Orientierungsatz: Prüfungsrecht; Zweite Juristische Staatsprüfung 2012/1; Einwendungen gegen die Bewertungen der Klausuren 1 und 9

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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: JAPO BayVwVfG Art. 49a 313 Abs. 2 ZPO Art. 49a BayVwVfG BayVwVfG Art. 49a 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO Orientierungsatz: Prüfungsrecht; Zweite Juristische Staatsprüfung 2012/1; Einwendungen gegen die Bewertungen der Klausuren 1 und 9 Schlagworte: Zweite Juristische Staatsprüfung, Staatsexamen, Bewertungsspielraum, Antwortspielraum Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nahm im Termin 2012/1 zum dritten Mal an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil (2010/1: 2,95 Punkte; 2011/1: 3,04 Punkte). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - mit, dass sie die Zweite Juristische Staatsprüfung zum dritten Mal nicht bestanden habe. Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten seien wie folgt bewertet worden: Aufgabe Punktzahl 4,0 3,0 5,0 4,0 4,0 2,0 2,0 2,5 6,0 3,0 4,0 Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,59 - mangelhaft. Damit habe sie im schriftlichen Teil der Prüfung nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht ( 64 Abs. 2 und 3 JAPO). Eine weitere Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sei auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich ( 70 Abs. 4 JAPO). Der Bescheid wurde am 9. Oktober 2012 zur Post gegeben.

2 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. November 2012, der am 7. November 2012 bei Gericht einging, erhob die Klägerin Klage gegen den Prüfungsbescheid mit dem Antrag: Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Bereits mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2012 hatte die Klägerin ein Nachprüfungsverfahren beantragt und am 5. Dezember 2012 Einwendungen gegen die Erst- und Zweitkorrektur der Klausuren 1, 3, 6, 7, 8 und 9 vorgetragen. Das Prüfungsamt holte Stellungnahmen der beteiligten Prüfer ein und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2013 mit, die Prüfer seien unter eingehender Würdigung der Argumente der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass es mit den bisherigen Bewertungen sein Bewenden haben müsse. Abdrucke der Prüfer-Stellungnahmen wurden übersandt. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2013 wurde die Klage begründet. Es wurden zwei Einwendungen gegen die Bewertung der Aufgabe 1 und eine Einwendung gegen die Bewertung der Aufgabe 9 vorgebracht. Das Landesjustizprüfungsamt nahm mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 Stellung und beantragte: Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. Das Gericht hat am 17. Dezember 2013 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte, insbesondere auf die genannten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bewertungen der Klausuren 1 und 9 der Klägerin sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Klausuren und Neuverbescheidung. Der Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 9. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). I. Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG v BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [52]). Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer

3 Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG v BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [51 f.]). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG v C BVerwGE 105, 328 [333 f.] = Buchholz Prüfungswesen Nr. 384, m. w. N.; BVerwG v B juris; BVerwG v C Buchholz Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, 915 [920]; BVerwG v C BVerwGE 109, 211 = Buchholz Prüfungswesen Nr. 396). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als brauchbar zu bewerten ist (BVerwG v C BVerwGE 105, 328 [334] = Buchholz Prüfungswesen Nr. 384). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (zusammenfassend: BVerwG v B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 = Buchholz Prüfungswesen Nr. 406). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG v BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [53 ff.]; zum ganzen ebenso z. B. BVerwG v C Buchholz Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, 443; BVerwG v B Buchholz Prüfungswesen Nr. 385; zusammenfassend: BVerwG v B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 = Buchholz Prüfungswesen Nr. 406). Die wissenschaftlichfachlichen Wertungen können vom Gericht stärker, wenn auch nicht vollständig, überprüft werden. Eine fachliche Antwort lässt sich bei entsprechendem Fachwissen als richtig, falsch oder bei bestehenden Unklarheiten zumindest als vertretbar bezeichnen. Ob eine als falsch bewertete Lösung diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht gegebenenfalls durch Sachverständige klären. Bei der Beurteilung juristischer Fachfragen, insbesondere bei juristischen Staatsprüfungen, ist allerdings in aller Regel von der erforderlichen Qualifikation und Fachkompetenz der Verwaltungsgerichte auszugehen (BVerwG v C 38/92 - NVwZ 1993, 686 = BayVBl 1993, 504 = Buchholz Prüfungswesen Nr. 314; BVerwG v B 44/98 - NVwZ 1999, 187 = Buchholz Prüfungswesen Nr. 390; VG Berlin v A juris). Das Gericht hat jedoch die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG v BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 [48]). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch

4 so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG v C 35/92 - BVerwGE 92, 132). Ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (BVerwG v C 5/93 - DVBl 1994, 1356 = Buchholz Prüfungswesen Nr. 329). Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG v B 28/98 - juris). II. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die gegen die Klausurbewertungen erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen. 1. Bewertung der Klausur 1 Die zivilrechtliche Klausur 1 wurde von beiden Prüfern mit 4 Punkten bewertet. Nach der Aufgabenstellung war die vollständige Entscheidung eines Gerichts zu fertigen (also einschließlich Tatbestand). a) Die erste Einwendung wendet sich gegen die Prüferbemerkung, dass im unstreitigen Teil des Tatbestands der Auszug der Zeugin E.M. aus der Ehewohnung und das Datum hierzu fehle (Gliederungspunkt C.II.7. des Begründungsblatts). Die Klägerin ist der Meinung, dass dieser Umstand durch ihre Formulierungen ( damalige Ehefrau auf Seite 3 der Klausur) ausreichend deutlich gemacht werde. Diese Einwendung hat keinen Erfolg. Die Prüferbemerkung fehlt ist insoweit richtig. Die Klägerin erwähnt den fraglichen Umstand nur indirekt, wenn sie auf Seite 1 unten ihrer Klausur schreibt: Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil blieb erfolglos. Die Vollstreckungsschuldnerin gab an, der jetzt streitgegenständliche Pkw sei im Besitz des inzwischen von ihr getrennt lebenden Beklagten. Es überschreitet nicht den Prüferspielraum, wenn der Prüfer gerade bei einem nicht allzu komplizierten Sachverhalt erwartet, dass der gefertigte Tatbestand genau und vollständig ist und alle Angaben enthält, die für die Entscheidung erheblich sein können. Außerdem hat der Erstprüfer mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 klargestellt, dass er die Angabe des Trennungszeitpunktes der Ehegatten lediglich wegen der Vollständigkeit der Darstellung erwartet und es sich bei diesem Gesichtspunkt lediglich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt hat, der auf die Bewertung der Arbeit letztlich keine Auswirkungen hatte. Damit würde es auch an der Kausalität eines Bewertungsfehlers für die Gesamtbewertung der Klausur fehlen. b) Weiter beanstandet die Klägerin, dass die Korrektoren sehr viele Fehlzeichen beim streitigen Teil des Tatbestands angebracht hätten. Sie habe den wesentlichen Punkt, nämlich den Sicherungsübereignungsvertrag des Klausurklägers mit der Zeugin E.M., erwähnt und sei auch auf das Vorbringen zum gutgläubigen Erwerb eingegangen. Die weiteren Fehlzeichen seien nicht angebracht, weil der Tatbestand möglichst kurz zu halten und die Klägerin dieser Anforderung nachgekommen sei. Die Einwendung bezieht sich auf den Gliederungspunkt C.II. Streitiges Vorbringen Kläger auf dem Begründungsblatt. Hier sind neun einzelne Punkte aus dem streitigen Klägervorbringen aufgelistet; die beiden von der Klägerin genannten Gesichtspunkte sind mit einem Häkchen bzw. mit der Bemerkung ungenau versehen, bei den übrigen ist ein fehlt -Zeichen angebracht. Auch diese Einwendung ist unbegründet. Nach 313 Abs. 2 ZPO sind die Darstellungen im Tatbestand eines Urteils nicht kurz, sondern knapp zu halten. In jedem Fall ist der wesentliche Inhalt darzustellen, und zwar auch des streitigen Vortrags der

