Die Reform der Erbschaftund Schenkungsteuer

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1 Die Reform der Erbschaftund Schenkungsteuer

2 Sie erhalten eine große Erbschaft? Dann freuen Sie sich. Denn Ihr Vermögen wird sich schlagartig stark vermehren. Sie erhalten eine kleine oder mittlere Erbschaft? Dann freuen Sie sich. Denn Sie müssen keine Erbschaftsteuer bezahlen. 2

3 INHALT 1. Die Situation vor der Reform 2. Unser Reformziel ein gerechtes und solidarisches Erbschaftsteuerrecht 3. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 4. Erben ganz privat 5. Erben von Betriebsvermögen 6. Der Deutsche Staat erbt wenig 3

4 Ein Beispiel für unseriöse Propaganda 4

5 1. Die Situation vor der Reform (2/2) Jedes Jahr kam es in Deutschland zu etwa Erbschaften und Schenkungen, darunter Betriebe. Bislang wurden allerdings nur in etwa Fällen Erbschaft- oder Schenkungsteuer und bei Betriebsvererbungen Erbschaftsteuer erhoben. 5

6 1. Die Situation vor der Reform (2/2) Zwischen 2006 und 2015 werden Vermögen im Wert von etwa Mrd. vererbt, fast neunmal so viel wie der gesamte Bundeshaushalt im Jahr Mehr als 90% aller Erbschaften sind steuerfrei. Dies gilt auch in Zukunft. 6

7 2. Unser Reformziel ein gerechtes und solidarisches Erbschaftsteuerrecht Steuerentlastungen für enge Verwandte Erhalt von Arbeitsplätzen und Fortführung vererbter Betriebe Vermögen steuerlich erfassen Stabile Steuereinnahmen für die Länder 7

8 8

9 3. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Das alte Erbschaftsteuerrecht hat bestimmte Vermögensarten bei der Wertermittlung begünstigt. Immobilien, Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen gingen vor der Reform nicht zu ihrem eigentlichen Verkehrswert, sondern mit deutlich niedrigeren Werten in die Erbschaftsbesteuerung ein. 9

10 3.1. Die Kernaussagen des Urteils unser Handlungsauftrag (1/2) 1. Orientierung am Verkehrswert: Die Bemessungsgrundlage muss sich künftig am Verkehrswert orientieren. Der Verkehrswert ist der Preis, den man beim Verkauf des geerbten Hauses, des Betriebs, des Geschäftsanteils oder des Aktiendepots im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen kann. 10

11 3.1. Die Kernaussagen des Urteils unser Handlungsauftrag (2/2) 2. Erben dürfen begünstigt werden Die Steuerbelastung für Erben darf deutlich reduziert oder sogar ganz aufgehoben werden. 3. wenn dies aus Gemeinwohlgründen geschieht: Steuerbefreiung naher Angehöriger, Sicherung von Arbeitsplätzen, Erhalt von Unternehmen. 11

12 3.2. Unsere Antwort Die Erbschaftsteuer ist sozial gerecht (1/3) 1. Gemeinsame Finanzierungsverantwortung Wer etwas erbt, dem fließt Einkommen ohne Gegenleistung zu. Das Erbe vergrößert sein Vermögen und führt zu einem Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit. Die Erbschaftsteuer besteuert diese sogenannte Bereicherung des Erben. 12

13 3.2. Unsere Antwort - Die Besteuerung von Erbschaften ist sozial gerecht (2/3) 2. Soziale und Generationengerechtigkeit Vermögenskonzentration: Die obersten 20% der Haushalte in Deutschland verfügen über 72% des Nettogesamtvermögens, die untersten 40% der Haushalte hingegen nur über etwa 1,2%. Ungleiche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschlechtern die Lebenschancen vieler Menschen. 13

14 3.2. Unsere Antwort - Die Besteuerung von Erbschaften ist sozial gerecht (3/3) 2. Soziale und Generationengerechtigkeit Bildung, sozialer Aufstieg, Lebenserwartung, Gesundheit oder Konsum hängen wesentlich von den finanziellen Möglichkeiten ab. Eine gerechte Erbschaftsteuer mildert die Nachteile ungleicher Startchancen. Wir wollen verhindern, dass einige Reiche ohne eigenes Zutun immer reicher werden und der Abstand zu den Ärmeren weiter wächst. 14

