Rechtsschutzversicherungsvertrag Rechtsschutz für landwirtschaftliche Betriebe Version 2 Ausgabe 02/2010. (Übersetzung)

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1 ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag Rechtsschutz für landwirtschaftliche Betriebe Version 2 Ausgabe 02/2010 (Übersetzung) Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar b) die Versicherungsbedingungen c) die Information über den Datenschutz und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des Versicherungsangebots auszuhändigen. Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation. Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 07/2016 Pag.1 di 25

2 Zusatzinformation Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group. b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 Deutschland. c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ( die Gesellschaft ), Niederlassung in der Viale del Commercio VERONA VR (ITALIEN). d) Telefonnummer für Italien: Fax: arag@arag.it zertifizierte (PEC): arag@pec.arag.it - Internet: e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS, Liste I, I eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig. ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin). 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf ,34 Euro, davon ,00 Euro Gesellschaftskapital und ,19Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen. Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 311,4%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird. Hinweis: Wird spätestens 30 (dreißig) Tage vor Ablauf der Versicherung keine Kündigung per Einschreiben an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 5 der Versicherungsbedingungen. 3. Angebotener Versicherungsschutz Einschränkungen und Ausschlüsse Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung. Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, für welche die in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Einschränkungen, Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden: Antrag auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter Antrag auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter bei einem Unfall zwischen Fahrzeugen Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit den eigenen Mitarbeitern Einzelstreitigkeiten als Arbeitnehmer Streitigkeiten im Bereich Fürsorge- oder Sozialversicherung Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die sich aus Verträgen mit Lieferanten ergeben. Die Leistungen für Vertragsstreitigkeiten mit den Kunden, einschließlich Eintreibung von Außenständen, werden begrenzt auf 1 (einen) Fall pro Versicherungsjahr erbracht Streitigkeiten im Zusammenhang mit dinglichen Rechten Antrag auf Freigabe des Fahrzeugs, das infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde Einspruch gegen eine Verfügung wie Führerscheinentzug, -suspendierung oder widerruf, die infolge eines Verkehrsunfalls ergeht Einlegung von Einspruch gegen sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen, die infolge eines Verkehrsunfalls verhängt werden Bevorschussung der Kaution bei Verhaftung im Ausland, infolge eines Verkehrsunfalls Beistand eines Dolmetschers bei der Einvernahme im Fall der Festnahme, Haft oder anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortlichkeit infolge eines Verkehrsunfalls im Ausland angeordnet werden Schiedsverfahren zur Schlichtung von Streitfällen Sicherheitspaket (Gesetzesverordnung 81/2008 und GVO 106/2009, GVO 193/07, GVO 152/06, GVO 196/03, GVO 231/2001 sowie nachfolgende Bestimmungen oder Regelungen) Pag.2 di 25

3 Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen. Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Police hervor. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1 und Art Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website " berechtigt, auf den Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen vertraglichen Bedingungen zu überprüfen. Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zu einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 10 Absatz 2 und Art. 22. Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei. Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind. Details zum Höchstbetrag entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1 Absatz 1, Art. 10 Absatz 5, Art. 16, Art. 20 Absatz 7, 11, 14, 15, 16, 17, 18 der Versicherungsbedingungen. Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept des Höchstbetrages anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert. Funktionsmechanismus des Höchstbetrages: Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag (pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze): ,00 Anwaltskosten ,00 Gutachterkosten 4.000,00 Gesamtkosten ,00 Erstattungsfähiger Betrag ,00 Funktionsmechanismus des Streitwertes für den Versicherungsschutz Vertragsstreitigkeiten mit Lieferanten gemäß Art. 20 Absatz 7 der Versicherungsbedingungen: Streitwert über 250,00 Rechnung für Warenlieferung ,00 Wert der nicht auftragskonformen Ware 250,00 In diesem Fall ist die Versicherung nicht wirksam, weil der Streitwert nicht über 250,00 liegt. Funktionsmechanismus des Streitwertes für den Versicherungsschutz gemäß Art. 20 Absatz der Versicherungsbedingungen: Höhe der verhängten verwaltungsrechtlichen Geldstrafe 200,00 In diesem Fall ist die Versicherung nicht wirksam, weil der Betrag der anzufechtenden Geldstrafe geringer ist als 250,00. Funktionsmechanismus der Bevorschussung der Strafkaution bei Verhaftung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland gemäß Art. 20 Absatz 11 der Sonderversicherungsbedingungen Geforderte Strafkaution bei Verhaftung im Ausland ,00 Maximal möglicher Vorschuss für eine Kaution ,00 (gleichwertiger Betrag in der örtlichen Währung) 4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben. Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe. Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art oder des Versicherungsgesetz zum Thema Nichtigkeit des Risikos. 5. Erschwernis und Verminderung des Risikos Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder -verminderung mitteilen. Pag.3 di 25

