Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 1. Dezember 2009 Seite 173 Inhaltsverzeichnis Sicherheit und Ordnung Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg Änderung der Entschädigungssatzung der Regierung von Schwaben vom 1. Dezember 2009 Gz.: / Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) der Regierung von Schwaben Erneuerung der 110-kV-Leitung Q5 (Anlage 53001) Vöhringen Lauingen zwischen Stützpunkt Nr.49 neu,flur-nr. 336, Gemarkung Pfaffenhofen, und Stützpunkt Nr. 56 neu, Flur-Nr. 419/1, Gemarkung Berg und Flur-Nr. 399, Gemarkung Beuren, sowie Erneuerung der Einführung in das Umspannwerk Pfaffenhofen (Anlage 53003) - Vorprüfung nach 3 c UVPG - der Regierung von Schwaben vom 13. Oktober 2009 Gz.: RvS-SG / Schule, Kultur und Sport Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Bildung eines Landesfachsprengels für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau der Regierung von Schwaben vom 4. November 2009 Gz.: / Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Bildung eines Fachsprengels für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin der Regierung von Schwaben vom 12. November 2009 Gz.: / Umwelt und Gesundheit Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für Errichtung und Betrieb einer Wildtiersammelstelle durch den Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, Lindau (Bodensee) auf dem Betriebsgelände der Kläranlage Hergatz (Grundstück Flur-Nr. 285/1, Gemarkung Wohmbrechts, Gemeinde Hergatz) der Regierung von Schwaben vom 16. November 2009 Gz.: / anderer Behörden Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes Krankenhaus St. Camillus, Ursberg für das Wirtschaftsjahr 2009 Vom 9. November Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Erneute des Bebauungsplans M 104 Südlich der Industriestraße, Gemarkung Neu-Ulm - Inkrafttreten des Bebauungsplans der 44. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg der 2. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg

2 Amtsblatt Nr. 16/ Sicherheit und Ordnung Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg Änderung der Entschädigungssatzung vom 1. Dezember 2009 Gz.: /22 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg hat in ihrer Sitzung vom 7. Juli 2009 eine Änderung der Entschädigungssatzung vom 15. Dezember 2003 (RABl Schw S. 2) beschlossen. Die Änderung wird nachstehend gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht. Augsburg, den 13. November 2009 Regierung von Schwaben Roos Ltd. Regierungsdirektor Änderung der Entschädigungssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg hat in ihrer Sitzung vom 7. Juli 2009 folgende Satzung beschlossen: Satzung Die Entschädigungssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg vom 15. Dezember 2003 (RABl Schw. 2004, S. 2) wird wie folgt geändert: 1 1 wird wie folgt neu gefasst: Der/Die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt. Für den Fall einer außerordentlichen Einladung der Stellvertreter/innen gilt die Entschädigungsregelung, wie sie bei den übrigen Mitgliedern der Verbandsversammlung anzuwenden ist, entsprechend. 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer im Amtsblatt in Kraft. Augsburg, den 16. Juli 2009 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg Dr. Kurt Gribl Verbandsvorsitzender Oberbürgermeister der Stadt Augsburg RABl Schw S. 174 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Nach 23 a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl Nr. 5, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom 18. März 2006 (GVBl Nr. 6, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte - mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern - rückwirkend zum 13. Juli 2005 auf die Regierungen übertragen. Gemäß 74 Satz 1 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen der kurzfristigen Ergänzungen und der großen Datenmengen wird die Veröffentlichung der Entscheidungen über die Anträge der Netzbetreiber im Regierungsbezirk Schwaben ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Regulierung) vorgenommen. RABl Schw S. 174

