Arzneimittelsteuerung & Grünklick. AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
|
|
- Erich Möller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arzneimittelsteuerung & Grünklick AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 1
2 Hausarztvertrag in Niedersachsen Vertrag besteht seit Einschreibung und Teilnahme ab Vertrag nach 73 b SGB zwischen der AOKN und den Hausarztverbänden in Niedersachsen & Braunschweig sowie der KVN Die Einschreibung und Teilnehmerverwaltung erfolgt im KVN Portal Pay for Performance Anlage seit technische Umsetzung seit Q AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 2
3 eingeschriebene Versicherte AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 3
4 Ziele und Herausforderungen Inhalte von Selektivverträgen können nur sinnvoll durch technische Unterstützung umgesetzt werden Der praktische Ablauf in einer Hausarztpraxis darf nicht negativ beeinflusst werden Ausstattung der Arztpraxen sehr heterogen Wunsch der Patienten vs. Vergütung der Ärzte Unterschied zwischen Theorie und Praxis Kommunikation durch unterschiedliche Interessen herausfordernd AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 4
5 Vertragsanlage 5 des Hausarztvertrages Pay for Performance (P4P) Erfolgsabhängige Vergütung P4P Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg durch Steuerung Maßnahmen zur Zielerreichung Rabattverträge & MeToo Zielwerte für Arzneimittelverordnungen wurden vereinbart Bei Zielerreichung erfolgt eine prozentuale Beteiligung an der Einsparung Vorabvergütung je Quartal bei arztindividueller Grünklickquote Ab 80 % = 2,00 je eingeschriebenen Versicherten Ab 85 % = 4,00 je eingeschriebenen Versicherten Ab 90 % = 6,00 je eingeschriebenen Versicherten AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 5
6 Teilnahmevoraussetzungen Die P4P-Vertragsanlage des Hausarztvertrages wird auf Basis der S3C-Schnittstelle der gevko GmbH umgesetzt S3C-Schnittstelle ist vertraglich geregelt Voraussetzung für eine Teilnahme des Arztes ist der Einsatz eines Softwaremoduls, dass die Arzneimittelverordnung durch Farbhinweise beinhaltet und den Export der Verordnungsdaten an die KV Niedersachsen ermöglicht Teilnahme freiwillig Teilnahme des Arztes an der P4P-Vertragsanlage ist somit abhängig von der Bereitschaft des Arztes das Modul zu erwerben und des AIS-Herstellers, die S3C-Schnittstelle in die Arztinformationssysteme (AIS) einzubauen und sich von der gevko GmbH zertifizieren zu lassen AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 6
7 Prozessablauf Erwerb und Installation einer entsprechenden Softwarelizenz bei dem jeweiligen AIS-Anbieter Regelmäßige und zeitnahe Installation der Updates (Quartalszyklus), um immer die aktuellsten Arzneimittelinformationen zu haben Arzt verordnet Arzneimittel durch Softwareunterstützung mit Farbmarkierungen (grün/rot/weiß) Die Therapiefreiheit des Arztes wird nicht beeinträchtigt Alle AOK-Patienten sollen mit dem Softwaremodul gesteuert werden, nicht nur im Hausarztvertrag eingeschriebene Patienten, danach ermittelt sich auch die Grünklickquote Es gibt keine vertragliche Regelung zu aut idem AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 7
8 Prozessablauf Nach Quartalsende muss der Arzt die Verordnungsdaten des zurückliegenden Quartals als Datei exportieren und an die KVN senden Kein Patientenbezug (Datenschutz) Exportierte Daten LANR und BSNR Verordnungsdatum Alle vom Arzt ausgestellten Arzneimittelverordnungen für AOK- Versicherte inkl. gültiger Pharmazentralnummer (PZN) Alle vom Arzt ausgestellten Arzneimittelverordnungen über einen Wirkstoff (Verordnungen von Rezepturen werden nicht übermittelt) Zeitpunkt und Version der verwendeten Praxissoftware Frist: spätestens 6 Werktage nach Ende des Quartals (Ausschlussfrist) AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 8
