18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige

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1 t i Dirk Nüsken 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Ergebnis- und Perspektivbericht I n s t u t f ü r s o z i a l e A i t r b e

2 Dirk Nüsken 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Ergebnis- und Perspektivbericht Herausgegeben vom: ISA - Institut für soziale Arbeit e.v. in Münster Gefördert durch: Die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.v. und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

3 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken Impressum Herausgeber: Institut für soziale Arbeit e.v. Studtstraße Münster Fon: 02 51/ Fax: 02 51/ Verfasser: Dirk Nüsken Gestaltung: Grafik & Design Elke Unruh Förderer: Stiftung Deutsche Jugendmarke e.v. Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Münster, im November 2006

4 Inhalt Vorwort Rahmen und Anlass des Projektes Einführung Aufbau des Ergebnis- und Perspektivberichtes Wirkungen von Hilfen für junge Volljährige aus Nutzersicht Kennzeichen institutionalisierter Verselbständigungsprozesse Ansatz und Methoden der Nutzerbefragung Ergebnisse der Interviews Zwischenfazit Intentionen und Entwicklungen der Hilfen für junge Volljährige Erwachsen werden nach der Jahrtausendwende Hilfen für junge Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe Hilfen für junge Volljährige aus Expertensicht Entwicklung der Fallzahlen Ausgaben der Jugendhilfe für junge Volljährige Begonnene Hilfen 2004 Geschlechtsspezifische Differenzierungen Zwischenfazit Zusammenfassung und Konsequenzen Gelingensfaktoren und Entwicklungsbedarfe Perspektiven der Hilfen für junge Volljährige Literatur Regionale Disparitäten bei der Gewährung von Hilfen gem. 41 SGB VIII Hintergründe von regionalen Disparitäten Ansatz und Methoden des Forschungsprojektes Ergebnisse der Aktenanalyse Ergebnisse der Interviews mit Fach- und Leitungskräften Ergebnisse des Vergleichs der Angebotsstrukturen Zwischenfazit Ergebnis- und Perspektivbericht 3

5 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken 4 Ergebnis- und Perspektivbericht

6 Vorwort Seit dem Inkrafttreten des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) 1991 werden jungen Volljährigen Hilfen zur "Weiterführung der Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung" ermöglicht ( 41 SGB VIII). In der Praxis haben sich hierdurch zahlreiche Angebote des Betreuten Wohnens und der Beratung und Begleitung für junge Volljährige entwickelt. Zuvor hatte die Jugendhilfe im Rahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) nur eine begrenzte Zuständigkeit für junge Volljährige. In der DDR gab es im Rahmen der Jugendhilfe gar keine Hilfen für junge Volljährige. Nach Einführung des Rechtsanspruchs 1995 und nach über 10 Jahren Hilfen für junge Volljährige gilt es nach einer Zwischenbilanz zu fragen. Haben sich die Intentionen des Gesetzgebers nach einer Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige erfüllt? Wie sind die Reformen in der Praxis umgesetzt worden? Welche Entwicklungen lassen sich nachvollziehen und wie ist das Leistungsvermögen der Hilfen zu beurteilen? Diese Fragen sind von hoher Bedeutung, seit sich die Interventionen in pädagogischen und sozialpädagogischen Handlungsfeldern in zunehmendem Maße öffentlich rechtfertigen müssen. Es ist mittlerweile auch innerhalb von pädagogischen Disziplinen unumstritten, dass Prozesse, Aufwand und Ergebnisse analysiert werden müssen. Dabei zeigt sich häufig, dass Öffentlichkeit und Politik weniger wissensbasiert als vielmehr vorurteilsbehaftet argumentieren. Der hier vorgelegte Ergebnisbericht eines zweijährigen Forschungsprojektes will helfen, die anhaltenden Debatten um die Sinnhaftigkeit und Finanzierbarkeit der Hilfen für junge Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe auf ein solides Fundament zustellen. Prof. Dr. Wolfgang Böttcher Ergebnis- und Perspektivbericht 5

7 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken Rahmen und Anlass des Projektes In den Jahren 2004 bis 2006 führte das Institut für soziale Arbeit e.v. (Münster) das Forschungsprojekt 18plus - Intentionen und Wirkungen des 41 SGB VIII durch. Ziel des durch die Stiftung Deutsche Jugendmarke und das Land NRW geförderten Projektes ist es, 10 Jahre nach Einführung des Rechtsanspruchs auf Hilfen für junge Volljährige 1995 nach einer Zwischenbilanz zu fragen. Haben sich die Intentionen des Gesetzgebers nach einer Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige erfüllt? Wie sind die Reformen in der Praxis umgesetzt worden? Welche Entwicklungen lassen sich nachvollziehen und wie ist das Leistungsvermögen der Hilfen zu beurteilen? Schwerpunkt der Untersuchung waren neben der Aufbereitung statistischer Daten die Fragen nach den Hintergründen für die außerordentlichen regionalen Disparitäten bei der Gewährung bzw. Nutzung der Hilfen für junge Volljährige und die Wirkungen dieser Hilfen aus der Nutzerperspektive. 1 Einführung Mit Einführung des 41 SGB VIII zielte der Gesetzgeber darauf ab, die Hilfen für junge Volljährige wesentlich zu verbessern. Jugendspezifische Problemlagen bei jungen Erwachsenen sollten durch das auf diese Problemlagen spezialisierte Hilfesystem der Jugendhilfe bearbeitet werden. Hierzu wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten im Vergleich zum Jugendwohlfahrtsgesetz erweitert. Mit Blick auf die quantitative Entwicklung der Hilfen für junge Volljährige lässt sich zunächst durchaus von einer "Erfolgsgeschichte" der Hilfen nach 41 SGB VIII sprechen. Während im Zeitraum von 1990 bis 2000 die Zahl der Minderjährigen in stationären Hilfen in Relation zur altersgleichen Bevölkerung (in den alten Bundesländern) konstant geblieben ist, haben die Hilfen für junge Volljährige - insbesondere die Hilfen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen - in den alten Bundesländern absolut und relativ deutlich zugenommen. Auch in den neuen Bundesländern stießen die nun möglichen Jugendhilfeleistungen auf eine deutliche Resonanz. So stieg die Zahl dieser Hilfen in den alten Bundesländern absolut von im Jahr 1990 auf im Jahr Bezogen auf Personen der altersgleichen Bevölkerung bedeutet dies eine Verdoppelung der Inanspruchnahme von 8,4/ auf 16,6/ In den neuen Bundesländern fällt dieser relative Zuwachs trotz eines festzustellenden Rückgangs seit 1995 sogar noch deutlicher aus. 2 Die Steigerungen der Fallzahlen beziehen sich im Wesentlichen auf den Übergangszeitraum der Jahre 1991 bis 1995, der zur Erprobung und zum Aufbau eines Hilfesystems für junge Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe dienen sollte. Deshalb darf der hier skizzierte Anstieg der Fallzahlen nicht mit einer gewissermaßen "ausufernden" Gewährung gleichgesetzt werden, da die Regelungen zu den Hilfen für junge Volljährige zum einen erst mit dem SGB VIII gefasst worden sind und zum anderen bis 1995 zum Aufbau entsprechender Hilfeangebote eine "Kann-Regelung" galt. Entgegen der hier angedeuteten "Erfolgsgeschichte" und der bisherigen Auffassung der Bundesregierung, dass sich das SGB VIII fachlich bewährt hat, stand zuletzt der Gesetzesentwurf zur Änderung des SGB VIII, den der Freistaat Bayern über den Bundesrat in den Bundestag eingebracht hat (Bundesratsdrucksache 279/03), der im Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) mündete (Bundestagsdrucksache 15/4532). Mit dem Ziel der Kostendämmung sollten demnach die Hilfen für junge Volljährige eingeschränkt werden, indem diese Hilfen nur noch als Folgemaßnahmen anderer erzieherischer Hilfen zu erbringen und grundsätzlich mit dem 21. Lebensjahr zu beenden sind. Der Antrag machte in besonderer Weise den politischen Handlungs- und Beratungsbedarf deutlich, der durch das vorliegende Projekt aufgegriffen wird, so dass zentrale Erkenntnisse aus dem Projekt in die zukünftigen Debatten und Verfahren einfließen können. 1 2 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Rahmen dieses Ergebnisberichtes vorwiegend die männliche Sprachform verwendet. Entsprechende Begriffe und Funktionen gelten stets beiden Geschlechtern. vgl. Pothmann 2002, S. 2 6 Ergebnis- und Perspektivbericht

