BERLIN - INTERN DER INFOBRIEF

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1 BERLIN - INTERN DER INFOBRIEF der LANDESGRUPPE BRANDENBURG der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Mitglieder: Michael Stübgen, MdB (Vorsitzender der Landesgruppe) Jens Koeppen, MdB (Stellvertretender Vorsitzender) Uwe Feiler, MdB Hans-Georg von der Marwitz, MdB Martin Patzelt, MdB Jana Schimke, MdB Sebastian Steineke, MdB Dr. Klaus-Peter Schulze, MdB Nr. 42/ 2016 (21. Oktober 2016) Inhaltsverzeichnis: 1. Vorwort des Landesgruppenvorsitzenden 2. Einigung bei Bund-Länder-Finanzbeziehungen 3. Bundestag beschließt Flexi-Rente 4. Bundestag beschließt Neureglung der Arbeitnehmerüberlassung 5. Kurz notiert Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde, am gestrigen Donnerstag hat sich in Potsdam der Verein: "Bürgernahes Brandenburg - Verein für Erhalt und Stärkung unserer Landkreise, Städte und Gemeinden" gegründet, der sich um die ins Leben gerufene Volksinitiative organisatorisch kümmern wird. Die CDU als stärkste kommunale Kraft in Brandenburg macht gemeinsam mit FDP und Freien Wähler mobil gegen die unsägliche Kreisgebietsreform der rot/roten Landesregierung. Ziel ist es, mit einer Volksinitiative dafür zu sorgen, dass die völlig verfehlte Kreisreform und damit Zwangsfusionen und Zentralismus gestoppt werden. Am 1. November 2016 findet um Uhr die Erstunterzeichnung der Unterschriftenliste Am Alten Markt 1, Potsdam (Bittschriftenlinde am Landtag) statt. Ab diesem Zeitpunkt geht es darum, im ersten Schritt auf dem Weg zur Volksinitiative möglichst rasch die notwendigen Unterschriften zusammenzutragen. Die entsprechenden

2 Informationsmaterialien und die Unterschriftenlisten werden spätestens ab diesem Tag verfügbar sein und aktiv verbreitet. Auf der Website können Sie alle notwendigen Informationen zum Verein und zur Initiative finden. Machen Sie mit und leisten Sie Ihren Beitrag dazu, der Volksinitiative zum Erfolg zu verhelfen und viel wichtiger: Sorgen Sie dafür, dass die von Rot/Rot aus rein machtpolitischen Erwägungen heraus geplante Zerstörung gewachsener kommunalpolitischer Strukturen in Brandenburg verhindert wird. Ihr Michael Stübgen, MdB Landesgruppenvorsitzender 2. Einigung bei Bund-Länder-Finanzbeziehungen Am vergangenen Freitag haben sich Bund und Länder auf die Neureglungen ihrer Finanzbeziehungen ab dem Jahr 2020 geeinigt. Folgender Beschluss wurde gefasst: A.) Bund-Länder-Finanzbeziehungen Bund und Länder vereinbaren, die Neuordnung ihrer Finanzbeziehungen mit folgenden Eckpunkten auf der Grundlage der beiliegenden Tabelle umzusetzen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist (Grundlage ist die Steuerschätzung Mai 2016 für das Jahr 2019). Der Länderfinanzausgleich wird in seiner jetzigen Form abgeschafft. Damit entfällt auch der Umsatzsteuervorwegausgleich. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt, jedoch modifiziert durch Zu- und Abschläge entsprechend der Finanzkraft. Im Ergebnis erfolgt ein Ausgleich der Finanzkraft zukünftig im Wesentlichen bereits im Rahmen der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer. Die Länder erhalten einen zusätzlichen Festbetrag von 2,6 Mrd. sowie zusätzliche Umsatzsteuerpunkte im Gegenwert von 1,42 Mrd.. Der Angleichungsgrad und der Tarif der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden auf 99,75 % des Durchschnitts zu 80 % erhöht. Der Tarif zur Berechnung der Zu- und Abschlagsbeträge bei der Umsatzsteuerverteilung wird linear gestaltet und auf 63 % festgesetzt. Die kommunale Finanzkraft wird zur Berechnung der Finanzkraft eines Landes zu 75 % einbezogen. Die Einwohnerwertungen für die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen bleiben unverändert, ebenfalls die von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Es werden Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Finanzkraftunterschiede auf Gemeindeebene in verfassungsrechtlich abgesicherter Form in Höhe von ca. 1,5 Mrd. (Schätzung Mai 2016 für 2019) gewährt. Dabei wird die unterdurchschnittliche Gemeindefinanzkraft zu 53,5 % bezogen auf die Lücke bis 80 % des Durchschnitts der Gemeindesteuerkraft ausgeglichen. Die SoBEZ für die neuen Länder enden Die Instrumente, die helfen, regionale Ungleichgewichte unter den Ländern auszutarieren (SoBEZ für Kosten der politischen Führung, SoBEZ für strukturelle Arbeitslosigkeit, Finanzierungshilfen zur Abgeltung der Hafenlasten) werden fortgeführt. Brandenburg erhält zusätzliche SoBEZ für Kosten der politischen Führung in Höhe von 11 Mio.. Die Forschungsförderung des Bundes nach Art. 91b GG erfolgt nicht nach den Kriterien einer gleichmäßigen Verteilung. Um für leistungsschwache Länder einen Ausgleich zu gewährleisten, wird eine 2

