Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften"

Transkript

1 (VkBl. Heft 8/2006, S. 451) Nr. 78 Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Hamburg, den 06. Februar 2006 II See-Berufsgenossenschaft i.a. Siegfried Schreiber Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Es sind einzutragen: A. I Vom In das Schiffstagebuch Im Hafen und vor Antritt der Reise Gründe für die unterbliebene rechtzeitige Musterung Die von den Seemannsämtern im Ausland zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften getroffenen Anordnungen Das Ergebnis der Untersuchung der Seemannsämter bei Beschwerden von Besatzungsmitgliedern über die Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder über ungenügende oder verdorbene Verpflegungsvorräte Eintragung über die Prüfung von Tiefgang und Ladungsmengen beim Stauen von Massengut wenn kein Ladungstagebuch geführt wird Zeitpunkt der Prüfung und Erprobungen der Ruderanlage innerhalb von zwölf Stunden vor dem Auslaufen Zeitpunkt des Öffnens wasserdichter Türen und Rampen in Laderäumen im Hafen und ihres Schließens vor dem Auslaufen Ergebnis über die Funktionsprüfung der Navigationsausrüstung vor dem Auslaufen (vgl. Abschnitt II Nr ) Vermerk aller wichtigen, das Schiff beeinträchtigenden Vorkommnisse während der Deckswache durch den Wachoffizier (auf Schiffen ohne Schiffsarzt) Ergebnis der Prüfung der Arzneimittel und Behälter (vgl. Abschnitt II Nr. 9.2) SeemG 15 Abs. 2 Satz 2 (7) SeemG 102a Abs. 2 (7) SeemG 113 Satz 3 (7) SchSV Abs. 5 (3) i.v.m. SOLAS Kap. VI Regel 7.8 Regel 26.6 Regel STCW - Code Teil 3 Nr. 33 Entschl. 2 (6) STCW - Code Teil 4 Nr (6) Krankenfürsorge V 23 Abs. 4 (8) Zeitpunkt des Öffnens der wasserdichten Türen, die nicht a) Regel 15 Absatz 6.1 bis 6.4 oder der b) Anh. I, Kap. II-1, Teil B Rg. 13 Abs..5.1 bis.5.5 entsprechen, und ihres Schließens vor dem Auslaufen Zeitpunkt des Öffnens der in wasserdichten Schotten, die in Zwischendecks Laderäume unterteilen, eingebauten Türen im Hafen und ihres Schließens vor dem Auslaufen Zeitpunkt des Entfernens losnehmbarer Platten an Schotten im Maschinenraum und des Wiedereinsetzens (vgl. Abschnitt II Nr ) Zeitpunkt des Öffnens bestimmter runder Schiffsfenster im Hafen und ihres Schließens und Verriegelns vor dem Auslaufen Zeitpunkt des wasserdichten Schließens und Verriegelns von runden Schiffsfenstern in Räumen, die wahlweise der Beförderung von Ladung oder Fahrgästen dienen; wenn darin Ladung befördert wird, vor Übernahme der Ladung Zeitpunkt des letzten Schließens der Frachtladeraumtüren vor oder bei dem Auslaufen Zeitpunkt des Schließens und Öffnens der Hängetüren, losnehmbarer Verschlussplatten, runder Schiffsfenster, Landgangs- und Ladepforten sowie anderen Öffnungen, die während der Fahrt geschlossen bleiben müssen (auf RoRo - Fahrgastschiffen) Zeitpunkt des letzten Schließens der Schottendecks vor dem Auslaufen (auf Fahrgastschiffen, wenn die Reise länger als 1 Woche dauert) Übung zwecks Betätigung der wasserdichten Türen, runden Schiffsfenster, Ventile und Verschlussvorrichtungen von Speigatten und Abfallschütten; Vermerk der festgestellten Mängel (vgl. Abschnitt II Nr. 6.4.) Ergebnis der Beschaffenheits- und Vollständigkeitsprüfung der Rettungsboote, Bereitschaftsboote und deren Ausrüstung, sowie der Ret- Regel Anh. I, Kap. II-1, Teil B Regel (4) Regel i.v.m. Regel Teil B Regel i.v.m. Regel (4) Regel Anh I, Kap. II-1, Teil B Regel 13.1 (4) Regel Regel Regel i.v.m. Regel Teil B Regel 17.4 (4) Regel 25.2 Teil B Regel 22.2 (4) Regel Regel 25.3 i.v.m. Regel UVV-See 289 Abs. 6 i.v.m. Abs. 1 und 5 Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Seite 1 von 6 Notice of logbook entries that are required by law page 1 of 6