8 Die uneinheitliche Bewertung der Hilfen für junge Volljährige wird auch bei einer differenzierten Betrachtung der Hilfegewährung in den einzelnen Kommunen deutlich. Hier sind erhebliche Differenzen hinsichtlich der Höhe der Inanspruchnahme festzustellen. Während in einigen Städten und Gemeinden Hilfen nach 41 SGB VIII gar nicht oder kaum vorzufinden sind, gibt es andere Kommunen, in denen diese Hilfen - bezogen auf die altersgleiche Bevölkerung - die mit Abstand häufigsten Hilfen sind. Sowohl mit Blick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme als auch mit Blick auf die mit dieser Hilfe verfolgten Absichten und deren Wirkungen liegen jedoch bisher noch keine aussagekräftigen Forschungsergebnisse vor. Im Rahmen des durch die Stiftung Deutsche Jugendmarke und des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Projektes wurde deshalb zum einen der Frage nachgegangen, welche Gründe ursächlich sind für die regionalen Disparitäten. Zum anderen geht es um die Frage, wie junge Volljährige selbst diese Hilfsangebote erleben und welche Ursachen sich aus ihrer Sicht für das Gelingen oder Scheitern der Hilfe aufzeigen lassen. Insbesondere wurden dabei die Wirkungen dieser Hilfen für junge Volljährige hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung herausgearbeitet. Ein besonderer Dank geht an dieser Stelle an die Fachkräfte der beteiligten Jugendämter und an die jungen Erwachsenen ohne die die hier gewonnenen tiefen Einblicke in Prozesse der Fallsteuerung und Fallbewertung bzw. die Wirkung von Hilfen zur Erziehung aus Nutzersicht niemals möglich gewesen wären. hinsichtlich der Effektivität von Jugendhilfemaßnahmen deutlich zu machen. Bezüglich der anvisierten fachlichen und fachpolitischen Verwertung der Ergebnisse verfolgt das Projekt eine Doppelstrategie: Neben der Erarbeitung von aussagekräftigen Daten für den politischen Beratungsbedarf und den fachlichen Diskurs wurden Aussagen zur fachlichen Neuorientierung sowie - angesichts der Vielfalt der Hilfearrangements - zu Hilfestandards und zur Qualitätssicherung erörtert. Die Bearbeitung der Forschungsfragen erfolgte durch Experteninterviews, Aktenanalyse, Interviews von Fachkräften und eine entsprechende Befragung von ehemaligen Nutzinnen und Nutzern. Das Projekt war auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt. Es wurde - insbesondere um die Situation in den ostdeutschen Bundesländern hinreichend differenziert zu berücksichtigen - in Kooperation mit der Start ggmbh in Oranienburg durchgeführt. Geleitet wurde das Projekt von Dirk Nüsken vom ISA e.v. Münster. Beim Institut für soziale Arbeit e.v. waren zudem Pascal Bastian über den gesamten Projektverlauf und Dr. Ute Projahn im Zuge der Untersuchung der Nutzerperspektive in das Projekt eingebunden. Verantwortlicher Mitarbeiter für die an der Untersuchung der Jugendämter beteiligte Start ggmbh war Hans Leitner. An der Datenerhebung seitens der Start ggmbh waren darüber hinaus Karin Troscheit-Gajewski, Maren Campe und Jens Kreisel beteiligt. Die wissenschaftliche Beratung erfolgte durch Prof. Dr. Wolfgang Böttcher von der Westfälischen- Wilhelms-Universität Münster. Die Ergebnisse dieses Projektes sollen - neben der grundsätzlichen fachlichen und fachpolitischen Einschätzung der Hilfen nach 41 SGB VIII - eine solide Basis zur Bewertung der zunehmend deutlicher vorgetragenen fiskalisch motivierten Veränderungserwartungen (Reduktion der Hilfen für junge Volljährige mit dem Ziel einer Kostensenkung) liefern. Das Projekt begegnet somit auch der aktuellen Herausforderung sozialer Arbeit, Kriterien ihres Handelns und die Bewertungsmöglichkeiten Ergebnis- und Perspektivbericht 7

9 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken Aufbau des Ergebnis- und Perspektivberichtes Der Ergebnisbericht ist in vier Teile gegliedert. Das Kapitel 1 entspricht den mit diesem Forschungsprojekt verbundenen Erwartungen nach einer grundsätzlichen fachlichen und fachpolitischen Einschätzung der Hilfen für junge Volljährige. Dazu werden zunächst die Entwicklung und die Intentionen des 41 SGB VIII ausgeführt und einschlägige statistische Daten zur Entwicklung der Fallzahlen, zu den Ausgaben für diese Hilfen, zu vorgefundenen regionalen Disparitäten und die Ergebnisse eines Expertengespräches aufbereitet. Merkmale der gewährten Hilfen des Jahres 2004 geben zudem einen aktuellen und differenzierten Einblick in Anlässe, Formen und geschlechtsspezifische Unterschiede der Hilfen für junge Volljährige. Teil 4 dient schließlich der Zusammenfassung und der Formulierung von fachpraktischen bzw. fachpolitischen Konsequenzen und Entwicklungsbedarfen hinsichtlich der Hilfen für junge Volljährige. Im Teil 2 werden die Ergebnisse der Untersuchung zu den Hintergründen der festgestellten Disparitäten ausgeführt und bewertet. Eine systematische Analyse der bedarfsbeeinflussenden Variablen und Spannungsfelder bildet die theoretische Grundlage für das gewählte Methodensetting, in dem Aktenanalyse, Interviews mit Fach- und Leitungskräften und eine Erfassung der lokalen Angebotsstruktur den Schwerpunkt der Erhebung und Analyse bilden. Ein Forschungsprojekt, das eine Zwischenbilanz der Hilfen für junge Volljährige zum Ziel hat, darf nicht beim kritischen Nachvollzug unterschiedlicher Implementierungsmuster und differenter Problem- Maßnahme-Koppelungen stehen bleiben, sondern muss auch auf die aktuellen Herausforderungen sozialer Arbeit reagieren und Hinweise auf Entscheidungskriterien und Bewertungsmöglichkeiten hinsichtlich der Effektivität solcher Hilfen geben. Zur Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit dieser Hilfen liegt es nahe, sich unmittelbar den Nutzerinnen und Nutzern von Hilfen für junge Volljährige zuzuwenden. Im Teil 3 wird daher anhand der Auswertung von 21 qualitativen Interviews eingehend analysiert, welche Entwicklungen und Lernerfahrungen ehemalige Nutzerinnen und Nutzer von Hilfen für junge Volljährige retrospektiv mit ihrer Zeit in dieser Hilfeform in Verbindung bringen und welchen Beitrag daran sie Leistungen der Jugendhilfe zuschreiben. 8 Ergebnis- und Perspektivbericht

