Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften"

Transkript

1 Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen 1 A. Allgemeine Angaben 2 Beteiligung an der Personengesellschaft Firma Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort Betriebsfinanzamt Tagsüber telefonisch erreichbar Steuernummer/Aktenzeichen/Wirtschafts-Identifikationsnummer 7 Beteiligungsverhältnis des (bisherigen) Gesellschafters 8 Höhe der Beteiligung des Gesellschafters Zähler Nenner oder % 9 Name, Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort Finanzamt Steuernummer/Aktenzeichen/Steuer-Identifikationsnummer 13 Erwerber/Beteiligter am Feststellungsverfahren Höhe der auf den Erwerber/die Erbengemeinschaft übertragenen Beteiligung (Anteil, der von 8 erworben wurde) Name/Vorname/Bezeichnung der Erbengemeinschaft Zähler Nenner oder % 16 Straße und Hausnummer 17 Postleitzahl und Ort 18 Finanzamt Steuernummer/Aktenzeichen/Steuer-Identifikationsnummer 19 Basiswertregelung 20 Die Basiswertregelung nach 151 Abs. 3 BewG soll angewendet werden. (Bitte die Einzelheiten auf einem gesonderten Blatt erläutern.) 21 Sonstige Angaben /276 - BBW Anlage Betriebsvermögen Personengesellschaft (für Stichtage ab ) - Finanzverwaltung M-V 09/2017 (Doc.wd) 7/17

2 23 B. Ableitung aus Verkäufen Innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag haben folgende Verkäufe stattgefunden (Bitte Käufer und Verkäufer, ggf. Verwandtschaftsverhältnis, sowie einen ggf. im Kaufpreis enthaltenen Paketzuschlag auf einem gesonderten Blatt angeben und den Vertrag beifügen.): Zeitpunkt des Verkaufs Tag Monat Jahr Kaufpreis Veräußerter Anteil % 27 % Gemeiner Wert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft (ohne Sonderbetriebsvermögen) Gemeiner Wert der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft (ohne Sonderbetriebsvermögen), übertragen in Teil G 64. Der Teil F ist nicht auszufüllen. Die vorgenannten Verkäufe sind zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht geeignet (bitte Begründung beifügen). Verkäufe, aus denen sich der gemeine Wert ableiten lässt, sind nicht bekannt. 31 C. Gutachtenwert 32 Wertermittlung erfolgt in Ausübung des Wahlrechts im vereinfachten Ertragswertverfahren (weiter mit Teil D). 33 Wertermittlung erfolgt nach einem Ertragswertverfahren laut beigefügtem Gutachten. 34 Wertermittlung erfolgt nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode laut beigefügtem Gutachten. 35 Name und Anschrift des Gutachters: Gemeiner Wert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft (ohne Sonderbetriebsvermögen) In den Fällen eines Gutachtenwerts für den erworbenen Anteil an der Personengesellschaft: Gemeiner Wert der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft (ohne Sonderbetriebsvermögen) 39 Gemeiner Wert des erworbenen Sonderbetriebsvermögens lt. Gutachten 40 Gemeiner Wert der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft oder Summe aus 38 und D. Wert nach vereinfachtem Ertragswertverfahren 42 ( 199 ff. BewG) Gemeiner Wert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft (ohne Sonderbetriebsvermögen) laut beigefügter Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren 43 E. Substanzwert (Mindestwert nach 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) Substanzwert des gesamten Betriebsvermögens der Personengesellschaft (ohne Sonderbetriebsvermögen) laut beigefügter Anlage Substanzwert In den Fällen eines Gutachtenwerts für den erworbenen Anteil an der Personengesellschaft ( 38 bis 40): Substanzwert der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft (nach Aufteilung des Werts lt. 44 in Teil G n 52 bis 64) Gemeiner Wert des erworbenen Sonderbetriebsvermögens (lt. Teil G 71) 47 Summe der n 45 und F. Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (gemeiner Wert, vorrangig B; andernfalls C oder D, mindestens E) 49 Gemeiner Wert des gesamten Betriebsvermögens lt. 28, 37, 42 oder Gemeiner Wert der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft lt. 40 oder 47; Wert übertragen in Teil G 72