2 B e i l a g e / E nclosure II tungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überlebensanzüge, ggf. die Beseitigung von Mängeln Ergebnis über das Ausschwingen und Zuwasserlassen der Rettungsboote und über die Ruder- und Fahrübungen (vgl. Abschnitt II Nr. 7.6) Ergebnis der Prüfung von transportablen Autodecks, wie Hänge- und losnehmbare Plattformdecks vor der Beladung, sowie das Prüfen der festgesetzten Decks vor Reisen ohne Kraftwagenladung In der übrigen Zeit während der Reise innerhalb von 24 Stunden nach Auslaufen aus einem Hafen Zeitpunkt und Einzelheiten der Übungen mit der Schiffsbesatzung zum Verlassen des Schiffes und der Feuerschutzübung, sofern mehr als 25 v.h. der Besatzung im vorausgegangenen Monat nicht an solchen Übungen auf dem betreffenden Schiff teilgenommen haben nach Einschiffung neuer Fahrgäste (auf Fahrgastschiffen, auf einer Reise, auf der Fahrgäste planmäßig länger als 24 Stunden an Bord sein werden) Zeitpunkt der Musterung der Fahrgäste, der Unterweisung über zweckentsprechende Kleidung, der Handhabung der Rettungswesten und der im Notfall zu treffenden Maßnahmen. vollständige Musterung abgehalten, Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung (auf Fahrgastschiffen die nicht unter 2.1 fallen) Sicherheitsunterweisung abgehalten, Umstände innerhalb von 2 Wochen nach der Anmusterung eines Besatzungsmitglieds Zeitpunkt und Einzelheiten der Ausbildung und Unterweisung mit der Schiffsbesatzung über die Gesamtheit der Rettungsmittel und Feuerlöscheinrichtungen des Schiffes. vollständige Ausbildung abgehalten, Umstände und Umfang der durchgeführten Ausbildung UVV-See 289 Abs. 6 i.v.m. Abs. 2 und 5 Richtlinien für Autodecks der See-BG (21) i.v.m i.v.m. Regel 3.1.a) i.v.m i.v.m i.v.m. Regel i.v.m. Regel 3.2.a) regelmäßig Art und Umfang der Überwachung bei Beförderung gefährlicher Güter Aufzeichnung der durchgeführten GGV- See 4 STCW - Code (20) Bewegungen des Schiffes während der Wache (alle Schiffe in der Auslandfahrt) Aufzeichnungen über Tätigkeiten und Vorfälle im Zusammenhang mit der Schiffsführung, die für die sichere Schiffsführung von Bedeutung sind; diese müssen ausreichend ausführlich sein, damit nachträglich ein vollständiges Bild der Reise erstellt werden kann. täglich Betätigung der wasserdichten, kraftbetriebenen Türen sowie Hängetüren in Hauptquerschotten, die auf See benutzt werden, und Vermerk jedes festgestellten Teil 3 Nr. 31 Regel 28 SOLAS Kap. II- 1 Regel i.v.m. Regel Teil B Regel 22.2 (6) Mangels i.v.m. Regel 21.2 (4) wöchentlich (auf Fracht- und Fahrgastschiffen) Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfung des gesamten elektrischen Notsystems einschließlich der selbständigen Anlasseinrichtungen Ergebnis der Besichtigung der Unterkunftsräume und sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen (gilt für Fischereifahrzeuge mit mehr als 37 BRT nur auf der Fahrt zum und vom Fangplatz) Übungen zwecks Betätigung der wasserdichten Türen, runden Schiffsfenster, Ventile und Verschlussvorrichtungen von Speigatten und Abfallschütten; Vermerk jedes festgestellten Mangels (vgl. Abschnitt I Nr. 18) Überprüfung der wasserdichten Türen und aller dazugehörigen Einrichtungen und Anzeigevorrichtungen, aller Ventile, die geschlossen sein müssen, um eine Abteilung wasserdicht zu machen, und aller Ventile, die zum Betrieb von Querflutungseinrichtungen im Fall der Beschädigung des Schiffes betätigt werden müssen; Vermerk jedes festgestellten Mangels monatlich Zeitpunkt und Einzelheiten der Übungen mit der Schiffsbesatzung zum Verlassen des Schiffes und der Feuerschutzübung. Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Übung abgehalten, Eintragung über die näheren Umstände und Umfang der durchgeführten Übung SchSV 86 37Abs.1 Nr.4 (3) i.v.m. SOLAS Kap. II-1 Regel 42.5 Logis VO 3 Abs.2 (9) SOLAS Kap II-1 Regel 25.3 i.v.m. Regel Teil B Regel 22.2 i.v.m. Regel 21.1 (4) SOLAS Kap II-1 Regel 25.3 i.v.m. Regel Teil B Regel 22.2 i.v.m. Regel 21.3 (4) i.v.m. Regel 19.3 i.v.m. Regel 3.1.a) Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Seite 2 von 6 Notice of logbook entries that are required by law page 2 of 6

3 Bericht über die unter Verwendung der vorgeschriebenen Kontrollliste durchgeführte Inspektion der Rettungsmittel einschließlich der Rettungsbootausrüstung Bericht über die Betriebsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen Bericht über die Betriebsbereitschaft der Brandklappen in Trennflächen vom Typ A und Verschlussvorrichtungen der Lüftungssysteme Durchführung der Sicherheitsübungen unter Beachtung der Sicherheitsrolle Ergebnis über das Ausschwingen und Zuwasserlassen der Rettungsboote und über die Ruder und Fahrübungen, ggf. die Beseitigung von Mängeln, und über das Vertraut machen der Besatzung mit allen Rettungsmitteln und deren Ausrüstung (vgl. Abschnitt I Nr. 20) Bericht über die Kontrolle der Atemschutzgeräte bei Schiffen, die Gase oder Chemikalien, die in den nebenstehend aufgeführten Codes namentlich genannt sind, als Massengut befördern zweimonatlich Zeitpunkt und Einzelheiten der Ausbildung und Unterweisung mit der Schiffsbesatzung über die Gesamtheit der Rettungsmittel und Feuerlöscheinrichtungen des Schiffes. vollständige Unterweisung abgehalten, Umstände und Umfang der durchgeführten Unterweisung vierteljährlich Datum und Einzelheiten der durchgeführten Notsteuerübungen (auf Schiffen ohne Schiffsarzt) Ergebnis der Prüfung der Arzneimittel und Behälter (vgl. Abschnitt I Nr. 9) Ergebnis der Beschaffenheits- und Vollständigkeitsprüfung der Rettungsboote, Bereitschaftsboote und deren Ausrüstung, sowie der Rettungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überlebensanzüge, ggf. die Beseitigung von Mängeln (auf Fischereifahrzeugen von weniger als 45 Meter Länge) Regel 20.7 Kap. VII, Regel 16.6 Abs. 13 Nr. 1 (3) i.v.m. SOLAS Kap. II-2 Regel 21 i.v.m. Regel 3.1.c) ii), iii) Abs. 3 UVV See 54 Abs. 4 UVV See 289 Abs. 6 i.v.m. Abs. 2, 3 und 5 IBC- Code Kap. 14 Regel (17) IGC- Code Kap. 14 Regel (18) GC- Code Kap. XIV Regel 14.7 (19) i.v.m. Regel i.v.m. Regel 3.2.b) Regel 26.6 Krankenfürsorge V 23 Abs. 4 (8) UVV See 289 Abs. 6 i.v.m. Abs. 1 und Zeitpunkt und Einzelheiten der Übungen mit der Schiffsbesatzung zum Verlassen des Schiffes und der Feuerschutzübung. vollständige Übung abgehalten, Umstände und Umfang der durchgeführten Übung Aussetzen aller Rettungs-, Freifallund Bereitschaftsboote mit den ihnen zugeteilten Besatzungen und, Manövrieren im Wasser viermonatlich Zeitpunkt der Ausbildung in der Handhabung der mit Davits auszusetzenden Rettungsflößen. vollständige Ausbildung abgehalten, Umstände und den Umfang der durchgeführten Ausbildung halbjährlich Aussetzen des Freifallbootes im freien Fall mit der ihm zugeteilten Besatzung und Manövrieren im Wasser Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfung und des Zustandes und der Betriebsbereitschaft der Brandschutzausrüstung, der persönlichen Schutzausrüstung und insbesondere der Feuerlöscheinrichtungen; Vermerk jeden Mangels und seiner Beseitigung Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfung und des Zustandes und der Betriebsbereitschaft der Atemschutzgeräte jährlich Zeitpunkt und Ergebnis der Überprüfung des Zustandes und der Betriebsbereitschaft der Berieselungssysteme und Druckwasser-Sprühfeuerlöschsysteme durch einen Beauftragten des Herstellers; Vermerk jeden Mangels und seiner Beseitigung Ergebnis der bakteriologischen und der mikrobiologischen Untersuchung des Trinkwassers und der ggf. getroffenen Maßnahmen (auf Schiffen in der beschränkten Auslandsfahrt) Zeitpunkt des Aussetzens sämtlicher Rettungsboote alle 2 Jahre Zeitpunkt und Ergebnis der Überprüfung des Zustandes und der Betriebsbereitschaft der Gasfeueri.V.m. Regel 3.1.a) i.v.m. Regel , und i.v.m. Regel 3.1.f) und g) i.v.m. Regel i.v.m. Regel 3.2.c) i.v.m. Regel Abs. 13 Nr. 1 i.v.m. Nr.2 (3) Abs. 3 Merkblatt über Atemschutzgeräte der See-BG (22) Abs. 13 Nr.4 i.v.m. Nr.1 (3) Abs. 10 LogisVO 3 Abs. 2 (Anhang Nr. 2.3 Abs. 2) (9) TrinkwV 14 Abs.4 (10) i.v.m. Regel Abs. 13 Nr.4 i.v.m. Nr. 1 (3) Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Seite 3 von 6 Notice of logbook entries that are required by law page 3 of 6

