Bau- und Zonenreglement

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1 Rickenbach 19'214.Z Bau- und Zonenreglement Von der Gemeindeversammlung (zuständige kommunale Behörde) beschlossen am... Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Roland Häfeli Stefan Huber Vom Regierungsrat mit Entscheid Nr.... vom Datum... Unterschrift

2 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis A. PLANUNGSVORSCHRIFTEN Einleitung Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Zweck... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Grundsätze der Siedlungsentwicklung... 5 Art. 4 Zoneneinteilung, Zonenpläne... 7 Art. 5 Überbauungsetappen... 8 Art. 6 Lärmbelastete Gebiete... 9 II. Bauzonen Art. 7 1½-geschossige Wohnzone W1½ Art. 8 2-geschossige Wohnzone W Art. 9 3-geschossige Wohnzone W Art. 10 Dorfzone A DA, Dorfzone B DB Art geschossige Wohn- und Arbeitszone WA Art geschossige Wohn- und Arbeitszone WA Art. 13 Arbeitszone A III Art. 14 Arbeitszone A IV Art. 15 Zone für öffentliche Zwecke OeZ Art. 16 Grünzone Gr Art. 17 Sonderbauzone Kloster K Art. 18 Sonderbauzone Hof H Art. 19 Weilerzone We III. Nichtbauzonen Art. 20 Landwirtschaftszone Lw Art. 21 Speziallandwirtschaftszone SLw Art. 22 Übriges Gebiet UeG IV. Schutzzonen / Ortsbild- und Landschaftsschutz Art. 23 Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, Siedlungsökologie Art. 24 Naturschutzzone Art. 25 Naturobjekte / Lebensräume Art. 26 Geotopschutzzone Gs Art. 27 Aussichtspunkte Art. 28 Kulturobjekte KO Art. 29 Archäologische Fundstellen AFS V. Sondernutzungspläne Art. 30 Zuständigkeit für den Erlass von Bebauungsplänen Art. 31 Gestaltungspläne B. LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG... 33

3 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 2 C. ÜBERNAHMEPFLICHT, ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEITRÄGE D. BAUVORSCHRIFTEN Art. 32 Kompostplätze Art. 33 Abwasser Art. 34 Abstellplätze für Motorfahrzeuge Art. 35 Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge und Kinderwagen Art. 36 Garagenrampen Art. 37 Strassenabstände Art. 38 Zusammenbau Art. 39 Dachgestaltung Art. 41 Spielplätze und Freizeitanlagen E. BAUBEWILLIGUNG UND BAUKONTROLLE F. RECHTSSCHUTZ Art. 42 Beschwerderecht G. AUFSICHT, VOLLZUG, STRAFEN Art. 43 Zuständige Behörde Art. 44 Ausnahmen Art. 45 Gebühren Art. 46 Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten Art. 47 Strafbestimmungen H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 48 Inkrafttreten ANHANG 1: BERECHNUNG DER ERFORDERLICHEN PARKPLÄTZE ANHANG 2: VERZEICHNIS DER NATURSCHUTZZONEN, GEOTOPSCHUTZZONEN, AUSSICHTSPUNKTE, KULTUROBJEKTE UND ARCHÄOLOGISCHER FUNDSTELLEN ANHANG 3: NUTZUNG IN DEN GRÜNZONEN ANHANG 4: GESTALTUNGSPLÄNE... 54

4 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 3 Generelle Hinweise Ziel ist ein möglichst einfach verständliches und handliches BZR. Da und dort werden deshalb die Zusammenfassung mehrerer Artikel und nicht zwingende Artikel zur Streichung vorgeschlagen, wenn die übergeordnete Gesetzgebung genügt. Die BZR-Struktur soll grundsätzlich mit dem Aufbau des PBG übereinstimmen. Wo dies nicht der Fall ist, werden die Artikel an den richtigen Platz geschoben. Bei Bedarf werden auch einzelne Absätze aus einem Artikel in einen anderen verschoben. Die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen erfahren von Zeit zu Zeit Änderungen: Artikel und Paragraphennummern können ebenso ändern wie die Inhalte. Im vorliegenden BZR-Entwurf wird nach Möglichkeit auf die Nennung von Artikeln und Paragraphennummern der übergeordneten Gesetze und Verordnungen verzichtet. Die in den übergeordneten Rechtsgrundlagen definierten Begriffe werden verwendet, jedoch ohne Wiederholung der Definitionen. Dadurch können Redundanzen und Missverständnisse vermieden werden. Im Sinn einer einheitlichen Struktur des Reglements und der besseren Zitierbarkeit wird eine Absatz-Nummerierung bei allen Artikeln mit mehreren Absätzen durchgeführt. Bisherige Formulierung In Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung und gestützt auf die 17 Abs. 1, des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Luzern (vom 7. März 1989) und die 23 Abs des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) erlässt die Einwohnergemeinde Rickenbach das nachstehende Bau- und Zonenreglement. Neue Formulierung In Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung und gestützt auf die 17 Abs. 2, des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Luzern (vom 7. März 1989) und die 23 Abs des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) erlässt die Einwohnergemeinde Rickenbach das nachstehende Bau- und Zonenreglement.

5 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 4 A. Planungsvorschriften 1. Einleitung Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 1 Zweck 1 Zweck des Bau- und Zonenreglementes ist eine haushälterische Nutzung des Bodens, der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen, die Schaffung wohnlicher Siedlungen und der räumlichen Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde. 2 Es regelt die Art und Weise der Überbauung, schafft die Voraussetzungen für eine möglichst gute Einfügung der Bauten in das Orts- und Landschaftsbild und berücksichtigt die Erfordernisse des Umweltschutzgesetzes. 1 Zweck des Bau- und Zonenreglementes ist eine haushälterische Nutzung des Bodens, der Schutz natürlicher Lebensgrundlagen, die Schaffung wohnlicher Siedlungen und der räumlichen Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde. 2 Es regelt die Art und Weise der Überbauung, schafft die Voraussetzungen für eine möglichst gute Einfügung der Bauten in das Orts- und Landschaftsbild und berücksichtigt die Erfordernisse des Umweltschutzgesetzes. Art. 2 Geltungsbereich Art. 2 Geltungsbereich 1 Das Bau- und Zonenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 1 Das Bau- und Zonenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 2 Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Bund und Kanton gehen vor. 3 Die Vorschriften des Reglementes sind zwingend und können durch Vereinbarung weder abgeändert, noch aufgehoben werden (Ausnahmen: Grenz- und Gebäudeabstände). 2 Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Bund und Kanton gehen vor. gestrichen Die Ausnahmemöglichkeiten sind in Art. "Ausnahmen" geregelt, Abs. 3 ist daher unnötig.

