Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen

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1 Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 212 Bestell-Nr L , (Kennziffer L IV j/12) wwwitnrwde

2 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 212 Bestell-Nr L (Kennziffer L IV j/12)

3 Herausgegeben von Information und Technik Nordrhein-Westfalen, Geschäftsbereich Statistik Mauerstraße 51, 4476 Düsseldorf Postfach , 42 Düsseldorf Telefon Telefax Internet: poststelle@itnrwde Erschienen im Oktober 213 Alle Statistischen Berichte finden Sie als PDF-Datei zum kostenlosen Download in unserer Internet-Rubrik Publikationen Information und Technik NRW, Düsseldorf, 213 Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet

4 Inhalt Seite Vorbemerkungen Allgemeines 5 Erhebungsunterlagen der Statistik Begriffserklärungen 5 5 Tabellenteil Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 212 nach der Höhe des Reinnachlasses 8 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 212 nach n und Höhe des Reinnachlasses 9 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 11 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 212 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 13 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 14 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 212 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 16 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe insgesamt 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 17 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 212 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 19 ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

5 4 Abkürzungen Abs Art BGBl bzw einschl ErbStG EUR Mill S StStatG z B % = Absatz = Artikel = Bundesgesetzblatt = beziehungsweise = einschließlich = Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz = Euro = Million = Seite = Steuerstatistikgesetz = zum Beispiel = Prozent Zeichenerklärung (nach DIN 55 31) x weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts nichts vorhanden (genau null) Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212 ITNRW

6 5 Vorbemerkungen Allgemeines Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 212 wird aufgrund des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11 Oktober 1995 (BGBl I S 125) zuletzt geändert durch Art 8 des Gesetzes vom 7 Dezember 211 (BGBl I S 2592) als Bundesstatistik durchgeführt Nach ihrer Wiedereinführung im Jahr 22 mit fünfjährigem Turnus erfolgte die Erhebung ab 28 jährlich Es handelt sich hierbei um eine Sekundärstatistik, da als Erhebungsunterlagen Datenträger der Finanzverwaltung mit Angaben aus der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen werden Nach 2 Abs 7 Steuerstatistikgesetz (StStatG) werden im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 212 folgende Merkmale erfasst: steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten; Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkung zu Lebzeiten verhindern Deshalb werden Schenkungen nach den gleichen Bestimmungen besteuert wie Erbschaften Die Aufbereitung und Auswertung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erfolgt nach bundeseinheitlichem Tabellenprogramm Die Ergebnisse dieser Statistik können nur für das gesamte Land NRW ermittelt und nachgewiesen werden Eine weitere regionale Untergliederung für Kreise oder Gemeinden ist nicht möglich Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik liefert kein genaues Abbild der Vermögensübergänge des Berichtsjahres 212 Das liegt zum einen daran, dass ein großer Teil der Vermögensübertragungen innerhalb der hohen Freibeträge liegen und deshalb zu keiner Steuerfestsetzung führen Zum anderen weist die Statistik nicht nur Erbschaften und Schenkungen nach, die sich im Jahr 212 ereigneten, sondern die Fälle, die in 212 von den Finanzämtern erstmalig festgesetzt wurden Das heißt der Steuerentstehungszeitpunkt des Erb- oder Schenkungsfalls kann bereits in Vorjahren eingetreten sein Die Ergebnisse der Statistik werden vor allem von den obersten Finanzbehörden genutzt, um die fiskalischen Auswirkungen geplanter Steuerrechtsänderungen abschätzen zu können Erhebungsunterlagen der Statistik Nach 6 StStatG sind die Finanzbehörden der Länder auskunftspflichtig Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW fasste die Steuerfestsetzungen der Finanzämter für das Statistikjahr zusammen und übermittelte die Angaben des dortigen Verwaltungsvollzugs auf elektronischem Wege an ITNRW Dabei war das Material auf die für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erforderlichen Angaben beschränkt Zur Wahrung des Steuergeheimnisses ( 3 Abgabenordnung) erfolgten die Datenlieferungen von der Finanzverwaltung in anonymisierter Form Das heißt, die Datensätze enthielten weder Name noch Anschrift der Steuerpflichtigen Grundlage der erhobenen steuerrechtlichen Tatbestände war das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 27 Februar 1997 (BGBl I S 378), sowie die dazu ergangenen Änderungen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Steuerpflichtig sind die Erwerbe Damit sind die Vermögen gemeint, die die einzelnen Personen vererbt bzw geschenkt bekommen haben Der Nachlass einer verstorbenen Person oder die Schenkung selbst werden nicht belastet Gibt es mehr als einen Erben für einen Nachlass, kann dies zu mehreren steuerpflichtigen Erwerben führen Begriffserklärungen Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine reine Landessteuer Das heißt, die Einnahmen aus dieser Steuer stehen ausschließlich dem Land zu, in dem der Erbe oder Beschenkte seinen Wohnsitz hat Der Erbschaftsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden und die Zweckzuwendungen; ferner unter bestimmten Voraussetzungen das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins Unter Zweckzuwendungen versteht das Steuerrecht Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden Nachlass Er umfasst das Vermögen eines Verstorbenen einschließlich aller Schulden (Nachlassverbindlichkeiten) Vermindert man den Gesamtwert der Nachlassgegenstände um den Wert der Nachlassverbindlichkeiten, ergibt sich der Reinnachlass ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

