Erben und Schenken im Steuerrecht

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1 Erben und Schenken im Steuerrecht in Kooperation mit Vortragender: Jürgen G. Reichert Steuerberater Rechtsanwalt

2 Gliederung 1. Wer sind wir? 2. steuerpflichtige Vorgänge 3. persönliche Steuerpflicht 4. Bewertung im Erbschaftsteuerrecht 5. Steuerbefreiungen 6. Steuerklassen 7. Freibeträge 8. Beispiel 9. Steueroptimierungen Reichert + Partner mbb 2

3 1. Wer sind wir? Jürgen G. Reichert Steuerberater / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Gründer und Partner der Kanzlei Reichert + Partner mbb Mitglied in verschiedenen Beiträten und Aufsichtsräten mittelständischer Unternehmen Kanzlei interdisziplinäre Kanzlei mit steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kompetenzen aus einer Hand 5 Berufsträger 20 Mitarbeiter 2 Auszubildende Schwerpunkte u. A. in Nachfolgeregelungen in Stuttgart-Zuffenhausen, direkt an der Autobahn, Nähe Porsche und Pflanzen-Kölle Reichert + Partner mbb 3

4 2. steuerpflichtige Vorgänge = unentgeltliche Übertragungen Erwerb von Todes wegen z. B. Erwerb durch Erbanfall - Gesetzliche Erbfolge -Testament oder Erbvertrag - Vermächtnis geltend gemachter Pflichtteilsanspruch Vertrag zu Gunsten Dritter Abfindung für Ausschlagung der Erbschaft oder Pflichtteilsverzicht Zweckzuwendungen Schenkung unter Lebenden z. B. freigebige Zuwendung Abfindung für einen Erbverzicht überhöhte Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft Ausscheiden aus einer Personenvereinigung gegen unter dem Verkehrswert liegende Abfindung Stiftungen Reichert + Partner mbb 4

5 3. persönliche Steuerpflicht unbeschränkte Steuerpflicht Erblasser/Schenker oder Erwerber = Inländer - Wohnsitz im Inland -Deutscher Staatsangehöriger < 5 Jahre im Ausland Gesellschaften mit Sitz im Inland Stiftungen oder Vereine, soweit Geschäftsleitung im Inland Antrag von EU-Ausl. wenn Schenker/Erblasser = Inländer beschränkte Steuerpflicht Erblasser/Schenker oder Erwerber Inländer nur im Inland belegenes Vermögen betroffen Reichert + Partner mbb 5

6 4. Bewertung im Erbschaftsteuerrecht Grundsatz: Verkehrswert / gemeiner Wert ( 177 BewG) Unbebaute Grundstücke: Fläche mal Bodenrichtwert ( 179 BewG) spezielle Bewertungsverfahren für Immobilien Vergleichswertverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren Reichert + Partner mbb 6

7 zu 4. Bewertungsbeispiel vereinfachtes Ertragswertverfahren Anwendung für Mietwohn-/Geschäftsgrundstücke und bei gemischter Nutzung durch vereinfachte schematische Darstellung: typ. Mieteinnahmen: EUR mtl. = EUR p. a. Bewirtschaftungskosten - EUR p. a. maßgeblicher Nettoertrag EUR p. a. Vervielfältiger (abhängig von Restnutzungsdauer und damit Baujahr sowie Kap.-/Zinsfaktor) z. B. 15 Zwischensumme EUR zzgl. abgezinster Bodenwert TEUR 120 x 0.1 EUR anzusetzender Gesamtwert EUR Reichert + Partner mbb 7

8 5. Steuerbefreiungen Hausrat (bis T 41 bei St.Kl. 1) bewegliche Gegenstände (z.b. KFZ; bis T 12 bei St.Kl. 1) übliche Gelegenheitsgeschenke Zuwendungen im Sinne des steuerlich begünst. Spendenrechts Schenkung für Unterhalt bzw. Ausbildung Familienheim (unter strengen Bedingungen) vermietete EU-Wohnimmobilien (10% steuerfrei, 90% steuerpflichtig) Reichert + Partner mbb 8