6 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 5 Art. 3 Vorentscheid gestrichen Vorabklärung wichtiger Bau- und Nutzungsfragen gemäss PBG 199. gestrichen 199 PBG wurde durch Änderung vom 8. Mai 2001 aufgehoben, in Kraft seit dem 1. Januar Art. 3 Grundsätze der Siedlungsentwicklung 1 Siedlungslücken sind nach Möglichkeit zu schliessen, über mehrere Jahre leer stehende Gebäude zu vermeiden. Der Gemeinderat führt ein Verzeichnis über die zu schliessenden Baulücken und leer stehende Gebäude. Er unterstützt die Eigentümer im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Suche nach Käufern, Baurechtsinteressenten oder Mietern. 2 Voraussetzung für eine Einzonung ist ein öffentlich beurkundeter Kaufrechtsvertrag gemäss Art. 216 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern, in der letztere erklären, das neue Bauland innert einer zu setzenden Frist zu überbauen bzw. an bauwillige Interessenten zu verkaufen. Bei Nichteinhalten dieser Frist erhält die Gemeinde automatisch das Recht, das Land zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen. 3 Bei einer Einzonung von Landwirtschaftsland in Bauzone ist ein Verlust von Fruchtfolgeflächen (FFF) nach Möglichkeit zu vermeiden. Ab 3'000 m 2 betroffener FFF sind folgende Massnahmen zwingend zu prüfen, wobei in Zweifelsfällen ein Bodenschutzexperte beizuziehen ist: - Realersatz von FFF an anderen Standorten (Rückführung von unbebauten Bauzonen in die Landwirtschaftszone, wobei die Flächen gemäss ihrer landwirtschaftlichen Eignung angerechnet werden)

7 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 6 - Verwertung von ausgehobenem Boden aus FFF zwecks Verbesserung geschädigter und verbesserungswürdiger Landwirtschaftsböden an anderen Standorten 1. Ausnahmen sind möglich, wenn die Transportdistanzen zu gross oder die Bodenverwertung aufgrund anderer Kriterien als unverhältnismässig erscheinen. Die zu treffenden Massnahmen sind mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Gemeinde, Grundeigentümern und beteiligten Dritten zu sichern und während der Bauphasen zu kontrollieren. 4 In den Bauzonen sind innert 10 Jahren nach Beschlussfassung über die entsprechende Zonenfestlegung massgebliche Bauvorhaben in Angriff zu nehmen (Einreichung eines dem Zonenzweck entsprechenden Baugesuchs, Erarbeitung eines Gestaltungsplans oder eines Erschliessungsprojekts etc.) Bei Nichteinhalten dieser Frist prüft der Gemeinderat die Zweckmässigkeit einer Auszonung und beantragt gegebenenfalls den Stimmberechtigten, die entsprechenden Areale in dem dafür vorgesehenen Verfahren der Landwirtschaftszone oder dem Übrigen Gebiet B zuzuweisen. Dabei ist die Gemeinde nicht entschädigungspflichtig. 1 vgl. Karten und Datengrundlagen der zuständigen Dienststelle Der Vorschlag (Abs. 1, 2 und 4) wurde aus dem BZR Schlierbach übernommen (mit RRE Nr. 944 vom 26. August 2008 durch den Regierungsrat genehmigt). Abweichend von der Schlierbacher Formulierung wird in Abs. 2 ein öffentlich beurkundeter Kaufrechtsvertrag gefordert - eine schriftliche Vereinbarung ohne öffentliche Beurkundung genügt gemäss BUWD-Rechtsdienst nicht. Abs. 3: Die Themen Bodenschutz und Erhaltung der Fruchtfolgeflächen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Die Massnahmen sollen jedoch verhältnismässig sein: Bei kleinflächigen Siedlungserweiterungen ist auf unnötige Bürokratie zu verzichten, weshalb Massnahmen erst ab m2 (wie für Gestaltungspläne) vorgeschrieben werden (im Gegenzug dürfen Kompensationsmassnahmen auch einmal über das Minimum hinausgehen). Ausgehobener Oberboden (Humus) wird heute auf den meisten Baustellen fachgerecht behandelt und nach Möglichkeit wieder verwendet (z.b. Rekultivierungen von Abbaustellen, Deponien, Abgabe an Gärtnereien etc.) Unterboden hingegen, der für den Wiederaufbau fruchtbarer Landwirtschaftsböden unentbehrlich ist, wird nach wie vor oft nicht separat ausgehoben und wiederverwertet

8 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 7 sondern er wird auf Deponien als Abfall entsorgt. Zukünftig sollen gute Ober- wie Unterböden vermehrt für die Verbesserung von degradierten Ackerböden eingesetzt werden. Für solche Projekte eignen sich speziell Böden grosser zusammenhängender Überbauungen. Bei solchen Projekten sind der Beizug von Bodenschutzexperten, Bodengutachten und bodenkundliche Abklärungen zu prüfen (Beurteilung der Situation beim Abgeber- wie beim Empfängerstandort, Mengenbilanz, Bodenqualität, Einsatz der richtigen Maschinen, Logistik etc.) Bei Projekten zur Bodenverbesserung ist es wichtig, eine Interessenabwägung zu machen, selbst eine Bodenverbesserung macht nicht in jedem Fall Sinn (Qualität des Materials, Chance einer Verbesserung, Transportdistanz, etc.). Alle Abklärungen nützen nichts, wenn sie nicht rechtlich gesichert und die Umsetzung nicht durchgesetzt wird - deshalb sind eine schriftliche Vereinbarung und Kontrollen während der Bauphase wichtig. 2. Zonenordnung mit den entsprechenden Bauvorschriften 2.1 Übersicht Art. 4 Zoneneinteilung, Zonenpläne Art. 4 Zoneneinteilung, Zonenpläne Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a) 1 ½ -geschossige Wohnzone W 1 ½ b) 2-geschossige Wohnzone W 2 c) 3-geschossige Wohnzone W 3 d) Dorfzone A, Dorfzone B DA, DB e) 2-geschossige Wohn- und Gewerbezone WG 2 f) 3-geschossige Wohn- und Gewerbezone WG 3 g) Gewerbezone G h) Zone für öffentliche Zwecke OeZ i) Sonderbauzone Kloster K k) Sonderbauzone Hof H l) Industriezone Bohler IB m) Grünzone Gr n) Weilerzone We o) Übriges Gebiet UeG p) Landwirtschaftszone LW q) Naturschutzzone NS Die Zonen sind im Nutzungsplan Siedlung und im Nutzungsplan Landschaft festgehalten, die integrierende Bestandteile dieses 1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a) 1½-geschossige Wohnzone W1½ b) 2-geschossige Wohnzone W2 c) 3-geschossige Wohnzone W3 d) Dorfzone A, Dorfzone B DA, DB e) 2-geschossige Wohn- und Arbeitszone WA2 f) 3-geschossige Wohn- und Arbeitszone WA3 g) Arbeitszone III A III h) Arbeitszone IV A IV i) Zone für öffentliche Zwecke OeZ k) Grünzone Gr l) Sonderbauzone Kloster K m) Sonderbauzone Hof H n) Weilerzone We o) Landwirtschaftszone Lw p) Speziallandwirtschaftszone (überlagernd) SLw q) Übriges Gebiet UeG r) Naturschutzzone Ns s) Geotopschutzzone (überlagernd) Gs

