Haftung und Versicherung in Kinder- und Jugendeinrichtungen
|
|
- Kristin Beutel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Merkblatt Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Dörflistrasse Zürich Jugend- und Familienhilfe Telefon Fax Haftung und Versicherung in Kinder- und Jugendeinrichtungen Vorbemerkung In stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen (im folgenden Einrichtungen genannt) treten immer wieder Ereignisse auf, durch welche Personen oder Sachen zu Schaden kommen und in denen sich die Fragen stellen, wer den Schaden zu tragen hat und welche Versicherung allenfalls dafür aufkommt. Dieses Merkblatt dient der Information von Heimleitungen und Trägerschaften. Es beschreibt die häufigsten Risiken und die Möglichkeiten, diese durch den Abschluss einer Versicherung zu decken. Weiter enthält es einige Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungen, obwohl sich solche grundsätzlich als eher schwierig erweisen. Zum einen sind die Bedürfnisse von Einrichtung zu Einrichtung sehr unterschiedlich; zum anderen muss es in jedem Fall der Heimleitung resp. der Trägerschaft grundsätzlich überlassen bleiben, welche Risiken sie durch den Abschluss einer Versicherung abdecken und welche sie selber tragen will. Letztendlich kann es, insbesondere bei geringfügigen Schäden und selbst wenn eine Versicherung den Schaden decken würde, sinnvoller sein, den Jugendlichen oder die Jugendliche in die Wiedergutmachung einzubinden. 1. Allgemeines zur Haftung und zum Versicherungsschutz In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz, wonach eine geschädigte Person den Schaden selbst zu tragen hat. Ein Abwälzen des Schadens auf eine andere Person ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Haftpflichtbestimmungen finden sich im Obligationenrecht (OR), im Zivilgesetzbuch (ZGB), aber auch in der Spezialgesetzgebung (Strassenverkehrsgesetz (SVG)) usw. 1 Die Haftpflichtversicherung übernimmt grundsätzlich nur dann den Schaden (Personen- und Sachschaden), wenn die versicherte Person aufgrund einer gesetzlichen Haftungsbestimmung haftet. Grundsätzlich nicht gedeckt sind Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden (Art. 14 Abs. 1 VVG [Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908]). Bei Vorliegen von Grobfahrlässigkeit kann die Versicherung ihre Leistung kürzen (Art. 14 Abs. 2 VVG) oder auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen. 1 Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Anhang.
2 2 2. Wann haftet die Einrichtung? Bei Schäden, die Kinder und Jugendliche verursachen Der Heimleiter bzw. die Heimleiterin (im folgenden Heimleitung genannt) haftet wie ein Familienhaupt, wenn ein unmündiger, entmündigter, geisteskranker oder geistesschwacher Hausgenosse einen Schaden verursacht. Es sei denn, die Heimleitung kann darlegen, dass sie das übliche und durch die Umstände gebotenen Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung der Hausgenossen beobachtet hat (Art. 333 ZGB). Dieses Risiko der Heimleitung kann durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung 2 abgedeckt werden. Beispiel: Kinder zerschlagen beim Spiel ein Fenster des benachbarten Hauses. Waren sie während des Spiels genügend beaufsichtigt, so fällt die Haftung nach Art. 333 ZGB weg. Allenfalls kommt diesfalls die persönliche Haftpflicht der Kinder (vgl. hinten Ziffer 3) und/oder der Aufsichtsperson (nachstehend lit. b)) zum Tragen. Die Verantwortung ("Hausgewalt ) der Heimleitung bleibt bestehen, wenn sich das Kind zu einem kurzen Besuch (z.b. übers Wochenende) in einem anderen Haushalt aufhält. Weilt das Kind jedoch beispielsweise bei Pflegeeltern in den Ferien, so haftet nicht mehr die Heimleitung, sondern der Pflegevater nach Art. 333 ZGB, und dessen Privathaftpflichtversicherung übernimmt grundsätzlich den Schaden. Bei Schäden, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verursachen Gemäss Art. 55 OR haftet "der Geschäftsherr (in unserem Fall also die Einrichtung, ev. die Heimleitung) für den Schaden, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursachen. Die Heimleitung kann sich von dieser Haftung allerdings befreien, indem sie nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Schadensvermeidung angewendet hat. Die