9 Prozessablauf Art des Verordnungsdatenexportes Online-Systeme: Direkt aus dem AIS an den definierten Pfad im KVN-Portal Offline-Systeme: Daten auf Datenträger speichern (Stick o.ä.) und von einem Onlinerechner an KVN senden KVN berechnet die Grünklickquote (GKQ) und honoriert die Ärzte KVN verbindet die Exportdaten des Arztes über die PZN mit der Referenzdatei der AOK-Arzneimittelsteuerung, so dass eindeutig zu identifizieren ist, welches Arzneimittel zu welchem Zeitpunkt grün war Definition Grünklick-/ Rabattquote = Rabatt-Arzneimittel / rabattfähiger Markt plus Metoo-Liste KV Nordrhein KVN übermittelt der AOK Niedersachsen nach der Abrechnung die Rohdaten aller Ärzte sowie die berechneten Grünklickquoten zur Plausibilisierung mit den Abrechnungsdaten der Apotheken Bei Abweichungen von mehr als 3 % ist eine Korrektur möglich AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 9
10 Herausforderungen in der Praxis Arzt KVN HÄV Zahlreiche Akteure am Prozess mit unterschiedlichen Information erschweren eine Fehleranalyse AOKN gevko AIS Hersteller AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 10
11 Arzneimittelmodul p4p / Grünklickquote Entwicklung Teilnehmer P4P-Grünklick AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 11
12 Zertifizierte AIS-Systeme für P4P-Vertragsanlage Duria seit Q Duria Medatixx seit Q x.concept, x.comfort, x.isynet Indamed seit Q Medical Office MMI seit Q MMI PharmindexPro PROFIMED seit Q PROFIMED CompuGroup seit Q TurboMed, MEDISTAR, ALBIS, CompuMed-M1 S3 seit Q S3 Quincy Win AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 12
13 Historie Grünklick Gespräche in Niedersachsen mit unterschiedlichen beteiligten zur technischen Umsetzung von Selektivverträgen seit 2008 Erster Arzt in Niedersachsen mit S3C Modul Q In den Folgequartalen sind weitere Module in den Einsatz gekommen Zur Zeit setzen 19 % der aktiven in Ärzte in Nds. die Schnittstelle ein Die Hausärzteverbände werben seit Beginn aktiv für die technische Umsetzung Die AOKN unterstützt die Implementierung durch regelmäßige Kampagnen der Arztpartnerberater bei teilnehmenden Hausärzten AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 13
14 Arzneimittelmodul p4p / Grünklickquote Entwicklung Teilnehmer P4P-Grünklick AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 14
15 Arzneimittelmodul p4p / Grünklickquote Entwicklung Grünklickquoten Durchschnittsquoten Anzahl Ärzte 2013Q1 77,48% Q2 50,61% Q3 48,16% Q4 75,50% Q1 86,68% Q1 84,20% 530 Ärzte benötigen in der Regel ein Startquartal um die Quoten zu erreichen Jedes Quartal wurde ein neues Softwarehaus zugelassen AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 15
16 Arzneimittelmodul p4p / Grünklickquote Ergebnisse Grünklickquoten Q (= 76 %) der teilnehmenden Ärzte erreichen GKQ 130 (= 24 %) der teilnehmenden Ärzte verfehlen GKQ Die Erreichung der Quoten ist unabhängig vom jeweiligen Softwareanbieter AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 16
17 Historie Grünklick Basis bildet die Vertragsanlage zur Refinanzierung der HzV Gesteuert werden insbesondere Rabattarzneimittel und Metoo Arzneimittel Kontinuierliche Weiterentwicklung der praktischen Umsetzung durch alle Beteiligten Fehlerquellen sind durch die hohe Anzahl an Prozessbeteiligten schwierig zu identifizieren Teilweise sind Ärzte durch negative Erfahrungen geprägt AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 17
18 Historie Anforderungskatalog zur Umsetzung über S3C-Schnittstelle Einführung von Gültigkeitszeiträumen Abhängig von den Verhandlungen der Rabattverträge Aktivierung von Farbhinweisen für alle Versicherten unabhängig von der Vertragsteilnahme Hinweistexte MeToo Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung Hohes Einsparpotential und maßgeblich für die Wirtschaftlichkeit Einführung neuer Funktionen zur Verbesserung der Bedienung auf Wunsch der Ärztevertreter in Nds. Optionale Veröffentlichung der Grünklickquotenberechnung Unterschiede zwischen Berechnung & Vergütung Einführung von Hinweistexten zur Verbesserung der Information der Ärzte bei Änderung der Rabattvertragspartner (verschiedene Fallkonstellationen) AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 18
Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware
Zuschlag Rationale Pharmakotherapie Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mittels einer Vertragssoftware Die ärztliche Hoheit und Verantwortung bei der Verordnung bleibt voll gewahrt. Der HAUSARZT
