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1 Diakonisches Werk der EKD Zentrum Gesundheit, Rehabilitation und Pflege Arbeitsfeld: Stationäre und teilstationäre Altenhilfe und Pflege Arbeitsfeld: Ambulante gesundheits- und sozialpflegerische Dienste/ ambulante Altenhilfe Synopse der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches der Jahre und Teil 2: Gegenüberstellung von: - E. Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Das Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (E 2006) wurde erstmals in die Richtlinie integriert. Hier findet sich in der linken Spalte der Tabelle das "Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom " - F Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in 14 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege - G Formulargutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI - Anlage 2: Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien PflRi) vom , geändert durch Beschlüsse vom , vom und vom Des Weiteren wurden erfasst: - Anlage 3 (2001) Mini-Mental State Examination (MMSE) - Anlage 3 (2006) Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Anwendung der Härtefallregelungen (Härtefall-Richtlinien HRi) vom , geändert durch Beschlüsse vom , vom und vom Anlage 4 (2006) Psychopathologischer Befund in Anlehnung an die Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) In dieser Synopse nicht erfasst wurden: - Kapitel E (2001) Qualitätssicherungsverfahren, da dieser Punkt 2006 nicht mehr in die Richtlinien aufgenommen wurde (Hierfür gibt es zwischenzeitlich eigenständige Richtlinien nach 53 a Satz 1 Nr. 4 SGB XI) - Anlage 1 (2001) Gesetzliche Grundlagen zum Begriff und zu den Stufen der Pflegebedürftigkeit sowie zum Verfahren der Feststellung und Anlage 1 (2006) Gesetzliche Grundlagen zum Begriff und zu den Stufen der Pflegebedürftigkeit, zum Verfahren der Feststellung sowie für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, da hinreichend bekannt. - Anhang 3 (2001) Formulargutachten für Antragsteller in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wurde ersatzlos gestrichen, da nun bei Begutachtungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen jetzt ein komplettes Pflegegutachten erstellt und eine Pflegestufe vergeben wird 1 Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) vom in der Fassung vom Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien BRi) vom in der Fassung vom Seite 1 von 65

2 - Anhang 4 (2001) Gestrafftes Formulargutachten für Antragsteller aus dem häuslichen Bereich, aus vollstationären Pflegeeinrichtungen und für Antragsteller in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, da nun bei Begutachtungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen jetzt ein komplettes Pflegegutachten erstellt und eine Pflegestufe vergeben wird. - Anlage zu Anlage 2 (2006) (Anlage: Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom geändert durch Beschluss vom ), da eine Gegenüberstellung bereits im Punkt E erfolgt ist. - Anlage 5 (2006) Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegVG vom zu 40 Abs. 4 SGB XI kann direkt und vollständig im Gemeinsamen Rundschreiben nachgelesen werden. - Ergänzung (2001) zu den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzes, fehlt 2006 Hinweise zum Aufbau dieser Synopse 1. Die Vorworte, Inhaltsverzeichnisse und Stichwortverzeichnisse wurden nicht gegenübergestellt. 2. Die Fußnoten beider Richtlinien geben lediglich Hinweise auf Quellen und wurden deshalb nicht berücksichtigt. 3. Veränderungen, Neuzugänge und weggefallene Teile wurden grau unterlegt, abgesehen von Tabellen und Schaubildern. Seite 2 von 65

