Referentenentwurf Jahressteuergesetz III Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur
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1 Referentenentwurf Jahressteuergesetz III Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (GzUdPe-ZollkodexAnpG) [ ] Von: Dr. Axel von Bredow und Fabian Kliemann Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2014 in einer Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex -Anpassungsgesetz) dem Bundesrat zugesichert, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge zum Zollkodex-Anpassungsgesetz Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem nun vorliegenden Entwurf eines Änderungsgesetzes vom 19. Februar 2015 kommt wie der Name des Gesetzesentwurfes belegt die Bundesregierung dieser Ankündigung nach. Nach der gegenwärtigen Zeitplanung soll der Regierungsentwurf dieses Gesetzes in einer Kabinettssitzung am 25. März 2015 beschlossen werden. Die Änderungen sollen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Soweit es sich aber um Änderungen im EStG, KStG und GewStG handelt, werden diese erst ab dem 1. Januar 2016 gelten. Das abweichende Inkrafttreten von Einzelregelungen ist nachfolgend ausdrücklich erwähnt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die für die Praxis relevanten Änderungen: Geplante Änderungen des Einkommensteuergesetzes Erweiterung des ertragsteuerlichen Inlandsbegriffs Der in 1 Abs. 1 Satz 2 EStG-E verankerte Inlandsbegriff soll eine Erweiterung hinsichtlich sämtlicher aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbarer Besteuerungsrechte erfahren, um den deutschen Steuerzugriff auch auf wirtschaftliche Tätigkeiten außerhalb der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel auszudehnen und potenzielle Steuervorteile ausländischer Steuerpflichtiger im Offshore- Bereich einzudämmen. Eine korrespondierende Änderung soll der Inlandsbegriff insoweit auch für Zwecke der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer erfahren. 1 / 7
2 Ermittlung des Entnahmewerts bei der privaten Nutzung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs (Klarstellung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) Die Gesetzesänderung soll die Anwendung der Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs neu regeln und klarstellen, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten für die Berechnung der Privatentnahme die Absetzungen für Abnutzung um die auf die Anschaffung des Batteriesystems entfallenden Kosten zu kürzen sind. Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag ( 7g EStG) Die geplante Neuregelung des 7g EStG-E verzichtet auf das Erfordernis, die Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden begünstigten Wirtschaftsgutes anzugeben, für welches ein Investitionsabzugsbetrag begehrt wird. Stattdessen soll die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge im Sinne des 7g EStG-E nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt ( 7g Abs. 1 bis 4 EStG-E). Bindungswirkung von Verwaltungsanweisungen für Banken beim Kapitalertragsteuerabzug Der BFH hat mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (Az. I R 27/12) entschieden, dass ein Kreditinstitut einem sich auf Wortlaut und Zweck des EStG stützenden Widerspruchs des Bankkunden Folge leisten und vom Abzug der Kapitalertagsteuer Abstand nehmen muss, auch wenn ein BMF-Schreiben den Steuerabzug anordnet. Da es aufgrund der Systematik der Abgeltungsteuer erforderlich sei, dass die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts einheitlich anwenden, sieht 44a Abs. 1 Satz 3 EStG-E nun einen dynamischen Verweis auf die maßgeblichen im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung vor und regelt somit, dass Kreditinstitute beim Steuerabzug die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden haben. 2 / 7
3 Redaktionelle Klarstellung des 44a: Kein Freistellungsauftrag für beschränkt Steuerpflichtige Die geplante Ergänzung des 44a Abs. 1 Satz 1 EStG-E beinhaltet die Klarstellung, dass die Erteilung von Freistellungsaufträgen nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern möglich ist. Geplante Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes Konzernklausel ( 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) Nach der sogenannten Konzernklausel sollen Verlustvorträge bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Anteilsübertragungen von der oder an die Konzernspitze selbst sind nach dem bisherigen Regelungswortlaut von der Konzernklausel ausgeschlossen. Ferner werden Personengesellschaften bislang nicht als dieselbe Person im Sinne der Regelung angesehen. Durch die Gesetzesänderung soll sich die Konzernklausel nun auch auf Fälle erstrecken, in denen die Muttergesellschaft die Anteile von einer nachgeordneten