3 3 51 G. Ermittlung des gemeinen Werts der Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft 52 Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschafters Zähler Nenner Gemeiner Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens laut 49 () Abzüglich Summe der Kapitalkonten aller Gesellschafter laut Gesamthandsbilanz zum Bewertungsstichtag (bei zurückbehaltenem Kapitalkonto siehe Erläuterungen) 56 Verbleibender gemeiner Wert des Betriebsvermögens Gemeiner Wert der Beteiligung des Gesellschafters 58 Kapitalkonto des bisherigen Gesellschafters laut Gesamthandsbilanz Zuzüglich anteiliger verbleibender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (gemeiner Wert laut 56 x Gewinnverteilungsschlüssel laut 52) Gemeiner Wert der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters (ohne Sonderbetriebsvermögen), Summe 58 und Umfang des erworbenen Anteils ( 14) % 62 Übertragenes Kapitalkonto ( 58 x 61) oder gesondert ermittelter Wert Zuzüglich übertragener Anteil am verbleibenden Wert des Betriebsvermögens ( 59 x 61) Zwischenwert (Summe 62 und 63) oder gemeiner Wert des erworbenen Anteils am (lt. 29) 65 Gemeiner Wert des erworbenen Sonderbetriebsvermögens Grundstücke Beteiligungen Übrige Wirtschaftsgüter und sonstige aktive Ansätze (z.b. Hinterbliebenenbezüge) Verbindlichkeiten Übrige Schulden und sonstige Abzüge 71 Wert des erworbenen Sonderbetriebsvermögens (n 66 bis 70) 72 Gemeiner Wert des erworbenen Anteils des Erwerbers (Summe n 64 und 71 oder Wert aus 50) 73 Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil Gemeiner Wert des Nießbrauchsrechts nach 13 bis 16 BewG (Bitte auf gesondertem Blatt, inklusive Wertberechnung des Nießbrauchrechts, erläutern.)

4 H. Angaben zu 13a, 13b und 13c ErbStG Verwaltungsvermögen im (einschl. Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel) Es liegen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke oder Grundstücksteile vor, die gemäß 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen zählen. (Bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern.) Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Kunstgegenstände, Gegenstände der privaten Lebensführung, u.ä. 1 Wert (ohne Sonderbetriebsvermögen) 2 Von Spalte 1 junges Verwaltungsvermögen anteiliges Verwaltungsvermögen aus nachgeordneten Gesellschaften Summe /. Verwaltungsvermögen lt. n 79 bis 83, welches innerhalb von zwei Jahren ab dem Stichtag investiert wurde (Bitte entsprechende Unterlagen beifügen.) Verwaltungsvermögen / junges Verwaltungsvermögen (ohne Finanzmittel) 87 Finanzmittel im (einschl. Altersversorgungsvermögen) Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen./. anteilige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen (Wert aus 219; bitte in den n 213 bis 219 näher erläutern)./. Finanzmittel, welche innerhalb von zwei Jahren ab dem Stichtag investiert wurden (Bitte entsprechende Unterlagen beifügen.) anteilige Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften Finanzmittel Wert (ohne Sonderbetriebsvermögen) Junge Finanzmittel Einlagen von Finanzmitteln durch alle Gesellschafter innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag Entnahmen von Finanzmitteln durch alle Gesellschafter innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag Junge Finanzmittel ohne junge Finanzmittel nachgeordneter Gesellschaften ( 94./. 95) 97 anteilige junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften Junge Finanzmittel Wenn keine Altersversorgungsverpflichtungen bestehen, weiter bei Kürzung der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen im Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen insgesamt./. Verwaltungsvermögen (einschl. Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen), das zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtung dient Saldo (mindestens 0 )

5 Verrechnung des Verwaltungsvermögens mit Altersversorgungsverpflichtungen im Junges Verwaltungsvermögen laut 86 Spalte 2./. darin enthaltenes Altersversorgungsvermögen (maximal kleinerer Wert aus 101 bzw. 102) Junges Verwaltungsvermögen nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen Verwaltungsvermögen laut 86 Spalte 1 Abzgl. bereits in 106 berücksichtigtes Altersversorgungsvermögen Verbleibendes Verwaltungsvermögen Darin enthaltenes Altersversorgungsvermögen soweit nicht bereits in 109 enthalten Maximal (kleinerer Wert aus 101 bzw. 102)./. 109 Abzuziehen ist kleinerer Wert aus 111 bzw. 112, maximal Verwaltungsvermögen (ohne Finanzmittel) nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen, 110./. 113 Finanzmittel laut 93 Darin enthaltenes Altersversorgungsvermögen Maximal (kleinerer Wert aus 101 bzw. 102)./. 109./. 113 Abzuziehen ist kleinerer Wert aus 116 bzw. 117, maximal Finanzmittel nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen 115./ Junge Finanzmittel laut Schulden im Schulden (ohne Altersversorgungsverpflichtungen) zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen ( 103) Verbleibende Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) Nicht verrechenbare Schulden 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG Schulden vorvorletztes Wirtschaftsjahr vor dem Bewertungsstichtag Schulden vorletztes Wirtschaftsjahr vor dem Bewertungsstichtag Schulden letztes Wirtschaftsjahr vor dem Bewertungsstichtag Durchschnittlicher Schuldenstand der letzten 3 Jahre (Summe n 126 bis 128) / 3./. verrechnete Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (kleinerer Wert aus 101 bzw. 102) Durchschnittlicher Schuldenstand nach Abzug verrechneter Altersversorgungsverpflichtungen Betrag der den durchschnittlichen Schuldenstand übersteigenden Schulden ( 124./. 131, mindestens 0)./. durch Betriebstätigkeit veranlasste Erhöhung des Schuldenstands wirtschaftlich nicht belastende Schulden nicht verrechenbare Schulden nach 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG 132./

