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1 Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette Ausgabe jederzeit direkt online unter per Fax oder Telefon bestellen. Juristischer Verlag Pegnitz Lohestraße 17 D Pegnitz Telefon: (0)9241 / Telefax: (0)9241 / info@jvpegnitz.de Internet: Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

2 Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten von Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. Oberlandesgericht Bamberg 4. Auflage Stand: Januar 2013 Juristischer Verlag Pegnitz GmbH, Pegnitz

3 Der Mensch soll lernen, nur die Ochsen büffeln. Erich Kästner

4 1 Vorwort Vorwort zur 1. Auflage: Im folgenden Lehrbuch werde ich versuchen, Ihnen die Schönheiten (ja, die gibt es wirklich) und Geheimnisse der Forderungspfändung näher zu bringen. Dies wird mir aber nicht gelingen, wenn nicht auch Sie Ihren Beitrag dazu leisten. Es ist daher erforderlich, dass Sie sich die Vorschriften, die angegeben sind, gut durchlesen, um die Systematik des Gesetzes zu erkennen und zu verstehen. Mit Durchlesen meine ich nicht etwa einfach nur überfliegen, sondern sie sollten die einzelnen Vorschriften wirklich sorgfältig und genau lesen. Es ist dagegen nicht notwendig, dass Sie alles auswendig lernen - stattdessen sollen sich Ihnen die Zusammenhänge erschließen, um auch die Fälle lösen zu können, die im Unterricht nicht genauso besprochen wurden, aber in der Klausur natürlich vorkommen können. Es hilft Ihnen nicht viel, wenn Sie alles auswendig lernen und beispielsweise aufgrund Ihrer Aufregung in der Klausur plötzlich wieder alles vergessen. Wenn Sie dagegen die Zusammenhänge begreifen, sollte es Ihnen auch in einer angespannten Situation - wie eben in einer Klausur - möglich sein, der Lösung ein Stück näher zu kommen. Ich habe mich in diesem Lehrbuch um eine Sprache bemüht, die für jeden leicht verständlich sein sollte, ohne dass man ein Fremdwörterbuch hinzuziehen müsste. Mein Ziel ist es, dass Sie, nachdem Sie das Buch durchgearbeitet haben, die Forderungspfändung verstanden haben. Ob mir das gelingt, wird sich noch zeigen. Die Falllösungen, die Sie im Anschluss an die Fälle finden, sind so gefasst, wie ich Sie in einer Klausur höchstwahrscheinlich schreiben würde, wobei andere Formulierungen durchaus möglich sind.

5 2 Vorwort zur 2. Auflage: Die Überarbeitung dieses Lehrbuches war zum einen erforderlich, da sich speziell im Bereich des Zustellrechts die Vorschriften geändert haben und zum anderen einige Umformulierungen zum besseren Verständnis erforderlich waren. Für Kritik und Anregungen, die zur Verbesserung einer evtl. dritten Auflage beitragen können, bin ich stets dankbar. Nürnberg, Oktober 2004 Heyner Markus Vorwort zur 3. Auflage: Nachdem seit der 2. Auflage schon ein wenig Zeit vergangen ist, war es dringend nötig, diese erneut zu überarbeiten und an den derzeitigen Rechtsstand anzupassen. Die Gelegenheit habe ich auch genutzt, um einige kosmetische Änderungen vorzunehmen, die Ihnen das Lesen und das Verständnis erleichtern sollen. Natürlich bin ich nach wie vor über jeden Verbesserungsvorschlag dankbar und hoffe so, dieses Buch weiterentwickeln zu können. Bamberg, Juni 2009 Heyner Markus Vorwort zur 4. Auflage: Einige Gesetzesänderungen, die in den letzten Jahren vorgenommen wurden, haben eine erneute Überarbeitung des Buches notwendig gemacht (insbesondere die Einführung des P-Kontos und der Zwangsvollstreckungsformular- Verordnung) Neben den Anpassungen an das neue Recht wurden weitere Verbesserungen vorgenommen, die nicht auch zuletzt aus dem Leserkreis an mich herangetragen wurden. Ich freue mich nach wie vor über jede Rückmeldung und werde auch in Zukunft Anregungen der Leserschaft nach Möglichkeit umsetzen. Bamberg, Februar 2013 Heyner Markus

6 5 Vorwort... 1 Grundlagen der Vollstreckung wegen Geldforderungen... 9 Möglichkeit der Vollstreckung in Forderungen... 9 Grafische Darstellung der Arten der Zwangsvollstreckung...12 Grundlagen der Forderungspfändung...13 Abgrenzung der Sach- zur Rechtspfändung...17 Pfändung einer Forderung...17 Überweisung einer Forderung...18 Aufgaben des Gerichtsvollziehers bei der Forderungspfändung...19 Der Pfändungsbeschluss Zuständigkeit...21 Folgen beim Verstoß gegen die Zuständigkeiten...22 Voraussetzungen der Pfändung einer Forderung...23 Pfändbarkeit der Forderung...25 Beispielsfälle zur Pfändbarkeit der Forderung...31 Lösungen zu den Fällen zur Pfändbarkeit der Forderung:...33 Realisierbarkeit der Forderung?...40 Die Forderung muss dem Schuldner zustehen...45 Erlass des Pfändungsbeschlusses...52 Pfändung einer angeblichen Forderung...52 Rechtsbehelf gegen den Erlass des Pfändungsbeschlusses...53 Inhalt des Pfändungsbeschlusses...54 Wirksamwerden der Pfändung Zustellung an den Drittschuldner...59 Weiteres Verfahren bei der Zustellung...59 Ausgewählte Problemfälle bei der Zustellung...62 Besonderheiten des 829 Abs. 2 ZPO...65 Zustellung bei drittschuldnerlosen Rechten...66