Gesellschaft unmittelbar erwirbt, an der sie mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist bzw. in denen die Muttergesellschaft Anteile an nachgeordnete Gesellschaften, an denen sie mittelbar oder unmittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist, veräußert. Ferner sollen unschädliche Anteilserwerbe und -veräußerungen im Sinne der Konzernklausel zukünftig auch dann möglich sein, wenn eine Personenhandelsgesellschaft Konzernspitze ist. Durch die Ausweitung der Konzernklausel können konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen nun in erheblich erweitertem Umfang durchgeführt werden, ohne dass Verlustverrechnungspotenziale untergehen. Umso erfreulicher ist, dass die Änderung rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 gelten soll. 3 / 7
4 Geplante Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes Schließung von Lücken im Umwandlungssteuergesetz Grundsätzlich führt jeder Vermögenstransfer zwischen verschiedenen Rechtsträgern zu einer Realisierung der in dem übertragenen Vermögen ruhenden stillen Reserven. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes unter anderem nur dann gerechtfertigt, soweit im Zuge der Umwandlung Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und ohne finanzielle Gegenleistung übertragen wird. Bei Einbringungstatbeständen führte in der Vergangenheit die Zahlung von Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten nicht grundsätzlich zur Aufdeckung stiller Reserven, was aus Sicht der Bundesregierung zu unerwünschten steuerinduzierten Gestaltungen führte. Die bisherige Möglichkeit, bei Einbringungen nach 20 UmwStG sonstige Gegenleistungen in Höhe des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens erbringen zu können, ohne die Steuerneutralität der Einbringung zu gefährden, soll durch Einführung des 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG-E eingeschränkt werden. Hiernach sollen die Buchwerte bei Erbringung sonstiger Gegenleistungen nur noch dann fortgeführt werden können, soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen nicht die Grenze von 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder EUR , höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens, übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist das eingebrachte Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die genannten Wertgrenzen spiegeln sich für den qualifizierten Anteilstausch auch im neuen 21 UmwStG-E wider. Insoweit der Wert der Gegenleistung die voranstehend genannten Grenzen übersteigt, sollen die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen sein. Diese Grundsätze sollen auch bei der Einbringung von im Privatvermögen befindlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften anzuwenden sein. Auch die Ausnahmen von der Einbringungsgewinnbesteuerung sollen an die genannte Begrenzung der Erbringung sonstiger Gegenleistungen angepasst werden. Folglich löst eine Weitereinbringung oder Ketteneinbringung sperrfristbehafteter Anteile unter Zahlung einer die obigen Grenzen übersteigenden Gegenleistung die rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung aus ( 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, 4 und 5 UmwStG-E). 4 / 7
5 Zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für Einbringungsvorgänge soll auch 24 UmwStG-E, der die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft zum Inhalt hat, nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen angepasst werden. Die Neuregelungen sollen erstmals anzuwenden sein, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen worden ist und somit rückwirkend gelten. Seit der Protokollerklärung der Bundesregierung vom 19. Dezember 2014 soll kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage mehr bestanden haben. Geplante Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuer bei Änderungen im Gesellschafterbestand Der BFH beanstandete in seinem Urteil vom 24. April 2013 (Az. II R 17/10) das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung bzgl. des notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes an einer Personengesellschaft, der gemäß 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG Grunderwerbsteuer auslösen kann. Nach Ansicht des BFH ist die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Kapital- und Personengesellschaften seien hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten. Da aus Sicht der Bundesregierung eine Ungleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften jedoch sachlich gerechtfertigt sei, soll die Beurteilung der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft im Rahmen des vorliegenden Referentenentwurfs nun wieder in Abhängigkeit von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaft erfolgen. Bei unmittelbarer Beteiligung einer Personengesellschaft sowie bei mittelbarer Beteiligung über mehrstöckige Personengesellschaften soll auf deren jeweilige Beteiligungsverhältnisse abzustellen und dementsprechend durchzurechnen sein. Bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft soll eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft hingegen dann vorliegen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar um mindestens 95 Prozent ändern. 5 / 7