3 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf der über den Hilfebedarf hinausgeht, der bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit im Sinne von 14 SGB XI und 15 SGB XI Berücksichtigung findet. Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz besteht ab ein zusätzlicher Leistungsanspruch ( 45b SGB XI). Insbesondere werden für die Pflegeperson/-en zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für die Pflegebedürftigen aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt. Anspruchsberechtigt ist der Personenkreis der Pflegebedürftigen der Pflegestufen I, II und III mit einem auf Dauer bestehendem erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Entsprechend der Definition der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbilder wie z. B. Demenz abgestellt, sondern auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, der durch bestimmte Beeinträchtigungen der Aktivitäten ausgelöst wird, die zu Einschränkungen in der Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich. Grundlage für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung in der Alltagskompetenz sind allein die in 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien (Anlage 3). Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf der über den Hilfebedarf hinausgeht, der bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit im Sinne von 14 SGB XI und 15 SGB XI Berücksichtigung findet. Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz besteht seit dem ein zusätzlicher Leistungsanspruch ( 45b SGB XI). Insbesondere werden für die Pflegeperson/-en zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für die Pflegebedürftigen aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt. Anspruchsberechtigt ist der Personenkreis der Pflegebedürftigen der Pflegestufen I, II und III mit einem auf Dauer bestehendem erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Entsprechend der Definition der Feststellung der Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für die Bestimmung des erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht auf bestimmte Krankheitsbilder wie z. B. Demenz abgestellt, sondern auf einen tatsächlichen Hilfebedarf, der durch bestimmte Beeinträchtigungen der Aktivitäten ausgelöst wird, die zu Einschränkungen in der Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich. Grundlage für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung in der Alltagskompetenz sind allein die in 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien (vgl. Anlage 1). Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung dieses Personenkreises gliedert sich in zwei Teile, ein Screening (Anlage 1) und ein Assessment (Anlage 1) und baut auf die Begutachtung nach 14 und 15 SGB XI auf. Hierbei sind die Besonderheiten unter Ziffer 5/III/6. der Begutachtungsrichtlinien hinsichtlich der Vorbereitung der Begutachtung und der Begutachtungssituation zu berücksichtigen. Die Grundlage für das weitere Verfahren ist die Befunderhebung unter Ziffer 3.4.Gutachtenformulars. Dort sind im Freitext "Nervensystem/Psyche" die vorliegenden Schädigungen, vorhandene Ressourcen sowie die Auswirkungen auf die (Selbst)Pflege im Sinne des 14SGB XI zu dokumentieren. Darüber hinaus sind in der nachfolgenden Tabelle auch der spezifische Hilfe-, nicht Pflegebedarf bei Personen mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu erfassen. Von daher ist. z.b. eine Unterbrechung der Nachtruhe wie Nykturie bei Herzinsuffienz hier nicht zu dokumentieren. Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung dieses Personenkreises gliedert sich in zwei Teile, ein Screening und ein Assessment (Punkt 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens) und baut auf die Begutachtung nach 14 und 15 SGB XI auf. Hierbei sind die Besonderheiten unter Punkt D 4.0 / III. / 8. "Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs bei Menschen mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen" hinsichtlich der Vorbereitung der Begutachtung und der Begutachtungssituation zu berücksichtigen. Die Grundlage für das weitere Verfahren ist die Befunderhebung unter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf den Stütz- und Bewegungsapparat, die Inneren Organe, die Sinnesorgane und Nervensystem/Psyche" des Formulargutachtens. Dort sind die vorliegenden Schädigungen, vorhandene Ressourcen sowie die Beeinträchtigungen der Aktivitäten des täglichen Lebens zu dokumentieren. Screening Das Screening (Anlage 1) ist eine Auswertung der Angaben unter unter Ziffer Screening Das Screening (Punkt 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Seite 3 von 65

4 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. 3.4.Gutachtenformulars mit dem Ziel der Feststellung, ob ein Assessmentverfahren durchzuführen ist. Ein Assessment ist nur dann durchzuführen, wenn das Screening positiv ist. Dies ist der Fall, wenn - mindestens eine Auffälligkeit in der Tabelle abgebildet ist, die ursächlich auf demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderung oder psychische Erkrankungen zurückzuführen ist und - hieraus ein regelmäßiger und dauerhafter (voraussichtlich mindestens 6 Monate) Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf resultiert. Regelmäßig bedeutet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht, dessen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmten Krankheitsbildern in Abhängigkeit von der Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung ausreichen oder auch eine intensive Betreuung erforderlich sein. Werden im Screening (Tabelle in Ziffer 3.4.Gutachtenformulars Items als auffällig dokumentiert, die keinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf erfordern und daher kein Assessment auslösen, ist dies zu begründen. Bis zur Umstellung des Gutachtenformulars ist die Frage "Resultiert aus mindestes einer der in der Tabelle unter Ziffer 3.4. festgestellten Auffälligkeiten regelmäßig und auf Dauer ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf?" unter Ziffer 8 zu beantworten und bei "nein" ist die Antwort zu begründen. Assessment Das Assessment (Anlage 2) ist nur dann zu erstellen, wenn das Screening entsprechend den vorstehenden Ausführungen positiv ist und nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt. Mit dem Assessment erfolgt die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist. Dazu werden -krankheits- oder behinderungsbedingte kognitive Störungen (Wahrnehmen und Denken) sowie E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens) ist eine Auswertung der Angaben unter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf den Stütz- und Bewegungsapparat, die Inneren Organe, die Sinnesorgane und Nervensystem/Psyche" des Formulargutachtens mit dem Ziel der Feststellung, ob ein Assessmentverfahren durchzuführen ist. Hierzu ist in der Tabelle der spezifische Hilfebedarf (nicht jedoch der Pflegebedarf) bei Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung zu erfassen. In der Tabelle ist zu "Orientierung", "Antrieb/Beschäftigung", "Stimmung", "Gedächtnis", "Tag-/Nachtrhythmus", "Wahrnehmung und Denken", "Kommunikation/Sprache", "Situatives Anpassen" und "Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen" jeweils eine Bewertung "unauffällig" oder "auffällig" abzugeben. Ein Assessment ist nur dann durchzuführen, wenn das Screening positiv ist. Dies ist der Fall, wenn - mindestens eine Auffälligkeit in der Tabelle abgebildet ist, die ursächlich auf demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderung oder psychische Erkrankungen zurückzuführen ist und - hieraus ein regelmäßiger und dauerhafter (voraussichtlich mindestens 6 Monate) Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf resultiert. Regelmäßig bedeutet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht, dessen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmten Krankheitsbildern in Abhängigkeit von der Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung ausreichen oder auch eine intensive Betreuung erforderlich sein. Werden im Screening (Tabelle in Punkt 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens) Items als auffällig dokumentiert, die keinen Beaufsichtigungsund Betreuungsbedarf erfordern und daher kein Assessment auslösen, ist dies zu begründen. Bei bereits festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hat der Gutachter zu überprüfen, ob die im vorherigen Assessment bestätigten Beeinträchtigungen der Aktivitäten weiterhin bestehen. Eine erneute Durchführung des Assessments ist nur erforderlich, wenn eine Verbesserung eingetreten ist. Assessment Das Assessment (Punkt 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens) ist nur dann zu erstellen, wenn das Screening entsprechend den vorstehenden Ausführungen positiv ist und nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt. Mit dem Assessment erfolgt die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist. Dazu werden Seite 4 von 65