9 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 8 Reglementes sind. Zur Orientierung dienen die im Anhang enthaltenen verkleinerten Ausgaben dieser Pläne. Zur besseren Lesbarkeit des Zonenplans sind wichtigere Strassen weiss dargestellt. Im Sinne von 9 Abs. 2 PBV beträgt der Faktor zur Berechnung der Ausnützungsziffer für das ganze Gemeindegebiet 1.0. Zonenvorschriften siehe unter Art. 8 bis Art. 23! Die Zonen sind im Nutzungsplan Siedlung und im Nutzungsplan Landschaft festgehalten, die integrierende Bestandteile dieses Reglementes sind. Zur Orientierung dienen die im Anhang enthaltenen verkleinerten Ausgaben dieser Pläne. Zur besseren Lesbarkeit des Zonenplans sind wichtigere Strassen weiss dargestellt. 2 Im Sinne von 9 Abs. 2 PBV beträgt der Faktor zur Berechnung der Ausnützungsziffer für das ganze Gemeindegebiet 1.0. gestrichen Die Zonenbezeichnungen werden gemäss den Bezeichnungen in den einzelnen Art. geändert. Gemäss der kantonalen Richtlinie zur Erfassung der Zonenpläne werden heute die Bundes- und Kantonsstrassen sowie die Gemeindestrassen 1. Klasse als UeG A erfasst (Darstellung als weisse Fläche). Damit ist keine spezielle Darstellung einzelner Strassen mehr nötig. Der Hinweis auf die nachfolgenden Art. mit den Zonenbestimmungen ist nicht nötig und wird gestrichen. 2.2 Übergeordnete Zonenvorschriften Art. 5 Überbauungsetappen Art. 5 Überbauungsetappen 1 Die Bauzonen sind im Nutzungsplan Siedlung in zwei Etappen eingeteilt. 2 In den Bauzonen der 1. Etappe darf im Rahmen der Nutzungsvorschriften gebaut werden. 3 Die Bauzonen der 2. Etappe dürfen erst dann überbaut werden, wenn sie der Gemeinderat ganz oder teilweise in die Bauzone der 1. Etappe umteilt. Die Umteilung kann er erst vornehmen, wenn eine zweckmässige Ver- und Entsorgung sichergestellt ist. 1 Die Bauzonen sind im Nutzungsplan Siedlung in zwei Etappen eingeteilt. 2 In den Bauzonen der 1. Etappe darf im Rahmen der Nutzungsvorschriften gebaut werden. 3 Die Bauzonen der 2. Etappe dürfen erst dann überbaut werden, wenn sie der Gemeinderat ganz oder teilweise in die Bauzone der 1. Etappe umteilt. Die Umteilung kann er erst vornehmen, wenn eine zweckmässige Ver- und Entsorgung sichergestellt ist.

10 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 9 4 Für das Verfahren vgl. 43 PBG. 4 Für das Verfahren vgl. 43 PBG. Art. 6 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht gestrichen 1 In den im Nutzungsplan Siedlung bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht sind Baubewilligungen für Neu- und grössere Umbauten nur aufgrund eines genehmigten Gestaltungsplanes möglich. 2 Der vorgesehene Gestaltungsplan nordwestlich des Schützenhauses muss auf die Lärmimmissionen der bestehenden Schiessanlage Rücksicht nehmen. Die Wohnnutzung soll im westlichen Grundstücksteil angelegt werden. gestrichen gestrichen Art. 45 Abs. 1a des bisherigen BZR genügt. Der Gestaltungsplan kann aufgehoben werden. Art. 7 Lärmempfindlichkeitsstufen Art. 6 Lärmbelastete Gebiete 1 Die geltenden Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung werden in den Bestimmungen der jeweiligen Zone bezeichnet. 2 Zonenbereiche, in denen eine Aufstufung als Folge einer Vorbelastung vorgenommen wird, sind im Nutzungsplan Siedlung speziell bezeichnet. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung (LSV) zu beachten. 1 In lärmbelasteten Gebieten sind die Bestimmungen von Artikel LSV besonders zu beachten. Eine Gestaltungsplan- oder Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises erteilt werden. 2 Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der zuständigen Dienststelle ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV, bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV einzureichen. 3 Bei Parzellen, die nach 1985 in eine Bauzone eingezont wurden, gilt Art. 29 LSV und es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen. 4 Bei Baugesuchen entlang von Strassen mit Grenzwertüber-

11 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 10 schreitungen muss aufgezeigt werden, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten werden kann. 5 Bei Neuerschliessungen und Gestaltungsplänen entlang von Strassen mit Grenzwertüberschreitungen muss aufgezeigt werden, dass der Planungswert eingehalten werden kann. Die Empfindlichkeitsstufen werden in den jeweiligen Zonenbestimmungen festgelegt. Dagegen sind Bestimmungen zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten notwendig. Entlang der Hauptachsen werden die Grenzwerte gemäss Strassenlärmkataster bei einigen Liegenschaften überschritten; es sind jedoch keine Gebiete einer höheren Lärmempfindlichkeitsstufe zugeordnet worden, weshalb auf eine Bestimmung bez. Aufstufungen verzichtet werden kann. Bei der zuständigen Dienststelle handelt es sich heute um die Dienststelle uwe. Um das BZR nicht bei jeder Neuorganisation der kantonalen Verwaltung ändern zu müssen, wird auf die konkrete Benennung der zuständigen Behörde verzichtet. II. Bauzonen 2.3 Zonenvorschriften Art. 8 1 ½ -geschossige Wohnzone W 1 ½ Art. 7 1½-geschossige Wohnzone W1½ Nutzung: Geschosszahl: Wohnbauten, sowie nicht störende Geschäftsund Gewerbebetriebe höchstens 2 Vollgeschosse, wovon eines als Dachgeschoss 1 Nutzung: Wohnbauten, sowie nicht störende Geschäftsund Gewerbebetriebe 2 Geschosszahl: höchstens 2 Vollgeschosse, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss integriert sein muss. Ausnützung: höchstens 0,30 3 Ausnützung: höchstens 0,30