7 6 Wirkungen der Pfändung Verstrickungseintritt Pfandrechtsentstehung Rechtsstellung des Gläubigers nach erfolgter Pfändung Rechtsstellung d. Schuldners nach erfolgter Pfändung Rechtsstellung des Drittschuldners nach erfolgter Pfändung Beispiele zur Wirkung der Pfändung Lösungsüberlegungen Drittschuldnererklärung, 840 ZPO Der Überweisungsbeschluss Zuständigkeit und Voraussetzungen der Überweisung einer Forderung Verstrickung muss eingetreten sein (wirksame Pfändung) Berechtigung des Gläubigers zur Verwertung Die Arten der Überweisung Überweisung einer Forderung zur Einziehung Überweisung einer Forderung an Zahlungs statt Kein Wahlrecht des Gläubigers in bestimmten Fällen Anderweitige Verwertung, 844 ZPO Beispielsfälle zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Lösungsüberlegungen Abschlussübung zu den Wirkungen der Pfändung und Überweisung Die Vorpfändung Pfändung und Überweisung von Forderungen, für die eine Hypothek als Sicherheit bestellt ist Allgemeines zur Hypothek / Rechtsgeschäftliche Übertragung Briefhypothek Buchhypothek Pfändung und Verwertung der Hypothek Pfändung einer Forderung, für die eine Briefhypothek bestellt ist Pfändung einer Forderung, für die eine Buchhypothek bestellt ist Überweisung der Hypothek

8 7 Überweisung einer Hypothekenforderung zur Einziehung Überweisung einer Hypothekenforderung an Zahlungs statt Pfändung und Verwertung einer Grundschuld Allgemeines zur Grundschuld Pfändung und Überweisung einer Grundschuld Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Leistung oder Herausgabe einer Sache Pfändung von Herausgabeansprüchen auf bewegliche körperliche Sachen, 847 ZPO Pfändung von Leistungsansprüchen auf bewegliche körperliche Sachen Abgrenzung zu 886 ZPO Pfändung von Ansprüchen auf eine unbewegliche Sache Zusammentreffen mehrerer Gläubiger Beispielsfälle Lösungsüberlegungen Abgrenzung zur Pfändung von Anwartschaftsrechten Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil einer beweglichen Sache Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil einer unbeweglichen Sache Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil Zwangsvollstreckung in einen Gesellschaftsanteil BGB-Gesellschaft OHG / KG GmbH-Anteile Zwangsvollstreckung in das Anwartschaftsrecht des Nacherben Zwangsvollstreckung in beschränkt dingliche Grundstücksrechte Grunddienstbarkeit, 1018 ff. BGB Nießbrauch, 1030 ff. BGB Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, 1090 ff. BGB Zwangsvollstreckung in die Grundschuld Zwangsvollstreckung in Anwartschaftsrechte bezüglich unbeweglicher Sachen...175

9 8 Pfändung von Arbeitseinkommen Begriff des Arbeitseinkommens Unpfändbare / bedingt pfändbare Bezüge a ZPO b ZPO Berechnung des pfändbaren Betrages Pfändung durch einen gewöhnlichen Gläubiger Pfändung durch einen unterhaltsberechtigten Gläubiger Beispielsfälle Lösungsüberlegungen Zusammentreffen mehrerer Gläubiger Besondere Fallgestaltungen, 850f ZPO Pfändung von Kontoguthaben Einrichtung eines P-Kontos Pfändungsschutz für das P-Konto Erhöhung des Sockelfreibetrages Pfändung durch einen Unterhaltsgläubiger Abweichende Festsetzung des Betrages Sonderregelung des 850l ZPO Anhang 1 (Vordruck nach 2 Nr. 2 ZVFV) Anhang 2 (Vordruck nach 2 Nr. 1 ZVFV)) Anhang Stichwortverzeichnis

10 9 Grundlagen der Vollstreckung wegen Geldforderungen Möglichkeit der Vollstreckung in Forderungen Sie haben zu diesem Zeitpunkt der Ausbildung bereits die Einteilung des Achten Buches der ZPO kennen gelernt 1 und dabei unter anderem festgestellt, dass dem Gläubiger verschiedenste Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehen. Um die einzelnen Vollstreckungsmöglichkeiten genauer betrachten zu können, muss man jedoch zunächst differenzieren, ob der Gläubiger aufgrund eines Zahlungstitels vollstrecken will oder aufgrund eines anderen Titels: Will der Gläubiger beispielsweise aufgrund eines Herausgabetitels gegen den Schuldner vorgehen, so finden 883 ff. ZPO Anwendung. Hat der Gläubiger jedoch einen Zahlungstitel gegen den Schuldner erwirkt, so gelten 802a ff. ZPO aber keinesfalls 883 ff. ZPO. 1 Siehe auch: Hippler, Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Juristischer Verlag Pegnitz GmbH

