ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel

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1 ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE Katarzyna Dyla, Denize Hummel

2 WO KOMMEN WIR HER? Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft - Berater des Mittelstandes - 2

3 UNSER NACHFOLGETEAM Katarzyna Dyla Diplom-Kauffrau Managerin Denize Hummel Rechtsanwältin Senior Tel: Tel: Christina Vosseler Diplom-Kauffrau Steuerberaterin Partnerin Bernd Schult Rechtsanwalt Steuerberater Partner Tel: Tel:

4 DIE OPTIONEN DES UNTERNEHMERS Familiäre Nachfolge Vererben Verschenken Verkaufen 4

5 WAS KANN ÜBERTRAGEN WERDEN? Privatvermögen Betriebsvermögen 5

6 VERSCHONUNG DES BETRIEBSVERMÖGENS Verschonungsoptionen (A/B) OPTION A Regelverschonung, 13a Abs. 1 ErbStG Kein Antrag nötig OPTION B Optionsverschonung, 13a Abs. 10 ErbStG Antrag erforderlich Sofort fällige Steuer 15 % Keine Begünstigung/ Verschonungsabschlag 85 % 100 % Verwaltungsvermögen (nicht begünstigt) Behaltensfrist Gleitender Abzugsbetrag von ,00 Bis zu 90 % unschädlich 5 Jahre Anteiliger Wegfall bei Verstoß bis Betriebsvermögen von 1 Mio. voll/ > 1 Mio. und < 3 Mio. anteilig/ ab 3 Mio. entfällt er erwerbs- und erwerberbezogen nur 1x in 10 Jahren Bis zu 20 % unschädlich 7 Jahre Anteiliger Wegfall bei Verstoß Kein Abzugsbetrag, da vollständige Steuerbefreiung 6

7 BEGÜNSTIGTES (BETRIEBS-)VERMÖGEN produktives Vermögen = begünstigt Verwaltungsvermögen = nicht begünstigt 7

8 ERMITTLUNG ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER übertragenes Vermögen./. Steuerbefreiungen./. persönlicher Freibetrag = steuerpflichtiges Vermögen x Steuersatz = Erbschaft- oder Schenkungsteuer 8

9 FALLBEISPIEL 1: KEIN PROBLEM? Wert des Unternehmens 1,4 Mio. (entspricht T 100 JÜ) darin: Schulden 0,5 Mio. ; Finanzmittel 0,5 Mio. 1 Kind als Erbe (Steuerklasse I) Freibetrag aufgebraucht! T T Vermögen /. Steuerbefreiung /. Abzugsbetrag /. persönlicher Freibetrag = steuerpflichtiges Vermögen 0 80 x Steuersatz 11% = Erbschaftsteuer 0 9 9

10 FALLBEISPIEL 2: HANDLUNGSBEDARF Wert des Unternehmens 1,4 Mio. (entspricht T 100 JÜ) bzw. 2,8 Mio. (T 200 JÜ) darin: Schulden 0,1 Mio. ; Finanzmittel 0,5 Mio. 1 Kind als Erbe (Steuerklasse I) T T Vermögen /. Steuerbefreiung /. Abzugsbetrag - -./. persönlicher Freibetrag = steuerpflichtiges Vermögen x Steuersatz 11% 15% = Erbschaftsteuer

11 FALLBEISPIEL 2: HANDLUNGSBEDARF Wert des Unternehmens 1,4 Mio. (entspricht T 100 JÜ) bzw. 2,8 Mio. (T 200 JÜ) darin: Schulden 0,1 Mio. ; Finanzmittel 0,5 Mio. 1 Kind als Erbe (Steuerklasse I) T T Vermögen /. Steuerbefreiung /. Abzugsbetrag - -./. persönlicher Freibetrag - - = steuerpflichtiges Vermögen x Steuersatz 15% 19% = Erbschaftsteuer Freibeträge aufgebraucht! 11

12 WIE KANN ICH GESTALTEN? Umwandlung Finanzmittel in produktives, begünstigtes Vermögen Aufgeschobene Investitionen umsetzen: Maschinen, Vorräte, Grundstücke Gestreckte Übertragung alle 10 Jahre (Nutzung von Freibeträgen) Investitionen mit Fremdkapital mehr Finanzmittel übertragbar (ggf. 2 Jahre im Voraus) Gestaltung ist möglich am besten rechtzeitig 12

13 VORSICHT BEI Grundstücken im Betriebsvermögen privaten Grundstücken, die vom Betrieb genutzt werden Abstimmung Gesellschaftsvertrag mit Testament Vorschenkungen Behaltensfristen 13

14 FAZIT 14

15 ALLGEMEINES ZUM ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUERRECHT 15

16 CHECKLISTE FÜR DAS ERSTGESPRÄCH Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre Gesellschaftsverträge Testamente Vorschenkungen Bei vermieteten Immobilien: Einnahmen-Überschuss-Rechnung Eckdaten der Grundstücke 16

17 STEUERKLASSEN Steuerklassen und dazugehörige Personenkreise, 15 ErbStG Steuerklasse I II Person Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen Eltern und Voreltern bei Schenkungen Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte, Schwiegerkinder, Schwiegereltern III übrige Erwerber und Zweckzuwendungen 17

18 FREIBETRÄGE UND TARIFE Steuerklassen und persönliche Freibeträge, 16 ErbStG Steuerklasse Person Persönlicher Freibetrag in Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerschaften ,00 I Kinder ,00 Enkel ,00 Eltern bei Erwerb von Todes wegen ,00 II Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, etc ,00 III Sonstige ,00 18

