Aktion amtsangemessene Besoldung Informationen zur weiteren Vorgehensweise für Musterverfahren:

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1 Aktion amtsangemessene Besoldung Informationen zur weiteren Vorgehensweise für Musterverfahren: Der Sächsische Richterverein wird Rechtsmittelverfahren seiner Mitglieder wegen einer Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation unterstützen. Hierzu hat der Sächsische Richterverein auf seiner Homepage einen Musterantrag eingestellt, der an die Bezügestelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen in Abhängigkeit vom Dienstort zu richten ist. Die zutreffende Adresse kann den jeweiligen Bezügemitteilungen entnommen werden. Die Adressen der drei Standorte des Landesamtes für Steuern und Finanzen lauten: Stauffenbergallee Dresden Brückenstraße Chemnitz Angerstraße Leipzig Zur Anspruchswahrung für Ansprüche im Haushaltsjahr 2011 wird empfohlen, spätestens bis Dezember 2011 einen Antrag bzw. anspruchswahrenden Widerspruch (s.u.) zu stellen bzw. einzulegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG stehen Beamten Ansprüche auf höhere Besoldung bei Obsiegen in einem Rechtsstreit erst ab dem Jahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit erstmals geltend gemacht haben (vgl. Urteil des BVerwG vom , Az. 2 C 16.07). Dem Richter obliegt insoweit eine Rügepflicht, untätig gebliebene Kolleginnen und Kollegen profitieren nicht rückwirkend von einer Entscheidung über eine zu geringe Besoldungshöhe (BVerfG, Beschluss vom , Az. 2 BvL 1/86 m.w.n.). Wer sich Besoldungsansprüche sichern will, muss sich daher noch im Jahr 2011 wehren. Wer später Widerspruch erhebt, verzichtet auf die mögliche Besoldungsdifferenz bis zur erstmaligen Besoldungsrüge Im Hinblick auf noch anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird sich der Sächsische Richterverein bemühen, mit dem Finanzministerium eine Vereinbarung zu finden, wonach mit Ausnahme von ausgesuchten Musterverfahren die übrigen Widersprüche und Rechtsbehelfe ruhend gestellt werden können. Hierzu ist allerdings zunächst erforderlich, das dem geschäftsführenden Vorstand des Sächsischen Richtervereins über die jeweiligen Bezirksgruppen mitgeteilt wird, ob von den

2 Mitgliedern ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und ob ggfs. Bereitschaft besteht, als Musterverfahren zu dienen. Um entscheiden zu können, welche Verfahren als Musterverfahren vom Sächsischen Richterverein unterstützt werden können, ist es ferner zweckdienlich, wenn kurze Angaben zum Familienstand (Verheiratet? Ehegatte auch im öffentlichen Dienst tätig? Anzahl der Kinder?) gemacht werden könnten. Da der Sächsische Richterverein die Verfahren rechtlich nur bedingt begleiten kann, wird empfohlen, spätestens im Klageverfahren mit Besoldungsfragen vertraute Rechtsanwaltskanzleien mit der Wahrnehmung der Interessen zu betrauen. Zum Verfahrensgang: (es wird dabei davon ausgegangen, dass das Verwaltungsverfahren erfolglos bleibt; es dürfte leider kaum davon auszugehen sein, dass die Bezügestelle dem Antrag auf amtsangemessene Besoldung stattgeben wird.) Grundsätzlich ist gemäß 54 Abs. 1 des Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BStG) für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen (vgl. auch 126 Abs. 3 des Ramengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts BRRG-, der zwar noch in Kraft ist, durch die obigen vorgehenden Neuregelungen des BStG für die Beamten und Richter der Länder jedoch weitgehend bedeutungslos geworden ist). Dies würde bedeuten, dass der Antrag auf amtsangemessene Besoldung zunächst mit Bescheid abgelehnt werden müsste, hiergegen sinnvollerweise unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Antrag Widerspruch eingelegt werden müsste und sodann ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen würde und danach Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden könnte. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom C 48/00 ausgeführt, dass vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage der Beamte die begehrte Leistung nicht zuvor bei seinem Dienstherrn zu beantragen braucht und der nach 126 Abs. 3 BRRG was sinngemäß auch für 54 Abs.1 und 2 BStG gelten wird vorgeschriebene Widerspruch auch unmittelbar gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden kann, die keine Verwaltungsakte sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang insoweit ausgeführt: Danach ist auch bei allgemeinen Leistungsklagen und bei Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis ein sonst nicht erforderliches Vorverfahren durchzuführen. Dieses beginnt gemäß 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs. Das Bundesverfassungsgericht, dem der Gesetzgeber mit Art. 9 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBVAnpG 99 uneingeschränkt gefolgt ist, hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen kann. Wenn es diejenigen Beamten für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber dem Dienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend gemacht haben, und die Dauer des notwendigen Vorverfahrens als unschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bezeichnet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.o. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.o. S. 330), setzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender Widerspruch