7 6 Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gilt folgendes vereinfachtes Schema: Vermögensanfall / sachliche Steuerbefreiung / abzugsfähige Schulden (z B Nachlassverbindlichkeiten) = Bereicherung des Erwerbers / persönlicher Freibetrag / besonderer Versorgungsfreibetrag = steuerpflichtiger Erwerb Vorerwerbe Nach 14 ErbStG werden alle Vermögenswerte zusammengefasst, die der Erbe oder Beschenkte von ein und derselben Person innerhalb von zehn Jahren erhalten hat Von der Steuer für den Gesamtbetrag werden dann die Steuern abgezogen, die der Erwerber bereits für die früheren Erwerbe entrichtet hat n Die Einstufung in die n ist abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw Schenker I der Ehegatte und der Lebenspartner Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivund Stiefkinder) Enkelkinder Eltern und Großeltern als Erben II Eltern und Großeltern bei Schenkungen Stief- und Schwiegereltern Geschwister und Geschwisterkinder Schwiegerkinder geschiedene Ehegatten und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft III alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen Freibeträge ( 16 ErbStG) Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt Er beträgt: 5 Euro für Ehegatten (37 Euro nach altem Recht), 5 Euro für eingetragene Lebenspartner (5 2 Euro nach altem Recht), 4 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (25 Euro nach altem Recht), 2 Euro für Enkelkinder (51 2 Euro nach altem Recht), 1 Euro für übrige Personen der I (51 2 Euro nach altem Recht), 2 Euro für Personen der II (1 3 Euro nach altem Recht), 2 Euro für Personen der III (5 2 Euro nach altem Recht) Im Erbfall wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern noch ein Besonderer Versorgungsfreibetrag ( 17 ErbStG) gewährt Bei den Kindern ist er nach Altersklassen abgestuft Steuerbefreiungen ( 13 ErbStG) Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es noch eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen, z B: beim Erwerb durch Personen der I: 41 Euro für Hausrat einschl Wäsche und Kleidungsstücke, 12 Euro (1 3 Euro nach altem Recht) für andere bewegliche Gegenstände auch Kunstgegenstände und Sammlungen beim Erwerb durch Personen der n II und III: 12 Euro (1 3 Euro nach altem Recht) für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche Gegenstände Kunstgegenstände und Sammlungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 85 % (6 % nach altem Recht) ihres Wertes oder in vollem Umfang steuerfrei, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und sie für Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden Erwerbe bis zu 2 Euro (5 2 Euro nach altem Recht) für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben Spenden zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken oder an politische Parteien Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212 ITNRW

8 Steuersätze ( 19 ErbStG) 7 Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl EUR Bis 28 Prozentsatz in der I II III Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl EUR I Ab 29 1) Ab 21 Prozentsatz in der II III I II 2) III über über ) Recht ab 1129 (Erbschaftsteuerreformgesetz ErbStRG) 2) Recht ab 1121 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