4 Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 2 sowie Art. 21 der Versicherungsbedingungen. Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, die eine Risikoveränderung bewirken. 1. Beispiel Bei der Vertragsunterzeichnung gibt der Versicherungsnehmer die Größe seines landwirtschaftlichen Betriebs mit 15 Hektar und einem Jahresumsatz in Höhe von ,00 an. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Laufzeit des Vertrages, vergrößert sich der Betrieb von 15 auf 25 Hektar. Die ausbleibende Mitteilung dieser Risikoerschwernis kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsrechts führen sowie zur Beendigung der Versicherung gemäß Art des ital. ZGB. 2. Beispiel Der Versicherungsnehmer behält zwar dieselbe Anzahl von Hektar Betriebsgröße bei, erfährt jedoch eine starke Verringerung seines Umsatzes im Vergleich zu dem bei Vertragsabschluss angegebenen Betrag (von ,00 auf ,00). Nach Ablauf des Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ersetzen lassen und eine Verringerung der Prämie beantragen, weil sich das Risiko vermindert hat. 6. Prämien Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind folgende von der Gesellschaft zugelassene Zahlungsmittel mit den Einschränkungen, die von der geltenden Gesetzgebung und den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind: Bank- oder Postüberweisung, nicht übertragbarer Bank-, Zirkular- oder Postscheck, Posterlagschein, Postanweisung, Bargeld, Kredit- und Debitkarten. Die Gesellschaft kann eine Bezahlung der Jahresprämie in zwei im Voraus zu zahlende Halbjahresraten zugestehen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Unternehmen oder der Vermittler kann einen Prämiennachlass von 10% oder 20% gewähren, je nach Größe des versicherten Betriebs. 7. Rückgriffsrechte und Einsetzung Beitreibung von Geldbeträgen Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden. Gemäß Art des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 8. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung vom Vertrag zurückzutreten. Übt der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht aus, muss er dies schriftlich per Einschreiben mit Rückantwort an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder mit gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (u.a. PEC und Zustellung in Person) oder per Telefax mitteilen. Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB). 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Die Gesellschaft schlägt vor, den abzuschließenden Vertrag dem italienischen Gesetz zu unterstellen. Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden. 11. Steuerregelung Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 21,25% der Jahresprämie für den Rechtsschutz im Nicht-Kfz-Bereich und von 12,50% der Jahresprämie für den Rechtsschutz im Kfz-Bereich belegt. Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar. C. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN Pag.4 di 25

5 12. Schäden Auszahlung der Entschädigung Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich melden. Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung informieren. Der Versicherte kann neue Schäden per an die Adresse denunce@arag.it oder auf dem normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax an die Nummer melden. Für die anschließende Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die -Adresse sinistri@arag.it verwenden, das Fax Nummer und den normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR). Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11, Art. 12, Art.13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 14. Mediation zur Beilegung von Streitfragen Am 20. März 2010 trat das Gesetzesdekret 28/2010 zu Thema Mediation zur Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitfragen in Kraft. Dieses Dekret sieht die Möglichkeit vor, sich zur Lösung zivilrechtlicher Streitfragen, auch betreffend Versicherungsverträge, an eine unparteiische Mediationsstelle zu wenden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen ist. Beabsichtigen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, so können sie den Mediationsantrag, der bei einer der o.g. Stellen hinterlegt wird, an den Geschäftssitz der ARAG senden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia, Divisione Tecnica Sinistri, Viale del Commercio, 59, Verona VR,, Fax Hinweis: Ab dem 20. März 2011 wird der Mediationsversuch auch für Versicherungsverträge obligatorisch, d.h. er muss aktiviert werden, bevor ein Zivilverfahren vor Gericht angestrengt werden kann. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia Servizio Reclami, Viale del Commercio Verona VR, Fax , servizio.reclami@arag.it. Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde wenden: IVASS - Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, Rom ( wobei er seinem Schreiben eine Kopie der eventuell bereits bei der Gesellschaft vorgebrachten Beschwerde und der entsprechenden Antwort beizulegen hat. An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten: a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern; b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben. Nützliche Informationen über die Einreichung von Beschwerden finden Sie auch auf der Webseite der Gesellschaft unter Das Formblatt für eine Beschwerde bei der IVASS findet sich auf der Webseite in der Sektion Per il Consumatore Come presentare un reclamo. Sie können das Formblatt auch von der Webseite Sektion Beschwerden herunterladen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Betroffenen in Streitfällen stets die Möglichkeit haben, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden. Vor Anrufung der Gerichtsbehörden ist es jedoch möglich und in einigen Fällen notwendig, alternative Wege zur Lösung der Streitigkeiten zu versuchen, wie: -die Mediation (Gesetzesverordnung Nr und nachfolgende Änderungen), durch Antragstellung bei einer der Mediationsstellen, die in der entsprechenden Liste des Justizministeriums geführt werden, die auf der Webseite verfügbar ist und/oder -das Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung (Gesetz Nr. 162 vom ), das mit Antragsstellung durch denen eigenen Anwalt bei der Gesellschaft in die Wege geleitet wird. Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich die IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern. Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen: - bei der IVASS, die sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt; - direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite Pag.5 di 25

