Produktinformationsblatt zur VOV Individual plus

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1 Produktinformationsblatt zur VOV Individual plus Hinweis: Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen als Versicherungsnehmer einen ersten Überblick über die VOV Individual plus verschaffen. Diese Informationen sind nicht abschließend. Maßgebend für Ihren Versicherungsschutz ist der einzelne Versicherungsvertrag. 1. Art des angebotenen Versicherungsvertrages Die VOV Individual plus ist eine Kombiversicherung, die aus einer Individuellen D&O-Versicherung (Teil A), einer Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung (Teil B), einer Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Versicherung (Teil C) und weiteren Service-Leistungen (Teil D) besteht. Sie wird ordentlich aus einem Unternehmen ausscheidenden Organen (z.b. Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten) zur Absicherung ihres persönlichen Haftungsrisikos aus ihrer früheren beruflichen Tätigkeit angeboten. Näheres ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen zur VOV Individual plus (AVB). 2. Versicherte und nicht versicherte Risiken In Teil A der AVB (Individuelle D&O-Versicherung) ist das Risiko versichert, dass der Versicherungsnehmer wegen einer bei der versicherten Tätigkeit vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen begangenen Pflichtverletzung erstmals während der Vertragslaufzeit auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wird. Versicherungsfall ist nicht die Pflichtverletzung, sondern die erstmalige Inanspruchnahme in Textform. Näheres ergibt sich aus Teil A 1 der AVB. Die Versicherungsleistung besteht darin, dass die VOV die Haftpflichtfrage prüft, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr des gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Schadenersatzanspruchs übernimmt und ihn von dem gegen ihn erhobenen begründeten Schadenersatzanspruch freistellt. Näheres ergibt sich aus Teil A 2 der AVB. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die (behauptete) Pflichtverletzung nicht bei der versicherten Tätigkeit des Versicherungsnehmers vor dessen ordentlichem Ausscheiden begangen wurde, dem Versicherungsnehmer die (behauptete) Pflichtverletzung bei Versicherungsbeginn bereits bekannt war und / oder der Versicherungsfall nicht während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetreten ist. Näheres ergibt sich aus Teil A 1 Ziffer 1 und Teil E 2 der AVB. In Teil B der AVB (Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung) ist das weitere Risiko versichert, dass gegen den Versicherungsnehmer Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standesrechts einschließlich der Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit einem bei der versicherten Tätigkeit vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen begangenen Pflichtenverstoß eingeleitet oder durchgeführt werden oder solche Verfahren drohen. Näheres ergibt sich aus Teil B 1 der AVB. Die Versicherungsleistung der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG besteht darin, dass sie die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den vorgenannten Verfahren einschließlich der Vollstreckungsverfahren und des vorsorglichen Rechtsschutzes bei drohenden Verfahren übernimmt. Näheres ergibt sich aus Teil B 1 der AVB. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der (behauptete) Pflichtenverstoß nicht bei der versicherten Tätigkeit des Versicherungsnehmers vor dessen ordentlichem Ausscheiden begangen wurde, dem Versicherungsnehmer der (behauptete) Pflichtenverstoß bei Versicherungsbeginn bereits bekannt war und / oder der Rechtsschutzfall nicht während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetreten ist. Näheres ergibt sich aus Teil B 1 und Teil E 2 der AVB.

2 In Teil C der AVB (Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Versicherung) ist das weitere Risiko von Streitigkeiten aus dem der versicherten Tätigkeit zugrunde liegenden Anstellungsvertrag des Versicherungsnehmers wegen nach dem ordentlichen Ausscheiden erfolgter oder behaupteter Rechtsverstöße versichert. Näheres ergibt sich aus Teil C 1 der AVB. Die Versicherungsleistung der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG besteht darin, dass sie die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem der versicherten Tätigkeit zugrunde liegenden Anstellungsvertrag übernimmt. Näheres ergibt sich aus Teil C 1 der AVB. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der (behauptete) Pflichtenverstoß vor dem ordentlichem Ausscheiden des Versicherungsnehmers begangen wurde und / oder der Rechtsschutzfall nicht während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetreten ist. Im außergerichtlichen Bereich besteht eine im Versicherungsschein aufgeführte Selbstbeteiligung, bis zu deren Höhe keine Kosten übernommen werden. Der Versicherungsschutz wird zudem erst nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit gewährt. Näheres ergibt sich aus Teil C 2 und Teil E 2 der AVB. 3. Prämie Die für den versicherten Zeitraum einmalig zu entrichtende Prämie ist spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen. Wird die einmalige Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, können die Versicherer solange vom Vertrag zurücktreten, wie nicht gezahlt ist. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der Zahlung. Einzelheiten können Sie der Beitragsrechnung und den 33 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) entnehmen. 4. Leistungsausschlüsse Das vorliegende Versicherungsprodukt soll nicht bei allen Pflichtverletzungen bzw. -verstößen des Versicherungsnehmers eingreifen. Insoweit wird auf Ziffer 2 dieses Produktinformationsblattes verwiesen. Unter Teil A der AVB (Individuelle D&O-Versicherung) besteht beispielsweise kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen wissentlicher Pflichtverletzung, Strafen, Geldbußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in Teil A 3 Ziffer 1 der AVB. Unter Teil B der AVB (Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung) besteht beispielsweise kein Versicherungsschutz für Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen und bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in Teil B 8 der AVB. Unter Teil C der AVB (Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Versicherung) besteht beispielsweise kein Versicherungsschutz für Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat, oder zu deren Übernahme bei Nichtbestehen der Anstellungsvertrags-Rechtschutz-Versicherung ein anderer verpflichtet gewesen wäre. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe finden Sie in Teil C 5 der AVB. 5. Obliegenheiten bei Vertragsschluss Damit Ihr Antrag ordnungsgemäß geprüft werden kann, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Tun Sie dies nicht, können sich die Versicherer unter Umständen von dem Vertrag lösen, den Vertrag nachträglich anpassen und / oder Ihnen den Versicherungsschutz verweigern. Einzelheiten können Sie den 19 ff. VVG entnehmen. 6. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit Der Versicherungsvertrag sieht nur Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls vor. Näheres ergibt sich aus der folgenden Ziffer 7.

