Unternehmensbewertung im Lichte der Erbschaftsteuer Aktionstag Unternehmensnachfolge IHK Cottbus 9. November 2016
|
|
- Christoph Benjamin Hofmeister
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Unternehmensbewertung im Lichte der Erbschaftsteuer Aktionstag Unternehmensnachfolge IHK Cottbus 9. November 2016 Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
2 Reform der Erbschaftsteuer Urteil vom 17. Dez Frist bis zum 30. Juni 2016! BVerfG Bundesverfassungsgericht/lorenz.fotodesign, Karlsruhe Anhörung BVerfG 1. Beratung BR Anhörung FA Beratung BR Anrufung VA Beratung BT Urteil BVerfG Gesetzgeber 1. Lesung BT Kompromiss CDU/CSU/SPD 1. Sitzung VA Juli Dez Juli Sept Okt Feb Juni Juli Sept. Okt. Kabinettsbeschluss Kabinett u. Gegenäußerung und 3. Lesung BT Sitzung VA Beratung BR Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
3 Kernaussagen des Urteils Unternehmenskultur explizit für alle familienbezogenen Unternehmen auch Kapitalgesellschaften Gemeinwohl: Sicherung von Unternehmen und Arbeitsplätzen Verschonungskonzept im Kern bestätigt Neue Regelung (Höchstwerte) zum Verwaltungsvermögen erforderlich Privilegierung großer Untern. nur nach Bedürfnisprüfung Ausnahmen bei Kleinstunternehmen neu regeln Gestaltungen ausschließen Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
4 Ergebnisse der Einigung BewG ErbStG ErbStG Unternehmensbewertung Kapitalisierungsfaktor 13,75 Vorab-Abschlag bis max. 30 % Aber: Voraussetzungen verschärft Gewinnentnahmen auf 37,5 % beschränkt! Abschmelzung Verschonungsabschlag bis 90 Mio. Euro Optionsverschonung (100 %) nur maximal 20 % Verw.verm. Stundung für 7 Jahre Aber: ab 2. Jahr 6 % Investitionsklausel Aber: Plan des Erblassers, od. schwankende Einnahmen!! Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
5 ErbStG - Grundkonzept Übertragung eines Unternehmens bzw. Unternehmensteils Bewertung z. B. Gutachten oder vereinfachtes Ertragswertverfahren mit einem Faktor von 13,75 begünstigtes Vermögen Abschlag von maximal 30 % bei Einhalten von Voraussetzungen bezüglich Verfügung und Thesaurierung nicht begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen) 1. Bemessungsgrundlage Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
6 ErbStG - Grundkonzept Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. Euro Begünstigtes Vermögen über 26 Mio. Euro Einhalten von Haltefristen und Lohnsummen (mehr als 5 AN) 5 Jahre = Abschlag 85 %, 7 Jahre = Abschlag 100 % Lohnsummen gestaffelt bis 15 AN Verschonungsbedarfsprüfung Abschmelzung Abschlag Einbringen von 50 % des vorhandenen und übertragenen Privatbzw. Verwaltungsvermögens 2. Bemessungsgrundlage Absenkung des Abschlags um 1 % je über 26 Mio. Euro bei 90 Mio. Euro = 0 % Abschlag Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
7 Bewertung des Betriebsvermögens Aktuell Gemeiner Wert nach 9 Abs. 3 BewG Problem: Verkehrswert? Keine Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen Vereinfachtes Ertragswertverfahren Faktor (zum ) von 17,85 auf Ertrag der letzten 3 Jahre (abzüglich 30 % Steuern) Neu Änderung des Faktors im Ertragswertverfahren ( 203 BewG) Festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor von 13,75 Vorababschlag von maximal 30 % unter bestimmten Voraussetzungen auf das begünstigte Vermögen Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
8 Bewertung des Vermögens Vorgaben des BVerfG aus den Jahren 1996 und 2006 Gleichbehandlung aller Vermögensarten Gemeiner Wert = Verkehrswert Keine Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen Wenn Verschonung, dann erst auf der 2. Ebene Umsetzung: 9 Abs. 1 BewG: gemeiner Wert 9 Abs. 2 BewG: keine Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen 9 Abs. 3 BewG: Verfügungsbeschränkungen = persönliche Verhältnisse Vereinfachtes Ertragswertverfahren in 199 ff. BewG Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
9 Verfahren zur Bewertung von Betriebsvermögen Vereinfachtes Ertragswertverfahren 199 ff. BewG Neuerungen gelten ab Problem: Rückwirkende Verschlechterung der Quoten für das Verwaltungsvermögen? Begründung im Gesetz: Änderung erfolgt zu Gunsten der Steuerpflichtigen eher fraglich Gutachten IdW S1 und weitere (z. B. AWH für Handwerker) Vorabschlag bei Familienunternehmen für begünstigtes Vermögen bei Einhaltung bestimmter Kriterien Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
10 Bewertung von Betriebsvermögen: Wert nach 199 ff. BewG Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) Gewinn vor Steuern korrigiert um: Sonder-AfA, Firmenwert-AfA Einmalige Veräußerungsgewinne/-verluste Ertragsteueraufwand/-erstattung Angemessenen Unternehmerlohn Erträge/Aufwendungen aus nicht betriebsnotwendigem sowie kurzfristig eingelegtem Vermögen Pauschale Ertragsteuer i. H. v. 30 % Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
