Otto Böhm Doris Katheder. Menschenrechte. grundkurs. Die 30 Artikel Kommentare und Anregungen für die politische Bildung.

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1 Otto Böhm Doris Katheder grundkurs Die 30 Artikel Kommentare und Anregungen für die politische Bildung Menschenrechte echter band 1

2 inhalt 8 Geleitwort Menschenrechte Auftrag und Verpflichtung für die politische Bildung 12 Vorwort Unsere Menschenrechte 26 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in Kurztiteln 28 Der Aufbau der AEMR 30 Meilensteine des Menschenrechteschutzes 34 Zum Grundverständnis der Menschenrechte 42 Die Menschenrechte im Rahmen der UNO 46 Die Menschenrechte im Rahmen des Europarats 50 Präambel Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 54 kurzkommentar 58 interview Fragen an: Rainer Huhle 64 Die Menschen hinter der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Anna Eleanor Roosevelt und René Cassin 4

3 72 Artikel 1 75 kurzkommentar 76 kommentierungen und kontroversen Die Menschenwürde als allgemeine Grundlage: Wie können wir einen schwierigen, aber unverzichtbaren Begriff verstehen? 92 literatur 94 interview Fragen an: Micha Brumlik 97 empfehlungen 100 Artikel kurzkommentar 104 kommentierungen und kontroversen Schubladen auf keine Chancen für Diskriminierungen! 129 literatur 130 interview Fragen an: Theresia Degener 136 empfehlungen 5

4 inhalt 138 Artikel kurzkommentar 142 kommentierungen und kontroversen Wie können wir vermeiden, dass die Konflikte zwischen Freiheitsanspruch und Sicherheitsdenken auf Kosten der Freiheit gelöst werden? 158 literatur 160 interview Fragen an: Silke Voß-Kyeck 167 empfehlungen 170 Todesstrafe weltweit 172 Todesstrafe PRO und CONTRA 178 Artikel kurzkommentar 182 kommentierungen und kontroversen Wie vertragen sich Formen globalisierter Zwangsarbeit mit dem humanen Selbstbewusstsein der Weltgemeinschaft? 201 literatur 204 interview Fragen an: Regina Kalthegener 212 empfehlungen 6

5 214 Artikel kurzkommentar 218 kommentierungen und kontroversen Folter ist nach wie vor ein Herrschaftsmittel. Wie können wir ihre Scheinlegitimation widerlegen? 234 literatur 236 interview Fragen an: Wolfgang Bentrup 239 empfehlungen 242 Inklusion ein Thema für die Menschenrechte und die politische Bildung?! 245 Die UN-Behindertenrechtskonvention auf einen Blick 260 Das emanzipatorische Potential der UN-Behindertenrechtskonvention 267 Theresia Degener: Menschenwürde und Behinderung 7

6 die bände 1 bis 5 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) in Kurztiteln Band 1 Präambel Artikel 1 Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit Artikel 2 Verbot der Diskriminierung Artikel 3 Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit Artikel 4 Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels Artikel 5 Verbot der Folter Band 2 Artikel 6 Anerkennung als Rechtsperson Artikel 7 Gleichheit vor dem Gesetz Artikel 8 Anspruch auf Rechtsschutz Artikel 9 Schutz vor Verhaftung und Ausweisung Artikel 10 Anspruch auf faires Gerichtsverfahren Artikel 11 Unschuldsvermutung Band 3 Artikel 12 Freiheitssphäre des Einzelnen Artikel 13 Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit Artikel 14 Asylrecht Artikel 15 Recht auf Staatsangehörigkeit Artikel 16 Eheschließung, Familie Artikel 17 Recht auf Eigentum 26

7 Band 4 Artikel 18 Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit Artikel 19 Meinungsäußerungs-/Informationsfreiheit Artikel 20 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Artikel 21 Allgemeines und gleiches Wahlrecht Artikel 22 Recht auf soziale Sicherheit Artikel 23 Recht auf Arbeit, gleicher Lohn Band 5 Artikel 24 Recht auf Erholung und Freizeit Artikel 25 Recht auf Wohlfahrt Artikel 26 Recht auf Bildung Artikel 27 Freiheit des Kulturlebens Artikel 28 Sozial- und Internationalordnung Artikel 29 Grundpflichten Artikel 30 Auslegungsregeln 27

