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1 Inhaltsverzeichnis Schweizer Motorbootausweis Kat. A...5 Grundsätzliches...6 Die theoretische Prüfung...6 Die praktische Prüfung...7 Prüfungsfahrt...8 Prüfungsabbruch...9 Bewertung der Prüfung...9 Inhaltsverzeichnis Seemannschaft...11 Das Motorschiff...12 Antriebsarten...15 Radeffekt...17 Rumpfformen...18 Vorgeschriebene Mindestausrüstung...19 Knoten...20 Rundtörn mit zwei halben Schlägen...20 Achterknoten...20 Einfacher und doppelter Schotstek...21 Kreuzknoten...21 Roringstek...22 Palstek...22 Mastwurf...23 Kopfschlag...23 Belegen des Schiffes...24 Kursbestimmung auf der Seekarte...26 Standortbestimmung durch Peilung...28 Schiffssicherheit...30 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen...31 Sturmwarndienst...32 Gefahr von Wasser im Schiff...33 Maschinenausfall...33 Schiff auf Grund setzen...33 Brandverhütung und bekämpfung...34 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen...35

2 Verhalten bei Unfällen...36 Erste Hilfe...36 Motorbootfahren...37 Grundsätzliches...38 Klarmachen des Schiffes zur Fahrt...38 Ablegen...39 Anlegen vorwärts im 45 -Winkel...40 Anlegen vorwärts im 90 -Winkel...41 Anlegen rückwärts im 45 -Winkel...42 Anlegen bei Strömung/ Fähren...43 Wenden auf engem Raum...44 Wenden am Steg (Aussenborder oder Z-Antrieb)...46 Wenden bei Strömung...47 Rückwärtsfahrt bei Strömung...47 Vorwärts in Liegeplatz/Box einfahren...48 Rückwärts in Liegeplatz/Box einfahren...50 Pfahlmanöver...52 Bojenmanöver...52 Rettungsmanöver Mann über Bord...53 Fahren von verschiedenen Kursen mit verschiedenen Geschwindigkeiten...56 Ankertypen...57 Ankermanöver über den Bug...58 Anker setzen...59 Anker lichten...59 Anlegen mit Buganker und Heckleinen...60 Anlegen mit Heckanker und Bugleinen...61 Befahren von Hafen- oder Steganlagen...62 Befahren von Strecken mit der Möglichkeit eines Überhol- und Ausweichmanövers...62 Inhaltsverzeichnis Schifffahrtszeichen/Schallzeichen...64 Allgemeines...65 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen...65 Hafeneinfahrten und Landestellen...66 Verbotszeichen...66 Gebotszeichen...67 Zeichen für Einschränkungen...67

3 Empfehlende Zeichen...67 Hinweiszeichen...68 Zusätzliche Schilder und Anschriften...68 Kennzeichnung der Untiefen und anderer Hindernisse...69 Fahrwasserbezeichnung...69 Ausgedehnte Hindernisse...70 Schallzeichen...71 Inhaltsverzeichnis Sichtzeichen...73 Sichtzeichen der Schiffe...74 Besondere Regeln...77 Sempachersee...78 Vierwaldstättersee...79 Zugersee...80 Hallwilersee...81 Zürichsee...82 Bernische Gewässer...83 Luganer- und Langensee...84 Bodensee...86 Rhein...88 Genfersee...89 Seemännisches Wörterbuch...91 Seenotsignale Schiffe in Not Manövrierunfähige Schiffe Notfallnummern...104

4 Prüfungsabbruch Abbruch wegen Verschulden des Kandidaten Die Prüfung wird abgebrochen: wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise Personen oder Güter in schwerer Weise gefährdet hat oder eine solche Situation durch das korrigierende Eingreifen des Prüfungsexperten vermieden werden musste wenn sich eine Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoss mit Sachschaden und/oder Personenschaden) bei rücksichtslosem Verhalten wenn Zweifel an der generellen Eignung zum Führen eines Schiffes aufkommen (Sucht, Krankheit, mangelnde Sehschärfe usw.) - in solchen Fällen ist die Zulassungsbehörde zu informieren wenn Zweifel an der momentanen Tauglichkeit zum Führen eines Schiffes bestehen (Krankheit, Unwohlsein) wenn der Kandidat es verlangt wenn der Kandidat die Anweisungen des Prüfungsexperten nicht befolgt Die abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden. Eine weitere Prüfung kann erst nach Ablauf eines Monates neu angesetzt werden. Schweizer Motorbootausweis Kat. A Abbruch ohne Verschulden des Kandidaten Die Prüfung wird auch abgebrochen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines eingetretenen Ereignisses wie Unfall ohne Verschulden, Witterungseinflüsse, Defekt am Schiff usw. fortzusetzen. Die abgelegte praktische Führerprüfung kann als bestanden gewertet werden, wenn die allgemeinen Anforderungen im Wesentlichen geprüft und erfüllt sowie 80% des gesamten Prüfungsinhaltes absolviert sind. Muss die Prüfung als nicht bestanden erklärt werden, gilt sie als nicht gefahren und kann beim nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Bewertung der Prüfung Der Prüfungsexperte muss beim Prüfungsentscheid den Gesamteindruck und den Schwierigkeitsgrad, wie Witterungsverhältnisse, Verkehrsdichte usw., berücksichtigen. Für eine möglichst einheitliche Beurteilung werden die Prüfungsfehler aufgeteilt in schwere und mittelschwere Fehler. Schwere Fehler sind solche, die in der Regel bereits bei einmaligem Auftreten zu einem negativen Prüfungsentscheid führen. 9