6 Schulden nach Berücksichtigung von 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG 124./. 135./. anteilige Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen (Wert aus 228; bitte in den n 222 bis 228 näher erläutern) anteilige Schulden aus nachgeordneten Gesellschaften Schulden im Verwaltungsvermögen im erworbenen Sonderbetriebsvermögen (ohne Finanzmittel) Es liegen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke oder Grundstücksteile vor, die gemäß 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen zählen. (Bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern.) Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Kunstgegenstände, Gegenstände der privaten Lebensführung, u.ä. 1 Wert (nur Sonderbetriebsvermögen) 2 Von Spalte 1 junges Verwaltungsvermögen anteiliges Verwaltungsvermögen aus nachgeordneten Gesellschaften Summe /. Verwaltungsvermögen lt. n 143 bis 147, welches innerhalb von zwei Jahren ab dem Stichtag investiert wurde (Bitte entsprechende Unterlagen beifügen.) Verwaltungsvermögen / junges Verwaltungsvermögen (ohne Finanzmittel) 151 Finanzmittel im erworbenen Sonderbetriebsvermögen Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen./. Finanzmittel, welche innerhalb von zwei Jahren ab dem Stichtag investiert wurden (Bitte entsprechende Unterlagen beifügen.) Wert (nur Sonderbetriebsvermögen) anteilige Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften 156 Finanzmittel 157 Junge Finanzmittel im erworbenen Sonderbetriebsvermögen 158 Nur wenn Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen mitübertragen werden: Einlagen von Finanzmitteln des bisherigen Gesellschafters in das Sonderbetriebsvermögen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag Entnahmen von Finanzmitteln des bisherigen Gesellschafters aus dem Sonderbetriebsvermögen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag Junge Finanzmittel ohne junge Finanzmittel nachgeordneter Gesellschaften ( 159./. 160) 162 anteilige junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften 163 Junge Finanzmittel

7 Soweit Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen anteilig übertragen werden: Anteil der mitübertragenen Finanzmittel Finanzmittel im erworbenen Sonderbetriebsvermögen ( 156) Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters % 166 Junge Finanzmittel 163 x Anteil der mitübertragenen Finanzmittel ( 165 Spalte 2) 167 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen 168 Schulden 169 anteilige Schulden aus nachgeordneten Gesellschaften 170 Schulden insgesamt 171 Ermittlung der auf die übertragene Beteiligung entfallenden Werte aus dem Gemeiner Wert des erworbenen Anteils am der Personengesellschaft lt. 64; oder höherer Wert aus 38 oder 45 Gemeiner Wert des s der Personengesellschaft Aufteilungsmaßstab: Wert des Verwaltungsvermögens 86 Spalte 1 oder 114 Wert des jungen Verwaltungsvermögens 86 Spalte 2 oder 107 Wert der Finanzmittel 93 oder 119 Wert der jungen Finanzmittel 98 oder 120 Wert der Schulden x 100 in % x 174 x 174 x 174 x 174 x 174 Ermittlung der auf die übertragene Beteiligung entfallenden Werte aus dem Sonderbetriebsvermögen Wert des übertragenen Verwaltungsvermögens 150 Spalte 1 Wert des übertragenen jungen Verwaltungsvermögens 150 Spalte 2 Wert der übertragenen Finanzmittel 156 Wert der übertragenen jungen Finanzmittel 166 Wert der übertragenen Schulden 170