12 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 11 Firsthöhe: höchstens 9,5 m ( 139, Abs. 4 PBG) 4 Firsthöhe: höchstens 9,5 m ( 139, Abs. 4 PBG) Kniestockhöhe: max. 1.8 m gestrichen Dachgestaltung: gem. Art. 35 gestrichen Grenzabstand: ab 15 m gilt der Mehrlängenzuschlag bei Einzelbauweise (PBG 122, Abs. 5). 5 Grenzabstand: ab 15 m gilt der Mehrlängenzuschlag bei Einzelbauweise (PBG 122, Abs. 5). II 6 II Kniestockhöhe und Dachgestaltung werden neu im Art. "Dachgestaltung" geregelt. Art. 9 2-geschossige Wohnzone W 2 Art. 8 2-geschossige Wohnzone W2 Nutzung: Geschosszahl: Wohnbauten, sowie nicht störende Geschäftsund Gewerbebetriebe höchstens 2 Vollgeschosse 1 Nutzung: Wohnbauten, sowie nicht störende Geschäftsund Gewerbebetriebe 2 Geschosszahl: höchstens 2 Vollgeschosse Ausnützung: höchstens 0,35 3 Ausnützung: höchstens 0,35 Firsthöhe: höchstens 12,0 m ( 139 PBG) 4 Firsthöhe: höchstens 12,0 m ( 139 PBG) Dachgestaltung: gem. Art. 35 gestrichen II 5 II Art geschossige Wohnzone W 3 Art. 9 3-geschossige Wohnzone W3 Nutzung: Wohnbauten, sowie nicht störende Geschäfts- 1 Nutzung: Wohnbauten, sowie nicht störende Geschäfts-

13 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 12 Geschosszahl: und Gewerbebetriebe höchstens 3 Vollgeschosse und Gewerbebetriebe 2 Geschosszahl: höchstens 3 Vollgeschosse Ausnützung: höchstens 0,60 3 Ausnützung: höchstens 0,60 Firsthöhe: höchstens 15,0 m ( 139 PBG) 4 Firsthöhe: höchstens 15,0 m ( 139 PBG) Dachgestaltung: gem. Art. 35 gestrichen II 5 II Art. 11 Dorfzone A DA, Dorfzone B DB Art. 10 Dorfzone A DA, Dorfzone B DB 1 Zweck: Erhaltung und Aufwertung des Dorfbildes sowie eine fachgerechte Eingliederung und Gestaltung von baulichen Veränderungen. Nutzung: Geschosszahl: Nicht oder nur mässig störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe sowie Wohnbauten. Reine Gewerbebauten sind nicht gestattet. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Dorfzone A: höchstens 3 Vollgeschosse Dorfzone B: höchstens 2 Vollgeschosse 2 Nutzung: Wohnungen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie öffentliche Nutzungen, die sich baulich und mit ihren Auswirkungen in die Umgebung einfügen. Die Erhaltung und Weiterentwicklung bestehender Geschäftsbetriebe wird gewährleistet. 3 Geschosszahl: Dorfzone A: höchstens 3 Vollgeschosse Dorfzone B: höchstens 2 Vollgeschosse Ausnützung: Dorfzone A: höchstens 0,65, davon für Wohnen insgesamt höchstens 0,55 4 Gebäudemasse: Ausnützung, Firsthöhe, Fassadenlänge usw. werden vom Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. Der Gemeinderat kann, auch auf Antrag seiner beratenden Fachleute, ebenfalls die Gebäudestellung, das Erscheinungsbild und die

14 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 13 Dorfzone B: Dachgestaltung: gem. Art. 35 höchstens 0,50, davon für Wohnen insgesamt höchstens 0,40 Gestaltung des strassenseitigen Aussenraumes vorschreiben. 5 Dachgestaltung: Dächer sind in ihrer Form und Farbe in die bestehende Dachlandschaft zu integrieren. Im Interesse des Dorfbildes kann der Gemeinderat Dachform, -farbe und Firstrichtung vorschreiben oder Dachaufbauten/Dachfenster untersagen. Flachdächer für Hauptbauten sind nur gestattet, wenn sie im Rahmen eines Gestaltungsplanes bewilligt werden. Auffällige Parabolantennen sind untersagt. Dorfbild: 1 Neubauten haben sich bezüglich kubischer Gestaltung, Dimensionen, äusserer Erscheinung, Dachgestaltung, Materialien und Farbgebung ins gewachsene Ortsbild einzuordnen. 2 Abbrüche und Nutzungsänderungen sind bewilligungspflichtig. In begründeten Fällen sind Ersatzbauten und Umnutzungen, insbesondere von Ökonomiegebäuden zu Wohnzwecken, zulässig. Es gelten die Bestimmungen für Neu- 6 Umgebung: Die bestehenden Vorgärten, Plätze und Umgebungsgestaltungen sind in Art und Umfang möglichst zu erhalten. Wesentliche Umgestaltungen sind bewilligungspflichtig und werden nur gestattet, wenn eine gleichwertige oder bessere Gesamtwirkung entsteht. Im Interesse des Dorfbildes kann der Gemeinderat die Erstellung der notwendigen Parkierflächen in gemeinsamen Anlagen oder unterirdisch vorschreiben. 7 Umnutzungen: Nutzungsänderungen sind bewilligungspflichtig. Zulässig ist insbesondere die Umnutzung von Ökonomiegebäuden zu Wohnzwecken, wobei das Gesuch begründet werden muss. Bei Umbauten gelten die Bestimmungen für Neubauten. 8 Abbruch/Neubau: Der Abbruch von Gebäuden und Bauteilen sowie von baulichen Bestandteilen und Anlagen der Umgebung (Brunnen, Treppen, Gartenanlagen usw.) ist bewilligungspflichtig. Eine Ab-

15 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 14 bauten. 3 Der Gemeinderat kann im Rahmen von Bauprojekten Auflagen über die Gestaltung der Vorplätze und Parkplätze zur Gestaltung des Strassenraumes festlegen (Bodenbelag, Bepflanzung etc.). 4 Zur Beurteilung von Bauprojekten kann der Gemeinderat unabhängige Gutachter beiziehen. bruchbewilligung für Hauptbauten darf in der Regel nur erteilt werden, wenn für die entstehende Baulücke ein rechtskräftig genehmigtes Projekt als Ersatz vorliegt. 9 Verfahren: Schwierige (heikle) Bauvorhaben kann der Gemeinderat auf Kosten der Gesuchsteller durch neutrale Fachleute beurteilen lassen. Für Neubauten ist ein Vorprojekt einzureichen. Befriedigt das Projekt im Sinne der fachlichen Beurteilung nicht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Gesuchsteller die Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens verlangen. III 10 III Die neuen Bestimmungen orientieren sich an jenen der Dorfzone A in Triengen; die Bestimmung bezüglich Umnutzungen wurde sinngemäss vom bisherigen BZR übernommen. Art geschossige Wohn- und Gewerbezone WG 2 Art geschossige Wohn- und Arbeitszone WA2 Nutzung: Geschosszahl: Ausnützung: höchstens mässig störende Gewerbebetriebe und Wohnen. Reine Wohnbauten sind nicht gestattet; der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. höchstens 2 Vollgeschosse höchstens 0,60, davon höchstens 0,30 für Wohnen 1 Nutzung: höchstens mässig störende Gewerbebetriebe und Wohnen Reine Wohnbauten sind nicht gestattet; der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 2 Geschosszahl: höchstens 2 Vollgeschosse 3 Ausnützung: höchstens 0,60, davon höchstens 0,35 für Wohnen Dachgestaltung: gem. Art. 35 gestrichen