Heimleitung kann ausserdem zu ihrer Entlastung dartun, dass der Schaden auch bei Anwendung der geforderten Sorgfalt eingetreten wäre. Das Risiko, für einen durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter verursachten Schaden zu haften, kann die Heimleitung ebenfalls durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abdecken. Beispiel: Ein Kind giesst in einem Ferienlager Benzin in ein Lagerfeuer und verbrennt sich dabei. Die Heimleitung kann sich dann aus der Haftung nach OR 55 befreien, wenn sie dartun kann, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Schadensvermeidung angewendet hat, insbesondere die verantwortlichen Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen sorgfältig ausgewählt, genügend instruiert und überwacht hat. Abzuklären ist natürlich auch die persönliche Haftpflicht der Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen. Üblicherweise ist in der Betriebshaftpflichtversicherung die persönliche Haftpflicht (z.b. aufgrund von Art. 41 OR) der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb eingeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung auch zahlt, wenn keine Sorgfaltspflichtverletzung der Heimleitung vorliegt. 2 Erläuterung zu den einzelnen Versicherungen siehe ebenfalls im Anhang.
3 3 Aufgrund von Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung) Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes den Schaden zu ersetzen, der infolge fehlerhafter Bauweise oder mangelhafter Unterhaltung entstanden ist. Fälle von Werkeigentümerhaftung können dann eintreten, wenn Einrichtungen sich in eigenen Liegenschaften befinden. Beispiel: Eine Treppe ist mangelhaft unterhalten, ein Kind stürzt und bricht sich ein Bein. Dieses Risiko deckt die Gebäudehaftpflichtversicherung. Für eigene Betriebsgebäude ist es durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. 3. Haftung der Kinder und Jugendlichen Bei Schäden an Dritten Kinder und Jugendliche haften für Schäden, welche sie anderen Personen zufügen, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, wenn sie in Bezug auf die schädigende Handlung zu deren Zeitpunkt urteilsfähig waren; wenn sie zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung zwar urteilsunfähig waren, diesen vorübergehenden Zustand der Urteilsunfähigkeit aber selbst herbeigeführt haben (Trunkenheit, Drogeneinfluss usw.). Ausnahmsweise können auch urteilsunfähige Personen zu teilweisem oder vollem Ersatz des Schadens verurteilt werden (OR Art. 54 Abs. 1). Das unmündige Kind ist in der Regel in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Allerdings lehnen die meisten Versicherungen eine Deckungspflicht dann ab, wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt. In solchen Fällen kommt u.u. die Betriebshaftpflichtversicherung der Einrichtung für den Schaden auf, sofern eine Verletzung der Sorgfaltspflicht in der Beaufsichtigung des Kindes vorliegt. Liegt keine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht vor, zahlt auch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht. Es besteht aber die Möglichkeit, die Betriebshaftpflichtversicherung der Einrichtung durch eine Zusatzversicherung zu ergänzen, so dass auch die Haftpflicht der Kinder und Jugendlichen eingeschlossen ist. Bei Schäden am Eigentum der Einrichtung (Eigenschäden) Nicht gedeckt durch den oben (Ziffer 3a) erwähnten Zusatz in der Betriebshaftpflichtversicherung sind sogenannte Eigenschäden der Einrichtung, d.h. Schäden, die Kinder oder Jugendliche dem Heim zufügen. Eigenschäden können durch den Abschluss von Sachversicherungen versichert werden. Die Sachversicherung übernimmt den Schaden unabhängig davon, wer ihn verursacht hat, sofern einerseits die beschädigte Sache und andererseits die Schadenursache (Feuer, Diebstahl, böswillige Handlung, Glasbruch usw.) Gegenstand der Versicherung ist. Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden ist obligatorisch (Gebäudeversicherung). Bei Schäden am Eigentum eines andern Kindes oder einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters Die Haftpflicht für Schäden, die Kinder und Jugendlichen sich gegenseitig oder den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zufügen, ist in der Betriebshaftpflichtversicherung üblicherweise nicht versichert.