9 8 1 Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 212 nach der Höhe des Reinnachlasses Reinnachlass von bis unter EUR 1) Gesamtwert der Nachlassgegenstände land- und forstwirtschaftliches Vermögen Und zwar 2) Grundvermögen Betriebsvermögen übriges Vermögen Gesamtwert der Nachlassverbindlichkeiten Reinnachlass Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr Anteil der Fälle in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 2,9,5 1,6 16,4 21,2 11,1 13, 21,9 1,6,8 2,7,4 3,2 1,8 14,6 11,2 18,5 33,7 3,8 1,1 1,6,3 4,7 11,4 2,4 12,1 15,9 3,3 2,2 1,1 2,5 2,4 5,7 5,6 14,6 52,6 9, 5,7 2,7,5 1,5 1 21,1 11,2 13,1 22,2 1,6,8 3,7,5 1,5 16,2 2,9 11, 12,9 21,8 1,6,8 3,8,5 1,5 16,2 21, 11, 12,9 21,7 1,6, Anteil in 1 EUR in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr,1 1,3 3,3 5,7 4,9 8,9 37, 9,7 23,6 1,9 2,9 6, 8,3 16,9 47,5 1,2 5,1 2,4,1 1,2 4,7 7,8 11,8 48,2 8,3 8,9 31,7,4,4,9 1,6 18,5 9,9 36,6,9,1 1,6 3,3 5,9 5, 9, 35,3 1,4 28,6 2,,3 2,6 5,7 4,9 3,6 6,1 25,8 7,1 24,,4,7 2,4 6,1 1,1 41,5 1,8 23, ) Ausgenommen sind Fälle ohne Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten (sonstige Erwerbe, z B Vermächtnisse) 2) Die summierte Anzahl der Fälle der Vermögensarten kann größer sein als die Anzahl der Fälle beim Gesamtwert der Nachlassgegenstände Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212 ITNRW

10 2 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 212 nach n und Höhe des Reinnachlasses 9 1) Reinnachlass von bis unter EUR insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) III 6) steuerpflichtige Erwerbe Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr festgesetzte Steuer 1 EUR ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Ehegatten; Lebenspartner 3) Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder 4) Kinder noch lebender (Stief-)Kinder; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern; Eltern und Voreltern 5) Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte; aufgehobene Lebenspartnerschaften 6) alle übrigen Erwerber sowie Zweckzuwendungen ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

11 1 Noch: 2 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 212 nach n und Höhe des Reinnachlasses 1) Reinnachlass von bis unter EUR insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) III 6) Anteil der Fälle steuerpflichtigen Erwerbs in % 3,1 1,8 1,8 1,8 1,9 3, 3,9,4,1,4,3 7, 1, 1,1 8,2 7,9 13,9 1,2 1, 17,7 14,6 22,7 3,4 1,5 28,3 23,9 13,1 4,3 18,6 15,1 14,2 14,3 11,8 1,8 13, 16,6 14,8 14,7 5 2,5 Mill 21,9 6,2 77,1 62,5 3,5 11,5 18,6 2,5 Mill 5 Mill 2,3 9,8 11,9 1,6 3,4,5 1,3 5 Mill und mehr 1,4 6,4 5,9 6,2 7,7,4, Anteil des steuerpflichtigen Erwerbs in 1 EUR in % 8,2 13,3 5,8 1,9 75,1 1,9 2,6,1,2,1 1,1,5,5 1,7 2, 3,4 1,9 2,5 5,7 4,5 6,5,5,5 15,6 11,3 5,8,6 1,7 13,5 1,1 8,9 2,7 2,8 2,6 3, 17,7 14,3 5 2,5 Mill 3,8 29,6 31,8 33,7 8, 3,3 34,3 2,5 Mill 5 Mill 12,1 18,7 2,6 21,8 1,8 4,5 4,1 5 Mill und mehr 23,2 32,2 38, 35,9 8,3 8,9 16, Anteil der festgesetzten Steuer in 1 EUR in % 9,4 19,1 1, 1,2 86,6 1,6 1,9,1,2,1 1,,4,4 1,1 1,6 3,3 2,5 3,8 4, 4, 6,4,2,2 12,7 1,2 5,8,3,6 11,5 9,1 8,6 1,3,8 1,4 1,3 16,7 12,8 5 2,5 Mill 28,6 22,8 27,8 27,8 4,1 33,1 33,2 2,5 Mill 5 Mill 9,4 1 21,6 18,7,8 5,8 3,7 5 Mill und mehr 27,5 38, 48, 4 13,4 23,3 1 1 Anmerkungen Seite Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212 ITNRW

