Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband. Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe

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1 Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Außergerichtliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Sparkassen Tätigkeitsbericht 2011

2 Fair. Menschlich. Nah. Sparkassen. Gut für Deutschland.

3 Vorwort VORWORT Georg Fahrenschon Präsident des Deutschen Sparkassenund Giroverbandes mit großem Abstand der Marktführer in der deutschen sie in allen Regionen persönlich für ihre Kunden da. Mehr Kundenberatung zur Verfügung. Außerdem können Sparkassenkunden ihre Bankgeschäfte rund um die Uhr über das Internet tätigen und Informationen einholen mobil oder zu Hause am PC. Die Sparkassen sind auf allen Kanälen für ihre Kunden präsent. Der Anspruch dabei ist: Sparkassen wollen die zufriedensten Kunden. lichen Auffassungen ihren Kunden einen geordneten Weg zur Streitschlichtung anbieten. Sparkassen unterhalten zu tenlos an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. gemacht. Die Schlichtung erfolgte in der Regel sehr schnell; im Durchschnitt konnten die Verfahren nach sechs Wochen zu einem Abschluss gebracht werden. Im europäischen Vergleich gehört Deutschland zu den Staaten mit der höchsten Verbreitung von Girokonten. Das soll auch so bleiben. Die Sparkassen haben daher die für jede Privatperson in ihrem Geschäftsgebiet zumindest ein Guthabenkonto sprich: Bürgerkonto zu führen. Mit dem Bürgerkonto ist die Teilnahme am bargeldlosen Zah- verlässliche Zugang zu Finanzdienstleistungen ein wichtiger Teil ihrer Geschäftsphilosophie. Dem verleihen wir heute mit dem neuen Bürgerkonto Nachdruck. Mit der vorliegenden Broschüre berichten die Sparkassen- Schlichtungsstellen neben den Eingaben zum Girokonto für jedermann auch über weitere von Kundenbeschwerden betroffene Sachgebiete. Die Wiedergabe von ausgewählten Schlichtersprüchen soll dabei einen Einblick in die täg- fundiertes und engagiertes Wirken die Schlichtung nicht so erfolgreich wäre. Ihnen gilt mein besonderer Dank. Eine Entwicklung möchte ich dabei besonders hervorheben: Die Beschwerden zum sogenannten Girokonto für jeder- den in den Sparkassen-Schlichtungsstellen ein. Angesichts Zugang zu Finanzdienstleistungen in Deutschland bereits heute ist.

4 INHALT Vorwort 3 Kapitel I Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe 7 Kapitel II Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassen kunden im Jahr Verfahrensausgänge 13

5 2. Sachgebiete 19 Anhang : Schlichtungsstellen 43 Schlichtungsstellen für Sparkassen kunden 44 Sonstige Schlichtungsstellen der Finanzwirtschaft Resonanzen 40 auch immer für Personen des weiblichen Geschlechts.

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7 KAPITEL I: DIE SCHLICHTUNG IN DER SPARKASSEN-FINANZGRUPPE

8 Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Die Schlichtungsstellen der folgenden regionalen Spar- der Kundenbeschwerden über Sparkassen ihres jeweiligen Verbandsgebiets an: Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein und Sparkassenverband Westfalen-Lippe. Darüber hinaus hat der Deutsche Sparkassen- und Giro- gerichtet und die Schlichtungsaufgabe für die Sparkassen sen und Sachsen-Anhalt sowie die Landesbank Berlin AG Sparkasse Bremerhaven und die S-Kreditpartner GmbH übernommen. Eine aktuelle Übersicht der Schlichtungsstellen weise Landes- beigetreten ist

9 Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe an die zuständige Schlichtungsstelle der jeweiligen Institutsgruppe weiter geleitet. Eine Liste der Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzwirtschaft ist ebenfalls im Anhang abgedruckt. Ziel aller Schlichtungsstellen in der Sparkassen-Finanzgruppe ist die außergerichtliche und somit kostengünstige und schnelle Streitbeilegung zwischen Kunde und Sparkasse. Die Schlichtungstätigkeit wird dabei von Personen fähigt und in ihrer Funktion als Schlichter unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind.

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11 KAPITEL II: STATISTISCHE ERHEBUNG ÜBER EINGABEN

12 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht 2011 beschwerden ein. Damit ist die Gesamtzahl der Eingaben im Vergleich zu den Vorjahren erneut angestiegen. Kundeneingaben in den Sparkassen-Schlichtungsstellen im Fünfjahresvergleich Beschwerdeeingänge Insbesondere zum Ende des Berichtsjahres war in allen Schlichtungsstellen ein deutlicher Anstieg der Beschwerde eingänge zu verzeichnen. Dies beruhte auf der Be- tretenen Schuldrechtsreform und der seitdem geltenden absoluten kenntnisunabhängigen Höchstfrist von zehn im Vorjahr eingeleiteten Verfahren abgeschlossen werden; sem Zeitpunkt aufgrund der Komplexität der Fälle respektive der andauernden Verhandlungen der Beteiligten noch in der Bearbeitung.

13 Das folgende Diagramm zeigt zunächst die Verfahrensausgänge der bei den Sparkassen-Schlichtungsstellen eingegangenen und bereits abgeschlossenen Kundenein- Beendigung der abgeschlossenen Verfahren Abweisungen wegen Beweiserheblichkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung Abweisung wegen Unzulässigkeit 6 % zurückgezogen zugunsten der Sparkassen vollumfänglich zugunsten der Beschwerdeführer Beschwerde einvernehmlich zugunsten der Beschwerdeführer

14 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht Im Vorprüfungsverfahren erledigte Eingaben Von den zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts Schlichter der Sparkassen-Finanzgruppe überhaupt tätig werden mussten. statt und entsprachen dem mit der Beschwerde verfolgten vernehmlich zwischen den Parteien beigelegt werden zum und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ein Angebot führern während des Schlichtungsverfahrens vor oder nach der Stellungnahme der Sparkasse nicht weiterverfolgt oder aktiv zurückgezogen. Dies war insbesondere in den ner an die betroffene Sparkasse gerichteten Beschwerde hilfesuchend an die Schlichtungsstelle gewandt hatte. Durch eine für den Kunden zufriedenstellende Antwort der Sparkasse hatte sich die in der Schlichtungsstelle eingereichte Beschwerde vielfach erledigt. Im Vorprüfungsverfahren erledigte Beschwerden zurückgezogen 54 % Begehren ganz entsprochen Einigung erzielt

