Zulassungsverfahren neuer Antriebskonzepte und neuer Fahrzeugtypen. Tobias Schneeberger DTC Dynamic Test Center AG 2537 Vauffelin

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1 e mobile GV Zulassungsverfahren neuer Antriebskonzepte und neuer Fahrzeugtypen Tobias Schneeberger DTC Dynamic Test Center AG 2537 Vauffelin

2 Inhalt Einleitung E-Bikes (Leicht Motorfahrrad / Motorfahrrad) Unterschied Einzel- und Serienzulassung Bis 25 km/h ohne Zulassungsverfahren Bis 45 km/h mit Zulassungsverfahren Selbstbalancierende Stehroller Definition Probleme (redundante Systeme) Besondere Bestimmungen Elektro-Rikschas Personenwagen Gasumrüstung Abgasmessung Nutzfahrzeuge Geräuschmessung Bremswirkung Fragen?

3 Einleitung DTC Dynamic Test Center AG Geschäftsleitung Bernhard Gerster Administration Renate Giradino Aktive Sicherheit Marcel Strub Passive Sicherheit Raphael Murri Unfallanalyse Heinz Reber Engineering Rainer Sonntag

4 Einleitung Aktive Sicherheit

5 Einleitung Beispiele neuer Fahrzeuge / Fahrzeugkonzepten E-Bikes

6 Einleitung Beispiele neuer Fahrzeuge / Fahrzeugkonzepten E-Bikes

7 Einleitung Beispiele neuer Fahrzeuge / Fahrzeugkonzepten Zero Vespa

8 Einleitung Beispiele neuer Fahrzeuge / Fahrzeugkonzepten Segway

9 Einleitung Beispiele neuer Fahrzeuge / Fahrzeugkonzepten MAN MANgo Elektro-Rickscha für die letzte Meile.

10 Einleitung Beispiele neuer Fahrzeuge / Fahrzeugkonzepten TOSA Bus

11 E-Bikes Allgemeines Viele Importfahrzeuge Homologationsprüfungen Unterschied Serien- / Einzelzulassung Auch Hersteller in der Schweiz (Flyer - Biketec AG, Jaal Cycles AG, etc.)

12 E-Bikes Leicht Motorfahrrad / Motorfahrrad 2 Kategorien Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwindigkeit mit Tretunterstützung Je nach Kategorie Erleichterungen, Helmtragepflicht etc.

13 E-Bikes Definitionen

14 E-Bikes Definitionen

15 E-Bikes Leicht Motorfahrrad etwas offenere Kategorie Müssen nicht einspurig sein Festangebrachte Lichter müssen nicht typengenehmigt sein Pedalantrieb ist nicht erforderlich Sattel und Rückspiegel sind nicht erforderlich Kontrollschild / Ausweis, Helm

16 E-Bikes Zwingende Nachweise und Komponenten Motorfahrräder Bremswirkungsprüfung, VTS Anhang 7 (Zweirädrige Kleinmotorräder,93/14 EWG bezüglich Bremswirkung etwas strengere Anforderungen als Mofa (Kaltbremsungen nasse und trockene Bremse, Heissbremsung mit trockener Bremse, Prüfgeschwindigkeit = 40 km/h) Höchstgeschwindigkeit mit Tretunterstützung < 45 km/h, VTS Art. 18a

17 E-Bikes Zwingende Nachweise und Komponenten Motorfahrräder EMV Nachweis (Emission, Immunität, Netzrückwirkungen, Funksysteme, Funktionale Sicherheit, Elektromagnetische Felder, Elektrostatische Entladungen) Prüfung nach NEV (Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse) Beleuchtungseinrichtung nach VTS Art.179a Abs.3, Abblendlichter mit Glühlampen müssen dem ECE-R Nr.56 entsprechen, Halogen dem ECE-R Nr.82 (Viele Hersteller der Lichter bieten bereits entsprechende Papiere dazu an)

18 E-Bikes Zwingende Nachweise und Komponenten Motorfahrräder Rückspiegel nach VTS Art.179b Abs.1 (Fläche 50cm 2 ) Warnvorrichtung Geräuschmessung VTS Anhang 6 Ziff. 111 (nicht nötig, wenn Geräusch als nicht störend oder lästig auffällt) ansonsten 66 db(a)

