Bundesministerium für Gesundheit Abteilung II/A/3 Radetzkystraße Wien

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1 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit Abteilung II/A/3 Radetzkystraße Wien Ergeht per an: IIA3@bmg.gv.at sowie begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Strasshof, Betreff: PG 2013 Stellungnahme Zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Führung der Bezeichnung Psychologin oder Psychologe und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013) Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit wurde auf durchgehende Gender-Formulierungen verzichtet. Sie soll jedoch in den betreffenden Abschnitten gelten. Der Entwurf des neuen Psychologengesetzes ist nach der nunmehr langen und gründlichen Redaktionszeit zweifellos ein europäisches Vorzeigegesetz geworden, insoweit es die im EU-Raum und darüber hinaus angestrebte Anpassung and die Bologna Studienarchitektur betrifft. Es beinhaltet zahlreiche Qualitätsverbesserungen hinsichtlich Ausbildung und strengeren Berufspflichten und setzt EU-Bestimmungen zur Patientensicherheit um. Nicht zuletzt hat die Universität Wien im Rahmen des sog. MAPS-C Projektes (Master of Advanced Psychological Studies Clinical) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf diesem Bereich europäische Pionierarbeit geleistet. Der Gesetzesentwurf soll eine wesentliche Basis für die zukünftige berufliche Mobilität der Studienabsolventen im EU-Raum und darüber hinaus darstellen. Die Umsetzung der Studienarchitektur sollte allerdings über einen größeren Zeitraum kritisch beobachtet und wenn nötig für Adaptierungen offen sein, um den in anderen Studienrichtungen teilweise erfolgten Kritiken frühzeitig begegnen zu können und deren Erfahrungen zu nutzen. Mit dem vorliegenden Entwurf des Psychologengesetzes wurde allerdings eine Chance verpasst, die in Österreich seit 1990 bestehende künstliche Zersplitterung der psychologischen Behandlung zu reparieren. Das damalige Spalten der Berufssparte in Klinische Psychologen und Psychotherapeuten hat soziale 1

2 2 von 5 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Schranken gefestigt und hat beide in einen Differenzierungsprozess verstrickt, der bis heute nicht gelöst ist und auch mit dem Entwurf des Psychologengesetzes nicht ganz gelöst werden kann. Dies hat u.a. zur Folge, dass in Österreich bei den verschiedenen Sozialversicherungen Patienten bei Vorliegen der Diagnose einer psychischen Störung (nach der International Classification of Diseases ICD 10) um Teilrefundierung der Kosten angesucht werden kann, nur wenn der Betreuer ein Psychotherapeut ist (die Ärzte mit den ÖAK Diplomen haben wieder eine eigene Regelung). Klinischen Psychologen ist dies bis dato verwehrt, obwohl bereits das bestehende Psychologengesetz eine ausreichende Grundlage dafür geboten hätte. Die verschwommene Zuordnung therapeutischer Kompetenzen für eine Berufsgruppe wurde vielfach zu Gunsten einer Gruppe ausgenutzt. Teilweise wurde und wird noch versucht, die therapeutische Kompetenz der Klinischen Psychologen auf eine bestimmte Methode einzuschränken, weil nur diese auf den wissenschaftlichen Grundlagen der Psychologie begründet seien oder die Tätigkeit der Klinischen Psychologen auf adjuvante Interventionen zu definieren. Dem muss begegnet werden, dass das Kriterium der Wissenschaflichkeit nicht im einen Fall für empirische Verifizierbarkeit stehen kann und im anderen Fall für Methoden- Schulenreinheit oder gar für Registered Trade Mark. Der Klinische Psychologe versteht sich als Partner und nicht als Adjuvant der Psychotherapeuten oder Ärzte. Während die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts eine Vielfalt an psychotherapeutischen Methoden und Strömungen hervorbrachte, von denen nur einige auf wissenschaftlichen Methoden beruhten, entwickelte gerade die wissenschaftliche Psychologie eine Reihe neuer Untersuchungsmethoden inklusive der Evaluierung von Interventionsmodellen und praktiken. Je mehr die Psychotherapie professionalisiert wurde, desto mehr etablierte sie sich selbst zu einer Disziplin innerhalb der Klinischen Psychologie (die im übrigen bereits seit fast 100 Jahren in den USA und mehr als 50 Jahren in Großbritannien als Zweig der Psychologie etabliert ist). Klinische Psychologie und Psychotherapie wachsen aufgrund dieser Entwicklungen derart zusammen, dass eine klare Trennung dieser Bereiche nunmehr noch wesentlich schwieriger ist, als im Jahr 1990, als die parallelen Regelungen des Psychologengesetzes und Psychotherapiegesetzes geschaffen wurden. Nicht übersehen werden darf, dass die Trennung in Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz nicht unbedeutende soziale Implikationen hatte. Bereits vor Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes konnte die Ausbildung zum Psychotherapeuten nur mit beträchtlichem finanziellem Engagement des Auszubildenden durchgezogen werden und lag völlig in der Hand etablierter Psychotherapeuten. An dieser kommerziellen Ausrichtung hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Nach wie vor kann die Ausbildung in einer der vielen in Österreich zugelassenen Psychotherapieschulen zum überwiegenden Teil nur auf privater Basis erfolgen, meist zum Preis von zigtausenden Euros. Daran ändern auch die Angebote der verschiedenen Privatuniversitäten nichts. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten setzt also voraus, dass diese entweder vom vermögenden Elternhaus, von einem relativ hohem frei verfügbaren Einkommen oder vom Ehepartner unterstützt werden kann. Eine einer modernen und sozial ausgewogenen Ausbildungspolitik diametral entgegengesetzte Situation. 2