4 4 Beispiel: Ein Kind zerkratzt das Auto einer Mitarbeiterin.Diesen Schaden übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung nicht. In diesem Fall würde eine umfassend ausgestaltete Autokaskoversicherung den Schaden decken. Bei Personenschäden (Verletzung eines Kindes oder einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters) Personenschäden sind in der Regel durch die Unfallversicherung der verletzten Person (Personal) oder die obligatorische Krankenversicherung (Kinder und Jugendliche) abgedeckt. Als Unfall im Sinne der Versicherung gilt jede Körperverletzung, die der bzw. die Versicherte durch plötzlich einwirkende äussere Gewalt unfreiwillig erleidet. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden sich zumeist Ausschlüsse für bestimmte Arten von Unfällen. Allenfalls können diese aber gegen einen Prämienzuschlag versichert werden. Durch die Unfallversicherung nicht gedeckt sind Schäden, die der oder die Versicherte sich absichtlich zufügt. Fehlt es aber an der Urteilsfähigkeit, liegt keine Absicht im Rechtssinne vor. 4. Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungen Private Einrichtungen brauchen in aller Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung, weil allenfalls Millionenbeträge auf dem Spiel stehen. Zudem übernimmt die Versicherung die Interessenwahrung gegenüber den Anspruchstellern, womit man von der komplexen haftpflichtrechtlichen Beurteilung entbunden ist. In den Standardverträgen ist auch die Haftpflicht des Personals eingeschlossen, womit Abgrenzungs- und Rückgriffsprobleme zwischen Einrichtung, Heimleitung und übrigem Personal entfallen. Die Gebäude sind obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Ob andere Risiken wie namentlich Wasser, Glasbruch, böswillige Beschädigung und Betriebsunterbruch (nach einem Brand) versichert werden sollen und welche Selbstbehalte allenfalls zu wählen sind, hängt von den konkreten, von Einrichtung zu Einrichtung verschiedenen Risiken und finanziellen Möglichkeiten der Einrichtung ab. Das Mobiliar (Betriebseinrichtungen) ist in der Regel gegen das Feuerrisiko zu versichern. In die Deckung einzubeziehen ist das Eigentum der Insassen (Kinder und Jugendliche). Im übrigen ist namentlich für besonders empfindliche bzw. teure technische Einrichtungen die Abdeckung weiterer Risiken wie etwa Wasser, Diebstahl und böswillige Beschädigung zu prüfen. Nachdem heute die obligatorische Krankenversicherung (Krankenkasse) auch die Unfallschäden decken muss, sind zusätzliche Unfallversicherungen für Kinder und Jugendliche in der Regel entbehrlich. Zumindest gilt dies für die Heilungskosten. Prüfenswert aufgrund der konkreten Umstände kann die Versicherung der Such- und Rettungskosten sein, weil die diesbezüglichen Leistungen der obligatorischen Krankenkasse relativ bescheiden sind (50 %, max. Fr. 5'000). Bei kommunalen Einrichtungen muss jeder Versicherungsabschluss auf das Versicherungskonzept der Trägerschaft abgestimmt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass nicht die Einrichtung Risiken versichert, welche die Trägerschaft schon global abgedeckt hat.
