S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt

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1 S T E U E R N Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt 2016/Ausgabe 2017 Statistisches Landesamt

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3 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, im medialen Zeitalter werden Daten zunehmend schneller und kompakter benötigt als noch vor einigen Jahren. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, möchten auch wir als Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Ihnen mit dieser Broschüre einige Eckdaten der jährlichen Bundesstatistik, noch vor Erscheinen des Statistischen Berichtes, darlegen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Einblick in die wichtigsten Ergebnisse der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik im Hinblick auf die steuerpflichtigen Erwerbe, die festzusetzende Steuer und die Nachlassgegenstände geben. Abgebildet werden zudem die Verteilung nach den jeweiligen Steuerklassen, Vermögensarten sowie den Größenklassen der Erwerbe. Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Arbeit mit den Daten und stehen selbstverständlich gern für Rückfragen zur Verfügung. Michael Reichelt Präsident des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt - 3 -

4 Steuerpflichtige Erwerbe 2016 insgesamt nach Art der Steuerpflicht und Art des Erwerbes Steuerpflichtiger Erwerb Steuerpflichtiger Erwerb festgesetzte Steuer Fälle EUR Erwerbe insgesamt davon beschränkt steuerpflichtig unbeschränkt steuerpflichtig davon Erwerbe von Todes wegen Schenkungen Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe und festgesetzte Steuer 2016 nach Steuerklassen Steuerklasse Steuerpflichtiger Erwerb festgesetzte Steuer Durchschnittlicher Steuersatz Fälle EUR % I ,0 II ,7 III ,7 Insgesamt ,4-4 -

5 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen Größenklasse des steuerpflichtigen Erwerbes von bis unter EUR Veränderung 2016 zu 2015 um % Anzahl Fälle unter , , , , , , , ,5 Mill ,0 2,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt ,1 Steuerpflichtiger Erwerb in EUR unter , , , , , , , ,5 Mill ,2 2,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt ,1 festgesetzte Steuer in EUR unter , , , , , , , ,5 Mill ,1 2,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt ,7-5 -

6 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen Größenklasse des steuerpflichtigen Erwerbes von bis unter EUR Veränderung 2016 zu 2015 um % Anzahl Fälle unter , , , , , , , ,5 Mill.. 5 x 2,5 Mill. - 5 Mill.. - x 5 Mill. und mehr Insgesamt ,0 - Steuerpflichtiger Erwerb in EUR unter , , , , , , , ,5 Mill x 2,5 Mill. - 5 Mill.. - x 5 Mill. und mehr Insgesamt ,6 festgesetzte Steuer in EUR unter , , , , , , , ,5 Mill x 2,5 Mill. - 5 Mill.. - x 5 Mill. und mehr Insgesamt ,4-6 -

7 Wert der Nachlassgegenstände nach Vermögensarten bei steuerpflichtigen Erwerben größer Null Nachlassgegenstand Veränderung 2016 zu 2015 um % Anzahl Fälle Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ,3 Grundvermögen ,8 Betriebsvermögen (Wert > 0) ,2 Übriges Vermögen ,2 darunter: Anteile an Kapitalgesellschaften ,4 Bankguthaben ,1 Wertpapiere, Anteile, Genussscheine usw ,3 Erwerb in EUR Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ,7 Grundvermögen ,9 Betriebsvermögen (Wert > 0) ,5 Übriges Vermögen ,4 darunter: Anteile an Kapitalgesellschaften ,7 Bankguthaben ,7 Wertpapiere, Anteile, Genussscheine usw ,8-7 -

8 Höhe des Reinnachlasses 2016 nach Steuerentstehungsjahr Steuerentstehungsjahr Reinnachlass Fälle EUR EUR je Fall 1996 bis und Höhe des Reinnachlasses nach Größenklassen Größenklasse des Reinnachlass von bis unter EUR Veränderung 2016 zu EUR um % unter , bis , bis , bis , bis , und mehr ,2 Insgesamt ,3-8 -