8 Ermittlung der auf die übertragene Beteiligung entfallenden Werte Wert des Verwaltungsvermögens im 175 Wert des jungen Verwaltungsvermögens im 176 Wert der Finanzmittel im 177 Wert der jungen Finanzmittel im Wert des Verwaltungsvermögens im Sonderbetriebsvermögen 181 Wert des jungen Verwaltungsvermögens im Sonderbetriebsvermögen 182 Wert der Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen 183 Wert der jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen 184 Junge Finanzmittel ( 190 letzte Spalte, mind. 0 ; auf oberster Feststellungsebene: max. 189 letzte Spalte) Wert der Schulden im Ausgangslohnsumme 194 Wert der Schulden im Sonderbetriebsvermögen 185 Anzahl der Beschäftigten in der Gesellschaft ohne solche in nachgeordneten Gesellschaften Anzahl Anteilig einzubeziehende Beschäftigte aus unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Personengesellschaften ( 13a Abs. 3 Satz 11 ErbStG) (Bitte Anlage beifügen auch mit Name, Anschrift, Steuernummer und Beteiligungshöhe.) Anteilig einzubeziehende Beschäftigte aus unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % ( 13a Abs. 3 Satz 11 und 12 ErbStG) (Bitte Anlage beifügen auch mit Name, Anschrift, Steuernummer und Beteiligungshöhe.) Anzahl der Beschäftigten in der Gesellschaft einschließlich solcher in nachgeordneten Gesellschaften (Summe n 194 bis 196) Ausgangslohnsumme der Gesellschaft Anzahl Anzahl Anzahl Löhne/Gehälter der Gesellschaft ohne solche in nachgeordneten Gesellschaften der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Wirtschaftsjahr Löhne und Gehälter Summe 200 bis Durchschnittliche Lohnsumme der Gesellschaft ohne solche in nachgeordneten Gesellschaften ( 205 geteilt durch die Anzahl der maßgeblichen Wirtschaftsjahre) Anteilige Ausgangslohnsummen unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Personengesellschaften ( 13a Abs. 3 Satz 11 ErbStG) (Bitte Anlage beifügen auch mit Name, Anschrift, Steuernummer und Beteiligungshöhe) Anteilige Ausgangslohnsummen unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % ( 13a Abs. 3 Satz 11 und 12 ErbStG) (Bitte Anlage beifügen auch mit Name, Anschrift, Steuernummer und Beteiligungshöhe) Ausgangslohnsumme der Gesellschaft einschließlich solcher in nachgeordneten Gesellschaften (Summe n 206 bis 208)

9 I. Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen im Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen im Name des verbundenen Unternehmens (Schuldner) Steuernummer des verbundenen Unternehmens Name des übertragenen Unternehmens, das Gegenstand des Erwerbs ist (oberste Feststellungsebene) Höhe der Beteiligung des übertragenen Unternehmens lt. 215 am verbundenen Unternehmen lt. 213 Höhe der Beteiligung des übertragenen Unternehmens lt. 215 am zu bewertenden Unternehmen lt verbundenes Unternehmen 2. verbundenes Unternehmen in % in % in % in % Wert der Forderung am Bewertungsstichtag Nicht anzusetzender Teil der Forderung (Bitte die Ermittlung auf einem gesonderten Blatt erläutern.) Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen im Name des verbundenen Unternehmens (Gläubiger) 1. verbundenes Unternehmen 2. verbundenes Unternehmen 223 Steuernummer des verbundenen Unternehmens Name des übertragenen Unternehmens, das Gegenstand des Erwerbs ist (oberste Feststellungsebene) Höhe der Beteiligung des übertragenen Unternehmens lt. 224 am verbundenen Unternehmen lt. 222 Höhe der Beteiligung des übertragenen Unternehmens lt. 224 am zu bewertenden Unternehmen lt. 3 in % in % in % in % Wert der Schuld am Bewertungsstichtag Nicht anzusetzender Teil der Schuld (Bitte die Ermittlung auf einem gesonderten Blatt erläutern.) 229 J. Nachrichtliche Angaben Die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag ( 13a Abs. 9 ErbStG) liegen vor. (Bitte den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und weitere zum Nachweis geeignete Unterlagen einreichen.) Die Höhe des Vorwegabschlags beträgt: (Bitte die Ermittlung auf einem gesonderten Blatt erläutern.) Zu dem übertragenen Betriebsvermögen gehören Grundstücke, die sowohl dem Betriebsvermögen als auch dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Zu dem übertragenen Betriebsvermögen gehört Vermögen in Drittstaaten (nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums) belegener Betriebsstätten. Der Hauptzweck des Unternehmens ist eine Tätigkeit im Sinne des 13 Abs. 1, des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. in %

Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen

Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen Zeile 1 A.

Mehr

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder

Mehr

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen. Bitte haben Sie Verständnis,

Mehr

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften Allgemeines Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen.

Mehr

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften Allgemeines Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen.

Mehr

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften Allgemeines Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen.

