REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG

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1 Mehrfertigung REGIERUNGSPRÄSIDIUM FREIBURG Regierungspräsidium Freiburg Freiburg i. Br. Mode11fluggruppe Untermettingen e. V. z.hd. Herrn Peter Hohe Aichen Waldshut-Tiengen Freiburg i. Br., den Bearbeiterin): Herr Kramer Durchwahl (0761) Aktenzeichen: (Bitte bei Antwort angeben) Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren und sonstigen Flugmodelle über 5 kg Gesamtgewicht gem. 16 Abs. 4 und 5 LuftVO Ihr Schreiben vom und Erlaubnis I. Der Modellfluggruppe Untermettingen e.v. wird aufgrund 16 Abs. 4 und 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) i. V. m. 31 Abs. 2 Ziff. 16 ff.) des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in stets widerruflicher Weise die Erlaubnis erteilt, auf dem Gelände Gemeinde Ühlingen-Birkendorf, Gemarkung Untermettingen, Gewann "Homberg", Lgb.-Nr. 563/4, 563/5 Teil und 563/2 Teil und innerhalb des im Lageplan (Anlage 1) dargestellten Flugsektors unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen und Auflagen Flugmodelle mit und ohne Eigenantrieb zu betreiben. II. Bedingungen und Auflagen A) 1. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter muß vorliegen und während der Dauer der Erlaubnis aufrechterhalten werden. Sprechzeilen: Uhrundi Uhroder nach Vereinbarung Dienstgebäude der bearbeitenden Stelle QartenstraOe ffld VAv-Linien: 2, 4 VAG Haltestelle: Hdzmarkt Anschrift " Vermittlung Telefax Telex Kaiser-Joseph-Straße 167 (0761) 208O (0761) Frciburgi.Br. Konten der Landesoberkasse Frciburg Baden-Württembergische Bank Freibirg (BLZ ) Ptstairoamt Karlsruhe (BLZ ) Landeszentralbank Hpst. Freiburg (BLZ )

2 2. Die Erlaubnis gilt nur, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen die Zustimmung nach Ziff. 1 erteilt wurde, erfüllt sind. 3. Betriebszeiten 3.1 Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (ausgen. Raketenantrieb) Montag - Samstag: Vormittags von Uhr Nachmittags von Uhr Sonn- u. Feiertags: Vormittags von Uhr Nachmittags von Uhr Längstens jedoch bis eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang (SS). 3.2 Segelflugmodelle und Flugmodelle mit Elektromotoren über 5 kg 1 Stunde nach Sonnenaufgang (SR) - 1 Stunde vor Sonnenuntergang (SS). 4. Flugmodelle 4.1 Es dürfen nur solche Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, deren Schallpegel bei Vollast den Wert von L = 80 db(a)/ 7 m nicht überschreiten. Die Messung hat nach den "Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Flugplätzen für Flugmodelle und für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen" des Bundesministers für Verkehr vom (NfL 1-177/78) zu erfolgen. Die Flugmodelle sind regelmäßig zu vermessen, um die Einhaltung des max. zulässigen Schallpegels zu gewährleisten. Die Messungen sind in einer Liste mit folgenden Eintragungen zu erfassen: - Datum der Messung - die Meßbedingungen gem. Ziff der o. g. Richtlinien - das gemessene Flugmodell unter Angabe des verwen deten Verbrennungsmotors, Propellers und Schall dämpfers - den gemessenen Schallpegel Die Liste ist dem Regierungspräsidium Freiburg auf Anforderung vorzulegen. 4.2 Bei Errichten und Betrieb von Funkanlagen zur Fernsteuerung von Flugmodellen sind die dafür maßgeblichen Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere Ziff und der o. g. Richtlinie zu beachten.