3 Amtsblatt Nr. 16/ Erneuerung der 110-kV-Leitung Q5 (Anlage 53001) Vöhringen Lauingen zwischen Stützpunkt Nr. 49 neu, Flur-Nr. 336, Gemarkung Pfaffenhofen, und Stützpunkt Nr. 56 neu, Flur-Nr. 419/1, Gemarkung Berg und Flur-Nr. 399, Gemarkung Beuren, sowie Erneuerung der Einführung in das Umspannwerk Pfaffenhofen (Anlage 53003) - Vorprüfung nach 3 c UVPG - vom 13. Oktober 2009 Gz.: RvS-SG /1 1. Die Lechwerke AG plant die Erneuerung der 110-kV-Leitung Anlage Vöhringen - Lauingen zwischen dem Stützpunkt Nr. 49 neu westlich von Pfaffenhofen und dem Stützpunkt Nr. 56 neu östlich von Pfaffenhofen, sowie die Erneuerung der 110-kV-Leitung Anlage Einführung UW Pfaffenhofen zwischen dem Stützpunkt Nr. 49 neu und dem UW Pfaffenhofen. Der ca m lange Leitungsabschnitt Anlage soll in optimierter Trassenführung in größerem Abstand zur Ortslage von Pfaffenhofen erneuert werden und orientiert sich dabei am Verlauf der geplanten Ortsumgehung von Pfaffenhofen. In diesem Zusammenhang ist außerdem die 325 m lange Anbindung des Umspannwerkes Pfaffenhofen ab Mast 61 (Anlage 53003) zu erneuern. Es werden insgesamt 8 neue Maststandorte errichtet; 11 bestehende können abgebaut werden. Die neue Trassenlänge beträgt insgesamt ca m. Im Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme erfolgt ein Abbau der 110- kv-hochspannungsfreileitung Anlage zwischen den Maststandorten Nr. 62 (entspricht Nr. 62 der Anlage 53001) und Nr. 62/15 auf einer Länge von m, wobei 14 Maststandorte ersatzlos entfallen. Vor Einleitung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gemäß 43b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. 2. Die Regierung von Schwaben hat auf Antrag der Lechwerke AG, vertreten durch die LEW Netzservice GmbH, das Vorhaben summarisch geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen eintreten können, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde - Erläuterungsbericht, - Übersichtsplan, Luftbildkarte, Profil- und Lagepläne, - Grundstücksliste, - Bauwerksverzeichnis, Mastbilder und Kreuzungsverzeichnis, - Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Risikoeinschätzung der Avifauna und Vorhabensbeurteilung nach Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG. 4. Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind bei der LEW AG Schaezlerstraße Augsburg zu erhalten. 5. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Augsburg, den 28. Oktober 2009 Regierung von Schwaben Wenninger Abteilungsdirektor RABl Schw S. 175 Schule, Kultur und Sport Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Bildung eines Landesfachsprengels für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau vom 4. November 2009 Gz.: /126 Die Regierung von Mittelfranken hat gemäß Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über

4 Amtsblatt Nr. 16/ das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) folgende Verordnung erlassen: Rechtsverordnung 1. Für den Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird zur Bildung von Fachklassen in den Jahrgangstufen 11 und 12 an der Städtischen Berufsschule Direktorat 6 Äußere Bayreuther Straße Nürnberg ein Schulsprengel als Fachsprengel gebildet, der das Gebiet des Freistaates Bayern umfasst (Landesfachsprengel). 2. Berufsschulpflichtige, die in einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Berufsschulpflicht (Art. 42 Abs. 3 BayEUG) an der in Nr. 1 bezeichneten Berufsschule zu erfüllen. Für Berufsschulberechtigte gilt diese Regelung entsprechend. 3. Hinweis: In der Jahrgangsstufe 10 werden die Auszubildenden gemeinsam mit den Kaufleuten im Einzelhandel an den jeweils einschlägigen Berufsschulstandorten beschult. 4. Diese Rechtsverordnung tritt bezüglich der Jahrgangsstufe 11 mit Wirkung vom 1. August 2009 und bezüglich der Jahrgangstufe 12 zum 1. August 2010 in Kraft. Dr. E h m a n n Regierungsvizepräsident Augsburg, den 4. November 2009 Regierung von Schwaben Holzner Abteilungsdirektorin RABl Schw S. 175 Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Bildung eines Fachsprengels für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin vom 12. November 2009 Gz.: /125 Die Regierung von Mittelfranken hat gemäß Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) folgende Verordnung erlassen: Rechtsverordnung 1. Für den Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin wird zur Bildung von Fachklassen in der Jahrgangstufe 12 an der Staatlichen Berufsschule Gunzenhausen Bismarckstraße Gunzenhausen ein Schulsprengel als Fachsprengel gebildet, der die Regierungsbezirke Mittelfranken und Schwaben umfasst. 2. Berufsschulpflichtige, die in einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Berufsschulpflicht (Art. 42 Abs. 3 BayEUG) an der in Nr. 1 bezeichneten Berufsschule zu erfüllen. Für Berufsschulberechtigte gilt diese Regelung entsprechend. 3. Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Dr. B a u e r Regierungspräsident Augsburg, den 12. November 2009 Regierung von Schwaben Holzner Abteilungsdirektorin RABl Schw S. 176 Umwelt und Gesundheit Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für Errichtung und Betrieb einer Wildtiersammelstelle durch den Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, Lindau (Bodensee) auf dem Betriebsgelände der Kläranlage Hergatz (Grundstück Flur-Nr. 285/1, Gemarkung Wohmbrechts, Gemeinde Hergatz) vom 16. November 2009 Gz.: /14 Der Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, Lindau (Bodensee), beabsichtigt, auf dem Betriebsgelände der Kläranlage Hergatz (Grundstück Flur-Nr. 285/1, Gemarkung Wohmbrechts,

