Haftung und Versicherung in Kinder- und Jugendeinrichtungen

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1 Merkblatt Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Dörflistrasse Zürich Jugend- und Familienhilfe Telefon Fax Haftung und Versicherung in Kinder- und Jugendeinrichtungen Vorbemerkung In stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen (im folgenden Einrichtungen genannt) treten immer wieder Ereignisse auf, durch welche Personen oder Sachen zu Schaden kommen und in denen sich die Fragen stellen, wer den Schaden zu tragen hat und welche Versicherung allenfalls dafür aufkommt. Dieses Merkblatt dient der Information von Heimleitungen und Trägerschaften. Es beschreibt die häufigsten Risiken und die Möglichkeiten, diese durch den Abschluss einer Versicherung zu decken. Weiter enthält es einige Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungen, obwohl sich solche grundsätzlich als eher schwierig erweisen. Zum einen sind die Bedürfnisse von Einrichtung zu Einrichtung sehr unterschiedlich; zum anderen muss es in jedem Fall der Heimleitung resp. der Trägerschaft grundsätzlich überlassen bleiben, welche Risiken sie durch den Abschluss einer Versicherung abdecken und welche sie selber tragen will. Letztendlich kann es, insbesondere bei geringfügigen Schäden und selbst wenn eine Versicherung den Schaden decken würde, sinnvoller sein, den Jugendlichen oder die Jugendliche in die Wiedergutmachung einzubinden. 1. Allgemeines zur Haftung und zum Versicherungsschutz In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz, wonach eine geschädigte Person den Schaden selbst zu tragen hat. Ein Abwälzen des Schadens auf eine andere Person ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Haftpflichtbestimmungen finden sich im Obligationenrecht (OR), im Zivilgesetzbuch (ZGB), aber auch in der Spezialgesetzgebung (Strassenverkehrsgesetz (SVG)) usw. 1 Die Haftpflichtversicherung übernimmt grundsätzlich nur dann den Schaden (Personen- und Sachschaden), wenn die versicherte Person aufgrund einer gesetzlichen Haftungsbestimmung haftet. Grundsätzlich nicht gedeckt sind Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden (Art. 14 Abs. 1 VVG [Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908]). Bei Vorliegen von Grobfahrlässigkeit kann die Versicherung ihre Leistung kürzen (Art. 14 Abs. 2 VVG) oder auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen. 1 Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Anhang.

2 2 2. Wann haftet die Einrichtung? Bei Schäden, die Kinder und Jugendliche verursachen Der Heimleiter bzw. die Heimleiterin (im folgenden Heimleitung genannt) haftet wie ein Familienhaupt, wenn ein unmündiger, entmündigter, geisteskranker oder geistesschwacher Hausgenosse einen Schaden verursacht. Es sei denn, die Heimleitung kann darlegen, dass sie das übliche und durch die Umstände gebotenen Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung der Hausgenossen beobachtet hat (Art. 333 ZGB). Dieses Risiko der Heimleitung kann durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung 2 abgedeckt werden. Beispiel: Kinder zerschlagen beim Spiel ein Fenster des benachbarten Hauses. Waren sie während des Spiels genügend beaufsichtigt, so fällt die Haftung nach Art. 333 ZGB weg. Allenfalls kommt diesfalls die persönliche Haftpflicht der Kinder (vgl. hinten Ziffer 3) und/oder der Aufsichtsperson (nachstehend lit. b)) zum Tragen. Die Verantwortung ("Hausgewalt ) der Heimleitung bleibt bestehen, wenn sich das Kind zu einem kurzen Besuch (z.b. übers Wochenende) in einem anderen Haushalt aufhält. Weilt das Kind jedoch beispielsweise bei Pflegeeltern in den Ferien, so haftet nicht mehr die Heimleitung, sondern der Pflegevater nach Art. 333 ZGB, und dessen Privathaftpflichtversicherung übernimmt grundsätzlich den Schaden. Bei Schäden, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verursachen Gemäss Art. 55 OR haftet "der Geschäftsherr (in unserem Fall also die Einrichtung, ev. die Heimleitung) für den Schaden, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursachen. Die Heimleitung kann sich von dieser Haftung allerdings befreien, indem sie nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Schadensvermeidung angewendet hat. Die Heimleitung kann ausserdem zu ihrer Entlastung dartun, dass der Schaden auch bei Anwendung der geforderten Sorgfalt eingetreten wäre. Das Risiko, für einen durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter verursachten Schaden zu haften, kann die Heimleitung ebenfalls durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abdecken. Beispiel: Ein Kind giesst in einem Ferienlager Benzin in ein Lagerfeuer und verbrennt sich dabei. Die Heimleitung kann sich dann aus der Haftung nach OR 55 befreien, wenn sie dartun kann, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Schadensvermeidung angewendet hat, insbesondere die verantwortlichen Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen sorgfältig ausgewählt, genügend instruiert und überwacht hat. Abzuklären ist natürlich auch die persönliche Haftpflicht der Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen. Üblicherweise ist in der Betriebshaftpflichtversicherung die persönliche Haftpflicht (z.b. aufgrund von Art. 41 OR) der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb eingeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung auch zahlt, wenn keine Sorgfaltspflichtverletzung der Heimleitung vorliegt. 2 Erläuterung zu den einzelnen Versicherungen siehe ebenfalls im Anhang.