5 Mittelschwere Fehler sind solche, die bei wiederholtem Auftreten zu einem negativen Prüfungsentscheid führen. Schweizer Motorbootausweis Kat. A Schwere Fehler Grobe Verletzung elementarer Verkehrsregeln und/oder der Sorgfaltspflicht Gefährdung von Personen (z.b. beim Mann-über-Bord-Manöver den Mann nicht innert nützlicher Frist geborgen; Mann bei Anfahrt überfahren, Mann zu nahe an laufendem Antrieb oder Bergung mit eingeschaltetem Antrieb) Bergung im fliessenden Gewässer oberhalb eines Hindernisses (Brücke, Riffe, usw.) mit zu wenig Sicherheitsabstand Beschädigung des eigenen Schiffes oder anderer Schiffe oder von Anlagen jeder Art Schwere Kollisionen (Steg, Schiff, usw.) Festfahren auf Untiefe Erhebliche Behinderung vortrittsberechtigter Schiffe Rücksichtsloses Verhalten, krasse Missachtung der Sorgfaltspflicht Krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeiten Verlassen des Steuerstandes bei eingeschaltetem Antrieb (eingekuppelt) Ungenügendes Verhalten im Notfall, so dass der Prüfungsexperte eingreifen muss Nicht ausführen einer vom Prüfungsexperten gestellten Aufgabe Mittelschwere Fehler Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Missachten von Verkehrsvorschriften mit erhöhter abstrakter Gefährdung Ablegen ohne vorheriges Starten des Motors Beim Anlegen und Festmachen: Abstellen des Motors ohne vorheriges Sichern des Schiffes gegen Wegtreiben (provisorisches Belegen) Anprallen an Stege, Pfähle, usw. bei Landungen Ungenügendes Einschätzen von Wind, Wellen und Strömung Unkorrekte Bedienung von Steuer und Schaltung (z.b. wiederholt falsche Rudereinschläge) Übermässige Beanspruchung des Motors bei Manövern Fehlerhaftes Ankermanöver (schlechte Wahl des Ankerplatzes, zu wenig Ankerleine gesteckt, Ankerleine im Antrieb) Fehlende Blicke nach achtern vor Richtungsänderungen und Rückwärtsfahrten Beim Mann-über-Bord-Manöver Sichtkontakt zum Mann verloren, Anfahrt mit zu grossem Zeitaufwand, Nichtabstellen des Motors auf dem See oder Abstellen des Motors auf fliessenden Gewässern Ungenügende Kenntnisse zur Seemannschaft Ungenügende Kenntnisse der Schiffssicherheit 10

6 Befahren von Hafen- oder Steganlagen Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den Einfahrenden den Vorrang, sofern diese keine Kursschiffe oder Schiffe in Not sind. Kursschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe von drei langen Tönen anzukündigen. Schiffe, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen den für das Ein- oder Ausfahren anderer Schiffe erforderlichen Bereich weder befahren noch sich darin aufhalten. Kursschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Motorbootfahren Befahren von Strecken mit der Möglichkeit eines Überhol- und Ausweichmanövers Motorboote weichen beim Begegnen und Überholen allen anderen Schiffen aus. 1. Begegnungssituation Fahren zwei Motorschiffe, von denen keines ausweichpflichtig ist, so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschließen ist, weicht das Schiff aus, welches das andere an Steuerbord hat. 62

7 2. Begegnungssituation Wenn die Kurse zweier Motorschiffe entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, hält jedes nach Steuerbord, damit sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können. Motorbootfahren 3. Begegnungssituation Beim Überholen weicht jedes Motorschiff, das ein anderes überholt, diesem aus, sofern es nicht den Vorrang hat. 63

8 Seekarten und Hafenführer Erhältlich unter: Zürichsee und Walensee Bieler-, Neuenburger- und Murtensee Thuner-, Brienzer- und Wohlensee Vierwaldstätter- und Zugersee Bodensee und Rhein bis Schaffhausen Genfersee Lago Maggiore

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