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der BIG direkt gesund in BW
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe
MehrAnlage 4 Vergütung 2017
Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung
MehrArzneimittelsteuerung & Grünklick. Kooperation gevkocgm
Arzneimittelsteuerung & Grünklick Kooperation gevkocgm Themen I Unternehmensvorstellung: CompuGroup Medical II Überblick: HzVbei der CGM III Grünklick Niedersachsen: Eine Zusammenarbeit auf dem Weg zum
Mehr1. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem
1. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der AOK Bremen/Bremerhaven vom 23. Dezember 2009 Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe
MehrHzV-Vertrag gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der hkk Erste Gesundheit im KV Bezirk Bremen Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe
MehrAnlage 1 Anlage 1 Anlage 1 HzV-Abrechnungssoftware Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungska- talog Vertragssoftware ) dieser Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung, Nutzung und Zulassung der Vertragssoftware gemäß 8 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe von 4 dieser Anlage 1 aktualisierte
Mehr"AOK - Hausarztvertrag"
2. Nachtrag zum Vertrag über die hausärztliche Versorgung nach 73b Abs. 4 Satz 35GB V "AOK - Hausarztvertrag" zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg - Voigt - Str. 15 60325 Frankfurt am
MehrIT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge
gevko - Gesundheit Versorgung Kommunikation IT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge Antworten auf häufig gestellte Fragen Stand: 28. Juni 2011 1. Was sind Selektivverträge?...3 2. Warum hat
MehrA A!" (Stand ) Ergebnisorientierte Vergütung Pay for performance (P4P) Leistungsbereich Arzneimittel. 1 Ziel des P4P
A A!" () Ergebnisorientierte Vergütung Pay for performance (P4P) Leistungsbereich Arzneimittel 1 Ziel des P4P Über das P4P Arzneimittel soll eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Versorgung mit
MehrDie Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen. ARMIN Unterstützung durch die CompuGroup Medical Arztinformationssysteme
Die Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen ARMIN Unterstützung durch die CompuGroup Medical Arztinformationssysteme Themen I Ausgangssituation IIVom Konzept bis zur Umsetzung: Die Zusammenarbeit von
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V mit der DAK Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der GWQ Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe
MehrEK-HzV-Vertrag gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Bremen Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe
MehrDie Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.
Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der
MehrAnhang 3 zu Anlage 12
Qualitätszuschläge Rationale Pharmakotherapie Die Vertragspartner streben durch diesen Vertrag die Umsetzung einer Rationalen Pharmakotherapie an. Die ärztliche Hoheit und Verantwortung bei der Verordnung
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V zwischen der Knappschaft und dem Sächsischen Hausärzteverband e.v.
Diese regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe von
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 S. 1 SGB V Anlage 1
Vertragssoftware Diese regelt die Anforderungen an die Erstellung, Nutzung und Zulassung der Vertragssoftware gemäß 8 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe von 4 dieser aktualisierte
MehrAnlage 1 Anlage Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungskatalog Vertragssoftware
Diese regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe von
MehrLeitfaden zur Berechnung der Pharmaquoten in den 73c Verträgen AOK BW und Bosch BKK
Leitfaden zur Berechnung der Pharmaquoten in den 73c Verträgen AOK BW und Bosch BKK Inhaltsverzeichnis: 1. Informationen zur Pharmaquotenberechnung 2. Beispiele der Darstellung in der Software 3. Grün-Quote
MehrAnlage 1 Vertragssoftware
Anlage 1 Vertragssoftware Diese Anlage 1 zum HzV-Vertrag regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 11 Abs. 2 des HzV-Vertrages.
