Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr. Augsburg, den 8. Juli 2014 Seite 77

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 8. Juli 2014 Seite 77 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Umrüstung der 20-kV-Mittelspannungsleitung Nesselwang-Leupolz in eine lagegleiche 110-kV-Hochspannungsleitung zwischen Mast 1 (Fl.Nr. 849/0, Gemarkung Nesselwang) und Mast 94 (Fl.Nr. 1853/0, Gemarkung Sulzberg) - Vorprüfung nach 3 c UVPG - vom 10. Juni 2014 Gz.: RvS-SG / Erneuerung der 110-kV-Leitung Anlage Hiemenhofen - WAZ Kaufbeuren zwischen Mast 61 (Kaufbeuren) und Mast 78 (Hiemenhofen) - Vorprüfung nach 3 c UVPG - vom 12. Juni 2014 Gz.: RvS-SG / Erneuerung der 110-kV-Leitung Anlage Einführung Marktoberdorf zwischen StP 2 der Anlage und Umspannwerk Marktoberdorf und Anlage sowie zwischen Hiemenhofen und Biessenhofen - Vorprüfung nach 3c UVPG - vom 12. Juni 2014 Gz.: RvS-SG / betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Regionaler Planungsverband Augsburg (9) Sitzung des Planungsausschusses Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm / Neu-Ulm Bebauungsplan M 79.1 "Nelson Süd, 1. Änderung und Erweiterung" Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Umrüstung der 20-kV-Mittelspannungsleitung Nesselwang-Leupolz in eine lagegleiche 110-kV-Hochspannungsleitung zwischen Mast 1 (Fl.Nr. 849/0, Gemarkung Nesselwang) und Mast 94 (Fl.Nr. 1853/0, Gemarkung Sulzberg) - Vorprüfung nach 3 c UVPG - vom 10. Juni 2014 Gz.: RvS-SG /2 1. Die AÜW GmbH plant die Umrüstung der 20-kV-Mittelspannungsfreileitung zwischen Nesselwang (Mast 1 Fl.Nr. 849/0, Gemarkung Nesselwang) und Leupolz (Mast 94, Fl.Nr. 1853/0, Gemarkung Sulzberg) in eine 110-kV-Hochspannungsleitung. Die ca. 13,6 km lange Leitung beginnt in Nesselwang und mündet im Gemeindegebiet Sulzberg in

2 Amtsblatt der Nr. 9/ die vorhandene 4-fach Leitung zum Umspannwerk Leupolz. Die Trasse beginnt am bestehenden Mast Nr. 1 (Fl.Nr. 849/0, Gemarkung Nesselwang) der bestehenden 20-kV-Leitung in Nesselwang und wird trassengleich zu Mast 94 (Fl.Nr. 1853/0, Gemarkung Sulzberg) im kleinen Weiler Thal der Gemeinde Sulzberg geführt. Von dort wird die Leitung an die bestehende Vierfachleitung Richtung Umspannwerk Leupolz angebunden. Unter Beibehaltung aller 94 Maststandorte, der bestehenden Fundamente und der unteren Mastschafte werden die Mastköpfe und die Leitungsseile ausgetauscht. Vor Einleitung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gemäß 43 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bzw. eines Anzeigeverfahrens gemäß 43 f EnWG ist hierfür eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. 2. Die hat auf Antrag der AÜW GmbH das Vorhaben summarisch geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen eintreten können, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: - Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 c UVPG mit Trassenbeschreibung und Bewertung - Übersichtsplan und Lagepläne zu Bestand und Planung 4. Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind bei der AÜW GmbH Illerstraße Kempten zu erhalten. 5. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Augsburg, den 10. Juni 2014 Beck Leitende Regierungsdirektorin RABl Schw S. 77 Erneuerung der 110-kV-Leitung Anlage Hiemenhofen - WAZ Kaufbeuren zwischen Mast 61 (Kaufbeuren) und Mast 78 (Hiemenhofen) - Vorprüfung nach 3 c UVPG - vom 12. Juni 2014 Gz.: RvS-SG /1 1. Die Lechwerke AG plant die Erneuerung der 110-kV-Freileitung Anlage 64001, Hiemenhofen - WAZ Kaufbeuren, zwischen dem Winkelabzweigmast (WAZ) bei Kaufbeuren Nr. 61 (alt), Gemarkung Kaufbeuren und dem Winkelabspannmast bei Hiemenhofen Nr. 78 (alt), Gemarkung Ruderatshofen. Der ca. 5,0 km lange Leitungsabschnitt soll weitestgehend in der bestehenden Trasse der vorhandenen 110-kV-Leitung als Freileitung erneuert werden. Geringfügige Verschiebungen der Maststandorte, der Leitungsmittelachse und der Schutzzonen im Rahmen von wenigen Metern sind dabei möglich. Vor Einleitung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gemäß 43 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bzw. eines Anzeigeverfahrens gemäß 43 f EnWG ist hierfür eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. 2. Die hat auf Antrag der Lechwerke AG, vertreten durch die LEW Verteilnetz GmbH, das Vorhaben summarisch geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen eintreten können, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: - Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 c UVPG mit Trassenbeschreibung und Bewertung - Übersichtsplan und Lagepläne zu Bestand und Planung 4. Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind bei der LEW Verteilnetz GmbH Stuttgarter Straße 4