11 10 Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ( 802a 882h ZPO) hat der Gläubiger grundsätzlich immer die Möglichkeit ins unbewegliche oder ins bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Entscheidet sich der Gläubiger für die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen so sind hierbei ZPO und das ZVG zu beachten. Der Gläubiger kann beispielsweise eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, die Zwangsverwaltung betreiben oder die Zwangsversteigerung des Grundstücks erwirken. Entscheidet sich der Gläubiger hingegen für die Vollstreckung ins bewegliche Vermögen, dann hat er wiederum die Wahl zwischen der Vollstreckung in körperliche Sachen ( ZPO) und der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ( ZPO). In diesem Lehrbuch werden wir uns ausschließlich mit dem Bereich der Vollstreckung (wegen Geldforderungen) in Forderungen und andere Vermögensrechte beschäftigen, also mit den ZPO. Daneben gelten natürlich die allgemeinen Regelungen der Zwangsvollstreckung, ZPO die Sie immer parat haben sollten und die für jede Art der Zwangsvollstreckung gelten. Selbstverständlich sind auch die 802a 807 ZPO (insbesondere jedoch die 803 ff. ZPO) anwendbar, da wir uns im Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen befinden und diese Vorschriften allgemein gelten (Prinzip des Vor-die-Klammer-Ziehens ). Nachfolgende Grafik soll Ihnen die anwendbaren Vorschriften im Bereich der Forderungspfändung übersichtlich aufzeigen:

12 11 Wenn wir davon sprechen, dass man in Forderungen und andere Vermögensrechte vollstreckt, so müssen wir zunächst einmal definieren, was man darunter versteht. Dabei sollten wir uns aber immer vergegenwärtigen, dass wir aufgrund eines Zahlungstitels in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners vollstrecken. Es handelt sich also bei den Begriffen Forderungen oder Vermögensrechte immer um Vermögen, das der Schuldner innehat und auf das wir zugreifen möchten. Forderungen im Sinne der ZPO können hierbei gemäß , 850 ff. ZPO etwa sein: reine Geldforderungen des Vollstreckungsschuldners, wie zum Beispiel das Arbeitseinkommen, Sparguthaben usw., (Geld-)Forderungen des Vollstreckungsschuldners, die zusätzlich durch eine Hypothek abgesichert sind o d e r Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus Wechseln (die wir aber in diesem Buch vernachlässigen)

13 12 Neben den normalen Geldforderungen gibt es auch noch andere Forderungen des Vollstreckungsschuldners, in die vollstreckt werden kann: Ansprüche auf Herausgabe oder auf Leistung von Sachen: Wenn der Vollstreckungsschuldner beispielsweise einen Anspruch auf Rückgabe einer geliehenen Sache gegen jemanden hat ( 604 BGB) oder etwa als Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übereignung der gekauften Sache. Diese Vermögenswerte auf Herausgabe bzw. Übereignung der Sache sind Rechtspositionen des Schuldners, in die man vollstrecken kann und als Spezialfälle in ZPO gesondert geregelt. sonstige Vermögensrechte, wie zum Beispiel Miterbenanteile oder Gesellschaftsanteile, geregelt in ZPO. Die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung können Sie nochmals der nachfolgenden Grafik entnehmen. Grafische Darstellung der Arten der Zwangsvollstreckung

