge mäss den Vorgaben des GAFI identifiziert werden. Bei passiven juristischen Per sonen (üben keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus, sondern verwalten Vermögen, z.b. Trusts) sind die Personen zu identifizieren, die die Organisation kontrollieren. Der CRS enthält unter anderem präzise Regeln, die das Vorgehen bei der Kun denidentifikation vorschreiben. Der Kommentar konkretisiert das Modellabkommen und den CRS. Er beschreibt gewisse Klauseln näher und enthält Beispiele, um eine einheitliche Umsetzung des Informationsaus tausches zu gewährleisten. Bei der Informatiklösung ist ein Minimalstandard erarbeitet worden, um die Datensicherheit sowie eine sichere und kompatible Datenübermittlung zu gewährleisten. Am 6. Mai 2014 haben die Minister der OECD-Länder, darunter die Schweiz, und einiger weiterer Länder eine Erklärung zum AIA veröffentlicht. Weiter hat der Bundesrat am 21. Mai 2014 einen Verhandlungsmandatsentwurf verabschiedet, wonach neben der EU und den USA die Einführung des AIA prioritär in Betracht zu ziehen ist gegenüber Staaten, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen, welche die Kriterien des Spezialitätsprinzips, des Datenschutzes und einer effek tiven Reziprozität erfüllen, 18

19 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet welche ihren Steuerpflichtigen eine annehmbare Regularisierungsmöglichkeit be reitstellen, und die aufgrund ihres Marktpotenzials für die Schweizer Finanzindustrie als wichtig und zukunftsweisend erachtet werden. In den nächsten Monaten wird der Entwurf mit den zuständigen Kommissionen der Eidge nössischen Räte und den Kantonen konsultiert, bevor das definitive Mandat verabschiedet wird. 1.6 Arbeitsgruppe Nr. 11 (aggressive Steuerpianung) Die im Rahmen des BEPS-Projekts (siehe Ziff. 1.11) gebildete Arbeitsgruppe Nr. 11 hat sich bisher zweimal (Oktober 2013, Mai 2014) in Paris getroffen und befasst sich hauptsächlich mit den folgenden vier Massnahmen des BEPS-Aktionsplans. Die Massnahme 2 will die Effekte so genannt hybrider Gestaltungen (Hybrid Mismatch Ar rangements) neutralisieren, insbesondere den doppelten Abzug von Kosten oder den Abzug von Kosten im Quellenstaat ohne eine Besteuerung im Empfängerstaat. Die Arbeiten sind bereits weit fortgeschritten. Im Juni 2014 wurde ein Bericht mit Empfehlungen zu Änderun gen innerstaatlicher Vorschriften fertiggestellt, der im September 2014 veröffentlicht werden wird. Die Arbeiten werden fortgeführt, um bis im September 2015 einen Fachkommentar zu diesem Bericht zu erstellen. Die Massnahme 3 betrifft die Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Rules Controlled Foreign Companies). Die Ergebnisse sind im September 2015 zu erwarten. Nach dem heutigen Stand der Arbeiten zeichnen sich Empfehlungen für einen Mindeststandard ab. Den Staaten wird es freigestellt werden, restriktivere Bestimmungen einzuführen. Mit dieser Massnahme sollen weitere Staaten dazu ermutigt werden, CFC Rules einzuführen. Die Massnahme 4 will die Gewinnverkürzung durch den Abzug von Zins- oder sonstigen fi nanziellen Aufwendungen begrenzen. Die Ergebnisse dieser Massnahme werden 2015 er wartet. Die Arbeiten sind noch nicht so weit fortgeschritten, dass die Ergebnisse absehbar sind. Hingegen zeichnet sich bereits ab, dass die empfohlenen Methoden zur Begrenzung der Zinsabzüge vom Prinzip des Drittvergleichs abweichen dürften. Die Massnahme 12 sieht Empfehlungen für innerstaatliche Vorschriften zur Offenlegungs pflicht aggressiver Steuerplanungsmodelle vor. Bis jetzt haben die Diskussionen zu einer Beschreibung und einem Vergleich bestehender Regelungen geführt. Die Ergebnisse wer den im September 2015 erwartet. 1.7 Forum on Tax Administration Seit dem letzten Treffen in Moskau im Mai 2013, an dem insbesondere die Besteuerung mul tinationaler Unternehmen und der damit verbundene Informationsaustausch, der automati sche Informationsaustausch von Bankdaten, Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), die besonderen Herausforderungen bei der Besteuerung von KMU sowie der Einsatz moderner Technologien diskutiert wurden, sind die Arbeiten in zwei ständigen Sub-Groups (SME Compliance Sub-Group und Taxpayer Services Sub-Group), den gebildeten Netzwerken (Offshore Compliance Network, Large Businesses Network und High Net Worth Individuals Network) sowie in weiteren (Unter-)Projekt-Arbeitsgruppen in vollem Gange. In all diesen Gremien arbeitet die Schweiz in unterschiedlicher Intensität mit. Eine Mitwirkung erlaubt nicht nur die aktuellen Entwicklungen mitzuverfolgen, sondern ermöglicht auch, von den gewonnenen Erkenntnissen zu profitieren. Angaben über einzelne Steuerpflichtige resp. solche, die Rückschlüsse auf Steuerpflichtige ermöglichen, können dabei nicht preisgegeben werden. Im Rahmen dieser Arbeiten können daher nur sehr allgemeine Informationen einge bracht werden. 19