3 3 Aufgrund von Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung) Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes den Schaden zu ersetzen, der infolge fehlerhafter Bauweise oder mangelhafter Unterhaltung entstanden ist. Fälle von Werkeigentümerhaftung können dann eintreten, wenn Einrichtungen sich in eigenen Liegenschaften befinden. Beispiel: Eine Treppe ist mangelhaft unterhalten, ein Kind stürzt und bricht sich ein Bein. Dieses Risiko deckt die Gebäudehaftpflichtversicherung. Für eigene Betriebsgebäude ist es durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. 3. Haftung der Kinder und Jugendlichen Bei Schäden an Dritten Kinder und Jugendliche haften für Schäden, welche sie anderen Personen zufügen, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wenn sie in Bezug auf die schädigende Handlung zu deren Zeitpunkt urteilsfähig waren; wenn sie zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung zwar urteilsunfähig waren, diesen vorübergehenden Zustand der Urteilsunfähigkeit aber selbst herbeigeführt haben (Trunkenheit, Drogeneinfluss usw.). Ausnahmsweise können auch urteilsunfähige Personen zu teilweisem oder vollem Ersatz des Schadens verurteilt werden (OR Art. 54 Abs. 1). Das unmündige Kind ist in der Regel in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Allerdings lehnen die meisten Versicherungen eine Deckungspflicht dann ab, wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt. In solchen Fällen kommt u.u. die Betriebshaftpflichtversicherung der Einrichtung für den Schaden auf, sofern eine Verletzung der Sorgfaltspflicht in der Beaufsichtigung des Kindes vorliegt. Liegt keine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht vor, zahlt auch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht. Es besteht aber die Möglichkeit, die Betriebshaftpflichtversicherung der Einrichtung durch eine Zusatzversicherung zu ergänzen, so dass auch die Haftpflicht der Kinder und Jugendlichen eingeschlossen ist. Bei Schäden am Eigentum der Einrichtung (Eigenschäden) Nicht gedeckt durch den oben (Ziffer 3a) erwähnten Zusatz in der Betriebshaftpflichtversicherung sind sogenannte Eigenschäden der Einrichtung, d.h. Schäden, die Kinder oder Jugendliche dem Heim zufügen. Eigenschäden können durch den Abschluss von Sachversicherungen versichert werden. Die Sachversicherung übernimmt den Schaden unabhängig davon, wer ihn verursacht hat, sofern einerseits die beschädigte Sache und andererseits die Schadenursache (Feuer, Diebstahl, böswillige Handlung, Glasbruch usw.) Gegenstand der Versicherung ist. Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden ist obligatorisch (Gebäudeversicherung). Bei Schäden am Eigentum eines andern Kindes oder einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters Die Haftpflicht für Schäden, die Kinder und Jugendlichen sich gegenseitig oder den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zufügen, ist in der Betriebshaftpflichtversicherung üblicherweise nicht versichert.

