Schenkungsteuer. Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 23. März 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schenkungsteuer. Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 23. März 2015"

Transkript

1 Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. März 2015 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. März 2012 (BStBl I S. 338), geändert durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 893) Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig folgende Kosten anfallen: allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z. B. Kosten für Notaroder Handelsregister), Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung, Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung, Kosten für Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren im Steuerfestsetzungsbzw. Feststellungsverfahren, Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, Grunderwerbsteuer. Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt zu behandeln: 1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsändernng) Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung. Hierzu zählen nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011).

2 Kostentragung durch den Beschenkten Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen Vollschenkung Die Kosten sind in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungsoder Duldungsauflage Die Kosten sind in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen (> H E 7.4 (4) Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung ErbStH 2011). Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Die Nebenkosten betragen EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von EUR. Der Beschenkte hat ( EUR EUR =) EUR) zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR =) EUR Mittelbare Schenkung Die Folgekosten einer Schenkung sind auch dann in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstandes zugewendet wird. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht Anteilige mittelbare Schenkung Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist (> R E 7.3 ErbStR 2011), ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Die Erwerbsnebenkosten bleiben

3 - 3- bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes steht, außer Betracht. Für den Kauf eines Grundstücks, dessen Kaufpreis und Grundbesitzwert EUR beträgt, hat der Erwerber EUR vom Schenker erhalten; die Nebenkosten in Höhe von EUR trägt er selbst. Die Zirwendung von EUR entspricht 20 % der Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von EUR ohne die Nebenkosten. Der Beschenkte hat 20 % des Grundbesitzwertes von EUR = EUR zu versteuern und kann 20 % der Nebenkosten in Höhe von EUR = EUR abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR =) EUR Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach 13, 13a oder 13c ErbStG zur Anwendung kommt, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011). Die Kosten sind in vollem Elmfang abzuziehen und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen. Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von EUR Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach 13c ErbStG von 10 % = EUR zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR EUR =) EUR.

4 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungsoder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ist nach 10 Abs. 6 Erb StG beschränkt, soweit der Gegenstand nach 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (>RE 7.4 Abs. 4 ErbStR). Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach 13a, 13b ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an den Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von EUR. Begünstigter GmbH-Anteil EUR Verschonungsabschlag 13a Abs. 1 ErbStG 85 % EUR verbleibender Betrag Abzugsbetrag 13a Abs. 2 ErbStG EUR OEUR EUR Kapitalwert des Nießbrauchs EUR abzugsfähig ( 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG) EUR : EUR x EUR EUR Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe EUR Bereicherung EUR Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Ge- genstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

5 Kostentragung durch den Schenker Vollschenkung Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereichemng des Beschenkten entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann, sondern auch dann, wenn der Schenker selbst (in Abkürzung des Zahlungswegs) die Erwerbsnebenkosten begleicht. Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein unbebautes Grundstück mit einem Grundbe- sitzwert von EUR Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten betragen EUR. Trägt der Schenker - durch Geldzirwendung oder durch eigene Zahlung - die Erwerbsnebenkosten, beträgt der Gesamtwert der Zuwendungen ( EUR EUR =) EUR Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR =) EUR Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungsoder Duldungsauflage Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht. Die Erwerbsnebenkosten sind im vollen Elmfang abzugsfähig. Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR und übernimmt die Nebenkosten in Höhe von EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von EUR. Der Beschenkte hat ( EUR EUR =) EUR zuzüglich der erhaltenen Nebenkosten von EUR zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abzie- hen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR =) EUR.

6 Mittelbare Schenkung Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Nebenkosten können in vollem Umfang abgezogen werden Anteilige mittelbare Schenkung Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Nebenkosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach 13, 13a oder 13c ErbStG in Anspruch genommen wird, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011) Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang abzu- ziehen und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen. Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von EUR Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach 13c ErbStG von 10 % = EUR zuzüglich der übernommenen Erwerbsnebenkosten zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR EUR EUR =) EUR.