Mehr

Thema 1. Das neue Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen Geklärte und offene Fragen nach den Ländererlassen. Referent Dr. Stephanie Thomas, RA/StB

Thema 1. Das neue Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen Geklärte und offene Fragen nach den Ländererlassen. Referent Dr. Stephanie Thomas, RA/StB 69. Düsseldorfer Steuerfachtagung 26. Februar 2018 Thema 1 Das neue Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen Geklärte und offene Fragen nach den Ländererlassen Referent Dr. Stephanie Thomas, RA/StB Kommentator

Mehr

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen Allgemeines Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen. Bitte haben Sie Verständnis, dass in

Mehr

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Allgemeines B. Ableitung aus Verkäufen Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig

Mehr

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen. Bitte habe Sie Verständnis, dass in diesem Vordruck

Mehr

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen

Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Anleitung zur Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Allgemeines Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und hilft Ihnen, den Vordruck richtig auszufüllen. Bitte haben Sie

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Anwendung der 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Mehr

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a St 34 Karte 2

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a St 34 Karte 2 Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 11.08.2010 13 a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a.1.1-8 St 34 Karte 2 Ermittlung der für die Lohnsummenregelung des 13a Abs. 1 ErbStG maßgebenden Löhne und Gehälter

Mehr

gez. Dr. Georg K l e e m a n n

gez. Dr. Georg K l e e m a n n Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates An die Mitglieder des Vermittlungsausschusses Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates - Geschäftsführer -

Mehr

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG Finanzamt Eingangsstempel Steuernummer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG über die Zurechnung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

Mehr

Anlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten

Anlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten Finanzamt Aktenzeichen Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung Anleitung Bitte füllen Sie den Vordruck deutlich und vollständig aus und reichen Sie ihn zusammen mit der

Mehr

2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B

2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage KSt 1 F gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen

Mehr

Erbschaftsteuerreform 2016: Synopse zu 13a 13d, 28, 28a ErbStG und 203 BewG

Erbschaftsteuerreform 2016: Synopse zu 13a 13d, 28, 28a ErbStG und 203 BewG Erbschaftsteuerreform 2016: Synopse zu 13a 13d, 28, 28a ErbStG und 203 BewG 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land - und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

Mehr

Bewertungsgesetz. Gleich lautende Erlasse. der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 5. Juni 2014

Bewertungsgesetz. Gleich lautende Erlasse. der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 5. Juni 2014 Bewertungsgesetz Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Juni 2014 Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

Mehr

Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann

Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann Inhaltsverzeichnis I. Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Erklärung zur gesonderten Feststellung

Erklärung zur gesonderten Feststellung Finanzamt Steuernummer Erklärung zur gesonderten Feststellung Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. 1. des steuerlichen s

Mehr

Lösungen. 3) Die übertragenen Aktien sind Wertpapiere, die nach 11 Abs.1 BewG mit dem Kurswert z zu bewerten sind:

Lösungen. 3) Die übertragenen Aktien sind Wertpapiere, die nach 11 Abs.1 BewG mit dem Kurswert z zu bewerten sind: 1 Lösungen zum BewG 1) Gem. 2 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Im vorliegenden Fall liegen 2 wirtschaftliche Einheiten vor, somit erhält X 2 Einheitswertbescheide. 2) Nach A

Mehr

2014 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.

2014 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. Finanzamt Steuerpflichtiger Anlage zur Feststellungserklärung KSt 1 F Anlage zum Feststellungsbescheid 201 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.

Mehr

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts I. Synopse zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ErbStG i. d. F. des Artikels

Mehr

1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1

1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1 Finanzamt Eingangsstempel Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr

Mehr

5. Die Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (seit 2009)

5. Die Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (seit 2009) 233 Nach 9 BewG sind aber bei dem Ansatz des gemeinen Werts alle wertbeeinflussenden Umstände am Bewertungsstichtag zu berücksichtigen. Hierzu müssen auch die allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt

Mehr

Gesetze Materialien Erläuterungen. bearbeitet von. Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf

Gesetze Materialien Erläuterungen. bearbeitet von. Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf Erbschaftsteuerrefbrm 2016 Gesetze Materialien Erläuterungen bearbeitet von Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf Prof. Dr. Jens Blumenberg Steuerberater in Frankfurt

Mehr

Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen

Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bereits am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung

Mehr

Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)

Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) Die Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bewertungsgesetz

Mehr

Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)

Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) Die Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bewertungsgesetz

Mehr

Erbschaftsteuer. Koordinierter Ländererlass vom 22. Juni Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Erbschaftsteuer. Koordinierter Ländererlass vom 22. Juni Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Erbschaftsteuer Koordinierter Ländererlass vom 22. Juni 2017 Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Zu 13a ErbStG Abschnitt 13a.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen,