8 der aufbau der aemr Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) wurde am 10. Dezember 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedet und ist seitdem zum Fundament und Maßstab des Menschenrechteschutzes auf der Welt geworden. Sie besteht aus einer Präambel und 30 Artikeln. Ihr innerer Aufbau lässt sich folgendermaßen beschreiben: p Die Präambel, Artikel 1 und Artikel 2 bilden zusammen die wesentliche Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte p Die Artikel 3 bis 20 beschreiben die so genannten Freiheitsrechte oder bürgerlichen Rechte. p Der Artikel 21 verbindet die Freiheitsrechte mit den folgenden Artikeln 22 bis 27. p Die Artikel 22 bis 27 sind die so genannten wsk-rechte, also die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. p Den Schlussteil der AEMR bilden die drei eher verschiedenartigen Artikel 28, 29 und 30. (nach Fassbender 2009: 2 f.) 28

9 Artikel Artikel Artikel 21 Artikel 3 20 Artikel 2 Artikel 1 Die drei eher verschiedenartigen Artikel 28, 29 und 30 bilden den Schlussteil der AEMR. Die Artikel dieses Abschnitts beschreiben das grundlegende Recht auf soziale Sicherheit für jeden Menschen (Art. 22), die in den Artikeln 23 bis 25 dann näher ausgeführt werden, insbesondere durch das Recht auf Arbeit (Art. 23 Abs. 1) und das Recht auf einen ausreichenden Lebensstandard (Art. 25 Abs. 1). Die beiden letzten Artikel dieses Abschnitts bekräftigen das Recht auf Bildung (Art. 26 Abs. 1) und das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben für jeden Menschen (Art. 27 Abs. 1). Im Aufbau der Menschenrechteerklärung kann man Art. 21 entweder als Schlussvorschrift eines Abschnitts über die,bürgerlichen und politischen Rechte (Art. 3 bis 21) oder als eigenständige Vorschrift über politische Rechte sehen, die auf den Katalog der Freiheitsrechte (Art. 3 bis 20) folgt. (Fassbender 2009: 2 f.) Hier stehen neben den Rechten, die auch schon in den amerikanischen und französischen Menschenrechteerklärungen benannt worden sind (zum Beispiel dem Recht auf Leben in Art. 3, dem Recht auf Schutz vor willkürlicher Verhaftung in Art. 9 oder der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Art. 18) auch neue Rechte (wie zum Beispiel das Recht auf Asyl im Artikel 14 oder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit im Artikel 15). Artikel 2 konkretisiert, dass alle in der Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten allen Menschen ohne Unterschied zu gewähren sind. Artikel 1 proklamiert die Freiheit und Gleichheit aller Menschen. Präambel Die Präambel legt das Fundament der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte fest. 29

10 meilensteine des menschenrechteschutzes 1776 US-amerikanische Revolution Virginia Bill of Right Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika Französische Revolution Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers von 1789, Verfassung von 1791, ergänzt 1793, neue Verfassung Verfassung des Deutschen Reiches Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche Kommunistisches Manifest von Karl Marx und Friedrich Engels. Aufruf zur Befreiung der Arbeiterklasse und zur internationalen Solidarität Gründung der Vereinten Nationen in San Francisco Im ersten Kapitel der Charta der Vereinten Nationen wird im ersten Artikel neben dem Frieden und der Selbstbestimmung der Völker die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle als drittes Hauptziel der Vereinten Nationen erklärt UN-Völkermordkonvention Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (CPPCG) Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 260 A (III) am 09. Dezember 1948 beschlossen und trat am 12. Januar 1951 in Kraft Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet durch die Vereinten Nationen in Paris am 10. Dezember

11 1950 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK / ECHR) vom In Kraft getreten am Ergänzend zur EMRK haben sich das Euro päische Parlament, der Rat und die Kommission im Jahr 2000 in Nizza eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union für das Handeln der EU-Organe gegeben UN-Konvention gegen Rassismus International Convention of the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ICERD) Internationales Überein kommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (Anti-Rassismus-Konvention) vom Resolution 2106A (XX) der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1951 (IPBPR) Zivilpakt Genfer Flüchtlingskonvention International Covenant on Civil Das Abkommen über die Rechts- and Political Rights (ICCPR) stellung der Flüchtlinge wurde Internationaler Pakt über bürgerliche am 28. Juli 1951 auf einer und politische Rechte (IPBPR) UN-Sonderkonferenz in Genf vom Resolution 2200A (XXI) verabschiedet und trat am der Generalversammlung der UNO. 22. April 1954 in Kraft. Die GFK In Kraft getreten am ist die Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) Sozialpakt International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESCR) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) vom Resolution 2200A (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen. In Kraft getreten am

