BEBAUUNGSPLAN HAUPTSTRASSE NORD

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1 STADT BAD HÖNNINGEN BAULEITPLANUNG BEBAUUNGSPLAN HAUPTSTRASSE NORD - BEGRÜNDUNG -

2 Stadt Bad Hönningen 2 Auftraggeber: Stadt Bad Hönningen Auftragnehmer: - GmbH Tannenweg Polch Mail: Telefon: 02654/ Fax: 02654/ Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Verfahren: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (2) BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch Projekt: Stadt Bad Hönningen Stand: Januar Tannenweg Polch

3 Stadt Bad Hönningen 3 INHALTSVERZEICHNIS 1 ERFORDERNIS DER PLANUNG VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN UMWELTRELEVANTE BELANGE VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN Flächennutzungsplan BAUPLANUNGSRECHTLICHE IST-SITUATION PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Stromversorgung STATISTIK BODENORDNUNG Tannenweg Polch

4 Stadt Bad Hönningen 4 1 ERFORDERNIS DER PLANUNG Die Stadt Bad Hönningen beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Hauptstraße Nord. Bereits heute sind die im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Parzellen durch eine verbindliche Bauleitplanung überplant. Es handelt sich hierbei um den Bebauungsplan Nr. 2 (Fassung in der 2. Änderung). Dieser bezieht die etwa 0,46 ha große Fläche ein und setzt als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ist eine Überarbeitung des bisherigen Bebauungsplans aus städtebaulicher Sicht geboten. Durch die Aufgabe einer im rückwärtigen Bereich des Plangebietes neu gelegenen Gärtnerei sowie einem Eigentümerwechsel in diesem Teilgebiet besteht für die Stadt die Möglichkeit, eine Neuordnung herbeizuführen. Durch die Aufgabe der gärtnerischen Nutzung stehen Flächen im Innenbereich bzw. in räumlicher Nähe zum Kernbereich von Bad Hönningen zur Verfügung, für die mit dem Einsatz des Bebauungsplans eine sinnvolle Wiedernutzbarmachung brachliegender Flächen sowie eine Nachverdichtung ermöglicht werden kann. Außerdem tragen diese Ziele der in 1a (2) BauGB verankerten Bodenschutzklausel nach sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung ( Innen- statt Außenentwicklung ). Ebenso ist die Planungsabsicht über die Planungsleitlinie des 1 (6) Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) abgedeckt. Der 1 (6) Nr. 4 BauGB regelt u.a. die Ausrichtung der gemeindlichen Planung auf die Innenentwicklung und Erneuerung vorhandener Ortsteile. Mit der oben beschriebenen Umsetzung würde die inzwischen eingeleitete städtebauliche Entwicklung im Bereich der Hauptstraße unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer städtebaulichen Nachverdichtung fortgeführt. Als Maßnahme der Innenentwicklung kann der vorliegende Bebauungsplan zu einer Revitalisierung brachgefallener Flächen und auf diese Weise zu einer weiteren Aufwertung des zentralen innerörtlichen Bereichs von Bad Hönningen beitragen. Weiterhin wird die angestrebte Planung zu einer optimierten Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen führen. Dies entspricht dem Planungsleitziel des 1 (6) Nr.2 BauGB, wonach durch die Bauleitplanung nach Möglichkeit ein kostensparendes Bauen ermöglicht werden soll. Aufgrund seiner getroffenen Festsetzungen ist der vorliegende Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan nach 30 (3) BauGB einzustufen. - Tannenweg Polch

