Gemischte Schenkungen, Schenkungen unter Auflage. Zu Absatz 1: Hinweise

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1 S E P T E M B E R W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Abzugsfähiger Spendenbetrag bei einer gemischten Zustiftung Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v , z. B. Hessisches Ministerium der Finanzen, Az. S 3800 A II 6a Gemischte Schenkungen, Schenkungen unter Auflage ErbStG 7 Abweichend von R 17 ErbStR 2003 und H 17 ErbStH 2003 und im Vorgriff auf die ErbStR 2011 und ErbStH 2011 gilt für gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage das Folgende: (1) 1Entsprechend 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG gilt auch bei der gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. 2Die wird ermittelt, indem von dem nach 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Corneliusstr. 34, Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) info@winheller.com Internet: Frankfurt Karlsruhe Berlin Hamburg München Shanghai Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. 3Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies nur, soweit 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat. 4Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem Denkmalschutzgesetz (Überlast; > R 28 ErbStR 2003) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nicht nach 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat ( 13 Absatz 3 Satz 2 ErbStG). Zu Absatz 1: Hinweise Aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten > BFH-Urteil vom (BStBl 2006 II S. 475 )

2 2 Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage Beispiel 1: bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage A überträgt im August 2011 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit EUR valutiert. Die des B beträgt Grundbesitzwert EUR Gegenleistung./ EUR EUR Beispiel 2: bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage A überträgt im August 2011 B ein Geschäftsgrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach 16 BewG EUR. Die des B beträgt Grundbesitzwert EUR Duldungsauflage./ EUR EUR Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen Beispiel: A überträgt im August 2011 B Wertpapiere mit einem gemeinen Wert von EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach 16 BewG beträgt EUR. Die des B beträgt Wertpapiere Verbindlichkeit EUR./ EUR Duldungsauflage./ EUR EUR Berücksichtigung von Nießbrauchs- und anderen Nutzungs- oder Duldungsrechten, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben Ist ein nach 198 BewG nachgewiesener gemeiner Wert als Grundbesitzwert festgestellt worden, der aufgrund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungs- oder Duldungsrechte, wie z.b. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde,

3 3 kann der Erwerber darüber hinaus das Nutzungsrecht nicht zusätzlich bereicherungsmindernd geltend machen ( 10 Absatz

4 4 Bewertung von Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen Die Bewertung von Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ( 1 bis 9, 13 bis 16 BewG). Beruht der Wegfall einer Nutzung oder Leistung, die auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen begrenzt ist, auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, ist 14 Absatz 2 BewG zu berücksichtigen. Private Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft > R 115 (2) ErbStR 2003, H 115 (2) ErbStH 2003 Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen werden - vor allem bei Grundstücksübertragungen - vielfach Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar. Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Berechtigten verpflichtet ist, liegt insoweit eine aufschiebend bedingte Last vor, die nach 6 Absatz 1 BewG vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen ist. Die Pflegeverpflichtung bleibt deshalb zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung außer Ansatz (zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung aufschiebend bedingter Leistungen > BFH vom , BStBl 1989 II S. 814 ). Die Pflegeleistung kann erst dann berücksichtigt werden, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und der Erwerber die Leistungen erbringt. Bei der Schenkungsteuer liegt ab diesem Zeitpunkt eine gemischte Schenkung vor. Die Pflegeverpflichtung wird hierbei mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für die Zuwendung ( 11 ErbStG) angesetzt. Der Schenkungsteuerbescheid ist nach 175 Absatz 1 Nummer 2 AO entsprechend zu ändern (BFH vom , a.a.o.). Vom Eintritt des Pflegefalles kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn der Berechtigte pflegebedürftig i.s. des 15 SGB XI ist. Die Voraussetzungen für die Pflegestufe l müssen erfüllt sein. Liegen diese nicht vor, hat der Erwerber im Einzelfall in geeigneter Weise zu belegen, dass bereits Pflegeleistungen erforderlich sind und er seiner Verpflichtung nachkommt. Die Pflegeleistungen sind mit ihrem Kapitalwert im Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalles zu bewerten. Dieser ist auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ( 9 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG) abzuzinsen. Der Vervielfältiger für die Abzinsung ist der Tabelle 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2010l S. 810 ) zu entnehmen. Liegt Pflegebedürftigkeit i.s. des 15 SGB XI vor, kann der Jahreswert der Leistung ( 15 BewG), soweit sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, mit dem Zwölffachen der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen ( 36 Absatz 3 SGB XI) angesetzt werden. Sie beträgt: ab ab Pflegestufe I 440 EUR 450 EUR Pflegestufe II EUR EUR Pflegestufe III EUR EUR