3 Es dürfen Modell-Flugzeuge mit Eigenantrieb (ausgen. Raketenantr.) bis 20 kg Modell-Hubschrauber mit Verbrennungsmotor bis 20 kg Modell-Segelflugzeuge bis 20 kg Gesamtgewicht betrieben werden. 4.4 Gleichzeitig dürfen max. 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren und max. 1 sonstiges Flugmodell betrieben werden. 5. Flugbetrieb 5.1 Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden. 5.2 Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Ein Nachweis gem. 8 a StraßenverkehrsZulassungsordnung bzw. 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (z.b. Führerschein oder Bescheinigung des DRK usw.) muß am Platz geführt werden können. Es muß eine Erste- Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. 5.3 Der Erlaubnisinhaber hat eine Flugordnung aufzustellen, die den in der Erlaubnis getroffenen Regelungen, ggf. gesetzlichen weiteren Vorschriften und den Erfordernissen der Unfallverhütung Rechnung trägt. Ein Hinweis auf die nächste Rettungsstelle ist aufzunehmen. Die Flugordnung ist dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 27 - Verkehrswesen -, bis spätestens vorzulegen und den am Modellflugbetrieb Beteiligten zur Beachtung bekanntzugeben. 5.4 Bei Flugbetrieb hat der Erlaubnisinhaber einen Flugleiter einzusetzen. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Auf dem Gelände hat er ein Flugleiterbuch zu führen, in dem zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes aufzuführen sind.

4 - 4 - Bei Unregelmäßigkeiten hat der Flugleiter im Flugleiterbuch festzuhalten: - Ort, Datum, Uhrzeit der Unregelmäßigkeit - Typ und Bezeichnung des (der) beteiligten Flugmodells/e) - Unregelmäßigkeitsursache, -verlauf und -folgen (Personen-, Sach- und Drittschäden) - Wetter vor, während und nach der Unregelmäßigkeit - beteiligte Flugmodellsteurer mit Namen und Anschrift - Zeugen mit Namen und Anschrift - sonstige Beteiligte (Geschädigte usw.) mit Namen und Anschrift - Versicherung, welcher ein evtl. Schaden gemeldet wurde. Die Flugmodellsteuerer und alle sonstigen Personen, die sich auf dem Modellfluggelände befinden, haben die Weisungen des Flugleiters zu befolgen. Der Flugleiter ist dafür verantwortlich, daß nur solche Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, von denen er festgestellt hat, daß sie die für dieses Modellfluggelände zulässige Schallpegelgrenze nicht überschreiten. Er hat den Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren, welche die zulässige Schallpegelgrenze überschreiten oder bei denen er nicht feststellen kann, ob sie die Schallpegelgrenze einhalten, zu untersagen. Während seiner Dienstzeit darf der Flugleiter kein Flugmodell betreiben. 5.5 Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfern nach dem neuesten Stand der technischen Entwicklung ausgerüstet sein. 5.6 Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen, sowie die An- und Abflugsektoren frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. 5.7 Bewegliche Startgeräte (Startwinden, Umlenkrollen und andere Vorrichtungen zur Erleichterung des Starts oder zum Aufrollen der Startschnur) dürfen beim Start nicht aus der Hand gelegt werden, bzw. müssen fest am Boden verankert sein. 5.8 Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. 5.9 Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt.

5 Bei Flugbetrieb ist ein Windrichtungsanzeiger (Windsack) in der üblichen Farbe und Beschaffenheit aufzustellen Bei starken Winden oder Umständen, die ein sicheres Fliegen in Frage stellen, ist der Flugbetrieb sofort einzustellen bzw. nicht aufzunehmen (Flugleiterentscheidung) Flurschäden an den benachbarten Grundstücken sind zu vermeiden Flugunfälle und andere im Zusammenhang mit dieser Erlaubnis stehenden wesentlichen Störungen sind unverzüglich dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen. 6. Sicherung (Anlage 1) 6.1 Das Modellfluggelände ist bei Flugbetrieb entsprechend der Planskizze im Maßstab 1 : des Sachverständigengutachtens vom einzurichten. 6.2 Bei landwirtschaftlichen Arbeiten oder Aufenthalt von Personen auf Grundstücken im Flugsektor innerhalb eines Abstandes von 100 m von der Start- und Landebahn in Start- und Landerichtung und 50 m von der seitlichen Begrenzung der Start- und Landebahn ist der Flugbetrieb einzustellen. 6.3 Das Überfliegen von Grundstücken, auf denen sich Personen aufhalten, ist nur unter Einhaltung einer Sicherheitsmindesthöhe von 50 m zulässig. Von Personen auf Wegen ist seitlich und in der Höhe ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. 6.4 Kunstflug, der Tiefflugfiguren enthält, darf nur im Luftraum über der Start- und Landebahn und den Einflugschneisen ausgeführt werden; hierbei darf sich in diesem Luftraum kein anderes Flugmodell befinden und das Gelände darunter muß frei von Personen und Fahrzeugen sein. 6.5 Kraftfahrzeuge dürfen nur im als Parkplatz vorgesehenen Teil des Flurstückes Nr. 578 abgestellt werden. 6.6 Öffentliche Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden. 6.7 Eine evtl. Gewässerverunreinigung ist durch organisatorische Maßnahmen (sofortiger Aushub von verunreinigtem Erdreich, hygienischer Disziplin der Vereinmitglieder u.a.) auszuschließen.