10 Ergebnis- und Perspektivbericht 9

11 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken 1. Intentionen und Entwicklungen der Hilfen für junge Volljährige 1.1 Erwachsen werden nach der Jahrtausendwende Die Lebensformen, Ausbildungs-, Erwerbs- und Einkommensstrukturen der 18- bis 30jährigen haben sich in den letzen drei Jahrzehnten erheblich verändert. Normalbiografische Indikatoren des Erwachsenenstatus wie Erwerbstätigkeit, Eheschließung und Familiengründung haben in dieser Lebensphase zum Teil erheblich an Bedeutung verloren, während die Bereitschaft und Notwendigkeit einer längeren und höheren Ausbildung gestiegen ist. Der Eintritt in das Erwerbsleben verzögert sich, Erwerbslosigkeit und Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung kommen häufiger vor. Eine klassische Jugendphase, die an die Kindheit anschließt und quasi linear in einen Erwachsenenstatus mündet, der durch den Auszug aus dem Elternhaus, eine stabile Erwerbsposition und eine eigene Familie gekennzeichnet ist, ist immer weniger real. 3 Junge Erwachsene reagieren auf diese Entwicklung u.a. mit einem längeren Verbleib im Elternhaus. Bei den Geburtsjahrgängen ab 1970 zeigt sich, dass sich junge Menschen immer später von zuhause ablösen. Dies gilt insbesondere für junge Männer, die durchschnittlich bis zum 26. Lebensjahr bei ihren Eltern wohnen. In den sechziger und siebziger Jahren wurden junge Männer bereits mit rund 22 Jahren 'flügge'. Das Auszugsverhalten junger Frauen stellt sich anders da: Bei ihnen ist zwar ebenfalls ein Wiederanstieg des Auszugsalters zu beobachten, dieser fällt aber erheblich geringer aus als bei Männern. Junge Frauen verlassen mit etwa 22 Jahren die elterliche Wohnung. 4 Im Jahr 2004 lebten 95 % der 18jährigen jungen Männer und 90 % der 18jährigen jungen Frauen im Haushalt der Eltern. Bei den 20jährigen sind es über 80 % der jungen Männer und knapp 70 % der jungen Frauen. Erst bei den 24jährigen sinken die Anteile unter 50 %. 5 Insbesondere verlängerte Bildungsphasen, der spätere und schwierige Eintritt in den Arbeitsmarkt und das damit verbundene eigene Einkommen haben die ökonomische Abhängigkeit junger Volljähriger von ihren Eltern verlängert. Einer Studie der Universität Bamberg zufolge sind in der Altersgruppe der 18 bis 24jährigen noch knapp 50 % der jungen Volljährigen finanziell von ihren Eltern abhängig. Selbst jeder vierte der 25 bis 29jährigen ist auf finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen. 6 Junge Volljährige nehmen neben finanzieller auch immaterielle Unterstützung ihrer Eltern in Anspruch. Dazu zählen Arbeits- und Dienstleistungen wie etwa Reparaturen oder Kinderbetreuung. Hinzu kommt der emotionale Rückhalt, den Familien ihren volljährigen Kindern etwa durch gemeinsame Beratungen in Krisen- oder Entscheidungssituationen gewähren. Wenn junge Volljährige beim Übergang in den Erwachsenenstatus generell in hohem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, stellt sich aus Sicht der Jugendhilfe die Frage, um wieviel mehr dies bei jungen Erwachsenen der Fall ist, die infolge ihrer soziale Erfahrungen und Lebenslagen, ihrer psychischen Situation, ihrer Erfahrungen im Bildungs- und Schulsystem und ihrer eingeschränkten sozialen Unterstützungspotentiale die Anforderungen dieser Entwicklungsphase noch wesentlich intensiver erfahren? 7 Dabei treten nicht selten Überforderungen und Probleme im Lebensmanagement auf, die aus der belasteten biografischen Situation und mangelnden Bewältigungskompetenzen resultieren. 1.2 Hilfen für junge Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe Dass rechtliche Zäsuren oder Mündigkeitsstufen wie etwa Volljährigkeit oder Geschäftsfähigkeit mittlerweile lebensaltersspezifisch erreicht werden, lange bevor die Jugendphase abgeschlossen ist 8 und dass dementsprechend jugendspezifische Problemlagen auch bei jungen Volljährigen auftreten, war nach Mrozynski 9 und Will 10 für den Gesetzgeber Entstehungsanlass der Regelungen des 41 SGB VIII. Diese wurden nicht zuletzt auch deshalb notwendig, da durch die Absenkung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre in der Bundesrepublik 1975 im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) für junge Menschen, die über das vgl. Stauber/Walther, 2002, S. 114 f. Weick 2002 Mikrozensus 2004, S. 29 vgl. Vascovics 1996 S. 321 f. vgl. Merchel 2003, S. 80 f. vgl. Mitterauer, 1986, S. 71 Mrozynski 1996, S. 160 Will 2001, S Ergebnis- und Perspektivbericht