5 5 In besonders gelagerten Einzelfällen ist nach 36 Absatz 4 SGB XI in der Pflegestufe III ein Betrag von EUR anzuwenden. Diese Beträge sind zu kürzen, soweit - Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden und der Pflegende die Kosten hierfür nicht zu tragen hat oder - die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und diese zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt. Die Weitergabe selbst ist nach 13 Absatz 1 Nummer 9a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit. Wird die Pflegestufe nicht erreicht, ist der Wert der monatlichen Pflegeleistungen zu schätzen, wobei jedoch der Wert der Pflegesachleistungen nicht überschritten werden darf. Verpflichtungen aus der Gesellschafterstellung Verpflichtungen aus der Gesellschafterstellung (Haftung, Mitarbeit, Verlustrisiko) sind keine Gegenleistungen (> BFH vom , BStBl 1992 II S. 923 ). (2) Der Abzug der Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen ist nach 10 Absatz 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist. Zu Absatz 2: Hinweise Bemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung Beispiel: A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach 16 BewG beträgt EUR. Grundbesitzwert Befreiung 13c ErbStG 10 % von EUR Verbleiben EUR./ EUR EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück Nießbrauch Summe EUR EUR EUR

6 6 Nicht abzugsfähig 10 % von EUR =./ EUR Abzugsfähig EUR./ EUR EUR (3) 1Sind mehrere Vermögensgegenstände Gegenstand einer freigebigen Zuwendung, sind unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einer oder zu mehreren Vermögensarten gehören, die steuerlichen Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammenzufassen. 2Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens nach 13, 13a oder 13c ErbStG begünstigt ist, sind die Befreiungen bei den einzelnen Vermögensgegenständen vorzunehmen. 3Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zuzurechnen sind. 4Steht eine Gegenleistung, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage im Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen, ohne dass sie wirtschaftlich einem einzelnen Vermögensgegenstand oder einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet werden kann, ist sie auf die einzelnen Vermögensgegenstände nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen; Absatz 2 gilt entsprechend. Zu Absatz 3: Hinweise Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung Beispiel 1: A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach 16 BewG beträgt EUR. Grundbesitzwert Befreiung 13c ErbStG 10 % von EUR Verbleiben EUR./ EUR EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück Nießbrauch Summe EUR EUR EUR

7 7 Nicht abzugsfähig 10 % von EUR =./ EUR Abzugsfähig EUR./ EUR EUR Beispiel 2: A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR und Aktien im Streubesitz mit einem gemeinen Wert von EUR. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen des Grundstücks vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach 16 BewG beträgt EUR. Aus der Anschaffung der Aktien resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B ebenfalls übernimmt. Grundbesitzwert Aktien Gesamtwert EUR EUR EUR Befreiung 13c ErbStG 10 % von EUR Verbleiben./ EUR EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück Nießbrauch Summe EUR EUR EUR Nicht abzugsfähig 10 % von EUR =./ EUR Abzugsfähig EUR./ EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den./ EUR Aktien (keine Kürzung) EUR