6 angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen. Für Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung sind weiterhin die Gerichtsbehörden zuständig, neben der eventuellen Möglichkeit, alternative Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. 14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können. Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß GVO zu unternehmen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 13 Absatz 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon unberührt. 15. Interessenskonflikt Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat. Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite Sektion Rechtsschutzprodukte Informationsbroschüren verwiesen. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Generalvertreter und Direktor für Italien Der AbteilungsleiterUnderwriting & Pricing Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 07/2016 Pag.6 di 25

7 Glossar Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils angegebene Bedeutung zu: Absprache im Strafprozess Strafzumessung auf Antrag der Parteien: ein besonderes Verfahren, bei dem zwischen dem Angeklagten und dem Staatsanwalt eine Vereinbarung über die Strafzumessung erreicht wird. Hat Belohnungscharakter, da die Strafe für den Angeklagten bis zu einem Drittel verringert werden kann. Abstufung der Straftat: eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Straftat im Vergleich zur anfänglichen Anklage (z.b. Abstufung von vorsätzlich auf fahrlässig). Agrotourismus: Hierunter versteht man die Beherbergung und Bewirtung von Gästen durch den Landwirt (gemäß Art. 2, Gesetz Nr. 96 vom 20. Februar 2006), als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft, unter Verwendung des eigenen Betriebs, im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung, der Forstwirtschaft und der Viehzucht. Amnestie/Straferlass: Gnadenakt des Staates gegenüber von Subjekten, die wegen Straftaten verurteilt wurden. Der Strafnachlass löscht die Strafe, während die Amnestie außer der Strafe auch die Straftat löscht. Anwaltskosten: Honorare und Gebühren des Verteidigers gemäß der anwaltschaftlichen Tarifregelung. Arbeitsbuch: Private Arbeitgeber, mit Ausnahme des Arbeitgebers von Haushaltshilfen, müssen das einheitliche Arbeitsbuch einrichten und führen, in das die Arbeitnehmer, die freien Mitarbeiter mit Verträgen in koordinierter und kontinuierlicher Form (mit oder ohne Projekt) sowie die stillen Teilhaber mit Arbeitsleistung einzutragen sind. Das Arbeitsbuch hat im Wesentlichen den Zweck, jedem einzelnen Arbeitnehmer den effektiven Stand seines Arbeitsverhältnisses und den Aufsichtsbehörden den Beschäftigungsstand des Unternehmens aufzuzeigen. Aufhebung: Die Aufhebung bezieht sich auf einen Mangel des Vertrages, verstanden nicht als Handlung, sondern als Beziehung. Es geht hierbei um eine mangelnde Funktion des Vertragsverhältnisses aufgrund einer der im Gesetzbuch beschriebenen Umstände. Zur Aufhebung kommt es wegen Nichterfüllung, nachfolgender Unmöglichkeit und übermäßiger Belastung. Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in den Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden). Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um dies zu vermeiden. Außervertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung absoluter Rechte, die erga omnes (für alle) gelten und als solche von der Rechtsordnung geschützt sind. Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung. Beschlagnahme: eine materielle und rechtliche, die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ausschließende Beschränkung. Betriebsangehörige: Versicherte Personen, wie sie bei Abschluss der Police hervorgehen, gemäß Art. 20 der Sonderversicherungsbedingungen, mit Ausnahme der Zeitarbeiter und der abgestellten Arbeitskräfte. Insbesondere: bei Personengesellschaften: der Versicherungsnehmer, die Gesellschafter, die Personen, die ins Arbeitsbuch eingetragen sind (mit Ausnahme der Zeitarbeiter und der abgestellten Arbeitskräfte), die Familienmitglieder des Firmeninhabers, die im Unternehmen mitarbeiten, sowie alle anderen Mitarbeiter der Gesellschaft mit Projektarbeitsvertrag. bei Kapitalgesellschaften: der Versicherungsnehmer, der gesetzliche Vertreter, die arbeitenden Gesellschafter, die Personen, die ins Arbeitsbuch eingetragen sind (mit Ausnahme der Zeitarbeiter und der Pag.7 di 25