12 meilensteine des menschenrechteschutzes 1975 Konferenz zur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE, inzwischen OSZE) in Helsinki UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom Resolution 34/180 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am UN-Antifolterkonvention Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman oder Degrading Treatment or Punishment (CAT) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom Resolution 39/46 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am UN-Kinderrechtskonvention Convention on the Rights of the Child (CRC) Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom Resolution 44/25 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am UN-Wanderarbeiterkonvention International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their families (ICRMW) Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom Resolution 45/158 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am

13 1993 Menschenrechtskonferenz in Wien Die Staaten der UNO bekräftigen, dass die Menschenrechte universell und unteilbar sind Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes 2002 Beginn der Tätigkeit in Den Haag Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH, Inter natio nal Criminal Court ICC) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag. Er wird von einer Staatengemeinschaft ge tragen, die ihn 1998 in Rom mit einem Vertrag eingesetzt hat und die mit den Vereinten Nationen kooperiert. Seit 2002 verfolgt dieses Gericht Völkermorde und Verbrechen gegen die Menschheit UN-Behindertenrechtskonvention Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom Resolution 61/106 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am UN-Konvention gegen Verschwindenlassen International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance (CPED) Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom Resolution 61/177 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am

14 zum grundverständnis der menschenrechte Zum Grundverständnis der Menschenrechte Was sind die u Menschenrechte? Gibt es eine Definition? Eine juristische Definition der Menschenrechte, die alles einschließen will, lautet so: Menschenrechte bezeichnen Freiheits- und Auto nomieansprüche (Rechtsinhalt), welche Menschen (Rechtsträger) allein kraft ihres Menschseins gegenüber Herrschaftsinstanzen (Rechtsadressaten) mit Rekurs auf sanktionierende legale oder moralische Autoritäten erheben und durchsetzen können (König 2005: 14) 1. Der Völkerrechtler Walter Kälin formuliert: Internationale Menschenrechte sind die durch das internationale Recht garantierten Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatsähnliche Gebilde, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und im Krieg dienen (Kälin 2008: 17) 2. Menschenrechte sind einfach gesprochen Rechte, die jedem einzelnen Menschen aufgrund des Mensch-Seins zustehen. Und zwar unabhängig von möglichen Unterscheidungsmerkmalen wie Staatszugehörigkeit, Ethnie, Geschlecht oder anderen Kriterien. Dahinter steht die Vorstellung, dass alle Menschen gleichwertig sind und Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben in Würde haben. Alle Menschen haben allein aufgrund der biologischen Zugehörigkeit zur Gattung Mensch einen Anspruch auf die Achtung der Menschenrechte. 34

15 Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich an Staaten und staatliche Einrichtungen, aber auch an andere organisierte Kollek tive, wie zum Beispiel Wirtschaftsunternehmen, Religionsgemeinschaften oder auch Bürgerkriegsparteien. o An wen richtet sich dieser Anspruch? Universalität der Menschenrechte Der Geltungsanspruch der Menschenrechte ist universal, das heißt allgemeingültig. Es besteht also ein Anspruch, dass die Menschenrechte für alle Menschen gelten. Zum einen für jeden einzelnen Menschen, weil er/sie selbst diese Menschenrechte trägt. Zum anderen, weil jeder Mensch die Geltung der Menschenrechte bei anderen anerkennen soll. Der Gegenbegriff zum Universalismus der Menschenrechte ist deshalb nicht, wie gelegentlich behauptet wird, eine regionale oder nationale (im Unterschied zur globalen) Institutionalisierung der elementaren Rechte. Vielmehr wäre der Gegenbegriff zum menschenrechtlichen Universalismus ein rechtlicher Partikularismus gleichbedeutend mit Exklusion und Diskriminierung. Im Gegenzug gilt, dass die Menschenrechte jeweils einen Anspruch auf Inklusion und Nicht-Diskriminierung formulieren. Genau darin besteht ihr normativer Universalismus (Bielefeldt 2011: 118). o Die Menschenrechte sind universal, unteilbar, unveräußerlich und egalitär. Was bedeutet das? 1 König, Matthias 2005: Menschenrechte. Frankfurt/Main / New York 2 Kälin, Walter / Müller, Lars / Wyttenbach, Judith (Hrsg.) 2. Aufl. 2004/08: Das Bild der Menschenrechte, Baden/Schweiz. 35

