Bundesministerium für Gesundheit Abteilung II/A/3 Radetzkystraße Wien
|
|
- Stefanie Pfeiffer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit Abteilung II/A/3 Radetzkystraße Wien Ergeht per an: IIA3@bmg.gv.at sowie begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Strasshof, Betreff: PG 2013 Stellungnahme Zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Führung der Bezeichnung Psychologin oder Psychologe und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013) Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit wurde auf durchgehende Gender-Formulierungen verzichtet. Sie soll jedoch in den betreffenden Abschnitten gelten. Der Entwurf des neuen Psychologengesetzes ist nach der nunmehr langen und gründlichen Redaktionszeit zweifellos ein europäisches Vorzeigegesetz geworden, insoweit es die im EU-Raum und darüber hinaus angestrebte Anpassung and die Bologna Studienarchitektur betrifft. Es beinhaltet zahlreiche Qualitätsverbesserungen hinsichtlich Ausbildung und strengeren Berufspflichten und setzt EU-Bestimmungen zur Patientensicherheit um. Nicht zuletzt hat die Universität Wien im Rahmen des sog. MAPS-C Projektes (Master of Advanced Psychological Studies Clinical) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf diesem Bereich europäische Pionierarbeit geleistet. Der Gesetzesentwurf soll eine wesentliche Basis für die zukünftige berufliche Mobilität der Studienabsolventen im EU-Raum und darüber hinaus darstellen. Die Umsetzung der Studienarchitektur sollte allerdings über einen größeren Zeitraum kritisch beobachtet und wenn nötig für Adaptierungen offen sein, um den in anderen Studienrichtungen teilweise erfolgten Kritiken frühzeitig begegnen zu können und deren Erfahrungen zu nutzen. Mit dem vorliegenden Entwurf des Psychologengesetzes wurde allerdings eine Chance verpasst, die in Österreich seit 1990 bestehende künstliche Zersplitterung der psychologischen Behandlung zu reparieren. Das damalige Spalten der Berufssparte in Klinische Psychologen und Psychotherapeuten hat soziale 1
2 2 von 5 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Schranken gefestigt und hat beide in einen Differenzierungsprozess verstrickt, der bis heute nicht gelöst ist und auch mit dem Entwurf des Psychologengesetzes nicht ganz gelöst werden kann. Dies hat u.a. zur Folge, dass in Österreich bei den verschiedenen Sozialversicherungen Patienten bei Vorliegen der Diagnose einer psychischen Störung (nach der International Classification of Diseases ICD 10) um Teilrefundierung der Kosten angesucht werden kann, nur wenn der Betreuer ein Psychotherapeut ist (die Ärzte mit den ÖAK Diplomen haben wieder eine eigene Regelung). Klinischen Psychologen ist dies bis dato verwehrt, obwohl bereits das bestehende Psychologengesetz eine ausreichende Grundlage dafür geboten hätte. Die verschwommene Zuordnung therapeutischer Kompetenzen für eine Berufsgruppe wurde vielfach zu Gunsten einer Gruppe ausgenutzt. Teilweise wurde und wird noch versucht, die therapeutische Kompetenz der Klinischen Psychologen auf eine bestimmte Methode einzuschränken, weil nur diese auf den wissenschaftlichen Grundlagen der Psychologie begründet seien oder die Tätigkeit der Klinischen Psychologen auf adjuvante Interventionen zu definieren. Dem muss begegnet werden, dass das Kriterium der Wissenschaflichkeit nicht im einen Fall für empirische Verifizierbarkeit stehen kann und im anderen Fall für Methoden- Schulenreinheit oder gar für Registered Trade Mark. Der Klinische Psychologe versteht sich als Partner und nicht als Adjuvant der Psychotherapeuten oder Ärzte. Während die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts eine Vielfalt an psychotherapeutischen Methoden und Strömungen hervorbrachte, von denen nur einige auf wissenschaftlichen Methoden beruhten, entwickelte gerade die wissenschaftliche Psychologie eine Reihe neuer Untersuchungsmethoden inklusive der Evaluierung von Interventionsmodellen und praktiken. Je mehr die Psychotherapie professionalisiert wurde, desto mehr etablierte sie sich selbst zu einer Disziplin innerhalb der Klinischen Psychologie (die im übrigen bereits seit fast 100 Jahren in den USA und mehr als 50 Jahren in Großbritannien als Zweig der Psychologie etabliert ist). Klinische Psychologie und Psychotherapie wachsen aufgrund dieser Entwicklungen derart zusammen, dass eine klare Trennung dieser Bereiche nunmehr noch wesentlich schwieriger ist, als im Jahr 1990, als die parallelen Regelungen des Psychologengesetzes und Psychotherapiegesetzes geschaffen wurden. Nicht übersehen werden darf, dass die Trennung in Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz nicht unbedeutende soziale Implikationen hatte. Bereits vor Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes konnte die Ausbildung zum Psychotherapeuten nur mit beträchtlichem finanziellem Engagement des Auszubildenden durchgezogen werden und lag völlig in der Hand etablierter Psychotherapeuten. An dieser kommerziellen Ausrichtung hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Nach wie vor kann die Ausbildung in einer der vielen in Österreich zugelassenen Psychotherapieschulen zum überwiegenden Teil nur auf privater Basis erfolgen, meist zum Preis von zigtausenden Euros. Daran ändern auch die Angebote der verschiedenen Privatuniversitäten nichts. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten setzt also voraus, dass diese entweder vom vermögenden Elternhaus, von einem relativ hohem frei verfügbaren Einkommen oder vom Ehepartner unterstützt werden kann. Eine einer modernen und sozial ausgewogenen Ausbildungspolitik diametral entgegengesetzte Situation. 2
3 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Der vorliegende Entwurf des Psychologengesetzes soll nun auch sicherstellen, dass diese sozialen Berufs-Schranken hinsichtlich der Behandlung psychischer Störungen endlich ad acta gelegt werden können. Die an den öffentlichen Universitäten ausgebildeten und nach dem neuen Psychologengesetz auszubildenden Klinischen Psychologen sollen in gleichem Umfang und mit gleichen Rechten wie Psychotherapeuten psychische Störungen und Krankheiten behandeln dürfen. (Was lt. geltendem Gesetzestext auch heute bereits möglich ist) Klinische Psychologen führen seit langem die klinisch psychologische Diagnostik durch und behandeln in den meisten Fällen die Menschen dann auch mittels der in der Ausbildung erworbenen Techniken, die den Techniken, die von Psychotherapeuten angewandt werden um nichts nachstehen und wenn nach psychologischen Wissenschaftskriterien solide, mit diesen auch ident sein können. Auf der Seite der Klinischen Psychologie gehen sie eklektisch nach akademischer Ausbildung und auf der Seite der Psychotherapie therapie-schulen-spezifisch nach vorwiegend praktischer Ausbildung vor. Auch aufgrund der praktischen Erfahrungen der letzten dreizehn Jahre soll der vorliegende Gesetzesentwurf klar sicherstellen, dass (wie auch bereits auf Grundlage des bestehenden Psychologengesetzes) drei Berufsgruppen Arzte, Psychotherapeuten und Klinische Psychologen in vollem Umfang zur psychotherapeutischen Behandlung psychischer Störungen und Krankheitsbilder berechtigt sind. Die drei Berufsgruppen sollen die Vielfalt des seriösen Angebotes sicherstellen wobei Überschneidungen durchaus gewünscht sind. Bereits in den erläuternden Bemerkungen zum derzeit gültigen Psychologengesetz heisst es 1990: Psychologische Behandlungsmethoden beziehen sich auf psychische Phänomene somatischer Erkrankungen und auf psychische Störungen und Leidenszustände...Dabei kommt unter anderem dem integrativen Einbau verschiedener psychotherapeutischer Ansätze (gemeint ist in die Klinisch- Psychologische Behandlung) große Bedeutung zu. Trotzdem sahen sich viele Klinische Psychologen und Psychologinnen (auch aus wirtschaftlichen Gründen) veranlasst, zusätzlich die Tätigkeitsbezeichnung PsychotherapeutIn (existiert nicht als Berufsbezeichnung) zu erwerben. Dies u.a. auch darum, weil die Bestimmungen des 12 Psychotherapiegesetz (Anrechnung) sehr weit gefasst sind und der teilweise Kassenersatz der Behandlung psychischer Störungen für das wirtschaftliche Führen einer Praxis z.t. unerlässlich ist. Der OGH hat mit Rechtssatz RS festgestellt, dass 24 (2) des Psychotherapiegesetzes ( Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl Nr. 373, ausschließlich den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ) die notwendige legistische Klarstellung des Verhältnisses zum ArzteG (RV 1256 BlgNR 17 GP) enthält, weil Psychotherapie nach der Legaldefinition auch Krankenbehandlung sein kann, nunmehr aber nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist. Weiters heißt es im OGH-Urteil: 10ObS241/95: Gemäß 24 Abs 2 des Gesetzes ist die Ausübung der Psychotherapie keine nach den Bestimmungen des ÄrzteG ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. Diese Bestimmung enthält die notwendige legistische Klarstellung des Verhältnisses zum ÄrzteG (RV 1256 BlgNR 17. GP), weil Psychotherapie nach der Legaldefinition auch 3