3 7. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Ein Versicherungs- oder Rechtsschutzfall ist der VOV schnellstmöglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Daneben besteht die Obliegenheit, den Schaden abzuwenden oder zu mindern und die Versicherer durch wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft und Überlassung von Belegen bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten droht Ihnen der vollständige oder teilweise Verlust des Versicherungsschutzes. Einzelheiten können Sie Teil A 5, Teil B 9 und Teil C 6 der AVB entnehmen. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern die Zahlung des Beitrages rechtzeitig erfolgt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. Er endet zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Näheres ergibt sich aus Teil E 3 der AVB. 9. Vertragsbeendigung Neben dem in der vorgenannten Ziffer beschriebenen zeitlichen Ablauf des Vertrages können weitere Kündigungsmöglichkeiten für Sie bestehen, z.b. bei einer Beitragsanpassung oder wenn die Versicherer eine Leistung erbracht oder unberechtigt verweigert haben. Einzelheiten können Sie 19 und 111 des VVG entnehmen.

4 Informationen zur VOV Individual plus Versicherer und Leistungserbringer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind für Teil A der AVB VOV Individual plus AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, Aachen gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Sitz der Gesellschaft: Aachen; Handelsregister Aachen HRB 1043 Continentale Sachversicherung AG, Ruhrallee 92, Dortmund gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Sitz der Gesellschaft: Dortmund; Handelsregister Dortmund HRB 2783 Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, München gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Sitz der Gesellschaft: München; Handelsregister München HRB HDI-Gerling Verzekeringen N.V., Westblaak 14, 3012 KL Rotterdam, Niederlande gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Sitz der Gesellschaft: Rotterdam; Kamer van Koophandel voor Rotterdam INTER Allgemeine Versicherung AG, Erzbergerstr. 9-15, Mannheim gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Sitz der Gesellschaft: Mannheim; Handelsregister Mannheim HRB 3181 NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG, Ostendstraße 100, Nürnberg gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Sitz der Gesellschaft: Nürnberg; Handelsregister Nürnberg HRB 774 als Versicherungsgemeinschaft VOV. Hauptgeschäftstätigkeit der Versicherungsgemeinschaft VOV ist die Vermögenschadenhaftpflicht-Versicherung für Mitglieder von Organen juristischer Personen (D&O-Versicherung). Für die Verbindlichkeiten aus Teil A des Versicherungsvertrages haften die Versicherer nicht gesamtschuldnerisch, sondern mit den von ihnen jeweils übernommenen, im Versicherungsschein ausgewiesenen prozentualen Anteilen am Versicherungsvertrag. Für deckungsrechtliche Streitigkeiten ist ausschließlich der im Versicherungsschein als Führender Versicherer bezeichnete Versicherer der Versicherungsgemeinschaft VOV Prozesspartei und prozessführungsbefugt. Die anderen Mitversicherer des Teils A des Vertrages erkennen ein gegen den führenden Versicherer erstrittenes Urteil jeweils für sich und ihren Anteil an Teil A des Versicherungsvertrages als verbindlich an. Die Versicherer der Versicherungsgemeinschaft VOV werden bei Abschluss, Durchführung, Verwaltung und Beendigung des Versicherungsvertrages von der VOV GmbH, Im Mediapark 5, Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Diederik M. Sutorius, Sitz der Gesellschaft: Köln; Handelsregister Köln HRB 28020, vertreten. Aus dem Versicherungsvertrag werden die Versicherer, nicht die VOV GmbH, verpflichtet.

5 für die Teile B, C und D der AVB VOV Individual plus ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Deutz-Kalker-Str. 46, Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Sitz der Gesellschaft: Köln; Handelsregister Köln, HRB 2164 ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Deutz-Kalker-Str. 46, Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Sitz der Gesellschaft: Köln; Handelsregister Köln HRB 9048 ROLAND Assistance GmbH, Deutz-Kalker-Str. 46, Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer. Sitz der Gesellschaft: Köln; Handelsregister Köln HRB Hauptgeschäftstätigkeit der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist der Betrieb der Rechtsschutz- Versicherung. Hauptgeschäftstätigkeit der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist der Betrieb von Schutzbrief- Versicherungen mit den dazugehörigen Assistance-Leistungen. Hauptgeschäftstätigkeit der ROLAND Assistance GmbH ist die Konzeption und Umsetzung von speziellen Assistance-Leistungen als logistische Hilfeleistungen in Not- und Krisensituationen. Die Versicherer und Leistungserbringer werden bei Abschluss, Durchführung, Verwaltung und Beendigung des Versicherungsvertrages - mit Ausnahme der von ihnen selbst vorgenommenen Schadenregulierung - von der VOV GmbH, Im Mediapark 5, Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Diederik M. Sutorius Sitz der Gesellschaft: Köln; Handelsregister Köln HRB vertreten. Aus dem Versicherungsvertrag werden die Versicherer und Leistungserbringer, nicht die VOV GmbH, verpflichtet. Vertragsbestimmungen und wesentliche Merkmale der VOV Individual plus Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und den Allgemeinen Bedingungen zur VOV Individual plus sowie hierzu gegebenenfalls getroffener Besonderer Vereinbarungen. 1. Individuelle D&O-Versicherung für ordentlich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Organe (Teil A) Die VOV Individual plus gewährt gemäß Teil A der AVB VOV Individual plus im gesetzlichen Rahmen weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer bei der versicherten Tätigkeit vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wird. Versicherungsfall ist nicht die Pflichtverletzung, sondern die erstmalige Inanspruchnahme in Textform. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr von unberechtigten Haftpflichtansprüchen sowie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche. Wesentliche Voraussetzung einer Leistung der VOV gemäß Teil A der AVB VOV Individual plus ist, dass der Versicherungsfall während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetreten ist (Anspruchserhebungsprinzip). Die Leistungspflicht der VOV ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Diese bildet die Leistungsobergrenze in jedem einzelnen Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle zusammen. Die Versicherungssumme stellt die Leistungsobergrenze für alle zu erbringenden Leistungen, insbesondere auch für Abwehrkosten dar. Sämtliche Leistungen werden also aus der Versicherungssumme entnommen.