12 3 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 11 von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) III 6) steuerpflichtige Erwerbe Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr festgesetzte Steuer 1 EUR ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Ehegatten; Lebenspartner 3) Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder 4) Kinder noch lebender (Stief-)Kinder; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern; Eltern und Voreltern 5) Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte; aufgehobene Lebenspartnerschaften 6) alle übrigen Erwerber sowie Zweckzuwendungen ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

13 12 Noch: 3 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) III 6) Anteil der Fälle steuerpflichtigen Erwerbs in % 8,5 2,1 1,6 1,4 6, 8,1 11,5 2,2 1, 1,8 5,8 8, 9,3 33,3 14,2 9,2 13,1 2 37,9 35,6 18, 14,3 1,4 13,7 21,7 18,8 18,5 14,6 17,5 18,8 17,3 17,3 14,6 13,6 6,4 12, 12,9 12,4 8,7 5,7 4,9 5,2 12,5 14,7 12,9 8,1 4, 3,8 5 2,5 Mill 5,5 2,8 24,1 23,1 5,3 2,7 2,6 2,5 Mill 5 Mill,6 2,9 2,7 5 Mill und mehr,3 1,6 1, Anteil des steuerpflichtigen Erwerbs in 1 EUR in %,1,2,2,3,1,6,6 4,4,6,3,6,9 9,6 8,2 6,4 1,5,9 1,5 2, 12,7 11,6 1,2 3,6 3,2 3,8 3,2 19,3 16,6 7,7 4,2 3,7 4,6 2,8 13, 1,4 1, 6,9 6,6 4,2 14,4 12,6 5 2,5 Mill 26,4 31,4 29,9 37,1 7,5 21, 19,9 2,5 Mill 5 Mill 9,6 14,1 14,4 5 Mill und mehr 25, 37,7 3, Anteil der festgesetzten Steuer in 1 EUR in %,1,1,2,3,4,5 4,,2,1,2,3 6,5 7,3 6,,7,4,8,6 9,7 1,5 9,8 2,1 1,9 2,3 1,4 17,1 14,9 6,8 2,4 2,2 2,8 1,2 11,5 9,3 9,4 5,1 6,1 2,2 15,2 11,2 5 2,5 Mill 24,3 28,4 3,5 36, 4,7 25,8 1 2,5 Mill 5 Mill 8,4 13,3 14,1 5 Mill und mehr 31, 47, Anmerkungen Seite Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212 ITNRW

14 4 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 212 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 13 von bis unter EUR 1) Wert des anteiligen Reinerwerbs durch Erbanfall 2) Wert der sonstigen Erwerbe Wert der Erwerbe vor Abzug 2)3) Wert der Erwerbe nach Abzug 2)3) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr Anteil der Fälle in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 8,5 6,1 7,2 32,1 7,5 35, 18,1 19,2 15,3 14,2 6,8 5,3 5,5 5,7 5,7 5,7,6,7,3,4 8,5 8,5 33,4 33,4 18, 18, 14,6 14,6 5,2 5,2,6,6,3,3 1,9 8,5 1,9 14,7 33,3 14,3 18, 18,4 14,6 9,7 6,4 12,5 5,2 21,9 5,5 3,1,6 1,7,3 8,5 8,4 33,3 33,4 18, 18, 14,6 14,7 6,4 6,4 5,2 5,2 5,5 5,5,6,6,3, Anteil in 1 EUR in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr,9 1, 1,1 8, 1,3 7,8 8,5 7,4 12,3 9,5 8,9 5,5 1,6 7,7 24,4 2,3 8,9 5,8 1 33,7 1, 1, 1,1 8, 1,1 8,6 8,3 8,9 11,7 12,4 8,2 8,7 1, 1,2 23,6 23,5 8,3 19,8 18,,3 3,2,3 3,4 3,2 18,2 5,1 14,7 7,9 16,7 6,1 1,8 1,8 11, 31,7 18,3 9,1 2,5 25,3 1,4,1,1,3,3 4,4 4, 6,4 6, 1,2 9,8 7,7 6,8 1, 9,4 26,4 24,3 9,6 8,4 25, 31, ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle 3) Vor bzw nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Zugewinnausgleichforderungen nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

