Nichtraucherschutz aus rechtlicher Sicht

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1 Nichtraucherschutz aus rechtlicher Sicht W. Pflaumbaum, H. Blome Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz BGIA, Sankt Augustin 1. Einstufungen von Passivrauchen Anlass für die Erstellung von Gesetzen und Verordnungen mit Bezug auf stoffliche Einwirkungen sind vielfach wissenschaftlich begründete Einstufungen. Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft stufte Passivrauchen 1998 als krebserzeugend beim Menschen ein. Ein entsprechender Eintrag in die TRGS 905 erfolgte im Jahre Am 19. Juni 2003 stufte die International Agency for Research on Cancer (IARC) Passivrauchen als krebserregend für den Menschen ein [1 3]. 2. Entwicklung der Rechtslage in Deutschland bis 2002 Nach 32 ArbStättV (gültig ab 1. Mai 1976 bis 2. Oktober 2002) hatte der Arbeitgeber "in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden". Diese den Belangen des Nichtraucherschutzes allenfalls in Ansätzen Rechnung tragende Norm war dann auch folgerichtig rechtliche Stütze für seinerzeit ergangene Rechtsprechungen, wonach "vom Arbeitgeber oder öffentlich rechtlichen Dienstherrn grundsätzlich nicht verlangt werden (könne), einen tabakrauchfreien Arbeitsraum zur Verfügung zu stellen, solange die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland das Rauchen trotz seiner allgemein bekannten Gefährlichkeit für den Raucher grundsätzlich zulasse. Erst wenn aufgrund besonderer Umstände der Tabakrauch eine unzumutbare Belästigung darstelle, sei es Aufgabe der Arbeitgeber oder öffentlichrechtlichen Dienstherrn, eine Regelung darüber zu treffen, wie die Interessen der Raucher und Nichtraucher zu einem Ausgleich geführt werden könnten." Diese im Jahre 1978 gewonnene Erkenntnis eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts beruhte im Wesentlichen auch darauf, dass sich bei dem (damaligen) "Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft eine eindeutige Aussage über die Gesundheitsgefährdung beim so genannten Passivrauchen nicht machen lasse" [4, 5]. Der Arbeitnehmer konnte lediglich in ganz eingegrenzten Ausnahmen die Verhängung eines generellen Rauchverbotes verlangen, da es keine Rechtsgrundlage für einen solchen schweren Eingriff in das per Verfassung geschützte Persönlichkeitsrecht gab. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatten Arbeitnehmer nach 618 BGB nur dann einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn sie konkret durch ein ärztliches Attest belegen können, dass zum Beispiel eine chronische Erkrankung der Atemwege vorliegt. Die Arbeitsstättenverordnung wurde u. a. mit 3 a (heute 5) zum Thema Nichtraucherschutz novelliert und im Oktober 2002 verkündet (BGBl. I Nr. 70 S. 3777). Auf Seite 1 von 5

2 Grund einer ergänzenden Änderung in 1 (Geltungsbereich) gilt dieser neue Nichtraucherschutz u. a. auch in dem wichtigen Bereich des öffentlichen Verkehrs (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr), in dem die Verordnung sonst keine Anwendung findet. 5 ArbStättV enthält eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten. Er sieht bewusst keine Details vor, sondern lässt den Betrieben, wie es der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes entspricht, breite Möglichkeiten für eine betriebliche Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes. Dies können organisatorische und technische Maßnahmen sein oder auch ein Rauchverbot. Häufig werden zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen über den Nichtraucherschutz getroffen. Auch aus 3 Abs. 1 und 5 des am 21. August 1996 in Kraft getretenen Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ergibt sich, dass der Arbeitgeber sich um den Gesundheitsschutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz kümmern muss. Danach muss er die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen. Aus 15 Abs. 1 ArbSchG folgt die Pflicht der rauchenden Beschäftigten zur Rücksichtnahme gegenüber ihren nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen. Jeder Beschäftigte ist nach 17 Abs. 1 ArbSchG berechtigt, selbst dem Arbeitgeber Vorschläge zum Nichtraucherschutz im Betrieb zu unterbreiten. Hilft der Arbeitgeber Beschwerden von Beschäftigten über unzureichende Schutzmaßnahmen nicht ab, können sich die Beschäftigten auch an die zuständige Arbeitsschutzaufsichtsbehörde wenden, ohne Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen ( 17 Abs. 2 ArbSchG) [6]. 3. Bundesnichtraucherschutzgesetz Der Entwurf dieses Gesetzes beschreibt in 1 das Rauchverbot (1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten 1. in öffentlichen Einrichtungen des Bundes, 2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, 3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. 4. Nichtraucherschutzgesetz der Bundesländer Wird tagesaktuell zur Fachveranstaltung am konkretisiert. Seite 2 von 5