6 2. Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für ordentlich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Organe (Teil B) Die VOV Individual plus gewährt gemäß Teil B der AVB VOV Individual plus weltweit Versicherungsschutz für Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Versicherungsnehmers, sofern diese aufgrund des ordentlichen Ausscheidens des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen dauerhaft weggefallen ist. Der Versicherungsschutz umfasst schwerpunktmäßig die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standesrechts einschließlich der Vollstreckungsverfahren und des vorsorglichen Rechtsschutzes bei drohenden Verfahren. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalls innerhalb des versicherten Zeitraums. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. Die Versicherungssumme stellt gleichzeitig die Höchstleistung für zeitlich und ursächlich zusammenhängende Rechtsschutzfälle dar. 3. Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Versicherung für ordentlich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Organe (Teil C) Der Versicherungsschutz gemäß Teil C der AVB VOV Individual plus umfasst europaweit die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers aus dem der versicherten Tätigkeit zugrunde liegenden Anstellungsvertrag. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vertragliche Nebenabreden im Zusammenhang mit diesem Anstellungsvertrag, in denen die Rechte und Pflichten aus diesem gesondert geregelt werden. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit aufgrund des ordentlichen Ausscheidens des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen dauerhaft weggefallen ist. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalls innerhalb des versicherten Zeitraums und nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit von 6 Monaten im außergerichtlichen Bereich. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. Die Versicherungssumme stellt gleichzeitig die Höchstleistung für zeitlich und ursächlich zusammenhängende Rechtsschutzfälle dar. 4. Informationen zu den Service-Leistungen (Teile B, C und D) (1) Rund ums Recht Strafverteidiger-Hotline Über die ROLAND-Strafverteidiger-Hotline stehen dem Versicherungsnehmer 24 Stunden am Tag spezialisierte Strafverteidiger zur Verfügung. Diese unterstützen ihn zu jeder Tages- und Nachtzeit mit einem Notfallservice zum Beispiel wenn sein persönlicher Anwalt nicht erreichbar ist oder bei Durchsuchung und Beschlagnahme. Strafverteidiger-Netzwerk Auf Wunsch empfiehlt ROLAND dem Versicherungsnehmer einen spezialisierten Strafverteidiger aus seinem Strafverteidiger-Netzwerk mit ausgesuchten Strafverteidigern. D&O-Hotline Über die D&O-Hotline stehen dem Versicherungsnehmer versierte Rechtsanwälte zu den Themen D&O und Anstellungsvertrag für eine erste telefonische Auskunft Montag bis Freitag von Uhr zur Verfügung.

7 (2) Rund um den privaten Bereich Dolmetscher-Service Wenn der Versicherungsnehmer auf einer Reise fremdsprachige Unterstützung benötigt (z.b. bei der Polizei, im Krankenhaus, bei der Mietwagenstation oder an der Hotelrezeption) hilft ihm der ROLAND Assistance Dolmetscher-Service sofort telefonisch weiter. Rund um die Uhr stehen ihm die Standardsprachen Englisch, Spanisch, Französisch und Italienisch zur Verfügung. Insgesamt sind über 20 Fremdsprachen vertreten bis hin zu Mandarin-Chinesisch. Bei anderen Sprachen erhält der Versicherungsnehmer die Empfehlung eines Dolmetschers vor Ort. Soweit das Dolmetschen telefonisch durch ein Service-Center von ROLAND Assistance vorgenommen wird, fallen keine Kosten an. Bei Inanspruchnahme eines vom Service-Center empfohlenen Dolmetschers vor Ort trägt der Versicherungsnehmer die Kosten für den Dolmetscher. Dokumentendepot ROLAND Assistance verwahrt in Kopie die wichtigen Reise- und Geschäftsunterlagen (z.b. Pass, Personalausweis, Führerschein, Visum, Impfausweis, Kreditkarten sowie bis zu 20 Seiten Geschäftsunterlagen) des Versicherungsnehmers. Im Notfall übermittelt ROLAND Assistance diese Unterlagen dem Versicherungsnehmer per Fax oder Post. Beratung zu Ernährung, Fitness & Bewegung Das medizinisch ausgebildete Team von ROLAND Assistance berät den Versicherungsnehmer rund um eine gesunde Ernährung. Er erhält Beratung hinsichtlich Muskelaufbau und gezielter sportlicher Betätigung unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen und persönlichen Zielen. ROLAND Assistance erläutert medizinische Diagnosen und berät zu alternativen Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten in Zusammenarbeit mit ausgewählten Sportmedizinern. Es werden für den Versicherungsnehmer passende Angebote oder Fachärzte in seiner Nähe recherchiert. Beratung zu Stress / Work Life Balance ROLAND Assistance berät den Versicherungsnehmer präventiv hinsichtlich verschiedener Möglichkeiten zur Entspannung und Stressreduktion (z.b. Yoga, Autogenes Training, Muskelentspannung nach Jacobson). Das medizinisch ausgebildete Team von ROLAND Assistance unterstützt den Versicherungsnehmer aber auch bei ersten Anzeichen psychologischer Probleme mit einem telefonischen Erstgespräch und informiert ihn über Ansprechpartner und Anbieter in seiner Nähe. Einmalige Prämie / Gesamtbeitrag / Zahlungshinweise Die einmalige Prämie wird auf der Grundlage der überlassenen Risikoinformationen, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben im Antragsfragebogen, sowie der Höhe der Versicherungssumme ermittelt. Der Gesamtbeitrag bemisst sich nach der nach dem Prämienraster für den gewählten Zeitraum zu entrichtenden einmaligen Prämie zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Versicherungsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, ist die einmalige Prämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt an die Versicherer der VOV Individual plus zu zahlen. Da es sich um eine einmalige Prämie für eine neu abgeschlossene VOV Individual plus handelt, weisen wir höflich darauf hin, dass die Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet sind, wenn der Beitrag bei Eintritt eines Versicherungsfalls nicht gezahlt ist und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