7 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungsoder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen ist nach 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011). Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach 13a, 13b ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an diesen Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von EUR. Begünstigter GmbH-Anteil EUR Verschonungsabschlag 13a Abs. 1 ErbStG 85 % EUR verbleibender Betrag Abzugsbetrag 13a Abs. 2 ErbStG EUR OEUR EUR übernommene Erwerbnebenkosten EUR EUR Kapitalwert des Nießbrauchs EUR abzugsfähig ( 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG) EUR : EUR x EUR Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe Bereicherung EUR EUR EUR Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang ab- zugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

8 Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht und gleichzeitig mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht. 2. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten 2.1 Im Vorfeld der Schenkung angefallene Kosten Die Kosten stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011). Bei einer Übernahme der Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln, wenn der Beschenkte diese zu tragen hätte. 2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. 151 BewG Diese Kosten stehen zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen. Sie fallen jedoch an, weil die Beteiligten durch 31 ErbStG bzw. 153 BewG zur Abgabe der Steuersteuer- bzw. Feststellungserklärung verpflichtet sind. Deshalb sind die Kosten im vollen Elmfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> H E 7.4 (4) Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung ErbStH 2011). Bei Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) und dem Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) ist Folgendes zu beachten: Ist eine gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 BewG durchzuführen, kann das Feststel- lungsfmanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeu- tung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen ( 153 Abs. 1 BewG). Anteil am Betriebsvermögen Bei Feststellungen des Werts von Beteiligungen an Personengesellschaften ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern ( 153 Abs. 2 BewG i.v.m. R B 153 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011). Fordert das Feststellungsfmanzamt die Personengesellschaft

9 - 9- zur Abgabe der Erklärung auf, ergibt sich eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung der Gesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung anfallenden Kosten (insbesondere Steuerberatungskosten und Kosten für Verkehrswertgutachten) stehen im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer des jeweiligen Gesellschafters und können somit nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden ( 12 EStG). Die Kosten sind als Erwerbsnebenkosten bei der Schenkungsteuer abziehbar, soweit sie dem Erwerber bzw. Schenker als Entnahmen zugerechnet werden. Nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft Bei Feststellungen des Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nur die Kapitalgesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ( 153 Abs. 3 BewG). Mit der Aufforderung durch das Feststellungsfmanzamt entsteht für die Gesellschaft unmittelbar eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung entstehenden Kosten (insbesondere Steuerberatungskosten und Kosten für Verkehrswertgutachten) stellen daher für den Erwerber keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten dar, soweit die Gesellschaft diese nicht an ihn weitergibt. Die Grundsätze gelten entsprechend auch für den Fall, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens weitere Feststellungen erforderlich sind, weil einzelne Vermögensgegenstände ihrerseits der gesonderten Feststellung nach 151 Abs. 1 BewG unterliegen und die Gesellschaft auch für diese Feststellungserklärungen abgabeverpflichtet ist Kostentragung durch den Beschenkten Sowohl bei der Voll Schenkung, gemischten Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage, mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens sind die Kosten in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

10 Kostentragung durch den Schenker Sowohl bei der Voll Schenkung, gemischten Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage, mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens handelt es sich bei der Kostentragung durch den Schenker um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig. Eine Kürzung nach 10 Abs. 6 Erb StG erfolgt nicht. 2.3 Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung Die Kosten sind nicht abziehbar, da es sich hierbei um Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der Entrichtung der eigenen Schenkungsteuer handelt, die unter das Abzugsverbot des 10 Abs. 8 ErbStG fallen (> BFH , BStBl II S. 722). Werden sie vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Schenkung vor. 2.4 Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen oder bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften Die Kosten sind im vollen Umfang abzugsfähig unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung angefallen sind oder erst in einem sich an die Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, einem fmanzgerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren, in dem die Änderung der Wertfest-stellung beantragt wird, angefallen sind. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG. Werden die Gutachterkosten vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Zuwendung vor. 3. Grunderwerbsteuer 3.1 Kostentragung durch den Beschenkten Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es fällt keine Grunderwerbsteuer an ( 3 Nr. 2 GrEStG).