19 E-Bikes Zwingende Nachweise und Komponenten Motorfahrräder Festigkeitsnachweis, falls Herstellergarantie nicht ausreicht (VTS Art.41) (DIN EN 15194, resp. EN 14766), Geländefahrräder (Montainbikes)

20 Selbstbalancierende Stehroller Neue Kategorien

21 Selbstbalancierende Stehroller Neue Kategorien

22 Selbstbalancierende Stehroller Neue Kategorien

23 Selbstbalancierende Stehroller Selbstbalancierende Stehroller «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb von höchstens 2,00 kw Leistung, bei denen ein wesentlicher Teil der Motorleistung für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.

24 Selbstbalancierende Stehroller Selbstbalancierende Stehroller

25 Selbstbalancierende Stehroller Probleme Schwere Unfälle, kein Enegrie, Fehler in der Elektronik, Körper fliegt ungebremst voran Nicht genügend Reaktionszeit für Schutzhaltungen Keine Helmtragepflicht Stehroller, welche kein redundantes System haben bergen hohe Risiken

26 Selbstbalancierende Stehroller Besondere Bestimmungen (VTS Art. 181a) 1 Elektro-Stehroller müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. 3 Die Hilfsbremse nach Absatz 2 Buchstabe b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden. 4 Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Richtlinie 93/30/EWG, der Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem ECE-Reglement Nr. 28 zulässig. 5 Eine Lenkstange ist nicht erforderlich.

27 Selbstbalancierende Stehroller Redundantes System Sensorik zweifach vorhanden (Gyroskope und Beschleunigungssensoren) Regelung der Elektromotoren Zwei unabhängige Batterien Wicklungen der Motoren redundant Stehroller, welche kein redundantes System haben bergen hohe Risiken

28 Selbstbalancierende Stehroller Redundantes System

29 Selbstbalancierende Stehroller Überprüfung des redundanten System Eindeutig nachvollziehbares Schema des elektrischen Systems Hardware wird überprüft (unabhängige Batterien, Steuerung, Sensorik, Motoren) Eine Bestätigung des Herstellers ohne Kontrolle reicht nicht aus Mechanische Komponenten (Getriebe, Achsen, Lagerungen) werden als betriebssicher angenommen und müssen/können nicht doppelt ausgeführt werden. Fehler werden provoziert (z.b. ausschalten einer Batterie / Sensors)

30 Eketro-Rikscha Elektro-Rikscha «Elektro-Rikschas», das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb von höchstens 2,00 kw Leistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Leergewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t

31 Personenwagen Gasumrüstung Abgasmessung mit Normgas 1 Abgasmessung mit Normgas 2 Abgasmessung mit Benzin Deckt europäischen Markt ab Einbaubescheiningung nach ECE R-115 Kraftstoffbehälter muss fest im Fahrzeug eingebaut sein (nicht im Motorenraum!) Mindestabstand zu Fahrbahnonerfläche = 200 mm (ausser spezieller Schutz) Folgende Beschleunigungsresistenz muss nachgewiesen werden: Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 : (a) 20 g in Fahrtrichtung (b) 8 g waagerecht rechtwinklig zur Fahrtrichtung Fahrzeuge der Klassen M 2 und N 2 : (a) 10 g in Fahrtrichtung (b) 5 g waagerecht rechtwinklig zur Fahrtrichtung Fahrzeuge der Klassen M 3 und N 3 : (a) 6,6 g in Fahrtrichtung (b) 5 g waagerecht rechtwinklig zur Fahrtrichtung

32 Personenwagen Abgasmessung

33 Nutzfahrzeuge Nutzfahrzeuge

34 Nutzfahrzeuge Geräuschmessung Gegen aller Erwartungen, Geräuschgrenzwert von 80 dba überschritten, Höchstwert war 86 dba. Hauptursache: Getriebepfeifen im Bereich der Geräuschmessung

35 Nutzfahrzeuge Geräuschmessung Motorsteuerung angepasst:

36 Nutfahrzeuge Geräuschmessung Zusätzliche Geräuschdämmungsmassnahmen

37 Einleitung Bremswirkungsmessung Elektrofahrzeuge müssen mit Reibungsbremsen ausgestattet sein VTS Art. 51, Abs. 3 Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.

38 Fragen

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