16 zum grundverständnis der menschenrechte Unteilbarkeit der Menschenrechte Der Begriff der Unteilbarkeit der Menschenrechte hat sich auf der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz von 1993 etabliert. Er meint, dass die Menschenrechte auch wenn sie verschiedene inhaltliche Schwer punkte haben nicht nebeneinanderstehen, sondern in einem inneren Gesamtzusammenhang miteinander verbunden sind, inhaltlich zusammengehören und einander in ihren Aufgaben und Zielen komplementär ergänzen. Unveräußerlichkeit der Menschenrechte Die jedem Menschen innewohnende Menschenwürde begründet auch, dass Menschenrechte nicht beliebig erworben oder verloren werden können, sondern unveräußerlich ( inalienable rights ) sind, d. h., selbst wenn man wollte, man könnte sie nicht aufgeben. Egalität der Menschenrechte Neben dem Grundbedürfnis nach Freiheit ist die Gleich heit das zweite Bauelement der Menschenrechte. Alle Rechte stehen jedem Menschen gleichermaßen zu, völlig unabhängig von Kriterien wie Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder anderer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft, Besitz, Geburt oder sonstigem Status. 36

17 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 ist das wohl bekannteste und wichtigste Menschenrechtedokument und legt gleichzeitig den Grundstein für den internationalen Menschenrechteschutz. Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges waren Menschenrechte und ihr Schutz vornehmlich in der Verantwortung jedes einzelnen Staates. Damit galten sie nur, wenn sie als Grundrechte in der Verfassung des jeweiligen Landes verankert waren. Mit den Verbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus kam es jedoch zu einer Wende und so enthält die Charta der 1945 gegründeten Vereinten Nationen (UNO) den klaren Auftrag an die Gemeinschaft der Staaten, die Menschenrechte für alle zu fördern. ihre Bedeutung und Geltung? Mit der AEMR haben die Staaten erstmals in der Weltgeschichte in einem internationalen Dokument die zentralen Rechte definiert, die allen Menschen aufgrund ihres Mensch-Seins und ihrer Würde zukommen. Die AEMR hat sowohl politisch als auch moralisch ein hohes Gewicht, auch wenn sie kein juristisch verbindliches Dokument ist. Insbesondere die UN-Menschenrechtekonventionen sind inhaltlich sehr stark von der AEMR geprägt. Zudem kommt einigen Rechten so vor allem dem 37

18 zum grundverständnis der menschenrechte Folterverbot heute gewohnheitsrechtlicher Cha rakter zu. Das bedeutet, dass es obwohl es ein ungeschriebenes Recht ist, dennoch von Staaten rechtlich anerkannt wird. Von wem und u in welchem Auftrag wurde der Text verfasst? Die Vereinten Nationen haben gleich nach ihrer Gründung 1945 den Wirtschafts- und Sozialrat beauftragt, eine Menschenrechtekommission einzusetzen. In diese Kommission unter dem Vorsitz von Eleanor Roosevelt, der Frau des 1945 verstorbenen US-Präsidenten Franklin D. Roosevelt, wurden vor allem Diplomat_innen, Jurist_innen und Philosoph_innen berufen, unter ihnen zwei Frauen. Die Menschenrechte u sind als Ergebnis von Befreiungsgeschichten und Freiheitsideen zu verstehen; was war 1948 neu gegenüber älteren Vorlagen von Menschenrechteerklärungen wie der aus Frankreich und den Vereinigten Staaten? Die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die Französische Revolution von 1789 bis 1799 waren wichtige Vorläufer der AEMR und des internationalen Menschenrechteschutzes. Doch galten in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung die darin proklamierten Menschenrechte nur für die weiße, frei geborene männliche Bevölkerung. Aufgrund der Erfahrungen des Zivilisationsbruches durch die Verbrechen des Nationalsozialismus konnte 1945 die Idee der Menschenrechte für alle in der Charta der Vereinten Nationen verankert werden. Allerdings wurde in der Charta mit Ausnahme des Hinweises auf ein Diskriminierungsverbot offen gelassen, wie diese Menschenrechte inhaltlich konkret zu fassen sind. Eine detaillierte Ausgestaltung der Menschenrechte gelang erst mit der AEMR Mit den Akten der Barbarei, die in der Präambel genannt werden, sind die ethnischen Säuberungen und die Verbrechen des Nationalsozialismus gemeint. Aus 38