MehrLeitfaden zur Berechnung der Pharmaquoten in den 73c / 140a Verträgen AOK BW und Bosch BKK
Leitfaden zur Berechnung der Pharmaquoten in den 73c / 140a Verträgen AOK BW und Bosch BKK Inhaltsverzeichnis: 1. Informationen zur Pharmaquotenberechnung 2. Beispiele der Darstellung in der Software
Mehrsowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband
Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB
MehrDie Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.
Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen- Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V Anlage 1 mit der AOK Die Gesundheitskasse in Hessen
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Zulassung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 HzV-Vertrag. Sie wird durch fortlaufend nach Maßgabe von
MehrAnlage 1 Anlage 1 Anlage 1 1 Vertragssoftware Anlage 1 Anforderungskatalog Vertragssoftware Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Zulassung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 des HzV-Vertrages und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufend
MehrAnlage 8a Abrechnung und Vergütung Ärzte
Abrechnung und Vergütung Ärzte I.1. Grundsätze der Abrechnung Die Vertragspartner vereinbaren auf der Grundlage von 13 des Vertrages für die nachstehend aufgeführten vertraglichen Leistungen folgende Vergütungen.
MehrVertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit spectrumk Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 8 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe
MehrBildnachweis: KVNO. Statistik Top 10 der installierten Systeme in den Fachgruppen der KV Nordrhein Quartal 3/18
Bildnachweis: KVNO Statistik Top 10 der installierten Systeme in den Fachgruppen der KV Nordrhein Quartal 3/18 Stand 28.12.2018 2 Inhaltsverzeichnis Anästhesisten 3 Augenärzte 3 Chirurgen 4 Gynäkologen
Mehr1 Vertragssoftware. Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Berlin Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 9 Abs. 2 des HzV-Vertrages. Sie wird durch fortlaufende nach Maßgabe
MehrModifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)
Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der Fassung des 1. Nachtrages zwischen der AOK PLUS die
MehrELEKTRONISCHER ARZTBRIEF PER KV-CONNECT STAND DER ERPROBUNG UND AUSBLICK STEFFEN KRUHL (KVTG)
ELEKTRONISCHER ARZTBRIEF PER KV-CONNECT STAND DER ERPROBUNG UND AUSBLICK STEFFEN KRUHL (KVTG) DER EARZTBRIEF VIA KV-CONNECT FELDTEST MIT ARZTNETZEN - AUSGANGSÜBERLEGUNGEN Feldtest in bestehenden Versorgungsstrukturen
MehrVereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom ( Medikations- Check ) zwischen
Vereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom 24.06.2009 ( Medikations- Check ) zwischen der IKK gesund plus in Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrÄrztliche Anleitung zum Selbstmanagement zur Fußgesundheit von Diabetikern im Rahmen der HzV
Lesefassung der Anlage 15 zum Vertrag über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V Ärztliche Anleitung zum Selbstmanagement zur Fußgesundheit von Diabetikern im Rahmen der HzV Präambel Der Diabetes
MehrVertrag zur Besonderen Versorgung TeleArzt gemäß 140a SGB V Anlage 8. Vertragssoftware
Vertragssoftware Diese Anlage 8 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 9 des BV-Vertrages. Sie werden durch fortlaufend nach Maßgabe von 4 dieser Anlage 8 aktualisierte
MehrONLINE ARZT-ZU-ARZT-KOMMUNIKATION
ONLINE ARZT-ZU-ARZT-KOMMUNIKATION ELEKTRONISCHER VERSAND DER ARZTBRIEFE ÜBER DAS SICHERE NETZ DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNGEN ZUM EINSTIEG Die KV Telematik GmbH hat ihren Standort in Berlin und ist
MehrHZV UPDATE - DOKUMENTATION
HZV UPDATE - DOKUMENTATION Hausarztzentrierte Versorgung BKK Nordrhein Inhaltsverzeichnis 1 Leistungskatalog aktualisieren... 2 2 Vertreterschein bei beantragtem Arztwechsel... 3 3 Anzeige der Patienten
MehrVisioDok Version 4.2.8111
Release Notes VisioDok Version 4.2.8111 Copyright 2015 MicroNova AG 1 All Rights Reserved Inhaltsverzeichnis 1 Release Version... 3 1.1 Unterstützte Plattformen... 3 1.2 Update-Hinweis... 3 2 Unterstützte
MehrIT-gestützte Umsetzung der Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen (ARMIN) in Ihrer Praxis
IT-gestützte Umsetzung der Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen (ARMIN) in Ihrer Praxis 1 Inhalt 1. Definition und Funktion von S3C... Seite 5 2. Funktionsweisen im Modell ARMIN... Seite 7 3. Vorteile
Mehr2. Nachtrag. zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom in der Fassung des 1. Nachtrages vom
2. Nachtrag zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V vom 01.06.2008 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 01.11.2010 zwischen der der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten
MehrDIE SCHNITTSTELLE IN DER PRAXIS
0.2 ZUKUNFT UND TECHNOLOGIE DIE SCHNITTSTELLE IN DER PRAXIS Selektivverträge sind weiter auf dem Vormarsch. Damit die Verträge auch einhalten, was sie versprechen, müssen ihre Prozesse reibungslos funktionieren.