11 Gemischte Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Soweit hier Grunderwerbsteuer anfällt, betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ist ausgeschlossen (> H E 7.4 (4) Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung ErbStH 2011) Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist bei nicht befreitem Vermögen in voller Höhe abzugsfähig und bei befreitem Vermögen mit dem Teil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. 3.2 Kostentragung durch den Schenker Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es fällt keine Grunderwerbsteuer an ( 3 Nr. 2 GrEStG) Gemischte Schenkung, Schenkung unter einer Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es handelt sich um eine zusätzliche Geldschenkung. Ein Abzug ist ausgeschlossen, da nur der entgeltliche Teil der Zuwendung betroffen ist Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist in gleicher Weise wie die allgemeinen Erwerbsnebenkosten zu behandeln Mittelbare Schenkung Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereiche- rung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Bereicherungsminderung in gl ei-

12 - 12- cher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Grunderwerbsteuer kann in voller Höhe abgezogen werden. S Anteilige mittelbare Schenkung Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt in voller Höhe eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Grunderwerbsteuer ist mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht. 4. Schenkungsteuer Die Behandlung der Schenkungsteuer ist in 10 Abs. 2 und 8 ErbStG abschließend geregelt. 5. Anwendung Dieser Erlass tritt an die Stelle des Bezugserlasses. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

13 - 13- Ministerium für Finanzen nnd Wirtschaft Baden-Württemberg 3-S3 81.0/47 Bayerisches Staatsministerinm der Finanzen 34- S /1 Senatsverwaltnng für Finanzen Berlin TTTD - S /2012 Ministerinm der Finanzen des Landes Brandenbnrg 36- S #001 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S /2014-1/2015 Finanzbehörde der Freien nnd Hansestadt Hambnrg S / Hessisches Ministerinm der Finanzen S 3810 A II6a Finanzministerinm Mecklenbnrg-Vorpommern IV - S / Niedersächsisches Finanzministerinm S Finanzministerinm des Landes Nordrhein-Westfalen S VA6 Ministerinm der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz S 3810 A Saarland Ministerinm für Finanzen nnd Enropa B/5 - S #007 Sächsisches Staatsministerinm der Finanzen 35 - S 3810/11/ /14310 Ministerinm der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 42 - S Finanzministerinm des Landes Schleswig-Holstein VI 35-S Thüringer Finanzministerinm S 3810 A-09

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen

Mehr

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. Dok.-Nr.: 5233912 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 16.03.2012 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten

Mehr

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012 Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012 Einräumung eines Nießbrauchsrechts, Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs oder Verzicht

Mehr

Gemischte Schenkungen, Schenkungen unter Auflage. Zu Absatz 1: Hinweise

Gemischte Schenkungen, Schenkungen unter Auflage. Zu Absatz 1: Hinweise S E P T E M B E R 2 0 1 1 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Abzugsfähiger Spendenbetrag bei einer gemischten Zustiftung Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse

Mehr

Bewertungsgesetz. Gleich lautende Erlasse. der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 5. Juni 2014

Bewertungsgesetz. Gleich lautende Erlasse. der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 5. Juni 2014 Bewertungsgesetz Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Juni 2014 Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

Mehr

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6 Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 04.10.2011 14 ErbStG S 3820.1.1-3 St 34 Karte 6 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbStG; Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs.