4 4 von 5 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Krankenbehandlung sein kann, nunmehr aber nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten ist (Kierein/Pritz/Sonneck, PsychologenG-PsychotherapieG 165). Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung vom , 4 Ob 125/94 (= RdM 1995, 67 mit Anm von Kopecky) ausgeführt, das PsychotherapieG enthalte keine Bestimmung, wonach die Ausübung der Psychotherapie ausschließlich den nach diesem Gesetz zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten vorbehalten sei. Ärzte, die im Rahmen ihrer Berufsberechtigung Geistes- und Gemütskrankheiten psychotherapeutisch behandeln, würden daher nicht gegen das PsychotherapieG verstoßen; zur Ausübung dieses Zweiges ihrer Berufsberechtigung bedürften sie daher auch nicht der zur Ausübung der Psychotherapie genannten Erfordernisse, insbesondere nicht der Eintragung in die Psychotherapeutenliste. Analog muss dies auch für die Behandlung psychischer Störungen und Krankheitsbilder durch die Klinischen Psychologen gelten. Auf Basis des Entwurfes für ein neues Psychologengesetz werden die Klinischen Psychologinnen und Psychologen in Zukunft noch besser dazu ausgebildet, zu begutachten, Befunde zu erstellen, und Interventionen und Behandlungen durchzuführen, also auch psychotherapeutisch tätig zu sein. Zur Kennzeichung psychischer Störungen in Diagnose und Intervention/Behandlung wenden sie die jeweils aktuellen international anerkannten formalen Kriterien der WHO (ICD = International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems F00-F99) bzw. das Diagnostische und Statistische Manual Psychischer Störungen (DSM) der American Psychiatric Association (mit allen Stärken und Schwächen, an dessen Entstehung sowohl Mediziner als auch Klinische Psychologen und Psychotherapeuten beteiligt waren) an. Diese zwischenzeitlichen Entwicklungen und Fakten sollten im geplanten Psychologengesetz ihren Niederschlag finden. So sollte z. B. in der Berufsumschreibung das Feld genauer umschrieben werden, in dem die Klinische Psychologie im Fall von psychischen Störungen und Krankheitsbildern tätig sein kann. Eine diesbezüglich klarere Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie in 22 (1) sollte lauten: Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst die auf den Grundlagen, des Umfanges und des jeweils aktuellen Wissensstandes der psychologischen Wissenschaft, sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgeübte Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage von gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen auf das menschliche Erleben und Verhalten, insbesondere im Hinblick auf psychische Störungen und Krankheitsbilder, bei denen psychische Faktoren eine Rolle spielen. Als psychische Störungen und Krankheitsbilder gelten im gesamten Umfang solche, die in den jeweils gültigen internationalen Klassifikationssystemen der World Health Organization (ICD) bzw. der American Psychiatric Association (DSM) als psychische Störungen und Krankheitsbilder aufgelistet sind 4
5 115/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Diese nähere Berufsumschreibung hätte u.u. auch den Vorteil der Erleichterung der Anerkennung von in Österreich erworbenen Diplomen in Klinischer Psychologie in Drittstaaten v.a. in den USA. In den begleitenden Materialien zum Entwurf des Psychologengesetzes wird bei 22 auf die Erläuterungen zu 13 verwiesen. Zu den Abs. 5 und 6 wird bemerkt, dass bei überschneidenden Tätigkeiten, die unter berufsspezifischen Aspekten mehreren Berufen zugeordnet sind, der Berufsvorbehalt bzw. Tätigkeitsvorbehalt nicht wirken würde, da die betreffende Berufsberechtigung (erg. nach dem jeweiligen Gesetz (Ärzte, Psychotherapeuten, Musiktherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger) jeweils vorginge. Aus diesem Grund wird offensichtlich auch auf die gemäß obigen OGH Rechtssätzen und Urteilen notwendige legistische Klarstellung des Verhältnisses zum Ärztegesetz, Psychotherapiegesetz etc. verzichtet. Dieser Verzicht in Zusammenhang mit der dafür in den Materialien vorgelegten Begründung birgt die Gefahr, dass eventuell künftige Änderungen des Ärztegesetzes, Psychotherapiegesetztes etc. den Berufsumfang der Klinischen Psychologinnen und Psychologen einschränken könnten, weil die Berufsberechtigungen (möglicherweise sogar mit Berufsvorbehalt) auf Basis dieser Gesetze jeweils vorgingen. Aus diesem Grund scheint es notwendig, Abs. 6 des 22 wie folgt zu ergänzen: Durch Abs. 4 und 5 werden Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten eine besondere bundesgesetzliche Regelung, insbesondere nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998, besteht, wobei keine dieser besonderen bundesgesetzlichen Regelungen dergestalt ist dass sie die Ausübung der klinisch-psychologischen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 durch Klinische Psychologinnen und Psychologen einschränkt. Eine weitere Formulierung im Entwurf sollte einer nochmaligen Prüfung unterzogen werden. ( 18 (3)). Nämlich warum gerade im Psychologengesetz festgehalten werden sollte, daß Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen somatischen und psychischen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin (eines Arztes) für Allgemeinmedizin zu erbringen ist Dr. Robert Wolfger Klinischer- und Gesundheitspsychologe 5