8 abgestellten Arbeitskräfte), sowie alle anderen Mitarbeiter der Gesellschaft mit einem Projektarbeitsvertrag mit Ausnahme der Verwalter, Kontrollräte und Wirtschaftsprüfer); bei Einzelunternehmen und Familienbetrieben: der Versicherungsnehmer, der Inhaber, die Personen, die ins Arbeitsbuch eingetragen sind (mit Ausnahme der Zeitarbeiter und der abgestellten Arbeitskräfte), sowie die Familienmitglieder des Firmeninhabers, die im Unternehmen mitarbeiten. Beweismittel: jegliches Element, das die Wahrhaftigkeit einer Behauptung oder einer Tatsache belegt (z.b. Zeugenaussage, Dokument ) Dingliche Rechte/Sachenrecht: Rechte, deren Gegenstand eine Sache ist: z.b. Eigentum, Nießbrauch, Nutzungsrecht, Ersitzung, Wohnrecht, Dienstbarkeiten (Wegerecht), Pfandrecht, Hypothek usw. In dieser Definition ist auch der Besitz inbegriffen. Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz, genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai Einstellung: Der Staatsanwalt beantragt ein Einstellungsdekret, sofern die bei den Voruntersuchungen erlangten Indizien nicht geeignet sind, um die Anklage vor Gericht aufrechtzuerhalten. Entschädigung: Der Betrag, den die Gesellschaft im Schadensfall bezahlen muss. Fahrlässigkeitsdelikt: Als Fahrlässigkeitsdelikt gilt nur jenes, das ausdrücklich vom Strafgesetz als solches vorgesehen (und als solches angefochten) wird und das aus Nachlässigkeit, Unerfahrenheit, Unvorsichtigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzen, aber ohne den Willen oder die Absicht zur Verursachung des schädigenden Ereignisses begangen wird. Fahrzeug: Transportmittel, das in der Police durch sein amtliches Kennzeichen identifiziert wird (z.b. Pkw, Lkw, Motorrad, Wohnmobil). Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen. Gebührenpflichtige Verwarnung: Geldstrafe, die für Zuwiderhandlungen festgesetzt wird, im Gegensatz zur Geldbuße, die für Delikte vorgesehen ist. Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache. Geldbuße: siehe gebührenpflichtige Verwarnung. Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen. Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den Streitgegenstand überlassen wird. Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Generalvertretung und Direktion für Italien Gesetzesverordnung Nr. 196/2003: das Datenschutzgesetz, das folgende Figuren vorsieht: - Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, das über die Modalitäten und die Zielsetzungen der Datenverarbeitung sowie über die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen entscheidet und deshalb zur Einhaltung der Auflagen über die Aushändigung des Informationsschreibens, die Einholung der Zustimmung zur Datenverarbeitung sowie zur eventuellen Ernennung von Datenschutzbeauftragten und/oder Sachbearbeitern für den Datenschutz usw. zuständig ist. Pag.8 di 25