3 Bundesergänzungs-zuweisung für Forschungsförderung eingeführt. Dabei werden 35 % der Differenz zu 95 % des Länderdurchschnitts der Nettozuflüsse aufgefüllt. Die Forschungs-BEZ werden zusätzlich zu den bisherigen Forschungsausgaben des Bundes geleistet und gehen nicht zu Lasten der Forschungsförderung für die Länder. Die Förderabgabe wird im Wesentlichen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhoben. Sie ist mit erheblichen Belastungen der Länder verbunden. Deshalb wird sie zukünftig bei der Berechnung der Finanzkraft zu 33 % angesetzt. Es werden zur besonderen Entlastung dem Saarland und der Freien Hansestadt Bremen Sanierungshilfen in Höhe von insgesamt 800 Mio. gewährt. Das Bundesprogramm GVFG wird dauerhaft fortgeführt. Mit der Umsetzung aller beschriebenen Elemente im Rahmen einer Gesamteinigung werden die Länder in beträchtlichem Umfang finanziell entlastet. Dabei wird auch den Belangen der finanzschwachen Länder Rechnung getragen. Durch die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen steht kein Land finanziell schlechter da als ohne die Neuordnung. Stärkung des Stabilitätsrates Der Stabilitätsrat überwacht künftig auch die Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder. Mit der Ausweitung der Zuständigkeiten des Stabilitätsrates wird der Stabilitätsrat mit den zu seiner Aufgabenwahrnehmung notwendigen Kompetenzen ausgestattet. Die Analyse erfolgt dabei anhand einer vergleichbaren Datenbasis, die sich an den europäischen Vorgaben und Verfahren orientiert. Bund und Länder werden unverzüglich die oben genannten Elemente mit dem Ziel konkretisieren, das Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zügig einzuleiten. Gleiches gilt für die weiteren von diesem Beschluss ausgelösten Verfassungsänderungen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs betonen die Notwendigkeit, bei der erforderlichen Anpassung des Grundgesetzes den bislang in Artikel 107 GG verankerten angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder auch künftig sicherzustellen, und dabei unter anderem den zusätzlichen Ausgleich der unterschiedlichen gemeindlichen Finanzkraft im Grundgesetz zu regeln. Dies ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu konkretisieren. B.) Maßnahmen für die Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat Bund und Länder stimmen überein, dass die folgenden Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, die Aufgabenerledigung im Bundesstaat zu optimieren. Es besteht Einigkeit, dass die näheren Ausgestaltungen intensiver und konstruktiver Diskussion bedürfen. Diese werden vom Chef BK mit der Chefin und den Chefs der Staats- und Senatskanzleien geführt. Soweit nicht anders geregelt, erfolgt die Finanzierung entsprechend den Zuständigkeiten. 1. Infrastrukturgesellschaft Verkehr Reform der Bundesauftragsverwaltung mit Fokus auf Bundesautobahnen und Übernahme in die Bundesverwaltung (übrige Bundesfernstraßen opt out). Es soll eine unter staatlicher Regelung stehende privatrechtlich organisierte Infrastrukturgesellschaft Verkehr eingesetzt und das unveräußerliche Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen im Grundgesetz festgeschrieben werden. Dazu entsprechende Ermächtigungen in Art. 90 GG. Eckpunkte für die Ausgestaltung sind festzulegen (u.a. Zeitplan, Regelungen in der Übergangsphase, Übergang von Personal-, Pensions- und Sachmitteln). Dabei sollen die Interessen der Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort beachtet werden. Die Personalvertretungen werden eingebunden. 3