11 Ermittlung Kapitalisierungsfaktor 203 BewG (bisher) Kapitalisierungsfaktor = 1 Kapitalisierungszinssatz x 100 = 1 Basiszinssatz + Zuschlag x ,86 = 1 1,10 + 4,5 x 100 bis Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
12 Vereinfachtes Ertragswertverfahren 13,75 Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
13 Beispiel: Wertentwicklung des Betriebsvermögens Jahr Basiszins in % 4,58 3,61 3,98 3,43 2,44 2,04 2,59 0,99 1,10 Wert des BV in T Kapitalisierungsfaktor Veränderung in % zum Vorjahr 11, , , , , , , , , ,8-4,1 +6,9 +14,3 +6,1-7,8 + 29,1-1,95 Bsp.: Euro Gewinn./ Euro Unternehmergehalt./ Euro Steuern (30 %) Euro neu: 13,75 = Euro x 17,85 = Euro (bisher) Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
14 Bewertung Vorababschlag 13b Abs. 9 Für begünstigtes Vermögen Abschlag von maximal 30 % Maßgeblich sind Gesellschaftsvertrag und Praxis Höhe des Abschlages: vereinbarte Abfindung bei Ausscheiden des Gesellschafters im Verhältnis zum Verkehrswert Vorabschlag erfolgt vor Prüfung der 26 Mio.-Euro-Grenze Beispiel: begünstigtes Vermögen beträgt 28 Mio. Euro, Abfindungsregelung von 10 % im Gesellschaftsvertrag, Kriterien für Vorababschlag sind erfüllt 10 % von 28 Mio. Euro = 2,8 Mio. Euro Ergibt ein begünstigtes Vermögen von 25,2 Mio. Euro Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
15 Bewertung Vorababschlag Voraussetzungen Entnahme- und Ausschüttungsbeschränkungen Entnahme 37,5 % des Gewinns (abzüglich Steuern auf Einkommen) Verfügungsbeschränkungen Verfügung ist nur zugunsten "Angehöriger i. S. des 15 Abs. 1 AO", zugunsten von Mitgesellschaftern oder Stiftungen zulässig Beschränkung eines etwaigen Abfindungsguthabens Abfindung Verkehrswert des Werts seines Gesellschaftsanteils 2 Jahre vor und 20 Jahre nach Übertragung Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
16 Was ist begünstigungsfähiges Vermögen? Inländischer Wirtschaftsteil des LuF-Vermögens Inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils daran, entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in EU oder EWR dient Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, EU oder EWR und Beteiligung des Erblassers von mehr als 25 % Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
17 Konkrete Ermittlung des begünstigten Vermögens Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Vermögens 13b Abs. 1 ErbStG-E abzüglich Schädliches Nettovermögen - 13b Abs. 2 ErbStG-E ergibt Begünstigtes Vermögen - 13b Abs. 2 ErbStG-E Berücksichtigung Vorababschlag Prüfschwelle von 26 Mio. Euro Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
18 Was ist nicht-begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen)? Schädliches Verwaltungsvermögen Unschädliches Verwaltungsvermögen 13b Abs. 7 ErbStG-E - Junges Verwaltungsvermögen - Junge Finanzmittel Umwidmung von Nettoverwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen Abzuziehen vom gemeinen Wert des begünstigungsfähigen BVs und sofort zu versteuern 10 % vom gemeinen Wert des BV abzüglich Nettowert des Verwaltungsvermögens Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
19 Verwaltungsvermögen Brutto Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke außer: u. a. überlassene Grundstücke, die dem Absatz von eigenen Erzeugnissen dienen Anteile an Kapitalgesellschaften mit 25 % oder weniger Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Oldtimer Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen Finanzmittel über 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft Netto Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens abzüglich quotale Schulden, ohne berücksichtigte Schulden bei Altersversorgungsverpflichtungen berücksichtigte Schulden bei Finanzmitteltest zuzüglich junges VV und junge Finanzmittel Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
20 Berücksichtigung von Schulden Schulden sind zu unterteilen in: alle Schulden des Unternehmens Schulden, die bei Finanzmitteltest verrechnet werden Schulden, die bei Altersversorgungsverpflichtungen berücksichtigt werden nicht "belastende" Schulden z. B. bei Rangrücktritt Durchschnitt der Schulden der letzten 3 Jahre Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
21 Ermittlung der Quotalen Schulden zum Abzug beim Verwaltungsvermögen Gemeiner Wert Betriebsvermögen + Nettoschulden = Betriebsvermögen inkl. Schulden Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens / = Quote in % von = Nettoschulden Schulden des Unternehmens abzüglich - Schulden, die bei Finanzmitteltest und Altersversorgungsverpflichtungen berücksichtigt sind - nicht "belastende" Schulden - z. B. bei Rangrücktritt - Korrekturposten = Schulden ø Schulden der letzten 3 Jahre VV abzüglich Altersversorgung, aber inkl. 85 % Finanzmittel jeweils nach Schuldenverrechnung Quotale Schulden Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