Inhaltsverzeichnis. A. Psychologengesetz Novellenspiegel Amtliche Erläuterungen...11
Inhaltsverzeichnis A. Psychologengesetz 2013 Novellenspiegel... 11 Amtliche Erläuterungen...11 I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen 1 [Geltungsbereich]...13 2 Sprachliche Gleichbehandlung...13
MehrBerufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/ Wien. 4. Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG 2009)
Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1030 Wien Einschreiter: BMG 96100/0054-I/B/9/2009 Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/39 1040 Wien vertreten
MehrBitte mit Schreibmaschine oder in Blockschrift ausfüllen, allenfalls Anschlussblatt verwenden.
Anrechnung von Tätigkeiten im Rahmen einer psychosozialen Einrichtung für den Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz als klinische Psychologin oder klinischer Psychologe gemäß 6 Abs. 1 Z 1 des Psychologengesetzes,
MehrWien, 12. Juni /SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5
125/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Wien, 12. Juni 2013 Die im Folgenden gezeichneten UniversitätsprofessorInnen für Psychiatrie und Psychotherapie
MehrBitte mit Schreibmaschine oder in Blockschrift ausfüllen, allenfalls Anschlussblatt verwenden.
Anrechnung von Tätigkeiten im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens für den Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz als klinische Psychologin oder klinischer Psychologe sowie
MehrEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Allgemeines Begutachtungsverfahren GZ: BMG-92101/0008-II/A/3/2014
13/SN-53/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1031 Wien z.hd. Frau Mag. Marianne Kropf z.hd. Frau Dr. Silvia Türk
MehrKlinische Psychologie und Gesundheitspsychologie. Eine Einführung in den Schwerpunkt Gesundheit, Entwicklung, Förderung
Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie Eine Einführung in den Schwerpunkt Gesundheit, Entwicklung, Förderung Wer wir sind Leitung: Univ.-Prof. K. Hennig-Fast Professoren: Univ.-Prof. Germain
MehrDetails einer Reform der Psychotherapeutenausbildung
Zukunft der Psychotherapeutenausbildung Details einer Reform der Psychotherapeutenausbildung BPtK-Vorstand 17. Deutscher Psychotherapeutentag Hannover, 13. November 2010 Reform der Psychotherapeutenausbildung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung
MehrBitte beachten Sie die Erläuterungen zum Formblatt im Anhang. A. Ausbildungseinrichtung. Genaue Bezeichnung der Einrichtung
Anmeldung als facheinschlägige Einrichtung des Gesundheitswesens zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz als klinische Psychologin oder klinischer Psychologe sowie als Gesundheitspsychologin oder Gesundheitspsychologe
MehrBerufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/39 1040 Wien. Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetznovelle 2010
Einschreiter: BMJ-B4.907/0013-I 1/2009 Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/39 1040 Wien vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Bauer Gonzagagasse 11/DG
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/010/15275/2017-1 Wien,
MehrÖGWG Altstadt 13 4020 Linz
127/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 ÖGWG Altstadt 13 4020 Linz An das Bundesministerium für Gesundheit II/A/3 z.h. Herrn Bundesminister Alois Stöger
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 8 a SGB V. Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses
Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 8 a SGB V zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie- Richtlinien zur Einführung eines Schwellenkriteriums
MehrVerordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007
MehrBundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung II/A/6 (Legistik in der Kranken- und Unfallversicherung) Radetzkystraße Wien
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Abteilung II/A/6 (Legistik in der Kranken- und Unfallversicherung) Radetzkystraße 2 1031 Wien Via E-Mail vera.pribitzer@bmgf.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
MehrKlinische Psychologie und Psychotherapie
Klinische Psychologie und Psychotherapie Leitung Prof. Dr. Jürgen Margraf (Klinische Psychologie und Psychotherapie) Prof. Dr. Silvia Schneider (Klinische Kinder- und Jugendpsychologie) Herzlich Willkommen!