5 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. -Störungen des Affekts und des Verhaltens erfasst. Ein Assessment-Merkmal ist dann mit "ja" zu dokumentieren, wenn -ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf, -auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) und -regelmäßig besteht. Regelmäßig bedeutet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht, dessen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmten Krankheitsbildern in Abhängigkeit von der Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung ausreichen oder auch eine intensive Betreuung erforderlich sein. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz -krankheits- oder behinderungsbedingte kognitive Störungen (Wahrnehmen und Denken) sowie -Störungen des Affekts und des Verhaltens erfasst. Ein Assessment-Merkmal ist dann mit "ja" zu dokumentieren, wenn wegen dieser Störungen -ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf, -auf Dauer (voraussichtlich mindestens 6 Monate) und -regelmäßig besteht. Regelmäßig bedeutet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht, dessen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmten Krankheitsbildern in Abhängigkeit von der Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung ausreichen oder auch eine intensive Betreuung erforderlich sein. Die Fragen sind eindeutig mit "ja" oder mit "nein" zu beantworten. Die einzelnen Punkte sind zu beobachten oder fremdanamnestisch zu erfragen und gutachterlich zu würdigen. Die Fragen sind eindeutig mit "ja" oder mit "nein" zu beantworten. Die einzelnen Punkte sind zu beobachten oder fremdanamnestisch zu erfragen und gutachterlich zu würdigen. Das Assessment erfasst die 13 gesetzlich festgeschriebenen Items. Nachfolgend werden für die 13 Items besonders typische und eindeutige Beispiele beschrieben, in denen ein "ja" zu dokumentieren ist. Eine abschließende und vollständige Aufzählung aller Situationen, in denen sich psychopathologische Störungen manifestieren, ist nicht möglich. 1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschützten Bereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine oder die Sicherheit anderer gefährdet. Ein Indiz für eine Weglauftendenz kann sein, wenn der Betroffene z. B.: - aus der Wohnung heraus drängt, - immer wieder seine Kinder, Eltern außerhalb der Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehen möchte, - planlos in der Wohnung umherläuft und sie dadurch verlässt. 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - durch Eingriffe in den Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos oder Radfahrern sich selbst oder andere gefährdet, - die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefährdet (Unterkühlung). 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell Das Assessment erfasst die 13 gesetzlich festgeschriebenen Items. Nachfolgend werden für die 13 Items besonders typische und eindeutige Beispiele beschrieben, in denen ein "ja" zu dokumentieren ist. Eine abschließende und vollständige Aufzählung aller Situationen, in denen sich psychopathologische Störungen manifestieren, ist nicht möglich. 1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschützten Bereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine oder die Sicherheit anderer gefährdet. Ein Indiz für eine Weglauftendenz kann sein, wenn der Betroffene z. B.: - aus der Wohnung heraus drängt, - immer wieder seine Kinder, Eltern außerhalb der Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehen möchte, - planlos in der Wohnung umherläuft und sie dadurch verlässt. 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - durch Eingriffe in den Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos oder Radfahrern sich selbst oder andere gefährdet, - die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefährdet (Unterkühlung). 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell Seite 5 von 65