5 Stadt Bad Hönningen 5 2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE Überblick über das Verfahren Der Stadtrat von Bad Hönningen hat in der Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplans Hauptstraße Nord beschlossen. Beschleunigtes Verfahren nach 13a BauGB In der o.a. Sitzung wurde der Beschluss gefasst, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im sogenannten beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt werden soll. Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im vorliegenden Fall ist gegeben, da es sich wie in Kapitel 1 dargelegt - um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Hinzu kommt, dass die festgesetzte zulässige Grundfläche im vorliegenden Bebauungsplan unter m² liegt. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von rund 0,46 ha m². Somit kann der in 13a (1) definierte Grenzwert der Grundfläche von m² nicht erreicht werden. Eine weitere Voraussetzung, wonach keine Beeinträchtigungen für Schutzgebiete nach 1 (6) Nr. 7b BauGB vorliegen dürfen, ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ebenfalls erfüllt. Umweltverträglichkeitsprüfung Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren hat die Anwendung des beschleunigten Verfahrens insbesondere die Konsequenzen, dass von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht, Angaben über umweltbezogene Informationen und einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen wird. In diesem Zusammenhang ist auf den Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch 3. Auflage, Schlichter, Stich u.a zu verweisen. Spannowsky kommentiert hier in Randnummer 22 folgendes: Zur Wahrung der Anforderungen der UVP-Richtlinie und der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ist für kleine Bebauungspläne, die den maßgebenden Flächengrößenwert von m² nicht erreichen, neben den Flächengrößenwerten eine schutzgutbezogene Prüfung von Ausschlusskriterien bzw. größenabhängig vorgesehen. Die Anforderungen der Prüfung der Ausschlusskriterien und der Vorprüfung des Einzelfalls unterscheiden sich. Ist die zulässige Grundfläche oder die festgesetzte Größe der Grundfläche oder die voraussichtlich versiegelte Fläche kleiner als m², reduzieren sich die Anforderungen der Prüfung auf die Prüfung der Ausschlusskriterien, die sich allein auf folgende Prüfungsgegenstände beschränkt: erstens, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, und zweitens, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Ist dies nicht der Fall, kommen die in 13a Abs. 2 geregelten Verfahrenserleichterungen zum Tragen. - Tannenweg Polch

6 Stadt Bad Hönningen 6 Das vorliegende Vorhaben erfüllt diese Anwendungskriterien. Gemäß Anlage 1 des UVPG ist das Vorhaben nicht UVP-pflichtig, da die definierten Werte für ein UVP-pflichtiges Vorhaben im vorliegenden Planungsfall nicht erreicht werden. (siehe Tabelle Nr i.v.m. Nr ). Eine Beeinträchtigung der in 1 (6) Nr. 7b genannten Schutzgebiete ist wie bereits zuvor erwähnt - nicht gegeben. Gemäß Vorgaben des Baugesetzbuches besteht keine Pflicht nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eingriffsbilanzierung Ebenso wird die Eingriffsregelung im vorliegenden Planungsfall nicht angewendet. Die Frage der Anwendbarkeit der Eingriffsregelung ist in 13a (2) Nr. 4 BauGB geregelt. Demnach gelten in den Fällen des Absatzes 1, Satz 2 Nr. 1 (=Vorhaben mit einer Grundfläche von weniger als m²) Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Nach Krautzberger/ Söfker in Baugesetzbuch, Leitfaden mit Synopse, 8. Auflage, rehm-bau, Randnummer 154 d, bedeutet Nr. 4 daher, dass im beschleunigten Verfahren die Eingriffsregelung des 1a (3) BauGB insgesamt keine Anwendung Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 2 Die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 betrifft nur die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Hauptstraße Nord gelegenen Flächen. Voraussetzung für das Wirksamwerden der Teilaufhebung ist der ordnungsgemäße Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Von der Teilaufhebung betroffen ist der derzeit geltende Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung. Sofern dieser keine Rechtskraft erlangt, gilt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 unverändert weiter. 3 STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 0,46 ha auf. Die räumliche Abgrenzung des Plangebietes kann der Planurkunde entnommen werden. Das Plangebiet ist über die Hauptstraße erschlossen, welche unmittelbar entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze liegt. Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze verläuft die Eisenbahnstrecke Köln-Koblenz. Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zum zentralen Kernbereich von Bad Hönningen. Die Umgebungsbebauung ist gekennzeichnet durch das Nebeneinander von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben sowie der Wohnnutzung. Zwar überwiegt aus quantitativer Sicht die Wohnnutzung, jedoch übernehmen die ansässigen Handwerks- und nicht störenden Gewerbebetriebe die qualitative Prägung des Ortsteils. - Tannenweg Polch