6 Haftung 7.1 Für sämtliche bei der Durchführung des Flugbetriebes unter Benutzung des Geländes entstehenden Schäden oder auftretenden Störungen ist der Erlaubnisinhaber haftbar. Die Haftung erstreckt sich auch gegenüber Dritten, soweit diese durch den Flugbetrieb zu Schaden kommen. 7.2 Der Erlaubnisinhaber muß sich durch eine gegenüber der Erlaubnisbehörde abzugebende schriftliche Erklärung verpflichten, den Bund, das Land Baden-Württemberg, die Landkreise, die Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts - unbeschadet etwaigen Verschuldens der bei der Erlaubniserteilung beteiligten Behörden - von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlaß des Flugbetriebes aufgrund gesetzlicher Hautpflichtbestimmungen von Teilnehmern und Dritten erhoben werden können. Er muß sich ferner verpflichten, die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die - auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern - bei der Durchführung des Flugbetriebes an Grundstücken (Flurschäden) entstehen. 7.3 Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn eine Fluggelände- Haftpflichtversicherung, die auch die sich aus Nr. 7.2 ergebenden Wagnisse einschließt, abgeschlossen ist, und die folgenden Mindestdeckungssummen aufweist: a) ,00 DM für Personenschäden, b) ,00 DM für Sachschäden. 7.4 Der Nachweis über den Abschluß der Haftpflichtversicherung ist dem Regierungspräsidium Freiburg, Referat 27 - Verkehrswesen -, vor Aufnahme des Flugbetriebes, jedoch spätestens zum vorzulegen. Gleiches gilt für die Erklärung gem. Nr. 7.2 dieser Erlaubnis; diese ist auf beiliegendem Formblatt abzugeben. 7.5, Der Versicherungspflicht unterliegende Flugmodelle dürfen nur bei Vorliegen einer Haftpflichtversicherung mit mindestens den in 103 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vorgeschriebenen beckungssummen betrieben werden. 8. Die Erlaubnis ist jedem, der auf dem Modellfluggelände ein Flugmodell betreibt, bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.

7 - 7 - Die Unterschrift bzw. die Unterschriftenliste ist auf Anforderung dem Regierungspräsidium Freiburg vorzulegen. 9. Die Erteilung weiterer Auflagen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bleibt vorbehalten. III. Hinweise: Durch diese Erlaubnis werden Rechte Dritter nicht berührt. Diese Erlaubnis begründet keine zusätzlichen Rechte, fremde Grundstücke zu betreten. Diese Erlaubnis bezieht sich nur auf den Betrieb von Flugmodellen; Erlaubnisse oder Genehmigungen (insbesondere bau-, naturschutz-, landschaftsschutz- und wegerechtlicher Art), die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, werden durch diese Erlaubnis nicht ersetzt. Das Errichten baulicher Anlagen (z. B. Hütte, feststehende Zäune, Geländeaufschüttungen oder -abgrabungen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge usw.) bedarf u. U. einer zusätzlichen baurechtlichen Genehmigung, die bei der zuständigen Baubehörde zu beantragen ist. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Luftverkehrsrechts sowie gegen Auflagen und Bedingungen dieser Erlaubnis haben den sofortigen Entzug der Erlaubnis zur Folge und können nach den Straf- und Bußgeldvorschriften der 58 ff. LuftVG geahndet werden. Kostenentscheidung: Die Erteilung dieser Erlaubnis ist nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) vom 14. Februar 1984, (BGB1. I S. 346), gebührenpflichtig. Ein Gebührenbescheid liegt bei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Regierungspräsidium Freiburg entweder schriftlich (Postanschrift: Regierungs präsidium Freiburg, Freiburg i.br.) oder zur Niederschrift (Freiburg, Gartenstraße 25-27) einzulegen.

8 - 8 - Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen ist. Anlagen 1 Lageplan 2 Mehrfertigungen 1 Formblatt -R.v.- 1 Gebührenbescheid

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