8 Zustandekommen des Vertrages Auf der Grundlage der uns zur Verfügung gestellten vollständigen Informationen und Angaben im Antragsfragebogen kommt, sofern alle Angaben positiv bewertet werden, alle Fragen mit ja beantwortet werden und der Zeitpunkt des ordentlichen Ausscheidens des Versicherungsnehmers nicht mehr als sechs Monate vor bzw. nicht mehr als sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung liegt, mit der - regelmäßig in der Zusendung des Versicherungsscheins bestehenden - Annahmeerklärung der VOV GmbH der Vertrag über die VOV Individual plus zustande. An seinen Antrag ist der Versicherungsnehmer einen Monat gebunden. Sollten die Informationen und Angaben nicht ausreichen, von der VOV GmbH nicht positiv bewertet oder Fragen mit nein beantwortet werden, stellt die VOV GmbH gerne ein unverbindliches Vorbehaltsangebot zur Verfügung. Laufzeit des Vertrages Die Laufzeit des Vertrages bemisst sich nach der gewünschten und im Antragsfragebogen angekreuzten Laufzeit und ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Der Vertrag endet zu dem in diesem angegebenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anzuwendendes Recht / Vertragssprache / Gerichtsstand Ein Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist ausschließlich unter Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Dem Vertrag - einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss - liegt deutsches Recht zugrunde. Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation in deutscher Sprache. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die Versicherer ist Gerichtsstand Köln. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz der VOV GmbH bzw. dem Sitz der Versicherer gemäß Teil E 1 Ziffer 3 der AVB VOV Individual plus. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

9 Der Widerruf ist zu richten an: VOV GmbH, Im Mediapark 5, Köln oder per Fax an die folgende Nummer: (0221) oder per an die folgende Adresse: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den in Ihrer Prämienrechnung ausgewiesenen Betrag abzüglich des Betrages, der anteilig auf die Tage bis zum Zugang des Widerrufs entfällt. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Zuständige Aufsichtsbehörde / Beschwerden Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Str Bonn Telefon: 0228 / Fax: 0228 / Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich an uns und wir reagieren sofort. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzusprechen: Versicherungsombudsmann e.v. Leipziger Straße Berlin Telefon: Telefax: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, wird hierdurch nicht berührt.

10 Allgemeine Bedingungen zur VOV Individual plus Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Individuelle D&O- Versicherung für ordentlich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Organe), B (Universal-Straf-Rechtsschutz- Versicherung für ordentlich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Organe), C (Anstellungsvertrags- Rechtsschutz-Versicherung für ordentlich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Organe), D (Weitere Service- Leistungen) und E (Allgemeine Bestimmungen). Teil A: Individuelle D&O-Versicherung für ordentlich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Organe 1 Versichertes Risiko 1. Versicherungsfall Die Versicherer der VOV-Versicherungsgemeinschaft gemäß Teil E 1 Ziffer 2 (im Folgenden VOV genannt) gewähren im gesetzlichen Rahmen weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer bei der versicherten Tätigkeit vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung erstmals auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wird. Versicherungsfall ist nicht die Pflichtverletzung, sondern die erstmalige Inanspruchnahme in Textform. Der erstmaligen Inanspruchnahme stehen, soweit sie in Textform erfolgen, gleich: eine Streitverkündung gegenüber dem Versicherungsnehmer, die Aufrechnung mit einem nach diesem Vertrag versicherten Haftpflichtanspruch gegen eine von dem Versicherungsnehmer erhobene Forderung, die mit einem nach diesem Vertrag versicherten Haftpflichtanspruch begründete Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen eine von dem Versicherungsnehmer erhobene Forderung, ein Beschluss, in dem ein hierfür zuständiges Organ des im Versicherungsschein benannten Unternehmens, bei dem der Versicherungsnehmer bis zu seinem ordentlichen Ausscheiden die im Versicherungsschein beschriebene versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers feststellt. Entsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme aufgrund vertraglicher Haftpflichtbestimmungen, soweit diese nicht über den Umfang gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen hinausgehen. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit des Versicherungsnehmers aufgrund seines ordentlichen Ausscheidens aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen dauerhaft weggefallen ist. Ein ordentliches Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen liegt vor, wenn die im Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von 4 bei dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen dadurch beendet wird, dass sein mit dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen zeitlich befristet abgeschlossener Anstellungsvertrag durch Erreichen des Laufzeitendes ausläuft, sein mit dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen zeitlich unbefristet abgeschlossener Anstellungsvertrag durch ordentliche Kündigung endet,