6 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. gefährdenden Substanzen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: -Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzen zu können/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt, -Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht, -mit kochendem Wasser Zähne putzt, -unangemessen mit offenem Feuer in der Wohnung umgeht, -Zigaretten isst, -unangemessen mit Medikamenten umgeht (z. B. Zäpfchen oral einnimmt), -verdorbene Lebensmittel isst. 4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: -andere schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenständen bewirft, -eigenes oder fremdes Eigentum zerstört, -in fremde Räume eindringt, -sich selbst verletzt, -andere ohne Grund beschimpft, beschuldigt. 5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - in die Wohnräume uriniert oder einkotet (ohne kausalen Zusammenhang mit Harnoder Stuhlinkontinenz), - einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen, ständiges An- und Auskleiden, Nesteln, Zupfen, waschende Bewegungen), -Essen verschmiert, Kot isst oder diesen verschmiert, -andere Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Tendenzen, -Gegenstände auch aus fremdem Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste, Geld) versteckt/verlegt oder sammelt, -permanent ohne ersichtlichen Grund schreit oder ruft. Hinweis: Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mit mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht oder therapieresistentem Wahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiert wird. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gefährdenden Substanzen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: -Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzen zu können/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt, -Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht, -mit kochendem Wasser Zähne putzt, -unangemessen mit offenem Feuer in der Wohnung umgeht, -Zigaretten isst, -unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien umgeht (z. B. Zäpfchen oral einnimmt), -verdorbene Lebensmittel isst. 4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: -andere schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenständen bewirft, -eigenes oder fremdes Eigentum zerstört, -in fremde Räume eindringt, -sich selbst verletzt, -andere ohne Grund beschimpft, beschuldigt. 5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: -in die Wohnräume uriniert oder einkotet (ohne kausalen Zusammenhang mit Harnoder Stuhlinkontinenz), -einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen, ständiges An- und Auskleiden, Nesteln, Zupfen, waschende Bewegungen), -Essen verschmiert, Kot isst oder diesen verschmiert, -andere Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Tendenzen, -Gegenstände auch aus fremdem Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste, Geld) versteckt/verlegt oder sammelt, -permanent ohne ersichtlichen Grund schreit oder ruft. Hinweis: Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mit mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht oder therapieresistentem Wahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiert wird. 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - aufgrund mangelndem Hunger- und Durstgefühl nicht ausreichend oder übermäßig isst oder trinkt 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: -Hunger und Durst nicht wahrnehmen oder äußern kann oder aufgrund mangelndem Hunger- und Durstgefühl bereit stehende Nahrung von sich aus nicht isst oder trinkt Seite 6 von 65

7 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. - aufgrund mangelndem Schmerzempfinden Verletzungen nicht wahrnimmt, - die Toilette nur dann aufsucht, wenn er ausdrücklich dazu aufgefordert wird -Schmerzen nicht äußern oder nicht lokalisieren kann. 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - den ganzen Tag apathisch im Bett verbringt, - den Platz, an den er z. B. morgens durch die Pflegeperson hingesetzt wird, nicht aus eigenem Antrieb wieder verlässt, - sich nicht aktivieren lässt, - die Nahrung verweigert. Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression oder Angststörung muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sein. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz oder übermäßig alles zu sich nimmt, was er erreichen kann, - aufgrund mangelndem Schmerzempfinden Verletzungen nicht wahrnimmt, -Harn- und Stuhlgang nicht wahrnehmen und äußern kann und deshalb zu jedem Toilettengang aufgefordert werden muss, -Schmerzen nicht äußern oder nicht lokalisieren kann. 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - den ganzen Tag apathisch im Bett verbringt, - den Platz, an den er z. B. morgens durch die Pflegeperson hingesetzt wird, nicht aus eigenem Antrieb wieder verlässt, - sich nicht aktivieren lässt, - die Nahrung verweigert. Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression oder Angststörung muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sein. 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - vertraute Personen (z. B. Kinder, Ehemann/-frau, Pflegeperson) nicht wiedererkennt, - mit (Wechsel-)Geld nicht oder nicht mehr umgehen kann, - sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränkt ist, -sein Zimmer in der Wohnung oder den Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehr findet, - Termine und Verabredungen nicht mehr einhalten kann, da er nicht mehr in der Lage ist sich an kurzfristig zurückliegende Ereignisse zu erinnern. 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbunden mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen, - nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr bzw. Aufhebung des Tag-/Nacht-Rhythmus). 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B. - eine regelmäßige und der Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung oder 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - vertraute Personen (z. B. Kinder, Ehemann/-frau, Pflegeperson) nicht wiedererkennt, - mit (Wechsel-)Geld nicht oder nicht mehr umgehen kann, - sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränkt ist, -sein Zimmer in der Wohnung oder den Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehr findet, - Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage ist sich daran zu erinnern. 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbunden mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen, - nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr bzw. Aufhebung des Tag-/Nacht-Rhythmus). 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B. aufgrund zeitlicher, örtlicher oder situativer Desorientierung Seite 7 von 65

