Mit System zu mehr Geld

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1 Mit System zu mehr Geld höhergruppierung Auch wenn die neue Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung vorsieht, ist immer zu prüfen, ob sie sich lohnt. Nur so lassen sich böse Überraschungen vermeiden. VO N DOREEN LIN DN ER darum geht es 1. Kommen Beschäftig te aufgrund der neuen Entgeltordnung des TVöD VKA in eine höhere Entgeltgruppe, können sie ihre Höhergruppie rung beantragen. 2. Dieser Schritt will aber wohlüberlegt sein. Es können möglicherweise bestehende Zulagen dauerhaft entfallen. 3. Deshalb ist vorab genau zu prüfen, ob die Höhergruppierung einen Gewinn oder einen Verlust bringt. M it Wirkung vom werden die Beschäftigten im Bereich der kommunalen Arbeitgeber in die nun geltende neue Entgeltordnung des TVöD-VKA übergeleitet. Und zwar unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Diese wird weder überprüft noch neu festgestellt. So sieht es der 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA vor. Diese Regelung ist eine Besitzstandsregelung zum Schutz der Beschäftigten und ihrer bisherigen Eingruppierung. (Korrigierende) Rückgruppierungen aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung sind somit ausgeschlossen.1 Ergibt sich aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung des TVöD-VKA aber eine höhere Entgeltgruppe und will die/der Beschäftigte auch in diese eingruppiert werden, muss bis zum ( 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA) ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden. Wird diese Ausschlussfrist versäumt, gilt die bisherige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum geltenden Fassung als Eingruppierung.2 Bevor ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wird, weil die neue Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung vorsieht, sollten Beschäftigte aber genau prüfen, ob sich ein solcher Antrag für sie inanziell wirklich lohnt. Beispielsfall 1 Beschäftigte im Bürodienst Die beispielhafte Beschäftigte geboren am ist im Bürodienst tätig und bisher eingruppiert nach Anlage 1a BAT Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b mit»aufstieg«nach VIb Fallgruppe 1b (mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen). Sie ist beschäftigt seit , eingestellt mit Stufe 1. Am beindet sie sich in der Stufe 4. Sie erhält keine Zulagen. } Feststellen der Vergütungs- und Fallgruppe Als erster Schritt wird auf der Grundlage der Vergütungsordnung der Anlage 1a des BAT und der Vergütungsgruppe/Fallgruppe, in die die/der Beschäftigte eingruppiert ist, das Tätigkeitsmerkmal festgestellt. Prüfung der Höhergruppierung (ohne Plegedienst) Beispielsfall 1 Erster Prüfungsschritt Die Beschäftigte ist bis zum in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b Anlage 1a BAT (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) eingruppiert. Daraus ergibt sich das Tätigkeitsmerkmal»Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.«die Prüfung eines Antrags auf Höhergruppierung sollte systematisch in sieben Schritten vorgenommen werden. So lässt sich feststellen, ob Da in vielen Fällen zwar die Vergütungsgruppe, in die die Beschäftigten eingruppiert sind, aber nicht die Fallgruppe bekannt ist, kann 1 Näher hierzu Dannenberg, in diesem Heft ab Seite 8. 2 Protokollerklärung zu 29a Abs. 1 TVÜ VKA. 20 die Höhergruppierung einen Gewinn oder einen Verlust bringt. Die einzelnen Schritte werden exemplarisch anhand eines Beispiels dargestellt.