11 eine Vereinbarung zur Aufhebung seines Anstellungsvertrags mit dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen getroffen wird und dem Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer seiner im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit im Sinne von 4 bei dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen für diese Tätigkeit jeweils Entlastung im Sinne von 46 Nr. 5 GmbHG erteilt worden ist, seine bei der Bestellung festgelegte Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsorgans des im Versicherungsschein benannten Unternehmens abläuft, oder er aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen ausscheidet. Soweit die VOV Versicherungsschutz für Leistungen gewährt, deren Voraussetzung nicht ein Versicherungs-, sondern ein benannter sonstiger Leistungsfall ist, gelten die für Versicherungsfälle getroffenen Regelungen entsprechend. 2. Erweiterter Vermögensschadenbegriff Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder in der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen (Personenschaden) noch in der Vernichtung, Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Sachen (Sachschaden) besteht, noch sich aus solchen Schäden herleitet (Folgeschaden). Als Vermögensschäden gelten auch Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlusten von Anteilen an dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer die versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. In Erweiterung zu Absatz 1 gelten auch Folgeschäden als Vermögensschäden, wenn die dem Versicherungsfall zugrunde liegende, vor dem ordentlichen Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangene Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den Folgeschaden ursächlich ist, der Personen- oder Sachschaden nicht bei dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen, sondern bei einem Dritten eintritt, und das im Versicherungsschein benannte Unternehmen dadurch einen Folgeschaden erleidet, der über den Ausgleich des bei dem Dritten eingetretenen Personen- oder Sachschadens hinausgeht, oder der Personenschaden in der psychischen Beeinträchtigung ( mental anguish oder emotional distress ) einer natürlichen Person besteht, die deshalb Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ähnlichen Rechtsvorschriften gegen den Versicherungsnehmer geltend macht. 2 Versicherungsleistungen 1. Abwehr drohender und erhobener Haftpflichtansprüche 1.1. Anzeige von Umständen Der Versicherungsnehmer hat bis zum Vertragsende das Recht, der VOV in Textform Umstände anzuzeigen, aufgrund derer ihm wegen einer vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung oder des Vorwurfs einer solchen Pflichtverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall droht. Eine derartige Anzeige kommt beispielsweise in Betracht, wenn dem Versicherungsnehmer mündlich Haftpflichtansprüche angedroht wurden, der Versicherungsnehmer aufgefordert wurde, wegen eines Haftpflichtanspruchs vorübergehend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten,

12 das im Versicherungsschein benannte Unternehmen eine im Anstellungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt, ein Klagezulassungsverfahren gemäß 148 Aktiengesetz oder vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften gegen den Versicherungsnehmer beantragt wurde, ein Sonderprüfer gemäß 142 Aktiengesetz oder vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften bestellt wurde, gegen das im Versicherungsschein benannte Unternehmen wegen eines von dem Versicherungsnehmer verursachten Vermögensschadens ein Schadenersatzanspruch erhoben wurde, durch eine Behörde ein Verfahren eingeleitet wurde, welches die Prüfung etwaiger Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bei Ausübung der versicherten Tätigkeit vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen zum Gegenstand hat, im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wurde, oder ein zivilrechtliches Verfahren auf Widerruf oder Unterlassung gegen den Versicherungsnehmer aufgrund einer vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung eingeleitet wurde. Eine Umstandsanzeige entfaltet nur Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer in ihr den Anlass der Anzeige angibt und konkrete Angaben zu Art und Zeitpunkt der tatsächlichen oder möglichen Pflichtverletzung sowie zu Art und Höhe des tatsächlichen oder möglichen Vermögensschadens macht. Eine Umstandsanzeige ist zudem nur für Pflichtverletzungen wirksam, die vor dem ordentlichen Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangen worden sind und die spätestens bis zum Vertragsende zu einem Eintritt des Versicherungsfalls führen Übernahme von Kosten bei Anzeige von Umständen Der Versicherungsnehmer hat das Recht, von der VOV zur Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls die Übernahme der Kosten eines Rechtsanwalts zu verlangen, wenn er der VOV Umstände nach Maßgabe von Ziffer 1.1 anzeigt. 2 Ziffer 1.9 (Freie Anwaltswahl) gilt entsprechend Abwehrkosten nach Eintritt des Versicherungsfalls Im Versicherungsfall übernimmt die VOV die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr des gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Schadenersatzanspruchs (Abwehrkosten). Zu den Abwehrkosten gehören insbesondere die Kosten der Prüfung der Haftpflichtfrage, Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Reisekosten sowie Schadenermittlungskosten Sofortkosten ohne vorherige Abstimmung mit der VOV Sind in einem Versicherungsfall unverzüglich Sofortmaßnahmen des Versicherungsnehmers zu ergreifen und ist eine vorherige Abstimmung mit der VOV nicht möglich, übernimmt diese dennoch die für die Sofortmaßnahmen notwendigen Kosten. 2 Ziffer 1.9 (Freie Anwaltswahl) gilt entsprechend. Hierfür besteht ein Sublimit in Höhe von 10 % der Versicherungssumme, maximal , Abwehrkosten bei einem die Versicherungssumme übersteigenden Streitwert Selbst wenn der Streitwert eines Haftpflichtanspruchs die Versicherungssumme übersteigt, übernimmt die VOV die Abwehrkosten, ohne geltend zu machen, dass sie nur zu einer anteiligen Übernahme verpflichtet sei.