MehrBenutzeranleitung zur Webanwendung Hausarztvertrag mit der AOK Niedersachsen
Benutzeranleitung zur Webanwendung Hausarztvertrag mit der AOK Niedersachsen Stand: 22.12.2014 Version: 1.1 Zur weiteren Unterstützung steht Ihnen das Team Sonderverträge der KVN: Tel.: 0511-380-4888 Fax:
MehrPraxis-EDV-Zufriedenheitsbefragung Ergebnisse und Trends. HCC Better Care GmbH, Köln
Ergebnisse und Trends HCC Better Care GmbH, Köln Die Rahmendaten Kontinuierliche, nicht-repräsentative Erhebung 01-12/2014 Standardisierter Fragebogen Bei ärztlichen Fortbildungen und Seminaren Niedergelassene
MehrDer Hausarzt im Zentrum- Baden- Württembergs neuer Weg 3. Tag der Allgemeinmedizin Wien 24. April 2013
Der Hausarzt im Zentrum- Baden- Württembergs neuer Weg 3. Tag der Allgemeinmedizin Wien 24. April 2013 W. Niebling Albert- Ludwigs- Universität Freiburg HÄV Baden- Württemberg Agenda Hintergrund und Ausgangssituation
Mehr2. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem
2. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS
MehrFAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V
FAQ zum Vertrag über eine besondere psychotherapeutische Versorgung im ambulanten Bereich in Baden- Württemberg nach 140a SGB V (PT-Vertrag TK) Fragen zur Einschreibung von Versicherten... 3 Können auch
MehrNeuer Vertrag: Rabatlarzneimitlel der Techniker Krankenkasse (TK) ab dem nicht mehr richtgrößenrelevant
Kassenanlliche Vereinigung Rerlin. Masurenallee 6A. 14057 Rerlin An alle im Bereich der KV Berlin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften Medizinischen Versorgungszentren
MehrS3C Hausarztzentrierte Versorgung AOK Bremen (Niedersachsen) Stand September Seite 1
S3C Hausarztzentrierte Versorgung AOK Bremen (Niedersachsen) Stand September 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Freischaltung und Aktivierung... 3 1.1 Vertrag freischalten... 3 1.1.1 Weg 1... 3 1.1.2 Weg
MehrAnlage 8a Abrechnung und Vergütung Ärzte
Anlage 8a Abrechnung und Vergütung Ärzte I.1. Grundsätze der Abrechnung Die Vertragspartner vereinbaren auf der Grundlage von 13 des Vertrages für die nachstehend aufgeführten vertraglichen Leistungen
MehrZwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse wird folgender 28. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart:. Hinweis: Die Erklärungsfrist
MehrFAQs zum Vertrag der Besonderen Versorgung Adipositas mit der BKK der Deutschen Bank
Kundenservice Kundenservice bcs best care solutions GmbH Kölner Landstraße 11 40591 Düsseldorf Tel.: 0211 90 98 17 77 Fax.: 0211 90 98 17 78 per Mail: info@bestcaresolutions.de Homepage: www.bestcaresolutions.de
MehrFacharztvertrag Kardiologie AOK Baden-Württemberg
Facharztvertrag Kardiologie AOK Baden-Württemberg Neuerungen (Auszug aus der Gesamtdokumentation) Stand: September 2010 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Muster 10... 3 2 Abrechnung... 3 2.1 HZV Abrechnung...