6 Gehen bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Anteilseigner über, soll die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes im Sinne des 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG-E zu berücksichtigen sein. Im Falle mehrstufiger Beteiligungen von Kapitalgesellschaften soll die Prüfung der 95 Prozent-Grenze entsprechend für jede Beteiligungsebene gesondert vorzunehmen sein. Die geplante Neuregelung tritt damit der vom BFH geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegen und trägt, indem sie die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung im Gesetzestext verankert, zur Rechtssicherheit bei. Konkretisierung der Anzeigepflicht in Grunderwerbsteuerfällen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, sollen den Beteiligten seitens der Gerichte, Behörden und Notare zukünftig erst ausgehändigt werden dürfen, wenn die den anzeigepflichtigen Vorgang betreffende Anzeige in allen Teilen vollständig an das Finanzamt übersandt wurde ( 21 GrEStG -E). Die Gesetzesänderung soll insoweit der einheitlichen Anwendung des Anzeigenbegriffs innerhalb des GrEStG dienen. Geplante Änderungen des Bewertungsgesetzes Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 97 Abs. 1b BewG) Nach geltender Rechtslage richtet sich der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die ausschließliche Maßgeblichkeit des Verhältnisses des Anteils am Nennkapital zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft den gemeinen Wert des Anteils nicht zwingend zutreffend widerspiegelt. Dies gilt insbesondere, wenn die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, weshalb für diese Fälle die vorgesehene Gesetzesänderung eine vom Regelfall abweichende Aufteilung ermöglichen soll. Beseitigung von Unsicherheiten im Feststellungsverfahren ( 154 Abs. 1 BewG) Im Fall einer Schenkung unter Lebenden sind der Erwerber und der Schenker grundsätzlich Gesamtschuldner der Schenkungsteuer. Zahlt der Schenker die Schenkung- 6 / 7
7 steuer, so wird der Erwerber nach geltender Rechtslage nicht Beteiligter am steuerlichen Feststellungsverfahren. Überdies verliert der Erwerber seine Beteiligtenstellung, sofern der Schenker in den übrigen Fällen nachträglich für die Steuer in Anspruch genommen werden soll, wenn der Erwerber die Steuerschuld nicht begleicht. Im Falle mehrerer Beteiligter am Feststellungsverfahren erfolgt nach derzeitiger Rechtslage zudem gegenüber jedem Beteiligten eine gesonderte Feststellung. Hieraus ergibt sich für jeden Beteiligten ein eigenständiges, von den übrigen Beteiligten unabhängiges Verfahren, sodass die Gefahr besteht, dass für einen Vermögensgegenstand kein einheitlicher Wert und damit für jeden Beteiligten eine unterschiedliche steuerliche Bemessungsgrundlage festgestellt wird. Dem will der Referentenentwurf mit der Neuregelung des 154 Abs. 1 BewG-E und der Einführung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens entgegentreten. Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie Mit den vorliegenden Änderungen soll das Sachwertverfahren der 189 ff. BewG-E an die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5. September 2012 angepasst werden. Insbesondere soll hierdurch sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der SW-RL abgeleiteten Sachwertfaktoren unter Berücksichtigung der Modellkonformität weiterhin als Wertzahlen im Sinne des 191 Abs. 1 BewG-E angewendet werden können. Neben der Einführung einer Kopplung der Werte mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes, soll zudem auch eine redaktionelle Neustrukturierung des 190 BewG-E sowie die Anpassung der Anlagen 22, 24 und 25 BewG-E an die in der SW-RL enthaltenen Orientierungswerte erfolgen. Geplante Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Anzeigepflicht des Erwerbs ( 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) Die geplante Neuregelung des 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG-E sieht eine inhaltliche Erweiterung der Anzeige eines erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtigen Vorgangs um die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer nach 139b AO der jeweiligen an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen vor. 7 / 7
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