3 Amtsblatt der Nr. 9/ Augsburg zu erhalten. 5. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Augsburg, den 12. Juni 2014 Beck Leitende Regierungsdirektorin RABl Schw S. 78 Erneuerung der 110-kV-Leitung Anlage Einführung Marktoberdorf zwischen StP 2 der Anlage und Umspannwerk Marktoberdorf und Anlage sowie zwischen Hiemenhofen und Biessenhofen - Vorprüfung nach 3c UVPG - vom 12. Juni 2014 Gz.: RvS-SG /1 1. Die Lechwerke AG plant die Erneuerung der 110-kV-Freileitung Anlagen und zwischen Ruderatshofen (Hiemenhofen) und Biessenhofen sowie eine Abzweigung von der Leitung 66001, die Leitung 66101, nach Marktoberdorf. Die Anlage wird von StP 97 (alt) bis Umspannwerk Biessenhofen erneuert, die Leitung von StP (alt) bis Umspannwerk Biessenhofen und die Leitung von StP 2 der Leitung bis Umspannwerk Marktoberdorf. Sowohl bei einem großen Teilstück der Trasse Ruderatshofen Biessenhofen als auch bei der Abzweigung von dieser Trasse nach Süden auf die Trasse der Freileitung nach Marktoberdorf handelt es sich um eine Neutrassierung der Freileitung. Gleichzeitig können mehrere Teilstücke, die im Bereich von Biessenhofen überwiegend im Wertachtal teilweise parallel - nördlich von Ebenhofen verlaufen, abgebaut werden. Die ca. 8,5 km langen Leitungsabschnitte sollen als Freileitung errichtet werden. Dem stehen 11,2 km lange Freileitungsabschnitte gegenüber, die abgebaut werden können. Vor Einleitung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gemäß 43 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bzw. eines Anzeigeverfahrens gemäß 43 f EnWG ist hierfür eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. 2. Die hat auf Antrag der Lechwerke AG, vertreten durch die LEW Verteilnetz GmbH, das Vorhaben summarisch geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen eintreten können, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 c UVPG mit Trassenbeschreibung und Bewertung Übersichtsplan und Lagepläne zu Bestand und Planung 4. Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind bei der LEW Verteilnetz GmbH Stuttgarter Straße Augsburg zu erhalten. 5. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Augsburg, den 12. Juni 2014 Beck Leitende Regierungsdirektorin RABl Schw S. 79 Bekanntmachung der betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 74 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz EnWG vom , BGBl I S. 1970, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 31 Abs. 1 Satz 1 Anreizregulierungsverordnung AregV vom