MehrLV Bremen - Prozesse & Vertragssoftware. Bremen, 28. April 2010
LV Bremen - Prozesse & Vertragssoftware Bremen, 28. April 2010 1 Agenda Arzteinschreibung & Änderungen im Arztbestand Versicherteneinschreibung & Änderungen im Versichertenbestand Abrechnung Vertragssoftware,
MehrPROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten
PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten Inhaltsverzeichnis 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes... 2 1.1 Einschreibung der Hausärzte... 2 1.1.1 Versendung
MehrAnlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen
Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrFAQs Versicherte zur Hausarztzentrierten Versorgung
Seite 1 von 5 FAQs Versicherte zur Hausarztzentrierten Versorgung - AOK-HausarztProgramm genannt - erstellt am: 20.12.2012 Warum bietet die AOK Hessen das HausarztProgramm an?... 2 Muss ich am Vertrag/Programm
MehrAnlage 8a Abrechnung und Vergütung Ärzte
Anlage 8a Abrechnung und Vergütung Ärzte I.1. Grundsätze der Abrechnung (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) Die Vertragspartner vereinbaren auf der Grundlage von 13 des Vertrages für die nachstehend aufgeführten
MehrHausarztzentrierte Versorgung BKK-LV Nord
Hausarztzentrierte Versorgung BKK-LV Nord Neuerungen (Auszug aus der Gesamtdokumentation) Stand September 2010 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Leistungskatalog aktualisieren... 3 2 Aktualisiertes Prüfmodul
MehrAnlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike )
Anlage 5 Förderung einer qualitätsgesicherten, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung im Bereich der Biologika/Biosimilars ( Biolike ) zum Vertrag nach 140a SGB V zur Verbesserung und Förderung
Mehr(4) Anhand dieser Evidenzbewertungen wurden die geprüften Wirkstoffe als Standard, als Reserve oder als Nachrangig zu verordnen eingestuft.
Anlage 10 Medikationskatalog Abschnitt I Zweck und Inhalt (1) Der Medikationskatalog bietet eine Entscheidungshilfe für den Arzt, die ihn indikationsbezogen im Hinblick auf eine evidenzbasierte, sichere
MehrDie Anforderungen an die Praxisausstattung bestehen aus folgender Basisausstattung der Arztpraxis:
Praxisausstattung I. Abschnitt - Mindestanforderungen Die Anforderungen an die Praxisausstattung bestehen aus folgender Basisausstattung der Arztpraxis: 1. Blutzuckermessgerät 2. EKG-Rekorder 3. Spirometer
MehrVersorgungssteuerung AOK Sachsen-Anhalt. Stand März Seite 1
Versorgungssteuerung AOK Sachsen-Anhalt Stand März 2013 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Versorgungssteuerung AOK Sachsen-Anhalt - Freischaltung... 3 2 Asynchrone Leistungen... 5 3 Statistik Ziffernstatistik...
MehrQualitätsanforderungen an teilnehmende Hausärzte, u.a.