19 dieser Erfahrung heraus wurden Menschenwürde und Diskriminierungsverbote als grundlegend verstanden. Aus der Erfahrung von Flucht und Entwurzelung heraus wurden Artikel 14 (Asylrecht) und Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit) formuliert. Aber auch die Zielsetzungen der Arbeiter_innenbewegungen wurden aufgenommen: Der Mensch ist kein vereinzeltes, sondern ein Gattungswesen. Er/Sie kann sein/ihr Leben nur in einer gewissen rechtlich definierten, sozialen Sicherheit mit anderen zusammen entfalten. Nein, bei der Verabschiedung in Paris haben sich acht Staaten enthalten: Jugoslawien, Polen, Saudi-Arabien, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Ukrainische Sowjetische Sowjetrepublik, Union der Sowjetischen Sowjetrepubliken, Weißrussische Sowjetische Sowjetrepublik. Für den Entwurf stimmten 48 Delegationen, es gab keine Gegenstimme. o Waren alle Staaten für die Erklärung? Die Erklärung ist als Einheit gedacht, alle Artikel sind gleich wichtig. In Artikel 1 und 2 werden die Grundlagen, nämlich Freiheit und Gleichheit, formuliert. In einer anerkannten Einteilung werden Artikel 3 bis 21 als bürgerliche Freiheitsrechte (bürgerliche Rechte), als erste Dimension und Artikel 22 bis 27 als soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, als zweite Dimension der Menschenrechte verstanden. Ob die Menschenrechte der dritten Dimension also jüngere Rechte wie das Recht auf Entwicklung oder das Recht auf eine saubere Umwelt als Menschenrechte verstanden und kodifiziert werden sollen, ist strittig. o Hat die Reihenfolge der Artikel eine Bedeutung, gibt es eine Gewichtung? 39

20 Alle Menschen

21 Artikel 1 sind frei geboren und gleich an Würde und Rechten. Alle haben Vernunft und Gewissen und sollten untereinander im Sinne der Brüderlichkeit handeln.

22 kurzkommentar Die Straße der Menschenrechte 74in Nürnberg, Säule 1

23 Fassbender kommentiert hierzu [Auszug]: Art. 1 greift die im ersten Absatz der Präambel ausgedrückte Idee der naturrechtlichen Freiheit und Gleichheit des Menschen wieder auf. Diese Idee lässt sich im westlichen Kulturkreis auf das Christentum zurückführen, nach dessen Lehre jeder Mensch von Gott erschaffen ist, in einer unmittelbaren Beziehung zu Gott steht und vor Gott gleich ist. ( ) Art. 1 stellt den Begriff der Menschenwürde neben den der Menschenrechte:,dignity and rights. Das Recht auf Wahrung der Menschenwürde ist aber auch selbst ein Menschenrecht. In diesem Sinne hat das Grundgesetz den Schutz der Menschenwürde an den Anfang seines Grundrechtsteils gestellt (Art. 1 Abs. 1 GG). ( ) Der Gedanke der Brüderlichkeit aller Menschen bringt auch die Gemeinschaftsgebundenheit der Menschenrechte zum Ausdruck: Die Menschenrechte dienen zwar der Selbstverwirklichung des Individuums, müssen aber mit Rücksicht auf die gleichen Rechte der anderen Menschen ausgeübt werden. ( ) (Fassbender 2009: 71 ff.) Artikel 1 75

24 kommentierungen und kontroversen Die Menschenwürde als allgemeine Grundlage: Wie können wir einen schwierigen, aber unverzichtbaren Begriff verstehen? 76

25 Menschenwürde ist ein zentraler Begriff der Menschenrechte. Gleich am Anfang in Artikel 1 benennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 die Würde des Menschen. Ihre Bedeutung, ihre verschiedenen und nicht immer widerspruchsfrei erscheinenden Lesarten, aber auch ihr umfassender Gehalt und Stellenwert für die Menschenrechte soll im folgenden Beitrag dargestellt, hinterfragt und für ein Gesamtverständnis der Menschenrechte interpretiert werden. Muss man eigentlich etwas dafür tun, um überhaupt Menschenwürde zu haben? Und ist Menschenwürde etwas, worauf man stolz sein kann? Das Freude macht, Selbstbewusstsein oder Anerkennung bringt? Menschenwürde hat man, haben wir. Wir alle. Weder ist sie an Bedingungen geknüpft noch fordert sie Anstrengungen, Kenntnisse oder Leistungen ein. Sie ist uns gegeben. Einfach durch unsere Existenz, durch unser Menschsein. Artikel 1 Als etwas Unbedingtes kann die Menschenwürde weder erworben noch veräußert, weder verliehen noch abge - sprochen werden. Sie ist unabhängig von Leistung und Verdienst, unabhängig auch von der sittlichen Entwicklung oder Reife eines Menschen. (Bielefeldt 2004: 148) Die Spannung zwischen tatsächlich erfahrener Entwürdigung und der Unantastbarkeit Aber es gibt auch Grenzbereiche, die uns daran zweifeln lassen. In unserer Gesellschaft könnte das beispielsweise die Aufnahmesituation für Flüchtlinge und Asylsuchende sein. Die Bedingungen der Unterbringung für diese Menschen werden vielfach kritisch diskutiert; oder anderes Beispiel die Situation in vielen Pflegeeinrichtungen. Minutiös durchkalkulierte Zuwendungstakte fordern sowohl dem Pflegepersonal als auch den zu Pflegenden ein hohes Maß an funktionaler 77