Mehr

Erbschaftsteuer. Koordinierter Ländererlass vom 22. Juni Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Erbschaftsteuer. Koordinierter Ländererlass vom 22. Juni Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Erbschaftsteuer Koordinierter Ländererlass vom 22. Juni 2017 Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Zu 13a ErbStG Abschnitt 13a.1 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen,

Mehr

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012 Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012 Einräumung eines Nießbrauchsrechts, Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs oder Verzicht

Mehr

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Vereinfachtes Ertragswertverfahren Vereinfachtes Ertragswertverfahren Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Maßgeblicher Bewertungsmaßstab für erbschaft- oder schenkungsteuerliche Anlässe ist der gemeine Wert des übertragenen

Mehr

Privilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten

Privilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten Privilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten Vortrag 21.04.2010 Dipl. Kaufmann Werner Biedermann 85354 Freising, Obere Hauptstr. 20 Tel.: 08161/989 260 Fax: 08161/989 26-19

Mehr

Das System der gesetzlichen Erbfolge

Das System der gesetzlichen Erbfolge Das System der gesetzlichen Erbfolge Urgroßeltern Großonkel/ Großtante 4. Ordnung Geschwister Neffen/ Nichten 2. Ordnung Großeltern Eltern Erblasser Kinder Enkel Urenkel 1. Ordnung Onkel/ Tanten Vettern/

Mehr

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,

Mehr

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer

Mehr

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bundesrat Drucksache 344/16 24.06.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz - Wi Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Unternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten

Unternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten Unternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten Referent: Dipl.-Kfm. Dr. Stephan Knabe Steuerberater, Wirtschaftsprüfer www.dr-knabe.de Familienunternehmen seit 1928 ISO 9001:2008

Mehr

Veranstaltung am 20. Oktober 2011

Veranstaltung am 20. Oktober 2011 Planung und Gestaltung der U N T E R N E H M E N S N A C H F O L G E Veranstaltung am 20. Oktober 2011 Referent: Axel Seebach Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Juli 2012. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem

Mehr

Erbschaftsteuerreform Das müssen KMU-Berater beachten

Erbschaftsteuerreform Das müssen KMU-Berater beachten DStV-Forum 01/2017 TB-Nr.: 151/16 Erbschaftsteuerreform 2016 - Das müssen KMU-Berater beachten Das lange Ringen um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat ein Ende. Am 14.10.2016 hat der Bundesrat

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Bewertung Zu 151 BewG Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Vom 30. März 2009 Feststellung von Grundbesitzwerten,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

8. Steuertag. von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

8. Steuertag. von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 8. Steuertag Fachhochschule h h Worms 30. November 2007 Aktueller Stand der Eb Erbschaftsteuerreform t f von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 1 Koalitionsvertrag vom

Mehr

Anforderungen an Verkehrswertgutachten aus Sicht der Finanzbehörde

Anforderungen an Verkehrswertgutachten aus Sicht der Finanzbehörde 41. Arbeitstagung für landwirtschaftliche Buchstellen und Sachverständige am 10.10.2017 Thema: Anforderungen an Verkehrswertgutachten aus Sicht der Finanzbehörde 1 Anforderungen an Verkehrswertgutachten

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010

Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Gliederung I. Grundlagen Steuerpflicht Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklassen Persönliche Steuerfreibeträge Steuersätze

Mehr

Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur

Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Übergang einer Betriebsaufspaltung Bewertung, Begünstigung und Verwaltungsvermögenstest

Übergang einer Betriebsaufspaltung Bewertung, Begünstigung und Verwaltungsvermögenstest Betriebsvermögen Übergang einer Betriebsaufspaltung Bewertung, Begünstigung und Verwaltungsvermögenstest von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Dem Übergang einer klassischen Betriebsaufspaltung zwischen

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer persönlicher Freibetrag Erbschaft- und Schenkungsteuer Ehegatte Quelle: ZdH, Berlin Stand: 12.12.2008, Reform ErbSt tritt zum 01.01.09 in Kraft Freibeträge ( 16 ErbStG) Kinder, Stiefk., Kinder verst. K.

