Amtsblatt Rietberg. Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Rietberg. Nr. 19/ Jahrgang
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- Kajetan Baumgartner
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1 Amtsblatt Rietberg Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Rietberg Nr. 19/ Jahrgang INHALT Seite 95/2006 Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg Änderung zur Darstellung einer Wohnbaufläche, einer Fläche für den überörtlichen Verkehr sowie einer öffentlichen Grünfläche im Stadtteil hier: Offenlegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 96/2006 Bebauungsplan Nr. 285 Markenstraße im Stadtteil 147 hier: Offenlegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 97/2006 Genehmigungsverfahren nach 16/10 des 149 Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Herausgeber: Stadt Rietberg Der Bürgermeister Druck: Hausdruck Stadt Rietberg Erscheinungsweise: Nach Bedarf (in der Regel einmal je Monat) Liegt kostenlos aus bei der Stadt Rietberg sowie in den Geschäftsstellen der Sparkasse Rietberg und der Volksbanken Bezug: Abonnement (jährlich 10,00 ), Einzelstücke (gegen Portoerstattung) Anforderungen an die Stadt Rietberg, Ratsbüro, Postfach 23 64, Rietberg, Tel. (05244) , Fax (05244)
2 145 95/2006 Flächennutzungsplan der Stadt Rietberg Änderung zur Darstellung einer Wohnbaufläche, einer Fläche für den überörtlichen Verkehr sowie einer öffentlichen Grünfläche im Stadtteil hier: Offenlegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Rietberg hat in der Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: Die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rietberg wird unter Berücksichtigung des Abwägungsergebnisses beschlossen und aufgestellt. Der Entwurf der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist sodann gemäß 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen. Die Flächennutzungsplanänderung ergibt sich aus dem nachstehenden Deckblatt. Mit der vorliegenden Planung soll nunmehr im Rahmen der geplanten Verkehrsverbindung zwischen Markenstraße und Neuenkirchener Straße die bestehende Lücke zwischen den angrenzenden, weitgehend bebauten Flächen geschlossen werden. Gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom in der zur Zeit geltenden Fassung (BGBl. I Seite 2141) liegt die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rietberg einschl. Erläuterungsbericht und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ab dem bis einschl im Rathaus der Stadt Rietberg, Abteilung 60 Räumliche Planung & Entwicklung, Zimmer 24 und 25, Bolzenmarkt 4-6, Rietberg, während der Dienststunden - montags bis donnerstags: 8.30 Uhr bis Uhr - - dienstags: Uhr bis Uhr - - donnerstags: Uhr bis Uhr - - freitags: 8.30 Uhr bis Uhr - öffentlich aus. Innerhalb der Auslegungsfrist können zu den Festsetzungen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rietberg schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorgetragen werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Dienststunden hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen in der Abteilung 60 Räumliche Planung & Entwicklung - nach Terminvereinbarung einzusehen. Rietberg, den KUPER Bürgermeister
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4 147 96/2006 Bebauungsplan Nr. 285 Markenstraße im Stadtteil hier: Offenlegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Rietberg hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefaßt: Der Bebauungsplan Nr. 285 Markenstraße im Stadtteil wird unter Berücksichtigung des Abwägungsergebnisses beschlossen und aufgestellt. Der Plan enthält die Mindestfestsetzungen des 30 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) in der zurzeit geltenden Fassung. Das Plangebiet ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der so beschlossene Bebauungsplanentwurf ist mit der Begründung, dem Text und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß 3 Absatz 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplanentwurf verfolgt das Ziel, mittelfristig weitere Wohnbauflächen südlich des vorhandenen Birkenpättchens im Stadtteil zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung der LGS im Jahr 2008 soll jedoch zunächst eine temporäre Stellplatzanlage planungsrechtlich abgesichert werden. Darüber hinaus ist die Anlegung einer Verbindungstrasse zwischen der Konrad-Adenauer-Straße und der Neuenkirchener Straße (K 09) als Entlastung der Markenstraße vom Schwerlastverkehr vorgesehen. Gemäß 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) in der zur Zeit geltenden Fassung liegt der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 285 Markenstraße im Stadtteil mit den Planunterlagen ab dem bis einschl im Rathaus der Stadt Rietberg, Abteilung 60 Räumliche Planung & Entwicklung, Zimmer 24 und 25, Bolzenmarkt 4-6, Rietberg, während der Dienststunden - montags bis donnerstags: - dienstags: - donnerstags: - freitags: 8.30 Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr 8.30 Uhr bis Uhr öffentlich aus. Innerhalb der Auslegungsfrist können zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 285 Markenstraße im Stadtteil schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorgetragen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Zusätzlich besteht über die zuvor angegebenen Dienststunden hinaus die Möglichkeit, die Planunterlagen nach Terminvereinbarung einzusehen. Rietberg, den KUPER Bürgermeister