4 B e i l a g e / E nclosure löschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme durch einen Beauftragten des Herstellers; Vermerk jeden Mangels und seiner Beseitigung alle 3 Jahre (auf Schiffen mit Evakuierungssystemen) Zeitpunkt und Einzelheiten eines vollständigen Ausbringmanövers mit der Bedienmannschaft von Fall zu Fall Zeitpunkt und Einzelheiten über Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind Die außerordentliche Kündigung eines Besatzungsmitglieds und deren Grund Der Zeitpunkt, die Gründe und der Umfang der Abweichung von der Speiserolle Die vom Kapitän zur Abwendung drohender unmittelbaren Gefahren für Menschen und Schiff getroffenen Maßnahmen und Zwangsmittel unter Darstellung des Sachverhaltes sowie die Übertragung von Befugnissen Der Grund und die Vernichtung von Gegenständen (z. B. Waffen, Munition), die von einem Besatzungsmitglied ohne Einwilligung des Kapitäns an Bord gebracht worden sind. Auf Verlangen eines Beteiligten die Beschwerde eines Besatzungsmitglieds beim Kapitän über das Verhalten von Vorgesetzten oder anderen Besatzungsmitgliedern und die Entscheidung des Kapitäns Verletzungen der Dienstpflicht durch Besatzungsmitglieder unter Darstellung des Sachverhalts Der Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid Der Zeitpunkt der Einlegung einer Rechtsbeschwerde Zeitpunkt des Öffnens und des Schließens wasserdichter Schiebetüren auf See, die zwischen Bunkern in Zwischendecks unter dem Schottendeck liegen und zum Kohletrimmen geöffnet werden Zeitpunkt des Entfernens losnehmbarer Platten an Schotten im Maschinenraum und des Wiedereinsetzens im Fall dringender Notwendigkeit auf See (vgl. Abschnitt I Nr. 12) Abs. 10 i.v.m. Regel SchSG 6 Abs. 3 (2) SeemG 64 Abs. 2 (7) SeemG 40 Abs. 2 (7) SeemG 106 Abs. 6 (7) SeemG 111Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz (7) SeemG 112 Abs. 2 Satz 1 (7) SeemG 124 Abs. 2 i.v.m. 124 Abs. 1 (7) SeemG 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 (7) SeemG 135 i.v.m. 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 (7) SOLAS Kap.II-1 Regel Regel Teil B Regel (4) B. 1. (auf RoRo- Fahrgastschiffen) Jede Betätigung der mit einer Rückschlagvorrichtung versehenen von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus zu bedienenden Auslassventile der Speigatte, während das Schiff auf See ist Festlegung einer Arbeitssprache in Sicherheitsangelegenheiten zur Sicherung eines wirksamen Einsatzes Zeitpunkt und Gründe aus denen ein von der Organisation beschlossenes System der Schiffswegeführung nicht angewendet wird Gründe für die Unterlassung einer Hilfeleistung im Seenotfall Gründe für die Unterlassung von Beistand nach Schiffszusammenstößen Ergebnis über die Funktionsprüfung der Navigationsausrüstung auf See, insbesondere wenn mit gefährlichen Verhältnissen zu rechnen ist, oder vor dem Einlaufen in einen Hafen (vgl. Abschnitt I Nr. 7) Zeitpunkt der Unterweisung des für die Aussendung eines Notalarms verantwortlichen Personals, sofern diese Eintragung nicht im Funktagebuch erfolgt Erklärung der Bordvertretung zu Eintragungen über Angelegenheiten, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, insbesondere dann, wenn über die Angelegenheit zwischen dem Kapitän und der Bordvertretung keine Einigung erzielt wird Vornahme von Veränderungen des Einstelldrucks der Sicherheitsventile an Ladetanks bei Schiffen, die Gase, die in den nebenstehend aufgeführten Codes namentlich genannt sind, als Massengut befördern Der Unfall, in dessen Folge ein Versicherter getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist Jede dem Kapitän vorgetragene Beschwerde über die Verpflegung, das Ergebnis seiner Untersuchung und die zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen Sind für ein Schiff Schiffsicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, so ist zu Beginn jeder Reise festzulegen, mit welchem Verwendungszweck das Schiff jeweils eingesetzt wird In das Maschinentagebuch wöchentlich SOLAS Kap. II-2 Regel Anh I, Kap. II-2, Teil B Regel i.v.m. Regel (4) Regel 14.3 Regel 10.7 VO SicherungSeef 8 Abs. 1 (15) Regel 33.1 VO SicherungSeef 6 Abs. 2 (15) Teil 3 Nr. 33 (6) Kap. VIII Abschn. B Teil 3 Nr. 10 (6) Betriebsverfassungsgesetz 115 Abs. 7 Nr. 6 (13) IGC-Code Kap. 8 Regel (18) GC-Code Kap. VIII Regel (19) SGB VII 193 Abs 9 i.v.m. Abs 1 (12) SeemSozSchGV 1 5 Abs. 3 (14) SchSV 98 9 Abs.3 (23) Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Seite 4 von 6 Notice of logbook entries that are required by law page 4 of 6