15 Tätigkeitsbericht 2011 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Entscheidungen der Schlichter jeweiligen Verfahrensordnung als unzulässig abgewiesen wenn der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war. Dennoch versuchten einige Beschwerdeführer auch in die- folgende Schlichterspruch veranschaulicht.» Mit der Beschwerde kann ich mich nicht befassen, weil zu dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt und dem daraus abgeleiteten Begehren Gerichtsentscheidungen vorliegen, welche dem Beschwerdeführer gegenüber rechtskräftig sind. I. trächtliche Spargut haben in Aktien anzulegen. Nachdem die Wertentwicklung dieser Aktien stark negativ verlau- Sparkasse gekommen. Kläger in diesem Rechtsstreit war Beschwerdeführers zur Einziehung abgetreten worden waren. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Gleiches gilt für eine gegen die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerseite geführte Schadensersatzklage. lich fehlerhafte Anlageberatung gestützten Schadensersatzforderungen zum Gegenstand des Schlichtungsverfahrens zu machen. II. ordnung unzulässig. Es steht aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Landgerichts Regenburg und des für die Berufung gegen dessen Entscheidungen zustän- Beschwerdeführer für die aufgrund des durch den Berater B. empfohlenen Aktienerwerbs geltend gemachten Forderungen keinen Schadensersatz schuldet. Die Urteile wirken auch gegenüber dem Beschwerdeführer. Dabei Kläger gewesen ist. In diese Rechtsstellung ist der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund einer Forderungsabtre- der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen werden kann. Damit handelt es sich bei dieser Abtretung um eine sogenannte Inkassoabtretung; hier wirkt ein gegen den Forderungsinhaber ergangenes Urteil auch gegen zessergebnis kann im Schlichtungsverfahren nicht überprüft werden. «

16 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht 2011 Eine Schlichtung kann auch dann nicht durchgeführt lichen Vergleich beigelegt worden ist. Ferner ist ein» Soweit es den Zeitraum ab 1. Januar 2008 betrifft, ist die Hauptsache durch Zahlung erledigt. Im Übrigen ist die Schlichtung wegen Verjährung ausgeschlossen. I. - lehen ist noch valutiert. Von der Sparkasse wurde bis rern bezahlt. Die Beschwerdeführer fordern unter Beru- Die Sparkasse hat den Beschwerdeführern während des Schlichtungsverfahrens die gezahlten Gebühren für die Zeit erstattet. Im Übrigen beruft sie sich auf Verjährung. II. - - Buchst d der Verfahrensordnung). unzutreffend. Der geltend gemachte Rückzahlungsan- zum Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bereits verjährt ist und die betroffene Sparkasse sich auf die Verjährung beruft. Hierzu die folgende Unzulässigkeitsentscheidung: - Rechtsgrund für das Behalten der Leistung durch den der Leistung (Zahlung) und unterliegt der regelmäßigen Den Beschwerdeführern waren auch die Umstände be- aus denen sich ihr Rückzahlungsanspruch ergibt. - rechtlichen Konsequenzen gezogen haben. Im Übrigen haben die Verbraucherschutzverbände an die sich die Beschwerdeführer wenden konnten und nunmehr ja auch der Erhebung der Gebühr für die Führung von Darlehenskonten angezweifelt. bung der Verjährungseinrede durch die Sparkasse miss- Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist Rechtsfriede einkehrt und dass die Forderung nach Rückabwicklung abgeschlossener Rechtsverhältnisse (hier: die monatliche - - oder zurückerstatten müssen? «

17 Tätigkeitsbericht 2011 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 teiligten in einem wesentlichen Punkt unvereinbar wider- das eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen - eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert hätte. Ein beispiel- - ter einen Vergleich an. der Sach- und Rechtslage als unbegründet und wurden von den Schlichtern zugunsten der Sparkassen entschieden. Entscheidungen der Schlichter Vergleich angeregt zugunsten der Beschwerdeführer Abweisung wegen Unzulässigkeit Abweisung wegen Beweiserheblichkeit Abweisung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugunsten der Sparkassen

18 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht Zusammenfassung der Verfahrensausgänge einem Ergebnis in der Sache zugeführten Schlichtungsver- den zur zumindest teilweisen Befriedigung der Kunden den Be teiligten beigelegt werden konnten. 44 Prozent der Beschwerden gingen zugunsten der Sparkassen aus. Ausgang aller zulässigen Schlichtungsverfahren zugunsten der Sparkassen 44 % vollumfänglich zugunsten der Kunden

19 Die in den Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden eingehenden Beschwerden werden zu statistischen Zwecken in folgende Sachgebiete aufgeteilt: Statistik zum sogenannten Girokonto für jedermann Wertpapiergeschäfte Kreditgeschäfte Spargeschäfte Sonstiges Das folgende Diagramm zeigt die Verteilung der Sachgebiete Spargeschäfte 6 % Sonstiges Wertpapiergeschäfte Girokonto für jedermann Kreditgeschäfte

20 2.1 Zahlungsverkehr/Kontoführung Der Hauptanteil der Kundenbeschwerden betraf im Berichtszeitraum wie im Vorjahr auch den Bereich Zah- der Beschwerden. Eingeschlossen sind hier Beschwerden von Verbrauchern hinsichtlich der Einrichtung oder Fortführung eines sogenannten Girokontos für jedermann mit neun Prozent aller Beschwerden. Das Girokonto für jedermann allen Bevölkerungskreisen den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. So führen die Sparkassen Guthabenkonten für natürliche Personen aus ihrem Geschäfts- kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden ausgesprochenen aufgrund in den meisten Bundesländern bestehender lan- Das Bürgerkonto Um die Gemeinwohlorientierung der Sparkassen glaubhaft Erklärung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto Bevölkerungskreisen unabhängig von der Höhe des Einkommens oder Vermögens zugänglich sein sollte. Die Versorgung aller Bevölkerungskreise hiermit war und ist integraler Bestandteil der gemeinwohlorientierten Geschäftsphilosophie der Sparkas- ansässige Privatperson unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität auf Wunsch zumindest ein Guthabenkonto Bürgerkonto. Kontoführung für die jeweilige Sparkasse aus wichtigen Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat oder die vereinbarten Kontoführungsentgelte nicht entrichtet. Zahlungsverkehr auch mittels einer SparkassenCard der jeweiligen Sparkasse angebotenes Kontomodell mit Überziehungsmöglichkeit. 4. Die Sparkasse wird die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos im Einzelfall schriftlich begründen. Im Falle von Streitigkeiten um das Bürgerkonto er- eine Schlichtungsstelle der Sparkassen-Finanzgruppe ergangenen Schlichtungsspruch als verbindlich an.