4 Amtsblatt der Nr. 9/ , BGBl I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) Gemäß 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 17, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom , GVBl S. 964) sowie 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl S. 2, zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom , GVBl S. 344) ist die die zuständige Landesregulierungsbehörde für Netzbetreiber mit Unternehmenshauptsitz im Regierungsbezirk Schwaben, an deren Strom- bzw. Gasverteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Strom- bzw. Gasverteilernetz nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausreicht. Gemäß 74 Satz 1 EnWG und 31 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen gegebenenfalls kurzfristiger Ergänzungen und aus Aktualitätsgründen veröffentlicht die Regierung von Schwaben als Landesregulierungsbehörde diese Informationen ausschließlich auf der Internetseite der (Suchbegriff: Anreizregulierung). RABl Schw S. 79 Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Regionaler Planungsverband Augsburg (9) Sitzung des Planungsausschusses Am Donnerstag, den 24. Juli 2014 (9.00 Uhr), findet die öffentliche Sitzung des Planungsausschusses des RPV Augsburg im kleinen Sitzungssaal (Zi. 221), des Landratsamtes Augsburg, Prinzregentenplatz 4, Augsburg statt. Tagesordnung 1. a) Allgemeinde Information bezüglich des Regionalen Planungsverbandes und der Aufgaben des Planungsausschusses sowie kurzer Sachstandsbericht über die Teilfortschreibung des Kapitels Windkraft b) Anpassung des Regionalplans an das neue Landesplanungsgesetz und LEP Referent: Herr Dr. Münster, Regionsbeauftragter RvS 2. Teilfortschreibung Kapitel B II 5 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen Beschluss Referent: Herr Dr. Münster, Regionsbeauftragter RvS 3. Vorberatung bezüglich neuer Verbandssatzung sowie der Geschäftsordnung Beschlussvorschlag 4. Entlastung der Jahresrechnung 2013 Beschluss 5. Verschiedenes 6. Wünsche und Anfragen Augsburg, den 17. Juni 2014 Regionaler Planungsverband Augsburg Hermann Faul Oberbürgermeister Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 80 Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm / Neu-Ulm Bebauungsplan M 79.1 "Nelson Süd, 1. Änderung und Erweiterung" Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Stadtentwicklungsverband Ulm / Neu-Ulm hat am 1. Juli 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans M 79.1 "Nelson Süd, 1. Änderung und Erweiterung" sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes mit Stand vom gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes

5 Amtsblatt der Nr. 9/ ist in der nachfolgenden Planzeichnung (ohne Maßstab) dargestellt. Der genaue Umgriff kann bei der Stadtplanung Neu-Ulm eingesehen werden. Ziel und Zweck der Planung Die aktuelle Gewerbeentwicklung im südlichen Teil des bestehenden Bebauungsplans M 79 Nelson Süd, Rechtskraft am , unter Einbeziehung des ursprünglich mit einem Wohnhaus bebauten, jetzt aber leergeräumten Grundstücks Fl. Nr. 984/14, Neu-Ulm, erfordert eine Überplanung. Die Ansiedlung der Fa. Stein, Autovermietung, auf dem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen Reuttierstraße 72 und Fl. Nr. 984/14, aber auch die Entwicklungen der ansässigen Firmen SIG und Dallmayr widersprechen den derzeitigen Festsetzungen. Die aus städtebaulicher Sicht sinnvollen Erweiterungen und die Abrundung des Gewerbegebiets erfordern die Anpassung des Geltungsbereichs und der Baugrenzen. In diesem Zusammenhang war auch eine Neuberechnung der zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel notwendig um einerseits die Erweiterungstendenzen der Gewerbebetriebe zu ermöglichen und andererseits das angrenzende Wohngebiet zu schützen und für alle eine verbindliche Regelung zu treffen. Derzeit ist im südlichsten Teil des Gewerbegebiets ausschließlich betriebszugehöriges Wohnen zulässig, was sich aber in den letzten 14 Jahren als nicht umsetzbare Festsetzung erwiesen hat. Künftig soll dort auch eine (schallreduzierte) gewerbliche Nutzung möglich sein. Bisher nicht nutzbare, da private Grundstücke, konnten nun einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden und runden das bestehende Gewerbegebiet sinnvoll ab. Die Planung soll die bestehenden Gewerbebetriebe im Bestand sichern und ihnen eine auf den Schutz der Wohnbebauung angepasste Erweiterungsmöglichkeit geben. Durch die Festlegung der zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel wird die zulässige Beeinträchtigung für die bestehende Wohnnutzung festgesetzt. Die künftige Lärmbelastung ändert sich dabei nicht wesentlich. Der Bebauungsplan wird gemäß 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger nach 3 Abs. 1 BauGB und von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß 13a BauGB abgesehen. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Stand vom einschließlich seiner Begründung liegt in der Zeit von Montag, 21. Juli 2014 bis einschließlich Donnerstag, 21. August 2014 im Rathaus Neu-Ulm, Augsburger Str. 15, Fachbereich 3, Abt. Stadtplanung während der Dienstzeiten (Montag und Dienstag 8 bis 12 und von bis 16 Uhr, Mittwoch 8 bis 12 Uhr, Donnerstag 8 bis 12 und von bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) öffentlich aus. Sie haben Gelegenheit, sich während der Auslegung über die Planungsabsichten zu informieren, über diese zu diskutieren und Anregungen zu äußern. Darüber hinaus können Sie Ihre Stellungnahme innerhalb der Auslegungszeit bei der Stadtplanung schriftlich darlegen oder zur Niederschrift vorbringen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Stadt Neu-Ulm Fachbereich 3 Abt. Stadtplanung Mit der vorgesehenen Grünkonzeption wird die Einbindung des Gewerbegebiets in das bestehende Stadtbild sichergestellt. Die umfangreichen grünordnerischen Festsetzungen sichern auch im Gewerbegebiet die ökologische Qualität, Durchgrünung und Frischluftversorgung der innerstädtischen Lage. RABl Schw S. 80

6 Amtsblatt der Nr. 9/ Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen Hartinger, Manfred; Hegemer, Christian; Hiebel, Mathias: Dienstrecht in Bayern I Status-, Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten mit ergänzenden Vorschriften und erläuternden Hinweisen Ergänzungslieferung, Rechtsstand April 2014, 88,54 Mit dieser Lieferung wird die Sammlung weiter an die Rechtsentwicklung angepasst. Diese Lieferung besteht aus dem Teil 2 der Aktualisierung der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten. Daneben sind diverse Änderungen im BayBesG sowie im Band 1, Teil 7 berücksichtigt. Prandl, Josef; Zimmermann, Hans; Büchner, Hermann Kommunalrecht in Bayern Kommentar zum Gemeinde-, Verwaltungsgemeinschafts-, Landkreis- und Bezirksrecht Ergänzungslieferung, Rechtsstand März 2014, 72,00 Die 123. Lief. bringt die vollständige Überarbeitung des Abkürzungsverzeichnisses und dererläuterungen zu Art. 1, 6, 7, 9, 10a, 15, 21, 39 und 57 GO. Außerdem aktualisiert sie die Erläuterungen zu Art. 11 BezO. Stegmüller, Manfred; Schmalhofer, Rudolf; Bauer, Erwin: Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder: Kommentar 109. Ergänzungslieferung, Rechtsstand März 2014, 102,99 Hüthig-Jehle-Rehm Verlagsgruppe, München Diese Lieferung enthält u. a. die Neukommentierungen zu den 13, 15 und 69e BeamtVG, Überarbeitungen zu 50a, 50d, 70 BeamtV und Art. 16, BayBeamtVG sowie das neue Hessische Beamtenversorgungsgesetz. Wutz, Ewald; Vorleuter, Harald: Schulsport Vorschriften, Empfehlungen und Unterrichtshilfen für den Sportunterricht und außerunterrichtlichen Schulsport. 34. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2014, 62,90 Die thematische Bandbreite der 34. Lieferung reicht von der Grundschule (Interkulturelles Lernen im Sportunterricht am Beispiel des Fußballspiels über die Mittelschule (erläuternde und anregende Kommentare zum Fachprofil Sport) bis zum Gymnasium (Lösungsvorschläge und Korrekturhilfen für die Abiturprüfung). Die Kommentare zum Fachlehrplan Sport in der Mittelschule und die Lösungsvorschläge und Korrekturhilfen werden in den nächsten Lieferungen sukzessive vervollständigt. Bleicher, Ralf...(Hrsg.) Baurecht Bauplanungsrecht: BauGB BauNVO Ergänzbare Vorschriftensammlung mit Kommentar 120. Ergänzungslieferung, Rechtsstand April 2014, 72,64 Mit dieser Lieferung werden folgende Vorschriften aktualisiert: BNatschG, UVPG, UMRG, BImschG, Verordnung über genhemigungsbedürftige Anlagen 4. BImschV und 9. BImschV, WHG. Ecker, Gerhard; Schwenk, Dieter: Finanzrecht der Kommunen II Abgabenrecht in Bayern Steuern, Gebühren und Beiträge 74. Ergänzungslieferung, Rechtsstand März 2014, Die 74. Lieferung enthält die Änderungen der Abgabenverordnung vom sowie des Kommunalabgabengesetztes vom Die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung wird in der nächsten Lieferung enthalten sein. Hesse, Cornelia: Erschließungsbeitrag Kommentar 32. Ergänzungslieferung, Rechtsstand dezember 2013, 61,99