5 Amtsblatt Nr. 16/ Gemeinde Hergatz) eine so genannte Wildtiersammelstelle zu errichten und zu betreiben. Die geplante Sammelstelle besteht aus zwei abschließbaren Kühltruhen (Fassungsvermögen jeweils ca. 300 l, Kühltemperatur ca. 20 C), die in der Schlammlagerhalle der Kläranlage aufgestellt werden. In der Anlage sollen Körper von Wildtieren (z. B. Fuchs, Dachs, Marder) gesammelt und anschließend einmal pro Woche - bei Bedarf auch häufiger - zur Beseitigung in die Tierkörperbeseitigungsanstalt Kraftisried transportiert werden. Es wird mit einem Sammelaufkommen von ca. 300 Tierkörpern pro Jahr gerechnet. Der Einzugsbereich der Sammelstelle soll sich dabei auf einen Umkreis von ca. 10 km um die Anlage erstrecken. Bei der Sammelstelle handelt es sich um eine Anlage zur Sammlung und Lagerung von Tierkörpern zum Zweck der anschließenden Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage im Sinne des 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Regierung von Schwaben im förmlichen Verfahren nach 10 BImSchG bedarf. Der Landkreis Lindau (Bodensee) hat mit Schreiben vom 31. Juli 2009 bei der Regierung von Schwaben den Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung nach 4 BImSchG eingereicht. Die Antragsunterlagen wurden zuletzt mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 ergänzt. Die Anlage soll unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen werden. Gemäß 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit 8 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird das beantragte Vorhaben hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 8. Dezember 2009 bis einschließlich 7. Januar 2010 jeweils von Montag bis Freitag während der Dienststunden im Landratsamt Lindau (Bodensee), Zimmer 105, Stiftsplatz 4, Lindau (Bodensee) und in, Zimmer 267, Fronhof 10, Augsburg, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis (einschließlich) 21. Januar 2010 schriftlich bei, Sachgebiet 55.1, Fronhof 10, Augsburg, oder beim Landratsamt Lindau (Bodensee), Zimmer 105, Stiftsplatz 4, Lindau (Bodensee) erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Die erhobenen Einwendungen werden dem Landkreis Lindau (Bodensee) und den Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich durch sie berührt wird. Auf Verlangen des Einwenders können der Name und die Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind ( 12 Abs. 2 der 9. BImSchV). Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Regierung von Schwaben, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird, in dem die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden ( 10 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit 12 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV). Diese Entscheidung sowie die gegebenenfalls notwendige Festsetzung des Erörterungstermins wird gesondert öffentlich bekannt gemacht ( 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Auf Folgendes wird jedoch bereits jetzt hingewiesen: - Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie werden durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen ( 10 Abs. 3 Satz 6 BImSchG in Verbindung mit 15 der 9. BImSchV). - Beim Erörterungstermin werden die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Per-