15 14 5 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) III 6) steuerpflichtige Erwerbe Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr festgesetzte Steuer 1 EUR ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Ehegatten; Lebenspartner 3) Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder 4) Kinder noch lebender (Stief-)Kinder; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern 5) Eltern und Voreltern; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte; aufgehobene Lebenspartnerschaften 6) alle übrigen Erwerber sowie Zweckzuwendungen Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212 ITNRW

16 Noch: 5 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 15 von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) III 6) Anteil der Fälle steuerpflichtigen Erwerbs in % 8,5 3, 2,3 2,7 6,2 1,8 14,2 6,8 2,3 1,7 1,9 5,2 11, 8,3 31,1 15,2 7,3 14,1 31,6 43,9 39,2 15, 14,5 12,4 14,9 14, 15,5 14,9 12,5 15,8 2,3 1 14,5 1,1 1,6 7,3 1,7 8,5 11,7 4,7 4,3 6, 6, 1,6 11,9 1,4 1,9 2,3 3,5 5 2,5 Mill 1,1 21,3 32,2 21,8 7,8 2,1 3, 2,5 Mill 5 Mill 1,7 4, 4,4 5 Mill und mehr 1,1 2,5 2, Anteil des steuerpflichtigen Erwerbs in 1 EUR in %,1,3,4,1,1,9,6 2,2,6,4,5 2,3 13,4 1, 2,9 1,4 1,3 1,3 2,8 13, 1,5 4,9 3, 4,7 2,7 5,2 16,9 14,9 4,8 3,4 3,3 3,5 2,8 12,3 13,7 7,2 4,9 9,9 1,3 12,8 5 2,5 Mill 29,8 3,9 49,6 3, 16,6 23,1 24,6 2,5 Mill 5 Mill 17,5 19,8 19,7 5 Mill und mehr 31,2 35,6 37, Anteil der festgesetzten Steuer in 1 EUR in %,1,3,5,3,1,9,7 4,7,5,4,5 1,3 12,9 12,2 5,3 1,5 1,2 1,4 2, 12,7 12,5 7,4 3,4 4,8 3,1 4,1 13,7 16,2 6,5 4,5 4,5 4,7 2,2 11, 1, 8,5 7,5 1,2 7,4 5,3 11,7 9,5 5 2,5 Mill 32,9 37,4 61,3 36,5 2,3 23,2 2 2,5 Mill 5 Mill 14,9 19,8 2,4 5 Mill und mehr 19,3 25,5 26, 1 1 Anmerkungen Seite ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

17 16 6 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 212 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) Wert der Erwerbe vor Abzug 2) Wert der Erwerbe nach Abzug 2) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr Anteil der Fälle in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 8,5 8,6 6,8 31,2 6,9 31,7 14,9 15, 12,4 12,3 7,3 7,3 6, 5,9 1,1 9,9 1,7 1,4 1,1 1, 4, 8,5 3,2 17, 6,8 31,1 14, 15, 17,1 12,5 11,1 7,3 1,1 6, 18,1 1,1 3,4 1,7 2, 1,1 8,5 8,6 6,8 31,1 7,4 32,9 15, 14,9 12,5 11,8 7,3 7,1 6, 5,7 1,1 9,3 1,7 1,4 1,1, Anteil in 1 EUR in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr,6 1,7,4 4,1 1,2 1,3 3,4 8,6 13,9 1,4 6,6 9, 3,7 9, 23,8 26,2 8,2 1,5 3 13,1,6 3,6,4 2,9 2,2 15,5 4,2 13,8 6,1 15,3 4,9 11,1 1,3 28,3 21,6 15,9 4, 3,2 2,6,1,1,1 2,2,3 4,7 2,9 5,3 4,9 7,4 4,8 6,5 8,5 29,8 32,9 17,5 14,9 31,2 19, ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Vor bzw nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Summe der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen sowie abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten und DBA- Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212 ITNRW