7 Stadt Bad Hönningen 7 Insgesamt weist dieser Bereich eine entsprechende Mischnutzung auf, der dem Charakter eines Mischgebietes nach 6 BauNVO entspricht. 4 UMWELTRELEVANTE BELANGE Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde eine Prüfung vorgenommen, inwieweit für die in 1 (6) Nr. 7 BauGB und 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind bzw. solche erhebliche Auswirkungen anzunehmen sind, die über das Maß des bisher zulässigen hinausgehen. Dabei gilt zu beachten, das derzeit bereits ein über den Bebauungsplan Nr. 2 abgesichertes Baurecht besteht. Baugesetzbuch Umweltbelang Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen/ Gegenstand der Umweltprüfung 1 (6) Nr. 7a Auswirkungen auf Tiere, nein Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt 1 (6) Nr. 7b Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes 1 (6) Nr. 7c Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt 1 (6) Nr. 7d Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter Beschreibung Bedingt durch die innerörtliche Lage und die bereits vollzogene Siedlungsentwicklung sind keine erhaltenswerte Strukturen anzutreffen. Die nicht bebauten Grundstücksteile dienen als private Zier- oder Vorgärten. Bewertung ja Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zur nördlich verlaufenden Eisenbahnstrecke können Beeinträchtigungen in Form von Lärm für die Bevölkerung hervorgerufen werden. 0 _ - Tannenweg Polch

8 Stadt Bad Hönningen 8 1 (6) Nr. 7e Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern 1 (6) Nr. 7f Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie 1 (6) Nr. 7g Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsrechtes 1 (6) Nr. 7h Erhaltung der bestehenden Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 1 (6) Nr. 7i Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 1a (2) Zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, zusätzliche Bodenversiegelungen, Umnutzung von landwirtschaftlichen, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen 1a (3) Zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft nein Unter Berücksichtigung des bestehenden Baurechts sowie der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 13a BauGB spielt die Eingriffsregelung keine Rolle 0 - Tannenweg Polch

9 Stadt Bad Hönningen 9 5 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN 5.1 Flächennutzungsplan Nach 13a (2) Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist bei Bedarf im Wege der Berichtigung anzupassen; Der wirksame Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Hönningen stellt die zur Überplanung anstehenden Flächen als Mischbaufläche dar. Vor diesem Hintergrund wird im vorliegenden Planungsfall dem Entwicklungsgebot entsprochen. Es besteht somit kein Anpassungsbedarf für den Flächennutzungsplan. Plangebiet Abb.: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan - Tannenweg Polch

10 Stadt Bad Hönningen 10 6 BAUPLANUNGSRECHTLICHE IST-SITUATION Die zur Überplanung anstehende Fläche liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 2. Der Bebauungsplan trifft neben der Art der baulichen Nutzung weitere planungs- und bauordnungsrechtliche Regelungen wie etwa zum Maß der baulichen Nutzung, der Stellung baulicher Anlagen, die Höhe baulicher Anlagen, überbaubare Grundstücksflächen, Garagen und Nebenanlagen sowie gestalterische Vorgaben. Wie bereits in Kapitel 2 erwähnt, werden diese Festsetzungen mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Hauptstraße Nord aufgehoben. Nachfolgend ist ein Auszug aus dem derzeit geltenden Bebauungsplan abgebildet. Plangebiet - Tannenweg Polch