Qualitätsanforderungen an teilnehmende Hausärzte, u.a. Die Berechtigung zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung gemäß 5 Abs. 6 Psychotherapie-Vereinbarung; Vertragsärzte. Innerhalb von 3
MehrIntegrierte Versorgung Pflegeheim (IVP) Vorstellung des Vertrages
Vorstellung des Vertrages Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 5 6 7 Gründe für IVP Erfahrungen Informationen zum Versorgungsnetz IVP Bewerbung als Versorgungsnetz IVP Aufgaben HZV-Ärzte Einschreibung Versicherte
MehrHausarztzentrierte Versorgung (HzV) in Berlin
Berlin, 25. März 2013 Hausarztzentrierte Versorgung (HzV) in Berlin Übersicht der Themen: 1) Vorteile einer Teilnahme am HzV-Vertrag 2) Bereinigung mit der KV Berlin 3) Sonderkonditionen Vertragssoftware
MehrUmsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)
Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem
MehrNutzung der BDT-Schnittstelle zur Erhebung hausärztlicher Routinedaten für die Versorgungsforschung
Nutzung der BDT-Schnittstelle zur Erhebung hausärztlicher Routinedaten für die Versorgungsforschung RKI, Berlin, 18.10.2011 Markus Kersting kersting.markus@mh-hannover.de Johannes Hauswaldt hauswaldt.johannes@mh-hannover.de
MehrVereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018
Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen Stand 1. Januar 2018 Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Hanseatische Krankenkasse (HEK)
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
Mehr3. ein Versicherungsverhältnis des teilnehmenden Versicherten bei der AOK PLUS am Tag der Leistungserbringung besteht und
Anlage 6 Vergütung (1) Es gelten folgende Vergütungsgrundsätze und Vergütungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch der ÄRZTE nach den Absätzen 2 bis 5. Eine Vergütung nach diesem Vertrag kommt nur
MehrModellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung (ARMIN ARzneiMittelINitiative Sachsen-Thüringen)
Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung (ARMIN ARzneiMittelINitiative Sachsen-Thüringen) Prof. Dr. med. Guido Noelle, gevko Gesundheitstelematik und Mehrwertdienste, Berlin
MehrÜbersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen
Übersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen Primärkassen: AOK, Knappschaft, SVLFG, IKK und BKK: Die Preisberechnung für Blutzuckerteststreifen erfolgt auf Basis: AEK (gem. Lauer-Taxe") zzgl. 7,00
MehrRheumaAktiv Sachsen. Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen
RheumaAktiv Sachsen Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen Leipzig, 14. Mai 2011 Anja Schemken Versorgungsmanagement als unverzichtbare Aufgabe der AOK PLUS Im Vergleich
MehrVertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der IKK classic in Bremen Anlage 1
Diese Anlage 1 regelt die Anforderungen an die Erstellung und Nutzung der Vertragssoftware gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 und ihre Zulassung gemäß 9 Abs. 2 des HzV-Vertrages sowie der Nutzung des HZV Online Key
MehrPraxis-EDV-Zufriedenheitsbefragung 2013. Ergebnisse und Trends. HCC Better Care GmbH, Köln
Ergebnisse und Trends HCC Better Care GmbH, Köln Die Rahmendaten Kontinuierliche, nicht-repräsentative Erhebung 01-12/2013 Standardisierter Fragebogen Bei ärztlichen Fortbildungen und Seminaren Niedergelassene
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 20. Dezember 2010 in der Fassung
MehrVisioDok Version Update Fachmodule
Release Notes VisioDok Version 4.1.7528 Update Fachmodule Copyright 2015 MicroNova AG 1 All Rights Reserved Inhaltsverzeichnis 1 Release Version... 3 1.1 Unterstützte Plattformen... 3 1.2 Update-Hinweis...
MehrWas kommt bei Teilnahme auf Sie zu? vergütet extrabudgetär. rechnet gegenüber der KV ab. behandelt, koordiniert, dokumentiert
Weitere Verbesserung der Behandlung von Diabetikern in AOK PLUS Bereich Telefon: 0180 2 47 10 00* Telefax: 0180 2 47 10 01* (* 6 Cent pro Anruf/Fax (rund um die Uhr) aus dem deutschen Festnetz, per Handy
MehrSoftwarekosten-Übersicht
Softwarekosten-Übersicht für Vertragssoftware Die Softwarekosten-Übersicht für Vertragssoftware weist die Kosten auf, die vom Hersteller gegenüber einem Arzt/einer Arztpraxis erhoben werden. Die nachstehenden
