Entgeltrahmentarifvertrag. für gewerbliche, kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Meister in den Betrieben des Tischlerhandwerks

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1 Entgeltrahmentarifvertrag für gewerbliche, kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Meister in den Betrieben des Tischlerhandwerks Zwischen dem Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-Westfalen, Dortmund Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen, Hannover Fachverband Tischler Nord, Hamburg - einerseits - und der IG Metall, vertreten durch die Bezirksleitungen Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Hannover Küste, Hamburg - andererseits - wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag vereinbart: 1

2 I. Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: für die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen; fachlich: für alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler-/Schreinerhandwerk), Anlage B Nr. 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Nr. 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausführen oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (z. B. Tischler- /Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach 7a, 7b HwO oder Ausnahmebewilligung nach 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/ Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen, Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, Montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für 2

3 Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten, Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstorbener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln. persönlich : für alle Arbeitnehmer, jedoch mit Ausnahme - der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und Generalbevollmächtigten - der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung eines Betriebs in Personengesamtheit berufenen Personen - der Geschäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind - der sonstigen leitenden Beschäftigten im Sinne des 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. II. Allgemeine Arbeitsbedingungen Die allgemeinen Arbeitsbedingungen richten sich nach dem zwischen den eingangs genannten Tarifvertragsparteien geschlossenen Manteltarifvertrag für das Tischlerhandwerk in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig- Holstein, Hamburg und Bremen in der jeweils geltenden Fassung. III. Entgeltregelungen 1. Die Beschäftigten werden in die Entgeltgruppen gemäß Ziff. IV. eingruppiert und hierüber benachrichtigt. Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die tatsächliche betriebliche Tätigkeit maßgebend. 2. Übt ein Beschäftigter dauernd mehrere Tätigkeiten verschiedener Gruppen gleichzeitig aus, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit des Beschäftigten entspricht. Vorübergehende Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Beschäftigten einer höheren Beschäftigungsgruppe durch einen Beschäftigten einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe begründet nur dann einen Anspruch auf die höheren Entgeltbezüge, wenn diese Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung ununterbrochen länger als acht Wochen dauert. Für die Zeit der tatsächlichen Stellvertretung über diese acht Wochen hinaus ist eine Vertretungszulage in Höhe der Differenz zu dem tatsächlichen Entgelt des Vertretenen zu zahlen. 3

4 IV. Entgeltgruppen Entgeltgruppe 1 (70 %) Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Entgeltgruppe 2 (75 %) Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mindestens 3-monatiges Anleiten oder Anlernen im Betrieb erworben werden. Gleichgestellt ist der Nachweis einer einjährigen der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis. Entgeltgruppe 3 (80 %) Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mindestens 6-monatiges Anleiten oder Anlernen im Betrieb erworben werden. Gleichgestellt ist der Nachweis einer zweijährigen der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis. Entgeltgruppe 4 (85 %) Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerbliche, kaufmännische oder technische Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erfordern oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden. Gleichzusetzen sind Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund anderer abgeschlossener Berufsausbildungen, die zu einer gleichwertigen Tätigkeit befähigen. Entgeltgruppe 5 (92 %) Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerbliche, kaufmännische oder technische Berufsausbildung ab dem 19. Monat nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erfordern oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden. Entgeltgruppe 6 (Eckentgelt 100 %) Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbständig ausgeführt werden, die entweder eine einschlägige gewerbliche, kaufmännische oder technische Berufsausbildung mit Abschluss voraussetzen, ab Vollendung des dritten Jahres nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mindestens vierjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden. Entgeltgruppe 7 (105 %) Verantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder für die spezielle gleichwertige Fachkenntnisse erforderlich sind, wie sie durch langjährige Berufspraxis erworben werden. 4

5 Entgeltgruppe 8 (110 %) Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangen. ** ** Der Entgeltgruppe 8 werden zugeordnet: Beschäftigte bei Ausbildungsträgern mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Sozialpädagogen, Diplompädagogen oder einer ähnlichen staatlich anerkannten Ausbildung, zur selbstständigen Erledigung aller Aufgaben im Rahmen der Betreuung von Teilnehmern von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Holzbetriebswirte (Beschäftigte mit einer abgeschlossenen technischen Ausbildung zum Tischler und der Zusatzqualifikation Holzbetriebswirt), sowie Meister, die sich mit Erfolg der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk unterzogen haben und die vollverantwortlich in Ausbildungsträgergesellschaften und sonstigen Ausbildungsstätten Ausbildungsund Fortbildungsmaßnahmen in Gruppen- und Einzelbetreuung selbständig ausbilden und alle die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erfüllen. Entgeltgruppe 9 (130 %) Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis. Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen in einem größeren Aufgabengebiet verlangen. Gleichgestellt sind Meister mit abgeschlossener Handwerksmeisterprüfung, die eine Gruppe von Arbeitnehmern oder eine Abteilung eigenverantwortlich beaufsichtigen und leiten mit selbständiger Lenkung der Betriebsaufgaben innerhalb dieser Gruppe oder Abteilung. Entgeltgruppe 10 (150 %) Selbständige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit eigenständiger Leitungsbefugnis, die eine entsprechende weiterführende Qualifizierung (z. B. abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium) erfordern, oder Tätigkeiten in einem größeren Aufgabengebiet, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern. Gleichgestellt sind Meister mit abgeschlossener Handwerksmeisterprüfung, die mehrere Betriebsabteilungen oder Produktionsabläufe in mehreren Abteilungen eigenverantwortlich überwachen, leiten und führen, oder die einen Betrieb oder einen im Verhältnis zum Gesamtbetrieb großen Betriebsteil selbstständig und verantwortlich leiten. V. Entgelthöhe Die Entgelte werden entsprechend der jeweils gültigen Entgelttabelle festgesetzt. Die Entgelttabelle (Anlage 1) dieses Tarifvertrages kann jeweils mit einmonatiger Frist zum vereinbarten Auslauftermin gekündigt werden. 5