22 Folge für Nettoverwaltungsvermögen Umwidmung von Nettoverwaltungsvermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG-E) Anteil vom Verwaltungsvermögen in Höhe von 10 % des begünstigten Vermögens = unschädlich Berücksichtigung als begünstigtes Vermögen Freibetrag Darüber hinausgehendes Verwaltungsvermögen = schädlich Folge für (restliches) Verwaltungsvermögen: definitive Besteuerung des schädlichen Verwaltungsvermögens keine Verschonung Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
23 Ergänzung: Verschonungskonzept für Betriebsvermögen Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
24 Verschonungskonzept Nur "begünstigtes Vermögen" wird verschont! Erwerb = Unternehmensanteil (begünstigtes Betriebsvermögen) 26 Mio. Euro Wie bisher: 85 od. 100 % bei Einhaltung Haltefristen u. Lohnsumme > 26 Mio. Euro Keine automatische Verschonung, ErbSt nach Tarif, aber: Wahlrecht des Erben Verschonungsbedarfsprüfung 50 % des Privatvermögens, mitübertragenes, vorhandenes und nicht begünstigtes BV muss zur ErbSt-Zahlung eingesetzt werden Verschonungsabschlag bei Großerwerben: Abschmelzen des Abschlages auf 0 % bei einem Wert des begünstigten Vermögens von 90 Mio. Euro Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
25 Verschonungskonzept für begünstigtes Betriebsvermögen bis 26 Mio. Euro Verschonungsabschlag Sofortbesteuerungsanteil Regelverschonung 85 % 15 % Optionsverschonung 100 % 0 % Folgevoraussetzungen: Halte-/ Lohnsummenfrist Lohnsumme - Ausnahme - 6 bis 10 AN - 11 bis 15 AN Nachversteuerung bei Nichteinhaltung Verwaltungsvermögen 5 Jahre 7 Jahre 400 % 700 % Ausgangslohnsumme 0 Euro oder Betrieb 5 AN 250 % 500 % 300 % 565 % Zeitanteilig unter 90 % bis zu 20 % Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
26 Auf Antrag Verschonungsbedarfsprüfung 28a ErbStG-E Jeder Erwerber muss nachweisen, dass er persönlich (!) nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus seinem verfügbaren Vermögen sofort zu entrichten! Verfügbares Vermögen 28a Abs. 2 ErbStG-E: Privatvermögen des Erben + Nicht begünstigtes Vermögen = Verwaltungsvermögen zumutbar: 50 % das mitübertragene und das bereits vorhandene Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
27 Verschonungsbedarfsprüfung Befolgung der Lohnsummenregelung für 7 Jahre. Befolgung Haltefristen von 7 Jahren. Stundung von 6 Monaten ist möglich, wenn der Erwerber das Privatvermögen nicht sofort liquidieren kann (nur für Übertragungen im Todesfall). Reichen die sofort verfügbaren Mittel nicht aus, um die Steuerschuld zu tilgen, wird der Restbetrag erlassen, wenn die Haltefrist und Lohnsummenregel (7 Jahre) eingehalten werden. Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren. Neues verfügbares Vermögen ist ebenfalls zu 50 % einzusetzen. Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
28 Option: Abschmelzmodell Je Euro über ein begünstigtes Vermögen von 26 Mio. Euro sinkt der Verschonungsabschlag um 1 % bis auf Null. Optionsverschonung Regelverschonung Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
29 Stundung 28 ErbStG Stundung der Erbschaftsteuer für 7 Jahre Auf Antrag für Erbschaftsteuer für begünstigtes Vermögen Ausschließlich bei Erwerb von Todes wegen (keine Schenkungen berücksichtigt) Im ersten Jahr zinslos, ab zweitem Jahr: 6 %! Aber: Einhalten der Lohnsumme und Haltefristen entsprechend Regel- oder Optionsverschonung Bei Stundung zusammen mit Verschonungsbedarfsprüfung = 7 Jahre Lohnsumme und Haltefristen einzuhalten Bei Verstoß bzw. Verwaltungsvermögen = keine Stundung Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
30 Investitionsklausel (1) Gilt nur bei Erwerb im Todesfall Verwaltungsvermögen = rückwirkend begünstigtes Vermögen, wenn Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Verwaltungsvermögen in begünstigungsfähiges Vermögen investiert und die Investition auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruht. Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
31 Investitionsklausel (2) Wegfall der Zurechnung zu schädlichen Finanzmitteln Finanzmittel = begünstigtes Vermögen, wenn innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für Vergütungen an Arbeitnehmer verwendet, und zwar aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen wegen fehlender Einnahmen (saisonal schwankend) Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
32 Kontaktdaten Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