Mehr5. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem
5. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS
MehrDer Arzneimittelmarkt im Jahr 2008
IGES Arzneimittel-Atlas 2009 Der Arzneimittelmarkt im Jahr 2008 Prof. Dr. Bertram Häussler IGES Institut 23. Juli 2009, Berlin Haus der Bundespressekonferenz I G E S I n s t i t ut G m bh w w w. i ges.de
MehrIT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge
IT-Initiative der AOK für effiziente Selektivverträge Dienstag, 28. Juni 2011, Berlin Pressegespräch AOK-Bundesverband Statement Karsten Knöppler Leiter des Geschäftsbereiches gevko der AOK Systems GmbH
MehrAnderungsvereinbarung vom Zwischen
Anderungsvereinbarung vom 01. 01. 2016 Zwischen AOK Baden-Württemberg Presselstraße 19, 70191 Stuttgart vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Christopher Hermann ("AOK") ^tk Dl«Owundhrtttkaua,
Mehrzwischen der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, Eisenberg - nachfolgend AOK RPS genannt sowie dem
Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit Blutzuckerteststreifen (Arzneimittelliefervertrag mit den Primärkassen 01.10.2006 in der jeweils aktuell gültigen Fassung)
MehrRechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft
Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft Andreas Hering AOK NORDWEST Geschäftsbereich Ambulante Versorgung 30.05.2015 Rechtliche Aspekte Selektivverträge ( 73 a, 140 ff. SGB V) Keine
MehrSondervertrag nach 73c SGBV in der KV Bremen. Vorstellung des Vertrages Ergebnisse nach 1 Jahr
Sondervertrag nach 73c SGBV in der KV Bremen Vorstellung des Vertrages Ergebnisse nach 1 Jahr Die Ausgangssituation in Bremen (6 ambulant tätige internist. Rheumatologen/> 800.000 Einwohner Einzugsgebiet
MehrHausarztzentrierte Versorgung AOK Nordrhein Neuerungen (Auszug aus der Gesamtdokumentation)
Hausarztzentrierte Versorgung AOK Nordrhein Neuerungen (Auszug aus der Gesamtdokumentation) Stand: Juni 2013 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 ALBIS Version und HÄVG-Prüfmodul... 3 2 ALBIS Version und telemed.net...
MehrS3C Wirkstoffverordnung und Medikationskatalog Thüringen und Thüringen (Ergänzung) Stand Dezember Seite 1
S3C Wirkstoffverordnung und Medikationskatalog Thüringen und Thüringen (Ergänzung) Stand Dezember 2014 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Freischaltung und Aktivierung... 3 1.1 Dialog zur Aktivierung der Softwareprobe...
MehrInhalt 1. Warum IVP? 2. Ziele 3. Teilnahmevoraussetzungen Ärzte 4. Bilid l ung Verso r ungsnetzw zw k
Integrierte Versorgung Pflegeheim (IVP) Vorstellung des Vertrages 1 Inhalt 1. Warum IVP? 2. Ziele 3. Teilnahmevoraussetzungen Ärzte 4. Bildung Versorgungsnetzwerk 5. Aufgaben HZV-Ärzte 6. Einschreibung
MehrIntegrierter Versorgungsvertrag Osteoporose 140 a-d SGB V zwischen Bund der Osteologen-Barmer-GEK in Niedersachsen. Dr. Winfried Demary 4.5.
Integrierter Versorgungsvertrag Osteoporose 140 a-d SGB V zwischen Bund der Osteologen-Barmer-GEK in Niedersachsen Dr. Winfried Demary 4.5.2013 Ursprung 140 SGB V-Vertrag zw. Klinik der Fürstenhof Bad
MehrPrimärsystem-Integration des Medikationsplans mit Akzeptanzuntersuchung (PRIMA)
Primärsystem-Integration des Medikationsplans mit Akzeptanzuntersuchung (PRIMA) Kommunikation zwischen Arzt und Apotheker anhand des Medikationsplans Dr. Ann Kathrin Strunz, Dr. Christiane Eickhoff, Dr.
MehrTeilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten
PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten Inhaltsverzeichnis 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes 2 1.1 Einschreibung der Hausärzte 2 1.1.1 Versendung des
Mehr7. Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)
7. Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der rechtsbereinigten Fassung sowie der 6. Modifikation
MehrVertrag zur Intergierten Versorgung mit der BARMER GEK und der Versorgungslandschaft Rheuma GmbH nach 140 a SGB V. Für Hausärzte
Vertrag zur Intergierten Versorgung mit der BARMER GEK und der Versorgungslandschaft Rheuma GmbH nach 140 a SGB V Für Hausärzte Stand: 01.07.2015 Agenda 1. Eckdaten und Vorteile 2. Ablauf der Teilnahme
Mehr