16 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 15 III 4 III Art geschossige Wohn- und Gewerbezone WG 3 Art geschossige Wohn- und Arbeitszone WA3 Nutzung: Geschosszahl: Ausnützung: höchstens mässig störende Gewerbebetriebe und Wohnen. höchstens 3 Vollgeschosse höchstens 0,70, davon höchstens 0,40 für Wohnen 1 Nutzung: höchstens mässig störende Gewerbebetriebe und Wohnen 2 Geschosszahl: höchstens 3 Vollgeschosse 3 Ausnützung: höchstens 0,70, davon höchstens 0,60 für Wohnen Dachgestaltung: gem. Art. 35 gestrichen III 4 III Die früheren Industrie- und Gewerbezonen werden heute im PBG als Arbeitszonen bezeichnet. Dementsprechend ist auch die Bezeichnung der Mischzonen anzupassen. Der Wohnanteil wird der Grundausnützung der W3 angepasst. Art. 14 Gewerbezone G Art. 13 Arbeitszone A III Nutzung: höchstens mässig störende Gewerbe- und Geschäftsbetriebe; Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. 1 Nutzung: höchstens mässig störende Gewerbe- und Geschäftsbetriebe; Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Ausgemittelte Fassadenhöhe: höchstens 8.00 m. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. 2 Fassadenhöhe: höchstens 10.0 m. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

17 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 16 Überbauungsziffer: Maximal 0,50 gemäss 25 PBG 3 Überbauungsziffer: Maximal 0,50 gemäss 25 PBG Grünflächenziffer: Mindestens 0.15 gemäss 27 PBG 4 Grünflächenziffer: Mindestens 0.15 gemäss 27 PBG Gestaltung: Grenzabstände: Gebäude- und Lagerplätze sind durch Bepflanzungen ins Landschafts- und Siedlungsgebiet einzugliedern. Die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten. Der Mehrlängenzuschlag gemäss 122 PBG entfällt. III 5 Gestaltung: Gebäude- und Lagerplätze sind durch Bepflanzungen ins Landschafts- und Siedlungsgebiet einzugliedern. 6 Grenzabstände: Die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten. Der Mehrlängenzuschlag gemäss 122 PBG entfällt. 7 III Die bisherige Gewerbezone wird gemäss PBG neu als Arbeitszone III bezeichnet. Absatz 2: Die bisherige Fassadenhöhe ist bei manchen Bauprojekten zu knapp um nicht jedes Mal eine Ausnahme bewilligen zu müssen, wird sie um 2 m erhöht. Im Gegenzug wird die Ausnahmebestimmung gestrichen. Art. 18 Industriezone Bohler IB Art. 14 Arbeitszone A IV Nutzung: Industrielle Bauten und Anlagen; Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Die Nutzung der Schlammweiher und deren Verlegung ist im Rahmen der erforderlichen Werktätigkeit gewährleistet. Die Trockenlegung oder Zuschüttung der 1 Nutzung: Industrielle Bauten und Anlagen; Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Die Nutzung der Schlammweiher und deren Verlegung ist im Rahmen der erforderlichen Werktätigkeit gewährleistet. Die Trockenlegung oder Zuschüttung der

18 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 17 Geschosszahl: Gestaltung: Schlammweiher ist ohne Ersatzmassnahmen untersagt. Im Falle einer Änderung des Werkablaufes, der zur Gefährdung der Schlammweiher führen könnte, sorgt der Gemeinderat in Absprache mit den Werkeigentümern durch geeignete Massnahmen, wie zum Beispiel die vorgängige Erstellung eines Ersatzweihers, für die langfristige Erhaltung der Lebensräume von Pflanzen und Tieren. Höhe, Art und Weise der Bauten und Anlagen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen fallweise festgelegt. Gebäude und deren Umgebung sind mit Sorgfalt zu gestalten. Entlang der Zonengrenze sind aufgrund eines Umgebungsplanes Bepflanzungen anzulegen, um das Gebiet in die Landschaft einzugliedern. IV Schlammweiher ist ohne Ersatzmassnahmen untersagt. Im Falle einer Änderung des Werkablaufes, der zur Gefährdung der Schlammweiher führen könnte, sorgt der Gemeinderat in Absprache mit den Werkeigentümern durch geeignete Massnahmen, wie zum Beispiel die vorgängige Erstellung eines Ersatzweihers, für die langfristige Erhaltung der Lebensräume von Pflanzen und Tieren. 2 Gebäudemasse: Höhe, Art und Weise der Bauten und Anlagen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen fallweise festgelegt. 3 Gestaltung: Gebäude- und Lagerplätze sind durch Bepflanzungen ins Landschafts- und Siedlungsgebiet einzugliedern. 4 IV Die früheren Industrie- und Gewerbezonen werden heute im PBG als Arbeitszonen bezeichnet. Die neuen Zonenbestimmungen unterscheiden sich nicht mehr von den Bestimmungen anderer Arbeitszonen, weshalb die Bezeichnung als Arbeitszone IV zweckmässig ist. Die neuen Zonenbestimmungen ohne Nennung der Schlammweiher können vom Regierungsrat erst genehmigt werden, wenn die neuen Weiher in den Gebieten Buttenberg und Katzenburg von der Dienststelle lawa (Abteilung Natur und Landschaft) abgenommen sind. Die neuen Gewässer werden gleichzeitig einer Naturschutzzone zugewiesen. Die Gestaltung der Siedlungsränder wird im letzten Abs. des Art. "Naturobjekte / Lebensräume" behandelt. Als Ergänzung genügt deshalb die entsprechende Bestimmung der Arbeitszone III. Art. 15 Zone für öffentliche Zwecke OeZ Art. 15 Zone für öffentliche Zwecke OeZ

19 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 18 Nutzung: Vorhandene und zukünftige öffentliche Bauten und Anlagen sowie zukünftig notwendige Schulräume und Mehrzweckgebäude. Vorgesehen sind: Parzelle 57 Schulhaus-erweiterung und Mehrzweckgebäude, Parzelle 330 Sportanlagen, Parzelle 106 Schützenhaus. Auf der Parzelle 47 befinden sich das Gemeindehaus und öffentliche Parkplätze. 1 Nutzung: Vorhandene und zukünftige öffentliche Bauten und Anlagen: 1. Parzelle Nr. 1, 4, 46, 47, 247: Kirchenanlagen, Gemeindehaus, Kindergarten, öffentliche Parkplätze 2. Parzelle Nr. 58: Schulhaus, Mehrzweckgebäude 3. Parzelle Nr. 106: Schützenhaus 4. Parzelle Nr. 330: Reserve für Sportanlagen Bauvorschriften: werden vom Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. 2 Bauvorschriften: werden vom Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. II 3 II (Gebiet Nr. 3: Empfindlichkeitsstufe III) Die bisherige Aufzählung und die Parzellen-Nr. sind nicht mehr aktuell, die Mehrzweckhalle ist realisiert worden; die Angaben sind zu aktualisieren. Die neue Gliederung ist übersichtlicher, die Flächen werden im Zonenplan Siedlung ebenfalls nummeriert. Art. 19 Grünzone Gr 1 Die Grünzone umfasst unüberschaubare Gebiete, die von allen nicht dem Zonenzweck der Zone entsprechenden baulichen Anlagen freizuhalten sind ( 53 PBG). Sie dient im weiteren der Erhaltung und Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen im und um das Baugebiet. 2 Die Nutzungsbestimmungen sind im Anhang 3 dieses Reglements aufgelistet. Art. 16 Grünzone Gr 1 Die Grünzone umfasst unüberbaubare Gebiete, die von allen nicht dem Zonenzweck der Zone entsprechenden baulichen Anlagen freizuhalten sind ( 50 PBG). Sie dient im weiteren der Erhaltung und Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen im und um das Baugebiet. 2 Die Nutzungsbestimmungen sind im Anhang 3 dieses Reglements aufgelistet. III 3 III