12 Lebensjahr hinaus Hilfen zur Erziehung benötigten, keine Rechtsgrundlage mehr bestand. Dies hatte zur Folge, dass Maßnahmen der Erziehungshilfe ab dem 18. Lebenjahr nicht mehr durchgeführt werden konnten und somit eine ähnliche Situation wie in der DDR eintrat, in der die Jugendhilfeverordnung (JHVO) keine Jugendhilfeleistungen für über 18jährige vorsah. Als die praktischen Probleme in der Bundesrepublik (quasi erzwungene Heimentlassungen etc.) nicht mehr bewältigt werden konnten, wurde das JWG ergänzt. In 6 Abs. 3 und 75a JWG war vorgesehen, dass eine Maßnahme der Jugendhilfe nicht wegen Volljährigkeit beendet werden sollte, wenn eine bereits begonnene Ausbildung noch nicht abgeschlossen war. Zumindest bis zum Abschluss der Ausbildung konnten Hilfen zur Erziehung nun fortgesetzt werden. 11 Der Beginn von erzieherischen Hilfen nach dem 18. Lebensjahr war aber ausgeschlossen. Ohne Hilfe blieben auch junge Menschen, die eine Ausbildung erst begannen oder zu einem späteren Zeitpunkt abbrachen. In diesem Fall führte der Abbruch einer Bildungsmaßnahme zugleich zur Beendigung der Hilfe zur Erziehung. Die Reform des Kinder- und Jugendhilferechts zielte darauf ab, auch diese Mängel zu beheben, wie die Bundesregierung in ihrem Textheft zum SGB VIII 1995 schreibt: "Die Jugendhilfe lässt damit künftig die Jugendlichen nicht mehr im Stich, die noch nicht in der Lage sind, ein eigenständiges Leben zu führen, weil sie ohne ein stützendes Elternhaus in Heimen groß geworden sind." SGB VIII [Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung] (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten 27 Abs. 3 und 4 sowie die 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. 1.3 Hilfen für junge Volljährige aus Expertensicht Zur Exploration der Entwicklung und zum Einblick in die aktuelle Situation der Hilfen für junge Volljährige fand am ein Gespräch mit insgesamt 12 Expertinnen und Experten von Landesjugendämtern, Fachverbänden, Jugendämtern und von freien Trägern statt. Nicht zuletzt die marginale Rolle der Hilfen für junge Volljährige innerhalb der Fachdebatten der Jugendhilfe machte ein solches Expertengespräch in der Startphase des Projektes notwendig. Bezüglich der Fragestellung des Projektes nach den Hintergründen der regionalen Disparitäten zeigte das Expertengespräch eindrücklich, dass bei den Hilfen für junge Volljährige von Anfang an eine sehr uneinheitliche fachliche und quantitative Entwicklung stattgefunden hat. Dass einige Jugendämter kaum Hilfen für junge Volljährige nutzen bzw. gewähren, während andere über eine differenzierte Angebotspalette verfügen, erklären die Expertinnen und Experten mit den sehr unterschiedlichen, lokalen Traditionen und Hilfekulturen. Seit der Jahrtausendwende bestimmt zudem die prekäre Finanzsituation der meisten Kommunen immer stärker auch die Hilfen zur Erziehung. Jugendämter ziehen sich auf Notstandsprioritäten zurück, d.h. auf unbedingt zu erbringende Hilfen. Hierzu zählen Maßnahmen nach 41 SGB VIII offenbar nicht. Hintergrund sind nach Expertenmeinung offene Zuständigkeits- und Zielgruppenfragen, die als zusätzlich wahrgenommenen finanziellen Belastungen der Leistungsträger und das kaum entwickelte fachliche Profil der Hilfen. Während die Jugendhilfe im Falle einer Kindeswohlgefährdung von Minderjährigen handeln muss und dies auch unter wirtschaftlich schwierigen Rahmenbedingungen tut, stecken in den Hilfen für junge Volljährige vgl Mrozynski 1996, S. 160 BMFSFJ 1995, S. 30, Will 2001, S. 684 Ergebnis- und Perspektivbericht 11

13 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken offensichtlich größere Steuerungspotentiale, die in die eine oder andere Richtung genutzt werden. Kennzeichen gelingender Hilfen gem. 41 SGB VIII sind nach Erfahrung der Expertinnen und Experten offensichtlich die Berücksichtigung der Lebenssituation der jungen Menschen, die Orientierung an deren Zielvorstellung und die Qualität der Hilfeplanung. Die Annahme des Projektes, dass unterschiedliche Wahrnehmungs- und Beurteilungsmuster die festgestellten regionalen Disparitäten begründen, wurde durch das Expertengespräch im Wesentlichen bestätigt. 1.4 Entwicklung der Fallzahlen Mit Blick auf die quantitative Entwicklung der Hilfen für junge Volljährige lässt sich durchaus von einer gelungenen Entwicklung der Hilfen nach 41 SGB VIII sprechen, geht man von der Intention des Gesetzgebers aus, jugendspezifische Problemlagen auch bei jungen Volljährigen konsequent durch die Jugendhilfe zu bearbeiten. Die Ergebnisse der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zeigen, dass junge Volljährige einen deutlichen Bedarf an Leistungen der Hilfen zur Erziehung haben und dass die Jugendhilfe ihre umfassendere Zuständigkeit für junge Volljährige infolge der Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten angenommen hat. Deutliche Steigerungen der Fallzahlen sind im Zeitraum des Aufbaus eines Leistungssystems für junge Volljährige zu verzeichnen. Grafik 1: Entwicklung der Hilfen zur Erziehung: Begonnene stationäre Hilfen und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung - insgesamt Grafik 1 zeigt die begonnenen stationären 13 Hilfen zur Erziehung für junge Volljährige seit Während die Fallzahlen aller stationären erzieherischen Hilfen zwischen 1991 und 2004 um 9,7 % gestiegen sind, wuchsen die Fallzahlen der Hilfen für junge Volljährige von 1991 bis 2003 um 64,4 % an. Aufgrund des deutlichen Rückgangs der begonnenen Hilfen für junge Volljährige im Jahr 2004 beträgt der Anstieg im Verhältnis zu %. Im Verhältnis zum Bezugsjahr 1995 (Rechtsanspruch 14 ) sanken die Fallzahlen in 2004 gar um 1/5 (19,2 %). Während die vergleichbaren Hilfen für Minderjährige mit +1,79 % eine leichte Steigerung zu verzeichnen hatten, wurden 2004 im Vergleich zu ,2 % weniger Hilfen für junge Volljährige gewährt. Dieser Rückgang zeigt sich auch in Relation zur altersentsprechenden Bevölkerung der 18 bis unter 27-jährigen (-23,3 %). Somit scheiden demografische Veränderungen bei der Suche nach Gründen für diese hervorstechende Entwicklung aus. Nach Pothmann 15 können auch abnehmende Belastungen der sozioökonomischen Lebenslagen von jungen Menschen oder statistische Artefakte als ausschlaggebende Faktoren ausgeschlossen werden. Deshalb müssen diese empirischen Befunde im Zusammenhang mit Veränderungen auf der kommunalen Ebene, konkret mit Steuerungsstrategien und -aktivitäten der Jugendämter gesehen werden. 16 Relativ gering ist der Anteil von Hilfen für über 21jährige. Von jungen Volljährigen in stationären Hilfen zur Erziehung im Jahr 2000 (Vollerhebung) waren 1196 und damit 7 % 21 bis unter 27 Jahre alt. Die Fallzahlen ambulanter Hilfen für junge Volljährige (Bestand) gem. 29 SGB VIII (Soziale Gruppenarbeit) und 30 (Betreuungshelfer / Erziehungsbeistand) zeigt Grafik 2. Ambulante Hilfen für junge Volljährige stiegen von 2473 Fällen 1991 auf 3684 in In den Folgejahren sanken diese Fallzahlen wieder auf Werte zwischen 3000 und 3500, bevor ab 1998 ein Anstieg zu verzeichnen ist ist mit 4183 Fällen der bislang höchste Wert zu verzeichnen. Auch bei den ambulanten Hilfen für junge Volljährige zeigt sich der geringe Anteil von Hilfen für über 21jährige, der im Jahr 2004 bei 13 % liegt und seit 1991 leicht um diese Quote oszilliert Vollzeitpflege in einer anderen Familie ( 33 SGB VIII), Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ( 34 SGB VIII) und Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ( 35 SGB VIII). Bis zum lag die Zuständigkeit für junge Volljährige mit Hilfebedarf (außerhalb der JWG-Regelungen) in den westdeutschen Bundesländern bei den örtlichen Sozialämtern bzw. den jeweiligen Landesjugendämtern. Gesetzliche Grundlage der Hilfe war das BSHG. Die (westdeutsche) Jugendhilfe übernahm daher mit der Zuständigkeit für die jungen Erwachsenen quasi eine Zielgruppe aus dem BSHG. Bis zum galt zunächst eine Übergangsregelung (Hilfen nach 41 als "Kann- Leistungen"), die den Trägern der Jugendhilfe den Aufbau eines entsprechenden Hilfesystems ermöglichen sollte. Pothmann 2005, S. 2. vgl. ebd. 12 Ergebnis- und Perspektivbericht