8 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. Mobilität nicht mehr planen und durchführen kann, - aufgrund zeitlicher, örtlicher oder situativer Desorientierungkeine anderen Aktivitäten mehr planen und durchführen kann. Hinweis: Hier sind nur Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht bereits unter Item 7 oder 8 erfasst worden sind. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz -eine regelmäßige und der Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung oder Mobilität nicht mehr planen und durchführen kann, -keine anderen Aktivitäten mehr planen und durchführen kann. Hinweis: Hier sind nur Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht bereits unter Item 7 oder 8 erfasst worden sind. 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat, - sich von Personen aus dem Fernsehen verfolgt oder bestohlen fühlt, - Personenfotos für fremde Personen in seiner Wohnung hält, - aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert oder Gift im Essen riecht/schmeckt, - glaubt, dass fremde Personen auf der Straße ein Komplott gegen ihn schmieden, - mit Nichtanwesenden schimpft oder redet, -optische oder akustische Halluzinationen wahrnimmt. 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat, - sich von Personen aus dem Fernsehen verfolgt oder bestohlen fühlt, - Personenfotos für fremde Personen in seiner Wohnung hält, - aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert oder Gift im Essen riecht/schmeckt, - glaubt, dass fremde Personen auf der Straße ein Komplott gegen ihn schmieden, - mit Nichtanwesenden schimpft oder redet, -optische oder akustische Halluzinationen wahrnimmt. Hinweis: Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durch nichtkognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem bei Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auch bei demenziell erkrankten und (seltener) depressiven Menschen auftreten. Das Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen muss die Folge von mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht, therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistenten Halluzinationen sein, welche nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sind. Hinweis: Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durch nichtkognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem bei Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auch bei demenziell erkrankten und (seltener) depressiven Menschen auftreten. Das Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen muss die Folge von mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht, therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistenten Halluzinationen sein, welche nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sind. 12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - häufig situationsunangemessen, unmotiviert und plötzlich weint, - Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit oder unangemessenes Misstrauen in einem Ausmaß aufzeigt, das den Umgang mit ihm erheblich erschwert. 13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: -ständig "jammert" und klagt, -ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens oder Tuns beklagt. Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sein. 12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: - häufig situationsunangemessen, unmotiviert und plötzlich weint, - Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit oder unangemessenes Misstrauen in einem Ausmaß aufzeigt, das den Umgang mit ihm erheblich erschwert. 13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression Ein "ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.: -ständig "jammert" und klagt, -ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens oder Tuns beklagt. Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression muss nervenärztlich/psychiatrisch Seite 8 von 65

9 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach SGB XI liegt vor, wenn im Assessment vom Gutachter wenigstens zweimal "ja" angegeben wird, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9. Der Assessmentbogen ist Bestandteil des Gutachtenformulars. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gesichert sein. Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach SGB XI liegt vor, wenn im Assessment vom Gutachter wenigstens zweimal "ja" angegeben wird, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9. Darüber hinaus ist zu dokumentieren, seit wann die Alltagskompetenz des Antragstellers im Sinne des 45a SGB XI erheblich eingeschränkt ist. Bei den meist chronischen Verläufen ist eine begründete Abschätzung des Beginns der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz notwendig. E 1 Besonderheiten zur Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bei Kindern unter 12 Jahren E 1 ist komplett neu Auch bei Kindern kann eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen. Grundlage für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz bilden die in 45a Abs. 2 SGB XI gesetzlich beschriebenen 13 Items im Vergleich zu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesunden Kind. In Ausnahmefällen können die Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz auch bei einem geistig schwer behinderten Säugling vorliegen. Das ist z. B. der Fall bei speziellen Syndromen wie Pätau-, Edwards-, Cri du-chat-syndrom, bei schweren Perinatalschäden, bei schnellem geistigem Abbau durch neurodegenerative Erkrankungen. Im Entwicklungsverlauf auftretende vorübergehende Auffälligkeiten bei geistig altersgerecht entwickelten Kindern können nicht berücksichtigt werden (z. B. Schlafstörungen, Trotzverhalten im Vorschulalter, soziale und/oder familiäre Interaktionsstörungen, die im Zusammenhang mit einer somatischen Erkrankung auftreten). Es ist Folgendes zu berücksichtigen: -Kinder unter 1 Jahr entwickeln zwar keine Alltagskompetenz im eigentlichen Sinne, können aber aufgrund eines von der altersgerechten Entwicklung abweichenden Verhaltens einen erheblich gesteigerten Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben. -Kinder unter 3 Jahren müssen praktisch dauernd beaufsichtigt werden, weil sie noch keinerlei Gefahrenverständnis besitzen. -Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können kurzfristig (ca Minuten) in entsprechend vorbereiteten Bereichen ohne direkte Aufsicht spielen, benötigen aber zeitnah einen Ansprechpartner. -Kinder im Schulalter können je nach Alter mehrere Stunden täglich eigenverantwortlich allein bleiben. Sie brauchen zu festen Zeiten oder per Telefon einen Ansprechpartner, um schwierige Situationen zu beherrschen. Seite 9 von 65