21 Beschwerden zum Girokonto für jedermann im Fünfjahresvergleich Beschwerden insgesamt davon zum Girokonto für jedermann dass die Beschwerden zum Girokonto für jedermann in der Sparkassen-Finanzgruppe stetig abnehmen. Der - im gesamten Bundesgebiet führen oder Fortführung eines Girokontos für jedermann als - senhaft nachkommen. betriebswirtschaftlich relevante Daten ermittelt werden. zum Girokonto für jedermann waren drei Beschwerden nach der jeweiligen Verfahrensordnung unzulässig; 46 Beschwerden wurden hingegen von den Beschwerdeführern nicht weiterverfolgt oder zurückgezogen. ten der Beschwerdeführer abgeschlossen. Ein Großteil die- dass die von der Beschwerde betroffene Sparkasse mit das gewünschte Girokonto auf Guthabenbasis einzurich- schwerden entschieden letztlich die Schlichter zugunsten der Beschwerdeführer. In 45 Fällen sahen die Schlichter Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung für die Sparkasse unzumutbar machten. Verfahrensausgänge Girokonto für jedermann 4 Ausgang zugunsten der Sparkassen Ausgang zugunsten der Kunden 4 ohne unzulässige und nicht weiterverfolgte Beschwerden

22 Sofern sich das von der Beschwerde betroffene Institut in seiner Stellungnahme auf eine Unzumutbarkeit der Eröff- nachfolgenden Schlichtersprüche belegen. Mit der Wiedergabe dieser Schlichtungsvorschläge kommt die Sparkassen-Finanzgruppe auch der Forderung der Bundesre- schiedliche Ausgestaltung der Schlichtersprüche ist dabei auf das Bestehen regionaler Besonderheiten der einzelnen Schlichtungsstellen zurückzuführen.» Ich kann keine Gründe erkennen, die es rechtfertigen würden, die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis abzulehnen. Das Konto für den Beschwerdeführer sollte daher eingerichtet werden. Dieser Vorschlag beruht auf folgenden Erwägungen: die Eröffnung eines sogenannten Girokontos für jedermann. Die Sparkasse hat die Eröffnung abgelehnt. SpkO) und der entsprechenden Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für jeder- auf Wunsch ein Girokonto auf Guthabenbasis einzu- - Der Eintrag in einer sogenannten Risikokartei begrün- heutigen Verhältnissen praktisch unverzichtbar ist. Verweis auf die örtliche Sparkasse zu entziehen ver- toeröffnung gegenüber dem betroffenen Bewerber. Solchem (zu missbilligendem) Verhalten muss auf andere Weise begegnet werden als auf dem Rücken Verweis auf ein anderes entziehen könnte. «

23 Tätigkeitsbericht 2011 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011» Die Sparkasse eröffnet für den Beschwerdeführer ein Girokonto auf Guthabenbasis. I. Der Beschwerdeführer hat bei der Sparkasse das Girokonto nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Sparkasse hat seine Bitte um Eröffnung dass der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen ma- - dem sei aufgrund der Erfahrungen aus der gekündigten Geschäftsverbindung die Vertrauensbeziehung zum Beschwerdeführer gestört. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die nach Landesrecht - und um Miete und Ver- bzw. Entsorgungskosten zu bezahlen. II. - 5 der Sparkassen-Verordnung Sachsen-Anhalt (SpkVO im Trägergebiet ein Girokonto zur Entgegennahme von Einlagen zu führen. Diese Voraussetzungen dürften für die Person des Beschwerdeführers erfüllt sein. Nach der Einlassung der Sparkasse lässt sich nicht fest- Beschwerdeführer Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht haben könnte. Insbesondere lässt sich nicht rechtswidriger Weise geschädigt hat. Da es hier um die - umsatzlos bzw. Konto dauernd negativ) nicht vorliegen. Es wichtigen Grund der Sparkasse die Wieder-Aufnahme der Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer unzumutbar sein sollte. Insoweit beruft die Sparkasse sich auf früher gemachte schlechte Erfahrungen. Diese werden indessen sich daraus ein Ablehnungsgrund ergibt. Die Sparkasse das Vorliegen eines Ver wei gerungsgrundes in ihrer Dar- dass der Beschwerdeführer über kein ausreichendes Vermö- LSA kaum tragen können. Zum einen ist es nach Eröffnung - masse zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird. Es dem Insolvenz beschlag unterliegende Einkommen der Beschwerdeführer nicht zur Verminderung seiner Schulden verwenden könnte. Im Übrigen sollte die Sparkasse beden- sie nicht zur Gläubigerin uneinbringlicher Forderungen zu werden. Sollte im Verlauf der neu aufgenommenen Geschäftsbeziehung die Sparkasse zur Überzeugung ge- chen Gründe präzise zu dokumentieren und eine Kündigung erst nach eindrücklicher Abmahnung aussprechen. «

24 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht 2011» Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sparkasse die Neueröffnung eines Kontos für den Beschwerdeführer ablehnt, solange dieser sich weigert, die rückständigen Gebühren in Höhe von 46,34 Euro für sein im Jahre 2009 geschlossenes früheres Girokonto zu erstatten. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: I. - einen Gläubiger vom Beschwerdeführer nicht mehr genutzt und schließlich wegen Umsatzlosigkeit aufgelöst Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr die Neueinrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis. Die Sparkasse will dem Antrag nicht entsprechen. Sie beruft sich II. Die Sparkassen bekennen sich zu den Grundsätzen des ZKA über ein Girokonto für jedermann. Diese Selbst- tung der Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos be- Sparkasse nicht zuzumuten ist. Diese Voraussetzung ist hier derzeit gegeben. vor der Einräumung eines (neuen) Girokontos rückständige Verbindlichkeiten bei dem Kreditinstitut er- für jedermann braucht nur auf Guthabenbasis geführt zu werden. da es nur auf Guthabenbasis geführt worden sei. Es liegt Die Argumentation des Beschwerdeführers offenbart sen entgegenzukommen die Sparkasse m. E. nicht ge- seine letzte Stellungnahme im Beschwerdeverfahren - und diskriminiert werden. «

25 Berichtszeitraum über die vorgenannten Beschwerden schwerden ein. Mitunter konnte jedoch der Sachverhalt klärt werden. Auch in derartigen Fällen sind die Schlichter dass und warum ein Schlichtungsvorschlag in der Sache nicht möglich ist.» Einen Schlichtungsvorschlag vermag ich nicht zu unterbreiten, da das Anliegen der Beschwerdeführerin, die Fehlerhaftigkeit der Bearbeitung eines Überweisungsauftrags festzustellen, Ermittlungen erfordert, welche ich aufgrund der mir zugänglichen Dokumente nicht anstellen kann. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen: I. Die Beschwerdeführerin unterhält bei der Sparkasse das Girokonto Nr. xxx. Zulasten dieses Kontos sollten im nehmen X-GmbH überwiesen werden. Die Beschwerde- sungsformular ausgefüllt und bei der Sparkasse abgegeben zu haben. Die Überweisung wurde nicht ausgeführt. Dies bemerkte die Beschwerdeführerin aufgrund einer gewandt und um Aufklärung des angeblichen Fehlverhaltens bzw. der Gründe der aus Sicht der Beschwerdeführerin mangelhaften Leistungserbringung der Sparkasse - geführt wurde. Die Beschwerdeführerin hält diese Antwort für unzureichend. II. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung kann im Schlichtungsverfahren nicht ergehen. Sie würde zunächst Sparkasse den hier fraglichen Überweisungsauftrag erteilt zu haben. Dazu genügt nicht eine ent sprechende Sachverhaltsschilderung; nicht ausreichend ist auch die Vorlage der Durchschrift des Überweisungs formulars. Etwas anderes ein Abverfügungsvermerk der Sparkasse befände. Ob das - wonach aufgrund der Lebenserfahrung eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich sein könnte. Keinesfalls kann tan werden. Auch die Beschwerdeführerin sollte davon betreffenden Kunden beschwerden ernst nimmt und dass zuletzt um künftige Beanstandungen zu vermeiden. In Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind oder ob sie damit übertreibt (nennenswerte Nachteile dürften Versandhandelsunternehmen nicht entstanden sein); ich der Sparkasse soweit er die Ausführung von Überweisungsaufträgen betrifft verbesserungsbedürftig ist. «