13 1.6. Abwehrkosten bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung Tritt der Versicherungsfall dadurch ein, dass gegen eine von dem Versicherungsnehmer geltend gemachte Forderung mit einem versicherten Haftpflichtanspruch aufgerechnet oder ein solcher im Wege eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht wird, übernimmt die VOV die anwaltlichen und gerichtlichen Kosten der Durchsetzung der von dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderung. Übersteigt die Forderung des Versicherungsnehmers den im Wege der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten versicherten Haftpflichtanspruch, trägt die VOV die Anwalts- und Gerichtsgebühren nur nach dem Streitwert des Haftpflichtanspruchs oder aufgrund einer mit der VOV getroffenen Honorarvereinbarung. Übersteigt der versicherte Haftpflichtanspruch die Forderung des Versicherungsnehmers, übernimmt die VOV auch die Kosten der Abwehr des weitergehenden Anspruchs Kosten für Sicherheitsleistungen und Kautionen Die VOV übernimmt im Versicherungsfall die Kosten der Stellung einer Sicherheitsleistung, die erforderlich ist, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. In einem Strafverfahren trägt sie außerdem die Kosten der Stellung einer Kaution zur Aussetzung des Haftvollzugs gegen den Versicherungsnehmer. Hierfür besteht ein Sublimit in Höhe von 10 % der Versicherungssumme Kosten in Arrest- und Verbotsverfahren Die VOV übernimmt im Versicherungsfall die Kosten der Abwehr eines dinglichen Arrests über Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder eines persönlichen Arrests des Versicherungsnehmers. Hierfür besteht ein Sublimit in Höhe von 10 % der Versicherungssumme Freie Anwaltswahl Dem Versicherungsnehmer wird im Einvernehmen mit der VOV die Wahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts überlassen. Die VOV übernimmt die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder entsprechenden inoder ausländischen Gebührenordnungen und darüber hinausgehende Kosten aufgrund von Honorarvereinbarungen, soweit diese insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind. Sollte die Beauftragung eines zusätzlichen Beraters oder Gutachters, z.b. eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erforderlich sein, übernimmt die VOV auch dessen Kosten in angemessener Höhe. 2. Freistellung von Haftpflichtansprüchen 2.1. Schadenersatz Die VOV stellt den Versicherungsnehmer von dem gegen ihn erhobenen Schadenersatzanspruch frei, soweit dieser durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist Zinsen Hat der Versicherungsnehmer infolge einer von der VOV veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Anspruchstellers Zinsen an diesen zu entrichten, übernimmt die VOV deren Bezahlung selbst dann, wenn die Versicherungssumme bereits verbraucht sein sollte. 3. Weitere Leistungen Für jede der im Folgenden aufgeführten weiteren Leistungen gilt jeweils ein Sublimit in Höhe von 10 % der Versicherungssumme.

14 3.1. Übernahme von Kosten zur Minderung von Reputationsschäden Droht in einem Versicherungsfall ein das Ansehen des Versicherungsnehmers beeinträchtigender Reputationsschaden, übernimmt die VOV die Kosten, die erforderlich sind, um den Reputationsschaden abzuwenden oder zu mindern. Versichert sind die Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Beauftragung einer unabhängigen PR-Agentur oder dadurch entstehen, dass die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Widerrufsansprüchen erforderlich ist. Für die Auswahl der PR-Agentur gilt 2 Ziffer 1.9 (Freie Anwaltswahl) entsprechend Anwaltliche Beratung vor Einleitung eines Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder sonstigen behördlichen Verfahrens Droht dem Versicherungsnehmer ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren, übernimmt die VOV die Kosten der Beratung durch einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Abwehr einer Verfahrenseinleitung, soweit das Verfahren voraussichtlich mit einer bei der versicherten Tätigkeit vor dem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die der VOV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht Unterstützung in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder sonstigen behördlichen Verfahren Wird ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet, übernimmt die VOV die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung in dem jeweiligen Verfahren, soweit dieses mit einer bei der versicherten Tätigkeit vor dem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die der VOV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht. Übernommen werden beispielsweise auch Kosten der Verteidigung im Zusammenhang mit Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren auf der Grundlage des Kartellrechts (etwa wegen Preis- und Ausschreibungsabsprachen) oder des UK Bribery Act Unterstützung in Standes-, Disziplinar- und Aufsichtsverfahren Wird ein standes-, disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren durch eine Behörde, eine berufsständische oder sonstige gesetzlich ermächtigte Einrichtung gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet, übernimmt die VOV die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung in dem jeweiligen Verfahren, soweit es mit einer bei der versicherten Tätigkeit vor dem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die der VOV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht Unterstützung in Auslieferungsverfahren Wird ein Verfahren einer staatlichen Behörde mit dem Ziel der Auslieferung ins Ausland (Auslieferungsverfahren) gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet, übernimmt die VOV, soweit das Auslieferungsverfahren mit einer bei der versicherten Tätigkeit vor dem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die der VOV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrensvertretung des Versicherungsnehmers durch einen Rechtsanwalt und die Kosten für eine zur Verhinderung der Auslieferung zu stellende Bürgschaft oder Kaution.

15 Nach Absprache übernimmt die VOV auch die notwendigen Kosten für weitergehende Beratungsleistungen (insbesondere Rechts- und Steuerberatungs- sowie Public Relations-Beraterkosten). Für die Auswahl weiterer Berater gilt 2 Ziffer 1.9 (Freie Anwaltswahl) entsprechend Unterstützung bei Zeugenvernehmung Die VOV übernimmt die Kosten eines Rechtsanwalts, der bei einer Zeugenvernehmung des Versicherungsnehmers hinzugezogen wird, um die Gefahr einer Selbstbelastung zu verhindern oder zu verringern. Voraussetzung ist, dass der Vernehmungsgegenstand im Zusammenhang mit einer bei der versicherten Tätigkeit vor dem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung steht, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die der VOV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht Abwehr von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des Wettbewerbsrechts geltend gemacht, übernimmt die VOV die erforderlichen anwaltlichen und gerichtlichen Kosten der Abwehr des Anspruchs, soweit dieser mit einer bei der versicherten Tätigkeit vor dem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die der VOV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht droht Unterstützung in Verfahren nach dem Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 2007 Die VOV gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Versicherungsfälle aufgrund von gegen ihn von dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen erhobenen Regressansprüchen wegen einer Inanspruchnahme dieses Unternehmens im Rahmen eines Verfahrens im United Kingdom oder in Irland wegen involuntary corporate manslaughter nach dem Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act Die VOV übernimmt die Kosten der Rechtsvertretung und -beratung des Versicherungsnehmers zur Vermeidung eigener rechtlicher Nachteile bei der Einbeziehung in gegen das im Versicherungsschein benannte Unternehmen gerichteter Verfahren im United Kingdom oder in Irland wegen involuntary corporate manslaughter nach dem Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 2007 auch dann, wenn eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer noch nicht erfolgt ist und dieser Sachverhalt der VOV schriftlich gemeldet wird. Der Zugang einer solchen Meldung steht der Geltendmachung eines Anspruchs gleich. 3 Rahmen des Versicherungsschutzes 1. Risikoausschlüsse 1.1. Wissentliche Pflichtverletzung Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn sich die verletzte Pflicht aus unternehmensinternem Recht des (z.b. Satzungen, Richtlinien, Gesellschaftsverträgen, Gesellschafterbeschlüssen, etc.) ergibt und der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