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom 19. September 2018 1. Allgemeines Nach der Rechtsprechung

Mehr

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen? A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012 Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012 Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen 1. Ausgangslohnsumme

Mehr

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil

Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil I Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom

Mehr

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,

Mehr

N O V E M B E R Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer

N O V E M B E R Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer N O V E M B E R 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Schenkung von Grundstücken unter Auflage: Probleme bei der Wertermittlung und der Grunderwerbsteuer Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautender

Mehr

Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer

Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer Testament Alleinerben-Vermächtnis-Modell unter Auferlegung der Erbschaftsteuer von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Das Alleinerben-Vermächtnismodell ist ein beliebtes Gestaltungsmodell der Unternehmensnachfolge.

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015 2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG

Mehr

Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge

Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge Häufig wollen Eltern ihren Kindern Grundbesitz zukommen lassen, um - ihnen die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Anwendung der 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Mehr

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21 Inhalt A. Einführung... 11 I. Entwicklung des Erbschaft- und II. Schenkungsteuerrechts... 11 Bedeutung anderer Rechtsgebiete für die Erbschaftsteuer... 13 III. Hinweise für das Selbststudium... 14 B. Steuerpflicht...

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des 1 bsatz 3 GrEStG

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

DATENSATZBESCHREIBUNG

DATENSATZBESCHREIBUNG Feldbez. Satzstelle Anzahl Feldformat 1 1-1 1 C ALN 2-2 1 C ALN ";" 2 3-3 1 C ALN 4-4 1 C ALN ";" 3 5-6 2 C ALN 7-7 1 C ALN ";" 4 8-15 8 C ALN 16-16 1 C ALN ";" 5 17-20 4 C ALN 21-21 1 C ALN ";" 6 22-34

Mehr

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr.

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. FG Nürnberg, Urteil v. 22.03.2012 4 K 1692/11 Titel: (Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Mehr

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst nicht nur unmittelbare Eigentumsübergänge von Grundstücken, sondern auch fiktive Übergänge insbesondere den Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften, in deren Vermögen

Mehr

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme volatile Börsenwerte Bewertungsunsicherheiten Gefahr der Über-/Unterbewertung - Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom 19.

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom 19. Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder nwendung des 1 bs. 3a GrEStG vom 19. September 2018 1 llgemeines Durch rtikel 26 Nummer 1 des mtshilferichtlinie-umsetzungsgesetzes

Mehr

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anlage 1 Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge vom 10. September 2015 Für die

Mehr

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder

Mehr

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften

Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen

Mehr

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008 Erbschafts- und Schenkungssteuer 2008 EVAS: 73611 Vergleich der Erhebung 2008 gegenüber 2007 Stand: 01.07.2009 www.forschungsdatenzentrum.de 2 / 11 Inhalt Seite 1 Vergleich der Erhebungen 3 1.1 Unterschied

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen 1. Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 2015 nach der Höhe des Reinnachlasses und Steuerentstehungsjahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 A. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und die dazugehörenden wichtigsten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes... 19 I. Einführung...

Mehr

E. Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtiger Erwerb

E. Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtiger Erwerb Steuerpflichtiger Vorgang nach 3 ErbStG 5EI E. Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtiger Erwerb Steuerobjekt ist der steuerpflichtige Erwerb. Dieser stellt die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit Bewertungsgesetz und den Änderungen zum 1. Januar 2010 Von ^s Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neu bearbeitete

Mehr

Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen

Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen Verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen 01.01.1996: Aufgabe der Einheitsbewertung

Mehr

Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern. Vererben, Erben und Schenken. Ergebnisse 2015 Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik.

Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern. Vererben, Erben und Schenken. Ergebnisse 2015 Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik. ST A TISTISCHE BER I CH T E Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern Vererben, Erben und Schenken L IV j/15 Ergebnisse 2015 Erbschaft und Schenkungsteuerstatistik Bestellnummer: 3L406 Statistisches Landesamt

Mehr

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Erwerbsvorgänge im Sinne des 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen

Mehr

Service steuertip Info-Paket st

Service steuertip Info-Paket st Service steuertip Info-Paket st 480605 Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1.