20 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 19 Art. 16 Sonderbauzone Kloster K Art. 17 Sonderbauzone Kloster K Nutzung: Bauten und Anlagen des bestehenden Klosters 1 Nutzung: Bauten und Anlagen des bestehenden Klosters Bauvorschriften: Bei Bauvorhaben muss vorgängig ein Gestaltungsplan zur Genehmigung eingereicht werden. 2 Bauvorschriften: Bei Bauvorhaben muss vorgängig ein Gestaltungsplan zur Genehmigung eingereicht werden. II 3 II Sonderbauzone Hof und Weilerzone Niederwil: Der Gemeinderat hat Leitlinien für die Beurteilung von Bauvorhaben in der Sonderbauzone Hof und in der Weilerzone Niederwil erarbeitet. Um ein effizientes und zielführendes Baubewilligungsverfahren zu gewährleisten, sollen Bauprojekte in diesen beiden Zonen zukünftig durch den Gemeinderat vorgeprüft werden. Art. 17 Sonderbauzone Hof H Grundsatz: Der landwirtschaftliche Siedlungscharakter Zweck ist zu erhalten. Der Abbruch von Altbauten ist bewilligungspflichtig. Art. 18 Sonderbauzone Hof H 1 Grundsatz: Der landwirtschaftliche Siedlungscharakter Zweck ist zu erhalten. Der Abbruch von Altbauten ist bewilligungspflichtig. Nutzung: Neue Standorte: Nicht oder nur mässig störende Betriebe und Wohnen. Massvolle Vergrösserung von bestehenden Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie Gewerbebetrieben. Die Umnutzung von Ökonomiegebäuden ist gestattet. Zusätzliche Standorte für neue Wohn- und Gewerbebauten sind im Zonenplan bezeichnet. Land- und forstwirtschaftliche Bauten sind in 2 Nutzung: Nicht oder nur mässig störende Betriebe und Wohnen. Massvolle Vergrösserung von bestehenden Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie Gewerbebetrieben. Die Umnutzung von Ökonomiegebäuden ist gestattet. 3 Neue Standorte: Zusätzliche Standorte für neue Wohn- und Gewerbebauten sind im Zonenplan bezeichnet. Land- und forstwirtschaftliche Bauten sind in

21 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 20 Ausnützung: Geschosszahl Gestaltung: der ganzen Sonderbauzone gestattet. Neubauten und Anbauten müssen auf die Umgebung und die entsprechende Baukörper abgestimmt sein. Neubauten, Um- und Anbauten sind so zu gestalten, dass sie sich bezüglich Grösse und Gestaltung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie die bestehenden Freiräume in untragbarer Weise einengen. III der ganzen Sonderbauzone gestattet. 4 Ausnützung / Neubauten und Anbauten müssen auf die Geschosszahl: Umgebung und die entsprechende Baukörper abgestimmt sein. 5 Gestaltung: Neubauten, Um- und Anbauten sind so zu gestalten, dass sie sich bezüglich Grösse und Gestaltung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie die bestehenden Freiräume in untragbarer Weise einengen. 6 Baubewilligungspflichtige Vorhaben sind dem Gemeinderat im Rahmen eines Vorprojekts zur Vorprüfung einzureichen. Der Gemeinderat nimmt in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Eingangsdatum Stellung zu den eingereichten Unterlagen. 7 Der Gemeinderat kann in einer separaten Verordnung verbindliche Leitlinien für die Beurteilung von Bauvorhaben in der Sonderbauzone Hof festlegen. 8 III Art. 20 Weilerzone We Grundsatz: Der landwirtschaftliche Siedlungscharakter Zweck ist zu erhalten. Der Abbruch von Altbauten ist bewilligungspflichtig. Art. 19 Weilerzone We 1 Grundsatz / Der landwirtschaftliche Siedlungscharakter Zweck: ist zu erhalten. Der Abbruch von Altbauten ist bewilligungspflichtig. Nutzung: Nicht oder nur mässig störende Betriebe und Wohnen. Massvolle Vergrösserung von bestehenden Wohn- und Ökonomiegebäuden so- 2 Nutzung: Nicht oder nur mässig störende Betriebe und Wohnen. Massvolle Vergrösserung von bestehenden Wohn- und Ökonomiegebäuden

22 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 21 Neue Standorte: Ausnützung: Geschosszahl Gestaltung: wie Gewerbebetrieben. Die Umnutzung von Ökonomiegebäuden ist gestattet. Zusätzliche Standorte für neue Wohn- und Gewerbebauten sind im Zonenplan bezeichnet. Land- und forstwirtschaftliche Bauten sind in der ganzen Weilerzone gestattet. Neubauten und Anbauten müssen auf die Umgebung und die entsprechende Baukörper abgestimmt sein. Neubauten, Um- und Anbauten sind so zu gestalten, dass sie sich bezüglich Grösse und Gestaltung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie die bestehenden Freiräume in untragbarer Weise einengen. III sowie Gewerbebetrieben. Die Umnutzung von Ökonomiegebäuden ist gestattet. 3 Neue Standorte: Zusätzliche Standorte für neue Wohn- und Gewerbebauten sind im Zonenplan bezeichnet. Land- und forstwirtschaftliche Bauten sind in der ganzen Weilerzone gestattet. 4 Ausnützung / Neubauten und Anbauten müssen auf die Geschosszahl: Umgebung und die entsprechende Baukörper abgestimmt sein. 5 Gestaltung: Neubauten, Um- und Anbauten sind so zu gestalten, dass sie sich bezüglich Grösse und Gestaltung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie die bestehenden Freiräume in untragbarer Weise einengen. 6 Baubewilligungspflichtige Vorhaben sind dem Gemeinderat im Rahmen eines Vorprojekts zur Vorprüfung einzureichen. Der Gemeinderat nimmt in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Eingangsdatum Stellung zu den eingereichten Unterlagen. 7 Der Gemeinderat kann in einer separaten Verordnung verbindliche Leitlinien für die Beurteilung von Bauvorhaben in der Sonderbauzone Hof festlegen. 8 III