18 7 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe insgesamt 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 17 von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) III 6) steuerpflichtige Erwerbe Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr festgesetzte Steuer 1 EUR ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Ehegatten; Lebenspartner 3) Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder 4) Kinder noch lebender (Stief-)Kinder; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern 5) Eltern und Voreltern soweit sie nicht zur I gehören (bei Schenkungen); Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte; aufgehobene Lebenspartnerschaften 6) alle übrigen Erwerber sowie Zweckzuwendungen ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

19 18 Noch: 7 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe insgesamt 212 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 und I/4 4) II 5) III 6) Anteil der Fälle steuerpflichtigen Erwerbs in % 8,5 2,4 1,7 1,9 6, 8,5 11,8 7,5 2,2 1,2 1,8 5,6 8,4 9,2 32,9 14,6 8,7 13,4 27,2 38,7 36,1 17,5 14,4 1,9 14,2 19,5 18,4 18,1 14,3 16,9 19,2 16,6 16,5 13,9 13,2 6,5 11,5 11,8 12,1 5,5 5,1 11,8 14, 11,9 8,9 3,8 3,7 5 2,5 Mill 21, 26,2 22,6 6, 2,6 2,7 2,5 Mill 5 Mill,8 3,3 4,5 3,4 1,5,2,1 5 Mill und mehr,4 2, 1,9 2,1 1,2,, Anteil des steuerpflichtigen Erwerbs in 1 EUR in %,1,2,3,2,1,6,6 3,8,6,3,5 1,2 1, 8,4 1,4 1, 1,4 2,1 12,7 11,4 8,8 3,4 3,5 3,3 3,6 19,1 16,4 6,9 3,9 3,6 4,1 2,8 12,9 1,8 9, 6,8 6,4 5,2 14, 12,6 5 2,5 Mill 27,3 31,2 34, 34, 9,1 21,2 2,4 2,5 Mill 5 Mill 11,8 1 19,9 16,7 8,4 5,3 3,5 5 Mill und mehr 26,7 36,9 3,9 33,4 67,5 4,1 15, Anteil der festgesetzten Steuer in 1 EUR in %,1,1,2,3,4,5 4,1,3,1,3,3 7, 7,7 5,9,8,5,9,7 9,9 1,7 9,5 2,3 2,1 2,5 1,5 16,8 15, 6,8 2,7 2,4 3,2 1,2 11,5 9,4 9,3 5,5 5,8 2,4 14,9 11, 5 2,5 Mill 25,3 29,9 33,1 36,1 5,8 25,6 18,2 2,5 Mill 5 Mill 9,1 14,3 21,6 1 4,1 6,7 3, 5 Mill und mehr 29,7 44,2 34,3 35,2 83,9 6,9 24,3 1 1 Anmerkungen Seite Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212 ITNRW

20 8 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 212 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 19 von bis unter EUR 1) Wert der Erwerbe vor Abzug 2)3) Wert der Erwerbe nach Abzug 2)3) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr Anteil der Fälle in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 8,5 8,6 7,5 33, 7,5 33,1 17,5 17,5 14,2 14,2 6,5 6,5 5,3 5,3 6,2,8,7,4,4 3, 8,5 2,6 15,9 7,5 32,9 14,1 17,5 17,7 14,3 1,4 6,5 11,3 19,9 3,3,8 1,9,4 8,5 8,4 7,5 32,9 33,3 17,5 17,5 14,3 14,2 6,5 6,5 5,3 6,1,8,7,4, Anteil in 1 EUR in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr,8 1,1,8 6,4 1,1 8,8 6,4 8,9 12,6 12,1 8,7 7,5 1, 23,7 23,9 8,3 8,1 25,9 17,2,5 3,3,4 3,1 2,9 17,4 4,5 14,4 6,6 1 5,2 1,9 7,5 1,8 29,2 19,2 14,1 2,9 28,9 1,7,1,1,2 3,8,3 4,1 5,9 8,8 9,5 6,9 6,8 9, 9,3 27,3 25,3 11,8 9,1 26,7 29, ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Erwerbe von Todes wegen: Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle 3) Vor bzw nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigen nach 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach 13c ErbStG, Zugewinnausgleichsforderungen nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG, Summe der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen sowie abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) ITNRW Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 212

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