6 Übertarifliche Zulagen sind durch Einzelarbeitsvertrag auszuweisen. Bei flexibilisierter Arbeitszeit mit Führung eines Zeitkontos erhalten die teilnehmenden Beschäftigten eine gleich bleibende Monatsvergütung (verstetigtes Monatsentgelt). Falls Arbeitgeber in Erwartung und/oder im Vorgriff auf einen neuen Entgelttarifvertrag bereits übertarifliche Zahlungen erbracht haben, können diese mit den vorstehenden Entgelten verrechnet werden. Sonstige bisher gezahlte Zulagen werden hiervon nicht berührt. VI. Akkordlohn 1. Statt der Zeitvergütung kann auch Akkordvergütung vereinbart werden. Die Festsetzung von Akkordsätzen erfolgt unter Zugrundelegung nachstehender Vorschriften: 2. Die Akkorde sind von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen mit der Belegschaft so festzusetzen, dass für Arbeitnehmer mit betriebsüblicher (normaler) Leistung die Möglichkeit gewährleistet ist, einen Verdienst zu erzielen, der 15 v. H. über den Entgelten des vorliegenden Lohntarifvertrages liegt (Akkordrichtsatz: Tariflohn + 15 %). 3. Wird der Akkordrichtsatz im Durchschnitt bei Einzelakkord von dem einzelnen Arbeitnehmer, bei Gruppenakkord von der Arbeitergruppe nicht erreicht, so hat eine Nachprüfung des Akkordsatzes mit dem Ziel einer angemessenen Berichtigung zu erfolgen. 4. Bleibt ein Arbeitnehmer innerhalb einer Entgeltperiode unter seinem tariflichen Entgelt, so ist ihm dieser zu zahlen, sofern nicht der Grund hierfür nachweislich in seiner Person liegt. Die Akkordsätze sind vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben. Bei regelmäßig wiederkehrender Akkordarbeit sind die Akkordsätze schriftlich festzulegen. VII. Prämienregelung Für Arbeiten, die sich nach den betrieblichen Voraussetzungen zur Ausführung im Prämienentgelt eignen, kann eine Prämie vergeben werden. Prämienausgangsentgelt ist mindestens das Tarifentgelt. Verschiedene Prämienarten sind möglich, zum Beispiel a. Mengenprämien b. Qualitätsprämien c. Ersparnisprämien d. kombinierte Prämien. 6

7 VIII. Entgeltabrechnung und Entgeltzahlung 1. Der Entgeltabrechnungszeitraum beträgt einen Monat. Der Arbeitgeber hat im laufenden Monat eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten, sofern nicht durch Betriebsvereinbarung oder betriebliche Regelung eine andere Regelung festgelegt wird. Die monatliche Entgeltzahlung ist so vorzunehmen, dass der Arbeitnehmer spätestens am neunten Arbeitstag des folgenden Monats über die Entgeltabrechnung und ggf. den Differenzbetrag zwischen Abschlag und Anspruch laut Abrechnung verfügen kann. 2. Die Zahlung verstetigten Monatsentgelts für den abgelaufenen Monat erfolgt bis zum ersten Werktag des Folgemonats. 3. Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen des Bruttoentgelts zu geben. IX. Besitzstandsregelung 1. Aus Anlass der Einführung dieses Entgeltrahmentarifvertrages erfahren die bestehenden Einstufungen der Arbeitnehmer in den bisherigen Lohn- und Gehaltsgruppen keine Änderung. Die Lohn- und Gehaltsgruppen sind identisch mit den jeweiligen Entgeltgruppen und daher gleich zu behandeln. 2. Bei einer neuen Eingruppierung darf eine Minderung des bisherigen Monatsentgeltes nicht eintreten. Der Mehrbetrag gilt als Besitzstand. 3. Zukünftige Tariferhöhungen können zu 30 Prozent auf diesen Besitzstand angerechnet werden. X. Inkrafttreten und Laufzeit Dieser Tarifvertrag tritt am 1.August 2013 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats, erstmalig zum 31. Juli 2015, gekündigt werden. Bielefeld, Brammertz Roxlau Giesler Iwanowski Fachverband des Tischlerhandwerks IG Metall Bezirksleitung Nordrhein- Westfalen Nordrhein-Westfalen 7

8 Lütje Wächter Meine Hartmann Verband des Tischlerhandwerks IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen/Bremen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Fischer Bendschneider Schütt Geiken Ahrens Fachverband Tischler Nord IG Metall Bezirksleitung Küste 8

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