14 13 13 Grundlagen der Forderungspfändung Grundlagen der Forderungspfändung Noch mal zur Erinnerung: Bis jetzt haben wir gehört, dass ein Gläubiger, der einen Zahlungstitel gegen den Schuldner in Händen hält, unter anderem die Möglichkeit hat, die Zwangsvollstreckung in Forderungen des Schuldners zu betreiben. Noch mal zur Erinnerung: Bis jetzt haben wir gehört, dass ein Gläubiger, der einen Zahlungstitel gegen den Schuldner in Händen hält, unter anderem die Möglichkeit hat, die Zwangsvollstreckung in Forderungen des Schuldners zu betreiben. Doch was heißt das eigentlich, dass ein Gläubiger in eine Forderung vollstrecken kann? Doch was heißt das eigentlich, dass ein Gläubiger in eine Forderung vollstrecken kann? Um den Sinn und Zweck der Forderungspfändung zu verstehen, sehen wir uns folgendes Beispiel an: Um den Sinn und Zweck der Forderungspfändung zu verstehen, sehen wir uns folgendes Beispiel an: Beispiel 1 Gläubiger Gustav Gierig verlangt von Schuldner Adam Arm die Rückzahlung eines gewährten Darlehens, was dieser jedoch verweigert. Daraufhin erhebt Gierig Klage vor dem zuständigen Gericht und erlangt dadurch einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen Arm. Beispiel 1 Gläubiger Gustav Gierig verlangt von Schuldner Adam Arm die Rückzahlung eines gewährten Darlehens, was dieser jedoch verweigert. Daraufhin erhebt Gierig Klage vor dem zuständigen Gericht und erlangt dadurch einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen Arm. Gierig weiß, dass Adam Arm bei der Firma Elektro-Schmidt, Inh. Dieter Schmidt beschäftigt ist und dass er ein Konto bei der A-Bank hat. Sonstiges Vermögen hat Arm nicht. Gierig weiß, dass Adam Arm bei der Firma Elektro-Schmidt, Inh. Dieter Schmidt beschäftigt ist und dass er ein Konto bei der A-Bank hat. Sonstiges Vermögen hat Arm nicht. Was kann Gustav Gierig nun mit seinem Zahlungstitel gegen Adam Arm unternehmen? Was kann Gustav Gierig nun mit seinem Zahlungstitel gegen Adam Arm unternehmen? Vollstreckbarer Zahlungstitel gegen den Schuldner Vollstreckbarer Zahlungstitel gegen den Schuldner Schuldner Adam Arm Gläubiger Gustav Gierig Drittschuldner A-Bank Schuldner Adam Arm Gläubiger Gustav Gierig Drittschuldner Dieter Schmidt Drittschuldner A-Bank Drittschuldner Dieter Schmidt Grundlagen der Forderungspfändung Grundlagen der Forderungspfändung Noch mal zur Erinnerung: Bis jetzt haben wir gehört, dass ein Gläubiger, der einen Zahlungstitel gegen den Schuldner in Händen hält, unter anderem die Möglichkeit hat, die Zwangsvollstreckung in Forderungen des Schuldners zu betreiben. Noch mal zur Erinnerung: Bis jetzt haben wir gehört, dass ein Gläubiger, der einen Zahlungstitel gegen den Schuldner in Händen hält, unter anderem die Möglichkeit hat, die Zwangsvollstreckung in Forderungen des Schuldners zu betreiben. Doch was heißt das eigentlich, dass ein Gläubiger in eine Forderung vollstrecken kann? Doch was heißt das eigentlich, dass ein Gläubiger in eine Forderung vollstrecken kann? Um den Sinn und Zweck der Forderungspfändung zu verstehen, sehen wir uns folgendes Beispiel an: Um den Sinn und Zweck der Forderungspfändung zu verstehen, sehen wir uns folgendes Beispiel an: Beispiel 1 Gläubiger Gustav Gierig verlangt von Schuldner Adam Arm die Rückzahlung eines gewährten Darlehens, was dieser jedoch verweigert. Daraufhin erhebt Gierig Klage vor dem zuständigen Gericht und erlangt dadurch einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen Arm. Beispiel 1 Gläubiger Gustav Gierig verlangt von Schuldner Adam Arm die Rückzahlung eines gewährten Darlehens, was dieser jedoch verweigert. Daraufhin erhebt Gierig Klage vor dem zuständigen Gericht und erlangt dadurch einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen Arm. Gierig weiß, dass Adam Arm bei der Firma Elektro-Schmidt, Inh. Dieter Schmidt beschäftigt ist und dass er ein Konto bei der A-Bank hat. Sonstiges Vermögen hat Arm nicht. Gierig weiß, dass Adam Arm bei der Firma Elektro-Schmidt, Inh. Dieter Schmidt beschäftigt ist und dass er ein Konto bei der A-Bank hat. Sonstiges Vermögen hat Arm nicht. Was kann Gustav Gierig nun mit seinem Zahlungstitel gegen Adam Arm unternehmen? Was kann Gustav Gierig nun mit seinem Zahlungstitel gegen Adam Arm unternehmen? Vollstreckbarer Zahlungstitel gegen den Schuldner Schuldner Adam Arm Gläubiger Gustav Gierig Drittschuldner A-Bank Vollstreckbarer Zahlungstitel gegen den Schuldner Schuldner Adam Arm Gläubiger Gustav Gierig Drittschuldner Dieter Schmidt Drittschuldner A-Bank Drittschuldner Dieter Schmidt

15 14 1. Möglichkeit: Selbstverständlich hätte Gustav Gierig die Möglichkeit abzuwarten, bis der Arbeitgeber Dieter Schmidt an Adam Arm dessen Arbeitseinkommen ausbezahlt oder Adam Arm das nächste Mal Geld von seinem Konto bei der A-Bank abhebt und könnte dieses anschließend durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Sachpfändung pfänden lassen, 808 Abs. 1 ZPO. Diese Möglichkeit birgt aber einige Risiken in sich: Das Geld könnte nach der Zahlung spurlos verschwinden, also beispielsweise von Adam Arm ausgegeben werden, bevor der Gerichtsvollzieher es pfänden kann o d e r Adam Arm verlangt von Dieter Schmidt oder der A-Bank keinerlei Zahlung, sodass Geld erst gar nicht fließt o d e r Adam Arm und Dieter Schmidt könnten eine Absprache treffen, die den Gustav Gierig benachteiligen würde; so könnte zum Beispiel Adam Arm gegenüber Dieter Schmidt auf einen Teil der Zahlung gar verzichten. Welche (unter Umständen unredlichen) Motive hier zum Tragen kommen, spielt keine Rolle. 2. Möglichkeit: Gustav Gierig hätte weiterhin die Möglichkeit sich direkt an Dieter Schmidt und die A-Bank zu wenden, ihnen die Sachlage zu erklären und anschließend zu hoffen, dass Dieter Schmidt oder die A-Bank eventuell an ihn selber bezahlen und nicht an Adam Arm. Diese Möglichkeit, das leuchtet wohl jedem ein, scheint aber wohl ohne Zustimmung des Adam Arm auszuscheiden. 3. Möglichkeit: Gustav Gierig wird das Geld von Dieter Schmidt oder der A-Bank nur dann direkt bekommen, wenn er beide quasi zwingt an ihn zu zahlen. Doch wie kann er das erreichen? Diese Möglichkeit eröffnet ihm nun die Forderungspfändung.