26 kommentierungen und kontroversen Die Idee der Menschenwürde umspannt das Ganze der Menschenrechte. Alle Menschenrechte stehen im Horizont der Menschenwürde ( ). (Bielefeldt 2011: 110) Anpassung an vorgegebene Strukturen ab. Gerät hierbei die Menschenwürde ins Hintertreffen? Oder Menschen, die am Rande des so genannten Existenzminimums ihre Bedürfnisse reglementiert von Hartz IV leben müssen. Bewahren auch sie ihre Menschenwürde? Und wie ist das mit Menschen, die systematisch gedemütigt, gefoltert, sexuell missbraucht werden, mit ihrer Abschiebung rechnen müssen, in Arbeitssklaverei leben oder in zutiefst bedrückender, kaum vorstellbarer Armut ohne Grundsicherung an Nahrung und Wasser, medizinischer Versorgung und Bildung, ohne Perspektive? Haben auch diese Menschen ungebrochen ihre Menschenwürde? Die Aufzählung ließe sich fortsetzen, die Antwor - ten wären immer dieselben: Ja, trotz widriger und bisweilen unmenschlich anmutender Lebensbedingungen bleibt die Würde des Menschen unantastbar. Dass es dessen ungeachtet immer wieder Situationen gibt, die uns ebendies bezweifeln lassen, mag vielen als gefühlte Bewertung bekannt vorkommen. Artikel 1 der AEMR will allem voran die allgemeine Grundlage der Menschenrechte festhalten, die Menschenwürde. Sie steht vor allen anderen Menschenrechten in Artikel 1 und bildet zusammen mit dem Schutz vor Diskriminierung in Artikel 2 eine Art Fundament und Querschnitt für alle Artikel der AEMR. Zugleich wirft Artikel 1 aber auch prinzipielle Fragen auf, die Klärung fordern insbesondere für die Menschenrechtebildungsarbeit. 78

27 Alle Menschen sind frei geboren? Alle Menschen sind frei geboren Stimmt das eigentlich so? Eine Frage, die gerade im pädagogischen Zusammenhang oft gestellt wird. Ihre Beantwortung sollte immer auch auf die reale gesellschaftliche Situation verweisen: Formal-rechtlich ist die Freiheit von Geburt an sicher weltweit gegeben. Wir Menschen, alle Menschen sind frei geboren. Um aber den Sinn des frei geboren nicht zu verfehlen, ist dieser ersten, beschreibenden Seite eine zweite, zuschreibende hinzuzufügen: Es soll gelten, dass alle Menschen frei geboren sind. Diese Norm kommt zur Deskription hinzu. Sie wird auch nicht durch Probleme in der Verwirklichung außer Kraft gesetzt oder dementiert. Die normative Bedeutung muss an der Formulierung und gleich an Würde und Rechten deutlich herausgearbeitet werden, denn hier wird keine empirische Gleichheit behauptet. Jeder Mensch wird in ein konkret verfasstes Rechtssystem hineingeboren. Die gleichen Rechte sind somit für die Bürgerinnen und Bürger einzelner Staaten modifiziert, im schlimmen Fall auch suspendiert. Dieser Gefahr der Entrechtung sollen die Menschenrechte, die für alle Menschen gelten, also für alle Weltbürgerinnen und Weltbürger, begegnen. Denn soziale Abhängigkeitssituationen führen auch heute noch zum Verlust der existenziell-rechtlichen Freiheit. Ihr Schutz wird in weiteren Artikeln der Erklärung, vor allem im Verbot der Sklaverei, konkretisiert. Wo man Menschen ihre wesentliche Gleichheit abspricht, wird die Würde des Menschen missachtet. Rassismus, Sexismus oder andere Formen der Leugnung der wesentlichen Gleichheit von Menschen bedeuten Artikel 1 79