15 4. Erben ganz privat Der Großteil der Erben, insbesondere enge Familienmitglieder, zahlt weiterhin keine oder deutlich weniger Erbschaftsteuer. Wer also ein Haus, einen Betrieb, Barvermögen oder Wertpapiere von einem engen Verwandten erbt, profitiert in der Regel von der Reform. 15

16 4. Erben ganz privat Dafür sorgen: die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum, großzügige persönliche Freibeträge, eine günstige Tarifstruktur, sowie gestaffelte Versorgungsfreibeträge. 16

17 4.1. Selbstgenutztes Wohneigentum ist steuerfrei (1/5) Hinterbliebene Eheleute und Lebenspartner können das gemeinsame Haus, die gemeinsame Wohnung ohne Wertgrenze steuerfrei erben. Voraussetzung: Die Erben müssen zehn Jahre lang darin wohnen bleiben. Das Haus oder die Wohnung darf also nicht verkauft oder vermietet werden. 17

18 4.1. Selbstgenutztes Wohneigentum ist steuerfrei (2/5) Auch Kinder können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn sie das Wohneigentum der Eltern 10 Jahre lang selbst nutzen. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zu einer Grenze von 200 qm Wohnfläche und nur einmal, d.h. auch wenn mehrere Kinder erben. Ist das geerbte Haus mehr als 200 qm groß, muss der darüber hinaus gehende Teil voll versteuert werden. 18

19 4.1. Selbstgenutztes Wohneigentum ist steuerfrei (3/5) Für diesen steuerpflichtigen Teil des geerbten Hauses gelten hohe Freibeträge und günstige Steuertarife: Ein Ehepaar kann so bis zu zusätzlich steuerfrei an seinen Sohn vererben. 19

20 4.1. Selbstgenutztes Wohneigentum ist steuerfrei (4/5) bis zu zusätzlich steuerfrei? Der 25jährige Sohn kann pro Elternteil (pro Erbfall) einen persönlichen Freibetrag von und einen Versorgungsfreibetrag von in Anspruch nehmen: =

21 4.1. Selbstgenutztes Wohneigentum ist steuerfrei (5/5) Wenn der Erbe das Haus verkauft oder die Wohnung vermietet, fällt die Steuerbefreiung weg. Ausnahmen: schwere Pflegebedürftigkeit oder Tod des Erben, berufsbedingte Zweitwohnung Kann der Hinterbliebene die Steuer nicht aus seinem Vermögen aufbringen, besteht die Möglichkeit einer zinslosen Stundung 21

22 4.2. Die Steuerklassen (1/3) Die Höhe des Erbschaftsteuersatzes ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Die drei Steuerklassen I, II und III fassen unterschiedliche Verwandtschaftsgrade zusammen. 22

23 4.2. Die Steuerklassen (2/3) Onkel Tante Groß- Eltern Onkel Tante Bruder Eltern Schwester Nichte Neffe Nichte Neffe Enkelin Sohn Enkel Erblasser Ehepartner Enkelin Tochter Enkel 23

24 4.2. Die Steuerklassen (3/3) Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerund Stiefeltern, geschiedene Eheleute und Lebenspartner, Eltern bei Schenkungen Steuerklasse III: alle übrigen Personen 24

25 4.3. Die Tarifstruktur wird angepasst (1/2) Der Betrag, der an das Finanzamt abgeführt wird, ist das Produkt aus Steuersatz und Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage stellt den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs des Erben dar. Sie dient als Grundlage für den anzuwendenden Steuersatz und liegt damit der Ermittlung der Steuerschuld zugrunde. 25

26 4.3 Die Tarifstruktur wird angepasst (2/2) Die Bemessungsgrundlage wird mit dem jeweiligen Steuersatz multipliziert. Der individuelle Steuersatz entstammt der Tabelle des Steuertarifs und bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad, d.h. der Steuerklasse, und der Höhe des Erbes. Bemessungsgrundlage [ ] x Steuersatz [ % ] = Erbschaftsteuer [ ] 26