3 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Der vorliegende Entwurf des Psychologengesetzes soll nun auch sicherstellen, dass diese sozialen Berufs-Schranken hinsichtlich der Behandlung psychischer Störungen endlich ad acta gelegt werden können. Die an den öffentlichen Universitäten ausgebildeten und nach dem neuen Psychologengesetz auszubildenden Klinischen Psychologen sollen in gleichem Umfang und mit gleichen Rechten wie Psychotherapeuten psychische Störungen und Krankheiten behandeln dürfen. (Was lt. geltendem Gesetzestext auch heute bereits möglich ist) Klinische Psychologen führen seit langem die klinisch psychologische Diagnostik durch und behandeln in den meisten Fällen die Menschen dann auch mittels der in der Ausbildung erworbenen Techniken, die den Techniken, die von Psychotherapeuten angewandt werden um nichts nachstehen und wenn nach psychologischen Wissenschaftskriterien solide, mit diesen auch ident sein können. Auf der Seite der Klinischen Psychologie gehen sie eklektisch nach akademischer Ausbildung und auf der Seite der Psychotherapie therapie-schulen-spezifisch nach vorwiegend praktischer Ausbildung vor. Auch aufgrund der praktischen Erfahrungen der letzten dreizehn Jahre soll der vorliegende Gesetzesentwurf klar sicherstellen, dass (wie auch bereits auf Grundlage des bestehenden Psychologengesetzes) drei Berufsgruppen Arzte, Psychotherapeuten und Klinische Psychologen in vollem Umfang zur psychotherapeutischen Behandlung psychischer Störungen und Krankheitsbilder berechtigt sind. Die drei Berufsgruppen sollen die Vielfalt des seriösen Angebotes sicherstellen wobei Überschneidungen durchaus gewünscht sind. Bereits in den erläuternden Bemerkungen zum derzeit gültigen Psychologengesetz heisst es 1990: Psychologische Behandlungsmethoden beziehen sich auf psychische Phänomene somatischer Erkrankungen und auf psychische Störungen und Leidenszustände...Dabei kommt unter anderem dem integrativen Einbau verschiedener psychotherapeutischer Ansätze (gemeint ist in die Klinisch- Psychologische Behandlung) große Bedeutung zu. Trotzdem sahen sich viele Klinische Psychologen und Psychologinnen (auch aus wirtschaftlichen Gründen) veranlasst, zusätzlich die Tätigkeitsbezeichnung PsychotherapeutIn (existiert nicht als Berufsbezeichnung) zu erwerben. Dies u.a. auch darum, weil die Bestimmungen des 12 Psychotherapiegesetz (Anrechnung) sehr weit gefasst sind und der teilweise Kassenersatz der Behandlung psychischer Störungen für das wirtschaftliche Führen einer Praxis z.t. unerlässlich ist. Der OGH hat mit Rechtssatz RS festgestellt, dass 24 (2) des Psychotherapiegesetzes ( Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl Nr. 373, ausschließlich den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ) die notwendige legistische Klarstellung des Verhältnisses zum ArzteG (RV 1256 BlgNR 17 GP) enthält, weil Psychotherapie nach der Legaldefinition auch Krankenbehandlung sein kann, nunmehr aber nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist. Weiters heißt es im OGH-Urteil: 10ObS241/95: Gemäß 24 Abs 2 des Gesetzes ist die Ausübung der Psychotherapie keine nach den Bestimmungen des ÄrzteG ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. Diese Bestimmung enthält die notwendige legistische Klarstellung des Verhältnisses zum ÄrzteG (RV 1256 BlgNR 17. GP), weil Psychotherapie nach der Legaldefinition auch 3