33 Relevante Vermögensarten (neu) Untern.vermögen Privatvermögen Betriebsvermögen produktives Vermögen Verwaltungsvermögen fremdvermietete Grundstücke Beteiligungen unter 25 % Zahlungsmittel, Forderungen, Einlagen, Aktien, wenn insgesamt über 15 % des Unternehmenswertes Kunstgegenstände mitübertragenes bereits vorhandenes Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
34 Ausnahme Lohnsummenregelung Lohnsummenregelung nicht einzuhalten für: Unternehmen mit Ausgangslohnsumme 0 Euro oder Unternehmen mit nicht mehr als 5 Beschäftigten Andere Lohnsummen gelten für Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten (250 %/500 %) Unternehmen mit 11 bis 15 Beschäftigten (300 %/565 %) Maßgeblich für Lohnsumme = Vergütungen der AN Bei Vergütungen und Anzahl bleiben außer Ansatz Saisonarbeiter und Auszubildende Krankengeld, Elterngeld, Mutterschutz Unklar: Leiharbeitnehmer? Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
35 Wegfall der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen Investitionsklausel nach 13b Abs. 5 ErbStG-E: Gilt nur bei Erwerb im Todesfall Verwaltungsvermögen = rückwirkend begünstigtes Vermögen, wenn Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Verwaltungsvermögen in begünstigungsfähiges Vermögen investiert und die Investition auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruht. Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
36 Wegfall der Zurechnung zu schädlichen Finanzmitteln Finanzmittel = begünstigtes Vermögen, wenn innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für Vergütungen an Arbeitnehmer verwendet, und zwar aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen wegen fehlender Einnahmen (saisonal schwankend) Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
37 Beispiel mehrere Erwerbe : Übertragung von begünstigtem Vermögen im Wert von 65 Mio. Euro : Übertragung von weiteren 10 Mio. Euro von derselben Person Wahl der Abschmelzung des Verschonungsabschlages und Optionsverschonung (7 Jahre Haltefrist und Lohnsumme) Lösung: Zusammenrechnen beider Erwerbe: = 75 Mio. Euro Übersteigt 26 Mio. um 49 Mio. Geteilt durch = geminderten Abschlag um 65 Verschonungsabschlag = 35 % Für 10 Mio. Euro gilt ein Abschlag von 35 % (nicht 100 %) Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
38 Beispiel mehrere Erwerbe : Übertragung von begünstigtem Vermögen im Wert von 85 Mio. Euro : Übertragung von weiteren 10 Mio. Euro von derselben Person Wahl der Abschmelzung des Verschonungsabschlages und Optionsverschonung (7 Jahre Haltefrist und Lohnsumme) Lösung: Zusammenrechnen beider Erwerbe: = 95 Mio. Euro Abschlag auf 0 % gemindert, weil Deckelung auf 90 Mio. Euro Für 10 Mio. Euro gilt ein Verschonungsabschlag von 0 % (nicht 100 %) Dr. Rainer Kambeck, Aktionstag Unternehmensnachfolge, IHK Cottbus, 9. November
Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft. 10. Bonner Unternehmertage
Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft 10. Bonner Unternehmertage DIHK Dr. Rainer Kambeck 10. Bonner Unternehmertage, 29. September 2015
MehrReform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen. Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen
Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen 8. Juni 2015 Dr. Rainer Kambeck, DIHK IHK Siegen, 8. Juni 2015
MehrNeuregelung der Erbschaftsteuer. IHK Rheinhessen 24. November 2016
Neuregelung der Erbschaftsteuer IHK Rheinhessen 24. November 2016 Inhalt I. Überblick über die Verschonung des Betriebsvermögens nach altem Recht II. Urteil des Bundesverfassungsgerichts III. Neuregelungen
MehrNeuregelung der Erbschaftsteuer. IHK Rheinhessen 24. November 2016
Neuregelung der Erbschaftsteuer IHK Rheinhessen 24. November 2016 Inhalt I. Überblick über die Verschonung des Betriebsvermögens nach altem Recht II. Urteil des Bundesverfassungsgerichts III. Neuregelungen
MehrErste Schwerpunkte in der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes für die Land- und Forstwirtschaft
Erste Schwerpunkte in der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes für die Land- und Forstwirtschaft Landesverbandstagung HLBS Südwest 15.02.2017 Heidelberg RA in, LB Annette Weißenborn, 1 Überblick A. Neuregelung
MehrErbschaftsteuerreform Das müssen KMU-Berater beachten
DStV-Forum 01/2017 TB-Nr.: 151/16 Erbschaftsteuerreform 2016 - Das müssen KMU-Berater beachten Das lange Ringen um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat ein Ende. Am 14.10.2016 hat der Bundesrat
MehrPKF FASSELT SCHLAGE. Rote Karte für die Erbschaftsteuerreform Schloss Bensberg: Dienstag, den 5. Juli 2016
PKF FASSELT SCHLAGE Rote Karte für die Erbschaftsteuerreform Schloss Bensberg: Dienstag, den 5. Juli 2016 Erbschaftsteuer Finale in Berlin Spielplan 27.02.2015 01.06.2015 08.07.2015 10.09.2015 25.09.2015
MehrBelastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur
Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
MehrDas neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen
Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bereits am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung
MehrFit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017
Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer
MehrErbschaftsteuerreform 2016
Erbschaftsteuerreform 2016 Rechtsanwalt und Steuerberater Lars Ahlbory, LL.M. (Brüssel) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) www.rheinfolge.com www.ag-partner.eu I. Welche Regelungen hat
MehrUnternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten
Unternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten Referent: Dipl.-Kfm. Dr. Stephan Knabe Steuerberater, Wirtschaftsprüfer www.dr-knabe.de Familienunternehmen seit 1928 ISO 9001:2008
MehrGesetze Materialien Erläuterungen. bearbeitet von. Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf
Erbschaftsteuerrefbrm 2016 Gesetze Materialien Erläuterungen bearbeitet von Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf Prof. Dr. Jens Blumenberg Steuerberater in Frankfurt
MehrNeuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts
Neuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts Was Unternehmer jetzt beachten müssen. 22. September 2015 Agenda 1 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer 2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
MehrNeue Erbschaftsteuerreform. Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Neue Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Gerechtigkeitsdebatte! O Schenkung
MehrErbschaftsteuer: Übertragung von Betriebsvermögen
Erbschaftsteuer: Übertragung von Betriebsvermögen Inhalt 1 Allgemeines 2 Vergünstigungen für Betriebsvermögen 2.1 Teilweise Steuerbefreiung 2.2 Vollständige Steuerbefreiung 2.3 Beachtung von Fristen 2.4
Mehraktuell Erbschaftsteuerreform Ausgangslage Anwendungszeitpunkt Erwerbe ab dem
I 1 Erbschaftsteuerreform 2016... 1 1.1 Ausgangslage... 1 1.2 Anwendungszeitpunkt... 3 1.2.1 Erwerbe ab dem 1.7.2016... 3 1.2.2 Vollstreckungsanordnung war zu befürchten... 3 1.2.3 Rückwirkung... 4 1.2.4
MehrAktuelles zur Erbschaftsteuerreform Neue Spielregeln für die Unternehmensnachfolge. Bremen, 3. November 2017
Aktuelles zur Erbschaftsteuerreform Neue Spielregeln für die Unternehmensnachfolge Bremen, 3. November 2017 1 Reform des Erbschaftsteuerrechts Gehalt der Neuregelungen! Allgemeine Regelungen des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts
MehrDas neue Erbschaftsteuerrecht
Das neue Erbschaftsteuerrecht Erben nach der Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Frankfurt am Main, 31. Mai 2017 Inhalt Erbfall Privatvermögen Unternehmensvermögen Begünstigt
MehrDie Bilanz der Erbschaftsteuerreform
Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform u Ansatzpunkte zur Steuergestaltung Humboldt Universität zu Berlin Kölner Kolloquium zum Steuerrecht 5. Dezember 2016 Agenda 1. Ausgangssituation 2. Altes vs. neues
MehrErbschaftssteuer: Übertragung von Betriebsvermögen
- MERKBLATT - Inhalt Erbschaftssteuer: Übertragung von Betriebsvermögen 1 Allgemeines 2 Vergünstigungen für Betriebsvermögen 2.1 Teilweise Steuerbefreiung 2.2 Vollständige Steuerbefreiung 2.3 Beachtung
MehrAktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen
Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen Verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen 01.01.1996: Aufgabe der Einheitsbewertung
MehrNomosPraxis. Pflegesozialrecht. Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn. 6. Auflage Buch. 283 S. Softcover ISBN
NomosPraxis Pflegesozialrecht Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn 6. Auflage 2017. Buch. 283 S. Softcover ISBN 978 3 8487 3745 1 Recht > Sozialrecht > SGB XI - Soziale Pflegeversicherung schnell
MehrAbschlag für Familienunternehmen beim
Erwerb von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Die Diskussion um die Neufassung der 13a, 13b ErbStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat letztlich zu neuen Grundsätzen für die Ermittlung
MehrErbschaftsteuerreform 2016
Erbschaftsteuerreform 2016 Nicht alles bleibt beim Alten... Die Einigung der Koalition vom 20. Juni 2016 läutet das vorläufige Ende eines Reformprozesses ein, der mehr als 18 Monate dauerte. Die als minimal-invasiver
MehrP+P Summer Workshops. Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts
P+P Summer Workshops Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts Berlin, 9. Juli 2015 Dr. Andreas Richter Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com
MehrUNTERNEHMENSNACHFOLGE WENN NICHT JETZT, WANN DANN!