4 1.) Digitalisierung Die Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung werden für alle Bürger/innen und die Wirtschaft über ein vom Bund errichtetes zentrales Bürgerportal erreichbar gemacht, über das auch die Länder ihre online Dienstleistungen bereitzustellen haben. Zur Erhöhung der onlinefähigen Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung wird beim IT-Planungsrat für die Weiterentwicklung der IT-Verfahren ein Budget bereitgestellt. Der Bund wird in Kürze ein Open Data Gesetz für seinen Kompetenzbereich vorlegen. Die Länder werden in ihrer Zuständigkeit - soweit noch nicht geschehen - ebenfalls Open Data Gesetze erlassen und dabei das Ziel verfolgen, in Anlehnung an die Bundesregelung bundesweit vergleichbare Standards für den Zugang zu öffentlichen Datenpools zu erreichen. 2.) Besserer Förderung von Investitionen Die Möglichkeiten zur zielgerichteten und effizienten Förderung von Investitionen in gesamtstaatlich bedeutsamen Bereichen sollen verbessert werden. Der Bund erhält dazu mehr Steuerungs-rechte bei Finanzhilfen. Grundgesetzliche Erweiterung der Mitfinanzierungskompetenzen des Bundes im Bereich der kommunalen Bildungs-Infrastruktur für finanzschwache Kommunen. Dabei erfolgt eine Orientierung an dem bisher laufenden Bundesprogramm. 4. Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben Die Verankerung von Erhebungsrechten des Bundesrechnungs-hofes erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Landesrechnungshof in der Landesverwaltung bei den grundgesetzlichen Mischfinanzierungstatbeständen (Gemeinschaftsaufgaben Art. 91 a und 91 b GG; Finanzhilfen nach Art. 104 b GG; Entflechtungsmittel; ebenso Regelung in vorstehender Ziffer 3). 5. Stärkung der Rechte des Bundes in der Steuerverwaltung Beim IT-Einsatz in der Steuerverwaltung der Länder erhält der Bund ein erweitertes Weisungsrecht zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes. Der Bund erhält im Bereich der Steuerverwaltung ein stärkeres allgemeines fachliches Weisungsrecht, soweit nicht die Mehrheit der Länder widerspricht. Verbesserung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Steuerbetruges, insbesondere des Umsatzsteuerbetruges. Die Position des Bundes wird durch Änderung/Ergänzung des Verwaltungsabkommens KONSENS gestärkt. Der Bund wird künftig in Art. 108 GG ermächtigt, etwaige Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Besteuerung im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern länderübergreifend zu übertragen. Bund und Länder werden ihre Zusammenarbeit bei der Überwachung der Geldwäschegesetze verbessern. 6) Unterhaltsvorschuss Bund und Länder verständigen sich darauf, beim Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2017 die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die Bezugsdauergrenze aufzuheben sowie auf die dazu erforderliche Finanzierung. Zu den finanziellen Belastungen der Länder besteht noch Beratungsbedarf mit dem Bund. 7. Die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen gilt unbefristet, es sei denn, dass mindestens drei Länder oder der Bund nach 2030 eine Neuordnung einfordern. Bis zur einvernehmlichen Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen, höchstens jedoch für 5 Jahre, gelten die alten Regeln fort. 8. Darüber hinaus muss aus Sicht der Länder auch über ihren Wunsch diskutiert werden, bestehende Kredite der Länder gemeinsam mit dem Bund zu prolongieren. Protokollerklärung Thüringen In der Ermächtigung des Art. 90 GG soll aus Sicht des Freistaats Thüringen geregelt werden, dass das unveräußerliche und vollständige Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen sowie an der Infrastrukturgesellschaft Verkehr festgeschrieben werden soll. Zudem sollte hinsichtlich der Rechtsform der Infrastrukturgesellschaft neben der privatrechtlichen Form auch die Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) geprüft werden. 4

5 Protokollerklärung Baden-Württemberg Die Aufnahme insbesondere von Ziffer 3 Möglichkeiten zur besseren Förderung von Investitionen als Möglichkeit zur besseren Aufgabenerledigung des Bundes beinhaltet keine generelle Zustimmung des Landes Baden-Württemberg zu der dort angestrebten Grundgesetzänderung und pauschalen Öffnung des Artikels 104 b des Grundgesetzes und zu einer Aufhebung des so genannten Kooperationsverbotes zwischen Bund und Ländern im Bereich der Bildung. Baden-Württemberg lehnt ein allgemeines fachliches Weisungsrecht des Bundes im Bereich der Steuerverwaltung ab. 3. Bundestag beschließt Flexi-Rente Der Deutsche Bundestag hat heute in 2./3. Lesung die sogenannte Flexi-Rente beschlossen. Mit diesem Gesetz