10 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Die nachstehenden Ausführungen zu den einzelnen Items sind wissenschaftlich nicht untermauert, sondern basieren auf langjährigen praktischen Erfahrungen von Pädiatern und Kinderkrankenschwestern/-pflegern. Insofern handelt es sich um eine Hilfestellung. Bei der Anwendung der Hilfestellung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Verhalten, das als krankheitswertig oder pathologisch anzusehen ist, einen zusätzlichen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf nach sich zieht. Maßgebend ist dabei der Vergleich mit einem gleichaltrigen, altersgerecht entwickelten gesunden Kind. Folgende Entwicklungsschritte eines gleichaltrigen, altersgerecht entwickelten gesunden Kindes bzw. Besonderheiten sollte der Gutachter bei der Beurteilung der Items berücksichtigen; die Aufzählung ist nicht abschließend: 1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) ab 3 Jahre: Einfache, eingeübte Regeln können befolgt werden. 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen ab 4 Jahre: Gefährdungen, die von Treppen und Fenstern ausgehen können sind bekannt. ab 6 Jahre: Der in einer längeren Anlaufphase trainierte Schulweg wird allein bewältigt. Das Kind kennt grundlegende Regeln im Straßenverkehr. Situationsabhängig kann unüberlegtes, impulsives Verhalten vorkommen. 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen ab 3 Jahre: Das Kind kennt grundlegende Gefahren im Alltag (Backofen, Herdplatte). Es lernt aus Erfahrung, es kann abstrahieren und lernt abhängig von der Anleitung. Gefährliche Gegenstände oder potenziell gefährdende Substanzen sind ihm zunehmend bekannt. ab 6 Jahre: Das Kind kennt die Gefahren beim Einsatz/Verwendung von z. B. kochendem Wasser, elektrischen Geräten, Werkzeugen, Feuer. 4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation -unter 1 Jahr: Selbststimulationen und Bewegungsstereotypien sind als pathologisch zu werten, wenn sie nicht regelmäßig durch äußere Reize unterbrochen werden können. Jede Art von Autoaggression ist als pathologisch anzusehen. -ab 2 Jahre: Gehäufte aggressive Übergriffe Personen gegenüber und/oder immer wiederkehrendes Zerstören von Gegenständen haben Krankheitswert. 5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten -unter 1 Jahr: Pausenloses unbegründetes Schreien ("cerebrales" schrilles Schreien) verursacht mehr als altersüblichen Beaufsichtigungsbedarf. -ab 1 Jahr: Ständige motorische Unruhe und/oder umtriebiges Verhalten sind pathologisch. -ab 2 Jahre: Gesunde Kinder spielen bereits längere Zeit ohne ständige Anleitung. Seite 10 von 65

11 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz -ab 3 Jahre Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gegenständen des täglichen Lebens ist dem gesunden Kind bekannt und wird im Spiel imitiert. Als pathologisch anzusehen ist ein inadäquates Spielverhalten: Spielzeug wird z. B. nur zerstört, Rollenspiele oder ein Nachahmen von Alltagssituationen finden nicht statt. Einnässen und Einkoten in die Wohnräume sind nicht mehr zu erwarten. -ab 5 Jahre: Fortbestehende Distanzlosigkeit Fremden gegenüber ist als pathologisch zu werten. Hinweis: Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mit mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht oder therapieresistentem Wahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiert wird. 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen -unter 1 Jahr: Der gesunde Säugling drückt Grundbedürfnisse und Stimmungen über Gestik und Mimik aus, verbale Interaktionen kommen schrittweise im Kleinkindalter hinzu. Bereits bei geistig behinderten Säuglingen kann Selbstverstümmelung aufgrund mangelnden Schmerzempfindens auftreten (z. B. hereditäre sensomotorische Neuropathie Typ IV). -ab 2 Jahre: Unmäßige bzw. unkontrollierte Nahrungsaufnahme (außerhalb der Mahlzeiten) bei fehlendem Sättigungsgefühl (z. B. Prader-Willi-Syndrom) erfordert erhöhte Beaufsichtigung. -ab 5 Jahre: Die eigenen körperlichen Bedürfnisse werden z. B. nicht wahrgenommen, wenn das Kind die Toilette nur dann aufsucht, wenn es ausdrücklich dazu aufgefordert wird. 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung Da sich das Item ausschließlich auf die benannten Diagnosen und deren Therapieresistenz bezieht, muss eine entsprechende Stellungnahme eines Kinderund Jugendpsychiaters vorliegen. 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben - ab 2 Jahre: Einfache Gebote und Verbote können verstanden und befolgt werden. Bei geistig behinderten Kindern ist das Antrainieren sozialer Alltagsleistungen zeitintensiv, mühsam und nur durch ständig wiederholendes Üben möglich. Erfolg stellt sich mit deutlicher Zeitverzögerung im Vergleich zu gesunden Kindern ein. - ab 3 Jahre: Gesunde Kinder sind in Kindertageseinrichtungen zunehmend gruppenfähig und können längere Zeit unter Aufsicht mit Gleichaltrigen spielen. Sie Seite 11 von 65