Mehr

Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung

Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung Steuersparende Gestaltungen bei Einkommen-, Umsatz-, Erbschaftund Grunderwerbsteuer Von Arnold Obermeier Richter am FG 2. Auflage Verlag Neue Wirtschafts-Briefe

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Erbschaft- und Schenkungsteuer im Freistaat Sachsen 2016 L IV 5 j/16 Zeichenerklärung - Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der

Mehr

Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer

Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit den Vorschlägen der Sachverständigenkommission zur künftigen Bewertung des Grundbesitzes Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen 2008/0528982 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2008 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2006 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist für Steuererklärungen

Mehr

Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen

Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen Zeile 1 A.

Mehr

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften

Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder

Mehr

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2007

Erbschafts- und Schenkungssteuer 2007 Erbschafts- und Schenkungssteuer 2007 EVAS: 73611 Vergleich der Erhebung 2007 gegenüber 2002 Stand: 01.06.2009 www.forschungsdatenzentrum.de 2 / 11 Inhalt Seite 1 Vergleich der Erhebungen 3 1.1 Unterschied

Mehr

L IV - j / 13. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 13. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 13 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2013 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz

Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz Steuerberater I Rechtsanwalt Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz Die besondere Anzeigepflicht nach 30 ErbStG Seite 1 von 5 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Erbschaft- und Schenkungsteuer im Freistaat Sachsen 2017 L IV 5 j/17 Zeichenerklärung - Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der

Mehr

L IV - j / 12. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 12. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 12 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2012 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage)

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) FG Nürnberg, Beschluss v. 23.07.2013 4 V 545/13 Titel: (Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) Normenketten: 3 Nr 2 S 2 GrEStG 16 BewG Orientierungsatz: Maßgebend

Mehr

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer

Mehr

Abschlag für Familienunternehmen beim

Abschlag für Familienunternehmen beim Erwerb von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Die Diskussion um die Neufassung der 13a, 13b ErbStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat letztlich zu neuen Grundsätzen für die Ermittlung

Mehr

Das Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder

Das Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder Das Wichtigste aus dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz ab 01.01.2009 Die Steuerklassen ( 15 ErbStG) Steuerklasse I: 1. Ehegatte 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT 1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der

Mehr

Mag. Hermann Klokar. Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater

Mag. Hermann Klokar. Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater Mag. Hermann Klokar Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater A 9125 Kühnsdorf Fernando-Colazzo-Platz 5 T +43(0)4232 / 89 333-0 F +43(0)4232 / 89 333-4 steuerberater@klokar.at www.klokar.at

Mehr

1. Kapitel Bewertungsgesetz

1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Zweck und Anwendung des BewG. Das Bewertungsgesetz sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter für das gesamte Steuerrecht einheitlich regeln. Es

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Bewertung Zu 151 BewG Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Vom 30. März 2009 Feststellung von Grundbesitzwerten,

Mehr

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Aktuelle Steuerfreibeträge Steuerklasse Freibetrag I Ehepartner 500.000 I Kinder und Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern und Großeltern

Mehr

L IV - j / 10. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 10. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 10 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2010 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

L IV - j / 11. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 11. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 11 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2011 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent

Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum 1.1.2017 auf 6,5 Prozent Foto: jogys - Fotolia.com Grundstücke sind teuer und jetzt will auch noch das Finanzamt kräftig von Ihrem Kauf profitieren: mit der Grunderwerbsteuer.