14 1. Intentionen und Entwicklungen der Hilfen für junge Volljährige Grafik 2: Entwicklung der Hilfen zur Erziehung: Begonnene ambulante Hilfen für junge Volljährige Grafik 3: Empfänger(innen) von Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Altersgruppen im Laufe des jeweiligen Berichtsjahres. Hier: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 72 BSHG) Deutliche Steigerungen der Fallzahlen von Hilfen für junge Volljährige sind fast ausschließlich im Übergangszeitraum bis 1995, der zur Erprobung und zum Aufbau eines Hilfesystems für junge Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe dienen sollte, zu verzeichnen. Deshalb darf der hier skizzierte Anstieg der Fallzahlen nicht mit einer gewissermaßen "ausufernden" Gewährung gleichgesetzt werden, da die Regelungen zu den Hilfen für junge Volljährige zum einen erst mit dem SGB VIII gefasst wurden und zum anderen bis 1995 eine "Kann- Regelung" galt. Darüber hinaus lassen sich Verschiebe-Effekte zwischen gesetzlichen Zuständigkeitsbereichen feststellen, denn im Zeitraum des Zuwachses der Hilfen für junge Volljährige im Rahmen der Jugendhilfe 1991 bis 1995 sanken die Leistungen für junge Erwachsene nach dem BSHG (jetzt SGB II), wie Grafik 3 zeigt. Berücksichtigt werden muss allerdings, dass die Fallzahlen der Hilfen nach 72 BSHG (jetzt 67 und 68 SGB II) von Anfang bis Mitte der 90er Jahre insgesamt gesunken sind, so dass junge Volljährige hier keine Alleinstellung im Vergleich zu anderen Altersgruppen einnehmen. Jedoch zeigt sich, dass die Hilfen für die jungen Volljährigen prozentual im Vergleich zu 1991 (100 %) deutlicher gesunken sind als die Hilfen insgesamt. Sie sinken in Bezug zu 1991 Mitte der 90er Jahre auf unter 40 % des Ursprungsniveaus und erreichen auch nach der Jahrtausendwende entgegen den Gesamthilfen nur noch ein Niveau von etwa 50 %, wogegen die Hilfen insgesamt 2003 wieder das Niveau von 1991 erreichten. Vom deutlichen Rückgang der Fallzahlen 2004 abgesehen, sind bei den Hilfen für junge Volljährige nach dem SGB VIII keine von der Gesamtentwicklung der Hilfen zur Erziehung abweichenden Veränderungen bei den Fallzahlen festzustellen Ausgaben der Jugendhilfe für junge Volljährige Die durch den 41 SGB VIII erfolgte Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten jungen Volljährigen war - wie erwartet - verbunden mit zunehmenden Ausgaben der Jugendhilfe für diese Zielgruppe. Hauptkritikpunkt an der gesetzlichen Regelung waren in den letzten Jahren denn auch weniger fachliche Bedenken, sondern fiskalisch motivierte Argumentationen 17, wie auch die Begründung des 2005 über den Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG) gezeigt hat. Ausgaben und Einnahmen der Jugendhilfe für junge Volljährige werden in der Kinder und Jugendhilfestatistik ausgewiesen. Anders als bei den Hilfen für Minderjährige werden aber keine einzelnen Hilfearten aufgeschlüsselt. Erfasst werden lediglich alle während eines Jahres geleisteten Hilfen, d.h. sowohl die begonnenen, als auch die weitergeführten Hilfen aus den Vorjahren. Mit diesen Einschränkungen und unter Berücksichtigung, dass die Angaben auch Ausgaben für institutionelle Beratung und Eingliederungshilfen gem. 35a SGB VIII umfassen, lässt sich die Entwicklung der Ausgaben der öffentlichen Träger für Hilfen für junge Volljährige wie folgt darstellen vgl. Kolvenbach 2004, S. 474 vgl. ebd Jährige Jährige Ergebnis- und Perspektivbericht 13

15 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken Tabelle 1: Ausgaben der öffentlichen Jugendhilfe für Einzel- und Gruppenhilfen und andere Aufgaben nach dem SGB VIII insgesamt und für junge Volljährige Jahr Ausgaben insgesamt 19 Darunter Hilfe für junge Volljährige zusammen Anteil an den Ausgaben insgesamt Mill. EUR % Veränderungen gegenüber Vorjahr , , , , , , , , , , , , ,0 124,9 205,5 249,0 294,0 339,0 365,0 355,8 373,7 387,6 392,3 399,4 414,1 444,6 3,7 5,0 5,4 5,8 6,5 6,7 6,1 6,1 6,1 6,0 5,8 5,9 6,1 + 64,5 + 21,1 + 18,1 + 15,3 + 7,7-2,5 + 5,0 + 3,7 + 1,2 + 1,8 + 3,7 + 7, ,8 439,4 6,0-1, wurden von der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt rund 4 Mrd. Euro für erzieherische Hilfen aufgewendet. Davon entfielen rund 205 Mill. Euro auf Hilfen für junge Volljährige. Dies entspricht einem Anteil von 5 %. Vor allem 1992 und in den weiteren Aufbaujahren der Hilfen für junge Volljährige steigen diese Ausgaben mit deutlichen Zuwachsraten auf 339 Mill. Euro 1995 und 365 Mill. Euro hatten die Ausgaben für junge Volljährige mit 6,7 % ihren bislang höchsten Anteil an den gesamten Ausgaben. Nach einem Rückgang in 1997 verlief der Anstieg der Ausgaben wesentlich moderater als zu Beginn der 90er Jahre. Die Daten belegen zwischen 1998 und 2002 einen Anstieg in etwa im Bereich der Preissteigerungsraten. Da Jugendhilfeleistungen sehr personalintensiv sind, bewirken allein jährliche Tariferhöhungen einen großen Teil der steigenden Ausgaben stiegen die Ausgaben für junge Volljährige wie die Ausgaben für die öffentliche Jugendhilfe insgesamt wieder etwas deutlicher und lagen bei 444,6 Mio. Euro und damit um 7,4 % höher als im Vorjahr. Entgegen dem leichten Ausgabenanstieg bei den gesamten erzieherischen Hilfen 2004 (+1,1 %) sanken die Ausgaben für Hilfen für junge Volljährige um 1,4 %. Ihr Anteil an den Gesamtausgaben von knapp 7,4 Mrd. Euro betrug ,0 %. Bei der Bewertung der Ausgabenentwicklung der Hilfen für junge Volljährige ist zu berücksichtigen, dass neben der Ausweitung der Zuständigkeit der Jugendhilfe und der Einführung des für junge Volljährige relevanten Rechtsanspruchs, die öffentlichen Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII seit 1991 insgesamt stark gestiegen sind. 21 Die Ausgabensteigerungen, beispielsweise bei den Fremdunterbringung ( 33, 34 SGB VIII), belaufen sich zwischen 1992 und 2001 preisbereinigt auf 16 % (absolut 36 %) Einschließlich Personalausgaben, die keiner Hilfeart zuzuordnen sind. vgl. ebd., S. 476 "Die öffentlichen Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind für alle föderalen Ebenen nach Angaben der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zwischen 1992 und 2001 [...] von 14,3 Mrd. Euro auf 19,2 Mrd. Euro gestiegen. Somit sind die Ausgaben insgesamt um 34,5% gestiegen." (Schilling 2003, S. 1) Verbunden sind diese Steigerungen insbesondere mit dem fachpolitisch gewollten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und der gestärkten rechtliche Verankerung der Familien unterstützenden und ergänzenden Erziehungshilfen. "Die quantitativ relevantesten Ausgabensteigerungen haben im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder/Tagespflege sowie bei den Hilfen zur Erziehung/ Hilfen für junge Volljährige/vorläufige Schutzmaßnahmen [...] stattgefunden" (ebd., S. 2 f.). 14 Ergebnis- und Perspektivbericht