26 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht 2011 Auch die Rechtmäßigkeit von den Sparkassen Kundeneingaben. I. Der Beschwerdeführer unterhält bei der Sparkasse ein - - Card. In diesem Zeitraum stellte die Sparkasse dem Beschwerdeführer die jährliche Grundgebühr für die Kreditkarte in Rechnung. Insgesamt belastete sie sein Konto Grundgebühr für die Kreditkarte in den jährlichen Kontoführungsgebühren enthalten. Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Erstattung der zu viel gezahlten jährlichen Grundgebühren für die Kreditkarte. nicht feststellbar sei. Aus Kulanz habe sie dem Beschwer- Einrede der Verjährung. II. Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers habe ich davon Zeitraum die Gebühr für die Führung des Exklusiv-Kontos berechnet hat und dass in dieser Gebühr die jährliche Grundgebühr für die Kreditkarte enthalten war. Ich habe schwerdeführer außerdem noch die jährliche Grundgebühr für die Kreditkarte berechnet hat. Der Einwand der Spar- steht dieser Annahme nicht entgegen. Ein Kreditinstitut es das Konto eines Kunden belastet hat. Die Sparkasse dem Beschwerdeführer die Gebühren für die Führung des Exklusiv-Kontos und ob sie ihm gesondert die jährliche Grundgebühr für die Kreditkarte berechnet hat. (Dass der Beschwerdeführer die verlangten Gebühren bezahlt Wenn die Sparkasse wegen Zeitablaufs nicht mehr in - trag bestreiten will und sich ggf. zur Zulässigkeit des Be- Das hat die Sparkasse nicht getan. Sie hat dem Beschwer- gezahlten Gebühren zurückverfolgen könne. benen Gebühren für die Überlassung der Kreditkarte an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Denn sie ist um diese Beträge ungerechtfertigt bereichert. BGB verweigern. Der Bereicherungsanspruch ist nicht verjährt. - - den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis er- erlangung oder Unkenntnis nur infolge grober Fahrlässig- gelegt. Sie hat sich zur Berechnung der Verjährungsfrist und zu den auch in Überleitungsfällen geltenden subjektiven Voraussetzungen überhaupt nicht geäußert. Die Höchstfrist Die Höhe des Bereicherungsanspruchs ist nicht im Streit. Ich mache den Parteien hiernach folgenden Schlichtungsvorschlag: Die Sparkasse schreibt dem Girokonto des Beschwerdeführers 460 Euro gut.

27 Im vorangegangenen Tätigkeitsbericht über die Schlich- über das vermehrte Aufkommen von Beschwerden über von den Sparkassen erhobene Entgelte für die Benachrichtigung über die Nichtausführung einer Lastschrift mangels zung der europäischen Zahlungsdienstleistungsrichtlinie rung eines Entgelts für die Unterrichtung über die berech- bei Nichtausführung einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegebenenfalls analog angewandt werden könne. Diese Frage wurde von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Mit der einzigen oberlandesgerichtlichen Entscheidung hatte hin- gelt für zulässig erklärt. Da eine höchstrichterliche Ent- ihren Verfahrensordnungen von einem Schlichterspruch in höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert hätte. Nunmehr hat der BGH die Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift für unwirksam erklärt (Urteil diese Entscheidung nur die seinerzeit gültige Fassung der Bedingungen für das Einzugsermächtigungsverfahren betrifft und künftig sobald die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfahren durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend der EU-Verordnung haben wird auch im Einzugsermächtigungsverfahren ein BGB zulässig sein wird. die Einzugsermächtigungslastschrift eine Einlösungswei- nunmehr auch für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift vereinbart werden kann. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage dürfte es nur noch vereinzelt zu Streitigkeiten über Benachrichtigungsentgelte kommen.

28 28 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht 2011 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dungsschutz in Kraft. Es wurde das Pfändungsschutzkonto eingeführt und der Pfändungsschutz pauschaliert. Diese Regelungen schaffen für alle Bürgerinnen und Bürger einen effektiven Schutz bei Konto pfändungen: Der Pfändungsschuldner muss nach dem Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr beim Vollstreckungsgericht eine Freistellung des Betrages erwirken, den er zur Sicherung sei- so erhält der Kontoinhaber unabhängig von der Art der Ein- 4 je Kalendermonat, der je nach den individuellen Verhältnissen, etwa bei zum Schutz bei Kontopfändungen weggefallen. Pfändungs- Gesetzesumstellung gewinnt das P-Konto in der kreditwirtschaftlichen Praxis zunehmende Bedeutung. Das zeigt sich - - Hier wurde insbesondere die Auffassung vertreten, dass der Monate ansparen kann, soweit sich der Guthabenbetrag innerhalb seines monat lichen Pfändungsfreibetrages von der- des Pfändungs freibetrages erreiche, sei zu keiner Zeit pfändbar. Diese Auffassung widerspricht der Gesetzesauslegung, wie sie von der Deutschen Kreditwirtschaft, dem Bundesjustizministerium und den Schuldnerschutzverbänden vertreten des pfändungsfreien Betrages, über das der Kontoinhaber im jeweiligen Kalendermonat nicht verfügt hat, im folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem dann geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Diese Übertragung soll So stellt die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Druck- den folgenden Monat, aber nicht eine weitere Übertragung in den übernächsten Monat in Betracht kommt: Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, steht dem Gläubiger zur Verfügung. Kunden und Sparkassen darüber, welche Ein künfte in die Berechnung des pfändungsfreien Betrages einbezogen wer- fall konnte erst der Schlichter den Kunden davon überzeugen, dass die Sparkasse sich rechtmäßig verhalten hat.» Das Anliegen der Beschwerdeführerin kann ich nicht unterstützen, weil es in rechtlicher Hinsicht nicht begründet ist. I. Die Beschwerdeführerin unterhält bei der Sparkasse das Girokonto Nr. xxx; dieses wird (ersichtlich seit 20. Mai 2011) als Pfändungsschutzkonto nach 850k ZPO geführt. Gegen die Beschwerdeführerin laufen Zwangsvollstreckungen, dabei sind auch die künftigen Guthaben auf dem genannten Girokonto gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung - setzt worden. Die ursprünglich von der Sparkasse als Drittschuld nerin für Mai 2011 vorgesehene Auszahlung eines Betrags von 310,87 Euro an die Gläubiger ist unterblieben. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das ihr freien Betrags einbezogen ist. II. Das Anliegen der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Die Sparkasse hat das Girokonto Nr. xxx nach seiner Einrichtung als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) korrekt geführt. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Sparkasse den jeweils pfändungsfreien Betrag unter Einbezug sämt- Unterscheidung je nach Grund der der Beschwerdeführerin zustehenden Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege) ist weder vom Gesetz vorgesehen, noch von der Besonderheit des Leistungsanlasses her richteten Zwangsvollstreckung Sache der Beschwerdeführerin war, über die Sozialhilfeleistungen insgesamt nach ihrem Gutdünken zu disponieren, mithin den Teil der Ge- tige Bedürfnisse zu verwenden, steht jetzt das Einkommen der Beschwerdeführerin insgesamt dem Gläubigerzugriff offen, soweit nicht Pfändungsschutzbestimmungen diesen in 850k, 835 ZPO enthalten. Hier sind ausschließlich stellt ausschließlich auf den jeweiligen Guthabenbetrag und nicht darauf ab, wie er sich ergeben hat. Weist das Konto ein Guthaben oberhalb der Pfändungsfreigrenze aus, dann ist dieses gepfändet, es sei denn, es handelt sich um einen