23 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 22 III. Nichtbauzonen Art. 22 Landwirtschaftszone LW 1 Es sind Bauten und Anlagen zulässig, die den Bedürfnissen der Landwirtschaft oder des bodenabhängigen Gartenbaus dienen. Im Übrigen gelten 54 und 180 ff PBG. 2 Der Gemeinderat legt im Einzelfall die Bauvorschriften fest. Er achtet darauf, dass Standort, Gestaltung und Material von Neu- und Umbauten sich in die bestehenden Hofbauten und die Landschaft gut eingliedern. Art. 20 Landwirtschaftszone Lw 1 Es sind Bauten und Anlagen zulässig, die den Bedürfnissen der Landwirtschaft oder des bodenabhängigen Gartenbaus dienen. Im Übrigen gelten 54 und 180 ff PBG. 2 Der Gemeinderat legt im Einzelfall die Bauvorschriften fest. Er achtet darauf, dass Standort, Gestaltung und Material von Neu- und Umbauten sich in die bestehenden Hofbauten und die Landschaft gut eingliedern. III 3 III Art. 21 Speziallandwirtschaftszone SLw 1 Die Speziallandwirtschaftszone ist eine Zone gemäss 54 Abs. 3 PBG und überlagert die Landwirtschaftszone. Soweit die nachfolgenden Regelungen nicht davon abweichen, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 2 Zulässig sind Bauten und Anlagen für den Betrieb einer Geflügelhaltung. Die maximal zulässigen Tierzahlen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Wohnnutzungen sind nicht erlaubt. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Anforderungen bezüglich Ammoniakemissionen eingehalten werden können, so dass keine Sanierung erforderlich sein wird. 4 Bei einer Aufgabe der Geflügelhaltung ist die Speziallandwirtschaftszone im dafür massgebenden Verfahren wieder aufzuheben.

24 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 23 Im Siedlungsleitbild ist vorgesehen, die weitgehend von Bauzonen umschlossene Parzelle Nr. 78 mittelfristig der Wohnzone zuzuweisen. Die heutige Geflügelfarm muss deshalb an einen neuen Standort verschoben werden, wo die unvermeidbaren Geruchsemissionen weniger stören - eine Erweiterung der bereits bestehenden Anlage im Gebiet Baumenächer bietet sich hier an. Da das Vorhaben die Grenze einer inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes übersteigt, ist die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone nötig. Die Bestimmungen lehnen sich an jene der Speziallandwirtschaftszone der Gemeinde Dagmersellen an. Art. 21 Uebriges Gebiet UeG Es gelten die Bestimmungen der Landwirt-schaftszone. Im Übrigen gilt 56 PBG. Art. 22 Übriges Gebiet UeG 1 Das übrige Gebiet A (UeG-A) umfasst: Kantonsstrassen und Gemeindestrassen Klasse 1 Uferwege entlang Bauzone ausparzellierte Gewässer nicht parzellierte Gewässer mit einer Mindestbreite von 3 m gemäss Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung. III 2 Das übrige Gebiet B (UeG-B) umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist. Bis zur definitiven Nutzungszuweisung dürfen keine Neubauten erstellt werden. Bei bestehenden Bauten sind Bestand und angemessene Erweiterung gewährleistet. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 3 III In vielen Gemeinden wird eine Formulierung gemäss 56 PBG gewählt. Allerdings stellen sich immer wieder Interpretationsfragen, was mit einer konkreteren Formulierung im Sinne der Richtlinie zur Erfassung der Zonenpläne vermieden werden kann; Vorschlag gem. BZR Grosswangen (RRE Nr. 291 vom ).

25 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 24 IV. Schutzzonen / Ortsbild- und Landschaftsschutz Art. 23 Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, Siedlungsökologie 1 Landschaft und Umwelt sind zu schonen. Alle Bauten und Anlagen ausserhalb und innerhalb der Bauzonen haben sich in die Landschaft und in die bauliche Umgebung einzufügen. 2 Bauten und Anlagen, die das Landschafts- und Siedlungsbild stören, sind nicht zulässig. Die Gestaltung der Bauten und Anlagen, die Materialwahl und die Farbgebung sind auf die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines harmonischen Landschafts- und Siedlungsbildes auszurichten. Der Gemeinderat kann mit der Baubewilligung entsprechende Auflagen verbinden. 3 In Hanglagen sind die Bauten durch Staffelung und Bepflanzungen den topographischen Verhältnissen anzupassen. Abgrabungen, Aufschüttungen und Stützkonstruktionen sind auf das notwendige Mass zu beschränken. 4 Nicht bebaute Teile der Bauparzelle, die nicht als Privatgarten, Spielplatz oder ähnliches genutzt werden, sind unter Verwendung von mehrheitlich einheimischen 1, standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Wildkräutern sowie unter Beachtung des Naturschutzleitplans zu gestalten und zu pflegen. 5 Hecken mit einheimischen Sträuchern, Hochstammbäumen, Kleingewässer, begrünte Stützmauern und Fassaden, unverfugte Mauern, Rasengittersteine, Kleinstrukturen und dergleichen sind aus ökologischer Sicht als Gestaltungselemente

26 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 25 besonders zu empfehlen. 6 Der Gemeinderat kann in Baubewilligungen Auflagen über die Bepflanzung, Überdachung von Lager-, Abstell- und Umschlagplätzen etc. machen und einen Umgebungsplan verlangen, soweit dies zum Schutz und zur Gestaltung der Landschaft, insbesondere der Siedlungsränder, erforderlich ist. Er kann für die Ausführung von Bepflanzungen eine finanzielle Sicherstellung verlangen. 7 Am Rand des Siedlungsgebiets ist auf landschaftlich ästhetische Übergänge zum landwirtschaftlich genutzten Gebiet zu achten. Der Gemeinderat kann an exponierten Lagen eine Zonenrandbepflanzung verlangen. 1 vgl. Kantonale Richtlinien Ökoqualitätsverordnung: Anforderungen an die biologische Qualität; Anhang 3; Download unter Der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie Aspekte der Siedlungsökologie gewinnen auch ausserhalb von Schutzzonen zunehmend an Bedeutung. Der neue Artikel trägt diesen Anforderungen Rechnung. Gemäss Absatz 3 sind Terrainveränderungen auf das notwendige Mass zu beschränken (vgl. entsprechende Empfehlung im Vorprüfungsbericht bzw. in der Stellungnahme der Dienststelle lawa). Absatz 5 des zur Vorprüfung eingereichten Art. 24 wird als Absatz 7 in den neuen Artikel verschoben. Art. 23 Naturschutzzone Definition/Zweck: Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die ökologisch wertvoll sind und aus Gründen des öffentlichen Interesses eines besonderen Schutzes bedürfen. Art. 24 Naturschutzzone Ns 1 Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch wertvoller Naturstandorte. Die einzelnen Schutzzonen werden im Anhang 2 dieses Reglements aufgeführt.