flexibilisieren wir auf Initiative der Union den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand. Die Bevölkerungsgruppe der 55- bis unter 65-Jährigen hat in den vergangenen Jahren zugenommen und wird auch in den nächsten zehn Jahren weiter wachsen. Die Menschen werden immer älter und bleiben dabei gesund. Daher wundert es nicht, dass viele Menschen gerne über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus weiter am Berufsleben teilnehmen wollen. Wir haben die Ergebnisse der Koalitionsarbeitsgruppe umgesetzt, die auf unser Betreiben hin eingerichtet worden war. Arbeitnehmer können künftig ab dem Alter von 63 Jahren eine Teilrente stufenlos wählen und so bei reduzierter Arbeitszeit weiter im Beruf stehen. Gleichzeitig erweitern wir die Grenze des Zuverdienstes, den bereits in die Rente übergetretene Personen erwirtschaften dürfen und regeln Fragen, die deren Weiterbeschäftigung betreffen. Zudem zielt das Gesetz durch neue Regelungen darauf, Weiterbeschäftigung durch Prävention und Reha-Maßnahmen zu erreichen. Erläuterung der bestehenden und neuen Regelungen im Einzelnen: 3.1. Wie ist der Hinzuverdienst zur Altersrente bisher geregelt? Ob Rentner neben ihrer Altersrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente gekürzt wird, ist abhängig von ihrem Alter. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen sie unbegrenzt hinzuverdienen. Die Regelaltersrente steigt seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre an. Für 1951 Geborene, die in diesem Jahr 65 werden, liegt sie bei 65 Jahren und fünf Monaten. Ab dem Jahr 2031 wird sie für 1964 oder später Geborene bei 67 Jahren liegen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 450 Euro im Monat. Zweimal pro Kalenderjahr darf der doppelte Betrag, also 900 Euro, verdient werden. Bei einem höheren Verdienst reduziert sich die Rente in Stufen auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente. Auf welche Stufe die Rente gekürzt wird, ist abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes. Dabei gelten für die einzelnen Teilrentenstufen individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Diese berechnen sich nach dem persönlichen Verdienst des Rentners in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Übersteigt der Hinzuverdienst eine Grenze auch nur um einen Cent, wird die Rente auf die nächst niedrigere Stufe und schließlich auf null gekürzt. Beispiel Axel B. lebt und arbeitet in Hamburg. Er hat 35 Jahre lang ein durchschnittliches Einkommen von zuletzt Euro im Monat erzielt. Die ungekürzte Rente beträgt Euro. Da er die Rente 36 Monate vorzeitig bezieht, wird seine Rente um 10,8 Prozent gemindert. Sie beträgt dann 950 Euro brutto (ohne Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Axel B. möchte seine Beschäftigung nicht aufgeben, plant diese jedoch auf die Hälfte zu verringern. Sein Hinzuverdienst neben der Rente beträgt dann nur noch Euro. Damit übersteigt sein Hinzuverdienst jedoch sowohl die Grenze für eine volle Rente als auch für eine Rente in Höhe von zwei Dritteln. Nach den Regelungen über den Hinzuverdienst hat er Anspruch auf eine halbe Rente. Die Rente beträgt daher mit 475 Euro die Hälfte seiner vollen Altersrente. 5

6 3.2. Wie soll der Hinzuverdienst zur Altersrente in Zukunft geregelt werden? Zukünftig sollen Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Die bisherige monatliche Grenze von 450 Euro wird aufgegeben. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Beispiel Basierend auf einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von Euro beträgt der jährliche Hinzuverdienst von Axel B. neben der vorgezogenen Altersrente Euro. Hiervon bleiben Euro anrechnungsfrei. Von den verbliebenen Euro werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von Euro im Jahr beziehungsweise 394 Euro im Monat. Die volle Altersrente von 950 Euro verringert sich durch den Hinzuverdienst um 394 Euro auf 556 Euro Wird der einmal festgestellte Hinzuverdienst überprüft? Zur Bestimmung des Hinzuverdienstes prognostiziert die Deutsche Rentenversicherung zu jedem 1. Juli eines Jahres den voraussichtlichen Verdienst im laufenden und im folgenden Jahr, stellt ihn jeweils der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von Euro gegenüber und setzt die Rente für die Zeit ab 1. Juli