4 4 von 5 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Krankenbehandlung sein kann, nunmehr aber nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (Kierein/Pritz/Sonneck, PsychologenG-PsychotherapieG 165). Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung vom , 4 Ob 125/94 (= RdM 1995, 67 mit Anm von Kopecky) ausgeführt, das PsychotherapieG enthalte keine Bestimmung, wonach die Ausübung der Psychotherapie ausschließlich den nach diesem Gesetz zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten vorbehalten sei. Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geistes- und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch behandeln, würden daher nicht gegen das PsychotherapieG verstoßen; zur Ausübung dieses Zweiges ihrer Berufsberechtigung bedürften sie daher auch nicht der zur Ausübung der Psychotherapie genannten Erfordernisse, insbesondere nicht der Eintragung in die Psychotherapeutenliste. Analog muss dies auch für die Behandlung psychischer Störungen und Krankheitsbilder durch die Klinischen Psychologen gelten. Auf Basis des Entwurfes für ein neues Psychologengesetz werden die Klinischen Psychologinnen und Psychologen in Zukunft noch besser dazu ausgebildet, zu begutachten, Befunde zu erstellen, und Interventionen und Behandlungen durchzuführen, also auch psychotherapeutisch tätig zu sein. Zur Kennzeichung psychischer Störungen in Diagnose und Intervention/Behandlung wenden sie die jeweils aktuellen international anerkannten formalen Kriterien der WHO (ICD = International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems F00-F99) bzw. das Diagnostische und Statistische Manual Psychischer Störungen (DSM) der American Psychiatric Association (mit allen Stärken und Schwächen, an dessen Entstehung sowohl Mediziner als auch Klinische Psychologen und Psychotherapeuten beteiligt waren) an. Diese zwischenzeitlichen Entwicklungen und Fakten sollten im geplanten Psychologengesetz ihren Niederschlag finden. So sollte z. B. in der Berufsumschreibung das Feld genauer umschrieben werden, in dem die Klinische Psychologie im Fall von psychischen Störungen und Krankheitsbildern tätig sein kann. Eine diesbezüglich klarere Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie in 22 (1) sollte lauten: Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst die auf den Grundlagen, des Umfanges und des jeweils aktuellen Wissensstandes der psychologischen Wissenschaft, sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeübte Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage von gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen auf das menschliche Erleben und Verhalten, insbesondere im Hinblick auf psychische Störungen und Krankheitsbilder, bei denen psychische Faktoren eine Rolle spielen. Als psychische Störungen und Krankheitsbilder gelten im gesamten Umfang solche, die in den jeweils gültigen internationalen Klassifikationssystemen der World Health Organization (ICD) bzw. der American Psychiatric Association (DSM) als psychische Störungen und Krankheitsbilder aufgelistet sind 4

5 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Diese nähere Berufsumschreibung hätte u.u. auch den Vorteil der Erleichterung der Anerkennung von in Österreich erworbenen Diplomen in Klinischer Psychologie in Drittstaaten v.a. in den USA. In den begleitenden Materialien zum Entwurf des Psychologengesetzes wird bei 22 auf die Erläuterungen zu 13 verwiesen. Zu den Abs. 5 und 6 wird bemerkt, dass bei überschneidenden Tätigkeiten, die unter berufsspezifischen Aspekten mehreren Berufen zugeordnet sind, der Berufsvorbehalt bzw. Tätigkeitsvorbehalt nicht wirken würde, da die betreffende Berufsberechtigung (erg. nach dem jeweiligen Gesetz (Ärzte, Psychotherapeuten, Musiktherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger) jeweils vorginge. Aus diesem Grund wird offensichtlich auch auf die gemäß obigen OGH Rechtssätzen und Urteilen notwendige legistische Klarstellung des Verhältnisses zum Ärztegesetz, Psychotherapiegesetz etc. verzichtet. Dieser Verzicht in Zusammenhang mit der dafür in den Materialien vorgelegten Begründung birgt die Gefahr, dass eventuell künftige Änderungen des Ärztegesetzes, Psychotherapiegesetztes etc. den Berufsumfang der Klinischen Psychologinnen und Psychologen einschränken könnten, weil die Berufsberechtigungen (möglicherweise sogar mit Berufsvorbehalt) auf Basis dieser Gesetze jeweils vorgingen. Aus diesem Grund scheint es notwendig, Abs. 6 des 22 wie folgt zu ergänzen: Durch Abs. 4 und 5 werden Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten eine besondere bundesgesetzliche Regelung, insbesondere nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998, besteht, wobei keine dieser besonderen bundesgesetzlichen Regelungen dergestalt ist dass sie die Ausübung der klinisch-psychologischen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 durch Klinische Psychologinnen und Psychologen einschränkt. Eine weitere Formulierung im Entwurf sollte einer nochmaligen Prüfung unterzogen werden. ( 18 (3)). Nämlich warum gerade im Psychologengesetz festgehalten werden sollte, daß Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen somatischen und psychischen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin (eines Arztes) für Allgemeinmedizin zu erbringen ist Dr. Robert Wolfger Klinischer- und Gesundheitspsychologe 5

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