19 FREIBETRÄGE UND TARIFE Steuersätze, 19 ErbStG Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in bis einschließlich Steuerklasse I II III % 15 % % 20 % % 25 % % 30 % % 35 % % 40 % und darüber 30 % 43 % 30 % 50 % 19

20 VERSORGUNGSFREIBETRAG Versorgungsfreibeträge, 17 ErbStG Steuerklasse Personenkreis Voraussetzungen Versorgungsfreibetrag 17 ErbStG in Ehegatten/Lebenspartner Keine ,00 Bis zum 5. Lebensjahr ,00 I Kinder Vom 5. bis 10. Lebensjahr ,00 Vom 10. bis 15. Lebensjahr ,00 Vom 15. bis 20. Lebensjahr ,00 Vom 20. bis 27. Lebensjahr ,00 20

21 SACHLICHE STEUERBEFREIUNGEN Sachliche Steuerbefreiungen, 13 ErbStG Personenkreis 13 ErbStG Begünstigungstatbestand Freibetrag in Nr. 1a Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke ,00 Steuerklasse I Nr. 1b Andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit nicht nach 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit ,00 Steuerklasse II und III Nr. 1c Hausrat und andere körperliche Gegenstände ,00 21

22 DAS SELBSTGENUTZTE FAMILIENHEIM Steuerbefreiung für selbstgenutzte Familienheim, 13 Abs. 1 Nr. 4a - 4c ErbStG Übertragung zu Lebzeiten Übertragung im Todesfall Ehepartner steuerfrei 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ohne Behaltensfrist steuerfrei 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG 10 Jahre Selbstnutzungsbindung Fristverletzung unschädlich, wenn zwingende Gründe (Tod oder Pflegschaft) die Selbstnutzung hindern steuerpflichtig Kinder steuerfrei 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG 10 Jahre Selbstnutzungsbindung Fristverletzung unschädlich, wenn zwingende Gründe (Tod oder Pflegschaft) die Selbstnutzung hindern Wohnfläche bis max. 200 qm bei Überschreiten nur anteilige Steuerbefreiung 22

23 VERMIETETE IMMOBILIEN Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, 13d ErbStG Bewertungsabschlag in Höhe von 10 % für vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ( 13d ErbStG) Ansatz der Verbindlichkeiten erfolgt ebenfalls unter Abschlag von 10 % Steuerstundung über 10 Jahre für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohneigentum Voraussetzung Steuer könnte nur durch die Veräußerung des erworbenen Vermögens aufgebracht werden. Die Stundung erfolgt bei Erwerb von Todes wegen zinslos. 23

24 VERSCHONUNG VON BETRIEBSVERMÖGEN Verschonungsoptionen für Betriebsvermögen (A/B) OPTION A Regelverschonung, 13a Abs. 1 ErbStG Kein Antrag nötig OPTION B Optionsverschonung, 13a Abs. 10 ErbStG Antrag erforderlich Sofort fällige Steuer 15 % Keine Begünstigung/ Verschonungsabschlag 85 % 100 % Abschmelzung bei > 26 Mio. begünstigtem BV um 1 % pro Verschonungsbedarfsprüfung Bei > 26 Mio. begünstigtem BV, 28a ErbStG Verwaltungsvermögen (nicht begünstigt) Behaltensfrist Gleitender Abzugsbetrag von ,00 Bis zu 90 % unschädlich 5 Jahre Anteiliger Wegfall bei Verstoß bis Betriebsvermögen von 1 Mio. voll/ > 1 Mio. und < 3 Mio. anteilig/ ab 3 Mio. entfällt er erwerbs- und erwerberbezogen nur 1x in 10 Jahren Bis zu 20 % unschädlich 7 Jahre Anteiliger Wegfall bei Verstoß Kein Abzugsbetrag, da vollständige Steuerbefreiung 24

25 KEINE VERSCHONUNG VON VERWALTUNGSVERMÖGEN Verwaltungsvermögen, 13b Abs. 4 ErbStG Verwaltungsvermögen wird nicht begünstigt, sondern vollumfänglich besteuert. Was ist steuerschädliches Verwaltungsvermögen? Vermietete Grundstücke Anteile an Kapitalgesellschaften 25 % Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Finanzmittel : Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (hierunter fallen auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände) Kunstgegenstände, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände Junges Verwaltungsvermögen Zurechnung zum Betriebsvermögen weniger als 2 Jahre vor Besteuerungszeitpunkt 25

26 UNSERE DIENSTLEISTUNGEN FÜR SIE Ertragsteuerrecht Erbschaftsteuerrecht Erbrecht rechtliche Beratung Bewertungsrecht steuerliche Beratung Begleitung im Finanzverfahren Ehe- und Güterstandsrecht Gesellschaftsrecht Minderjährigenrecht 26

27 STANDORTE DEUTSCHLAND Berlin Alt-Moabit Berlin Tel: Dresden Kleine Brüdergasse Dresden Tel: Düsseldorf Bennigsen-Platz Düsseldorf Tel: Frankfurt am Main Gervinusstraße Frankfurt am Main Tel: Theodor-Stern-Kai Frankfurt am Main Tel: Greifswald Steinbeckerstraße Greifswald Tel: Hamburg Domstraße Hamburg Tel: Köln Aachener Straße Köln Tel: Leipzig Petersstraße Leipzig Tel: Riemannstraße 29 b Leipzig Tel: München Herzog-Heinrich-Straße München Tel: Nürnberg Längenstraße Nürnberg Tel: Potsdam Hebbelstraße Potsdam Tel: Stuttgart Friedrichstraße Stuttgart Tel: HAMBURG DÜSSELDORF KÖLN FRANKFURT GREIFSWALD BERLIN POTSDAM LEIPZIG DRESDEN NÜRNBERG STUTTGART MÜNCHEN 27

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