8 8 Beispiel 3: A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR und Aktien im Streubesitz mit einem gemeinen Wert von EUR. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der Aktien resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert EUR beträgt. Grundbesitzwert Aktien Gesamtwert EUR EUR EUR Befreiung 13c ErbStG 10 % von EUR Verbleiben./ EUR EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück EUR Teil der Leistungsauflage, die auf das Grundstück entfällt EUR : EUR x EUR EUR Summe EUR Nicht abzugsfähig 10 % von EUR =./ EUR Abzugsfähig EUR./ EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aktien EUR Teil der Leistungsauflage, die auf die Aktien entfällt EUR : EUR x EUR EUR Summe (keine Kürzung) EUR./ EUR EUR

9 9 Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen Beispiel 1: A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR und begünstigungsfähige GmbH-Anteile mit einem gemeinen Wert von EUR. Ein Antrag nach 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der GmbH-Anteile resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert EUR beträgt. Grundbesitzwert GmbH-Anteile Gesamtwert EUR EUR EUR Befreiung 13c ErbStG 10 % von EUR./ EUR Befreiung 13a ErbStG 85 % von EUR Verbleiben./ EUR EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück EUR Teil der Leistungsauflage, die auf das Grundstück entfällt EUR : EUR x EUR EUR Summe EUR Nicht abzugsfähig 10 % von EUR =./ EUR Abzugsfähig EUR./ EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den GmbH-Anteilen EUR

10 10 Teil der Leistungsauflage, die auf die GmbH-Anteile entfällt EUR : EUR x EUR EUR Summe EUR GmbH-Anteile vor Anwendung des 13a ErbStG Verschonungsabschlag 85 % ( 13a Absatz 1i.V.m. 13b Absatz 4 ErbStG) Vermögen nach Anwendung des 13a ErbStG EUR./ EUR EUR Abzugsfähiger Teilbetrag EUR : EUR x EUR =./ EUR EUR Beispiel 2: A überträgt im August 2011 seinem Sohn B durch Schenkung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der festgestellte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert des Betriebs ( 160 BewG) beträgt EUR. Darin ist der Wirtschaftsteil mit einem Wert von EUR und der Wohnteil mit einem Wert von EUR enthalten. Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs belaufen sich auf EUR. B übernimmt die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden des Betriebs in Höhe von EUR ( 158 Absatz 5 BewG) und hat Altenteilerleistungen mit einem Kapitalwert von EUR zu erbringen. Die Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (> 158 Absatz 4 BewG) und sind nicht im festgestellten Grundbesitzwert enthalten. Der Verkehrswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entspricht dem Steuerwert. Die Altenteilerleistungen sind nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Als Gegenleistung sind die Altenteilerleistungen in Höhe von EUR zu berücksichtigen. Die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden in Höhe von EUR sind im Fall der Bewertung des Betriebs im Reingewinnverfahren ( 163 BewG) mit dem Ansatz des Reingewinns abgegolten. Im Falle einer Bewertung mit dem Mindestwert ( 164 BewG) werden sie bei der Berechnung des Mindestwertes abgezogen. Nachdem die Schulden in beiden Fällen bereits bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt sind, stellt die Schuldübernahme schenkungsteuerrechtlich keine Gegenleistung dar. Wert des Wohnteils Wert des übrigen Vermögens Wert des Wirtschaftsteils Gesamtwert EUR EUR EUR EUR

11 11 Befreiung 13a ErbStG Wirtschaftsteil EUR Verschonungsabschlag 13a Absatz 1 ErbStG 85 %./ EUR EUR Verbleiben EUR Abzugsbetrag 13a Absatz 2 ErbStG./. 0 EUR + 0 EUR Summe der Steuerbefreiung EUR./ EUR Verbleibender Wert EUR Teil der Altenteilerleistung, der auf den Wirtschaftsteil entfällt EUR : EUR x EUR = EUR Wirtschaftsteil vor Anwendung des 13a ErbStG Steuerbefreiung 13a ErbStG Vermögen nach Anwendung des 13a ErbStG EUR./ EUR EUR Abzugsfähiger Teilbetrag EUR : EUR x EUR =./ EUR Teil der Altenteilerleistung, der auf Wohnteil und übriges Vermögen entfällt (keine Kürzung) EUR : EUR x EUR./ EUR EUR