MehrDie Aufgaben der Klinischen Psychologie und Sozialarbeit in der Suchtdiagnostik und - therapie
Die Aufgaben der Klinischen Psychologie und Sozialarbeit in der Suchtdiagnostik und - therapie Interdisziplinäres Symposium zur Suchterkrankung Medizinische, psychologische, psychosoziale und juristische
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 29. Juni 2005 Teil I 55. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
MehrAmtliches Mitteilungsblatt
Amtliches Mitteilungsblatt Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II Studienordnung für den postgradualen Ausbildungsgang Psychologische Psychotherapie Herausgeber: Satz und Vertrieb: Der Präsident
MehrPsychologengesetz Stellungnahme. An das Bundesministerium für Gesundheit II/A/3 Bundesminister Alois Stöger Radetzkystrasse Wien
161/SN-538/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Psychologengesetz Stellungnahme An das Bundesministerium für Gesundheit II/A/3 Bundesminister Alois Stöger Radetzkystrasse
MehrWie wird man PsychotherapeutIn? Gesetzliche Grundlagen. Dipl.-Psych. vor dem PsychThG
Wie wird man PsychotherapeutIn? Gesetzliche Grundlagen Psychotherapeutengesetz (PTG) vom 16.06.1998 zum Änderung des SGBV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-AprV) vom 18.12.1998 Ausbildungs-
MehrANFRAGE. Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachstehende
6405/J XX. GP - Anfrage 1 von 5 6405/J XX.GP ANFRAGE der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr. Kurzmann und Kollegen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
MehrKlinische Psychologie und Psychotherapie
Klinische Psychologie und Psychotherapie Leitung Prof. Dr. Jürgen Margraf (Klinische Psychologie und Psychotherapie) Prof. Dr. Silvia Schneider (Klinische Kinder- und Jugendpsychologie) Herzlich Willkommen!
MehrAbschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen
MehrVorblatt der Beilagen
2 1068 der Beilagen Vorblatt Probleme: Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit
Mehrfür Heilpraktikeranwärter und für Antragsteller, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen
LANDRATSAMT REGENSBURG - Amt für Gesundheit und Ernährung - MERKBLATT für Heilpraktikeranwärter und für Antragsteller, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen
MehrModelle zur Versorgung psychisch Kranker aus rechtspolitischer Sicht. SV-Wissenschaft 11. Oktober Rudolf Mosler. Überblick
Modelle zur Versorgung psychisch Kranker aus rechtspolitischer Sicht SV-Wissenschaft 11. Oktober 2011 Rudolf Mosler Überblick 1. Ausgangslage 2. Versorgungssituation 3. Juristische Grundlagen 4. Bewertung
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung von Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Berlin, 27.07.2011 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrAnhang 186. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Beamtendienstrechtsgesetz Behinderteneinstellungsgesetz
Anhang 186 9 Anhang Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Abs. Abt. ASVG AVG BDG BEinstG BGBl. BIFIE/bifie BMUKK BPGG DIMDI DSM ICD ICF LGBl. SCHOG SchUG SPF SPZ WHO Erläuterung Absatz Abteilung Allgemeines
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
Mehrfür klinische Psychologinnen und klinische Psychologen sowie für Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
Fort- und Weiterbildungsrichtlinie für klinische Psychologinnen und klinische Psychologen sowie für Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit
MehrCheckliste zur Abfrage der Strukturmerkmale des OPS-Kodes Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen 1.