29 Tätigkeitsbericht 2011 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Folgemonat). kasse diese Grundsätze bei der Führung des Kontos Nr. xxx nicht beachtet hätte. Würde die Sparkasse sich in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn den sie der Beschwerdefüh rerin überlassen hat. «Im Bereich des kartengestützten Zahlungsverkehrs gehen immer wieder Beschwerden wegen des Missbrauchs gestohlener Zahlungskarten bei den Schlichtungsstellen ein. missbräuchlichen Verfügung entstandenen Schaden von dem kartenausgebenden Kreditinstitut ersetzt zu bekommen. Die Erfolgschancen hängen dabei maßgeblich davon und dadurch den Diebstahl der Karte erst ermöglicht hat ner persönlichen Geheimzahl (PIN) verletzt hat.» Das Verlangen der Beschwerdeführer auf Ersatz des durch Missbrauch der entwendeten EC-/GeldKarte entstandenen Schadens vermag ich nicht zu unterstützen. I. deführern aus dem Kofferraum ihres verschlossen auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Pkws die Handtasche für das Girokonto der Beschwerdeführer bei der Sparkasse befand. Noch ehe die Beschwerdeführer den Diebstahl be- gelegenen Geldautomaten unter ordnungsgemäßer Ver- Die Beschwerdeführer verlangen von der Sparkasse Ersatz der ihrem Konto in Rechnung gestellten Buchungen. Die Beschwerdeführern falle grobe Fahrlässigkeit zur Last. II. Die ablehnende Haltung der Sparkasse kann ich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. lich abgestellten Pkw stellt auch wenn der Pkw ver- - wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.... Hiergegen haben die Beschwerdeführer verstoßen. Das Zurücklassen der Karte im abgestellten Pkw wird in der Rechtsprechung durchweg als grob fahrlässig an- den durch missbräuchliche Verwendung entstehenden Schaden selbst zu tragen hat. ist bei Abhebungen mittels EC-Karte unter ordnungsgemäßer Verwendung der Geheimzahl nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon fern er sie nicht selbst vorgenommen oder gestattet nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt hat vorgetragen noch ersichtlich. «

30 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht 2011 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Kartendiebstahl von der Karte unter Verwendung - der BGH seine Rechtsprechung nochmals bestätigt und - Abhebung die Originalkarte und nicht eine ohne Kenntnis des Inhabers gefertigte Kartenkopie eingesetzt wurde. Die Eingabe der richtigen PIN ist aus Sicht des für das Bankrecht zuständigen Zivilsenats für sich genommen nicht die für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität des Geschehensablaufs fehle. Diesbe- Verwendung der Originalkarte. Wenn es sich um den am Geldautomaten und dem Autorisierungssystem geprüft. der Chip auf der Karte nicht kopierbar ist. Dazu gibt es Kurz- richt per Beweisbeschluss einen Gutachter bestellt hat. Bei einer Magnetstreifen-Transaktion wird eine Prüfung des sogenannten MM-Merkmals durchgeführt. Beim MM-Merkmal handelt es sich um eine in den Kartenkörper einge- lässt. An dem Geldautomaten wird dieses Merkmal geprüft. Die Prüfung des MM-Merkmals ist ebenfalls im GA- - streifen-prüfung und MM-Merkmal dann nur noch für Altfälle relevant. 2.2 Wertpapiergeschäft eingaben aus dem Bereich der Wertpapiergeschäfte vertreten. Bei den Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanz- aller Beschwerden ein. Überwiegend wurde hier von den objektgerecht beraten worden zu sein. Die Angaben zum Inhalt des Beratungsgesprächs wurden jedoch von den Par- sage gegen Aussage stand. Dieser Widerspruch konnte mit eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen nicht wand eines möglichen Gerichtsprozesses in keinem Verhältnis zum Ergebnis stehen würde unterbreiteten die Schlichter den Beteiligten unter Abwägung des jeweiligen Prozessrisikos gleichwohl einen Vergleichsvorschlag und verteilung berücksichtigt. In dem folgenden Beispielsfall konnte sich der Schlichter anhand der von den Parteien beigebrachten Unterlagen hingegen ein konkretes Bild von dem seinerzeitigen Beratungsgespräch machen. Danach bestätigte sich der Vorwurf unzureichender Risikoaufklärung nicht. Sein nis zwischen den Beschwerdeführern und der Sparkasse erhalten bliebe.