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6 149 97/2006 Genehmigungsverfahren nach 16/10 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Öffentliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Detmold Wesentliche Änderung einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag (Biogasanlage) in Rietberg, Batenhorster Str. 42, Gemarkung Bokel, Flur 9, Flurstück 1. Die Firma Hansmeier Biogas GmbH, Rietberg, Batenhorster Str. 42, beantragt die Genehmigung gemäß 16/10 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung und den geänderten Betrieb einer vorhandenen Biogasanlage auf dem Grundstück in Rietberg, Batenhorster Str. 42, Gemarkung Bokel, Flur 9, Flurstück 1. Das Vorhaben umfasst im wesentlichen die Änderung der Biogasanlage durch: > die Errichtung eines Lagerbehälters aus Stahl mit einem 3 Fassungsvermögen von 40 m für Reinglycerin > die Errichtung von 2 Behältern aus Stahl mit einem Fas3 sungsvermögen von je 15 m mit Zerkleinerungseinheit für die thermische und mechanische Behandlung von Gärsubstraten im Vollstromverfahren ein öffentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Gemäß 10 Abs. 3 des BImSchG i.v.m. 8 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird das Vorhaben hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Weitere Angaben zu dem Vorhaben können dem ausgelegten Antrag und den zugehörigen Antragsunterlagen entnommen werden. Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen liegt in der Zeit vom bis einschließlich beim Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Dienststelle Bielefeld, Kammerratsheide 66, Bielefeld, 4. Etage, Zimmer 411 und bei der Stadt Rietberg, Abteilung 63Bauaufsicht-, Bolzenmarkt 4-6, Rietberg, Zimmer 3 aus. Er kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Dienststunden des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL - montags und dienstags von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr - mittwochs bis freitags von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr - sowie nach Vereinbarung Dienststunden der Stadt Rietberg - montags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr - dienstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr > die Änderung der Betriebsweise vorhandener Behälter zu Fermentern und Nachgärbehältern - mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr > die Errichtung von 4 Behältern aus Beton mit einem Fas3 sungsvermögen von je m für die Lagerung von Gärprodukten - donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr > die Erweiterung des Kataloges der zur Erzeugung von Biogas und zur Herstellung von Düngemitteln zugelassenen Einsatzstoffe > die Leistungserhöhung der Gaserzeugung von bisher 32,12 t/d auf 98 t/d > die Leistungserhöhung der Gasverstromung von kw auf 3700 kw durch die Errichtung von 3 weiteren Verbrennungsmotoren > den Betrieb der Anlage nach Ausführung der Änderungen mit den genehmigten Leistungen Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von 4 des BImSchG. Die Anlage ist im Anhang zu 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit der jetzt geplanten Leistungserhöhung auf 98 t/d unter der Nr. 8.6 b) in Spalte 1 als Anlage genannt, für die -freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr - sowie nach Vereinbarung Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis einschließlich ) schriftlich beim Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Detmold, Willi-Hoffmann-Straße 33A, oder bei der Stadt Rietberg, Postfach 2364, Rietberg erhoben werden. Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der Frist beim Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL oder bei der Stadt Rietberg. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 10 Abs. 3 des BImSchG). Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin zur
7 150 Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird hiermit der Termin zur mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendungen durch die Genehmigungsbehörde auf den ab 10:00 Uhr anberaumt. Er wird im Ratssaal der Stadt Rietberg, Klosterstr , Rietberg, durchgeführt. Bei Bedarf wird die Erörterung jeweils am darauffolgenden behördlichen Arbeitstag zu gleicher Zeit an gleicher Stelle ab Uhr fortgesetzt. Der Erörterungstermin ist gemäß 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorgebracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang der Teilnahme. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in diesem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert ( 10 Abs. 4 Nr. 3 des BImSchG). Eine besondere Einladung zu diesem Termin erfolgt nicht mehr. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann ( 10 Abs. 4 Nr. 4 des BImSchG). Im Auftrag gez. Niehage
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