4 4 Beispiel: Ein Kind zerkratzt das Auto einer Mitarbeiterin.Diesen Schaden übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht. In diesem Fall würde eine umfassend ausgestaltete Autokaskoversicherung den Schaden decken. Bei Personenschäden (Verletzung eines Kindes oder einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters) Personenschäden sind in der Regel durch die Unfallversicherung der verletzten Person (Personal) oder die obligatorische Krankenversicherung (Kinder und Jugendliche) abgedeckt. Als Unfall im Sinne der Versicherung gilt jede Körperverletzung, die der bzw. die Versicherte durch plötzlich einwirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden sich zumeist Ausschlüsse für bestimmte Arten von Unfällen. Allenfalls können diese aber gegen einen Prämienzuschlag versichert werden. Durch die Unfallversicherung nicht gedeckt sind Schäden, die der oder die Versicherte sich absichtlich zufügt. Fehlt es aber an der Urteilsfähigkeit, liegt keine Absicht im Rechtssinne vor. 4. Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungen Private Einrichtungen brauchen in aller Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung, weil allenfalls Millionenbeträge auf dem Spiel stehen. Zudem übernimmt die Versicherung die Interessenwahrung gegenüber den Anspruchstellern, womit man von der komplexen haftpflichtrechtlichen Beurteilung entbunden ist. In den Standardverträgen ist auch die Haftpflicht des Personals eingeschlossen, womit Abgrenzungs- und Rückgriffsprobleme zwischen Einrichtung, Heimleitung und übrigem Personal entfallen. Die Gebäude sind obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Ob andere Risiken wie namentlich Wasser, Glasbruch, böswillige Beschädigung und Betriebsunterbruch (nach einem Brand) versichert werden sollen und welche Selbstbehalte allenfalls zu wählen sind, hängt von den konkreten, von Einrichtung zu Einrichtung verschiedenen Risiken und finanziellen Möglichkeiten der Einrichtung ab. Das Mobiliar (Betriebseinrichtungen) ist in der Regel gegen das Feuerrisiko zu versichern. In die Deckung einzubeziehen ist das Eigentum der Insassen (Kinder und Jugendliche). Im übrigen ist namentlich für besonders empfindliche bzw. teure technische Einrichtungen die Abdeckung weiterer Risiken wie etwa Wasser, Diebstahl und böswillige Beschädigung zu prüfen. Nachdem heute die obligatorische Krankenversicherung (Krankenkasse) auch die Unfallschäden decken muss, sind zusätzliche Unfallversicherungen für Kinder und Jugendliche in der Regel entbehrlich. Zumindest gilt dies für die Heilungskosten. Prüfenswert aufgrund der konkreten Umstände kann die Versicherung der Such- und Rettungskosten sein, weil die diesbezüglichen Leistungen der obligatorischen Krankenkasse relativ bescheiden sind (50 %, max. Fr. 5'000). Bei kommunalen Einrichtungen muss jeder Versicherungsabschluss auf das Versicherungskonzept der Trägerschaft abgestimmt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass nicht die Einrichtung Risiken versichert, welche die Trägerschaft schon global abgedeckt hat.

5 5 Anhang 1. Gesetzesbestimmungen OR 41 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze [43 ff.] verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. OR 54 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige [ZGB 16] Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. 2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hiefür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. OR 55 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen [ZGB 4] gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. OR 58 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. 2. Die einzelnen Versicherungen Haftpflichtversicherung Damit versichert sich eine Person gegen die Gefahr, den Schaden eines andern, gestützt auf eine gesetzliche Haftungsnorm ersetzen zu müssen oder eine Genugtuung zu schulden. Betriebshaftpflichtversicherung Der Inhaber eines Betriebes (Industrie, Gewerbe, Handel, Heime usw. ) versichert sich für den Fall, dass er aus der Führung des Betriebs haftbar wird (Untergruppe der Haftpflichtversicherung). In der Regel sind die dienstlichen Verrichtungen des Personals eingeschlossen. Gebäudehaftpflichtversicherung Der Eigentümer eines Gebäudes versichert sich gegen die Gefahr, aufgrund eines Mangels des Gebäudes haftpflichtig zu werden (Untergruppe der Haftpflichtversicherung).

6 6 Sachversicherungen Damit können Sachen gegen eine einzige oder mehrere Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasserschaden, Beschädigung allgemein usw.) versichert werden. Gebäudeversicherung Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elementarschäden (Untergruppe der Sachversicherungen). Januar 2004

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