und ab kommenden 1. Januar fest. Die Einkommensprognosen für das Vorjahr werden zum darauf folgenden 1. Juli mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst rückschauend centgenau verglichen ( Spitzabrechnung ) und die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes neu berechnet. Gegebenenfalls entstehende Überzahlungen werden zurückgefordert, Nachzahlungen werden ausgezahlt. Gleichzeitig wird für die nächsten zwölf Monate eine neue Prognose erstellt Was passiert, wenn ich über das reguläre Rentenalter hinaus arbeite, ohne Rente zu beziehen? Wie viel bringt mir das mehr an Rente? Für jeden Monat, den ein Versicherter über das reguläre Rentenalter hinaus arbeitet und keine Rente bezieht, gibt es einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent. Wer seine Rente um ein Jahr aufschiebt, erhält also allein dafür einen Zuschlag von 6 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die weitere Beitragszahlung. Beispiel Ein Durchschnittsverdiener, der bei Erreichen der regulären Altersgrenze 45 Jahre Beiträge gezahlt hat, würde aktuell eine monatliche Bruttorente in Höhe von 1.370,25 Euro in den alten Bundesländern erhalten. Schiebt er seinen Renteneintritt um zwei Jahre auf und arbeitet weiter, beliefe sich sein Rentenanspruch nach heutigen Werten auf 1.602,89 Euro. Das entspricht einer Erhöhung um rund 17 Prozent. Die reguläre Altersgrenze liegt für den Jahrgang 1951 bei 65 Jahren und 5 Monaten Muss ich zurzeit Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn ich über das reguläre Rentenalter hinaus neben der Altersrente weiter arbeite? Wer über das reguläre Rentenalter hinaus noch arbeitet und bereits eine Altersrente bezieht, muss keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen. Bei einer Beschäftigung muss allerdings der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen. Die Rente erhöht sich dadurch jedoch nicht Wie soll sich eine Beschäftigung neben der Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Flexirentengesetz künftig auswirken? Bezieher einer Rente sollen nach Erreichen der Regelaltersgrenze zukünftig durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, während einer Beschäftigung Arbeitnehmerbeiträge zur 6

7 Rentenversicherung zu entrichten. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge soll sich die Rente einmal jährlich erhöhen. Beispiel Clemens D. hat neben seiner Rente vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 ein monatliches Einkommen in Höhe des halben Durchschnittsverdienstes von aktuell Euro erzielt. Hierauf hat er neben seinem Arbeitgeber auch selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Ab 1. Juli 2019 würde sich seine Rente daher nach heutigen Werten um 15,23 Euro erhöhen Aktuell können Versicherte Abschläge mit einer Sonderzahlung ausgleichen. Dies kann aktuell frühestens ab dem Alter von 55 Jahren geschehen. Welche Neuregelungen sind in dem Gesetzentwurf enthalten? Wie erhalte ich Informationen über die Höhe des Ausgleichsbetrags. Ein Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Wer bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente in Anspruch nehmen möchte, kann mögliche Rentenabschläge durch eine Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgleichen. Dies ist derzeit ab einem Alter von 55 Jahren möglich. In dem in der Koalition verabschiedeten Gesetzentwurf ist vorgesehen, diese Grenze auf das Alter 50 Jahre abzusenken. Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnommen werden. Sie wird auf Antrag vom Rentenversicherungsträger erstellt und enthält die voraussichtliche Höhe der Altersrente, abgestellt auf den beabsichtigten, vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig gezahlt werden könnte. Beispiele Bei einer Bruttorente von 800 Euro im Monat in den alten Bundesländern und einem Jahr vorzeitigem Rentenbeginn (Rentenminderung 3,6 Prozent oder 28,80 Euro) müsste zum vollen Ausgleich der Rentenminderung ein Betrag von rund Euro in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Bei Euro Rente und zwei Jahren vorzeitigem Rentenbeginn (Minderung 7,2 Prozent oder 72 Euro) sind rund Euro aufzuwenden. Wer bei einer Rente von Euro monatlich drei Jahre früher in Rente gehen möchte, kann 130 Euro Rentenminderung (10,8 Prozent) durch rund Euro ausgleichen. Wer wissen möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine zusätzliche Zahlung von Beiträgen lohnt, sollte sich von seinem Rentenversicherungsträger individuell beraten lassen. 