27 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 26 Schutz/Nutzungsbeschränkung: Bauten und Anlagen sowie alle Eingriffe, welche irgendeine Beeinträchtigung zur Folge haben, sind nicht zulässig. Nicht zulässig sind je nach Schutzziel insbesondere Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau), Entwässerungen, die Erstellung neuer Wege und Leitungen, die Beseitigung markanter Gehölzgruppen sowie die Aufforstung und das Ausbringen von Dünger oder anderen Hilfsstoffen wie Herbiziden oder Pestiziden. Die bisherige Nutzung ist soweit zulässig, als sie die Schutzziele nicht beeinträchtigt. Der Gemeinderat ist ermächtigt, für Gebiete in den Naturschutzzonen und für Naturobjekte im Rahmen von Vereinbarungen oder Schutzverordnungen und -verfügungen von den vorstehenden Vorschriften erweiterte, objektbezogene oder abweichende Nutzungsbestimmungen zu erlassen. Für Schutzgebiete von übergeordneter Bedeutung werden Schutzund Pflegemassnahmen nach Rücksprache mit dem Amt für Natur- und Landschaftsschutz festgelegt. Die Entschädigungen für Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. 2 Neue Bauten und Anlagen sowie Erweiterung, Umbau, Zweckänderung und Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Wenn bestehende Bauten und Anlagen die zu schützenden Lebensräume beeinträchtigen, ordnet der Gemeinderat ihre Beseitigung an. 3 Nicht zulässig sind ausserdem: - Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau) - Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushalts - privater und gewerblicher Gartenbau - das Ausgraben und Zerstören von geschützten Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten und Anlegen neuer Baumbestände - Geländesportanlagen wie Motocross, Orientierungsläufe und dergleichen - das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege 4 Neue Wege, Informationstafeln, Erholungseinrichtungen etc. können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn sie der Information der Bevölkerung und somit den Schutzzielen dienen. Die Schutzziele dürfen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 5 Wo nötig erlässt die zuständige Dienststelle (oder der Gemeinderat nach Absprache mit dieser Dienststelle) Schutzverordnungen oder Verfügungen für die Nutzung und Pflege der Schutzzonen. Mit den Eigentümern und Bewirtschaftern werden Massnahmen für die Pflege und Erhaltung der Schutzzonen vertraglich vereinbart, wobei mindestens folgende Punkte zu regeln sind: - zulässige land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen - Verbot von Düngung, Beweidung und Einsatz von Hilfsstoffen - Schnitthäufigkeit und -termine von Feucht- und Trockengebieten - standortgerechte Bestockung - Entschädigung für die Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle

28 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 27 gemäss den kantonalen Bestimmungen 6 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können gemacht werden - im Interesse der Schutzziele - wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden. 7 III Die neuen Bestimmungen orientieren sich weitgehend an den aktuellen Forderungen der Dienststelle lawa, Abteilung Natur und Landschaft. Wo bewährte Formulierungen anderer Gemeinden zweckmässiger erscheinen, werden jedoch diese übernommen. Absatz 2: Mit den Bauten und Anlagen sind auch erdverlegte und oberirdische Leitungen aller Art gemeint. Absatz 4: Wege, Erholungseinrichtungen, Beobachtungsstationen etc., die der Information der Bevölkerung dienen, sind oft wichtig für deren Sensibilisierung (man kann nur schützen, was man kennt) - allerdings dürfen die Schutzziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dass Anlagen zur Information der Bevölkerung den Schutzzielen dienen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich; deshalb ist dieser Absatz zweckmässig. Absatz 5: Der Standard-Vorschlag der Dienststelle lawa kann trotz oder gerade wegen der detaillierten Formulierungen nicht alle Fälle abdecken, weshalb (zusätzlich zu den Ausnahmebestimmungen gemäss Abs. 6) nochmals von abweichenden Bestimmungen die Rede ist. Da die Dienststelle lawa mit den Bewirtschaftern ohnehin einen Naturschutzvertrag abschliesst (vgl. Stellungnahme vom 28. Februar 2011 im Rahmen der Vorprüfung) sind fallweise Detail-Regelungen in diesen Verträgen zweckmässiger als überladene BZR- Bestimmungen. 3. Natur-, Landschafts- und Objektschutz Art. 24 Lebensräume Art. 25 Naturobjekte / Lebensräume Zweck: Verantwortlichkeit: Die Lebensräume aller Lebewesen sollen erhalten, geschützt, bereichert und gefördert werden. Der Gemeinderat ist verpflichtet, im Rahmen einer kontinuierlichen Natur- und Landschaftsschutzplanung jährliche Ziele vorzugeben und 1 Zweck: Die Lebensräume aller Lebewesen sollen erhalten, geschützt, bereichert und gefördert werden. 2 Verantwort- Der Gemeinderat ist verpflichtet, im Rahmen lichkeit: einer kontinuierlichen Natur- und Landschaftsschutzplanung jährliche Ziele vorzugeben und

29 Gemeinde Rickenbach (LU) Bau- und Zonenreglement Seite 28 Bereiche: über die bereits realisierten Massnahmen an der ordentlichen Gemeindeversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Landschaftsplanung umfasst die Bereiche: - Hecken - Waldränder - Ackersäume - Obstgärten - Magerwiesen - Fliessgewässer und Gräben - Lebensräume seltener Pflanzen und Tiere (Gruben) über die bereits realisierten Massnahmen an der ordentlichen Gemeindeversammlung Rechenschaft abzulegen. 3 Bereiche: Die Landschaftsplanung umfasst die Bereiche: - Hecken - Waldränder - Ackersäume - Obstgärten - Magerwiesen - Fliessgewässer und Gräben - Lebensräume seltener Pflanzen und Tiere (Gruben) 4 Markante Einzelbäume und die durch kantonale Gesetze und Verordnungen bereits geschützten Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen (Heckenschutzverordnung, Wasserbaugesetz etc.) dürfen nicht gerodet, jedoch gepflegt und genutzt und im Falle von Überalterung, Krankheit oder Gefährdung Dritter mit Bewilligung des Gemeinderats gegen ebenbürtige Ersatzpflanzung beseitigt werden. 5 Bauten und Anlagen haben folgende Mindestabstände zu den Schutzobjekten einzuhalten: - Kleinbauten im Sinn von 124 PBG, Mauern und Einfriedungen sowie Terrainveränderungen bis höchstens 1.5 m Höhe ab gewachsenem Terrain: 4.0 m - Alle anderen Bauten und Anlagen: 6.0 m Mit dem neuen Absatz 4 wird der notwendige Bezug zu den Objekten in den Zonenplänen hergestellt. Absatz 5: Das Anliegen der Dienststelle lawa ist nachvollziehbar und unterstützenswert. Eine differenzierte Regelung erscheint jedoch zweckmässiger als ein einheitlicher Abstand für alle Bauten und Anlagen.

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