16 15 Der Gläubiger Gustav Gierig kann sich die Forderung, die der Adam Arm gegen seinen Arbeitgeber Dieter Schmidt oder die A-Bank hat, pfänden (und überweisen) lassen, mittels Pfändungs- (und Überweisungs-) beschluss. Dadurch zwingt der Gläubiger also den so genannten Drittschuldner Dieter Schmidt / A-Bank an ihn direkt zu zahlen, bzw. zwingt Adam Arm den Anspruch auf Auszahlung auf ihn zu übertragen. Welche der beiden Möglichkeiten eher zum Tragen kommt werden wir noch besprechen. Folgendes sei hier bereits verraten: Als Folge der Pfändung und Überweisung einer Forderung erhält der Gläubiger nämlich die Forderung entweder direkt als eigene Forderung (sog. Überweisung an Zahlungs statt) oder er erhält lediglich die Befugnis, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen (sog. Überweisung zur Einziehung). In beiden Fällen erhält er am Ende (hoffentlich) vom Drittschuldner die geschuldete Leistung im vorliegenden Fall den Geldbetrag, welcher eigentlich an den Schuldner auszuzahlen wäre. Auf die Folgen der Pfändung und insbesondere der Überweisung einer Forderung werden wir zu einem späteren Zeitpunkt noch zu sprechen kommen.

17 Leseprobe Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

18 16 Lassen Sie mich den Sinn und Zweck der Forderungspfändung noch einmal mit anderen Worten erklären: Aus dem Schuldrecht wissen Sie, dass Verträge nur (relativ) zwischen den Vertragspartnern wirken und somit (grundsätzlich) immer nur der Vertragspartner die geschuldete Leistung an sich verlangen kann. Wird diese dann ordnungsgemäß erfüllt, dann erlischt der Anspruch nach 362 Abs. 1 BGB. Gehen wir nun davon aus, dass der Vertragspartner (wir nennen ihn der Einfachheit halber einfach S), der die Leistung verlangen kann wiederum bei jemand anderem Schulden hat. Dieser andere (nennen wir ihn einfach G) möchte sich nun in die Erfüllung der Leistung einmischen und Leistung an sich selbst verlangen anstatt an S was eigentlich rein schuldrechtlich gar nicht möglich ist, wie wir soeben gehört haben. Das geht aber nur durch freiwillige Abtretung des Anspruchs von S auf G (dann ist die Folge, dass G in die Fußstapfen des S tritt, 398 Satz 2 BGB) oder durch die (zwangsweise) Forderungspfändung. G kann dann durch diese Möglichkeit der Zwangsvollstreckung entweder komplett an die Stelle des S rücken (sog. Überweisung an Zahlungs statt) oder er nimmt dem S die Möglichkeit die Erfüllung zu verlangen und verlangt sie stattdessen selbst (sog. Überweisung zur Einziehung). Die Forderungspfändung wird aufgrund der Tatsache, dass der Gläubiger in die Fußstapfen des Schuldners treten kann, auch als zwangsweise verordnete Abtretung (die Forderung bzw. das Recht zur Einziehung der Forderung des Vollstreckungsschuldners wird auf dem Gläubiger übertragen) bezeichnet, für welche die Vorschriften und die Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Abtretung ( 398 ff. BGB) entsprechend (analog) gelten. Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet sind daher nicht unbedingt nachteilig für das Verständnis der Forderungspfändung, sondern eher förderlich.

19 85 Erklärung des Drittschuldners nach 840 ZPO o Pfändung von Arbeitseinkommen 1. Der Schuldner ist bei mir o beschäftigt o am ausgeschieden; er hat an mich keinerlei Ansprüche. 2. o Die Lohnforderung wird anerkannt, ich bin zur Zahlung bereit. Name und Anschrift des Gläubigers 3. Es liegen o keine weiteren Lohnpfändungen oder abtretungen vor. o folgende weitere Lohnpfändungen oder abtretungen vor. Betrag Art des Anspruchs Der Pfändungsbeschluss wurde mit zugestellt am / Datum der Abtretung o weitere Lohnpfändungen vor. Die weitere Erklärung wird noch fristgerecht mitgeteilt werden. o Pfändung sonstiger Forderungen und Rechte 1. Die Forderung wird o anerkannt o nicht anerkannt o in Höhe von EUR anerkannt. 2. Hinsichtlich der Forderung haben andere Personen Ansprüche o nicht geltend gemacht. o geltend gemacht: Name und Anschrift der Person Betrag Art des Anspruchs 3. Es liegen o keine weiteren Pfändungen oder abtretungen vor. o folgende weitere Pfändungen oder abtretungen vor. Name und Anschrift des Gläubigers Betrag Art des Anspruchs Der Pfändungsbeschluss wurde mit zugestellt am / Datum der Abtretung o weitere Pfändungen vor. Die weitere Erklärung wird noch fristgerecht mitgeteilt werden. Ort und Tag (Ober-)Gerichtsvollzieher Unterschrift und Stempel des Drittschuldners