7 Amtsblatt der Nr. 9/ Hüthig-Jehle-Rehm Verlag, München Die vorliegende Aktualisierung bietet Ihnen u. a. die Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Gewerbegebiet unter dem Gesichtspunkt der Erschließungsfunktion. Die Rechtsprechung des BayVGH zur Beitragsfestsetzung gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Strunz, Richard: Einheitsaktenplan für die bayerischen Gemeinden und Landratsämter mit Verzeichnis der Aufbewahrungsfristen 40. Ergänzungslieferung, Rechtsstand März 2014, 98,99 Hüthig-Jehle-Rehm Verlag, München Das Abkürzungsverzeichnis wurde der Rechtsentwicklung angepasst. Die Richtlinie für die Redaktion von Vorschriften wurden aktualisiert. Linhart, Helmut; Adolph, Olgierd; Gröschel- Gundermann, Olaf: Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz 87. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Juni 2014, 73,99 Hüthig-Jehle-Rehm Verlagsgruppe, München 12 SGB IUI Zu berücksichtigendes Vermögen, 21 SGB II Mehrbedarfe, 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung. 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe, SGB XII 2 Nachrang der Sozialhilfe, 3 SGB XII Träger der Sozialhilfe, 4 SGB XII Zusammenarbeit. Neuere Rechtsprechung wurde eingearbeitet, soweit sie bis Februar 2014 vorlag. Nitsche, Gerhard, Baumann, Michael, Schwamberger, Wolfgang: Satzungen zur Abwasserbeseitigung mit Abgabenregelungen kommentierte Ausgabe 52. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2014, 115,27 Der Schwerpunkt dieser Lieferung sind die Ausführungen zu der Neufassung des Art. 8 Abs. 3 KAG und der damit eröffneten Möglichkeit, Abschreibungen auch auf Wiederbeschafffungszeitwerte vorzunehmen. Im Übrigen wurden die Erläuterungen entsprechend korrigiert bzw. ergänzt. RABl Schw S. 82 Highlights dieser Aktualisierung sind u. a. $7 SGb II Leistungsberchtigte, 10 SBG II Zumutbarkeit,

8 Amtsblatt der. Herausgeber, Verlag und Druck:, Fronhof 10, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 55,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die, Amtsblatt, Fronhof 10, Augsburg zu richten. Amtsblatt der Nr. 9/

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