16 1. Intentionen und Entwicklungen der Hilfen für junge Volljährige Heimerziehung, sonstige Betreute Wohnform 23,5% 1.6 Begonnene Hilfen 2004 Im Jahr 2004 wurden jungen Menschen Hilfen zur Erziehung in ambulanter 22 oder stationärer 23 Form gewährt Hilfen davon galten jungen Volljährigen, dies entspricht einem Anteil von 12,4 %. Davon erfolgten weniger als ein Drittel (2.402=28,7 %) der Hilfen für junge Volljährige in stationärer Form. Über 21jährigen wurden 798 Hilfen gewährt, dies entspricht 1,2 % der gesamten erzieherischen Hilfen. Grafik 4: Begonnene Hilfen für junge Volljährige in Deutschland 2004 nach der Hilfeart (Gesamt: 8.382) Vollzeitpflege 1,2% Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 4,0% Erziehungsbeistand Ambulante Hilfen 19,2% Betreuungshelfer Ambulante Hilfen 27,8% Soziale Gruppenarbeit Ambulante Hilfen 24,4% Grafik 5 zeigt, dass in mehr als 2/3 aller stationären Hilfen zur Erziehung für junge Volljährige bereits eine Hilfe zur Erziehung vor dem Erreichen des 18. Lebensjahr gewährt wurde. Es handelt sich also zumeist um Anschlusshilfen. 19,2 % der Hilfen mit vorangegangener Hilfe schließen an eine Heimerziehung an. 13,5 % der Hilfen ging eine ambulante Beratung in Fragen der Erziehung voraus. Grafik 5: Begonnene Hilfen zur Erziehung für junge Volljährige 2004 (stationär, gesamt: 1967) 1.7 Geschlechtspezifische Differenzierungen Deutliche Unterschiede zeigen sich beim Blick in die Kinder- und Jugendhilfestatistik hinsichtlich der Inanspruchnahme von Hilfen für junge Volljährige zwischen den Geschlechtern. 24 Insgesamt 67,3 % der in 2004 begonnenen Hilfen richten sich an junge Männer. In den Hilfen zur Erziehung insgesamt dominieren männliche Jugendliche zu 60,3 %. Bei den ambulanten Hilfen für junge Volljährige sind junge Männer zu 69,7 % Hilfeempfänger, während das Verhältnis bei den stationären Hilfen mit 53,4 % (männlich) zu 46,6 % (weiblich) etwa ausgeglichen ist. Das Geschlechterverhältnis innerhalb der ambulanten Hilfen zeigt weitere Unterschiede: Während Erziehungsbeistandschaften zu 51,9 % jungen Männern und zu 48,1 % jungen Frauen gelten, wurden 74,6 % der eingesetzten Betreuungshelfer für junge Männern aktiv. Soziale Gruppenarbeit galt zu 91,4 % jungen Männern. Lediglich bei Maßnahmen der Heimerziehung / SBW für junge Volljährige sind die Anteile der Geschlechter ausgeglichen. Eine häufigere Gewährung von Hilfen für junge Volljährige für junge Frauen ist einzig bei Maßnahmen der Heimerziehung / SBW mit Unterbringung in einer eigenen Wohnung festzustellen. Zu 57,1 % gelten diese Hilfen jungen Frauen. Bereits die Ausgeglichenheit des Geschlechterverhältnisses bei den Maßnahmen der Heimerziehung / Sonstige betreute Wohnform stellt aber eine Besonderheit dar, weil Mädchen in den Erziehungshilfen insgesamt nahezu durchgängig unterrepräsentiert sind. 25 Maßnahmen der Heimerziehung gelten beispielsweise in allen Altersklassen mehrheitlich männlichen Jugendlichen. In der Fachdiskussion wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass Mädchen belastende Sozialisationsbedingungen und Lebenslagen tendenziell eher introvertiert, nicht nach außen gekehrt, sondern gegen sich selbst gekehrt verarbeiten und deshalb nicht, oder im Vergleich zu männlichen Jugendlichen zumindest erst später in das Blickfeld der Jugendhilfe geraten bzw. selbst die Initiative zur Hilfe ergreifen. 26 Eine in der fach- 31,8% 68,2% Ohne vorrangegangene Hilfe Mit vorrangegangener Hilfe SGB VIII (Soziale Gruppenarbeit), 30 SGB VIII (Unterstützung durch Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer) 33 SGB VIII (Vollzeitpflege in einer anderen Familie), 34 SGB VIII (Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform), 35 SGB VIII (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) Datenquelle: Kinder- und Jugendhilfestatistik 2004 vgl. Bürger 2002 vgl. Hartwig 2001 Ergebnis- und Perspektivbericht 15