5 5 Anhang 1. Gesetzesbestimmungen OR 41 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze [43 ff.] verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. OR 54 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige [ZGB 16] Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. 2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hiefür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist. OR 55 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen [ZGB 4] gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. OR 58 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. 2. Die einzelnen Versicherungen Haftpflichtversicherung Damit versichert sich eine Person gegen die Gefahr, den Schaden eines andern, gestützt auf eine gesetzliche Haftungsnorm ersetzen zu müssen oder eine Genugtuung zu schulden. Betriebshaftpflichtversicherung Der Inhaber eines Betriebes (Industrie, Gewerbe, Handel, Heime usw. ) versichert sich für den Fall, dass er aus der Führung des Betriebs haftbar wird (Untergruppe der Haftpflichtversicherung). In der Regel sind die dienstlichen Verrichtungen des Personals eingeschlossen. Gebäudehaftpflichtversicherung Der Eigentümer eines Gebäudes versichert sich gegen die Gefahr, aufgrund eines Mangels des Gebäudes haftpflichtig zu werden (Untergruppe der Haftpflichtversicherung).
6 6 Sachversicherungen Damit können Sachen gegen eine einzige oder mehrere Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasserschaden, Beschädigung allgemein usw.) versichert werden. Gebäudeversicherung Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elementarschäden (Untergruppe der Sachversicherungen). Januar 2004
Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012
Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen
MehrVermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen
Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche
MehrNews Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Die Velovignette ist tot wer zahlt jetzt bei Schäden? Seit 1. Januar 2012 ist die Velovignette nicht mehr nötig. Die Vignette 2011
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrNein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.
Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene
MehrWelche 05.04.201204. Weidehaltung
Welche Versicherung für die 05.04.201204 Weidehaltung 1 Erinnerung! Wir sind Unternehmer Wir wagen etwas ein neuer Betriebszweig Wir versprechen uns zusätzliche Einnahmen Wir sind risikobereit Wir sind
MehrStand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrWenn die Schulzeit in Aschau zu Ende geht. Welche Versicherungen braucht ein behinderter Erwachsener?
Wenn die Schulzeit in Aschau zu Ende geht Welche Versicherungen braucht ein behinderter Erwachsener? Kranken- und Pflegeversicherung Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der behinderte Mensch
MehrWelche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?
Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als
MehrInformationen für Babysitter und Eltern
Informationen für Babysitter und Eltern «Babysitting ist eine tolle Freizeitbeschäftigung: Ich mag kleine Kinder, kann Verantwortung übernehmen und erst noch ein Sackgeld verdienen.» Wie überall gilt es
MehrHome in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert
Home in One Sach- und Vermögensversicherungen Ihr Heim rundum optimal versichert Die einfache Lösung Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an! Hausrat, Haftpflicht,
MehrPrivate Haftpflichtversicherung
Private Haftpflichtversicherung Für den Schaden geradestehen. Der Preis der Größe heißt Verantwortung. Winston Churchill IMPRESSUM Herausgeber Manufaktur Augsburg GmbH Proviantbachstraße 30 86153 Augsburg
MehrWer einen Schaden verursacht
Wer einen Schaden verursacht braucht sich bei uns um nichts zu sorgen! Schutz nach Wahl: BASIS EXKLUSIV PREMIUM Jetzt neu! bis 10.000.000, Versicherungssumme www.inter.de VERSICHERUNGEN MANCHER SPASS KOSTET
MehrHaftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013
3 Haftung versus Deckung Referent; Christoph A. Stutz Schutz des Jagdvereines gegen folgende Risiken Der Abschluss einer Vereinshaftpflicht-Versicherung umfasst folgende minimal Deckungen (-> Betriebshaftung
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrWie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?
Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Absicherungsmöglichkeiten durch Versicherungsschutz Agenda Wer braucht welchen Versicherungsschutz? der Forsteigentümer/Pächter
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrKURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day
KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day Nachfolgend soll dargelegt werden, welche Haftungs- und Versicherungsfragen auftauchen, wenn Mädchen im Rahmen
MehrKFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch:
KFZ-Versicherung Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: AVB Assekuranz Kontor GmbH Demmlerplatz 10 19053 Schwerin Tel.: 0385 / 71 41 12 Fax: 0385 / 71 41 12 avb@avb-schwerin.de http://www.avb-schwerin.de
MehrZahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau
Zahnzusatzversicherungen Sechs Fragen Sechs Antworten Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau 1. 2. Wieso überhaupt eine zusatzversicherung? Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse (GKV) nicht
MehrRegelungen der kantonalen Gebäudeversicherungen - Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Fahrhabe, hinsichtlich Solar- und Photovoltaikanlagen
Regelungen der kantonalen versicherungen - Abgrenzung zwischen bestandteilen und, hinsichtlich Solar- und anlagen Stand Januar 2013 Erklärung Ihre - oder Solaranlage ist in diesem Fall über die kantonale
MehrDER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Bundesamt für Strassen Mühlestrasse 6 3063 Ittigen velo@astra.admin.ch Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen
MehrDie gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung.
Folie 1 Besser sicher.. ihre Entstehung. Folie 2 ist von den fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrHOME IN ONE Sach- und Vermögensversicherungen
HOME IN ONE Sach- und Vermögensversicherungen Alles in einem Vertrag versichert Die einfache Lösung IHRE VERMÖGENSWERTE Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an!
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 51 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG WAS IST DAS? Wenn ein Schaden entsteht oder jemand verletzt wird, stellt sich rasch die Frage nach der Haftung. Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere
MehrBesondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern
Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Seite 1 von 5 BBE 015 - Ausgabe JULI 2001 I. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen
MehrDACH- SANIERUNG UND ASBEST
DACH- SANIERUNG UND Impulsvortrag von Marc Allenbach 1 Marc Allenbach Inhaber und Geschäftsführer AHSAG Zimmermann dipl. Ing. FH, Fachrichtung Bau Verheiratet und 2 Kinder Im Betrieb seit 2004 Solarspezialist
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAL_HAFTPFLICHT Privat. Schuss, Tor, Haftpflicht. Bei Schadenersatzansprüchen nehmen Sie einfach uns in die Pflicht.
AL_HAFTPFLICHT Privat Schuss, Tor, Haftpflicht Bei Schadenersatzansprüchen nehmen Sie einfach uns in die Pflicht. Genießen Sie Ihr Leben, wir kümmern uns um den Rest. Es gibt Tage voller Harmonie. Bis
MehrBlitzschutz und Versicherung Damit der Blitz nicht doppelt einschlägt. Firmenberater der R+V GVG Falk Helling
Damit der Blitz nicht doppelt einschlägt Firmenberater der R+V GVG Falk Helling Themen des Vortrages: Definition von Blitzschlag Regelwerk Relevanz in versicherungstechnischen Bereichen Welche Gefahr sichert
MehrKfz-Versicherung für Fahranfänger. mit der Lizenz zum Fahren
Kfz-Versicherung für Fahranfänger mit der Lizenz zum Fahren startklar? Geschafft endlich der Führerschein! Nur das eigene Auto fehlt noch. Aber: Sie dürfen den Wagen Ihrer Eltern nutzen und so Ihr Können
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrWarum eine Rechtsschutzversicherung?
Rechtsschutzversicherung? Recht haben ist das eine, recht bekommen das andere Weil Sie nicht sicher sein können, nicht um Ihr gutes Recht streiten zu müssen. Dies kann auch jedem Crewmitglied passieren.