5 Ergebnis der Erprobung der Notstromquelle Notstromquelle (inkl. Funkanlage, Generalalarm- und CO 2 -Alarmanlage, Mannschaftsrufanlage, Navigationsgeräte, Notbeleuchtung der Räume mit Sicherheitseinrichtungen (auf Frachtschiffen) Notstromquelle (inkl. Funkanlage, der Sicherheit dienenden Meldeund Anzeigeanlagen, Generalalarmund CO 2 -Alarmanlage, Mannschaftsrufanlage, Radargerät und Echolot wenn mit Notakku, Notbeleuchtung der Räume mit Sicherheitseinrichtungen Die Prüfung der Hauptdampfkesselanlage (wenn nicht schon täglich durchgeführt) Die Prüfung der Hilfsdampfkesselanlage (wenn nicht schon täglich durchgeführt) Monatlich Prüfung der Notbeleuchtung Prüfung der Notfeuerlöschpumpe Prüfung der Brennstofftanks, Fernabstellungen (Schnellschlussventile) Prüfung der Rettungsbootsmotoren Prüfung der Verschlusseinrichtungen für den Maschinenraum (z.b. Brandklappen) (auf Schiffen, die keine Fahrgastschiffe sind) Prüfung der Schottschiebetüren, Feuertüren, Feuermeldeanlagen, wasserdichte Türen (z.b. Wellentüren) Prüfung des Generalalarms (einschließlich der Leuchttafeln) Prüfung des CO 2 -Alarms (einschließlich der Leuchttafeln) Prüfung der selbsttätigen Feuerwarnanlage (einschließlich der Leuchttafeln), Feuermeldesysteme Prüfung des allgemeinen Maschinenalarms (einschließlich der Leuchttafeln) Prüfung des Maschinentelegrafen- Alarms (einschließlich der Leuchttafeln) Prüfung der Speisungslosen Fernsprecher, des Telegrafen und Nottelegrafen Prüfung des Kühlraumalarms Ergebnis der Prüfung der Regelund Sicherheitseinrichtungen von Wärmeübertragungsanlagen UVV See 254 b SOLAS II-1 Teil D der Anlage Regel 42 SOLAS II-1 Teil D der Anlage Regel 43 BetrSichV (16) i.v.m. TRD 601 Pkt.7 (16a) BetrSichV (16) i.v.m. TRD 601 Pkt.7 (16a) zu UVV See Halbjährlich Prüfung der Feuerschutzmittel wie D Verschlusseinrichtungen für Lüfterkanäle, Feuerlöschanlagen und -geräte, Feuermeldeanlagen Prüfung der Feuerlöschpumpen, fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsysteme, - Leichtschaum- Feuerlöschsysteme, - Druckwasser- Sprühfeuerlöschsysteme Prüfung der Notabschalteeinrichtungen für elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen, wie Lüftermotoren, Brennstoffpumpen, Kesselgebläse, Separatoren und Ladepumpen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, wie Verlängerungskabel, tragbare Leuchten und Bohrmaschinen Jährlich zu SchSV zu UVV See 158 Abs. 2 (3) Prüfung von Berieselungsanlagen, Druckwassersprüh-Feuerlöschanlagen Prüfung von Kränen, Umschlaggeräte und sonstigen Hebezeuge mit einer Nutzlast von 1,0 t und mehr Prüfung des Wärmeträgers (Thermalöluntersuchung) alle 2 Jahre Ergebnis der Betriebssicherheitsprüfung der Separatoren Prüfung der Gas-Feuerlöschanlagen, Feuermeldeanlagen, Schaum- Feuerlöschanlagen Prüfung des Schutzerdungssystems alle 4 Jahre Prüfung der Elektrischen Anlagen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel alle 5 Jahre Belastungsprobe von Umschlaggeräten, sonstige Hebezeuge und Kräne von Fall zu Fall Überprüfung der Wärmeträger in Wärmeübertragungsanlagen a) 3 Monate nach der ersten Inbetriebnahme oder Umstellung der Anlage auf andere Wärmeträger und b) jährlich einmal auf weitere Verwendbarkeit, Vermerk des Prüfbefundes Ergebnis der Überprüfung der Dampfkesselanlage ( auf Schiffen mit Dampfkesselanlage) Vermerk von Störungen oder Betriebsabweichungen sowie durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen während der Maschinenwache durch den technischen Wachoffizier Vermerk aller wichtigen Vorkommnisse, die den Betrieb, die Angleichung oder die Reparatur der Maschine des Schiffes betreffen, während der Maschinenwache im Hafen durch den technischen Wachoffizier Abs. 10 UVV See 229 Abs. 1 UVV See 155 Abs. 2 UVV See 156 Abs. 3 UVV See 158 Abs. 2 UVV See 158 D UVV See 229 Abs. 2 UVV See 155 Abs. 2 BetrSichV (16) i.v.m. TRD 601 Pkt.7 (16a) Teil 3 Nr. 62 und Nr. 67 (6) Teil 4 Nr (6) Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Seite 5 von 6 Notice of logbook entries that are required by law page 5 of 6