2 Der Pers on al rat zum einen der Personalrat im Rahmen seiner Überwachungsrechte die entsprechenden Informationen, etwa über die Stellenbewertungen, von der Dienststelle einfordern. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Informationsrecht gemäß 68 BPersVG und den vergleichbaren Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze.3 Zum anderen verbessert das Nachweisgesetz4 die Beweislage der/des Beschäftigten. Das bedeutet: Unklarheiten im schriftlichen Nachweis der Vergütungsgruppen oder der Tätigkeitsmerkmale aus den Fallgruppen gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Beruft sich die/der Beschäftigte auf eine für sie/für ihn günstigere Eingruppierung, hat deshalb nicht mehr die/der Beschäftigte, sondern der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die/der Beschäftigte die tatsächlichen Voraussetzungen der angegebenen Entgelt- und Fallgruppe nicht erfüllt.5 } Feststellen der bis zum gültigen Entgeltgruppe Im zweiten Schritt erfolgt die Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe der Entgelttabelle des TVöD mithilfe der Anlage 1 (für am übergeleitete Beschäftigte) oder der Anlage 3 TVÜ-VKA (für Beschäftigte, die im Zeitraum bis einund umgruppiert wurden). Die Zuordnungstabellen sind jeweils in drei Spalten aufgeteilt. Die zweite Spalte beinhaltet die Vergütungsgruppen für Beschäftigte aus dem ehemaligen überblick Die einzelnen Prüfungsschritte 1. Feststellen der Vergütungs und Fallgruppe 2. Feststellen der bis zum gültigen Entgeltgruppe 3. Feststellen der ab dem gültigen Entgeltgruppe 4. Berechnen eines Höhergruppierungs gewinns 5. Prüfen der Auswirkung auf mögliche Besitzstände 6. Prüfen der Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung 7. Abschließende Prüfung 3 Näher zu den Beteiligungsrechten des Personalrats bei der Überleitung der Beschäftigen in die Entgeltordnung des TVöD VKA Lindner, in diesem Heft ab Seite Verabschiedet auf der Grundlage der Nachweisrichtlinie der Europäischen Union (RL 91/533/EU). 5 LAG Hamm Sa 339/96, AuR 1998, 331. BAT-Geltungsbereich und die dritte Spalte die Lohngruppen für Beschäftigte aus dem ehemaligen BMT-G-Geltungsbereich. Die erste Spalte enthält die Entgeltgruppen TVöD, in welche zugeordnet werden muss. In der Regel inden sich in der zweiten und dritten Spalte die Vergütungs- und Lohngruppen mit der Angabe eines möglichen Bewährungs- oder Zeitaufstiegs in die nächsthöhere oder darüber liegende Vergütungs- bzw. Lohngruppe. Allerdings spielen die Bewährungs- oder Zeitaufstiege im Rahmen von Neueinstellungen ab dem (Inkrafttreten des TVöD) nur noch für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen eine Rolle, da es im TVöD keine Bewährungs, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr gibt ( 17 Abs. 5 TVÜ-VKA). Beispielsfall 1 Zweiter Prüfungsschritt Die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b hätte nach BAT einen Bewährungsaufstieg in die VIb Fallgruppe 1 gehabt. Die Beschäftigte im Beispielsfall ist nach dem eingestellt, deshalb erfolgt die Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe des TVöD-VKA über die Anlage 3 TVÜ-VKA. Die»VII mit Aufstieg VIb«wurde der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. } Feststellen der ab dem gültigen Entgeltgruppe nachweisgesetz Der Arbeitgeber hat gemäß 2 Abs. 1 NachwG spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnis ses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzule gen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszu händigen. In die Nieder schrift sind dabei unter anderem aufzunehmen eine kurze Charakterisie rung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und die Zusammenset zung und die Höhe des Arbeitsentgelts ein schließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit. Zunächst wird in diesem Schritt geprüft, ob das Tätigkeitsmerkmal aus Schritt 1 in den speziellen Tätigkeitsmerkmalen in den Abschnitten der Anlage 1 (Entgeltordnung) des Teils B (besondere spartenbezogene Tätigkeitsmerkmale) zum TVöD-VKA aufgeführt ist.6 Ist dies nicht der Fall, dann kann es eventuell sein, dass ein neues und/oder verändertes Tätigkeitsmerkmal im Teil B eingeführt wurde (zum Beispiel für die Schulhausmeister oder für die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst). Die neuen veränderten Tätigkeitsmerkmale ersetzen dann die bisherigen Tätigkeitsmerkmale. Trift dies ebenfalls nicht zu, gelten die»allgemeinen Tätigkeitsmerkmale«aus Teil A der Anlage 1 TVöD-VKA. Diese besitzen eine Aufangfunktion und gelten immer dann, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht von einem besonderen Tätigkeitsmerkmal erfasst wird (Nr. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen [Vorbemerkungen] zur Entgeltordnung).7 6 Näher zur Entgeltordnung des TVöD VKA Dannenberg, in diesem Heft ab Seite 8. 7 Für den Geltungsbereich TVöD Sparkassen ist die Ausnahme zur Auffangfunktion und die Vorbemerkung Nr. 1 der Entgeltordnung ordnung zu beachten (siehe dazu Vorbemerkung zu Anlage 1, Teil B, Abschnitt XXV). 21

3 stufengleiche höhergruppierung Die ab dem geltende stufengleiche Höhergruppierung gilt für Höhergruppierungsanträ ge aufgrund des Inkraft tretens der Entgeltord nung nicht ( 29b Abs. 2 TVÜ VKA). Beispielsfall 1 Dritter Prüfungsschritt Das in der Vergütungsordnung Anlage 1a BAT (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) angegebene Tätigkeitsmerkmal ist, wie unter Schritt 1 bereits festgestellt:»angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.«dies entspricht nun in der Entgeltordnung dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 des TVöD (VKA), Teil A, Abschnitt I, Zifer 3:»Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.«} Berechnen eines möglichen Höhergruppierungsgewinns Neu ersc hei nun g! Perfekte Integration für Flüchtlinge Jens Schubert / Evelyn Räder Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung Rechtliche Ansprüche und betriebliche Regelungen Seiten, kartoniert 19,90 ISBN: Wurde im Schritt 3 festgestellt, dass die Tätigkeitsmerkmale der/des Beschäftigten aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung ab nun in einer höheren Entgeltgruppe zu inden sind, muss dann geprüft werden, ob damit auch im Einzelfall ein Höhergruppierungsgewinn verbunden ist. Dies hängt insbesondere von der Stufe und der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit der/des Beschäftigten in der bis zum über Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA zugeordneten Entgeltgruppe ab. Fallen am ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Überleitung ( 29c Abs. 5 TVÜ-VKA). Beispielsfall 1 Vierter Prüfungsschritt Die Beschäftigte wurde am mit Stufe 1 eingestellt, am hat sie die Stufe 4 (seit ) mit einer bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit von vier Monaten. Würde die Beschäftigte einen Höhergruppierungsantrag stellen, dann richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen nach 17 Abs. 4 TVöD und zwar in der bis zum geltenden Fassung ( 29b Abs. 2 TVÜ-VKA). Bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 würde die Beschäftigte ebenfalls der Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Bei der Berechnung des Diferenzbetrages zwischen Entgeltgruppe 6 Stufe 4 (2.762,59 Euro) und dem Betrag der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 (2.653,69 Euro) ergibt sich ab dem ein monatlicher Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 108,90 Euro. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 beginnt dann wieder neu. Der nächste Stufenaufstieg in die Stufe 5 wäre dann nach 16 Abs. 3 TVöD am (mit einem Entgelt in Höhe von 2.841,25 Euro). Wenn sie in der Entgeltgruppe 5 verbleiben würde, wäre der nächste Stufenaufstieg in die Stufe 5 in der Entgeltgruppe 5 am mit einem Entgelt in Höhe von 2.738,39 Euro. } Prüfen der Auswirkung auf die bestehenden Besitzstände Im fünften Schritt sind die Folgen eines Höhergruppierungsantrags auf mögliche Besitzstände nach TVÜ zu prüfen. In 29a TVÜ-VKA (Besitzstandsregelungen) werden die Zulagen benannt, die auch nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung grundsätzlich weiter gezahlt werden müssen. Dies sind die Techniker, Meister- oder Programmiererzulage8 (nach 5 Abs. 2 Satz 3 oder eine persönliche Zulage nach 17 Abs. 6 TVÜ-VKA in der bis zum geltenden Fassung), die Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-VKA9 