11 Stadt Bad Hönningen 11 Dem dargestellten Auszug ist zu entnehmen, dass eine Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich bisher nicht zulässig war. Lediglich Nebenanlagen und Stellplätze konnten in diesem Bereich zugelassen werden. Die dort angesiedelte Gärtnerei hatte Bestandsschutz. Mit der Nutzungsaufgabe ist der Bestandsschutz jedoch erloschen und die künftige Grundstücksnutzung wäre ausschließlich entsprechend den Vorgaben des geltenden Bebauungsplans zulässig. Dies bedeutet, dass der überwiegende Teil der in diesem Teilgebiet gelegenen Grundstücke für eine bauliche Nutzung nicht mehr genutzt werden könnte. Dies steht aus städtebaulicher Sicht im Widerspruch zu dem heute gängigen Ziel der Siedlungspolitik nach Ausrichtung auf bzw. die Umsetzung von Maßnahmen der Innenentwicklung. In Ergänzung bzw. zur Umsetzung des bereits in Kapitel 1 dargelegten Änderungserfordernisses ist insbesondere im Hinblick auf die bauliche Ausnutzbarkeit eine Änderung bzw. Anpassung des Bebauungsplans an geltende Vorgaben (Maßnahmen der Innenentwicklung, Bodenschutzklausel) aus städtebaulicher Sicht sinnvoll. Besonders die durch Baulinien und - grenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche mit einer Breite von ca. 15 m trägt den gebietsspezifischen Ansprüchen, die im Hinblick auf eine bauliche Ausnutzbarkeit der Grundtücke in einem Mischgebiet gestellt werden, nicht ausreichend Rechnung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grundstücksteifen bei > 40 m liegen. Die Grundstücke ermöglichen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Zuschnitts durchaus eine intensivere bauliche Verdichtung, ohne dass hierbei erhebliche Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke oder sonstige relevante Belange zu erwarten sind. Weiterhin schränkt die Festsetzung einer Baulinie die entlang der vorderen, zur Straße liegenden Gebäudefront festgesetzt wurde die Bauherren bzw. Eigentümer bei der Anordnung der Gebäude ein. Aus städtebaulichen Gründen besteht in diesem Teilgebiet von Bad Hönningen keine zwingende Notwenigkeit nach Festsetzung einer Baulinie. 7 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 7.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird ein Mischgebiet nach 6 BauNVO festgesetzt. Entsprechend der Zweckbestimmung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Hinblick auf die künftige Nutzungsstruktur wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Umgebungsbebauung ein Zulässigkeitskatalog definiert. Dabei wurde festgelegt, dass Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen und kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig sind. Auf diese Weise können die in der Umgebung bestehende Nutzungsdurchmischung weiterhin aufrechterhalten und entwickelt werden sowie ein Beitrag für die in Kapitel 1 definierte Revitalisierungsstrategie nach Aufwertung des zentralen Kernbereichs in der Stadt Bad Hönningen geleistet werden. Für unzulässig erklärt werden Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Zum einen stellen die genannten Anlagen eine flächenintensive Nutzung dar verbunden mit einem - Tannenweg Polch