27 Tarifstufenbeträge [ ] Steuer-klasse I Steuersätze in Prozent [ % ] für Erwerber der Steuerklasse II Steuerklasse III Geltendes Recht bis Neuregelung ab Geltendes Recht = Neuregelung Geltendes Recht bis SPD Bevorzugte Lösung Neuregelung ab Geltendes Recht bis SPD Bevorzugte Lösung Neuregelung ab SPD Bevorzugte Lösung SPD Bevorzugte Lösung darüber darüber

28 4.4. Die persönlichen Freibeträge steigen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser Freibeträge Altes Recht Neues Recht Ehegatten Kinder Enkel Andere Abkömmlinge Erwerber Steuerklasse II Erwerber Steuerklasse III Beschränkt Steuerpflichtige

29 4.5. Die Versorgungsfreibeträge bleiben erhalten (1/4) Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gibt es im Todesfall nach 17 ErbStG einen Besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten und Kinder. Dieser Freibetrag gilt für jedes Kind und jeden vererbenden Elternteil. 29

30 4.5. Die Versorgungsfreibeträge bleiben erhalten (2/4) Erwerber/Erbe Ehegatten Kinder bis 5 Jahre Kinder bis 10 Jahre Kinder bis 15 Jahre Kinder bis 20 Jahre Kinder bis 27 Jahre Versorgungsfreibetrag

31 4.5. Die Versorgungsfreibeträge bleiben erhalten (3/4) Der Versorgungsfreibetrag gleicht Unterschiede zwischen den gesetzlichen und privaten Versorgungsbezügen aus. Denn Renten aus der Sozialversicherung, Pensionen und betriebliche oder berufsständische Versorgungsbezüge sind erbschaftsteuerfrei. Diese Bezüge werden mit ihrem Nennwert auf diesen Versorgungsfreibetrag angerechnet, der dann entsprechend gekürzt wird. 31

32 4.5. Die Versorgungsfreibeträge bleiben erhalten (4/4) Leistungen aus privaten Lebensversicherungen müssen versteuert werden. Der Versorgungsfreibetrag schützt dieses Vermögen vor der Besteuerung. Davon profitieren Selbständige, die keine oder nur geringe gesetzliche oder private Versorgungsbezüge erhalten. Sie sind zur Sicherung des Lebensunterhalts auf das Erbe angewiesen. 32

33 4.5. Die Sachlichen Steuerbefreiungen bleiben erhalten Schulden und Begräbniskosten bis Pflegepauschbetrag bis (bisher nur ). Davon profitieren Erbinnen und Erben aus dem Verwandtschaftskreis, die den Verstorbenen gepflegt haben. Persönliche Gegenstände, Geldzuwendungen an Pflegepersonal oder Hausrat bis zu

34 4.6. Die Härtefallregelung mildert den Stufentarif Tarifstufen ohne Härtefallregelung Tarifstufen mit Härtefallregelung Steuersatz Steuersatz Nachlasswert Nachlasswert Die Wirkung des Vollmengenstaffeltarifs wird abgemildert, schematische Darstellung 34

35 Steuersätze in der Steuerklasse I Freibetrag (1/2) 100,00% Steuersatz in Prozent Steuerklasse 1 - Härtefallregelung 90,00% 80,00% 70,00% 60,00% 50,00% 40,00% 30,00% 20,00% 10,00% Durchschnittssteuersatz auf den Nachlasswert Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage 0,00% Nachlasswert in Euro Skalierung bis 100 % und 35 Millionen Erbschaft 35

36 Steuersätze in der Steuerklasse I Freibetrag (2/2) 30,00% Steuersatz in Prozent Steuerklasse 1 - Härtefallregelung 25,00% 20,00% 15,00% 10,00% Durchschnittssteuersatz auf den Nachlasswert 5,00% Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage 0,00% Nachlasswert in Euro Skalierung bis 30 % und 35 Millionen Erbschaft 36

37 4.7 Was dem Erben bleibt Freibetrag Nachlass nach Steuern mit Härtefallregelung Nachlass nach Steuern ohne Härtefallregelung Zu bezahlende Steuer mit Härtefallregelung Betrag in Euro Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 20 Millionen bleiben dem Erben knapp 15 Millionen. Es sind etwas mehr als 5 Millionen Steuern zu bezahlen Nachlasswert in Euro 37