6 B e i l a g e / E nclosure n (2) (3) (4) (6) (7) (8) (9) (10) SOLAS SchSG SchSV 86 SeemG Krankenfürsorge V Logis VO TrinkwV Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl II S. 141) in der Fassung des Protokolls von 1978 ( BGBl II S. 525) und allen Änderungen zu diesem Übereinkommen, inkl. der Verordnung (EG) 725/2004 vom (Abl. 129/6) Schiffssicherheitsgesetz vom (BGBl. I S. 2860) inkl. der 7. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom (BGBl. I S. 2985) Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) vom (BGBl. I S. 2361) Bemerkung: Die SchSV 86 gilt nach 15 SchSV 98 auf Schiffen, die nicht den internationalen Vorschriften der Schifffahrt unterliegen und für die nach 6 SchSV 98 noch keine Richtlinie erlassen wurde. RICHTLINIE 98/18EG DES RATES vom über Sicherheitsvorschriften und Normen für Fahrgastschiffe (EG- Fahrgastschiffsrichtlinie), (ABl. L 144 vom ) i.d.f. der Richtlinie 2003/75EG der Kommission vom (Abl. EG L 190) Richtlinie 97/70EG des Rates vom über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG L 34 S.1, Inkraftsetzung: EU rechtlich , national ) i.d.f. der Richtlinie 2002/84/EG der Kommission vom (Abl. EG L 123 S.18) Entschließung 2 () als Anlage der dritten Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom (BGBl. Teil II Nr. 26 vom ) inkl. der fünften Verordnung vom (BGBl. Teil II Nr. 8) Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom (BGBl. I S. 2304) Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom (BGBl. I S. 734), mit allen Änderungen, zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 3340) Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom ( BGBl. I S. 66), geändert durch 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom (BGBl. I S.2304) Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe, inkl. der 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom (BGBl. I S.2304) n (12) (13) (14) (15) (16) (16a) TRD 601 (17) (18) (19) (20) (21) (22) (23) UVV See SGB VII Betriebsverfassungsgesetz Seem- SozSchGV 1 VO SicherungSeef BetrSichV IBC- Code IGC- Code GC- Code GGVSee Richtlinien für Autodecks der See-BG Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt - Stand: 17. Nachtrag vom Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung vom (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S.606) Betriebsverfassungsgesetz vom (BGBl. I S. 13) in der Neufassung vom , zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. S.974) Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlass sozialer Schutzvorschriften für die Besatzungen von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen vom (RGBl. II S. 115; ber. S. 176), zuletzt geändert durch G v I 469 Verordnung über die Sicherung Seefahrt vom (BGBl S. 1417), geändert durch 11. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I S.300) Betriebssicherheitsverordnung vom (BGBl. I S.3777) zuletzt geändert durch Art.22 des Gesetzes vom (BGBl. I S.2) Technische Regeln für Dampfkessel in der Ausgabe vom Juni 1983 Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125 a vom und Nr. 166 a vom ), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMV vom (See 10/ / 97) Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125 a vom ), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMV vom (See 10/ / 97) Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146 a vom und Nr. 226 a vom ), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom (Banz. Nr. 89a vom ) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See) vom (BGBl. I S.1714) in der Neufassung vom (BGBl. I S. 2286) RICHTLINIEN für Autodecks und Autoverladung der See - Berufsgenossenschaft Hamburg vom Merkblatt über MERKBLATT über Atemschutzgeräte auf Atemschutzgeräte der See-BG schaft Hamburg vom Seeschiffen der See- Berufsgenossen- SchSV 98 Verordnung für die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung- SchSV) vom (BGBl. I S. 3013), inkl. der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften (VkBl S. 451) Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Seite 6 von 6 Notice of logbook entries that are required by law page 6 of 6

7 Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Seite 7 von 6 Notice of logbook entries that are required by law page 7 of 6

Legende am Schluss) (6) (6) (1) SOLAS Kap. II-1 (1) (5) STCW-Code Kap. VIII Abschn. A Teil 4 Nr. 33 STCW-Code Kap. VIII Abschn. A Teil 5 Nr. 102.

Legende am Schluss) (6) (6) (1) SOLAS Kap. II-1 (1) (5) STCW-Code Kap. VIII Abschn. A Teil 4 Nr. 33 STCW-Code Kap. VIII Abschn. A Teil 5 Nr. 102. (VkBl. 18/2016 Nr. 135 S. 590) Nr. 135 Amtliche Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Hamburg, den 31. August 2016 11-3-0 Durch

Mehr

Nr. 167 Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften

Nr. 167 Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften (VkBl. 16/2013 Nr. 167 S. 835) Nr. 167 Bekanntmachung der Tatbestände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind Hamburg, den 02. August 2013 Az.: 11-3-0 Durch die

Mehr

Merkblatt. Seetagebücher und Reiseplanung. in der Sportschifffahrt

Merkblatt. Seetagebücher und Reiseplanung. in der Sportschifffahrt Merkblatt Seetagebücher und Reiseplanung in der Sportschifffahrt Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29.11.2002 L 324/53 RICHTLINIE 2002/84/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über Umweltverschmutzung durch Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR)

Mehr

ultramarin.online Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

ultramarin.online Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (Anlage 2 zu Protokoll 22 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt) FSV "Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt

Mehr

Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen...1

Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen...1 Inhaltsverzeichnis Seite KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen 1.01 Begriffsbestimmungen...1 1.02 Geltungsbereich...1 1.03 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen.1 1.04 Anordnungen vorübergehender Art...2

Mehr

RICHTLINIE für Seeschiffe auf Probefahrt

RICHTLINIE für Seeschiffe auf Probefahrt Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr, Hamburg RICHTLINIE für Seeschiffe auf Probefahrt vom 9. September 2014 1. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für Seeschiffe auf Probefahrt, die die

Mehr

Vorblatt. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Vorblatt. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Vorblatt Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Sechsundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen

Mehr

Uwe Jacobshagen (Hg.) Seeschifffahrtsrecht LIT

Uwe Jacobshagen (Hg.) Seeschifffahrtsrecht LIT Uwe Jacobshagen (Hg.) Seeschifffahrtsrecht LIT Inhaltsverzeichnis Vorwort der Herausgeber der Schriftenreihe 5 Die strategischen Ziele der FHVD Schleswig-Holstein 6 Hartmut Brenneisen, Dirk Staack Inhaltsverzeichnis

Mehr

Beilage/Enclosure 35/13. (BGBl. I 2013 Nr. 43 S. 2795) Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlag

Beilage/Enclosure 35/13. (BGBl. I 2013 Nr. 43 S. 2795) Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlag Beilage/Enclosure 35/3 (BGBl. I 03 Nr. 43 S. 795) Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlag Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in

Mehr

Seemannsgesetz. Kommentar. 2., neubearbeitete Auflage. von Dr. Rolf Schwedes. und Werner Franz. unter Mitarbeit von Rudolf junge