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
Mehr9 ObA 147/12a. gefasst:
9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
MehrMerkblatt Geburt eines Kindes
Merkblatt Geburt eines Kindes Ein Kind zu bekommen, ist ein Glücksfall. Doch bei allem Hochgefühl dürfen Mütter und Väter die Realität nicht aus den Augen verlieren. Soll das Kind gut behütet aufwachsen,
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrKaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer
MehrHerzlich willkommen. Michael Hauch Berater Firmenkunden. 2009 VGH Versicherungen
Herzlich willkommen Michael Hauch Berater Firmenkunden 2009 VGH Versicherungen Vollkasko für Unternehmer? Existenzgründerforum 2009 VGH Versicherungen Vollkasko: Ein Begriff aus dem Bereich der KFZ- Versicherung
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrHaftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger
Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Seite 2 Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich
MehrVersicherungsschutz im Ehrenamt - mehr Sicherheit für freiwillig Engagierte in Hessen
Versicherungsschutz im Ehrenamt - mehr Sicherheit für freiwillig Engagierte in Hessen Hessische Rahmenverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung setzen bundesweit Maßstäbe! 1 Referent: Dietrich Blank
MehrAufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen
Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise
MehrGut abgesichert im Ehrenamt
Gut abgesichert im Ehrenamt CISCON Versicherungsmakler GmbH 53804 Much Tel.: 02245 / 9157-0 Fax: 02245 / 9157-27 Info@CISCON.de www.ciscon.de Freiwilliges Engagement im Gemeinwesen ist in Deutschland praktisch
MehrKind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.
Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung
MehrPrivate Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009
Private Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009 Inhalt Studiensteckbrief Management Summary Grafiken: Besitzquoten bei privaten Unfallversicherungen
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrName und Vorname Geburtsdatum Telefon (P/G/Natel) Wann erreichbar? Fahrzeugart (PW, MR, LKW etc.) Fabrikmarke Kennzeichen
Schadenanzeige für Ereignisse verursacht durch unbekannte und nicht versicherte Motorfahrzeuge und Fahrräder (SVG 76) Art. 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 52 der Verkehrsversicherungsverordnung
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrVERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE
VERSICHERUNGEN RUND UM IHR FAHRZEUG RENAULT VERSICHERUNGS-SERVICE SICHERHEIT. VERTRAUEN. KOMPETENZ. WIR SORGEN DAFÜR, DASS SIE VORWÄRTS KOMMEN! Als Ihr vertrauensvoller und kompetenter Partner in Sachen
MehrZuverlässiger Schutz, auf den Sie bauen können. SV PrivatSchutz Hausbau. Sparkassen-Finanzgruppe
Zuverlässiger Schutz, auf den Sie bauen können. SV PrivatSchutz Hausbau. Sparkassen-Finanzgruppe Das PrivatSchutz Hausbau-Paket: lückenloser Schutz mit der Bauleistungs-, Bauherren-Haftpflichtund Bauhelfer-Unfallversicherung.
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrSchutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.
Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Mag. Elisabeth Brückler 1 Die Gesetzeslage in Österreich 1295 ABGB Auszug: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser
MehrJede Tour ein Abenteuer!
Jede Tour ein Abenteuer! Die private Tretradversicherung Bund Deutscher Radfahrer e.v. Unfallversicherung Gegenstand der Versicherung Die Versicherungskammer Bayern gewährt Versicherungsschutz gegenüber
MehrVerkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf
Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung
MehrHerzlich Willkommen zum Berufsstarterseminar rzte
München Herzlich Willkommen zum Berufsstarterseminar für r Tierärzte rzte 10.12.2010 Referent: Stefan Weitzl Agenda 1. Haftpflichtversicherung 2. Krankenversicherung 3. Berufsunfähigkeitsversicherung 4.
MehrDie Pferdehalter-Haftpflicht
Die Absicherung für Reiter und Pferdehalter Rundum versichert in der Freizeit und auf dem Turnier Zukunf t gestalten mit Sicherheit VERSICHERUNGEN Umfassende Sicherheit für Pferdehalter Talent und Leistung
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrKompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich
Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich K-ZLU Kompaktversicherung für folgende deutsche Unternehmen: Schulen für Modellflug Modellbauhändler Modellbau-Industrie (Hersteller) Hersteller
MehrStand: 26.08.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrProf. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Grundrechte jedes Menschen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz:
MehrMedikamentengabe in Schulen
Chris Fertnig/iStockphoto Medikamentengabe in Schulen Überschrift DGUV Meta Bold 16 pt/20 pt/24 pt, ZAB 18/22/26 pt Unterüberschrift Meta Normal 10 pt/14 pt/16 pt, ZAB 12/16/18 pt BG/GUV-SI 8098 Gesetzlicher
MehrRegulierung von Versicherungsschäden. Referentin
Regulierung von Versicherungsschäden Unterschiede in der Regulierung von Gemeinschafts-oder Sondereigentum Konflikte für den Verwalter Referentin Sabine Leipziger VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler Versicherungsmakler
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrSicherheit für gute Taten
Sicherheit für gute Taten Versicherungsschutz im Ehrenamt Viele gesellschaftlich wichtige Aufgaben blieben unerledigt, gäbe es nicht den unermüdlichen Einsatz der ehrenamtlichen Helfer. Sie leisten einen
MehrHerzlich willkommen zum zwöl1en d2b in Berlin.