Checkliste zur Abfrage der Strukturmerkmale des OPS-Kodes 9-701 Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen 1 Version 2018 Das Krankenhaus Name Straße, Hausnummer PLZ Ort IK Ansprechpartner
MehrForum Freud-Institut. 10. Februar 2017
Forum Freud-Institut 10. Februar 2017 2 Psychotherapie was meint das Krankenversicherungsrecht dazu? Voraussetzungen und Grenzen der Psychotherapie aus der Sicht des Krankenversicherungsrechts Prof. Dr.
MehrAktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe
Aktuelle Rechtsdiskussion und Entwicklungen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe Linz 6./7.5. 2014 Meinhild Hausreither Inhalt der Präsentation Vorab zum Titel: pragmatischere Zusammenarbeit
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Indikation Schizophrenie (Anfrage des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. April 2013) Berlin, 15.05.2013 Bundesärztekammer
MehrWahrheit und Wahn in der Medizin - ein Input aus psychiatrischem Blickwinkel -
Wahrheit und Wahn in der Medizin - ein Input aus psychiatrischem Blickwinkel - Paul Hoff ETHIK WEITERBILDUNG - Fachstelle klinische Ethik «Gibt es die Wahrheit noch? Alternative Fakten und narrative Ethik»
MehrVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den
MehrAbkürzungsverzeichnis... IV Abbildungsverzeichnis V Tabellenverzeichnis... VI. 1 Einleitung. 10
Inhalt Abkürzungsverzeichnis.... IV Abbildungsverzeichnis V Tabellenverzeichnis...... VI 1 Einleitung. 10 1.1 Motivation für die Thematik 10 1.2 Thematik im Rahmen von Theorie und Praxis..... 11 1.3 Aufbau,
MehrMD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG MD-Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten 1082 Wien, Rathaus 4000-82344 Telefax:
MehrImpfmüdes Österreich. Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum. Wilhelm Frank
Impfmüdes Österreich Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum Wilhelm Frank Der Beruf des Arztes 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung
MehrStellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
MehrArbeitsmarktentwicklung & Berufsfelder in der Psychologie und Psychotherapie BDP-Modelle / ver.di-entgelte-tarife / Modell Damp
Arbeitsmarktentwicklung & Berufsfelder in der Psychologie und Psychotherapie BDP-Modelle / ver.di-entgelte-tarife / Modell Damp BDP Referat Fachpolitik Dipl.-Psych./P.P. Laszlo A. Pota Vizepräsident BDP
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3387 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1990 Ausgegeben am 16. August 1990 214. Stück 535. Verordnung: Änderung der Verordnung
MehrGesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 10.02.2005 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes
Mehr11 Fachliche Qualifikation
11 Fachliche Qualifikation 11.1 Sind Sie über die theoretischen und praxisbezogenen Veränderungen und Fortschritte in Diagnostik und Therapie Ihres ausgeübten Fachgebietes nach dem aktuellen Stand der
MehrFH-Masterlehrgang. KLINISCHE PSYCHOLOGIE und GESUNDHEITSPSYCHOLOGIE
FH-Masterlehrgang KLINISCHE PSYCHOLOGIE und GESUNDHEITSPSYCHOLOGIE der Fachhochschule Kärnten und der Österreichischen Akademie für Psychologie (AAP). Allgemeine Informationen Die Kooperation der FH Kärnten
MehrVerordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten
Psychotherapeuten: V 10.00 Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten Vom. November 1977 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die und a des Gesetzes
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE
16/SN-153/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 ARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE An das Bundesministerium für Gesundheit An das Präsidium des Nationalrates Kennzeichen:
MehrMD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011
19/SN-284/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
MehrPsychiatrie und Gesellschaft
Psychiatrie und Gesellschaft Ein Fach zwischen therapeutischem Handeln und sozialer Kontrolle René Bridler Paul Hoff Freitagskolloquium der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP),
MehrLeitfaden zur Erstellung eines internen psychologischen Berichts in der medizinischen Rehabilitation
Leitfaden zur Erstellung eines internen psychologischen Berichts in der medizinischen Rehabilitation 1. Wozu dient der psychologische Bericht? Wenn während der Rehabilitation psychodiagnostische, psychologische
MehrBegutachtungsverfahren ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz z.hd. Frau Mag. Helga Oberhauser Stubenring 1 1010 Wien Per E-Mail: VII3@bmask.gv.at begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at GZ: BMASK-461.201/0008-VII/A/3/2012
MehrFacharztgleichstellung
Psychotherapeutenkammer Hessen Facharztgleichstellung - Eine Bestandsaufnahme aus juristischer Sicht Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag Begriff und Verortung Facharztgleichstellung Besonderheiten
MehrVernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz)
Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) Antwortformular 1. Angaben zu Gemeinde, Organisation oder Person Gemeinde/Organisation:
MehrGZ: BMG-11001/0416-I/A/15/2015 Wien, am 9. Februar 2016
7077/AB vom 09.02.2016 zu 7311/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMG-11001/0416-I/A/15/2015 Wien,
MehrEpidemiologie der spezifischen Phobien
Geisteswissenschaft Marcel Maier Epidemiologie der spezifischen Phobien Studienarbeit - Review Artikel - (benotete Seminararbeit) Epidemiologie der Spezifischen Phobien erstellt von Marcel Maier (SS 2005)
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1046-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Abweisung
MehrEntwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)
wtnlsi-j -54 I Me; 489/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5!JJ;VtC I A~Jb ÖSTERREICHISCHE NOTARIATSKAMMER An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1010 Wien Wien,
MehrInformation betreffend die Eintragung in die Trainingstherapieliste
Information betreffend die Eintragung in die Trainingstherapieliste Die Regelungen über die Ausübung der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen sind im Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG),
MehrPostgradualer Masterlehrgang. (Master of Arts) für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Postgradualer Masterlehrgang (Master of Arts) für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien Inhaltsverzeichnis 1. BEZEICHNUNG DES STUDIENGANGS... 2 2. ZIEL UND
MehrPsychotherapie bei Diabetes: Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Psychotherapie bei Diabetes: Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 13. Mai 2017 Dr. Bruno Waldvogel Kommission Zusatzqualifizierung der BPtK 30. DPT Überblick I. Werdegang II. III.
Mehr/B Ä1. Artikel 1 Änderungen. 1. Die Überschrift des 2 wird wie folgt neu gefasst: Akademischer Grad, Profiltyp
Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie des Fachbereichs Humanwissenschaften der Universität Kassel vom 1. November 2017 Die Fachprüfungsordnung
MehrPsychologie als Wissenschaft
Fakultat fur Psychologic Ursula Kastner-Koller, Pia Deimann (Hg. Psychologie als Wissenschaft 2., aktualisierte Auflage facultas.wuv Vorwort 11 1 Einfiihrung in die Psychologie 13 1.1 Einleitung 13 1.2
MehrSFU Berlin
Informationsblatt: Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten/in Gegenüberstellung: DGPs/BPtK Mindestanforderungen (2009) und Psychologiestudium SFU Berlin. SFU Berlin 20.09.2016 De
MehrEUPEHS-Hochschule für Gesundheit und Beruf Hochschule für Angewandte Wissenschaften 2. Studiengänge
EUPEHS-Hochschule für Gesundheit und Beruf Hochschule für Angewandte Wissenschaften 2. Studiengänge Sekretariat: Nymphenburger Str. 155 Sekretariat: Nymphenburger Str. 155 80634 München Tel. +49-89-120
Mehr2. Definition der klinisch-psychologischen Behandlung von Menschen mit krankheitswertigen psychischen Störungen
Bundesministerium für Gesundheit II/A/3 Bundesminister Alois Stöger Radetzkystraße 2 1030 Wien Ergeht per E-Mail an: IIA3@bmg.gv.at sowie begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Wien, 10. Juni 2013 Stellungnahme
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 2 GZ. RV/0420-I/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 14. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 17. November
MehrBerufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung. Andrea Mrazek, M.A., M.S.
Berufsbild, Kompetenzprofil und Mindestanforderungen an eine Reform der Ausbildung Andrea Mrazek, M.A., M.S. Fachtagung: Reform der Psychotherapieausbildung Berlin, 25. Juni 2014 soll den wachsenden Anforderungen
MehrMagistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
36/SN-74/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
MehrStellungnahme der BAGFW zur Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI
SOZIALKOMMISSION I, ALTENHILFE 07.11.2016 Stellungnahme der BAGFW zur Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach 87b Abs. 3 SGB XI Vorbemerkung Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken
MehrMit dem 2. FPÄndG kann der Gesetzgeber das Problem der fehlenden Ausbildungsvergütung
Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zum Gesetzesentwurf für ein zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnoseorientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrÖsterreichische Gesellschaft für angewandte Tiefenpsychologie und allgemeine Psychotherapie
1 Österreichische Gesellschaft für angewandte Tiefenpsychologie und allgemeine Psychotherapie Anrechnung von Tätigkeiten im Rahmen einer psychosozialen Einrichtung für das psychotherapeutische Fachspezifikum
MehrZu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
10/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Per E-Mail GZ BKA -600.076/0020 -V/5/2016 ABTEILUNGSMAIL
MehrBundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird
173/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr.