3 ohne einen vorherigen Antrag und dessen Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann. Denn ein dem Widerspruch notwendig vorgeschaltetes zusätzliches Verwaltungsverfahren könnte wegen dessen Dauer zu einer erheblichen Verkürzung des Anspruchs führen, obwohl der Beamte diesen zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und damit das zur Wahrung seines Anspruchs nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts wegen der "Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme" Erforderliche getan hat. Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage ( 75 VwGO) ändert daran nichts. Diese Klage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden ( 75 Satz 2 VwGO). Liefe die Dreimonatsfrist erst nach dem Ende des Haushaltsjahres ab, entfiele der Anspruch auf Nachzahlung für das gesamte verstrichene Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 11. Juli BvR 571/96 - (ZBR 1997, 90 f.) unter Hinweis auf den Beschluss vom 22. März 1990 (a.a.o. S. 369 f.) auch ausdrücklich ausgeführt, der Beamte könne gegen die unzureichende Besoldung unmittelbar Widerspruch einlegen ( 126 Abs. 3 BRRG) und nach erfolglosem Vorverfahren Klage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die Besoldungsfestsetzung verfassungswidrig sei. Die aus 126 Abs. 3 BRRG folgende Notwendigkeit eines Vorverfahrens bedeutet nur, dass der Beamte unabhängig von der Klageart und dem Vorliegen eines Verwaltungsakts vor Klageerhebung in jedem Falle Widerspruch einlegen muss. Für den Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungs- oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorauszugehen hat, bedarf es keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn. Ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann vielmehr unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht seit jeher ausgegangen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober BVerwG 6 C BVerwGE 36, 192 <199> und - BVerwG 6 C BVerwGE 36, 218 <219 ff.>, vom 8. Dezember BVerwG 6 C BVerwGE 41, 253 <255 ff.>, vom 22. Mai BVerwG 2 C BVerwGE 60, 144 <145 ff.>, vom 28. November BVerwG 2 C Buchholz NWLBG Nr. 9 S. 9 f. und vom 1. Juni BVerwG 2 C Buchholz Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13. November BVerwG 2 A DokBer B 1998, 107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung (vgl. Urteil vom 23. Oktober BVerwG 2 A Buchholz BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November BVerwG 2 C BVerwGE 49, 351 <357 f.>, vom 26. Juni BVerwG 2 C BVerwGE 60, 245 <251> und vom 10. Februar BVerwG 2 A Buchholz BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter unmittelbar mit dem Widerspruch "anfechten", um dem Erfordernis des Vorverfahrens ( 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen. Daran ist festzuhalten. Für die Besoldung, die Beamten, Richtern und Soldaten von Amts wegen zu gewähren ist, gilt nichts anderes. Die Besoldungsmitteilung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar. Nach der dargestellten Rechtsprechung des BVerwG bedarf es keines gesonderten Antrags auf einen Ablehnungsbescheid als Grundlage eines Widerspruchs. Der nach 54 Abs. 2 BStG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind. Wegen der sog. Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn wird allerdings auch vertreten, dass vor einem unmittelbaren Widerspruch ein Antrag zu stellen ist. Wer prozessuale Risiken vermeiden will, kann seinem Widerspruch einen Antrag voranstellen. Im Musterantrag des Sächsischen Richtervereins ist daher im letzten Absatz der Hinweis enthalten, den Antrag als anspruchswahrenden Widerspruch im vorgenannten Sinn zu behandeln. Folgt die Bezügestelle diesen Vorgaben, wird auf den Antrag direkt ein