Herzlich willkommen zum zwöl1en d2b in Berlin. Netzwerken und Kennenlernen Das Recht und der Hundeunternehmer Teil I Rechtsanwalt Jan Waßerfall Jan Waßerfall 42 Jahre und seit 6 Jahren Anwalt, vorher Versicherungsmakler.
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrVersicherungsschutz hoch 3 mit Hausrat/Glas, Haftpflicht und Unfall. SV PrivatSchutz Haushalt.
Versicherungsschutz hoch 3 mit Hausrat/Glas, Haftpflicht und Unfall. SV PrivatSchutz Haushalt. Sparkassen-Finanzgruppe PrivatSchutz Haushalt: Versicherungsschutz für Hausrat/Glas, Haftpflicht und Unfall
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrEinführung... 7. KAPITEL 1 Welchen Nutzen hätte ein Unternehmen von der freiberuflichen Tätigkeit, und wie soll diese vergütet werden?...
Inhalt Inhalt Einführung................................................. 7 KAPITEL 1 Welchen Nutzen hätte ein Unternehmen von der freiberuflichen Tätigkeit, und wie soll diese vergütet werden?......................
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrVersicherungen für Segler. Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann. Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden
Versicherungen für Segler Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden SHS 2011 1 Versicherungen für Segler für r Mitsegler Jollensegler
Mehr[Klingt gut, ist gut: Der Versicherungsschutz für Ihre Musikinstrumente]
[Klingt gut, ist gut: Der Versicherungsschutz für Ihre Musikinstrumente] Herzlichen Glückwunsch! Sie halten Ihr neues Instrument in den Händen. Wir wünschen Ihnen viel Freude damit! Jetzt heißt es gut
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
Mehr11. ) Versicherungsschutz für Mandatsträger
11. ) Versicherungsschutz für Mandatsträger Welche Versicherung ist für Vorstandsmitglieder sinnvoll und unerlässlich Vorstellung von Klaus-Peter Schulz Als Ehrenamtlich tätiger in einer Bruderschaft oder
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDer passende Schutz für alle Ansprüche. Zurich Kfz-Versicherung
Der passende Schutz für alle Ansprüche Zurich Kfz-Versicherung Für jeden genau das Richtige Wenn es um den passenden Schutz für Sie und Ihr Fahrzeug geht, kommt es darauf an, eine Versicherung zu finden,
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrPrämienvolumen im Jahr 2014 (in Franken)
Versicherungen Die Finanzverwaltung ist für den Abschluss der Versicherungsverträge und für die Bearbeitung der Schadenfälle der kantonalen Verwaltung zuständig (Art. 33 Abs. 2 der Verordnung über den
MehrMarina Freizeitboote. Sicher und gelassen auf Kurs
Marina Freizeitboote Sicher und gelassen auf Kurs Wir versichern Ihre Leidenschaft Ein umfassender und flexibler Versicherungsschutz Sie lichten gern einmal für ein paar Stunden oder länger den Anker?
MehrWas ist die Krankenkasse?
Wer bezahlt den Arzt? Arbeitsauftrag: Ziel: Die LP erläutert das System Krankenversicherung mit Hilfe einer PPT. Die Sch fassen die wichtigsten Informationen mit einem Arbeitsblatt zusammen. Sch kontrollieren
Mehr