17 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken politischen Debatte diskutierte Einschränkung der Hilfen für junge Volljährige würde dementsprechend besonders junge Frauen treffen, die, wie die Daten zeigen, oft erst im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige auf Unterstützungsleistungen der Jugendhilfe zurückgreifen (können). Bei den ambulanten Maßnahmen dominieren junge Männer als Hilfeempfänger deutlich. Mehr als 2/3 dieser Hilfen für junge Volljährige gelten ihnen. Auffällig ist bei den ambulanten Hilfen zudem die "Dienstleisterrolle" der Jugendhilfe für das Justizsystem in Folge der Verzahnung von Jugendhilfeleistungen mit dem Jugendgerichtsgesetz. 27 Mehr als die Hälfte (51,4 %) der 5980 in 2004 begonnenen ambulanten Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung für junge Volljährige kommen durch Anregung des Justizsystems zustande. Betreuungshelfer und Soziale Gruppenarbeit werden zu 64,8 % bzw. 74,0 % auf Anregung der Gerichte eingesetzt. Der hohen Zahl der durch gerichtliche Anregung initiierten ambulanten Jugendhilfemaßnahmen für junge Volljährige entsprechen auch die durch die Jugendhilfestatistik ausgewiesenen Anlässe der Hilfe. Der häufigste Grund für Betreuungshelfer und soziale Gruppenarbeit ist eine Straftat. Hier wird deutlich, dass Jugendhilfe in breitem Maße ihre Klientel nicht selbst definiert, sondern Anlässe juristisch vorgegeben werden. Insgesamt belegen die Daten der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik, dass junge Volljährige einen erkennbaren Bedarf an Leistungen der Hilfen zur Erziehung haben und dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen von den Akteuren in den Kommunen genutzt werden, um Leistungen für diese Zielgruppe zu erbringen. Die Absicht des Gesetzgebers, mit dem 41 SGB VIII eine deutliche Leistungsverbesserung für junge Volljährige zu erzielen, konnte insgesamt - zumindest quantitativ - erfüllt werden. Der Blick in die Jugendhilfestatistik zeigt jedoch auch sehr deutlich, wie unterschiedlich Hilfen für junge Volljährige in einzelnen Regionen genutzt bzw. gewährt werden. Im Folgenden werden deshalb die Fallzahlen von Hilfen für junge Volljährige in den unterschiedlichen Bundesländern beleuchtet, bevor anschließend Unterschiede auf der kommunalen Ebene dargestellt werden. Zur Kennzeichnung von Unterschieden in Häufigkeit und Art von Chancen, Risiken und Lebenslagen in Abhängigkeit von Räumen und Regionen dient dabei der Begriff der regionalen Disparitäten. Gemeint ist damit wie sehr der Wohnort nicht nur etwa über Chancen am Arbeitsmarkt oder Lebenshaltungskosten sondern eben auch über den Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe entscheidet. Hinsichtlich der Nutzung von Hilfen gem. 41 SGB VIII für junge Menschen mit Migrationshintergrund lässt die Kinder- und Jugendhilfestatistik keine eindeutigen Aussagen zu, da lediglich die Staatsangehörigkeit (bezogen auf alle HzE-Fälle), nicht aber Migrationserfahrungen der jungen Menschen bzw. ihrer Familien erfasst werden. Von den im Jahr 2004 begonnenen Hilfen zur Erziehung für alle Altersgruppen galten 10,0 % der stationären ( 33, 34, 35 SGB VIII) und 15,1 % der ambulanten ( 29, 30 SGB VIII) Hilfen jungen Menschen mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit Zwischenfazit 27 "Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, [...] 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen..." ( 10, JGG). 16 Ergebnis- und Perspektivbericht

18 1. Intentionen und Entwicklungen der Hilfen für junge Volljährige Ergebnis- und Perspektivbericht 17

19 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken 2. Regionale Disparitäten bei der Gewährung von Hilfen gem. 41 SGB VIII 80,0 70,0 60,0 50,0 40,0 30,0 20,0 10,0 - Schleswig- Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen..... Nordrhein- Westfalen Hessen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg- V. Sachsen Sachsen- Anhalt Thüringen Deutschland. Grafik 6: Hilfen für junge Volljährige (18 bis 21 Jahre) nach 29, 30 und 34 (Bestand 2000) bezogen auf der Alterspopulation 160,0... Berlin 157,4 Hilfen nach 29, 30 Hilfen nach 34 Der Blick auf die Ebene der Bundesländer zeigt, dass Hilfen für junge Volljährige in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich genutzt bzw. gewährt werden. Im Jahr 2000 (Vollerhebung der Jugendhilfestatistik) wurden in Berlin mehr als doppelt so viele stationäre Hilfen für junge Volljährige gewährt als in Hamburg, in Hessen beinah dreimal mehr als in Thüringen (jeweils pro der Alterspopulation). Die bundesweit mit den gesetzlichen Änderungen anvisierte Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige wurde in den einzelnen Bundesländern offensichtlich sehr unterschiedlich umgesetzt. Beispielsweise wurden in Schleswig Holstein im Jahr 2000 pro der 18 bis 21jährigen neun ambulante und 41,9 stationäre Hilfen für jungen Volljährige erbracht. Selbst wenn man vom statistisch ausgewiesenen Wert des Landes Berlin mit 157,4 Hilfen pro der altersgleichen Bevölkerung einmal absieht, so zeigt sich, dass z.b. in Hessen beinah dreimal soviel stationäre Hilfen für junge Volljährige erbracht wurden als in Thüringen (61,7 : 24,2). In Hamburg wurden 58 ambulante Hilfen pro der 18 bis 21jährigen gewährt, während es in Bremen nur acht waren. Insgesamt fällt zudem auf, dass in den ostdeutschen Bundesländern weniger und wenn, dann häufiger ambulante Hilfen gewährt wurden als in den westdeutschen Bundesländern. Bei einem seit 1995 bundesweit gültigen Rechtsan- spruch auf Hilfen für junge Volljährige stellt sich die Frage nach den Hintergründen für diese Disparitäten. Disparitäten bei den Hilfen zur Erziehung zeigen sich auch auf regionaler Ebene, wie die folgende Auswahl mit einigen, von der Größe durchaus vergleichbaren Kommunen aus Nordrhein-Westfalen zeigt. Selbst wenn neben dem Größentyp ähnliche sozialstrukturelle Belastungen (z.b. Anteil junger Sozialhilfeempfänger) als Kriterium zum Maßstab zum interkommunalen Vergleich angelegt werden, zeigen sich deutliche Disparitäten. Sehr eindrücklich lassen sich diese Disparitäten anhand der Daten der Fallzahlen der Städte Ahlen und Beckum ausweisen. Beide Städte haben weniger als Einwohner und liegen an der Grenze von Ruhrgebiet und Münsterland im Kreis Warendorf. Im Verhältnis zu der 18 bis 21jährigen wurden in Ahlen im Jahr ,1 jungen Volljährigen Maßnahmen der Heimerziehung/SBW gewährt (Bestand), in der Nachbarstadt Beckum 7,3. 18 Ergebnis- und Perspektivbericht