12 Stadt Bad Hönningen 12 entsprechenden Verkehrsaufkommen. Außerdem würden sich insbesondere Vergnügungsstätten und Tankstellen wegen ihrer Eigenart nicht in die beabsichtigte bzw. vorhandene Gebietsstruktur einfügen. Gerade Vergnügungsstätten könnten im zentralen Versorgungsbereich bzw. in räumlicher Nähe hierzu einen Tradingdown-Effekt auslösen und ein schlechtes Gebietsimage erzeugen. 7.2 Maß der baulichen Nutzung Gemäß 9 (1) BauGB i.v.m. 16 (2) BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung u.a. durch die Bestimmungsfaktoren Grundflächen- und Geschoßflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse sowie Höhe der baulichen Anlagen geregelt werden. Unter Berücksichtigung der Lage im Innenbereich wird die in einem Mischgebiet höchstzulässige Grundflächenzahl mit GRZ = 0,6 festgesetzt. Für die künftigen Bauherren kann auf diese Weise eine ausreichende Fläche für die Unterbringung der baulichen Anlagen zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend 19(4) BauNVO darf die zulässige Grundfläche für die in 19 (4) Nr. 1 bis 3 BauNVO genannten Einrichtungen (Nebenanlagen i.s. des 14 BauNVO, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird) um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Im vorliegenden Planungsfall ist somit eine Grundflächenzahl von 0,8 möglich. Dem ökologischen Grundgedanken nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird insoweit Rechnung getragen, in dem zugelassen werden kann, dass die Grundflächen von Garagen, deren Überdachung flächendeckend begrünt ist, Stellplätzen und Zufahrten zu Stellplätzen/Garagen, die mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt sind, Nebenanlagen im Sinne des 14 (1) BauNVO, deren Überdachung flächendeckend begrünt sind sowie unterirdisch erstellten baulichen Anlagen, die flächendeckend begrünt werden nicht auf die Grundfläche angerechnet werden. Mit dieser Festsetzung soll der ökologische Aspekt bzw. die Bedeutung der Grundflächenzahl hervorgehoben und aufgewertet werden. Es wird für die künftigen Bauherren ein Anreiz geschaffen, diese untergeordneten Anlagen und Flächen möglichst umweltschonend auszuführen. Die angestrebte Nutzung im Plangebiet hat einen hohen Versiegelungsgrad zur Folge. Die Zahl der Vollgeschosse wird ebenso wenig wie die Geschoßflächenzahl festgesetzt, da hierfür aus städtebaulicher Sicht im vorliegenden Planungsfall kein Bedarf besteht. Höhe baulicher Anlagen Die Höhenentwicklung baulicher Anlagen wird durch die Festsetzung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe gesteuert. Mit der Steuerung der Höhenentwicklung strebt die Gemeinde eine Einbindung in das Ortsbild an. Bei der Festlegung der Höhen wird sich an den Vorgaben aus der Umgebungsbebauung orientiert. - Tannenweg Polch

13 Stadt Bad Hönningen 13 Der untere Maßbezugspunkt für die Ermittlung der Höhe bezieht sich auf die Mitte der der öffentlichen Erschließung zugewandten Gebäudeseite und wird gemessen ab Oberkante Fahrbahn der am nächst gelegenen Verkehrsfläche. 7.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Im Sinne einer Angebotsplanung wird unter Berücksichtigung der in den Kapitel 1 und 5 definierten Planungsziele nach Wiedernutzung brachgefallener Grundstücksteile und der Nachverdichtung auf die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Bauweise verzichtet. Die künftige Grundstücksausnutzung soll vielmehr unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung ermöglicht werden. Auf diese Weise kann künftig eine funktions- nutzungsgerechte Bebauung unter Berücksichtigung nachbarschaftlicher Belange in jedem Fall erreicht werden. Mit dem Verzicht auf die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche wird im vorliegenden Planungsfall ein einfacher Bebauungsplan i.s. des 30 (3) BauGB erzeugt. Dies bedeutet, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben künftig nach den Vorgaben des Bebauungsplans richtet, im Übrigen nach 34 BauGB. 7.4 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Private Verkehrsflächen einschließlich der offenen Stellplätze sowie Zufahrten, Hofflächen usw. sind dauerhaft mit versickerungsfähigem Material zu befestigen (wie wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen und vergleichbare Materialien), sofern wasserwirtschaftliche oder sonstige fachplanerische Belange (z.b. Immissionsschutz zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse) solch einer Befestigung nicht entgegenstehen. Mit dieser Festsetzung soll insbesondere ein Beitrag für die Umsetzung wasserwirtschaftlicher Ziele geleistet werden. Jedoch kann in einzelnen Fällen von dieser Regelung abgewichen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf Stellplatz- oder Lagerflächen ein Schadstoffeintrag mit nachteiligen Beeinträchtigungen für das Grundwasser zu erwarten ist. Weiterhin kann aus immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine Befestigung mit wasserundurchlässigen Materialien notwendig sein, um die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ermöglichen zu können (z.b. Oberflächengestaltung von Stellplatzflächen). 7.5 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Mindestens 10% der privaten Baugrundstücke sind mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen, wobei pro 100 qm Pflanzfläche 1 Laubbaum II. Ordnung oder 1 Obstbaum und 5 Sträucher zu pflanzen sind. Auf diese Weise soll ein Beitrag für die innere Durchgrünung des Plangebietes geleistet und gleichzeitig eine Aufwertung des Ortsbildes angestrebt werden. - Tannenweg Polch