Seemannsgesetz. Kommentar. 2., neubearbeitete Auflage. von Dr. Rolf Schwedes. und Werner Franz. unter Mitarbeit von Rudolf junge Seemannsgesetz Kommentar 2., neubearbeitete Auflage Erste Auflage von Ministerialdirektor Dr. Günther Schelp und Ministerialrat Richard Fettback von Dr. Rolf Schwedes Ministerialrat im Bundesministerium

Mehr

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Fünfundzwanzigste

Mehr

Das Recht der Schiffsbesetzung fiir Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe) unter deutscher Flagge

Das Recht der Schiffsbesetzung fiir Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe) unter deutscher Flagge Ralf Murphy Das Recht der Schiffsbesetzung fiir Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe) unter deutscher Flagge LIT Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis 19 Einleitung 23 Erster Teil: Grundlagen 29 1. Kapitel:

Mehr

Basic Safety Training + Grundlagen Gefahrenabwehr

Basic Safety Training + Grundlagen Gefahrenabwehr Basic Safety Training + Grundlagen Gefahrenabwehr Kursbeschreibung Alle Seeleute, die als Teil der Schiffsbesatzung für die Wahrnehmung von Pflichten im Bereich der Sicherheit oder der Verhütung von Verschmutzung

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...

Mehr

BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Hinweis: Ab 1. Januar 2005 gilt die neue Bestellnummer BGV A3. 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

Mehr

VERFAHRENSANWEISUNGEN ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG ZUM FEUERSCHUTZMANN IN FORTSCHRITTLICHER BRANDBEKÄMPFUNG

VERFAHRENSANWEISUNGEN ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG ZUM FEUERSCHUTZMANN IN FORTSCHRITTLICHER BRANDBEKÄMPFUNG VerfAnw F'man 13.06.02 Stand: April 2002 VERFAHRENSANWEISUNGEN ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG ZUM FEUERSCHUTZMANN IN FORTSCHRITTLICHER BRANDBEKÄMPFUNG (entsprechend STCW - Übereinkommen 1995 Regel VI/3

Mehr

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005

Mehr

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 3. Mai 1971 (BGBI. I S. 641) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl I S. 3013, 3023), (BGBl III 9512-19-1) zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg

Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg Landesrecht Justiz Portal Hamburg http://www.landesrechthamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... Page 1 of 6 Verordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes (HafensicherheitsDurchführungsverordnung

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung Vom 7. April 2008

Dritte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung Vom 7. April 2008 Dritte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung Vom 7. April 2008 Auf Grund des 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 in Verbindung mit 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-11074-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

I. Allgemeines 1. Diese Verfahrensanweisungen werden von der See - Berufsgenossenschaft erlassen.

I. Allgemeines 1. Diese Verfahrensanweisungen werden von der See - Berufsgenossenschaft erlassen. VerfAnw R'boot 13.06.02 Stand: April 2002 VERFAHRENSANWEISUNGEN ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG ZUM RETTUNGSBOOTMANN FÜR ÜBERLEBENSFAHRZEUGE UND BEREITSCHAFTSBOOTE, AUSGENOMMEN SCHNELLE BEREITSCHAFTSBOOTE

Mehr

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt Verordnung über die Sicherung der Seefahrt SeeFSichV 1993 Ausfertigungsdatum: 27.07.1993 Vollzitat: "Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel

Mehr

STCW-Übereinkommen: Manila-Änderungen 2010 Umsetzung durch die Vertragspartei Deutschland. Fachschule für Seefahrt, Cuxhaven

STCW-Übereinkommen: Manila-Änderungen 2010 Umsetzung durch die Vertragspartei Deutschland. Fachschule für Seefahrt, Cuxhaven STCW-Übereinkommen: Manila-Änderungen 2010 Umsetzung durch die Vertragspartei Deutschland Fachschule für Seefahrt, Cuxhaven 03.05.2012 Artur Roth Agenda STCW-Übereinkommen Manila-Änderungen 2010 / Umsetzung

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-14153-02-03 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 14.04.2020 Ausstellungsdatum: 12.01.2017 Urkundeninhaber:

Mehr

Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden:

Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden: Fa. FABBS e. K., Kirchwegtannen 11 in 63796 Kahl/M Kunden Info: Fachbüro für Arbeitssicherheit, Brandschutz, Beratung und Service Aktuelle Vorschriften und Rechtsvorschriften zur betrieblichen Brandschutzschulung

Mehr

Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt See-Arbeitszeitnachweisverordnung

Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt See-Arbeitszeitnachweisverordnung Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt See-Arbeitszeitnachweisverordnung See-ArbZNV Geltung ab 16.07.2002 See-Arbeitszeitnachweisverordnung

Mehr

Was bedeutet Offshore - Arbeit Zuständigkeiten Seegang / Beschleunigungskräfte Sicherheit an Bord Zusammenarbeit Offshore AZW

Was bedeutet Offshore - Arbeit Zuständigkeiten Seegang / Beschleunigungskräfte Sicherheit an Bord Zusammenarbeit Offshore AZW Was bedeutet Offshore - Arbeit Zuständigkeiten Seegang / Beschleunigungskräfte Sicherheit an Bord Zusammenarbeit Offshore AZW Stephan Schinkel Zuständigkeiten Hoheitliche Situation eines Seeschiffes Es

Mehr

Bekanntmachung Richtlinien für die Reiseplanung

Bekanntmachung Richtlinien für die Reiseplanung Beilage zum NfS-Heft 3/2003 Enclosure to NfS-Edition 3/2003 Bekanntmachung Richtlinien für die Reiseplanung Die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Richtlinien für die

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember

Mehr

Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte

Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte (Medizingeräteverordnung - MedGV) vom 14. Januar 1985 Zusammenfassung der für die rettungsdienstliche Praxis relevanten Paragraphen Erster

Mehr

Internationaler Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23322 ber. 2001 S. 3318)

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Gültig ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA 7102-47-6

Mehr

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) SchSV Ausfertigungsdatum: 18.09.1998 Vollzitat: "Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die durch Artikel 2 der Verordnung vom

Mehr

ZIMMERMANN. Safety first! Sicherheit für Sie und Ihre Mitarbeiter! Mit der RAMSyst Lebenslaufanalyse. Industrieservice Elektrotechnik GmbH

ZIMMERMANN. Safety first! Sicherheit für Sie und Ihre Mitarbeiter! Mit der RAMSyst Lebenslaufanalyse. Industrieservice Elektrotechnik GmbH Safety first! Sicherheit für Sie und Ihre Mitarbeiter! Mit der RAMSyst Lebenslaufanalyse FY-Z-02-0512 Zertifizierter Prüfungsfachbetrieb! www.zimmermann-ie.de Warum prüfen? Gesetze, Normen, Richtlinien