31 Tätigkeitsbericht 2011 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 ( ) anlage in gleicher Höhe zusammensetzte. auch für die Investition in den Fonds 4 Prozent Zinsen zah- die D-Bank aus der zurückgezahlten Summe einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Schließlich seien der Fonds dem Recht von Luxemburg unterlegen habe; nicht investiert. Ihrer Beschwerde vermag ich nicht abzuhelfen. Nach der Verfahrensordnung ist der Schlichter grundsätzlich an die Rechtslage gebunden. Die Rechtslage steht indessen Ihrem Anspruch in mehrfacher Weise entgegen. ten Sie in einem Rechtsstreit schon deshalb kaum Aussicht - - Verzinsung der investierten Gelder noch über die Behandlung der im Fonds verdienten Zinsen Unklarheit entstehen Die vorgelegten Dokumente bestätigen Ihren Vortrag hat sie sich an ihr Prospektmaterial gehalten. Der von der Sparkasse verwendete Kurzprospekt verspricht keineswegs eine Verzinsung des in den Fonds investierten Betrages mit vier Prozent p. a. Nach dem Titel zerfällt der Prospekt in zwei Teile. Der erste widmet sich dem Deka-Fonds. Er wird mit der Zwischenüberschrift Festgeldanlage mit der Zwischenüberschrift 4 Prozent Zinsen p. a.. Ein aufmerksamer Leser wird 4 Prozent Zin- zumal die Festverzinsung eines Aktienfonds-Anteils systemwidrig und ganz ungewöhnlich wäre. damit ungeschmälert durch eine Abgeltungssteuer zurück- und Dividenden zu erwarten war. Letzte Klarheit schafft das - mepreis ein zu versteuernder Anteil enthalten sein werde. - - den Steuerabzug nicht erstattet bekommen. Was die Anwendung luxemburgischen Rechts auf den - - einem deutschen Fonds unterlegen sein soll. Die europarechtlichen Finanzmarktregelungen sind für Luxemburg und Deutschland dieselben. Das nationale Recht des EG- Staates Luxemburg entspricht west- und mitteleuropäi- genheit des Fonds in dem Finanzzentrum Luxemburg nachdem der Fonds prospektgemäß gelaufen und abgewickelt worden ist. - licht haben. Aber das ist gewiss der weltweiten Finanz- und ( ) Missverständlich ist in dem Kurzprospekt vielleicht die Zeile Kapitalgarantie zum Laufzeitende. Man könnte aus

32 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht 2011 In einem anderen Fall beschwerten sich die Erben eines zum Zeitpunkt der Anlageberatung fortgeschrittenen Alters Anlage nicht angeraten hätte werden dürfen. Das fortgeschrittene Alter eines Kunden kann jedoch alleine nicht Indiz für eine fehlerhafte Beratung in langfristige oder hoch spekulative Anlagen sein. Entscheidend ist immer eine samtbetrachtung des Einzelfalls und hier wird regelmäßig auch das Alter des Kunden eine Rolle spielen geprüft werden muss. Hierzu traf der Schlichter die entsprechenden Feststellungen. Aus anderen rechtlichen Erwägungen unterbreitete er den Parteien gleichwohl einen Ver- angenommen wurde.» Die Sparkasse erstattet den Erben von Herrn Dr. X., wohnhaft gewesen in, den Betrag von Euro. Damit sind sämtliche Ansprüche betreffend den Erwerb von 1.462,272 Stück Anteilen YZ-Invest am 19. September 2010 abgegolten. I. Sparkasse. Erben von Dr. X. sind die Beschwerdeführerin und ihr Bruder. Dr. X. hat bei der Sparkasse u. a. ein Wertpapierdepot unterhalten. Diesbezüglich war im Sommer lage dieses Betrags hat Dr. X. sich durch eine Mitarbei- Invest Wertpapiere investiert wurden. Abzüglich eines - Die Erben haben die Konten und das Wertpapierdepot von Dr. X. bei der Sparkasse nach dessen Tod aufgelöst. Da- langt von der Sparkasse Schadensersatz in Höhe von ins- geforderten Rückerstattung des Ausgabeaufschlags von gleich des zwischen dem Anteilserwerb und dem Abrech- Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf eine fehler- - - lichkeitsfremd gewesen. Dr. X. habe nie spekuliert; er sei stets extrem sparsam gewesen und habe stets eine sichere Geldanlage mit hohen Zinsen bevorzugt. Habe orientiert und nicht gemäß dem leicht erkennbaren Kundeninteresse vorgenommen worden sei. Die Anlageberaterin habe unseren Vater mit einem Lächeln zur Aussicht gestellten Vorteile nicht erleben werde. Die Sparkasse weist diese Behauptungen zurück. Sie seine Dinge selbstständig und sachgerecht zu entschei- in eine Festgeldforderung und in ihm rentabel erscheinende Wertpapiere befunden hat. Ersatzleistungen lehnt die Sparkasse ab. II. Beratungsverhalten der Sparkassen-Mitarbeiterin betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin mich che Zahlungen an die Erben von Dr. X. vorzuschlagen.

33 Tätigkeitsbericht 2011 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Vater sei ein Schrott-Papier angedient worden. Gegen die Qualität der Anlage als solche wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Ihre Rügen betreffen im Kern nur die Laufzeit der Anlage und das in ihr lie- Wegen dieser Merkmale habe man einem alten Herrn nicht zur hier fraglichen Wertpapierinvestition raten dürfen. Diesen Ansatz kann ich nicht teilen. Ist ein Mensch gefällt. Daher kann allein aus den Erbeninteressen lasser ein schlechter Rat gegeben und er z. B. durch ein der Ratgeberin zu folgen. Die dahin gehenden Behauptungen der Beschwerdeführerin sind aus der Luft gegriffen und verdienen eigentlich eine Entschuldigung. Im Übrigen mag die Beschwerdeführerin auch beden- denen Gesamtbetrag keinesfalls so interessenfremd Zinssatz und für ihn kurzfristig wieder verfügbar angelegt hat. Die Anlage der anderen Hälfte erscheint von - auch auf eine hohe Rendite angekommen ist. Dabei sondern auch oder gerade an die Belange seiner Kinder und Erben. Ob diese Überlegungen sich mit den Vorstellungen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders - Monate später mit Erstaunen und völlig entsetzt zur Kenntnis nehmen mussten. ihr erhobenen Ausgabeaufschlag. Insoweit kann ich aus den im Schlichtungsverfahren vorgelegten Dokumen- einem Verkauf der Anlage aus eigenen Beständen der zu deren Erfüllung ich nichts festzustellen vermag. Die Sparkasse sollte es daher nicht auf eine in diesem Punkt für sie problematische rechtliche Diskussion an- damals erhobenen Aufschlag (leicht aufgerundet) erstatten. Die Bf. und ihr Bruder sollten auf einen Ver- ihres Vaters die Ehre erweisen und sich damit auch von ihren gegen die Mitarbeiterin der Sparkasse erhobenen Unterstellungen distanzieren. «

34 Eine vermehrte Anzahl von Kundenbeschwerden wurde (Rückvergütungen) aufgeklärt worden sei. In einem grund- mente den Kunden über Existenz und Höhe von Zuwen- Anlage vollständig rückabzuwickeln ist. Diese Recht - s prechung wurde in der Folgezeit durch eine Vielzahl von Entscheidungen fortentwickelt und ausdifferenziert. Nach folgend wird auf einige ausgewählte Entscheidungen im konkreten Einzelfall nicht immer einfach ist. hatte der BGH im Zusammenhang mit der Anlageberatung bzgl. eines geschlossenen Immobilienfonds fest- umsatzabhängig an die beratende Bank zurückflie- - - schaffung dem Inhalt und der Höhe nach ausgewiesen sind (sogenannte Innenprovisionen). hat der BGH diese Differenzierung zwischen nicht Empfänger benannt ist. - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. lich von im Wege des Festpreisgeschäftes vertriebenen Fremdprodukten. Entsprechend der bereits im des Vertriebs von Eigenprodukten angelegten Argu- institut ein eigenes Gewinnerzielungsinteresse verfolge. Auf dieses sei daher nicht gesondert hinzuweisen.