9 - Der Datenbeauftragte ist eine natürliche oder juristische Person mit Entscheidungsbefugnis, die vom Verantwortlichen für die Datenverarbeitung eingesetzt werden kann und ihm schriftlich und analytisch erteilte Aufgaben ausführt. - Der Sachbearbeiter für die Datenverarbeitung ist eine Person, die direkt dem Verantwortlichen oder dem Beauftragten unterstellt ist und unter dessen Anleitung die Vorgänge zur Datenverarbeitung ausführt. - Die Garantiebehörde für den Datenschutz ist eine unabhängige Einrichtung, die den Schutz der Grundrechte und freiheiten sowie die Einhaltung der Würde bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellt. Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen. Halter: natürliche/juristische Person, die das Fahrzeug geleast/gemietet hat. Höchstbetrag: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall bezahlen kann, begrenzt auf die in Art. 1 Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten. Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt, sofern vorgesehen. Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni). Jahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren. Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt. Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung. Kosten bei Unterliegen: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten. Es unterliegt die Partei, deren rechtliche Forderungen vom Richter nicht als begründet anerkannt wurden. Kosten für die Domizilierung: Kosten des Anwalts, der im Gebiet der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde niedergelassen ist, falls der vom Versicherten beauftragte Anwalt außerhalb dieses Gebiets ansässig ist. Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern. Landwirtschaftliche Tätigkeit: Landwirtschaftliche Tätigkeiten sind die Bodenbewirtschaftung, die Forstwirtschaft, die Viehzucht und damit verbundene Tätigkeiten. Mit der Landwirtschaft verbundene Tätigkeiten: - werden von dem Unternehmer ausgeübt, der gleichzeitig die Bodenbewirtschaftung oder die Forstwirtschaft oder die Viehzucht betreibt; - zielen auf das Handling, die Konservierung, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Förderung der Produkte ab, die vorwiegend aus der Haupttätigkeit (Bodenbewirtschaftung, Forstwirtschaft oder Viehzucht) stammen. Leasing: Mit dem Leasingvertrag gewährt ein Subjekt (Leasinggeber) einem anderen (Leasingnehmer) das Recht zur Nutzung eines bestimmten Gutes gegen Bezahlung einer regelmäßigen Leasingrate. Nach Ablauf des Vertrages hat der Benutzer die Möglichkeit, das Gut zu erwerben, indem er die Kaufoption ausübt. Mandat: Vertrag, mit dem sich der Rechtsanwalt verpflichtet, eine oder mehrere juristische Handlungen auf dem gerichtlichen oder außergerichtlichen Weg für den Versicherten durchzuführen. Pag.9 di 25

10 Miete: Das Recht definiert als Miete den Vertrag, mit welchem eine Partei (Vermieter) sich verpflichtet, einer anderen Partei (Mieter) für einen bestimmten Zeitraum die Nutzung einer Sache zu gewähren, gegen Bezahlung einer bestimmten Vergütung (Mietzins). Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht. Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können. Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Sonderversicherungsbedingungen. Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet. Prämienabrechung: Form des Prämienausgleichs, die in einer eigenen Vertragsklausel vorgesehen ist. Die Prämienabrechnung kommt dann zur Anwendung, wenn die Prämie nicht im Voraus berechenbar ist, weil sie von variablen Elementen (Anzahl der Hektar, Umsatz) abhängt. Die Prämie wird also zu einem Teil im Voraus bezahlt (provisorischer Anteil) und zu einem Teil im Nachhinein abgerechnet, wenn die definitiven Daten des variablen Risikoelements vorliegen. Rechtskräftiges (definitives) Urteil: Als rechtskräftig bezeichnet man eine unumstößliche Verfügung, d.h. eine Verfügung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, entweder weil die entsprechende Frist abgelaufen ist, oder weil bereits sämtliche Rechtsmittel erschöpft wurden. Eine rechtskräftige Verfügung ist somit durch ein unumstößliches Urteil gekennzeichnet, zu dem sich kein Richter erneut aussprechen kann. Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom Art. 163/4 und 173/4 und verbundene. Reisekosten: Dem Anwalt, der sich zur Ausübung des erhaltenen Mandats außerhalb seines beruflichen Domizils begeben muss, stehen die Reise- sowie die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu, die in Höhe der belegten Beträge erstattet werden, mit einem Zuschlag von 10% als Erstattung von Zusatzkosten; bei Verwendung des eigenen Fahrzeugs steht ihm ein Kilometergeld in Höhe eines Fünftels der Treibstoffkosten pro Liter zu sowie die Erstattung der belegten Kosten für Autobahn und Parkplatz. Rückgängigmachung: Durch die Klage auf Rückgängigmachung eines Vertrages wird es einem Subjekt, das den Vertrag in einer Gefahren- oder Notlage geschlossen hat, ermöglicht, sich von diesem zu lösen, wenn diese Situation zu beträchtlichen Missverhältnissen zwischen den vertraglichen Leistungen geführt hat. Rücktritt: Willensäußerung, mit der eine der Parteien die vollständige oder partielle Lösung des Rechtsverhältnisses vertraglichen Ursprungs bewirkt. Sachverständiger: Freiberufler, der vom Versicherungsunternehmen damit beauftragt wird, das Ausmaß des Schadens zu schätzen, den der Versicherte bzw., im Falle von Haftpflichtversicherungen, der geschädigte Dritte durch den Versicherungsfall erlitten hat. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird. Pag.10 di 25