28 kommentierungen und kontroversen damit immer auch eine grundlegende Missachtung der Menschenwürde. Die Unverlierbarkeit der Menschenwürde Wenn die Würde aber unverlierbar ist, wozu bedarf sie dann des menschenrechtlichen Schutzes? gleich an Würde geboren. Leicht können sich Menschen darüber verständigen, wann sie ein Gefühl verletzter Würde haben. Allerdings ist diese Intuition von Menschenwürde eher schwer als positive Eigenschaft zu formulieren. Sucht man den Zugang über die Sozial- und Begriffsgeschichte, wird man auf die herrschaftliche Verknüpfung von Würde und sozialer Rolle stoßen. Aber auf ein anthropologisches, also allen Menschen eigenes, herrschaftskritisches Moment der Würde verweist, dass auch diejenigen, die in Armut oder Abhängigkeit leben müssen, ihre Würde dabei nicht verlieren wollen oder müssen. Was das Wort Würde meint, ist begrifflich deshalb schwer zu fassen, weil es eine undefinierbare, einfache Qualität meint. Deren intuitive Erfassung kann nur durch Hinweise auf Beispiele oder durch Paraphrasen erleichtert werden. (Spaemann 2001: 109) Der Weg durch die Definitions- und Begründungsdebatten lässt sich abkürzen, wenn kein positiv ausgefüllter, sondern ein negativer Begriff von Menschenwürde gesucht wird: Das Beraubtwerden ihrer Rechte beginnt für Einzelne wie für Gruppen mit Diskriminierungen und Demütigungen, die Würdeverlust und Beschämung bewirken sollen und auch häufig so empfunden werden. Systematische Bloßstellungen, Beleidigungen, körperliche und seelische Erniedrigungen hier ließen sich unschwer viele konkrete Beispiele 80

29 benennen. Oder wie ist es mit dem gläsernen Menschen, mit der zunehmenden Sammlung von Daten über Menschen durch den Staat? Wo bleibt da im möglichen Verlust des Privaten unsere Würde? Kann deshalb jemand ihre/seine Menschenwürde verlieren? Wie eingangs beschrieben: Die entschiedene menschenwie verfassungsrechtliche Antwort Nein, niemals bedarf aber dennoch der zweifachen Erläuterung. Denn sie widerspricht zum einen offensichtlich dem, was wir mit Entwürdigung beschreiben. Jemand kann also im Extremfall durch Folter oder beispielsweise während der Zeit des Nationalsozialismus durch Zwangsinhaftierung in Konzentrationslagern an Würde verlieren, gezwungenermaßen; sie/er verliert die Mög- lichkeit der Würdedarstellung, wie es der Philosoph Robert Spaemann ausdrückt (Spaemann 2001: 111). Aber entscheidend ist: Gerade um das Opfer nicht auch noch in ihrer/seiner Menschenwürde und ihren/seinen Rechten auszulöschen, um sie/ihn nicht zu verlieren und um sie/ihn wiederaufrichten zu können, muss an ihrer/seiner unverlierbaren Menschenwürde entgegen dem empirischen Ansehen festgehalten werden. Zum anderen bezeichnen wir bestimmte Handlungen oder Charakterzüge als würdelos. Ein Lebenswandel oder Verhalten, das so beschrieben wird, ist wie stark sozial eingebettet und determiniert auch immer an Subjektivität gebunden. Dennoch kann niemand sich der Menschenwürde selbst entledigen. Sie ist unverlierbar, wie eben schon die Präambel der Menschenrechteerklärung sagt. Auch ist Menschenwürde nicht einfach eine beschreibbare Eigenschaft von einzelnen Personen oder eine Substanz, die in allen Menschen nachweisbar wäre. Was aber dann? Artikel 1 Inalienable rights: Weil sich letztlich alle Menschenrechte auf die unveräußerliche Würde des Menschen beziehen, gelten auch die Menschenrechte selbst als unveräußerlich. 81