Mehr

Unternehmensbewertung im Lichte der Erbschaftsteuer Aktionstag Unternehmensnachfolge IHK Cottbus 9. November 2016

Unternehmensbewertung im Lichte der Erbschaftsteuer Aktionstag Unternehmensnachfolge IHK Cottbus 9. November 2016 Unternehmensbewertung im Lichte der Erbschaftsteuer Aktionstag Unternehmensnachfolge IHK Cottbus 9. November 2016 Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November 2016 1 Reform

Mehr

Ermittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015

Ermittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015 Finanzamt Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Anlage zur Spartentrennung 0 für Unternehmen i. S. des 7 Satz GewStG (auch soweit Organgesellschaften) und für Gesellschaften oder Betriebe gewerblicher

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus

Mehr

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Erbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Erbschaftsteuer Ermittlung des Reinnachlasses Nachlassgegenstände Grundvermögen 600.000 Betriebsvermögen 425.000 Übriges Vermögen 1.100.000 Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2.125.000 Nachlassverbindlichkeiten

Mehr

Schenkungsteuer. Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 23. März 2015

Schenkungsteuer. Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 23. März 2015 Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. März 2015 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang

Mehr

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. Dok.-Nr.: 5233912 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 16.03.2012 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten

Mehr

11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien

11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe für Zwecke der Erbschaft- /Schenkungsteuer Kai Runge Diplom-Agraringenieur Steuerberater Rechtsgrundlagen 11; 157 203 Bewertungsgesetz Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz

Mehr

Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft. 10. Bonner Unternehmertage

Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft. 10. Bonner Unternehmertage Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft 10. Bonner Unternehmertage DIHK Dr. Rainer Kambeck 10. Bonner Unternehmertage, 29. September 2015

Mehr

Die Unternehmensnachfolge aus steuerrechtlicher Sicht

Die Unternehmensnachfolge aus steuerrechtlicher Sicht Die Unternehmensnachfolge aus steuerrechtlicher Sicht 27. Februar 2018 Informationsabend der IHK Nordschwarzwald und der Handwerkskammer Reutlingen 1 Vorstellung Markus Mayer Rechtsanwalt, Steuerberater,

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Bundesamt für Finanzen HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach 199 ff. BewG

Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach 199 ff. BewG Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach 199 ff. BewG 1. Bewertungshierarchie gemäß 11 BewG... 1 2. Übliche Bewertungsmethoden... 2 3. Das vereinfachte Ertragswertverfahren im Einzelnen... 2 3.1 Anwendungsvoraussetzungen

Mehr

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Im schlimmsten Fall Das neue Erbschaftssteuerrecht Dipl.-Kffr. Eszter Hermesmeier Steuerberaterin Gliederung 1. Wesen der Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Vorgänge Persönliche

Mehr

Eingabe. der Bundessteuerberaterkammer. Anwendungsproblemen. bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform

Eingabe. der Bundessteuerberaterkammer. Anwendungsproblemen. bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform Anlage Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zu Anwendungsproblemen bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform Abt. Steuerrecht Telefon: 030/24 00 87-61 Telefax: 030/24 00 87-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de

Mehr

Anlage: Anregungen zur Anpassung des Verwaltungsvermögenskatalogs an ertragsteuerliche Grundsätze

Anlage: Anregungen zur Anpassung des Verwaltungsvermögenskatalogs an ertragsteuerliche Grundsätze Satz 2 Nr. 1 Zum Verwaltungsvermögen gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen,

Mehr

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Einzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Einzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Einiges wird besser vieles schlechter Einzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer von Rechtsanwalt & Steuerberater Joachim Breithaupt, Kanzlei Osborne Clarke, Köln Die Nachfolge

Mehr

P+P Summer Workshops. Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts

P+P Summer Workshops. Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts P+P Summer Workshops Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts Berlin, 9. Juli 2015 Dr. Andreas Richter Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

Allgemein. Bitte besorgen Sie die folgenden Unterlagen und schicken Sie diese an folgende Adresse Vielen Dank!

Allgemein. Bitte besorgen Sie die folgenden Unterlagen und schicken Sie diese an folgende Adresse Vielen Dank! Allgemein I. Angaben zum Erblasser / Schenker 1. Name und Anschrift 2. Geburtsstag 3. Steuernummer und steuerliche Identifikationsnummer 4. Todestag oder Stichtag der Schenkung 5. Testament oder Schenkungsvertrag

Mehr

Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer

Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer Testament Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Das Alleinerben-Vermächtnismodell ist ein beliebtes Gestaltungsmodell der Unternehmensnachfolge.

Mehr

Rund um die vorweggenommene Erbfolge

Rund um die vorweggenommene Erbfolge Rund um die vorweggenommene Erbfolge Stand: März 2015 Referent: Prof. Dr. Gerd Brüggemann Dozent an der Fachhochschule für Finanzen NRW ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes

Mehr

NomosPraxis. Pflegesozialrecht. Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn. 6. Auflage Buch. 283 S. Softcover ISBN

NomosPraxis. Pflegesozialrecht. Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn. 6. Auflage Buch. 283 S. Softcover ISBN NomosPraxis Pflegesozialrecht Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn 6. Auflage 2017. Buch. 283 S. Softcover ISBN 978 3 8487 3745 1 Recht > Sozialrecht > SGB XI - Soziale Pflegeversicherung schnell