11 Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Strafantrag: Der Strafantrag ist eine Einrichtung des Strafprozessrechts. In den meisten Rechtsordnungen handelt es sich dabei um eine Erklärung, mit welcher der Geschädigte bestimmter Straftaten beantragt, dass gerichtlich gegen den Täter vorgegangen wird. Der Strafantrag ist somit die Voraussetzung für die Strafverfolgung bei Antragsdelikten, die nicht von Amts wegen verfolgt werden. Straferlass: siehe Amnestie Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist. Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen Prozess aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen. Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Beanstandung einer angenommen Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen, die der Person normalerweise in Form einer Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zugestellt wird. Letztere enthält Angaben über die verletzte Bestimmung und die Art der entsprechenden Straftat (fahrlässig vorsätzlich erfolgsqualifiziert). Streitwert: Festlegung des Wertes, um den es bei einem Streitfall geht. Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung: Abkommen, geregelt durch die Gesetzesverordnung Nr. 132 vom 12. September 2014, in dem die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben und loyal zusammenzuarbeiten, um die Streitfrage mit Unterstützung durch Anwälte, die bei der Kammer eingetragen sind, gütlich zu lösen. Umsatz: der Betrag, den der Versicherungsnehmer in der MwSt.-Erklärung für das letzte Geschäftsjahr vor Abschluss der Police als Umsatz angegeben hat. Unerlaubte Handlung: Übertretung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Kollektivität oder Verhaltensweise, die das absolute Recht des Individuums verletzt. Bedingt Haftung und Entschädigungspflicht. Nicht zu verwechseln mit der Nichteinhaltung, d.h. der Verletzung von Vertragsbestimmungen. Unfall: Ein schädigendes Ereignis als Folge von Zufall, Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Übertretung von Bestimmungen oder Regeln, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, welches das Fahrzeug so schwer beschädigt, das es unter normalen Bedingungen nicht mehr verwendet werden kann. Unterwerfungsverfahren: Bezahlung geschuldeter Summen an die Staatskasse. Kann eine Straftat löschen, für die nur eine gebührenpflichtige Verwarnung festgelegt wurde. Variable Elemente: tarifliche Parameter (Anzahl der Hektar Betriebsfläche und Umsatz), anhand deren die Prämie berechnet und geregelt wird. Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen. Verjährung: Dieser Begriff bezeichnet die rechtlichen Auswirkungen der verstreichenden Zeit und findet Anwendung sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht. Im Zivilrecht bezeichnet er das Phänomen, dass ein Rechtsanspruch erlischt, wenn er vom Anspruchsinhaber nicht innerhalb einer gesetzlich geregelten Zeit Pag.11 di 25

12 vorgebracht wird. Die Ratio der Bestimmung liegt in dem Bedürfnis nach Sicherheit der Rechtsbeziehungen. Im Strafrecht bewirkt die Verjährung die Löschung einer Straftat nach einem bestimmten Zeitraum. Die Ratio der Bestimmung liegt hier in der Überlegung, dass nach einem langen Zeitraum weder Interesse des Staates an einer Bestrafung der Tat, noch die Notwendigkeit eines sozialen Wiedereingliederungsprozesses des Täters mehr vorliegt. Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind. Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses und/oder Strafverfahren hier des Streitfalles für das die Versicherung vorgesehen ist. Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Versicherung abschließt. Versicherungsperiode Versicherungsjahr: Bei Policen mit einer Laufzeit unter 365 Tagen beginnt die Versicherungsperiode um 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Police Gültigkeit erlangt, und endet bei Auslaufen der Police. Bei Policen mit einer längeren Laufzeit gilt das Versicherungsjahr/die Versicherungsperiode als Zeitjahr. Beginnt eine Versicherung am des laufenden Jahres, so endet das erste Versicherungsjahr am des Folgejahres. Das zweite Versicherungsjahr beginnt somit am des Folgejahres. Vertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung relativer Rechte, da sie nur hat, wer einen Vertrag abgeschlossen hat. Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde. Verwaltungsrechtlicher Einspruch: Einspruch bei den Verwaltungsorganen: Präfekt, Ministerium, Regionales Verwaltungsgericht (TAR), Staatsrat usw. Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterscheiden sich in a) verwaltungsrechtliche Geldstrafen, die die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen; b) sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen (z.b. Verbot oder Aussetzung einer Tätigkeit, Beschlagnahme usw.). Verwaltungsrechtliches Vergehen: Verstoß gegen eine Bestimmung zum Schutz des öffentlichen Interesses, die mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet wird. Ein solcher Verstoß ist weniger schwerwiegend als ein strafrechtlicher Verstoß. Vorsatzdelikt: Jegliches Delikt, das nicht unter die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Definition des Fahrlässigkeits- oder des erfolgsqualifizierten Deliktes fällt. Zurücknahme eines Strafantrags: Der Strafantrag kann zurückgenommen werden. Der Antrag auf Zurücknahme bewirkt eine Straftatlöschung. Zuständiger Gerichtsstand: Sitz des für eine Streitsache zuständigen Gerichts. Pag.12 di 25