20 86 Der Überweisungsbeschluss Wenn Sie sich nun noch mal daran erinnern, was wir eingangs erwähnt haben, wissen Sie bereits welche Funktion grundsätzlich die Überweisung einer Forderung hat: Sie dient der Verwertung der Forderung und ist vergleichbar mit der Versteigerung einer gepfändeten körperlichen Sache erst durch die Überweisung der Forderung kommt der Gläubiger an sein Geld. Genauso wie bei beweglichen, körperlichen Sachen sind die Pfändung und die Verwertung zwei selbstständige Vollstreckungsmaßnahmen. Die Überweisung ist eine eigene selbstständige Vollstreckungsmaßnahme, die von der Pfändung genau zu unterscheiden ist. Die grundlegende Vorschrift für die Überweisung ist 835 ZPO: 835 ZPO Überweisung von Geldforderungen (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. (3) Die Vorschriften des 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf. [ ]

21 87 Sie sehen im Absatz 1 des 835 Abs. 1 ZPO, dass es bei der Überweisung von Geldforderungen zwei Möglichkeiten der Überweisung gibt, nämlich die Überweisung zur Einziehung oder die Überweisung an Zahlungs statt. Bevor wir jedoch zu den Einzelheiten kommen, wollen wir zunächst einmal klären, wie die Überweisung grundsätzlich erfolgt, und welche Voraussetzungen für die Überweisung vorliegen müssen. Anschließend werden wir auf diese einzelnen in Absatz 1 erwähnten Möglichkeiten der Überweisung und deren Rechtsfolgen eingehen. Zuständigkeit und Voraussetzungen der Überweisung einer Forderung Für die Zuständigkeit und den Erlass des Überweisungsbeschlusses gilt Folgendes: Auch für die Überweisung ist der Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht zuständig ( 828 Abs. 1, 764 Abs. 1, 802, 828 Abs. 2 ZPO, 20 Nr. 17 RPflG) Sie erfolgt ebenso durch Beschluss den Überweisungsbeschluss. Vor Erlass eines separaten Überweisungsbeschlusses findet grundsätzlich eine Schuldneranhörung statt, da 834 ZPO nur vor Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Anhörung des Schuldners nicht zulässt (vergleichen Sie den Wortlaut des 834 ZPO). Hinweis: Da aber in der Praxis beide Beschlüsse zumeist gleichzeitig in einem einheitlichen Beschluss erlassen werden (PfÜB), darf in diesem Fall ebenfalls keine Schuldneranhörung stattfinden, weil auch hier ein Pfändungsbeschluss erlassen wird und 834 ZPO in diesem Fall (Erlass eines Pfändungsbeschlusses) eine Anhörung des Schuldners nicht zulässt. Der Überweisungsbeschluss wird ebenso erst wirksam mit Zustellung an den Drittschuldner, da 835 Abs. 3 ZPO auf 829 Abs. 3 ZPO verweist, der zur Wirksamkeit die Zustellung an den Drittschuldner verlangt.

22 88 Da der Erlass des Überweisungsbeschlusses grundsätzlich eine eigene Vollstreckungsmaßnahme ist, sind auch vor Erlass dieses Beschlusses die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. So wie bei der Pfändung einer Forderung neben den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung noch die bereits besprochenen Voraussetzungen Pfändbarkeit der Forderung und Forderung muss dem Schuldner zustehen hinzukommen müssen, gibt es auch bei der Überweisung einer Forderung zwei Voraussetzungen, die neben den allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen: Verstrickung muss eingetreten sein u n d der Gläubiger muss zur Verwertung der Forderung berechtigt sein Beide Voraussetzungen werden wir uns im Folgenden ein wenig genauer ansehen: Verstrickung muss eingetreten sein (wirksame Pfändung) Eine Verwertung ist auch bei der Pfändung von körperlichen Sachen nur dann möglich, wenn bereits Verstrickung eingetreten ist. Das bedeutet, dass die Verstrickung grundsätzlich vor der Verwertung erfolgen muss. Dass auch hier bei der Forderungsüberweisung die Verstrickung eingetreten sein muss, ergibt sich aus 835 Abs. 1 ZPO, der eine Überweisung nur bei einer gepfändeten Geldforderung zulässt. Die Verstrickung tritt ein, wie Sie bereits wissen, bei erfolgter wirksamer Pfändung, also mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, 829 Abs. 3 ZPO. Es muss demnach also grundsätzlich zuerst der Pfändungsbeschluss zugestellt werden, bevor eine Überweisung erfolgen kann, da die Verstrickung grundsätzlich immer zeitlich vor der Verwertung eingetreten sein muss.