4. Bundestag beschließt Neureglung der Arbeitnehmerüberlassung Mit dem Gesetz, dass der Deutsche Bundestag am heutigen Tag beschlossen hat, wird in der Arbeitnehmerüberlassung eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie eine Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes gegenüber den Stammarbeitnehmern nach 9 Monaten eingeführt. Abweichungen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen durch Tarifverträge möglich. Darüber hinaus wird eine Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei den Schwellenwerten im Betriebsverfassungsgesetz eingeführt und klargestellt, wie das Arbeitnehmerverhältnis in Abgrenzung zu einem Werk- oder Dienstleistungsverhältnis zu definieren ist. Um darüber hinaus den Missbrauch bei Werk- und Dienstvertragskonstellationen vorzubeugen, soll der Arbeitgeber künftig von vornherein festlegen müssen, ob der Arbeitnehmer per Zeitarbeit beschäftigt wird. Das Gesetz soll am 1. April 2017 in Kraft treten, womit auch die Stichtagsregelung in der Zeitarbeit beginnt, die für die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer und der gleichen Entlohnung (Equal Pay) relevant ist. Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in 7

8 den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld. Daher schafft der Gesetzentwurf auch hier die Möglichkeit, vom Grundsatz der gleichen Bezahlung länger abzuweichen, wenn Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche bestehen. Diese Branchenzuschlagstarifverträge müssen jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen. Und zweitens muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird. Durch die stufenweise Erhöhung profitieren insbesondere Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit einer kürzeren Einsatzdauer. Diese Regelung bildet einen Anreiz zum Abschluss sowie zur Weiterentwicklung von Tarifverträgen. Zweiter wichtiger Baustein ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssen Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, so müssen sie vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Auch nicht tarifgebundene Entleiher erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist. Legt der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, können tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Legt der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (z.b. "48 Monate"), können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen. Mehr Flexibilität gibt es also nur, wenn Schutz und Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sozialpartnerschaftlich vereinbart werden. Diese Regelung soll dazu führen, dass in Einsatzbranchen, in denen es bisher keine Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Leiharbeitskräften gibt, diese vermehrt abgeschlossen werden. De facto haben sich viele Probleme der Leiharbeit mittlerweile in den Bereich der teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträge verlagert. Ein Kernproblem ist, dass Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden können, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert wird. Die vorgesehenen Regelungen ändern das insbesondere durch die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und die damit verbundene Abschaffung der sog. "Vorratsverleiherlaubnis". Damit wird Arbeitgebern, die vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, die Möglichkeit entzogen, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit "umzudeklarieren" und damit zu legalisieren. Ehrliche Arbeitgeber erhalten mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Denn das Gesetz definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, in dem es hierzu die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festschreibt. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbständigen Dienst- oder Werkverträgen verhindert werden. Die Regelung orientiert sich an dem Vorschlag des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die sinnvolle Arbeitsteilung wird nicht eingeschränkt, da eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles maßgeblich bleibt, aber Missbrauch wird in Zukunft erschwert. 8