20 III. Entwicklungen auf multilateralem Gebiet Die Arbeitsergebnisse aus den Sub-Groups und den Netzwerken werden am 9. Treffen im Oktober 2014 in Dublin vorgestellt, diskutiert und verabschiedet. 1.8 Task Force on Digital Economy Die Task Force on Digital Economy (TFDE) wurde im Rahmen des BEPS-Projekts (siehe Ziff. 1.11) gebildet und befasst sich mit der Massnahme 1 des Aktionsplans zur Lösung der Besteuerungsprobleme im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft. Die TFDE hat sich seit der Aufnahme der Arbeiten zum BEPS-Aktionsplan mehrmals (Oktober 2013, Februar, April und Mai 2014) getroffen. Das Fiskalkomitee hat den Schlussbericht am 25./26. Juni 2014 genehmigt. Der Bericht wird im September 2014 publiziert. Trotz des grossen politischen Drucks im Zusammenhang mit dieser Massnahme wird der Bericht kurzfristig zu keinen konkreten Änderungen der Steuervorschriften führen. Da eine Abgrenzung zwischen der digitalen Wirtschaft und der Wirtschaft als solches nicht möglich ist, soll der Abschluss des Aktionsplans abgewartet und dann bestimmt werden, ob die Re sultate der anderen Massnahmen ausreichen, um die BEPS-Problematiken im Zusammen hang mit der digitalen Wirtschaft zu lösen. Falls nicht, könnten zu diesem Zeitpunkt spezifi sche Massnahmen zur digitalen Wirtschaft eingeführt werden. Es ist vorgesehen, dass die TFDE ihre Arbeit fortführt und spezifische Optionen prüft, die eingeführt werden könnten, wenn der BEPS-Aktionsplan nicht ausreichen sollte, um die BEPS-Problematiken im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft zu lösen. Die TFDE wird bis Ende 2015 einen Bericht dazu vorlegen. 1.9 The OECD Informal Task Force on Tax and Development Die Task Force, die sich aus OECD-Mitgliedstaaten, Entwicklungsländern in Afrika, Südame rika und Asien, Vertreter der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und der Wissenschaft, zusam mensetzt, hat an der Plenarsitzung im Mai 2012 folgende Arbeiten als prioritär identifiziert: Implementierung der Verrechnungspreisregeln durch Entwicklungsländer, Überprüfung von Steuererleichterungen, Ressourcenanalysen, Arbeiten im Zusammenhang mit Steuermoral und Erziehung der Steuerpflichtigen, Unterstützung des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, Durchführung der Pilotphase des Projekts Tax In spectors without Borders. Zusätzlich zu diesen Arbeiten befasst sich die Task Force seit 2013 auch mit der Forderung zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Umsetzung neuer Standards sowie mit der Involvierung der Entwicklungsländer im OECD/G20 Projekt Base Erosion and Profit Shifting (BEPS). Über die laufenden Arbeiten des BEPS-Projekts wurden die Entwicklungsländer an der Ple narsitzung vom Oktober 2013 sowie an einer Sondersitzung der Task Force Ende März 2014 informiert. Dabei wurde insbesondere die Teilnahme der Entwicklungsländer auf technischer Ebene thematisiert. Aus Sicht der Entwicklungsländer hat das Projekt vor allem im Zusam menhang mit den Verrechnungspreisethemen der Rohstoffindustrie eine grosse Bedeutung Forum on Harmful Tax Practices Die EU bzw. zahlreiche ihrer Mitgliedstaaten kritisieren gewisse unternehmenssteuerliche Regelungen (vgl. Ziffer 11.1). Die OECD übt im Rahmen des Forums für schädliche Steuer praktiken (Forum on Harmful Tax Practices, FHTP) zusätzlich Druck auf diese Regelungen aus. 20

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