12 12 Wirtschaftlicher Zusammenhang von Gegenleistungen, übernommenen Schulden, Leistungsauflagen, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit der Schenkerleistung In entsprechender Anwendung des 10 Absatz 6 ErbStG gilt für Schenkungen Folgendes: 1. Gegenleistungen, die der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags erbringen muss, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> Absatz 3 des Erlasses). 2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden, die der Beschenkte im Rahmen der Schenkung übernimmt, mit einem Vermögensgegenstand setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (> BFH vom , BStBl 1973 II S. 3 und vom , BStBl 1972 II S. 416 ) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (> BFH vom , BStBl 1973 II S. 3 und vom , BStBl 1967 III S. 596 ). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z.b. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (> BFH vom , BStBl 1962 III S. 535 ). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück begründet eine widerlegbare Vermutung, dass ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bereits bestanden haben; er wird durch die Zuwendung nicht herbeigeführt, wenn er beim Schenker nicht bestanden hat. Das gilt für Schuldverhältnisse aus bereits bestehenden Leistungs- oder Duldungsauflagen entsprechend. Ihr Kapitalwert ist nach 13f. BewG auf den Besteuerungszeitpunkt der aktuellen Zuwendung zu ermitteln. Besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit nur einem einzelnen Vermögensgegenstand, stehen die Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> Absatz 3 des Erlasses). 3. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen ist bei Leistungsauflagen (z.b. Rentenleistungen), die erst mit dem Erwerb begründet werden, stets gegeben. Sie sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> Absatz 3 des Erlasses). 4. Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (Nießbrauch, Wohnrecht), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem oder den Vermögensgegenständen begründet, auf die sich die Duldungspflicht bezieht. Steht die Nutzungs- oder Duldungsauflage in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit der zugewendeten Vermögensgegenstände, ist sie auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> Absatz 3 des Erlasses). (4) 1lm Zusammenhang mit der Ausführung der Schenkung anfallende Erwerbsnebenkosten, z.b. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, sind aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig. 2Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Vorfeld einer Schenkung sind keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten. Zu Absatz 4: Hinweise Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Allgemeine Erwerbsnebenkosten, z.b. für den Notar, das Grundbuch oder Handelsregister, sind keine Gegenleistung, sondern Folgekosten der Schenkung. Im Falle einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage sind sie in

13 13 vollem Umfang als Minderung der zu berücksichtigen. Ebenso sind Steuerberatungskosten für die Schenkungsteuererklärung und die Feststellungserklärung in vollem Umfang bereicherungsmindernd zu berücksichtigen. Die bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage anfallende Grunderwerbsteuer ist vom Abzug ausgeschlossen. Beispiel: A überträgt im August 2011 dem Neffen B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach 16 BewG beträgt EUR. Die Erwerbsnebenkosten (für Notar, Grundbuch) belaufen sich auf EUR, die Grunderwerbsteuer auf EUR. An Steuerberatungskosten sind EUR angefallen. Grundbesitzwert Befreiung 13c ErbStG 10 % von EUR Verbleiben EUR./ EUR EUR Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück Nießbrauch Summe EUR EUR EUR Nicht abzugsfähig 10 % von EUR =./ EUR Abzugsfähig EUR./ EUR verbleiben EUR Abzugsfähige Erwerbsnebenkosten (ohne Grunderwerbsteuer) Steuerberatungskosten EUR EUR Summe (keine Kürzung) EUR./ EUR EUR

14 14 Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht. Finanzministerium Baden-Württemberg 3 - S380.6/76 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 34 - S /11 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III D - S /2011 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 36 - S /11 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 53 - S /09 Hessisches Ministerium der Finanzen S 3800 A II 6a Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV - S /001 Niedersächsisches Finanzministerium S Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S V A 6 Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz S 3806 A Ministerium der Finanzen des Saarlandes B/5 - S #003 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 35 - S / Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 43 - S Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S Thüringer Finanzministerium S 3806 A (S)

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