9 6. Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatten + eingetragene Lebenspartner Kinder + Stiefkinder Enkelkinder + Enkelstiefkinder Schwiegerkinder Eltern im Erbfall Eltern bei Schenkung + Stiefeltern + Schwiegereltern Geschwister Nichten + Neffen alle übrigen Erwerber verheiratete Patchwork-Familien sowie gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehegatten mittlerweile gleichgestellt Reichert + Partner mbb 9

10 7. Freibeträge Steuerklasse I Freibetrag Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatten + eingetragene Lebenspartner Kinder + Stiefkinder Enkelkinder + Enkelstiefkinder Euro Euro Schwiegerkinder Euro / Euro Eltern im Erbfall Euro Eltern bei Schenkung + Stiefeltern + Schwiegereltern Geschwister Nichten + Neffen alle übrigen Erwerber Freibetrag Euro Euro Reichert + Partner mbb 10

11 8. Beispiel - Sachverhalt $$ Reichert + Partner mbb 11

12 8. Beispiel - Erbquote gesetzliche Erbfolge Berliner Testament ohne Pflichtteil mit Pflichtteil Ehefrau: ¼ + ¼ = ½ Ehefrau: alles Ehefrau: ¾ Tochter: ½ von ½ = ¼ Tochter: nichts Tochter: ½ von ¼ = 1 8 Sohn: ½ von ½ = ¼ Sohn: nichts Sohn: ½ von ¼ = 1 8 Hinweis: Da im Falle des Berliner Testaments die Kinder zu Alleinerben des Letztversterbenden werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Kinder nicht von ihrem Pflichtteilsanspruch Gebrauch machen. Im vorliegenden Beispiel wird daher nur auf den Fall ohne Pflichtteil näher eingegangen Reichert + Partner mbb 12

13 8. Beispiel Ermittlung Bemessungsgrundlage Vermögen Verkehrswert Wert für ErbSt Erläuterung Einfamilienhaus Euro 0 Euro Steuerfrei bei unmittelbarer 10 jähriger Eigennutzung Vermietungsobjekt Euro Euro 10% steuerfrei Familien-Pkw Euro 0 Euro steuerfrei Pkw aus Sammlung Euro Euro keine Steuerbefreiung Barvermögen/WP Euro Euro keine Steuerbefreiung Summe Euro Euro Reichert + Partner mbb 13

14 8. Beispiel ErbSt-Belastung Berliner Testament Vermögen Summe Bereicherung abzgl. Freibetrag Ehefrau StKl. I abzgl. Versorgungsfreibetrag steuerpflichtiger Erwerb Betrag Euro Euro Euro Euro ErbSt 11% Euro Reichert + Partner mbb 14

15 8. Beispiel ErbSt-Belastung gesetzl. Erbfolge Vermögen Summe Bereicherung abzgl. Freibetrag Ehefrau StKl. I abzgl. Freibetrag Tochter StKl. I abzgl. Freibetrag Sohn StKl. I steuerpflichtiger Erwerb Betrag Euro Euro Euro Euro 0 Euro ErbSt 0% 0 Euro Reichert + Partner mbb 15

16 9. Steueroptimierungen Freibeträge alle 10 Jahre nutzen höhere Steuerklasse erreichen (Heirat, Adoption) Privatvermögen ins Betriebsvermögen/begünstigtes Privatvermögen verlagern Nachlassverfügungen frühzeitig planen Übertragung unter Nießbrauchrecht, da als abziehbare Belastung die Bemessungsgrundlage gemindert wird Bewertungsverfahren außerhalb Steuerrecht nutzen, sofern zulässig Reichert + Partner mbb 16

17 FAZIT Sie haben jetzt einen Überblick über die Grundsätze des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts, auch wenn er für den Rahmen dieser Veranstaltung stark vereinfacht werden musste. Ziehen Sie zur langfristigen Planung, zur Erb- und Nachfolgeplanung stets Ihren Steuerberater hinzu. Wenn Sie Immobilien besitzen, holen Sie auch stets den Rat der Immobilienexperten ein: zur Bewertung, evtl. aber auch zur Entwicklungsmöglichkeit Ihrer Immobilien. Apropos Immobilienexperten: Herzlichen Dank an unseren heutigen Gastgeber, die LBS Baden-Württemberg UND VOR ALLEM AN SIE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!!!! Reichert + Partner mbb 17

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