38 5. Erben von Betriebsvermögen Wir wollen die schwierige Phase des Übergangs eines Betriebs von einer Generation auf die folgende steuerlich entlasten, um: Arbeitsplätze zu sichern, die Betriebsfortführung zu ermöglichen, Steuereinnahmen zu erhalten. 38

39 5. Erben von Betriebsvermögen Betriebserben werden steuerlich begünstigt Privilegierung hat allerdings ihren Preis. Die Steuerbefreiung ist an Bedingungen geknüpft: Erhalt der Arbeitsplätze Fortführung des Unternehmens Obergrenze für Anteil des Verwaltungsvermögens 39

40 5.1. Die 7-Jahres-Option mit gleitendem Abzugsbetrag (1/3) Aufteilung des Betriebsvermögens: 15 % werden sofort besteuert. 85 % sind steuerfrei, wenn: 1. das Unternehmen sieben Jahre lang weitergeführt und 2. eine Gesamtlohnsumme von 650 % erreicht werden, und 3. der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht größer als 50 % des Betriebsvermögens ist. 40

41 5.1. Die 7-Jahres-Option mit gleitendem Abzugsbetrag (2/3) Nur 15% des Betriebsvermögens werden sofort besteuert. Liegt dieser Wert unter der Freigrenze von , wird keine Steuer fällig. Über der Freigrenze mindert der Abzugsbetrag die Steuerlast. Er verringert sich um die Hälfte des Wertes, der die Grenze von übersteigt. Ab einem Betrag von ist er also aufgezehrt, und der Erbe muss Steuern zahlen. 41

42 5.1. Der gleitende Abzugsbetrag (3/3) Wert: Wert: % des BV % des BV % des BV (Betriebsvermögen) Abzugsbetrag: Abzugsbetrag: / 2 = Abzugsbetrag: ( / 2) ; damit ist der Abzugsbetrag abgeschmolzen 42

43 Auf und Ab der Lohnsumme - nach 7 Jahren wird abgerechnet Lohnsumme Einzeljahr (in Prozent) 100% 100% 0% Jahre nach Erbanfall 43

44 Nach 7 Jahren addieren - Lohnsumme 650 %? Lohnsumme (in Prozent) 1200% 1100% 1000% 900% 800% 700% 600% 500% 400% 300% 200% 100% 0% % Jahre nach Erbanfall 44

45 5.2. Die 10-Jahres-Option 100 % des Betriebsvermögens sind steuerfrei, wenn: 1. das Unternehmen zehn Jahre lang weitergeführt und 2. eine Gesamtlohnsumme von 1000% erreicht werden, und 3. der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht größer als 10 % des Betriebsvermögens ist. 45

46 Auf und Ab der Lohnsumme - nach 10 Jahren wird abgerechnet Lohnsumme Einzeljahr (in Prozent) 100% 100% 0% Jahre nach Erbanfall 46

47 Nach 10 Jahren addieren - Lohnsumme %? Lohnsumme (in Prozent) 1200% 1100% 1000% 900% 800% 700% 600% 500% 400% 300% 200% 100% 0% % Jahre nach Erbanfall 47

48 5.3. Die Besteuerung von Erbschaften ist fiskalisch notwendig (1/2) Die Einnahmen in Höhe von etwa 4 Mrd. fließen an die Bundesländer. Besonders stark profitierten im Jahr 2006: Nordrhein-Westfalen mit 851 Millionen, Bayern mit 838 Millionen und Baden-Württemberg mit etwa 661 Millionen 48

49 5.3. und sinnvoll. (2/2) Wir wollen die Gesamteinnahmen aus der Erbschaftsteuer in Höhe von 4 Mrd. für die Länder erhalten. Dieses Geld können die Länder in die Bildung und Ausbildung und in soziale und ökologische Projekte investieren. 49

50 6. Der Deutsche Staat erbt wenig Anteil der Erbschaftsteuer am BSP (2007): 0,52% 0,26% 0,24% 0,18% Frankreich Großbritannien USA Deutschland Erbschaftsteueranteil an den gesamten Steuereinnahmen: 1,2% 0,7% 0,9% 0,5% 50

51 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 51

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