6 Amtsblatt Nr. 16/ sonen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert ( 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG). - Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche ersetzt werden ( 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG). - Gemäß 16 der 9. BImSchV findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung keiner Erörterung bedürfen. Martin Pflaum Ltd. Regierungsdirektor RABl Schw S. 176 en anderer Behörden Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes Krankenhaus St. Camillus, Ursberg für das Wirtschaftsjahr 2009 Vom 9. November 2009 I. Auf Grund Art. 40 Abs. 1 KommZG, 12, 13, 14 der Verbandssatzung vom 13. November 2003 (RABI Schw S. 274) und Art. 55 ff der Bezirksordnung erlässt der Zweckverband Krankenhaus St. Camillus, Ursberg folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2009: 1 Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden erhöht um Euro und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplan einschl. der Nachträge Gegenüber bisher EURO auf nunmehr EURO verändert a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen , , ,00 die Ausgaben , , ,00 b) Vermögenshaushalt die Einnahmen , , ,00 die Ausgaben , , ,00 2 Die Höhe der Kreditaufnahme und der Höchstbetrag der Kassenkredite bleiben unverändert. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 3 Zur Finanzierung des Erfolgs- und Vermögensplanes werden folgende Umlagen erhoben: Bezirk Schwaben DRW Ursberg Gesamt a) Erfolgsplan , , , , , ,00 b) Vermögensplan ,00 0, ,00 Gesamt , , ,00 4 Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Ursberg, den 9. November 2009 Walter Merkt Geistlicher Direktor Verbandsvorsitzender II. Die Nachtragshaushaltssatzung liegt vom Tage nach dieser an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Ursberg, Krankenhaus St. Camillus, Dominikus- Ringeisen-Straße 20, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 178

7 Amtsblatt Nr. 16/ Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Erneute des Bebauungsplans M 104 Südlich der Industriestraße, Gemarkung Neu-Ulm - Inkrafttreten des Bebauungsplans - Ulm in der Fassung vom als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist in folgendem Übersichtsplan dargestellt. Der Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan M 104 Südlich der Industriestraße in Neu- Das Plangebiet liegt südlich der Industriestraße im Bereich des östlichen Areals Neu-Ulm 21. Ziel der Planung ist die Revitalisierung und Aufwertung der brachgefallenen Gewerbeflächen. Die Entwicklung des Areals soll nachhaltig die Ansiedlung innenstadtverträglicher Gewerbebetriebe stärken und die bislang unbebauten Flächen städtebaulich neu ordnen. Die bereits bebauten Flächen und deren Nutzung werden durch planungsrechtliche Festsetzungen gesichert. Der Bebauungsplan wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser an zu jedermanns Einsicht im Rathaus Neu-Ulm, Augsburger Straße 15, FB 3 - Abteilung Stadtplanung, 3. OG, Zimmer 330 während der Dienstzeiten (Montag und Dienstag 8 bis 12 und von bis 16 Uhr, Mittwoch 8 bis 12 Uhr, Donnerstag 8 bis 12 und von bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr) bereitgehalten und auf Wunsch erläutert. Es wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

8 Amtsblatt Nr. 16/ eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Neu-Ulm (Abteilung Stadtplanung) unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Bebauungsplan tritt mit der nach 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Stadt Neu-Ulm, den 13. November 2009 Fachbereich 3 Stadtplanung RABl Schw S. 179 der 44. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg Am Montag, den 7. Dezember 2009, um Uhr, findet im Großen Sitzungssaal (2. Stock) des Augsburger Rathauses die 44. öffentliche Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung der Niederschrift 3. Vereinbarung zwischen der Stadt Augsburg, Stadtentwässerung und der Stadt Gersthofen und dem Planungsverband zur Grundstücksbenutzung 4. Anträge und Anfragen Augsburg, den 17. November 2009 Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 180 der 2. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg Am Montag, den 7. Dezember 2009, um Uhr, findet im Großen Sitzungssaal (2. Stock) des Augsburger Rathauses die 2. öffentliche Verbandsversammlung des Zweckverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung der Niederschrift 3. Bekanntgabe des Verbandshaushaltes Anträge und Anfragen Augsburg, den 17. November 2009 Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 180 Amtsblatt. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Augsburg zu richten.

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