4 Widerspruchsbescheid erlassen, der mit der Klage angefochten werden kann; sollte die Bezügestelle hingegen zunächst einen Ablehnungsbescheid erlassen, verbleibt es dabei, dass dann Widerspruch eingelegt werden müsste und vor Klageerhebung ein ablehnender Widerspruchsbescheid abzuwarten ist. Welchen Weg die Bezügestelle wählt, kann hier nicht gesagt werden, es sollte in jedem Fall der Rechtsbehelfsbelehrung in den zu erlassenden Bescheiden gefolgt werden. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Klagefrist von einem Monat zu beachten, vgl. 74 Abs. 1 VwGO. Das erfolglose beamtenrechtliche Vorverfahren ist kostenfrei, 80 Abs. 1 Satz 3, 2. HS VwVfG. Für die Kosten des Klageverfahrens gilt Folgendes: Für das Verfahren vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht fallen Gerichtskosten an. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach 52 Abs. 1, 34, 3 GKG i. V. m. Ziffer 5110 GKG-KV. Es fallen für den ersten Rechtszug drei volle Gebühren an. Maßstab für den Streitwert ist insoweit 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Abs. 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von Euro anzunehmen (Abs. 2). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. In Rechtsstreitigkeiten, die den Status der Beamten oder Richter betreffen, bestimmen die Absätze 5 und 6 den Streitwert allerdings spezialgesetzlich: Im Verfahren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist; in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehalts. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags. Ist mit einem in Verfahren

5 nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend. Derartige Verfahren betreffen allerdings den Gesamtstatus ( Begründung, Umwandlung etc ), was für die isolierte Frage der amtsangemessenen Alimentation aber nicht zutreffen dürfte. (vgl. auch Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Auflage 2009, 52 Rz. 9;10; Anh zu 52 Punkt 10.4) Nicht erfasst von 52 Abs. 5 und 6 GKG dürften daher Streitigkeiten sein, die nur einen sogenannten Teilstatus betreffen, z.b. Ansprüche auf erhöhte Versorgung oder Besoldung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 188). In diesen Fällen dürfte daher 52 Abs. 1 GKG zur Anwendung kommen mit der Folge, dass grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.o.) der Streitwert auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz festzulegen ist (vgl. Dörndorfer, a.a.o.). Da im Musterantrag aber kein konkreter bezifferter Betrag benannt wird, der einer amtsangemessenen Alimentation entspricht (und aus diesem Grund auch 52 Abs. 3 GKG nicht zur Anwendung kommen kann), und daher auch kein Differenzbetrag ermittelt werden kann, könnte es u.u. auch bei dem Auffangstreitwert des 52 Abs. 2 GKG verbleiben. Dies wird Ihnen im Ergebnis aber ein zu mandatierender Rechtsanwalt erläutern; ggfs. kann der Streitwert im Klageverfahren auch erst vorläufig angegeben werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Feststellungsklage nach 43 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom , Az. 2 C 34.01, Beschluss des BVerfG vom , AZ 2 BvL 3/08 bis 6/08.). Denn Ziel der Klage ist es, eine höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldung zu erstreiten, was mit einem Leistungs- oder Verpflichtungsantrag nicht erreicht werden kann. Es muss neben der Verfassungswidrigkeit der Überleitungsregelungen geltend gemacht werden, dass das Nettoeinkommen bei der Gesamtbetrachtung aller besoldungsrelevanten Regelungen zu niedrig bemessen ist. Da die Besoldung gesetzlich festgelegt ist, d.h. auch eine höhere Besoldung nur durch Gesetz bestimmt werden kann, kann das Verwaltungsgericht oder eine höhere Instanz nicht selbst eine höhere Besoldung zusprechen, sondern muss das Verfahren - sofern das Gericht eine Verfassungswidrigkeit feststellt - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Andreas Zimmer RiLSG

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