UNTERNEHMENSNACHFOLGE WENN NICHT JETZT, WANN DANN! Stuttgart, Oktober 2015 Herr RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber Frau RA/StB Heike Schwind Überblick / Gliederung I. Kurze Einleitung III. Regierungsentwurf
MehrErbSt-Reform. Prof. Dr. Lars Zipfel Institut für Unternehmenssteuern und Unternehmensnachfolge (IfUU) Hochschule Ludwigsburg
Prof. Dr. Lars Zipfel Institut für Unternehmenssteuern und Unternehmensnachfolge (IfUU) Hochschule Ludwigsburg BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Positiv verfassungsgemäß sind grundsätzlich
MehrUnternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform
FIRMENGRUPPE DR. HANNS MAIER Unternehmensnachfolge nach der Erbschaftsteuerreform Mario Mühlbauer Arbeitskreis Steuern München, 24. Oktober 2017 Verschonungssystem (1) 0-26 Mio. 26 Mio. - 90 Mio. ab 90
MehrNeuregelung der ErbSt und SchenkSt vom eine kritische Reflektion Neuregelung der ErbSt und SchenkSt vom
Auf dem Jäger 36, D- 44892 Bochum - Fon: 0049-234 - 68 72 640 - michalowski@kanzlei-michalowski.de 10.03.2017 Neuregelung der ErbSt und SchenkSt vom 04.11.2016 - eine kritische Reflektion 2 1 10.03.2017
MehrErbschaftsteuerreform 2016: Neuerungen, Probleme, Verfassungsfragen oder: Ende gut, alles gut?
Düsseldorfer Vereinigung für Steuerrecht e.v. 5. Dezember 2016 Erbschaftsteuerreform 2016: Neuerungen, Probleme, Verfassungsfragen oder: Ende gut, alles gut? 1, Berlin/Köln jvw-steuerberatung.koeln ifst.de
MehrAnlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder
MehrAnlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder
MehrLöffingen Seppenhofen
Clemens Wangler Betriebswirtschaftliche Bewertungsfragen und erbschaftsteuerliche Verschonung beim Übergang von Betriebsvermögen Löffingen Seppenhofen 31.3.2017 VORBEMERKUNG Dauerthema mit äußerst vielen
MehrSteueroptimal vererben und schenken nach der Erbschaftsteuerreform
Mandanten-Info Erben und Schenken Steueroptimal vererben und schenken nach der Erbschaftsteuerreform Neuregelungen Gestaltungsmöglichkeiten Verschonungsbedarfsprüfung Mandanten-Info Steueroptimal vererben
MehrBPZ Special /2016. Erbschaftsteuerreform endlich beschlossen! I. Hintergrund
. BPZ Special 281 11/2016 Erbschaftsteuerreform endlich beschlossen! I. Hintergrund Die Erbschaftsteuerreform wurde endlich beschlossen. Der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014
MehrAktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar
Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar RA H.J. Hartmann, HLBS, Berlin RA Stefan Walter, DBV, Berlin 1 Entscheidung
Mehrgez. Dr. Georg K l e e m a n n
Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates An die Mitglieder des Vermittlungsausschusses Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates - Geschäftsführer -
Mehr1.2 Hinweise der BStBK zur objektivierten Bewertung von KMU Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens
Inhalt 1 Bewertung von Betrieben 1.1 Allgemeines 1.2 Hinweise der BStBK zur objektivierten Bewertung von KMU 1.2.1 Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens 1.2.2 Besonderheiten von KMU 1.2.3 Abgrenzung
MehrAktuelle Steuerinformationen für unsere Mandanten
Aktuelle Steuerinformationen für unsere Mandanten 15. November 2016 Verkündung des Gesetzes zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bundesgesetzblatt Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und
MehrAnlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen
MehrVorschlag der Regierungskoalition zur Neuregelung der Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand
Vorschlag der Regierungskoalition zur Neuregelung der Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand In seinem Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum wiederholten Mal das Erbschaftsteuergesetz
MehrErbschaftsteuerreform 2016
Erbschaftsteuerreform 2016 0 Zusammenfassung Mehr als 3 Monate nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzten Frist zur Neufassung des Erbschaftsteuerrechts stimmte nach dem Bundestag
MehrErbschaftsteuerreform 2016 Belastungswirkungen und Gestaltungsansätze bei der Unternehmensnachfolge
Erbschaftsteuerreform 2016 Belastungswirkungen und Gestaltungsansätze bei der Unternehmensnachfolge u Humboldt Universität zu Berlin Humboldt Universität zu Berlin & Verein zur Förderung des Bilanz und
MehrThema 1. Das neue Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen Geklärte und offene Fragen nach den Ländererlassen. Referent Dr. Stephanie Thomas, RA/StB
69. Düsseldorfer Steuerfachtagung 26. Februar 2018 Thema 1 Das neue Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen Geklärte und offene Fragen nach den Ländererlassen Referent Dr. Stephanie Thomas, RA/StB Kommentator
MehrSÜDWESTBANK: INFORMATIONSABEND RUND UM DIE REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER
SÜDWESTBANK: INFORMATIONSABEND RUND UM DIE REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER DR. THOMAS ELSER: GESTALTUNGSÜBERLEGUNGEN IM HINBLICK AUF DIE BEVORSTEHENDE NEUREGELUNG DER ERBST STUTTGART, 22. MÄRZ 2016 22.03.2016
MehrAnlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen Zeile 1 A.
MehrBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.
DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN HANDELSKAMMERTAG E. V. INDUSTRIE E. V. Breite Str. 29 Breite Str. 29 10178 Berlin 10178 Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN BANKEN
MehrAnlass für eine steuerliche Bewertung 13. Rechtsgrundlagen 29. Steuerliche Unternehmensbewertung 35. Vereinfachtes Ertragswertverfahren 45
Schnellübersicht Anlass für eine steuerliche Bewertung 13 Rechtsgrundlagen 29 Steuerliche Unternehmensbewertung 35 Vereinfachtes Ertragswertverfahren 45 Ermittlung des Jahresertrags 73 Kapitalisierung
MehrAnlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder
MehrErbschaftsteuerreform 2016: Synopse zu 13a 13d, 28, 28a ErbStG und 203 BewG
Erbschaftsteuerreform 2016: Synopse zu 13a 13d, 28, 28a ErbStG und 203 BewG 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land - und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
MehrSteuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Körperschaft des öffentlichen Rechts Vermittlungsergebnis bei der Erbschaftsteuer
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe 05.10.2016 Körperschaft des öffentlichen Rechts Vermittlungsergebnis bei der Erbschaftsteuer Der Bundesrat hatte zu dem vom Bundestag am 24. Juni 2016 beschlossenen
Mehr3. Erbschaftsteuer-Frühstück 7. Juli 2016
3. Erbschaftsteuer-Frühstück 7. Juli 2016 Erbschaftsteuergesetz Verabschiedung des Bundestages vom 24. Juni 2016 Referent: Dr. Thomas Beckmann Rechtsanwalt und Steuerberater A. Überblick B. Ausgewählte
MehrWas ist das Unternehmen wert?
Was ist das Unternehmen wert? Die neuen Bewertungsregeln zur Ermittlung des Betriebsvermögens Anton Pietz Betriebsberater der HWK für Oberfranken Anton Pietz, Betriebswierschaftlicher Berater, HWK für
MehrErbschaftsteuerreform
GESETZGEBUNG Erbschaftsteuerreform Gesetzentwurf vom 8.7.2015 Mit Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) erklärte das BVerfG die derzeit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthaltenen Verschonungsregelungen
MehrErbschaftsteuerreform Was nun? Neue Perspektiven für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge
Erbschaftsteuerreform 2016 - Was nun? Neue Perspektiven für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge Sparkassenakademie Stuttgart am 16. Februar 2017 RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber RA/FAStR Dr. Florian Reichthalhammer
MehrUnternehmensnachfolgekongress der IHK Würzburg-Schweinfurt am in Würzburg
Unternehmensnachfolgekongress 2015 der IHK Würzburg-Schweinfurt am 09.06.2015 in Würzburg Fachvortrag: Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge Referent: Dr. Hubert Humm Rechtsanwalt u. Steuerberater
MehrErbschaftsteuerreform
GESETZGEBUNG Erbschaftsteuerreform Referentenentwurf vom 1.6.2015 Am 1.6.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
MehrFragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
FAQ 14.03.2016 Steuern Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuerund
MehrOsnabrücker Erbrechtstage 2008
Osnabrücker Erbrechtstage 2008 Erbschaftsteuerreform konkrete Auswirkungen und verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmer RA/StB Dr. Klaus Stein Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02)
MehrBundestag verabschiedet Erbschaftsteuerreform
Bundestag verabschiedet Erbschaftsteuerreform Der Bundestag hat am 24.6.2016 mit der Mehrheit aus CDU und SPD den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer-
MehrGesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts I. Synopse zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ErbStG i. d. F. des Artikels
MehrSteuervergünstigungen beim Erwerb eines Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b
Aktuelles Erbschaftsteuerrecht Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Durch die Ergebnisse der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zu den Vergünstigungen bei Betriebsvermögen und die daraus
MehrErbschaftsteuerreform
Erbschaftsteuerreform I. Jahressteuergesetz 2007 II. Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer IV. Sachstand und
MehrSteuerliche Aspekte einer Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge in kleinen und mittleren Unternehmen Steuerliche Aspekte einer Unternehmensnachfolge 17.06.2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Inhalt 2 1. Unternehmensübertragung
MehrEckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen
Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen Thomas Koller stellv. Hauptgeschäftsführer Handwerkskammer für Oberfranken Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform Alle Vermögensklassen
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrNeuregelung der Schenkung- und Erbschaftsteuer
Neuregelung der Schenkung- und Erbschaftsteuer September 2016/Private Mandanten Nach einer zähen Hängepartie haben sich die politischen Kräfte im Vermittlungsausschuss am 22. September 2016 endlich auf
MehrErbschaftsteuer, die 3.
IVD-Forum Immobilienwirtschaft IHK Koblenz, 12.05.2016 Erbschaftsteuer, die 3. Handlungsbedarf für Unternehmer? Dr. Michael Fromm Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
Mehreine Reform der beanstandeten gesetzlichen Regelungen auf den Weg gebracht haben.