Mehr

Der Unternehmer und sein Nachfolger

Der Unternehmer und sein Nachfolger Der Unternehmer und sein Nachfolger Die steuerliche Situation Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Olching / München 25.10.2011 Schenkung

Mehr

Zeichnungsvorbehalt der Leiterin/des Leiters des Finanzamts. 1.1 Vorgänge, deren Zeichnung sie/er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat;

Zeichnungsvorbehalt der Leiterin/des Leiters des Finanzamts. 1.1 Vorgänge, deren Zeichnung sie/er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat; Anlage 1 der Ergänzenden Bestimmungen zu Abschnitt 4 der FAGO Zeichnungsvorbehalt der Leiterin/des Leiters des Finanzamts 1. Allgemeine Zeichnungsvorbehalte: 1.1 Vorgänge, deren Zeichnung sie/er sich allgemein

Mehr

Erben und Vererben ohne Sorgen

Erben und Vererben ohne Sorgen Erben und Vererben ohne Sorgen Wann bleibt unser Haus steuerfrei? Immobilienbewertung, Vergünstigungen, Vorabschenkung Referent: Dr. Joachim Wüst Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Grunderw erbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom

Grunderw erbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom Grunderw erbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom 16.09.2015 1 Allgemeines Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche

Mehr

Bewertung. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P Bew. für das Studienfach. Grundstudium E 2015.

Bewertung. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P Bew. für das Studienfach. Grundstudium E 2015. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-Bew Fachplan für das Studienfach Bewertung Grundstudium E 2015 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich V Seite 1 Semester 2: I.

Mehr

Merkblatt. Schenkungsteuer. Inhalt. 4.3 Vergünstigungen für Unternehmensvermögen

Merkblatt. Schenkungsteuer. Inhalt. 4.3 Vergünstigungen für Unternehmensvermögen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Persönliche Freibeträge 3 Steuersätze 4 Gestaltungsmöglichkeiten 4.1 Zehnjahresfrist 4.2 Verschonungsabschlag für Mietimmobilien 4.3 Vergünstigungen für Unternehmensvermögen 4.4

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 96693# letzte Aktualisierung: 31. August 2009 EStG 23; ErbStG 7 Einkommensteuerliche Beurteilung der

Mehr

5. Die Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (seit 2009)

5. Die Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (seit 2009) Teil B Bewertung 283 Soll der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts über ein Gutachten geführt werden, ist dazu regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen

Mehr

Übergang einer Betriebsaufspaltung Bewertung, Begünstigung und Verwaltungsvermögenstest

Übergang einer Betriebsaufspaltung Bewertung, Begünstigung und Verwaltungsvermögenstest Betriebsvermögen Übergang einer Betriebsaufspaltung Bewertung, Begünstigung und Verwaltungsvermögenstest von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Dem Übergang einer klassischen Betriebsaufspaltung zwischen

Mehr

Schenkung von Immobilien

Schenkung von Immobilien Beck kompakt Schenkung von Immobilien Grundbesitz steueroptimiert übertragen und den Schenker absichern Bearbeitet von Ludger Bornewasser, Bernhard F. Klinger Steuertipps für die Schenkung von Immobilien

Mehr

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an

Mehr

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a St 34 Karte 2

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a St 34 Karte 2 Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 11.08.2010 13 a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a.1.1-8 St 34 Karte 2 Ermittlung der für die Lohnsummenregelung des 13a Abs. 1 ErbStG maßgebenden Löhne und Gehälter

Mehr

Vorbemerkungen Steuerpflichtiger Erwerb nach Steuerklassen insgesamt der unbeschränkt und beschränkt Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen 7

Vorbemerkungen Steuerpflichtiger Erwerb nach Steuerklassen insgesamt der unbeschränkt und beschränkt Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtigen 7 Statistischer Bericht L IV - 5 j / 02 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2002 Bestell - Nr. 11 409 Thüringer Landesamt für Statistik Herausgeber: Thüringer Landesamt für Statistik Europaplatz

Mehr

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer

Mehr

Zeichnungsvorbehalt der Leiterin/des Leiters des Finanzamts

Zeichnungsvorbehalt der Leiterin/des Leiters des Finanzamts Anlage 1 der Ergänzenden Bestimmungen zu Abschnitt 4 der FAGO Zeichnungsvorbehalt der Leiterin/des Leiters des Finanzamts 1. Allgemeine Zeichnungsvorbehalte: 1.1 Vorgänge, deren Zeichnung sie/er sich allgemein