9 - 9 -

10 Begriffserklärung Persönliche Steuerpflicht In 2 ErbStG ist die persönliche Steuerpflicht geregelt. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandsgemeinschaften. Es ist zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden. Unbeschränkte Steuerpflicht: Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn entweder der Erblasser bzw. der Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung die steuerlich relevante Eigenschaft eines Inländers besitzt. Diese umfasst unter anderem bei natürlichen Personen den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ( 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie bei juristischen Personen den Ort der Geschäftsleitung oder deren Sitz im Inland ( 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Besteuerung umfasst in diesen Fällen das gesamte übergegangene Weltvermögen unter Berücksichtigung der je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser bzw. Schenker unterschiedlichen persönlichen Freibeträge sowie anzuwendenden Steuerklassen. Beschränkte Steuerpflicht: Der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der inländische Vermögensübergang ( 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), sofern keiner, der am steuerpflichtigen Vorgang Beteiligten, Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist. Infolgedessen dürfen unter anderem natürliche Personen weder den Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und juristische Personen weder über ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland verfügen. Sachliche Steuerpflicht: Die steuerpflichtigen Vorgänge sind in 1 ErbStG geregelt (sachliche Steuerpflicht). Danach unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer folgende Vorgänge: - der Erwerb von Todes wegen ( 3 ErbStG), - die Schenkungen unter Lebenden ( 7 ErbStG), - die Zweckzuwendungen ( 8 ErbStG), - die Stiftungsvermögen. Erwerb von Todes wegen: Der Erwerb von Todes wegen umfasst gemäß 3 ErbStG: - den Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, - den Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, - die sonstigen Erwerbe, - jeden Vermögensvorteil, der von einem Dritten auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unmittelbar erworben wird. Steuerpflichtiger Erwerb: Besteuerungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt nach 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Erwerber, in den Fällen des Erwerbs von Todes wegen in der Regel der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer. Bei Schenkungen unter Lebenden ist vorrangig der Beschenkte, ersatzweise aber auch der Schenker Steuerschuldner. Für die Ermittlung der Steuer wird der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 Euro abgerundet. Nachlass: Gesamtheit aller positiven und negativen Vermögenswerte des Erblassers. Nachlassgegenstände werden unterschieden nach land- und forstwirtschaftlichem, Betriebs-, Grund- und übrigem Vermögen. Reinnachlass: Gesamtwert des Nachlasses abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten

11 noch Begriffserklärung: Schenkung: Nach 7 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden unter anderem jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer. Für sie gelten in der Regel die Vorschriften über die Erbschaftsteuer. Steuerklasse: Die Erwerber werden je nach ihrem bürgerlich-rechtlichen Abstammungs- oder Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker in drei Steuerklassen von I bis III eingeordnet, wobei die Steuerklasse I hinsichtlich der persönlichen Steuerbefreiungen nochmals in vier Unterfälle unterteilt ist. Festgesetzte Steuer: Die tatsächlich festgesetzte Steuer ergibt sich nach folgendem Schema: Gesamtwert des Vermögens./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten = Reinnachlass Anteil des jeweiligen Erben entsprechend der Erbquote + Vorerwerbe./. sachliche Steuerbefreiungen./. persönliche Steuerbefreiungen = steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro) x Steuersatz entsprechend Steuerklasse = Erbschaft-/Schenkungsteuer./. Erbschaftsteuer auf Vorerwerbe = festzusetzende Erbschaft-/Schenkungsteuer

12 Hinweis: Der ausführliche Bericht zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik steht Ihnen ab Oktober 2017 zum Download zur Verfügung. Zeichenerklärung. = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten - = nichts vorhanden x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll Herausgeber Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Öffentlichkeitsarbeit Postfach (Merseburger Str. 2) Halle (Saale) Pressesprecherin/Dezernatsleiterin Öffentlichkeitsarbeit Frau Richter-Grünewald Auskünfte: /715/716 - Vertrieb 718 Telefax: Internet: info@stala.mi.sachsen-anhalt.de shop@stala.mi.sachsen-anhalt.de 1. Auflage Auflagenhöhe: 100 Oktober 2017 Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale), 2017 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet

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