14 Stadt Bad Hönningen 14 8 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Einen wesentlichen Beitrag für die Einbindung des Plangebietes in das Ortsbild leisten grundsätzlich die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, die der Regelung gestalterischer Inhalte dienen. Ein Regelungserfordernis wurde im vorliegenden Fall lediglich für die Dachform/-neigung und Farbe, die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen sowie von Werbeanlagen gesehen. Wesentliches Ziel der Gestaltungsfestsetzungen ist eine Einbindung des Plangebietes in das Ortsbild. Die getroffenen Gestaltungsfestsetzungen begründen aus bodenrechtlich relevanter Sicht das städtebauliche Erfordernis. Neben dem angeführten Grund der Einbindung in das Ortsbild ist aufzunehmen, dass mit den angeführten Gestaltungsfestsetzungen insbesondere dauerhafte Strukturmerkmale im betroffenen Teilbereich festgelegt werden sollen. Bei den vorgenannten Festsetzungen handelt sich um solche Maßnahmen, die aus stadtstruktureller Sicht i.d.r. nicht kurzfristig verändert werden. In Verbindung mit den getroffenen Festsetzungen zur inneren Durchgrünung dienen die getroffenen Regelungen zur Erzeugung eines eigenständigen Charakters und Wiedererkennungswertes, der sich besonders den Dauernutzern, Besuchern sowie den Pendlern auf der Hauptstraße zeigen soll. Insbesondere Werbeanlagen sind geeignet, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes hervorzurufen bzw. eine gewisse Dominanz auszuüben, in dem sie aufgrund ihrer farbenfrohen Gestaltung die Blicke auf sich ziehen und die sonstigen, im und um das Plangebiet vorhandene (Ortsbild-)Elemente unterdrücken. Mit der getroffenen Festsetzung soll ein Beitrag für eine weitest gehende Vermeidung dieser möglichen Störungen vermieden werden. Bei der Fassung der gestalterischen Festsetzungen wurde eine planerische Zurückhaltung ausgeübt. Ein begründbares Gestaltungskonzept ist im vorliegenden Fall nicht umsetzbar und somit rechtlich nicht zu rechtfertigen. Daher soll für die abschließende Beurteilung von gestalterischen Belangen grundsätzlich die Vorgaben der Landesbauordnung herangezogen werden (und hier 5 LBauO Gestaltung ) zu verweisen. Demnach müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Zudem sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. 9 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR 8.1 Wasserversorgung Die ausreichende Wasserversorgung (Trink- und Löschwasser) kann nach derzeitigem Kenntnisstand durch den Anschluss an das örtliche Netz sichergestellt werden. - Tannenweg Polch

15 Stadt Bad Hönningen Abwasserbeseitigung Das anfallende Abwasser kann über die örtliche Kanalisation beseitigt werden. Sofern im rückwärtigen Teil des Plangebietes Vorhaben errichtet werden, die nicht unmittelbar an eine öffentliche Erschließungsstraße angrenzen, sind für diese Hausanschlussleitungen unter Inanspruchnahme privater Grundstücke herzustellen. 9.3 Stromversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Strom kann durch die Erweiterung des örtlichen Netzes sichergestellt werden. 10 STATISTIK Die Statistik stellt sich wie folgt dar: ha (ca. Angabe) % Größe Mischgebiet 0, BODENORDNUNG Im Bebauungsplangebiet werden keine bodenordnerische Maßnahmen i.s. der 45 ff BauGB notwendig. Polch, den GmbH - Tannenweg Polch

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