Mehr

Vom 7. September 2005 (ABl. Nr. L 255 S. 160) Celex-Nr L 0045

Vom 7. September 2005 (ABl. Nr. L 255 S. 160) Celex-Nr L 0045 Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie

Mehr

a) In Satz 2 wird die Altersangabe 68 durch die Altersangabe 72 ersetzt.

a) In Satz 2 wird die Altersangabe 68 durch die Altersangabe 72 ersetzt. I. Die Durchführungsrichtlinien Sportsee-/Sporthochseeschifferschein in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1998 (VkBl. S. 116), die zuletzt durch Erlass vom 14. Juni 2011 WS 25/6234.3/3-SSeeSS

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze*)

Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002 1163 Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze*) Vom 23. März 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD) RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD) COC 1391 TRANS 306 OC 953 VERMERK des für den Betr.: Generalsekretariats

Mehr

Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA)

Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA) Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF (Hinweise des BMA) Vom 01. Juli 2002 (BArbBl. 7-8/2002 S. 143) TRbF 01 Die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der

Mehr

Gemeinsame Verordnung

Gemeinsame Verordnung Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher

Mehr

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Seite 1 von 50 Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > SchSV Inhalt: Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite

Mehr

Qualitätsstandards. 1. Grundlagen der Erbringung von Hilfeleistungen gegenüber Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Qualitätsstandards. 1. Grundlagen der Erbringung von Hilfeleistungen gegenüber Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität Qualitätsstandards für Hilfeleistungen des Beförderers für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität in Häfen und an Bord von Schiffen gemäß der EU- Verordnung Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte

Mehr

Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) SchBesV Ausfertigungsdatum: 18.07.2013 Vollzitat: "Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17.

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-16006-03-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines s wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ( BKatV) Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) Zuletzt

Mehr

Arbeitsplatz Schiff Sicherheit am Beispiel Hebezeuge

Arbeitsplatz Schiff Sicherheit am Beispiel Hebezeuge MARITIME Arbeitsplatz Schiff Sicherheit am Beispiel Hebezeuge 2. Seeschifffahrts-Sicherheits-Konferenz Berlin Der Mensch an Bord Frank Scharnweber 1 SAFER, SMARTER, GREENER Was sind Hebezeuge? 2 Was sind

Mehr

61. Jahrgang 30. Mai 2018

61. Jahrgang 30. Mai 2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 133 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 30. Mai 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne esetzescharakter VERORDNUNEN Durchführungsverordnung (EU) 2018/773

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 14.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 RICHTLINIE 2004/112/EG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle

Mehr

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) SchSV

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) SchSV Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) SchSV Ausfertigungsdatum: 18.09.1998 Vollzitat: "Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes

Mehr

Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) SchSG Ausfertigungsdatum: 09.09.1998 Vollzitat: "Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2016

Mehr

Medizinproduktbuch 1

Medizinproduktbuch 1 1 Vertrieb: Hersteller: EyeNovation GmbH Medizin & Service GmbH Heidsieker Heide 90 33739 Bielefeld Boettcherstr.10 09117 Chemnitz Tel: 05206/6031-0 Fax: 05206/6031-11 Tel: 0371/56036-0 Fax: 0371/560-22

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-12079-01-01 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 29.08.2018 bis 20.11.2019 Ausstellungsdatum: 29.08.2018 Urkundeninhaber:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 119. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Mehr

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Hinweis zu diesem Rechtstext: Als Service für Sie stellen wir den nachfolgenden Rechtstext bereit. Dieser Gesetzes- oder Verordnungstext oder ein Auszug davon ist nicht die amtliche Fassung; diese finden

Mehr

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Bundesrat Drucksache 618/1/14 26.01.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - AS - In - U zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher

Mehr

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I P5_TA(2003)0581 Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3) Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 1. Mai 2017 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze... 3 2 Erste-Hilfe-Leistung...

Mehr

Ärztliches Zeugnis zur Beurteilung der Eignung für die berufliche Tätigkeit. Sind bei Ihnen folgende Erkrankungen bekannt oder behandelt worden:

Ärztliches Zeugnis zur Beurteilung der Eignung für die berufliche Tätigkeit. Sind bei Ihnen folgende Erkrankungen bekannt oder behandelt worden: Arbeits-Betriebsmedizinisches-Institut Dr. Klaus Hensmann GmbH Karl-Vetter-Ring 15 76698 Ubstadt-Weiher Tel.07254-955 946 Fax 07254-77 99 974 Mobil 0170-542 620 9 Ärztliches Zeugnis zur Beurteilung der

Mehr

TECHNISCHER BERICHT/STELLUNGNAHME ZUM THEMA

TECHNISCHER BERICHT/STELLUNGNAHME ZUM THEMA Beschluss 17/2010 des ABAS vom 02.12.2010 Seite 1 TECHNISCHER BERICHT/STELLUNGNAHME ZUM THEMA ANFORDERUNGEN AN DIE PRÜFUNG VON MIKROBIOLOGISCHEN SICHERHEITSWERKBÄNKEN DER KLASSE II IN SCHUTZ-/SICHERHEITSSTUFE

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE PRAKTISCHE AUSBILDUNG UND SEEFAHRTZEIT ALS NAUTISCHER / NAUTISCHE OFFIZIERSASSISTENT/-IN

RICHTLINIEN FÜR DIE PRAKTISCHE AUSBILDUNG UND SEEFAHRTZEIT ALS NAUTISCHER / NAUTISCHE OFFIZIERSASSISTENT/-IN RICHTLINIEN FÜR DIE PRAKTISCHE AUSBILDUNG UND SEEFAHRTZEIT ALS NAUTISCHER / NAUTISCHE OFFIZIERSASSISTENT/-IN Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon (0421) 17367-0 -

Mehr

Prüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? "Arbeitssicherheit in der Energieversorgung" 9. Rheinsberger Fachtagung

Prüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? Arbeitssicherheit in der Energieversorgung 9. Rheinsberger Fachtagung Prüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? "Arbeitssicherheit in der Energieversorgung" 9. Rheinsberger Fachtagung 14.09.2016 Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

Mehr

Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SchSG Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) vom 09. September 1998 (BGBl. I Seite 2860) geändert durch Artikel 1 der Ersten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Mehr