5 Beteiligten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hätten zu jedem der aufgeführten Punkte jeweils knappe Ausführungen genügt, wären aber auch notwendig gewesen, um die rechtlichen Argumente des Klausurklägers und damit den Streitstand im Sinn des 313 Abs. 2 ZPO darzustellen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Korrektoren eine Wiedergabe dieser Punkte im Tatbestand beim streitigen Klägervorbringen erwartet haben. 2. Bewertung der Klausur 9 Die öffentlich-rechtliche Klausur 9 wurde von beiden Korrektoren mit 6 Punkten bewertet. Zu fertigen war ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Zusammenhang mit einem Leistungsbescheid, mit dem eine Subventionsleistung von einem Dritten, der einen Schuldbeitritt erklärt hatte, zurückgefordert wurde. Die Einwendung der Klägerin richtet sich dagegen, dass die Korrektoren erwartet hätten, die Rechtmäßigkeit der (ursprünglichen) Zuwendung zu prüfen, und zwar im konkreten Fall die bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit bzw. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beiden mit der Subvention geförderten Baumaßnahmen an der in der Aufgabenstellung beschriebenen Ski- und Berghütte. Die Rechtmäßigkeit der Zuwendung sei aber für Art. 49a BayVwVfG nicht von Relevanz. Der Meinung des Erstkorrektors im Nachprüfungsverfahren, dass die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides zumindest im Hilfsgutachten ausführlich und nicht lediglich ansatzweise und rudimentär hätte erörtert werden müssen, sei entgegenzuhalten, dass dies gerade nicht notwendig gewesen sei, denn auf die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides komme es nicht an. Somit sei der Zuwendungsbescheid zwar im Hilfsgutachten anzusprechen gewesen, was die Klägerin auch getan habe, eine ausführliche Erörterung sei insoweit jedoch nicht veranlasst gewesen. Es spricht vieles dafür, die Rechtmäßigkeit der Subvention - zu der insbesondere die baurechtliche Zulässigkeit der geförderten Baumaßnahme gehört - bereits im Urteil anzusprechen, da die Rechtmäßigkeit des Schuldbeitritts von der Rechtmäßigkeit der Zuwendung abhängig sein könnte (siehe hierzu BVerwG, U.v C 19/10 - BVerwGE 139, 135, hier insbes. juris-rn. 28); das Bundesverwaltungsgericht geht offenbar trotz des eindeutigen Wortlauts des Art. 49a BayVwVfG für diese Sonderfälle (Klausurkläger war in den vorangegangenen Verfahren nicht Beteiligter) von einem Ermessen (zumindest Auswahlermessen) aus und die Rechtmäßigkeit der Zuwendung könnte Auswirkungen auf das Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG haben. Jedenfalls aber sind diese Fragen in der Aufgabenstellung ausdrücklich aufgeworfen worden (siehe Seite 4 Absatz 2 der Aufgabe) und daher gemäß dem Bearbeitervermerk spätestens im Hilfsgutachten zu behandeln. Genau dieses haben die Prüfer erwartet; sie haben - wie sich aus den Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren eindeutig ergibt - nicht beanstandet, dass diese Fragen etwa an der systematisch falschen Stelle abgehandelt worden wären. Auch in der Klagebegründung wird eingeräumt, dass die baurechtlichen Fragen des Zuwendungsbescheids im Hilfsgutachten anzusprechen waren, was die Klägerin ja auch getan habe. Im Ergebnis wendet sich die Klägerin somit dagegen, dass die Korrektoren die Behandlung dieser Probleme als fehlt gewertet haben, weil sie der Meinung ist, dass eine ausführlichere Erörterung, als sie sie vorgenommen hat, nicht veranlasst gewesen sei. Diese Meinung trifft jedoch nicht zu. Die Klägerin hat die aufgeworfenen Probleme letztlich gar nicht erörtert. Auf Seite 13 ihrer Klausur bringt sie unter der Überschrift Hilfsgutachten /Rechtmäßigkeit der Bewilligung lediglich einige Stichpunkte, vor allem Rechtsvorschriften aus der Bayer. Bauordnung und dem Baugesetzbuch. Sie hat nicht erklärt, was sie prüft; es findet sich keine Subsumtion, erst recht keine Erörterung der aufgeworfenen Fragen. Die Klägerin behandelt zum Beispiel nicht die sich hier aufdrängende Frage nach einer möglichen Privilegierung der Baumaßnahme nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (siehe hierzu BVerwG, B.v B 74/99 - NVwZ 2000, 140, hier juris-rn. 6-9); sie hat diese Vorschrift offensichtlich gar nicht gesehen, da sie in ihren Stichpunkten lediglich 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB erwähnt.

6 Zum Teil ist nicht einmal erkennbar, ob sie die Voraussetzungen der stichpunktartig genannten Rechtsvorschriften bejaht oder verneint. Eine sachgemäße Erörterung dieser Probleme konnten die Prüfer aber ohne Verstoß gegen den Prüferspielraum erwarten. Die Prüferbemerkung, dass eine solche Erörterung fehlt, ist richtig. Auch diese Einwendung bleibt somit erfolglos. Die Klage war damit mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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