sowie besondere Entgeltbestandteile10, wenn diese an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe geknüpft waren. Werden Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach 9 TVÜ-VKA (Vergütungsgruppenzulagen) oder/und Techniker, Meister- oder Programmiererzulage erhalten, auf ihren Antrag hin nach 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem Die wegfallende Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-VKA wird aber vor der Höhergruppierung und Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend die Stufe in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet und der Unterschiedsbetrag ermittelt ( 29b Abs. 3 TVÜ-VKA). Bei der Techniker, Meister- oder Programmiererzulage erfolgt im Falle der Höhergruppierung unter den in 29b Abs. 4 TVÜ-VKA genannten Voraussetzungen eine Anrechnung einer höheren Stufe als sich bei der Zuordnung nach 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum geltenden Fassung ergeben würde. Weiter ist bei einer Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zu berücksichtigen, dass ein nach 12 TVÜVKA gezahlter Strukturausgleich auf den 8 29a Abs. 3 TVÜ VKA. 9 29a Abs. 5 TVÜ VKA a Abs. 4 TVÜ VKA. kontakt@bund-verlag.de 22 Info-Telefon: 069 /

4 Der Pers on al rat Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt angerechnet wird. Weitere an die Tätigkeit und die Entgeltgruppe gebundene besondere Entgeltbestandteile werden auch nach der Höhergruppierung weiterhin gezahlt. Beispielsfall 1 Fünfter Prüfungsschritt Die Höhergruppierung hat keine Auswirkungen auf mögliche Besitzstände, da diesbezüglich auch bisher kein Anspruch bestanden hat. Prüfen der Auswirkungen auf die Höhe der Jahressonderzahlung Beim sechsten Prüfungsschritt sind die Folgen eines Höhergruppierungsantrags auf die Höhe der Jahressonderzahlung zu prüfen. Da die Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung auch Auswirkungen auf die Höhe der Jahressonderzahlung haben kann, muss geprüft werden, ob sich mit der Höhergruppierung auch die»wertebene«in den so genannten Entgeltbändern ändert, zum Beispiel von den Entgeltgruppen 1 bis 8 zu den Entgeltgruppen 9 bis 12 des 20 Abs. 2 TVöD. Ab der Entgeltgruppe 9 bis 12 werden 10 Prozent weniger Jahressonderzahlung gewährt. Beispielsfall 1 Sechster Prüfungsschritt Eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 5 in die Entgeltgruppe 6 bewirkt keine Änderung in der Höhe der Jahressonderzahlung. } Abschließende Prüfung Im letzten Schritt ist zu entscheiden, ob tatsächlich ein Höhergruppierungsantrag gestellt werden sollte. Entscheidet sich die/der Beschäftigte, einen Antrag nach 29b Abs. 1 TVÜ-VKA auf eine Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zu stellen, muss dieser bis zum gestellt werden (Geltendmachungsfrist) und wirkt auf den zurück. Eine Ausnahme gilt nach 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA. Im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel aufgrund von Elternzeit) am , beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Der Antrag wirkt dann auf den zurück. sparkassensonderzahlung Im Geltungsbereich des TVöD Sparkassen muss nicht geprüft werden, ob sich die Höhergrup pierung auf die Jahres sonderzahlung auswirkt. Bei den Sparkassen wird anstatt der Jahressonder zahlung nach 20 TVöD die Sparkassensonder zahlung nach 18 Abs. 4 TVöD Sparkassen gezahlt. Prüfung eines Antrags auf Höhergruppierung im Plegedienst Bei der Prüfung eines Antrags auf Höhergruppierung für Beschäftigte in der Plege und für leitende Beschäftigte in der Plege gibt es Folgendes zu berücksichtigen: Beschäftigte im Plegedienst nach der Entgeltordnung, Teil B, Abschnitt XI, Zifer 1 und Zifer 2 werden, sofern sie ab dem in eine P-Entgeltgruppe eingruppiert sind,»automatisch«zum in die neue Plegetabelle (Anlage E zum TVöD-VKA) übergeleitet. Das heißt, der Arbeitgeber hat die Plicht, Wer einen Antrag auf Höhergruppierung stellt, sollte vorher prüfen, ob es sich lohnt. 23