12 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können sich einordnen und Konflikte austragen. - ab 4 Jahre: Gesunde Kinder übernehmen unter Anleitung kleine Hilfen im Haushalt, z. B. Abräumen des Tisches, Aufräumen der Spielsachen. - ab 6 Jahre: Hinweise auf Einschränkungen der sozialen Kompetenz geben z. B. die Betreuungs- und Schulform und Schulzeugnisse insbesondere aus Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Der Umgang mit Geld z. B. bei kleineren Einkäufen kann bewältigt werden. - ab 8 Jahre: Eigene Taschengeldverwaltung ist möglich. Das Kind kennt die Uhrzeit; es kann öffentliche Verkehrsmittel nach entsprechendem Einüben selbständig nutzen. Verabredungen mit und Aufsuchen von Freunden erfolgen selbständig. - ab 10 Jahre: Selbständige Orientierung im weiteren Wohnumfeld (Stadt) ist nach entsprechender Übung möglich. 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus - unter 1 Jahr: Es entwickelt sich ein fester Rhythmus mit/ohne Mittagsschlaf mit verlässlichen Durchschlafperioden (90 v. H. der gesunden Säuglinge schlafen nachts mit 5 Monaten durch). Lediglich phasenhafte Schlafstörungen, z. B. bei akuten Erkrankungen, Umgebungswechsel oder psychosozialen Belastungen können bei behinderten Kindern nicht berücksichtigt werden. 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren - ab 10 Jahre: Gesunde Kinder können ihren Tagesablauf eigenverantwortlich nach entsprechender Anleitung strukturieren, z. B. Körperpflege durchführen, Essenszeiten einhalten. Hinweis: Hier sind nur Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht bereits unter Item 7 oder 8 erfasst worden sind. 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen Hinweis: Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durch nicht-kognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem bei Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auch bei demenziell erkrankten und (seltener) depressiven Menschen auftreten. Das Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen muss die Folge von mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht, therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistenten Halluzinationen sein, welche nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sind. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen trifft Item 11 für Kinder kaum zu. 12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten Seite 12 von 65

13 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz - ab 6 Jahre: Mit Erreichen des Schulalters ist ein emotional angepasstes Verhalten in Anforderungssituationen zu erwarten. Pathologisch sind Verhaltensweisen wie z. B. dauerhaft überschießende Trotzreaktionen, übermäßige Rückzugstendenzen, Vermeidungsverhalten oder unkontrolliertes Weinen. 13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression Da sich das Item ausschließlich auf die benannte Diagnose und deren Therapieresistenz bezieht, muss eine entsprechende Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters vorliegen. Anmerkung: Die Items 7, 11 und 13 spielen im Kindesalter nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Beispiel 1: 4-jähriger Knabe, cerebrales Anfallsleiden mit mäßiger geistiger Behinderung, kein aggressives oder autoagressives Verhalten, eingeschränkte Orientierung außerhalb der Wohnung, Neigung zu Fehlhandlungen beim Essen (absichtliches Umschütten von Gläsern bei Tisch), fehlendes Gefahrenverständnis trotz entsprechender Anleitung, besucht nach einer Eingewöhnungsphase ohne Probleme einen Integrationskindergarten. Beispiel 2: 2-jähriges Kind mit Down-Syndrom, psychomotorische Entwicklungsverzögerung, kaum kooperativ, motorische Unruhe, muss mehr als altersüblich beaufsichtigt werden, reagiert wenig auf Verbote und Gebote, Essprobleme mit rezidivierendem Erbrechen bei operierter Duodenalstenose. Beispiel 3: 8-jähriges Mädchen, rollstuhlpflichtig bei operierter Meningomyelocele, besucht die Regelschule, ventilversorgter Hydrocephalus, muss katheterisiert werden, keine kognitiven Einschränkungen, ist im Wesentlichen kooperativ. Beispiel 4: 11-jähriges ehemaliges Frühgeborenes mit geistiger Behinderung, Sehbehinderung bei retrolentaler Fibroplasie, Essstörung mit Polyphagie bei Kurzdarmsyndrom, stark impulsgesteuert, aggressiv, zum Teil distanzlos, unberechenbares Verhalten in Alltagssituationen, besucht die Schule für lernbehinderte Kinder (Einschätzung im Zeugnis: keine Gruppenfähigkeit). Beispiel 5: 8 Monate altes Mädchen, infantile Cerebralparese bei Hirnfehlbildung, ausgeprägte optische und akustische Wahrnehmungsstörungen, reagiert ausschließlich auf taktile Reize, Schreiphasen tags und nachts, gestörte Mundmotorik mit gravierenden Ess- Seite 13 von 65