- Unser Zeichen: 3000/CKu/pa/if Sachbearbeiter/in: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Telefon: 0 25 63 / 922-0 Einigung der großen Koalition auf eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer
MehrPraktiker-Seminare 2015/2016
Praktiker-Seminare 2015/2016 DAS NEUE ERBSCHAFTSTEUERRECHT RICHTIG ANWENDEN Dozent Prof. Dr. Gerd Brüggemann Januar 2016 Aachen - Bonn - Düren - Heinsberg - Köln I - Köln II - Köln III - Köln IV Rhein-Berg
MehrFragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts
Seite 1 von 8 /BMF/Web/DE/Service/FAQ/faq 14.03.2016 Steuern Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes
MehrDie Regelungen des neuen Erbschaftssteuergesetzes 2017
Die Regelungen des neuen Erbschaftssteuergesetzes 2017 Der Gesetzgeber hat einen neuen Anlauf genommen und am 09.11.2016 ein neues Gesetz zur Anpassung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer im Bundesgesetzblatt
MehrNeuregelung der Schenkung- und Erbschaftsteuer
Neuregelung der Schenkung- und Erbschaftsteuer September 2016/Private Mandanten Nach einer zähen Hängepartie haben sich die politischen Kräfte im Vermittlungsausschuss am 22. September 2016 endlich auf
MehrERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE Katarzyna Dyla, Denize Hummel 15.03.2018 WO KOMMEN WIR HER? Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft - Berater des Mittelstandes
MehrPrivilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten
Privilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten Vortrag 21.04.2010 Dipl. Kaufmann Werner Biedermann 85354 Freising, Obere Hauptstr. 20 Tel.: 08161/989 260 Fax: 08161/989 26-19
MehrNEUREGELUNG DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER ZUM
NEUREGELUNG DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER ZUM 01.07.2016 Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegierung des Erwerbs von betrieblichen Vermögen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dem Erhalt
MehrGenerationswechsel: Die Erbschaftsteuerreform als Unsicherheitsfaktor in der Unternehmensnachfolge. WP/StB Dr. Michael Strickmann
Generationswechsel: Die Erbschaftsteuerreform als Unsicherheitsfaktor in der Unternehmensnachfolge UniCredit Bank AG Offenburg, 27. Januar 2016 WP/StB Dr. Michael Strickmann Eidel & Partner mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
MehrDie Unternehmensnachfolge aus steuerrechtlicher Sicht
Die Unternehmensnachfolge aus steuerrechtlicher Sicht 27. Februar 2018 Informationsabend der IHK Nordschwarzwald und der Handwerkskammer Reutlingen 1 Vorstellung Markus Mayer Rechtsanwalt, Steuerberater,
MehrFreistellung von Kleinstbetrieben von der Lohnsummenregelung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni
MehrDie Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht
Die Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht Prof. Dr. Guido Förster Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Oeconomicum Live,
MehrReform der Erbschaftsteuer: Die verpasste Chance
Reform der Erbschaftsteuer: Die verpasste Chance Vortrag von Birger Scholz 9. Workshop des Jahrbuchs für öffentliche Finanzen am 23. September 2016 in Leipzig Die Erbschaftsteuer in Deutschland Erbanfallsteuer
Mehr11. Saarländische Immobilientag
11. Saarländische Immobilientag Immobilien in der steuerlichen Gestaltungspraxis 23. Juni 2017 A. Allgemeines Themenübersicht B. Generieren von Abschreibungsvolumen AfA-Step-Up-Strukturen C. Immobilienverwaltende
MehrGesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Bundesrat Drucksache 344/16 24.06.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz - Wi Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
MehrÄnderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem
Umdruck Nr.... Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
MehrPraktiker-Seminare 2018/2019
Praktiker-Seminare 2018/2019 ERBSCHAFTSTEUER 2018 Dozent Prof. Dr. Gerd Brüggemann Januar 2019 Aachen - Bonn - Düren - Heinsberg - Köln I - Köln II - Köln III - Köln IV Rhein-Berg - Rhein-Erft - Rhein-Sieg
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 A. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und die dazugehörenden wichtigsten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes... 19 I. Einführung...
MehrInhaltsverzeichnis Seite. Erster Teil: Entstehungsgeschichte des Erbschaftsteuerreformgesetzes
Geleitwort................................................. 5 Vorwort................................................... 6 Informationen zu Ebner Stolz I BDI................................ 8 Autorenverzeichnis...........................................
MehrVermögen aktuell Das Erbschaftsteuergesetz:... die unendliche Geschichte
Vermögen aktuell Das Erbschaftsteuergesetz:... die unendliche Geschichte Dr. Hannspeter Riedel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht PSP-Forum Vermögen aktuell
MehrVeranstaltung am 20. Oktober 2011
Planung und Gestaltung der U N T E R N E H M E N S N A C H F O L G E Veranstaltung am 20. Oktober 2011 Referent: Axel Seebach Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV
MehrWeltweit engagiert. Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform. StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015
Weltweit engagiert Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015 1 Agenda 01 Bisherige Entwicklung 02 Übergangsregelung 03 Begünstigtes Vermögen dem Grunde nach 04 Behaltensfrist
MehrDie Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Erbschaft- und Schenkungsteuer 2010 Zum 1. Januar 2009 trat die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
Mehr8. Steuertag. von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
8. Steuertag Fachhochschule h h Worms 30. November 2007 Aktueller Stand der Eb Erbschaftsteuerreform t f von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 1 Koalitionsvertrag vom
MehrFür die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform
Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,
MehrRegierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung
Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung 1. Privatvermögen a) Familienheim Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie
Mehr