5 tipp Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung bietet ver.di Bildung + Beratung eine Vielzahl von Seminaren für Per sonalräte an sowohl als allgemeine Veranstaltung als auch für spezielle Teil branchen. Eine Übersicht zu den Seminartypen und terminen gibt es hier: entgo-vka/ Magazin Mitbestimmung. Immer dabei! die Beschäftigten in die Plegetabelle überzuleiten, ohne dass die/der betrefende Beschäftigte einen Antrag stellen muss. Aufgrund neuer Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmale in der Entgeltordnung, Teil B Abschnitt XI Zifer 1 und 2 ist es aber darüber hinaus möglich, dass nach der automatischen Überleitung in die Plegetabelle auch ein Antrag auf Höhergruppierung nach 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt werden kann oder sollte. Beispielsfall 2 Aufgaben als Wundmanagerin Eine Krankenschwester (Gesundheits- und Krankenplegerin), bisher eingruppiert nach Anlage 1b, A. BAT, Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 1 mit»aufstieg«nach Kr. V Fallgruppe 1 und Kr. Va Fallgruppe 7, hat unter anderem plegerische Aufgaben als Wundmanagerin. In der neuen P 8 Fallgruppe 1 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 eingruppiert, deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 heraushebt. Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu Abschnitt XI, Zifer 1 zählt zu Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit unter anderem die Wahrnehmung einer besonderen plegerischen Aufgabe. Dazu gehört auch nach der Protokollerklärung Nr. 4b die Tätigkeit als Wundmanagerin. Im Beispielsfall erfolgt zunächst eine automatische Überleitung in die Entgeltgruppe P 7. Danach könnte die Beschäftigte auf der Grundlage der oben aufgeführten Schritte 1 bis 7 prüfen, ob ein Höhergruppierungsantrag inanziell für sie sinnvoll ist, weil damit auch ein entsprechender aktueller und zukünftiger Höhergruppierungsgewinn aufgrund des weiteren Stufenverlaufs in der Entgeltgruppe P 8 verbunden sein könnte. Überleitungsregelungen zur Entgeltgruppe 9a und 9b Beschäftigte, die in der bisherigen so genannten»kleinen«entgeltgruppe 911 auf Grundlage der Anlage 1 und Anlage 3 TVÜ-VKA zugeordnet sind, werden zum »automatisch«durch den Arbeitgeber der neuen Entgeltgruppe 9a zugeordnet. Ein Antrag seitens der Beschäftigten ist nicht erforderlich. Beschäftigte, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA der bisherigen so genannten»großen«912 zugeordnet sind, werden am ebenfalls»automatisch«der Entgeltgruppe 9b zugeordnet. Aller- Starke Stimme für faire Arbeit Mitbestimmung. Das Magazin der Hans-Böckler-Stiftung. Alle zwei Wochen digital, 24 Monate gedruckt. alle zwei 11 BAT Vb ohne Aufstieg nach BAT IVb Stufenlaufzeit: Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6 und Lohngruppe 9 Stufenlaufzeit: Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5 und BAT Vb mit Aufstieg nach BAT IVb»reguläre«Stufenlaufzeit nach 16 Abs. 3 TVöD. dings kann es auch hier Fälle geben, in denen zu prüfen ist, ob ein Höhergruppierungsantrag sinnvoll ist, da die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in einer höheren Entgeltgruppe zu inden sind (siehe hierzu Beispielsfall 3).»Ein Höhergruppierungsantrag empiehlt sich nur, wenn mehr Geld zu erwarten ist.«doreen LINDNER Beispielsfall 3 Beschäftigte in der»kleinen«9 Beschäftigte im allgemeinen Verwaltungsdienst, bisher eingruppiert Anlage 1a BAT Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) ohne»aufstieg«in IVb. Das entspricht der so genannten»kleinen«entgeltgruppe 9. Zunächst erfolgt eine»automatische«überleitung in die Entgeltgruppe 9a Anlage 1 (Entgeltordnung), Teil A, Zifer 3. Da die bisherigen Tätigkeitsmerkmale der Vb Fallgruppe 1b BAT in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 zu inden sind, kann und sollte auch hier auf der Grundlage der oben aufgeführten Schritte geprüft werden, ob nach der»automatischen«überleitung in die Entgeltgruppe 9a ein Höhergruppierungsantrag gestellt werden sollte. Ergebnis Eine Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung des TVöD-VKA sollte nur dann beantragt werden, wenn damit ein inanzieller Zugewinn zu erwarten ist. Ob das der Fall ist, muss genauestens geprüft werden, etwa nach den aufgezeigten Prüfungsschritten. v Doreen Lindner, Ass.jur., ver.di Bildung + Beratung. info@verdi-bub.de

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