35 2.3 Kreditgeschäft Kundeneingaben bei den Sparkassen-Schlichtungsstellen zu verzeichnen. Aufgrund der Medienberichterstattung forderten viele Kunden unter Hinweis auf neuere Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte das bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbarte Bearbeitungsentgelt von ihrer Sparkasse zurück. Da die Frage der Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgeltes bei Darlehensverträgen jedoch bisher höchst- ter in diesen Fällen die Schlichtung mit einem Verweis auf die Verfahrensordnung wie in dem nachfolgend beispielhaft aufgeführten Fall ab.» Von einem Schlichtungsvorschlag sehe ich ab, weil die Frage, ob eine Sparkasse für die Bearbeitung eines Angebots auf Abschluss eines Darlehensvertrags ein besonderes Entgelt fordern kann, von allgemeiner Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. I. kasse einen Allzweckkredit -Vertrag abgeschlossen. Dabei ist in die Berechnung des Gesamtbetrags einschließlich als Preis für die Bearbeitung eingestellt. Die Beschwer- weil eine dahin gehende Position in einer Sparkassen-Leistungstabelle von vielen Gerichten für unwirksam erachtet II. Allgemeinen Preistabelle enthaltenen Regelung für die dem Abschluss eines Darlehensvertrags vorausgehende Tätigkeit gefordert und berechnet wird (sogenannte Bearbeitungsge- Ansatz des fraglichen Entgelts war lange Zeit nicht problematisiert worden. Das Entgelt selbst ist Bestandteil der Kostenund damit auch der Vergütungskalkulation der Sparkasse und von Berechnungsgrundlage und Berechnungsmethode ist seit einiger Zeit hingegen strittig. In der Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte wird die Berechtigung dieser Bearbeitungsgebühren nahezu einheitlich verneint. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor. Sie steht aber aufgrund einer anhängig gemachten Revision zu erwarten. Für einen solchen Fall einer zu einer Grundsatzfrage tik sieht die für dieses Schlichtungsverfahren maß gebliche - - ohne Weiteres unzulässig ist. Es ist hier dem Ombudsmann schwerde in der Sache eingeht und damit auch die strittige Rechtsfrage in einem bestimm ten Sinn beantwortet. Ange- Kundenbeschwerdeverfahren beteiligte Seiten unverbindlich - «

36 Im Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen wurde vornehmlich die Höhe sogenannter Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Ablösung während der Zinsfestschreibungszeit beanstandet. Gemäß einem berechtigten Interesse (z. B. bei Veräußerung der Immobilie) zwar grundpfandrechtlich besicherte Ver- zu ersetzen. Hierzu der folgende Fall: ( ) Für die Eheleute X. verlangen Sie nach Verkauf einer von zahlung eines Teils einer von Ihren Mandanten angeblich geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Sie begründen Ihr - anrechnen lassen müsse. Folgt man der langjährigen Rechtsprechung des Bundes- schwerde ebenso offensichtlich unbegründet wie Ihr Vor- der Beteiligten zu streuen. Nach der genannten Rechtsprechung steht es einem Kre- Vergleich der Renditen aus dem aufgelösten Darlehensvertrag entweder mit denen aus einem an seiner Stelle geschlossenen Darlehensvertrag zu berechnen (Aktiv-Aktiv- Methode) oder mit den Vorteilen aus einer hypothetischen Wiederanlage der Darlehensvaluta auf dem Kapitalmarkt (Aktiv-Passiv-Methode). Die erste Methode hat den Nach- Neugeschäfts der Bank geht. Auch kann in den seltensten Fällen der aufgelöste Vertrag ohne Zeitdifferenz durch einen vergleichbaren Nachfolgevertrag ersetzt werden. So liegt der Fall auch hier. Der von Ihren Mandanten geschuldete Darlehensrest und das nach Ihrer Behauptung Laufzeit und Zinsbindungszeit von einer Kongruenz sehr weit entfernt. Ihnen behaupteten) Nachfolgevertrag mit den Käufern müsse nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung angerechnet werden. Dieser Gedankengang ist jedoch inkonsequent. Denn wenn die Sparkasse sich für die satzgeschäft eben nicht der Darlehensvertrag mit den auf dem Kapitalmarkt. wendung der Aktiv-Passiv-Methode erzielte Ersparnis an Eigenkapitalkosten müsse die Sparkasse sich anrechnen vertrag mit den Käufern. Vollends unbegründet ist der von Ihnen erhobene Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschä- Entschädigung überhaupt gezahlt worden ist was die Sparkasse bestreitet und weil Sie es an jeglicher Berechnung der angeblichen Überzahlung fehlen lassen. Damit schließe ich das Schlichtungsverfahren ab. ( )

37 2.4 Spargeschäft geringen Anteil Anlass von Kundenbeschwerden. Lediglich - Sparkassenbrief fest angelegten Beträge vor dem Ablauf der Fälligkeit ausgezahlt zu bekommen. Hier konnte der beide Parteien bindende Vereinbarung hinweisen. ( ) I. abgezinsten Sparkassenbrief ( GeburtstagsBrief ) über kann nicht vorher gekündigt werden. Da Sie im November - hat das unter Hinweis auf die Unkündbarkeit abgelehnt. Mit der Beschwerde verfolgen Sie Ihr Begehren weiter. - Die Sparkasse verbleibt bei ihrer Ablehnung. Sie stellt eine die Kundenberaterin X. Sie im Gegenteil auf die Unkündbarkeit des Sparkassenbriefs hingewiesen habe. II. Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit: In dem schriftlichen Vertrag ( Kaufauftrag Sparkassenbrief ) kündbar ist. Ungeachtet dieser schriftlichen Festlegung kön- dem Wortlaut der Urkunde abweicht. Das muss derjenige be- Sie als die Gläubiger der Forderung gegen die Sparkasse. Die - - vorliegenden Schlichtungsverfahren kann dieser Beweis nicht erhoben werden. Das verbietet die Verfahrensordnung Sache nur nach weitergehender Beweisaufnahme entschie- z. B. die Kundenberaterin A. nicht als Zeugin vernehmen kann. - nach dem Kauf des Sparkassenbriefs ( nach Wochen ) an- ge Wochen vorher mit der Kundenberaterin A. klar besprochen und vereinbart haben wollen. Außerdem hätte es m. E. nach dem Hinweis der (anderen) langjährigen Mitarbeiterin derzeitige Kündbarkeit des Sparkassenbriefs vereinbart gehabt hätten. Darauf haben Sie sich nicht einmal dann be- - einbarung der jederzeitigen Künd barkeit ins Feld zu führen. de und Sparkasse aufgrund der Rechtslage zu beur teilen gen und Überlegungen zur Kundenfreundlichkeit bei der Wahrnehmung von Rechten habe ich nicht anzustellen. - davon Erfolg versprechen. ( )