MehrPrüfung der gesundheitlichen Eignung
ANLAGE 5 Prüfung der gesundheitlichen Eignung I. Gesundheitliche Eignung: Nach den berufsrechtlichen Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
MehrINFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg
F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994
MehrÖÄK Spezialisierung Dermatohistopathologie zum Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten Beschluss ÖÄK-VO am
Anlage 1 ÖÄK Spezialisierung Dermatohistopathologie zum Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten Beschluss ÖÄK-VO am 27.5.2009 1. Bezeichnung der Spezialisierung Dermatohistopathologie im Rahmen des
MehrCurriculum für die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung der Psychoanalyse" für Psychologische Psychotherapeuten
1 Weiterbildungsstudiengang Psychodynamische Psychotherapie der Johannes Gutenberg Universität Mainz an der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsmedizin Mainz (anerkannt
Mehrpraktischer fachlicher Kompetenz
Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz im Rahmen der Ausbildung zur Klinischen Psychologin/ zum Klinischen Psychologen bzw. zur Gesundheitspsychologin/ zum Gesundheitspsychologen nach dem Psychologengesetz
MehrSankt-Gallen. Quellen. Unterlagen. Sankt-Gallen: Quellen / Unterlagen
Sankt-Gallen: Quellen / Unterlagen Sankt-Gallen Quellen GesG Gesundheitsgesetz, erlassen am vom 28. Juni 1979, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/11218/2/311.1.html. GesberV Verordnung
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel.
Kurztitel Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016 Typ BG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum 01.01.2018 Außerkrafttretensdatum
MehrÄrztliche Psychotherapie für bestimmte Patientengruppen
98 6 Stellenwert der Ärztlichen Psychotherapie für spezielle psychotherapeutische Verfahren sollte grundsätzliche ärztliche Fähigkeit werden. Das bedingt, die wichtigen, auch neueren Verfahren (nicht nur
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Langtitel.
Kurztitel Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017 Typ BG /Artikel/Anlage 0 Inkrafttretensdatum 25.04.2017 Außerkrafttretensdatum
MehrAnlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen. im Rahmen des Projekts
Anlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen im Rahmen des Projekts Weiterentwicklung des Konzepts zur Gestaltung kompetenzbasierter Bonn, 30. November 2012 AB 4.1, Barbara Lorig,
MehrAn das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017
16/SN-324/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring 1 1011 Wien BMF - I/4 (I/4) Johannesgasse
MehrWer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Beantragt werden kann: die allgemeine
MehrBeschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt
Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer
MehrPSYCHOLOGENGESETZ 2013
PSYCHOLOGENGESETZ 2013 Angriff auf die Ausübungsbefugnisse der Lebens- und Sozialberater? Dr. Wolfgang Ainberger 2 Am 3. Juli 2013 wurde das Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung Psychologin oder
MehrTextgegenüberstellung Fassung des Entwurfs GuKG-Novelle 2013 und MTD-Gesetz-Novelle 2013
Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Berufsausweis 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt
MehrZu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten
38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform
Mehr13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ GZ 20.448/6-1.2/1996 13/SN-30/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 13 (S/J-3 0fl1rJ Museurnstraße 7 A-1070Wien Briefanschrift A-1 016
MehrTelemedizin und ärztliches Berufsrecht
Telemedizin und ärztliches Berufsrecht SC Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz 1 Inhalt Geltende Rechtslage ÄrzteG 1998 GuKG, MTD-G Einwilligung,
MehrVerwahrlosung, Vermüllung und Horten. eine katamnestische Studie in der Stadt Halle (Saale) Dissertation
Aus der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Direktor: Prof. Dr. med. Dr. h.c. Andreas Marneros) Verwahrlosung, Vermüllung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 23. Juni 2006 Teil I 90. Bundesgesetz: Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S.
MehrZu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
1/SN-298/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ BKA -600.076/0005 -V/5 /2017 ABTEILUNGSMAIL
Mehr