30 kommentierungen und kontroversen Ein möglicher Begründungsweg Die Würde eines jeden Menschen gründet nach dem durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht gefestigten Prinzip darin, dass der Mensch als Mensch und nicht erst in einer bestimmten Rolle eine schlechthin zu respektierende Würde habe ( ) (Spaemann 2001: 112). Schon aus dieser Logik heraus verbietet sich jeder menschlichen Instanz, den Kreis der Inhaberinnen und Inhaber von Menschenwürde und Menschenrechten zu definieren. In diesem vielfach begangenen Begründungsweg sind Elemente des antiken und frühneuzeitlichen Humanismus, des Christentums und der europäischen Aufklärung mit ihrem philosophischen Motor Immanuel Kant verknüpft. Ob immer zu Recht, sei hier dahingestellt (siehe hierzu auch Baranzke 2010). Welchen Stellenwert gibt ein führender zeitgenössischer Denker der Menschenrechtebewegung, Heiner Bielefeldt, der Menschenwürde? Ihr Ausgangspunkt ist ein elementarer Achtungsanspruch aus einer Grunderfahrung von Würde bzw. Würdeverlust heraus (Bielefeldt 2008: 12). Ein Anspruch ist aber kein Sachverhalt und keine empirische Tatsache, betont Bielefeldt und stellt klar, ( ) dass eine zwingende objektive Beweisführung zur Begründung der Menschenwürde prinzipiell nicht möglich ist. Dies ist nicht Mangel oder Nachteil, sondern verweist im Gegenteil auf den fundamentalen Stellenwert der Menschenwürde, die nicht von einem anderen, höheren Prinzip hergeleitet werden kann, sondern als Höchstwert nur in ihrer eigenen Evidenz ergriffen wer- 82

31 den kann. Anders gesagt: Die Menschenwürde kann genau deshalb nicht von außen begründet werden, weil sie selbst schlechthin grundlegend für die Ethik ist. Wann immer von der Menschenwürde die Rede ist, geht es um eine Dimension des Ethischen, die so fundamental ist, dass der Mensch zur Stellungnahme gefordert ist. Diese kann er nicht an äußere Autoritäten etwa die Wissenschaft abgeben, sondern muss er selbst leisten. Deshalb hat die Einsicht in die Würde notwendig zugleich den Charakter eines ethischen Bekenntnisses (Bielefeldt 2004: 145). Oder anders formuliert: Denn der Anspruch der Menschenwürde kann nur erfasst werden, indem der Mensch sich zu sich selbst verhält: Er ist aufgerufen, sich selbst als Subjekt von Würde zu verstehen und damit zugleich die Würde jedes andern Menschen anzuerkennen (Bielefeldt 2008: 17). Artikel 1 Das Verhältnis von Menschenwürde und Menschenrechten verschiedene Modelle Wie verhalten sich Menschenwürde und Menschenrechte zueinander? Wenn auch der Begriff der Menschenwürde wesentlich älter ist als der der Menschenrechte, lässt sich daraus doch nicht schließen, dass die Rechte historisch folgerichtig und einfach dazugekommen wären, um die Würde zu schützen. Im Gegenteil: Der Philosoph und Soziologe Jürgen Habermas betont, dass zwar in der Rechtsgeschichte von Menschenrechten viel früher die Rede ist als von Menschenwürde, dass aber in der Sozialgeschichte die Negativerfahrung verletzter menschlicher Würde zu einer Ausschöp- 83

32 kommentierungen und kontroversen fung des normativen Gehaltes verbürgter Grund rechte und zur Entdeckung und Konstruktion neuer Grundrechte führt (Habermas 8/2010: 44/45). Was heißt das? Die Menschenwürde ist die Summe der moralischen Ressourcen, die in der rechtlichen Anerkennung von selbstbewussten Subjekten zum Ausdruck kommt (Habermas 2010: 48). Menschenwürde, so Habermas, sei keine Attrappe ( ), hinter der sich eine Vielfalt verschiedener Phänomene verbirgt, sondern die moralische Quelle, aus der sich die Gehalte beliebiger Grundrechte speisen (Habermas 2010: 45). Neben diesem Modell ( von der Sozialmoral zur rechtlichen Anerkennung ) sind als rechtliche Relationen (einen Überblick gibt Arnd Pollmann in: zfmr 4/2010: 26 45) folgende weitere zu benennen: p Die Menschenwürde als das Fundament der Menschenrechte; p die Menschenwürde als Kern, den die Menschenrechte als Schale schützen; p die Menschenwürde als das Ziel, das durch den Menschenrechteschutz im Einzelnen erreicht werden soll; p die Menschenwürde als Prinzip und als Norm der Menschenrechte. 84

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