9 5. Kurz notiert 5.1. Geburtenziffer 2015: Erstmals seit 33 Jahren bei 1,50 Kindern je Frau Die zusammengefasste Geburtenziffer erreichte 2015 in Deutschland 1,50 Kinder je Frau. Ein ähnlich hoher Wert wurde nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zuletzt 1982 für das Gebiet des heutigen Deutschlands mit 1,51 Kindern je Frau nachgewiesen. Im Jahr 2015 wurden im Vergleich zur Geburtenziffer 2014 von 1,47 Kindern je Frau 27 Babys pro Frauen mehr geboren. Die seit 2012 beobachtete positive Entwicklung setzte sich damit fort. Der Zuwachs ist 2015 allerdings nur halb so stark ausgefallen wie im Jahr 2014 mit einem Plus von 56 Geborenen pro Frauen. Vor allem bei den Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit nahm die Geburtenziffer nur geringfügig von 1,42 Kindern je Frau im Jahr 2014 auf 1,43 Kinder je Frau im Jahr 2015 zu. Bei den Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit stieg sie dagegen deutlich von 1,86 auf 1,95 Kinder je Frau und trug damit zum Anstieg der zusammengefassten Geburtenziffer aller Frauen wesentlich bei. In 13 Bundesländern nahm die Geburtenziffer 2015 zu. Lediglich in Berlin ist sie unverändert geblieben sowie in Brandenburg und Niedersachsen geringfügig gesunken. In den ostdeutschen Bundesländern war sie mit 1,56 Kindern je Frau höher als im Westen Deutschlands (1,50). Das Land mit der höchsten zusammengefassten Geburtenziffer von 1,59 Kindern je Frau war Sachsen. Die niedrigste Geburtenziffer von 1,38 Kindern je Frau wies das Saarland auf. Das durchschnittliche Alter der Mütter bei Geburt des Kindes war 2015 mit 31 Jahren lediglich um einen knappen Monat höher als im Jahr Bei den Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit stieg es um rund 2 Monate auf gut 31 Jahre, bei den ausländischen Müttern sank es um etwa 3 Monate auf 30 Jahre. Die Mütter der Erstgeborenen waren 2015 durchschnittlich 29 Jahre und 7 Monate alt. Beim zweiten beziehungsweise dritten Kind waren die Mütter knapp 32 beziehungsweise 33 Jahre alt. Die zusammengefasste Geburtenziffer wird zur Beschreibung des aktuellen Geburtenverhaltens herangezogen. Sie gibt an, wie viele Kinder eine Frau im Laufe ihres Lebens bekommen würde, wenn ihr Geburtenverhalten so wäre, wie das aller Frauen zwischen 15 und 49 Jahren im jeweils betrachteten Jahr. Die Frage nach Zahl der Kinder, die Frauen im Laufe ihres Lebens tatsächlich bekommen haben, kann für Frauenjahrgänge beantwortet werden, die das Ende des gebärfähigen Alters erreicht haben, das statistisch mit 49 Jahren angesetzt wird. Im Jahr 2015 waren es die Frauen des Jahrgangs Ihre endgültige durchschnittliche Kinderzahl betrug 1,53 Kinder je Frau Öffentliches Finanzvermögen im Jahr 2015 um 3,1 % gestiegen Das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts (Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände und Sozialversicherung einschließlich aller Extrahaushalte) beim nicht-öffentlichen Bereich belief sich zum Jahresende 2015 auf 555,5 Milliarden Euro. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich damit das Finanzvermögen gegenüber den revidierten Ergebnissen zum 31. Dezember 2014 um 3,1 % beziehungsweise 16,6 Milliarden Euro erhöht. Zum nicht-öffentlichen Bereich zählen Kreditinstitute sowie der sonstige inländische (zum Beispiel private Unternehmen) und der sonstige ausländische Bereich. Das Finanzvermögen umfasst Bargeld und Einlagen, Wertpapiere, Ausleihungen beim nicht-öffentlichen Bereich sowie sonstige Forderungen. Nicht einbezogen werden Anteilsrechte und Finanzderivate. Aufgrund europäischer Vorgaben wird ab 2015 das Finanzvermögen aller Holdinggesellschaften des Staatsektors in die Vermögenstände einbezogen. Zu berücksichtigen ist, dass die Entwicklung beim Bund und den Ländern durch den Portfolioabbau bei den sogenannten Bad Banks geprägt wurde. Das Finanzvermögen des Bundes belief sich zum 31. Dezember 2015 auf 220,6 Milliarden Euro, dies entspricht einem Anstieg gegenüber dem Ende des Vorjahres um 8,0 Milliarden Euro beziehungsweise 3,7 %. Bei der Sozialversicherung gab es einen Zuwachs des Finanzvermögens um 2,3 % (+ 2,8 Milliarden Euro) 9