3 5. Weltgesundheitsorganisation (WHO) Am 21. Mai 2003 nahm die 56. Weltgesundheitsversammlung das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control; FCTC) an. Das WHO-Rahmenübereinkommen ist ein internationales Abkommen zur Bekämpfung des Tabakkonsums und zum Schutz vor Passivrauchen. Artikel 3 FCTC umschreibt das Ziel des Übereinkommens wie folgt: Art. 3: Ziel Ziel dieses Übereinkommens und seiner Protokolle ist es, heutige und künftige Generationen vor den verheerenden gesundheitlichen, gesellschaftlichen, umweltrelevanten und wirtschaftlichen Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens zu schützen, indem ein Rahmen für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschaffen wird, die von den Vertragsparteien auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene einzuleiten sind, um die Verbreitung des Tabakkonsums und des Passivrauchens stetig und wesentlich zu vermindern. Das WHO-Rahmenübereinkommen wurde von 168 Staaten unterzeichnet und von 141 ratifiziert. Es trat am 27. Februar 2005 in Kraft. Das WHO-Rahmenübereinkommen enthält keine direkt anwendbaren Bestimmungen, so dass die nötigen rechtlichen Änderungen auf nationaler Ebene vorgenommen werden müssen. Art. 4: Leitlinien Zur Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens und seiner Protokolle und bei der Durchführung ihrer Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von den nachstehenden Grundsätzen leiten: 1. Alle Menschen sollen über die gesundheitlichen Folgen, die süchtig machende Wirkung und die tödliche Gefahr des Tabakkonsums und des Passivrauchens informiert werden; außerdem sollen auf der geeigneten staatlichen Ebene wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um alle Menschen vor dem Passivrauchen zu schützen. Zum Schutz vor Passivrauchen sieht Artikel 8 FCTC Folgendes vor: Art. 8: Schutz vor Passivrauchen 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht. 2. Jede Vertragspartei beschließt in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame gesetzgeberische, ausführende, administrative und/oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Maßnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen ein. Seite 3 von 5

4 Damit wird die Umsetzung dieser Maßnahmen in nationales Recht (Rauchverbot, technische, strukturelle und organisatorische Maßnahmen usw.) vollständig dem Ermessen des Mitgliedstaates überlassen. Die Bundesreuplik Deutschland hat das Rahmenübereinkommen im Nov umgesetzt [7]. 6. Europäische Union Koordinierte Bemühungen in Hinblick auf ein rauchfreies Europa gehören zu den Prioritäten der öffentlichen Gesundheits-, Umwelt-, Arbeits- und Forschungspolitik der Kommission. In ihrem Aktionsplan Umwelt- und Gesundheit verpflichtet sich die Kommission dazu, eine Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen herbeizuführen, insbesondere durch eine Förderung der Einschränkungen des Rauchens an allen Arbeitsplätzen durch Untersuchung rechtlicher Möglichkeiten und von Initiativen zur Gesundheitsförderung auf europäischer und nationaler Ebene. Wesentliche Schritte sind bereits eingeleitet worden, um in der EU die Einrichtung von rauchfreien Zonen zu fördern. Zu Beginn der neunziger Jahre wurden durch diesbezügliche Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien bestimmte Einschränkungen des Tabakkonsums am Arbeitsplatz festgelegt. Diese sind durch die Entschließung des Rates von 1989 und die Empfehlung zur Prävention des Rauchens von 2002 ergänzt worden, in denen die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert wurden, Schutzmaßnahmen gegen die Exposition gegenüber Tabakrauch an Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen, öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen öffentlichen Bereichen zu ergreifen. Ferner wurde das WHO-Rahmenübereinkommen im Namen der Geemeinschaft genehmigt [8]. 7. EU-Strategieoptionen (2007) In einem Grünbuch werden folgende fünf Strategieoptionen zur Diskussion gestellt: Keine Änderung des Status quo: Zwar würde der derzeitige Trend hin zu rauchfreien Zonen in den Mitgliedstaaten wahrscheinlich anhalten, doch die unterschiedlichen Fortschritte ergäben nur Stückwerk, weshalb diese Option voraussichtlich die geringste Wirkung hätte. Freiwillige Maßnahmen: Durch eine Selbstregulierung auf europäischer Ebene könnte man zwar schneller und flexibler zum Ziel gelangen, doch zeigen die Erkenntnisse aus den Mitgliedstaaten, dass freiwillige Vereinbarungen auf diesem Gebiet nicht wirksam waren. Offene Koordinierungsmethode: Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, die Konvergenz der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Schaffung rauchfreier Zonen durch Leitlinien, Ziele und den Austausch bewährter Verfahren anzustreben, doch die Wirksamkeit dieser Option würde davon abhängen, wie stark der Druck der anderen Partner ist. Seite 4 von 5

5 Empfehlung der Kommission oder des Rates: Eine solche Empfehlung wäre zwar nicht rechtsverbindlich, würde das Thema aber auf die politische Agenda bringen. Die Wirksamkeit dieser Option würde von den Monitoring-Anforderungen abhängen, und einige Mitgliedstaaten könnten beschließen, überhaupt keine Maßnahmen zu treffen. Verbindliche Rechtsvorschriften: Dies könnte auf unterschiedliche Art und Weise erreicht werden und hätte zur Folge, dass EU-weit eine vergleichbare, transparente und umsetzbare Basisregelung zum Schutz vor dem Passivrauchen gilt. Allerdings könnte sich dieser Weg als relativ langwierig erweisen, und das Endergebnis wäre schwerlich vorherzusagen. [Lit. 9] 8. Literatur [1] MAK- und BAT-Werte-Liste 1998: Hsg.: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Wiley-VCH, Postfach , Weinheim, [2] TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe [3] International Agency for Research on Cancer (IARC) 2003 [4] Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom VS V 117/77-, NJW 1978, 2352 [5] H. Walter, BDVR-Rundschreiben 2004, S. 54 [6] Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (European Network-Germany/Themen) [7] Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen) vom 19. November BGBl. (2004) II, Nr. 36, S [8] Beschluss des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO- Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (2004/513/EG), Abl.EG (2004) L 213, S. 8 [9] Grünbuch: Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene Kommission der Europäischen Gemeinschaften; KOM (2007) 27 Seite 5 von 5

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