Mehr

S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt

S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt S T E U E R N Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt 2016/Ausgabe 2017 Statistisches Landesamt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, im medialen Zeitalter werden Daten zunehmend schneller

Mehr

Richtig schenken und vererben

Richtig schenken und vererben Beck-Rechtsberater im dtv 5614 Richtig schenken und vererben Steuertipps und Gestaltungshinweise von Dr. Hans Vogt, Dr. Rüdiger Fromm 6., neubearbeitete Auflage Richtig schenken und vererben Vogt / Fromm

Mehr

Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer

Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer Anhänhige BFH-Verfahren zur Grunderwerbsteuer Gericht Aufnahme in Datenbank BFH 20.8.2015 II R 38/15 BFH 20.8.2015 II R 39/15 BFH 20.5.2015 II R 12/15 BFH 20.5.2015 II R 17/15 Aktenzeichen BFH/ BVerfG/EuGH/EuG

Mehr

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Inhalt.

Inhalt. Inhalt A. Einführung I. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge II. Ziele der vorweggenommenen Erbfolge 1. Erbschaftsteuerliche Überlegungen 2. Einkommensteuerliche Überlegungen 3. Mit warmer Hand schenken

Mehr

Erbschaftsteuerreform

Erbschaftsteuerreform Erbschaftsteuerreform I. Jahressteuergesetz 2007 II. Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer IV. Sachstand und

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2012 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 21.01.2014, aktualisiert am 29.01.2015 (Tabellengruppen 1.4, 1.5 und 2.3), korrigiert

Mehr

Diese Grundstücke samt Hallen sollen nunmehr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die gemeinsame Tochter übertragen werden.

Diese Grundstücke samt Hallen sollen nunmehr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die gemeinsame Tochter übertragen werden. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1370# letzte Aktualisierung: 22. Dezember 1999 ErbStG 13 a; GrEStG 1, 3, 5 Vorweggenommene Erbfolge; Betriebsvermögensfreibetrag

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2011 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 31. August 2012, aktualisiert am 29. Januar 2015 (Tabellengruppen 1.4, 1.5 und

Mehr

Steuerleitfaden Erbschaft-Schenkung

Steuerleitfaden Erbschaft-Schenkung Inhaltsverzeichnis 1. Erbrechtliche e 2. Erbschaftssteuerliche Besonderheiten Seite 3 2.1. Erwerbe von Todes wegen 2.2. Entstehung von Erbschaftssteuer 2.3. Steuerklassen und Steuersätze 2.4. Freibeträge

Mehr

L IV - j / 08. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 08. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 08 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2008 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

Erb. Verkehrswertnachweis für Grundstücke. Bstg. 1. Möglichkeiten eines Verkehrswertnachweises BEWERTUNG GRUNDBESITZ

Erb. Verkehrswertnachweis für Grundstücke. Bstg. 1. Möglichkeiten eines Verkehrswertnachweises BEWERTUNG GRUNDBESITZ BEWERTUNG GRUNDBESITZ Verkehrswertnachweis für Grundstücke von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Die Finanzverwaltung erkennt in den StR 2011 zu 198 BewG unterschiedliche Möglichkeiten zum Nachweis eines

Mehr

Erb. Verkehrswertnachweis für Grundstücke. Bstg. 1. Möglichkeiten eines Verkehrswertnachweises BEWERTUNG GRUNDBESITZ

Erb. Verkehrswertnachweis für Grundstücke. Bstg. 1. Möglichkeiten eines Verkehrswertnachweises BEWERTUNG GRUNDBESITZ BEWERTUNG GRUNDBESITZ Verkehrswertnachweis für Grundstücke von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Die Finanzverwaltung erkennt in den StR 2011 zu 198 BewG unterschiedliche Möglichkeiten zum Nachweis eines

Mehr

Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater www.formhals.com Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Unternehmensnachfolge

Mehr