Mehr

13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a" und Anlage AV 13a" für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016

13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a und Anlage AV 13a für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

DATENSATZBESCHREIBUNG

DATENSATZBESCHREIBUNG Feldbez. Satzstelle Anzahl Feldformat 1 1-1 1 C ALN 2-2 1 C ALN ";" 2 3-3 1 C ALN 4-4 1 C ALN ";" 3 5-6 2 C ALN 7-7 1 C ALN ";" 4 8-15 8 C ALN 16-16 1 C ALN ";" 5 17-20 4 C ALN 21-21 1 C ALN ";" 6 22-34

Mehr

Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter

Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter Bolk Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter Inhaltsverzeichnis 1. Mitunternehmerschaft... 1 1.1 Definition durch Rechtsprechung... 1 1.2 Gewerblich geprägte Personengesellschaften...

Mehr

Erbschaftsteuerreform

Erbschaftsteuerreform GESETZGEBUNG Erbschaftsteuerreform Gesetzentwurf vom 8.7.2015 Mit Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) erklärte das BVerfG die derzeit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthaltenen Verschonungsregelungen

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Die Bewertungsgrundsätze, Steuersätze und Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden zum 01.01.2009 grundlegend geändert. Am 01.01.2010 traten verschiedene

Mehr

Bescheid. wird abgerundet auf qcr, 9'6 (t ~festgestellt.diesentspricht.a7~. 0<90 DM.*

Bescheid. wird abgerundet auf qcr, 9'6 (t ~festgestellt.diesentspricht.a7~. 0<90 DM.* Finanzamt _1/ (lot l1::i.u.,.:) ~ olo-j;plenzeichen ÖI 31210 1 1:

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)

Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) Anleitung zur Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) Die Anlage Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bewertungsgesetz

Mehr

Januar. Februar. März. Bezeichnung der Gesellschaft oder Gemeinschaft / des Unternehmens / der juristischen Person des öffentlichen Rechts

Januar. Februar. März. Bezeichnung der Gesellschaft oder Gemeinschaft / des Unternehmens / der juristischen Person des öffentlichen Rechts Zeile Steuernummer des Leistenden (falls bekannt) Finanzamt des Leistenden Anmeldung über den bei Bauleistungen Anmeldung für (Jahreszahl bitte ergänzen) Bitte ergänzen Januar Februar März April Mai Juni

Mehr

Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem

Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Umdruck Nr.... Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Praxisprobleme der Erbschaftsteuer

Praxisprobleme der Erbschaftsteuer FAST-Kongress 2016 Praxisprobleme der Erbschaftsteuer Dr. Olaf Siegmund 10. März 2016 Agenda Bewertung von Unternehmensgruppen Die Verbundvermögensaufstellung Nachversteuerung Gestaltungsüberlegungen Seite

Mehr

Robert-Perthel-Str. 77a, Köln, Telefon 0221/ ,

Robert-Perthel-Str. 77a, Köln, Telefon 0221/ , Robert-Perthel-Str. 77a, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de Thema: Steuerliche Fragen der Anteilsübertragung Arzt Niederlassung in Einzelpraxis Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft

Mehr

Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform

Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform u Ansatzpunkte zur Steuergestaltung Humboldt Universität zu Berlin Kölner Kolloquium zum Steuerrecht 5. Dezember 2016 Agenda 1. Ausgangssituation 2. Altes vs. neues

Mehr

Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996

Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996 Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996 Wie bereits in der Broschüre über das Bewertungsgesetz grundsätzlich erläutert, geht bei

Mehr

Erbschaftsteuerreform

Erbschaftsteuerreform GESETZGEBUNG Erbschaftsteuerreform Referentenentwurf vom 1.6.2015 Am 1.6.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009 Vermögende Privatpersonen und Unternehmer

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009 Vermögende Privatpersonen und Unternehmer DISSMANN ORTH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT GMBH www.dolaw.de Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009 Vermögende Privatpersonen und Unternehmer RA/StB/FAStR Dr. Jochen Ettinger

Mehr

Reform der Erbschaftsteuer

Reform der Erbschaftsteuer Reform der Erbschaftsteuer Folgerungen aus Beschluss des BVerfG Die Zukunft der Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 Hermann-Ulrich Viskorf Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Einführung Eckpunkte

Mehr

Es handelt sich um eine geänderte Anmeldung.

Es handelt sich um eine geänderte Anmeldung. Zeile Steuernummer des Leistenden (falls bekannt) Identifikationsnummer des Leistenden (falls bekannt) Anmeldung über den bei Bauleistungen 0Bitte ergänzen Finanzamt des Leistenden Anmeldung für (Jahreszahl

Mehr