38 Aufgrund der allgemein sinkenden Zinsen und der damit einhergehenden derzeit geringen Verzinsung von variabel geführten langfristigen Sparverträgen wurden vereinzelt auch Streitigkeiten um die Zinsanpassung bei derartigen Verträgen vor den Schlichtern ausgetragen. eine Grundsatzentscheidung zur Ausgestaltung von Zinsänderungsklauseln in langfristig angelegten Sparverträgen klauseln in solchen Verträgen Stellung genommen. In die- Unwirksamkeit der Zinsänderungsklauseln die Grundentscheidung der Parteien für eine Zinsvariabilität zu respektieren sei. Die infolge der Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel (nicht auch der Vereinbarung über die Zinsvariabilität) entstandene Lücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Entscheidend keit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beidersei- Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zudem Aussa- Möglichkeit der Berücksichtigung einer Anpassungsschwelle und zu dem Erfordernis eines relativen (statt eines absoluten) Abstandes zwischen Referenzzins und Vertragszins. Der BGH hat danach das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; dort wurde es durch Vergleich beendet. Es besteht daher in - schon aus praktischen Gründen einen einheitlichen Maß- - den richtigen zugleich transparenten sowie angemessenen Referenzwert zum Teil erheblich voneinander ab- - an die sich ändernden Gegebenheiten des Kapitalmarkts liche denkbaren Fallgestaltungen angemessene Bezugs-

39 2.5 Sonstiges Sachgebiete zugeordnet werden und wurden in die Kategorie Sonstiges eingruppiert. Hierzu zählten beispielsweise Meinungsverschiedenheiten beim An- und Verkauf von Edelmetallen oder Beschwerden über aufgeführten Beispielsfall.» Für einen Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers sehe ich keine Grundlage. I. Der Beschwerdeführer ist verheiratet; die Scheidung der Ehe wird nach seinem Vortrag vorbereitet. Zu einem nicht habe seine Ehefrau im Kundencenter der Sparkasse ein eigenes Bankgeschäft erledigen wollen. Auf der Suche nach - den Fami liennamen X. aufgerufen worden. Dabei habe auf dem Tagesgeldkonto des Beschwerdeführer ein Gut- Dies habe so der Vortrag des Beschwerdeführers unmittelbare Auswirkungen auf die für den Fall der Scheidung bereits vorverhandelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau. Er (der Be- zugunsten seiner Frau aufbringen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet nen. Der Beschwerdeführer muss sich unabhängig von - halts zulasten der Sparkasse vereitelt. Im Schlichtungsverfahren ist daher das Bestreiten der Sparkasse als zutreffend zu unterstellen. Im Übrigen führt die Sparkasse namens in das EDV-System der Bank keineswegs alle dem Namen zuordenbare Daten aufgerufen und einsehbar gemacht werden können; die Darstellung des Beschwerdeführers könne daher auch inhaltlich nicht zutreffen. Argumentation des Beschwerdeführers nicht anerkennen. Die vermögensrechtlichen Folgen einer etwaigen Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers ergeben sich kraft Gesetzes. Dabei haben die Ehegatten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der eigenen Verhältnisse der Wahrheit entsprechende Angaben zu - inwiefern (schützenswerte) vermögensrechtliche Positionen des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren durch den Vorfall die Darstellung des Beschwerdeführers unterstellt beeinträchtigt worden sein sollen offenbar noch gar nicht anhängig ist. «

40 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2011 Tätigkeitsbericht 2011 Die Schlichtungsverfahren der Sparkassen-Finanzgruppe haben sich in der Finanzwirtschaft etabliert und erfahren eine hohe Akzeptanz bei den Sparkassenkunden auch wenn dabei nicht immer alle in das Verfahren gesetzten Hoffnungen der Kunden erfüllt werden. Gleichwohl führten die Schlichtungsverfahren häufig zu einer Befriedigung und trugen damit zu einer Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kunde und Sparkasse bei. Zum Abschluss sollen noch einige ausgewählte Reaktionen von Beschwerdeführern letztere von einem anwaltlichen Vertreter auf Schlichtersprüche wiedergegeben werden: Beiliegend übersenden wir Ihnen unsere Entscheidung zum Schlichtungsvorschlag zu o. a. Verfahren. Die Entscheidung ist uns nicht leichtgefallen und wir haben einige Tage Bedenkzeit benötigt. Wir haben jedoch volles Vertrauen in die Kompetenz dieses hochrangigen Juristen, dass er in seiner Funktion als Ombudsmann seine Entscheidung wohlüberlegt und ausgewogen gefällt hat. Wir bedanken uns ausdrücklich bei ihm für seine Arbeit! Ebenso bedanken wir uns sehr herzlich für die Arbeit Ihrer Mitarbeiterin [der Kundenbeschwerdestelle], die immer sehr zeitnah den angefallenen Schriftverkehr bearbeitet und der jeweiligen Seite zusandte. Ich möchte mich auf diesem Weg ganz herzlich bei Ihnen für die geleistete Hilfe bedanken. Durch den Einspruch haben wir nicht nur einen beträchtlichen Teil der ursprünglich einbehaltenen Forderungen von der Bank zurückbekommen, in einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Kreissparkasse gelang es auch, die unterschiedlichen Sichtweisen darzulegen und zu würdigen. Das Gefühl, bei meiner Bank gut aufgehoben zu sein, konnte ich dabei wieder gewinnen. Nochmals herzlichen Dank für Ihre Hilfe! In der vorbezeichneten Angelegenheit teilen wir Ihnen der guten Ordnung halber mit, dass die Angelegenheit nun bedauerlicherweise doch im Gerichtswege entschieden werden [muss]. Ungeachtet dieses Umstandes möchte der Unterzeichner an dieser Stelle aber ausdrücklich hervorheben, dass der von [dem Ombudsmann] ver fasste Schlichterspruch in seiner Gründlichkeit und rechtlichen Qualität weit über das hinausgeht, was man von einer Stellungnahme eines Schlichters erwartet hätte und nach Auffassung des Unterzeichners auch viele Urteile des hiesigen Oberlandesgerichts in Qualität und Konsistenz übertrifft.

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