23 89 Würde man nun strikt dem Grundsatz folgen, müsste man zuerst den Pfändungsbeschluss zustellen und dann erst den Überweisungsbeschluss erlassen und zustellen. Es ist jedoch zwischenzeitlich üblich, dass ein gemeinsamer Beschluss, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wird. Insoweit wird es als zulässig erachtet, wenn beide Beschlüsse (wenn sie auf einem gemeinsamen Blatt angebracht sind) gleichzeitig zugestellt werden. Hinweis: Es gibt aber Ausnahmen, bei denen es nicht möglich ist, dass der Pfändungsbeschluss gleichzeitig mit dem Überweisungsbeschluss zugestellt wird, so zum Beispiel, wenn für die gepfändete Forderung eine Hypothek als Sicherheit bestellt ist, 830 ZPO. Zu den Voraussetzungen, die hier für eine wirksame Pfändung und Überweisung ( 837 ZPO) vorliegen müssen, kommen wir etwas später in diesem Lehrbuch. Berechtigung des Gläubigers zur Verwertung Damit der Gläubiger eines gepfändeten Anspruchs die Forderung auch verwerten darf, muss er logischerweise auch zur Verwertung der Forderung berechtigt gewesen sein. Grundsätzlich ist der Gläubiger, der eine Forderung gepfändet hat, auch immer zur Verwertung dieser Forderung berechtigt. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen es dem Gläubiger zwar gestattet ist, die Pfändung herbeizuführen, aber nicht die Verwertung: So zum Beispiel, wenn er die Forderung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach 720a ZPO gepfändet hat Gemäß 720a Absatz 1 lit. a ZPO darf der Gläubiger einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn er bewegliches Vermögen pfändet. Zu beweglichem Vermögen zählen sowohl bewegliche, körperliche Sachen, als auch Forderungen und Rechte. Der Gläubiger kann also auch Forderungen pfänden, sofern die Voraussetzungen für die Pfändung einer Forderung vorliegen.

24 90 Jedoch ist es ihm nach 720a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erlaubt, sich aus dem Gegenstand, also aus der Forderung, zu befriedigen: Ein Überweisungsbeschluss, der eben zur Befriedigung des Gläubigers führt, darf demnach nicht erlassen werden. Es gibt eine weitere Vorschrift, aus der es sich ergibt, dass dort eine Befriedigung, also eine Überweisung, nicht zulässig ist: 930 Abs. 1 ZPO Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Arrestvollziehung geschieht ebenso durch Pfändung. Eine Verwertung und Befriedigung darf bei der Vollziehung des Arrestes dagegen nicht erfolgen, da der Arrest nur zur Sicherung dienen soll, 916 ZPO. Von einer Überweisung der Forderung spricht 930 Abs. 1 ZPO nicht. Zur Überweisung ist stets ein vollstreckbarer Zahlungstitel erforderlich 18 - ein Arrestbefehl reicht hierfür nicht aus. Sie wissen nun, welche Voraussetzungen für die wirksame Überweisung vorliegen müssen und wir können uns nun den beiden in 835 Abs. 1 ZPO erwähnten Arten der Überweisung widmen. 18 BGH NJW 93, 735

25 91 Die Arten der Überweisung Wie bereits erwähnt und auch in 835 Abs. 1 ZPO festgehalten, hat der Gläubiger grundsätzlich zwei Möglichkeiten, sich die Forderung überweisen zu lassen: zur Einziehung o d e r an Zahlungs statt In den folgenden Kapiteln werden wir diese verschiedenen Arten näher betrachten und uns deren Folgen vor Augen führen. In der Praxis wird vom Gläubiger in den meisten Fällen die Möglichkeit der Überweisung einer Forderung zur Einziehung gewählt. Wenn Sie sich die rechtlichen Folgen beider Möglichkeiten auf den folgenden Seiten ansehen, wird Ihnen sehr schnell klarwerden, warum dem so ist. Die Überweisung an Zahlungs statt kommt hingegen so gut wie gar nicht vor. Überweisung einer Forderung zur Einziehung Ziel einer jeden Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger ist die Befriedigung hinsichtlich seines Anspruchs gegen den Schuldner. Durch die Pfändung (Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner) erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht und hat von nun an die Sicherheit, dass wegen des Drittschuldnerverbots und des Schuldnergebots aus 829 ZPO, alle Verfügungen, die ihm zum Nachteil gereichen würden, ihm gegenüber unwirksam sind, 135, 136 BGB (dies haben wir ja bereits besprochen und sollte Ihnen daher bekannt vorkommen). Doch dieses entstandene Pfandrecht bringt dem Gläubiger nicht besonders viel was er sehen möchte ist das Geld, das ihm der Schuldner schuldet. Normalerweise, also ohne Pfändung, müsste der Schuldner zum Drittschuldner gehen, und diesen zur Zahlung auffordern. Die Überweisung dieser gepfändeten Forderung zur Einziehung ermöglicht nun dem Gläubiger, die Erklärung anstelle des Schuldners abzugeben und die Forderung im eigenen Namen gegen den Drittschuldner geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen soweit es erforderlich ist, um seinen Anspruch zu befriedigen BGHZ 82, 31