16 Außerdem übernimmt die VOV die Kosten der Anspruchsabwehr solange, bis die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung rechtskräftig im Haftpflichtprozess oder im Deckungsprozess, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wird. Erst dann sind ihr die übernommenen Kosten von dem Versicherungsnehmer zu erstatten Strafen, Geldbußen, Entschädigungen mit Strafcharakter Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle wegen oder in Folge von Strafen, insbesondere Vertragsstrafen, oder Geldbußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter. Dies gilt jedoch nicht für Abwehrkosten. Entschädigungen mit Strafcharakter (z.b. punitive oder exemplary damages ) sind versichert, sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht und es sich nicht um Entschädigungen wegen oder in Folge von Anstellungsschadenersatzansprüchen (Employment Practices Liability-Ansprüchen) handelt U.S.A. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche des im Versicherungsschein benannten Unternehmens gegen den Versicherungsnehmer und nicht auf Haftpflichtansprüche der unter der im Versicherungsschein benannten D&O-Versicherung (Unternehmenspolice) versicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer, sofern dieser auch versicherte Person unter der Unternehmenspolice ist, die in den U.S.A. oder auf Basis des dort geltenden Rechts geltend gemacht werden, es sei denn, eine unter der Unternehmenspolice versicherte Person nimmt als unmittelbare Folge eines versicherten Schadenersatzanspruches Regress oder macht einen Ausgleichsanspruch geltend, diese Ansprüche werden ohne jegliche Weisung, Unterstützung, Förderung, Empfehlung oder Veranlassung des Versicherungsnehmers, einer unter der Unternehmenspolice versicherten Person oder dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen von Aktionären oder einem Insolvenzverwalter erhoben, diese Ansprüche werden von einer ehemaligen unter der Unternehmenspolice versicherten Person erhoben, oder es handelt sich um Abwehrkosten; hierfür gilt ein Sublimit in Höhe von 20 % der Versicherungssumme. Weiterhin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die ganz oder teilweise auf tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement Income Securities Act von 1974), des US-Securities Act von 1933 sowie des US-Securities Exchange Act von 1934 sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze oder entsprechender Common Law Gesetze in der jeweils aktuell gültigen Fassung beruhen. 2. Rückforderungsverzicht bei Kosten Die VOV verzichtet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auf eine Rückforderung der von ihr nach 2 Ziffer 1 (Abwehr drohender und erhobener Haftpflichtansprüche) und Ziffer 3 (Weitere Leistungen) übernommenen Kosten. Dies gilt selbst dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die VOV zur Leistung nicht verpflichtet war. 3. Serienschaden Mehrere während der Vertragslaufzeit eintretende Versicherungsfälle, denen dieselbe vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangene Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde liegt, gelten unabhängig von der Anzahl der Inanspruchnahmen als ein Versicherungsfall. Dieser gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste den Serienschaden auslösende Versicherungsfall eingetreten ist.

17 Entsprechendes gilt für Versicherungsfälle, denen mehrere, von dem Versicherungsnehmer vor seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen begangene Pflichtverletzungen zugrunde liegen, wenn diese für denselben Vermögensschaden ursächlich sind. 4 Versicherte Tätigkeiten 1. Frühere Organtätigkeit bei dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen Versichert ist der Versicherungsnehmer bei seiner bis zu seinem ordentlichen Ausscheiden erfolgten, im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsführung, des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Beirats, des Verwaltungsrats, des Kuratoriums oder sonstigen Organs des im Versicherungsschein benannten Unternehmens. Versicherungsschutz besteht dabei nicht nur für die organschaftliche, sondern auch für die gesamte operative Tätigkeit einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Satz 1 genannten Funktion. 2. Fremdmandate in externen Unternehmen, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen Versichert ist ferner die Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Rahmen der Ausübung von bis zu seinem ordentlichen Ausscheiden aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen übernommenen Funktionen als Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans, die dieser im Interesse oder auf Weisung des im Versicherungsschein benannten Unternehmens in externen Unternehmen, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnimmt (Fremdmandat). Keine externen Unternehmen im Sinne dieser Klausel sind börsennotierte Unternehmen, Unternehmen mit Sitz in den U.S.A. und Finanzdienstleistungsunternehmen. Für den Nachweis einer interessen- oder weisungsgebundenen Entsendung genügt die nachträgliche schriftliche Bestätigung des entsendenden Unternehmens. Ist der geltend gemachte Schaden auch über einen für das externe Unternehmen, den Verband oder die gemeinnützige Organisation bestehenden Versicherungsvertrag versichert, so steht die Versicherungsleistung dieses Vertrages erst im Anschluss an die andere Versicherung zur Verfügung. Ist der anderweitige Versicherungsvertrag auch bei der VOV abgeschlossen worden, ist die Leistung der VOV insgesamt auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen je Versicherungsfall und je Versicherungsperiode begrenzt. Ist das externe Unternehmen, der Verband oder die gemeinnützige Organisation zur Freistellung des Mandatsträgers verpflichtet, so steht die Versicherungsleistung dieses Vertrages erst im Anschluss an die Verpflichtung zur Haftungsfreistellung zur Verfügung, soweit der geltend gemachte Schaden die Freistellung übersteigt. Für Fremdmandate in externen Unternehmen gilt ein Sublimit in Höhe von 50% der Versicherungssumme. Für Fremdmandate in Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen gilt kein Sublimit. 3. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Betreuer, Pfleger, Nachlassverwalter, Erben Versicherungsschutz wird darüber hinaus den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Betreuern, Pflegern, Nachlassverwaltern und Erben des Versicherungsnehmers gewährt, soweit sie an dessen Stelle im Sinne von 1 (Versichertes Risiko) in Anspruch genommen werden. 5 Vertragliche Obliegenheiten 1. Anzeige eines Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung unter einer der beiden folgenden Adressen in Textform anzuzeigen:

18 VOV GmbH Im Mediapark Köln schaden@vovgmbh.de 2. Mitwirkung im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat bei der Schadenminderung mitzuwirken. Außerdem ist er der VOV zur vollständigen, wahrheitsgemäßen und unverzüglichen Auskunft über die Pflichtverletzung sowie über Umstände, die für den Umfang der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht der VOV maßgeblich sein könnten, in der von der VOV jeweils gewünschten Form (z.b. Gespräch, Schriftform) verpflichtet. Im Übrigen bleibt 31 VVG unberührt. 3. Beachtung der Regulierungsvollmacht der VOV Die VOV gilt als bevollmächtigt, alle ihr zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, ist die VOV zur Prozessführung bevollmächtigt. Sie führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers, der verpflichtet ist, dem gemäß 2 Ziffer 1.9 ausgewählten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Bei Rechtsstreitigkeiten in den U.S.A. oder nach dem Recht der U.S.A. hat der Versicherungsnehmer die Pflicht zur Führung des Rechtsstreits. 4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die VOV berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der VOV ursächlich ist. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. 6 Anerkenntnis, Vergleich, Befriedigung, Abtretung Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der VOV einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu vergleichen oder zu befriedigen. Macht er hiervon Gebrauch, ist die VOV aber nur insoweit zur Leistung verpflichtet, als sie es auch ohne das Anerkenntnis, den Vergleich oder die Befriedigung wäre. Die VOV wird ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich schließen, soweit der anerkannte oder vergleichsweise zu zahlende Betrag nicht aus der für den Versicherungsfall noch zur Verfügung stehenden Versicherungssumme aufgebracht werden kann. Der Leistungsanspruch gegen die VOV gemäß 2 Ziffer 2.1 (Schadenersatz) und Ziffer 2.2 (Zinsen) kann ohne schriftliche Zustimmung der VOV nur an einen Geschädigten abgetreten werden.

19 7 Ergänzende Geltung der VOV D&O-Versicherung / Verweis auf Teil E Ist die VOV im Falle des Eintritts eines Versicherungs- oder sonstigen benannten Leistungsfalls berechtigt, den Versicherungsschutz abzulehnen, wird sie dieses Recht nicht ausüben, soweit sie nach der für das im Versicherungsschein benannte Unternehmen bestehenden VOV D&O-Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer als dort versicherter Person nicht zur Deckungsablehnung berechtigt gewesen wäre. Für die Regulierung durch die VOV gilt dann diejenige Regelung der VOV D&O-Versicherung, aufgrund derer sie zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies gilt nicht, sofern es sich nicht um ein versichertes Risiko im Sinne von 1 handelt und/oder die Versicherungssumme dieses Vertrages bereits erschöpft ist und/oder für nach der VOV D&O- Versicherung gewährte Zusatzlimits. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Teil E dieser AVB.

20 Teil B: Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für ordentlich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Organe 1 Gegenstand der Versicherung (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein beschriebenen früheren Tätigkeit des Versicherungsnehmers und setzt voraus, dass diese aufgrund seines ordentlichen Ausscheidens aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen dauerhaft weggefallen ist. Ein ordentliches Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen liegt vor, wenn die im Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit des Versicherungsnehmers bei dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen dadurch beendet wird, dass sein mit dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen zeitlich befristet abgeschlossener Anstellungsvertrag durch Erreichen des Laufzeitendes ausläuft, sein mit dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen zeitlich unbefristet abgeschlossener Anstellungsvertrag durch ordentliche Kündigung endet, eine Vereinbarung zur Aufhebung seines Anstellungsvertrags mit dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen getroffen wird und dem Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer seiner im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit (im Sinne von Teil A 4) bei dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen für diese Tätigkeit jeweils Entlastung im Sinne von 46 Nr. 5 GmbHG erteilt worden ist, seine bei der Bestellung festgelegte Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsorgans des im Versicherungsschein benannten Unternehmens abläuft, oder er aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen aus dem im Versicherungsschein benannten Unternehmen ausscheidet. (2) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinaroder Standesrechts einschließlich der Vollstreckungsverfahren und des vorsorglichen Rechtsschutzes bei drohenden Verfahren. Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus sämtliche Verfahren mit strafrechtlichem Charakter. Sonstige Verfahren, die im ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren nach Satz 1 stehen, sind bis zum Abschluss dieses Verfahrens ebenfalls versichert. Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren nicht um solche der Strafverfolgungsbehörden, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten. Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren um aktive Strafverfolgung, Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, die Einlegung von und Verteidigung bei Dienstaufsichtsbeschwerden oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gemäß 3 Abs. 4, besteht auch unabhängig von einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Satz 1 Versicherungsschutz. (3) Definitionen und Leistungsbeschreibungen zu Absatz 2, sowie zu den nachfolgenden Bestimmungen, sind der Anlage zu diesem Teil B zu entnehmen.

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