Refresher - Grundausbildung für den Dienst auf Fahrgastschiffen - verkürzt

Refresher - Grundausbildung für den Dienst auf Fahrgastschiffen - verkürzt Refresher - Grundausbildung für den Dienst auf Fahrgastschiffen - verkürzt Kursbeschreibung Refresher Training für Servicepersonal der Kreuzschifffahrt mit anerkannten Basic Safety Nachweis für Servicepersonal

Mehr

2.6 Überbetriebliche Ausbildung

2.6 Überbetriebliche Ausbildung 2.6 Überbetriebliche Ausbildung 2.6 Überbetriebliche Ausbildung Die nachfolgend genannten überbetrieblichen Ausbildungsgänge wurden und werden in geeigneten Ausbildungseinrichtungen der seefahrtbezogenen

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1989, 1088 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1989, 1088 FNA: FNA juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ABV Ausfertigungsdatum: 12.06.1989 Gültig ab: 01.07.1989 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1989, 1088 FNA: FNA 54-1-3 Verordnung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 23. Oktober 2018 Ersetzt die Mitteilung vom 5. Juli 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN Erfahrungsaustausch & Weiterbildung für Bauhofleiter in Leidersbach / Volkersbrunn

HERZLICH WILLKOMMEN Erfahrungsaustausch & Weiterbildung für Bauhofleiter in Leidersbach / Volkersbrunn HERZLICH WILLKOMMEN Erfahrungsaustausch & Weiterbildung für Bauhofleiter 19.4.2012 in Leidersbach / Volkersbrunn Michael Birkhorst Inhalte Die gesetzliche Unfallversicherung Rechtsvorschriften im Arbeits-

Mehr

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1-3 1.1.1 Aufbau 1-3 1.1.2 Geltungsbereich 1-3 1.1.3 Freistellungen 1-3 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Mehr

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305 < ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I, S. 1461) Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 12. Juli 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.2.2017 DE L 48/1 II (Rechtsakte ohne esetzescharakter) VERORDNUNEN DURCHFÜHRUNSVERORDNUN (EU) 2017/306 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2017 zur Angabe der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie

Mehr

1 Ziel, Anwendungsbereich

1 Ziel, Anwendungsbereich Verordnung über Arbeitsstätten Vom 12. August 2004 Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I 2179) von der Bundesregierung und dem Bundesministerium

Mehr

Conformity of Production CoP-Verfahren in der praktischen Umsetzung

Conformity of Production CoP-Verfahren in der praktischen Umsetzung IFM Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität Conformity of Production CoP-Verfahren in der praktischen Umsetzung 1 Conformity of Production COP-Verfahren in der praktischen Umsetzung Sys. 1 Sys. 2 Sys.

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Neufassung zum 01.06.2015 Beschaffung, Einsatz und Prüfung von Arbeitsmitteln Rechtsvorschriften in Deutschland Arbeitsmittel im Unternehmen Grundgesetz ArbSchG

Mehr

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) * Vom 5. Januar 2007

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) * Vom 5. Januar 2007 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) * Vom 5. Januar 2007 Aufgrund 1. des 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)

Mehr

Checkliste. Erste Hilfe Brandschutz elektrische Anlagen elektrische Betriebsmittel TBBG TA Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft

Checkliste. Erste Hilfe Brandschutz elektrische Anlagen elektrische Betriebsmittel TBBG TA Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft TBBG Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft Checkliste Erste Hilfe Brandschutz elektrische Anlagen elektrische Betriebsmittel Ausgabe 03/00 TA 20107 Checkliste für Mindestanforderungen an die Erste

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RICHTLINIE 2002/75/EG DER KOMMISSION. vom 2.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RICHTLINIE 2002/75/EG DER KOMMISSION. vom 2. 23.9.2002 L 254/1 DE I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RICHTLINIE 2002/75/EG DER KOMMISSION vom 2. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (Text von

Mehr

ultramarin.online Fußnote Textnachweis Geltung ab: Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v I 1177 mwv

ultramarin.online Fußnote Textnachweis Geltung ab: Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v I 1177 mwv Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen MARPOLZuwiderhandlungsverordnung

Mehr

Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr-Gebührenverordnung - BGVGebV)

Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr-Gebührenverordnung - BGVGebV) Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr-Gebührenverordnung - BGVGebV) BGVGebV Ausfertigungsdatum: 18.07.2013 Vollzitat: "BG Verkehr-Gebührenverordnung

Mehr

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt Ausbildungen, Befähigungen und Tätigkeiten im nachfolgenden Umfang regelmäßig an.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erkennt Ausbildungen, Befähigungen und Tätigkeiten im nachfolgenden Umfang regelmäßig an. Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Deutschen Marine (Marineamt) über die Anerkennung von Befähigungen, die bei der Deutschen Marine erworben wurden, als Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 20. Juli 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 20. Juli 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 20. Juli 2000 Teil II 228. Verordnung: Ausbildung, Erteilung von Befähigungszeugnissen

Mehr

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Seite 1 von 19 Sie sind hier: Startseite > Informationen für die Seeschifffahrt > Seelotswesen > ALV Inhalt: Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsverordnung - ALV) vom 21.

Mehr

Schulungen bei Jungbluth

Schulungen bei Jungbluth Schulungen bei Jungbluth WIR BILDEN SIE AUS! Ausbildung und Unterweisung für Fahrer von Flurförderzeugen Ausbildung Hubarbeitsbühnen-Bediener Sicherheitsunterweisung Erdbaumaschinenführer Praktische Abseilschulungen

Mehr

Informelle Arbeitsgruppe Entgasen von Ladetanks Dokument ECE/TRANS/WP.15/AC.2/2016/46

Informelle Arbeitsgruppe Entgasen von Ladetanks Dokument ECE/TRANS/WP.15/AC.2/2016/46 1. Juli 2016 Or. DEUTSCH GEMEINSAME EXPERTENTAGUNG FÜR DIE DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN BEIGEFÜGTE VERORDNUNG (ADN) (SICHERHEITSAUSSCHUSS)

Mehr

Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Erstellt von Klaus Heinl 1

Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Erstellt von Klaus Heinl 1 Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 28.01.2013 Erstellt von Klaus Heinl 1 Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Allgemeine Anforderungen 1. Dokumentation

Mehr

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind Anlage 2 Dezember 2009 Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und

Mehr

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in

Mehr