13 Allgemeine Versicherungsbedingungen Definitionen: siehe Glossar in der Zusatzinformation Art. 1 Gegenstand der Versicherung 1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l Italia (im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt) versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police genannten Fällen nötig sind. 2. Diese Kosten sind: die Kosten für den mit der Schadenbearbeitung beauftragten Rechtsanwalt, auch wenn der Streitfall unter Einbeziehung einer Mediationsstelle oder durch Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung bearbeitet wird. die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein privater Organismus sein kann; die Erstattung ist hierbei begrenzt auf die Beträge gemäß der einschlägigen Vergütungstabelle für die Mediation durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Versicherungsdeckung für eine solche Mediation besteht nur dann, wenn es bei dem Streitfall um folgende Themen geht, sofern diese in den versicherten Leistungen enthalten sind und in den Wirkungsbereich der vorliegenden Police fallen: dingliche Rechte, Miete, Leihe, Schadenersatz im Straßenverkehr und in der Schifffahrt, Schadenersatz im Zusammenhang mit ärztlicher Haftung, Schadenersatz im Zusammenhang mit Verleumdung durch die Presse oder sonstige öffentliche Medien, Versicherungs-, Banken- und Finanzierungsverträge; die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft gemäß Art. 13 Absatz 5 genehmigten Vergleichs; die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters, des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie gemäß Art. 13 Absatz 5 in Absprache mit der Gesellschaft ernannt wurden; die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der ital. Strafprozessordnung); die Gerichtskosten; die Einheitsabgabe (Contributo Unificato Gesetzesdekret Nr. 28 vom ), sofern sie nicht bei Unterliegen der Gegenseite von dieser ersetzt wird. die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden; die Ermittlungskosten bei der Suche nach Entlastungsbeweisen; die vom Versicherungsnehmer/Versicherten getragenen Kosten für den Beitritt als Nebenkläger, im Rahmen von Strafverfahren zu Lasten der Gegenpartei; die notwendigen Kosten für die Domizilierung, unter Ausschluss jeglicher Doppelhonorare und Reisekosten. 3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 11 Absatz 3 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 2 - Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet: entsprechend der geltenden Vorschriften, selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind; alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. 2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von: gebührenpflichtigen Verwarnungen, Geldbußen oder Geldstrafen im allgemeinen; Kosten, die zugunsten von Nebenklägern im Strafverfahren gegen den Versicherten festgesetzt werden (Art. 541 Strafprozessordnung). 3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach 2 (zwei) erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt. 4. Nicht durch die Versicherung sind abgedeckt Erfolgshonorare, die zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart werden. Art. 3 - Angaben und Erklärungen 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 4 - Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muß der Versicherte gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 5 - Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages 1. Vorbehaltlich der in Art. 10 Absatz 2 der Police vorgesehenen Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu diesem Zeitpunkt Prämie und Nebenkosten bezahlt wurden; anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der Police festgesetzten Fälligkeiten. 2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 30 (dreißig) Tage vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr, gemäß Art des ital. ZGB. Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 7 - Italienische Sprache oder deutsche Sprache Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher Sprache zu erhalten. Art. 8 - Bezahlung der Prämie Pag.13 di 25

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