20 Tabelle 2: Auswahl regionaler Disparitäten bei den Hilfen zur Erziehung ( 29, 30, SGB VIII) für 18- unter 21-Jährige nach Hilfeform (pro der 18- unter 21-Jährigen; Bestand ;) 28 Junge Menschen in ambulanten Hilfen ohne SPFH ( 29, 30, inkl. 35 SGB VIII) Junge Menschen in Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII) Junge Menschen in Heimerziehung/sonstigen betreuten Wohnformen ( 34 SGB VIII) Hamm, krfr. Stadt Gelsenkirchen, krfr. Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis Kreis Gütersloh Ahlen, Stadt < EW Beckum, Stadt < EW Neuss, Stadt > EW Unna, Stadt > EW Nordrhein-Westfalen Brandenburg Berlin Bundesgebiet Westdeutsche Bundesländer 26,8 6,8 9,6 0,0 29,8 7,3 22,2 0,0 11,3 12,4 36,0 14,6 13,6 14,2 6,8 0,0 19,4 34,8 0,0 28,2 18,5 10,9 3,0 12,8 9,1 10,8 111,8 15,8 0,0 91,2 134,1 7,3 133,0 14,8 44,1 26,1 148,6 43,2 45,9 Ostdeutsche Bundesländer 17,7 3,2 33,6 Die am Beispiel von Städten und Kreisen aus Nordrhein-Westfalen dargestellten Unterschiede sind in allen anderen Flächenländern auch anzutreffen 29, wobei grundsätzlich festzustellen ist, dass Hilfen für junge Volljährige häufiger in Städten als in Landkreisen genutzt bzw. gewährt werden. Außerdem ist die Streubreite der Werte aufgrund der geringeren Gesamtniveaus in den ostdeutschen Bundesländern geringer als in den westdeutschen. Auch wenn die Kinder- und Jugendhilfestatistik seit 2001, insbesondere in den Stadtstaaten und den ostdeutschen Flächenländern, einen Rückgang bei den Hilfen in betreuten Wohnformen, zu deren Zielgruppe speziell junge Erwachsene zählen, verzeichnet 30 und sich einige Disparitäten somit verändert haben dürften, stellt sich dennoch die grundsätzliche Frage nach der Chancengleichheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen hinsichtlich der lokal gewährten Unterstützung durch erzieherische Hilfen Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 13; Reihe 6.1; "Hilfen zu Erziehung", Stuttgart, verschiedene Jahrgänge; Zusammengestellt und berechnet von der Dortmunder Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendhilfestatistik. Anzahl der Hilfen für junge Volljährige in den Kreisen und kreisfreien Städten Deutschlands sowie den Jugendamtsbezirken in NRW Stand: Berechnet von der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. Pothmann, 2005, S. 2 Ergebnis- und Perspektivbericht 19

21 18plus Intention und Wirkungen des 41 SGB VIII Hilfen für Volljährige Dirk Nüsken 2.1 Hintergründe von regionalen Disparitäten Die dargestellten deutlichen Unterschiede in der Nutzung bzw. Gewährung von Hilfen für junge Volljährige gem. 41 SGB VIII werfen die Frage nach den Hintergründen und Bedeutungszusammenhängen solcher Disparitäten auf. Zurückgegriffen werden kann an dieser Stelle auf Studien aus dem Verbandsgebiet Württemberg-Hohenzollern 31, aus Rheinland-Pfalz 32 und aus Schleswig-Holstein 33, die beachtliche interkommunale Differenzen bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach den 28 bis 35 SGB VIII nachweisen. Auch in den HzE-Berichten der Länder NRW (2002) und Sachsen-Anhalt (2004) finden sich entsprechende Hinweise. Trotz der durchaus kontroversen Diskussion der Frage welche Faktoren in welcher Form Einfluss auf die Konstituierung von Bedarfen bzw. Hilfegewährungen haben, lassen sich insbesondere sozialstrukturelle Belastungen, demografische Entwicklungen, veränderte Rechtslagen, Veränderungen der Lebenslagen von jungen Menschen, politisch-fiskalische Einflussnahmen sowie die Definitions- und Entscheidungsprozesse über Notwendigkeit einer Hilfe und die tatsächlichen Angebots- und Gelegenheitsstrukturen als bedarfsbeeinflussende Variablen bestimmen. Alle Variablen können sich auf Prozesse der Hilfegewährung sowohl bedarfsverstärkend als auch bedarfsschwächend auswirken. Zudem bestehen Einflüsse der Variablen aufeinander, wie nicht zuletzt die hauptsächlich politisch-fiskalisch motivierte Bundesratsinitiative zur Einschränkung der Hilfen für junge Volljährige 2003 gezeigt hat. Nicht alle der aufgeführten Variablen sind jedoch für die hier angestellte Untersuchung von Disparitäten bei der Nutzung von Hilfen für junge Volljährige relevant. Die Rechtsgrundlagen dieser Hilfen sind seit 1991, von den Änderungsversuchen des Städtetages und der jüngsten Bundesratsinitiative abgesehen, insgesamt stabil geblieben und lassen deshalb keine Schlussfolgerungen hinsichtlich von Disparitäten zu. Veränderungen in den Lebenslagen von jungen Volljährigen und ihren Familien erfordern eine Analyse auf der familial-strukturellen Ebene (Mikroperspektive) und der sozialstrukturellen Ebene (Makroperspektive). Solche Veränderungen in den Lebenslagen von jungen Volljährigen würden zwar möglicherweise Schlüsse zum Gesamthilfebedarf von 18 bis 21jährigen zulassen. Da von diesen Veränderungen aber tendenziell junge Erwachsene in allen Städten und Kreisen betroffen sind, bleibt die Frage nach den Hintergründen für regionale Disparitäten, wie sie bei den Hilfen für junge Volljährige festzustellen sind, offen. Demografische Entwicklungen müssen, auch aufgrund ihrer regional teilweise sehr unterschiedlichen Bedeutung 34, als Variable zur Begründung von regionalen Disparitäten im Zuge dieses Projektes vernachlässigt werden. 2.2 Ansatz und Methoden des Forschungsprojektes In den einschlägigen Studien, wie auch bei der Untersuchung der Daten zu Hilfen für junge Volljährige 35 hat sich gezeigt, dass die Stadt/Land- Variable (Siedlungsdichte) einen besonders geeigneter Prädiktor für die Gewährungsquote von Hilfen zur Erziehung darstellt. Während es beispielsweise in den kreisfreien Städten in NRW durchschnittlich 76,6 und in den kreisangehörigen Städten > Einwohner 79 Hilfen zur Erziehung ( 29, 30, 33, 34 SGB VIII) für 18- unter 21-Jährige (pro der 18- unter 21-Jährigen; ) gibt, sind es in den Landkreisen durchschnittlich 50,3. In Hessen (104,6:72,0) und in Brandenburg (46,0:39,0) zeigen sich, wenn auch auf anderem Niveau, ähnliche Verhältnisse im Vergleich kreisfreier Städte und Landkreise. 36 Für die Untersuchung der Disparitäten bei den Hilfen von jungen Volljährigen lässt sich somit folgende These aufstellen: Sozialstrukturelle Bedingungen und die Stadt/Land-Variable sind grundsätzlich für die Erklärung von Hilfequoten relevant. Sie reichen aber nicht aus, um die deutlichen Unterschiede bei der Gewährung von Hilfen für junge Volljährige zu begründen, denn auch bei hinsichtlich der genannten Variablen vergleichbaren Ames/Bürger 1996, 1998; Bürger 1999 Hamburger/Müller/Porr 1998 Jordan/Stankat 1998 vgl. Institut für soziale Arbeit 2004: Jugendhilfestrategien Ein Modellprojekt zu den Konsequenzen der demografischen Entwicklung auf die Kinder- und Jugendhilfe vgl. Kapitel 1 Anzahl der Hilfen für junge Volljährige in den Kreisen und kreisfreien Städten Deutschlands sowie den Jugendamtsbezirken in NRW Stand: Berechnet von der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. 20 Ergebnis- und Perspektivbericht

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