10 auf 125,6 Milliarden Euro. Im Gegensatz zu den anderen Ebenen des Öffentlichen Gesamthaushalts verringerte sich das Finanzvermögen der Länder im Vergleich zum 31. Dezember 2014 um 0,9 % beziehungsweise um 1,3 Milliarden Euro. Die Gemeinden/Gemeindeverbände konnten ihr Finanzvermögen dagegen um 10,3 % beziehungsweise 7,1 Milliarden Euro erhöhen. Ohne die neu berücksichtigten Holdinggesellschaften hätte der Zuwachs auf der Ebene der Gemeinden/Gemeindeverbände 7,2 % betragen. Die Entwicklung verlief in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich (jeweils Land und Gemeinden/Gemeindeverbände zusammen betrachtet): Die prozentual stärksten Zunahmen des Finanzvermögens gab es in Bremen (+ 35,2 %) und Sachsen-Anhalt (+ 24,8 %). Die größten Rückgänge waren in Rheinland-Pfalz ( 6,6 %) und Berlin ( 4,5 %). Die bedeutendste Art des Finanzvermögens war 2015 die Anlage in Bargeld und Einlagen. Diese Vermögensart stieg um 8,4 % auf 235,5 Milliarden Euro. Das Finanzvermögen an Wertpapieren nahm um 2,7 % auf 154,5 Milliarden Euro zu. Die Ausleihungen (vergebene Kredite) verringerten sich um 7,8 % auf 94,7 Milliarden Euro und die sonstigen Forderungen (einschließlich Forderungen gegenüber dem öffentlichen Bereich) stiegen um 3,3 % auf 70,8 Milliarden Euro EEG-Umlage beträgt im kommenden Jahr 6,88 ct/kwh Im kommenden Jahr beträgt die Umlage zur Deckung der Kosten der nach dem EEG vergüteten Stromeinspeisung 6,88ct/kWh. Die EEG-Umlage wird jährlich zum 15. Oktober für das folgende Kalenderjahr von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis von gutachterlichen Prognosen bekannt gegeben. Die Bundesnetzagentur überwacht die ordnungsgemäße Ermittlung. Für 2016 lag die Umlage bei 6,354 ct/kwh. Der Anstieg der Umlage für 2017 um 8,3 Prozent lässt sich insbesondere durch den Zubau Erneuerbarer Energien und den weiteren Rückgang der Großhandelsstrompreise erklären. Für das Jahr 2017 rechnen die Übertragungsnetzbetreiber mit einem weiteren Zubau von Erneuerbaren Anlagen in Höhe von MW. Dadurch steigt die erwartete Erzeugungsmenge aus Erneuerbaren Energien auf 187 TWh, was damit bereits über einem Drittel der für 2017 erwarteten deutschen Stromnachfrage entspricht. Insgesamt prognostizieren die Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2017 einen Gesamtvergütungsanspruch von Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Höhe von 29,5 Mrd. Euro. Dem stehen prognostizierte Vermarktungserlöse an der Strombörse in Höhe von rund 4,7 Mrd. Euro für den erneuerbaren Strom gegenüber. Für den Fall unerwartet hoher Vergütungszahlungen aufgrund nicht vorhersehbarer Effekte (z.b. aufgrund eines besonders sonnenreichen Jahres) und der natürlichen Saisonalität des Kontostandverlaufs enthält die EEG-Umlage auch im kommenden Jahr eine Liquiditätsreserve als Absicherung gegen mögliche Liquiditätsrisiken und negative Kontostände. Im Vergleich zum Vorjahr wurde sie durch die Übertragungsnetzbetreiber von 10 auf 6 Prozent abgesenkt, was den anhaltend hohen Kontoständen der letzten Jahre angemessen Rechnung trägt. Der Zubau der erneuerbaren Stromerzeugung geht in der Tendenz mit fallenden Großhandelsstrompreisen einher. Diese Preissenkung reduziert die Erlöse aus der Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber und die Direktvermarkter für den Erneuerbaren Strom. Dies wirkt sich zwar steigernd auf die EEG-Umlage aus, gleichzeitig sinken aber die Beschaffungskosten für Stromanbieter, was im Strompreis die zuletzt gestiegene EEG-Umlage ausgleicht. Seit 2013 entwickelt sich auch der durchschnittliche Strompreis für Haushaltskunden relativ stabil. Er betrug laut Erhebungen der Bundesnetzagentur 2013 noch 29,24 ct/kwh und liegt drei Jahre später 2016 nur zwei Prozent höher bei 29,80 ct/kwh (2014: 29,53 ct/kwh, 2015: 29,11 ct/kwh). Die Bundesnetzagentur empfiehlt den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern, weiterhin aktiv von den Möglichkeiten des wettbewerblichen deutschen Strommarktes Gebrauch zu machen. Wettbewerbsdruck sorgt dafür, dass sie von sinkenden Großhandelspreisen profitieren. Zuletzt haben immer noch über 30 Prozent der Kunden die vergleichsweise hohen Preise der Grundversorgung bezahlt. Stromkunden können oft Geld sparen, wenn sie ihren Stromanbieter wechseln und dafür sorgen, dass die fallenden Börsenstrompreise schneller an sie weitergegeben werden. Uwe Schüler, Landesgruppenreferent 10

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