14 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. b E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz problemen, häufiges Spucken und Erbrechen, keine Fähigkeit zur selbständigen Beschäftigung, autoaggressiv, persistierende Stereotypien. Bewertung Beachte: Ist das entsprechende Item aufgrund des Alters noch nicht zu berücksichtigen, so ist mit "Nein" zu schlüsseln. Grenzbereiche zwischen den Altersgruppen sollten im Hinblick auf die voraussichtliche Entwicklung bei definierten Krankheitsbildern prospektiv- kritisch gewertet werden. (Die Items 7, 11 und 13 spielen im Kindesalter nur in Ausnahmefällen eine Rolle.) Seite 14 von 65

15 Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom hat das BMG mit Schreiben vom Az.: /3 die Zustimmung erteilt. E Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Seite 15 von 65

16 F Anhang Der Anhang ist Bestandteil der Begutachtungs-Richtlinien. Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in 14 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege Richtlinie 2001 Richtlinie 2006 Kommentar F Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in 14 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege Die Beschlussfassung sowie die Genehmigung bzw. Zustimmung der im Folgenden aufgeführten Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in 14 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege (Zeitkorridore) sind bis zum befristet. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Versicherten maßgeblich. Insofern können und sollen die Zeitkorridore für die Begutachtung nach dem SGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. Sie sind damit für den Gutachter ein Instrument zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs. Dies bedeutet: 1. Die Zeitkorridore enthalten keine verbindlichen Vorgaben. Sie haben nur Leitfunktion. 2. Die Zeitkorridore entbinden den Gutachter nicht davon, in jedem Einzelfall den Zeitaufwand für den Hilfebedarf bei der Grundpflege des Versicherten entsprechend der individuellen Situation des Einzelfalles festzustellen. Unzulässig wären beispielsweise eine schematische und von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelöste Festsetzung stets des unteren oder des oberen oder eines arithmetisch gemittelten Zeitwertes. 3. Die Zeitkorridore enthalten keine Vorgaben für die personelle Besetzung von ambulanten, teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen und lassen keine Rückschlüsse hierauf zu. Sie haben Bedeutung nur für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen der Pflegeversicherung. Die personelle Besetzung von Einrichtungen betrifft demgegenüber die Leistungserbringung, - die bei häuslicher und teilstationärer Pflege die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzt, -die bei vollstationärer Pflege nach der Art (z. B. Hilfe bei anderen als den in 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen) oder dem Umfang der Leistung über den Rahmen der Pflegeversicherung hinausgeht. Rückschlüsse auf die personelle Besetzung von Einrichtungen verbieten sich auch deshalb, weil der Zeitaufwand gemäß 15 Abs. 3 SGB XI bezogen auf Familienangehörige oder andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Antragstellers maßgeblich. Insofern können und sollen die Zeitorientierungswerte für die Begutachtung nach dem SGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. Sie sind damit für den Gutachter ein Instrument zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs. Dies bedeutet: 1. Die Zeitorientierungswerte enthalten keine verbindlichen Vorgaben. Sie haben nur Leitfunktion. 2. Die Zeitorientierungswerte entbinden den Gutachter nicht davon, in jedem Einzelfall den Zeitaufwand für den Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) des Antragstellers entsprechend der individuellen Situation des Einzelfalles festzustellen. Unzulässig wären beispielsweise eine schematische und von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelöste Festsetzung stets des unteren oder des oberen oder eines arithmetisch gemittelten Zeitwertes. 3. Die Zeitorientierungswerte enthalten keine Vorgaben für die personelle Besetzung von ambulanten, teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen und lassen keine Rückschlüsse hierauf zu. Sie haben nur für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XI Bedeutung. Die personelle Besetzung von Einrichtungen betrifft demgegenüber die Leistungserbringung, die bei häuslicher und teilstationärer Pflege die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzt, die bei vollstationärer Pflege nach der Art (z. B. Hilfe bei anderen als den in 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen) oder dem Umfang der Leistung über den Rahmen des SGB XI hinausgeht. Rückschlüsse auf die personelle Besetzung von Einrichtungen verbieten sich auch deshalb, weil der Zeitaufwand gemäß 15 Abs. 3 SGB XI bezogen auf Familienangehörige oder andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen ermittelt wird, in Einrichtungen aber hauptberuflich tätige Kräfte arbeiten. Seite 16 von 65

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