Finanzierung von Erziehungs- und Familienberatung. Fachtagung, 17. Juli 2003 in Stuttgart
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- Hannelore Brahms
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1 Finanzierung von Erziehungs- und Familienberatung Fachtagung, 17. Juli 2003 in Stuttgart
2 Quellen der Finanzierung Landesförderung Kommunaler Zuschuß Eigenmittel des freien Trägers
3 Länder mit Förderrichtlinien Richtlinien für Erziehungsberatung Bayern Nordrhein-Westfalen Hessen Berlin Allg. Richtlinien für Beratung Rheinland-Pfalz Sachsen-Anhalt Thüringen
4 Länder mit anderen Richtlinien Verwaltungsvorschriften Bremen Hamburg Förderung der Hilfen zur Erziehung Schleswig-Holstein Sachsen
5 Länder ohne Förderung Niedersachsen Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Baden-Württemberg Saarland
6 Einnahmen aus Beratung bei Leistungen für Personen, die auf der Grundlage des KJHG keinen Anspruch haben bei Leistungen für andere Dienste und Einrichtungen bei weiteren Aufgaben, für die das KJHG Teilnahmebeiträge zuläßt
7 Akquisition von Finanzmitteln Spenden Förderverein Fundraising Sponsoring Kostengünstigere Leistungserbringung
8 Individuelle Rechtsansprüche Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ( 17 SGB VIII) Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge ( 18 SGB VIII) Erziehungsberatung ( 28 SGB VIII)
9 Entgeltfinanzierung 78 a-g SGB VIII Leistungsvereinbarung Qualitätsentwicklungsvereinbarung Entgeltvereinbarung
10 Ringen um Finanzierung Nordrhein-Westfalen Bremen Berlin
11 Versorgungsgrad von Erziehungsberatung Stadt Einwohner EB Fachkräfte Einwohner pro Fachkraft Mannheim Frankfurt/M Düsseldorf Hannover Stuttgart Dortmund Nürnberg Leipzig Bremen
12 Finanzierung in Berlin Basis: Leistungsvereinbarung Rahmenvertrag für freie EBStn Standort-Beratungsstellen Finanzierung des Kernteams aus Landesmitteln Fallpauschalen der Bezirke Differenziertes Berichtswesen Fachdienst kommunale EBStn
13 Erziehungsberatung und Heimunterbringung Institutionelle Beratungen im Verhältnis zu Heimunterbringungen Stadt beendete Beratungen (2000) Heimunterbringung am Beratung und Verhältnis von Heimunter-bringung (Bestände) Heimunterbringungen je Minderjährige Heidelberg ,5 6,5 Nürnberg ,2 7,2 Dortmund ,5 6,8 Hannover ,8 13,2 Köln ,7 7,8 Frankfurt a. M ,3 8,9 Stuttgart ,9 9,7 München ,6 9,9 Berlin ,5 13,6 Bremen ,2 8,5 Hamburg ,0 13,2
14 Bedarfsindikatoren Heimunterbringung % 80% 70% 60% 50% 48% 40% 30% 20% 10% 0% 15% 31% Arbeitslosigkeit keine Kostenheranziehung Sozialhilfebezug Nicht-Zusammenleben der Eltern
15 Finanzierung im Landkreis Offenbach I Verpflichtende Kontingente für die verschiedenen Aufgaben Festlegung der Jahreskontaktkapazität Teilung des Zeitbudgets für individuelle Beratungen - 50% Beratungen mit < zehn Kontakten - 50% Beratungen mit zehn und mehr Kontakten Aufbau eines Controllingsystems Herstellung von Kostentransparenz Übergang zu prospektivem Entgelt
16 Finanzierung im Landkreis Offenbach II Individuelle Beratung 60 Prozent der Jahresarbeitskapazität Entgelt nach 77 SGB VIII Team und Supervision 10 Prozent der Jahresarbeitskapazität Entgelt nach 77 SGB VIII Prävention und Vernetzung 30 Prozent der Jahresarbeitskapazität Eigenmittel und Förderung nach 74 SGB VIII davon 20 Prozent nach Beschluss des KJHA mit Entgelt
17 Die Hilfen zur Erziehung Abb. 3: Entwicklung des Fallzahlenaufkommens innerhalb eines Jahres in den Leistungssegmenten der Hilfen zur Erziehung (Deutschland; ) Beratung: Institutionelle Beratung/Erziehungsberatung gem. 28 SGB VIII Fremdunterbringungen: Maßnahmen gem. 33 bis 35 SGB VIII Ambulante Hilfen: Leistungen gem. 29 bis 32 SGB VIII Erziehungsberatung Ambulante Hilfen Fremdunterbringung Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 13, Reihe 6.1.1, 6.1.2, 6.1.4, versch. Jahrgänge; zusammengestellt und berechnet von der Arbeitsstelle Kinderund Jugendhilfestatistik
18 Erziehungsberatung und Heimunterbringung II Entwicklung % 55% 50% 40% 35% 40% 30% 20% EB Heim 10% 0% -1% -10% Hilfeempfänger Kosten
19 Scheidung und Heimunterbringung Heimunterbringungen je Minderjährige Minderjährige bei den Eltern Durchschnitt Scheidungskinder 48
20 Fazit Erziehungsberatung ist keine therapeutische Praxis. EB ist eine adressatenorientierte Sozialleistung. Auf EB als individuelle Beratung besteht ein Rechtsanspruch der Betroffenen. Die Folge ist Finanzierung durch Entgelt. EB muss präventiv in die Breite wirken. EB muss (kosten-)intensiveren Hilfen vorbeugen. EB muss ihre Fachkompetenz in die Lösung der fachlichen Probleme des Jugendamtes einbringen. EB muss in der Politik verankert werden.
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