26 Leseprobe Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

27 92 Das ergibt sich aus 836 Abs. 1 ZPO: 836 ZPO Wirkung der Überweisung (1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. (3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern. Der gemäß 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des 802f Abs. 4 und der 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Bei der Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner aber weiterhin Inhaber der Forderung. Der Gläubiger ist lediglich zur Einziehung der gepfändeten und überwiesenen Forderung berechtigt. Die Erklärungen des Schuldners die zur Einziehung erforderlich sind, werden nach 836 Abs. 1 ZPO ersetzt der Gläubiger kann demnach zwar so handeln wie der Schuldner, tritt aber nicht an dessen Stelle. Der Gläubiger darf somit alle Maßnahmen treffen, die zur Einziehung notwendig sind; er kann handeln wie ein Forderungsinhaber (aber nicht als Forderungsinhaber, da dies nach wie vor der Schuldner ist), so zum Beispiel Klage auf Zahlung erheben, den Drittschuldner mahnen usw. Der Gläubiger darf jedoch nach der Überweisung zur Einziehung die Forderung nicht stunden, erlassen, einen Vergleich schließen oder gar auf eine Sicherheit, die für die Forderung bestellt ist, verzichten. Diese Maßnahmen dienen nicht der Einziehung der Forderung, sondern führen dazu, dass die Forderung später (Stundung) oder gar nicht mehr beigetrieben werden kann (Erlass; Vergleich). Solche Erklärungen des Schuldners, die nicht der Einziehung dienen, können nach 836 Abs. 1 ZPO nicht ersetzt werden.

28 198 Pfändung von Kontoguthaben Als letztes wollen wir uns nun ansehen, wie das Kontoguthaben des Schuldners gepfändet werden kann. Grundsätzlich erfolgt die Pfändung nach 829 ff. ZPO, wobei der Beschluss jeweils an die Bank als Drittschuldnerin zuzustellen ist. Seit 01. Januar 2012 kann der Schuldner jedoch über 850k ZPO sein Konto vor der Pfändung schützen, in dem ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet wird. Das P-Konto kann vom Schuldner auch erst dann eingerichtet werden, wenn das Kontoguthaben bereits gepfändet wurde. Der Schuldner muss dies jedoch innerhalb von vier Wochen erwirken, um das Konto vor der Pfändung zu schützen. Einrichtung eines P-Kontos Wie ein P-Konto eingerichtet wird, ist in 850k Abs. 7 ZPO geregelt: 850k Abs. 7 ZPO Pfändungsschutzkonto In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Demnach kann das Girokonto einer natürlichen Person durch bloße Vereinbarung mit dem Kreditinstitut in ein P-Konto umgewandelt werden. Der Kunde kann nach 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO jederzeit die Umwandlung seines normalen Girokontos in ein P-Konto verlangen er hat somit einen Anspruch darauf. Jedoch darf jede natürliche Person nur ein P-Konto unterhalten und der Schuldner muss bei der Abrede gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres P-Konto hat, 850k Abs. 8 ZPO. Sollte der Schuldner dennoch ein weiteres P-Konto besitzen, so ist 850k Abs. 9 ZPO zu beachten und das Vollstreckungsgericht ordnet auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als P-Konto verbleibt.

29 199 Pfändungsschutz für das P-Konto Wenn für den Schuldner ein P-Konto eingerichtet wurde, ist ein bestimmter Geldbetrag von einer Pfändung des Kontos automatisch nicht erfasst und der Schuldner kann hierüber frei verfügen. Dieser Betrag entspricht dem in 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Betrag, 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO. Derzeit sind das 1.028,89 Euro. Dieser Betrag steht dem Schuldner jeden Monat zur freien Verfügung und der Schuldner kann den übrigen Freibetrag sogar in den nächsten Monat mitnehmen, sofern der Freibetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das kann im Extremfall dazu führen, dass der Schuldner 2057,78 Euro auf seinem P-Konto hat ein Betrag, der dann unter Umständen komplett pfandfrei ist. Wird aber der Betrag in dem weiteren Folgemonat nicht aufgebracht und ist er immer noch auf dem Konto vorhanden, dann entfällt der Pfändungsschutz hierfür. Das gilt auch, wenn das Girokonto bereits gepfändet wurde, aber innerhalb von vier Woche nach Zustellung des Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO. 850k Abs. 1 ZPO Pfändungsschutzkonto Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. [ ] Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird diese Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Beispiel: Am 11. Februar 2013 wird das Konto des Schuldners, das bereits in ein P- Konto umgewandelt wurde, durch den Gläubiger gepfändet. Das P-Konto des Schuldners weist an diesem Tag ein Guthaben von 650,00 Euro aus. Dieses Guthaben ist pfandfrei und verbleibt dem Schuldner. Am 1. März 2013 überweist der Arbeitgeber auf dieses Konto 1350,00 Euro.

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